Beschluss
8 S 3027/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2019:0318.8S3027.18.00
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Leitsätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S. des § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO können auch dann begründet sein, wenn dieses, ohne gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs 1 S 1 VwGO zu verstoßen, auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung beruht.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2018 - 6 K 5986/17 - wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf EUR 15.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S. des § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO können auch dann begründet sein, wenn dieses, ohne gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs 1 S 1 VwGO zu verstoßen, auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung beruht.(Rn.4) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2018 - 6 K 5986/17 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf EUR 15.000,-- festgesetzt. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der Grundlage der von der Beklagten dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes allein maßgeblichen Gründe keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung ihrer baurechtlichen Entscheidung vom 09.05.2017 verpflichtet, der Klägerin die unter dem 19.08.2016 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer (beleuchteten) statischen, einseitigen Werbeanlage sowie einer (beleuchteten) statischen, doppelseitigen Werbeanlage auf dem Grundstück Flst. Nr. 1139/1 zu erteilen. Die Beklagte hatte die Erteilung der Baugenehmigung aus bauordnungsrechtlichen Gründen abgelehnt und dies mit einer „störenden Häufung von Werbeanlagen“ als Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 1 LBO) sowie einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (§ 16 Abs. 2 LBO) begründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen ist dabei nur genügt, wenn sich der Antrag mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und im Einzelnen darlegt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Senats- beschl. v. 30.04.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Entgegen der auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschl. v. 09.08.2017 - 9 ZB 17.766 - u. v. 24.05.2018 - 9 ZB 16.321 -, beide juris) gestützten Auffassung der Klägerin folgt dies freilich nicht schon daraus, dass die Beklagte ihre Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einer aus ihrer Sicht unrichtigen Würdigung der im Wege des richterlichen Augenscheins getroffenen tatsächlichen Feststellungen herleitet, ohne gleichzeitig einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuzeigen. Denn auch ohne einen solchen - revisionsrechtlich bedeutsamen - Verstoß können an der Richtigkeit eines Urteils ernstliche Zweifel begründet sein, wenn dieses auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung beruht. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist mit Blick auf das angestrebte Berufungsverfahren und die dort mögliche Entscheidung auszulegen und abzuwenden. Insofern muss er auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf den vollen Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bezogen sein (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 82 ff.). 1. Soweit die Beklagte zunächst die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die am ersten Standort (am südlichen Ende des Baugrundstücks) vorgesehene Errichtung einer (einseitigen) Werbeanlage in Zweifel zieht, wonach sich aus ihr „keine konkrete Verkehrsgefährdung“ ergebe (vgl. UA, S. 8), beschränkt sie sich auf die Schilderung der örtlichen Verhältnisse und den Hinweis, dass sich die von der B 19 kommenden Verkehrsteilnehmer mit höherer Geschwindigkeit dieser Stelle näherten und diese durch die höher als die Verkehrsschilder, als Blickfang angebrachte Werbeanlage zwangsläufig abgelenkt würden, die Verkehrssituation - insbesondere auf der Abbiegespur - jedoch keine weitere Ablenkung mehr zulasse. Mit diesen Ausführungen vermag die Beklagte die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht in Frage zu stellen. Insbesondere erschließt sich nicht, warum die Verkehrssituation ungeachtet dessen, dass „der Straßenverlauf und … die Werbeanlage“ nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „weithin einsehbar ist“ (UA, S. 8), was auch die beim Augenschein gefertigten Lichtbilder (AS 129/131 der VG-Akten) belegen, entgegen der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung nicht nur nicht „übersichtlich“, sondern derart unübersichtlich sein sollte, dass eine weitere Ablenkung auf eine konkrete Verkehrsgefährdung i. S. des § 16 Abs. 2 LBO führte. 2. a) Soweit sich die Beklagte ferner gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die am zweiten Standort (an der westlichen Grundstücksgrenze) vorgesehene Errichtung einer doppelseitigen Werbeanlage wendet, wonach zwar eine Häufung (von Werbeanlagen) vorliege, jedoch keine Störung ersichtlich sei (vgl. UA, S. 11), lassen auch ihre diesbezüglichen Ausführungen keine ersichtlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erkennen. Die Beklagte verweist darauf, dass die geplante Werbeanlage aufgrund ihrer Großflächigkeit (von über 21 qm) besonders stark in Erscheinung und massiv in den Vordergrund träte und der Blick eines Betrachters, wende er sich von ihr ab, unweigerlich auf eine andere Werbung etwa auf der anderen Seite fallen müsse, womit eine werbefreie Fläche nicht vorhanden sei. Inwiefern dies bereits auf eine - auch das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO erfüllende - „störende“ Häufung von Werbeanlagen führen sollte, wird damit noch nicht aufgezeigt. Eine sog. störende Häufung als besondere Form der Verunstaltung, die in Bauordnungen anderer Bundesländer besonders angesprochen ist, setzt jedenfalls voraus, dass ein enger, gleichsam mit einem Blick erfassbarer örtlicher Bereich mit Werbeeinrichtungen derart überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr finden kann und deshalb das Bedürfnis nach werbefreien Flächen stark hervortritt, weil die Anlagen allein wegen eine störenden Häufung als besonders lästig empfunden werden (vgl. Schlotterbeck in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO/LBOAVO 7.A. 2016, § 11 LBO Rn. 8 unter Hinweis auf die Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte; OVG NW, Urt. v. 28.05.2018 - 10 A 1789/16; Urt. v. 28.08.2013 - 10 A 1150/12 -, BauR 2014, 537; dazu bereits Senatsbeschl. v. 18.05.2018 - 8 S 263/18 - m.w.N.). Dass solches hier der Fall sein und auf einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LBO führen könnte, lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. b) Mit ihrem Hinweis, dass an dieser Stelle eine unübersichtliche verkehrliche Lage hinzukomme, sodass das Auge eines Verkehrsteilnehmers - zur Vermeidung von Auffahrunfällen und einer Gefährdung von Fußgängern - keine weitere Ablenkung - schon gar nicht in dieser Größe - mehr ertrage, vermag die Beklagte ebenso wenig die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass hier auch keine konkrete Verkehrsgefährdung einträte (vgl. UA, S. 9). So hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass die Werbeanlage „allenfalls nach der kritischen Verkehrssituation (am Fußgängerweg) Aufmerksamkeit auf sich ziehen“ könne und die Verkehrssituation unmittelbar nach der geplanten Werbeanlage … sich ebenfalls „nicht als komplex“ darstelle; dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern vermag auch ihr Hinweis auf ein regelmäßig zu Stoßzeiten sehr hohes Verkehrsaufkommen und eine damit einhergehende Staubildung keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts (vgl. Nrn. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar.