Urteil
2 K 118/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0902.2K118.24.00
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Leitsätze
1. Ein Seniorenwohn- und Pflegeheim mit über 30 Wohneinheiten, einer Tagespflege und einem Büro für den ambulanten Pflegedienst kann in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich sein. (Rn.47)
2. Die Vermeidung einer nicht mehr wohngebietsverträglichen Nutzung einer solchen Anlage aufgrund zusätzlicher Verkehrsbewegungen lässt sich in einem Baugenehmigungsverfahren sachgerecht lösen. (Rn.65)
3. Allein der Umstand, dass nur ein Teil der Bebauung in einem beplanten Gebiet das zulässige Höchstmaß von zwei Vollgeschossen ausnutzt, zwingt den Plangeber nicht, aus Anlass einer Planänderung die ursprünglich festgesetzte Zahl der Vollgeschosse erneut zum Gegenstand der Abwägung zu machen. (Rn.82)
4. Eine Änderungsplanung ist nicht schon deshalb rücksichtlos und deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die darin festgesetzte Baugrenze einen Abstand von nur noch 3 m zu Nachbargrundstücken einhält.(Rn.85)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Seniorenwohn- und Pflegeheim mit über 30 Wohneinheiten, einer Tagespflege und einem Büro für den ambulanten Pflegedienst kann in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich sein. (Rn.47) 2. Die Vermeidung einer nicht mehr wohngebietsverträglichen Nutzung einer solchen Anlage aufgrund zusätzlicher Verkehrsbewegungen lässt sich in einem Baugenehmigungsverfahren sachgerecht lösen. (Rn.65) 3. Allein der Umstand, dass nur ein Teil der Bebauung in einem beplanten Gebiet das zulässige Höchstmaß von zwei Vollgeschossen ausnutzt, zwingt den Plangeber nicht, aus Anlass einer Planänderung die ursprünglich festgesetzte Zahl der Vollgeschosse erneut zum Gegenstand der Abwägung zu machen. (Rn.82) 4. Eine Änderungsplanung ist nicht schon deshalb rücksichtlos und deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die darin festgesetzte Baugrenze einen Abstand von nur noch 3 m zu Nachbargrundstücken einhält.(Rn.85) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Über den Normenkontrollantrag kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Einverständniserklärung der Beigeladenen ohne Zuziehung einer nach § 67 Abs. 2 VwGO zur Vertretung berechtigten Person abgegeben wurde. Die Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO kann im Anwaltsprozess auch durch einen nicht vertretenen Beteiligten wirksam abgegeben werden (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2005 - 10 B 45.05 - juris, m.w.N.). B. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. I. Der Normenkontrollantrag ist zwar zulässig. Er ist am 13. November 2024 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingereicht worden. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Es kommt dabei nicht darauf an, ob aus der angegriffenen Festsetzung für das Grundstück des Antragstellers ein Nachteil folgt. Die Antragsbefugnis kann daher auch nicht auf der Grundlage eines Vergleichs der bisherigen mit der durch den Bebauungsplan geschaffenen Rechtslage verneint werden (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 4 BN 27.22 - juris Rn. 3). Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen; denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - juris Rn. 14). Hiernach ergibt sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zum einen daraus, dass die für sein Grundstück geltenden Baugrenzen - wenn auch nur geringfügig - geändert werden. Zum anderen werden durch die Änderung der Baugrenzen und die Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung auf dem Nachbargrundstück weitere Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans für den Antragsteller nachteilig geändert. II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. 1. Der Änderungsbebauungsplan ist nicht deshalb unwirksam, weil der ursprüngliche Bebauungsplan erst nach seiner Bekanntmachung am 6. September 2002 durch den Bürgermeister am 25. September 2002 ausgefertigt wurde, die Ausfertigung aber der ortsüblichen Bekanntmachung vorausgehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 - juris). a) Ob sich eine (vom Planungsträger unerkannte) Unwirksamkeit eines Bebauungsplans notwendig auf nachfolgende Satzungen zur Änderung dieses Bebauungsplans erstreckt, hängt davon, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist. Werden etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der "Änderung" durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein "Fortwirken" alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene. Werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung im Übrigen nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht bezüglich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht. Dann kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden. Das schließt dann entsprechend den Grundsätzen der Teilnichtigkeit eine verbleibende alleinige Gültigkeit der Änderungsplanung aus (BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 - juris Rn. 18). Eine solche Verselbständigung des hier in Rede stehenden Änderungsbebauungsplans gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan dürfte hier nicht vorliegen, weil nur in einem kleinen Teilbereich die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche unter Wegfall einer kleinen Erschließungsstraße geändert werden. b) Der Verfahrensmangel des ursprünglichen Bebauungsplans wirkt sich aber auf den hier in Streit stehenden Änderungsbebauungsplan deshalb nicht aus, weil die Antragsgegnerin diesen Mangel behoben und den Ursprungsbebauungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt hat. Ein Verfahrensmangel kann gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren behoben und rückwirkend in Kraft gesetzt werden (Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 214 Rn. 219, m.w.N.). Dabei darf die Rückwirkung nur bis zu dem Zeitpunkt zurückreichen, in dem der Bebauungsplan - hätte er nicht an Fehlern gelitten - frühestens hätte in Kraft treten können (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 - juris Rn. 32). Diesen Grundsätzen entsprechend hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin den ursprünglichen Bebauungsplan am 19. Juni 2025 erneut ausgefertigt, und der Plan wurde rückwirkend zum 6. September 2002 in Kraft gesetzt. Die angeordnete Rückwirkung zum 6. September 2002, dem Tag der ursprünglichen (fehlerhaften) Bekanntmachung, ist nicht zu beanstanden, da der Bebauungsplan bei rechtzeitiger Ausfertigung zu diesem Zeitpunkt nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB wirksam geworden wäre (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 29. April 2014 - OVG 10 A 8.09 – juris Rn. 58). Einer erneuten Ratsentscheidung bedurfte es nicht (BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 - juris Rn. 17 ff.). Die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 4. Juli 2025 im amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin. Wird der Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt, entspricht die Rechtslage derjenigen, die gegolten hätte, wenn der Plan bereits im Zeitpunkt des erstmals beabsichtigten Inkrafttretens wirksam gewesen wären (Stock, a.a.O., § 214 Rn. 261). Dem entsprechend kann der 3. Änderungsbebauungsplan an den ursprünglichen Bebauungsplan anknüpfen. 2. Der Änderungsbebauungsplan selbst lässt keine beachtlichen formellen oder materiellen Fehler erkennen. 2.1. Der Änderungsbebauungsplan begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. a) Der Plan konnte gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB als Bebauungsplan für eine Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vorliegend handelt es sich um einen Fall der sog. „Nachverdichtung“ im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Nachverdichtung im Sinne dieser Regelung betrifft - im Sinne einer planerischen Aufgabe - die Fälle einer Erhöhung der Bebauungsdichte in einem schon bestehenden und besiedelten Bereich und damit vor allem die Fälle, in denen ganz oder teilweise bebaute oder für die Bebauung vorgesehene oder bebaubare Grundstücke, in größerem Zusammenhang auch in entsprechenden Stadtquartieren, einer intensiveren Nutzung zugeführt werden sollen. Eine Maßnahme der Innenentwicklung kann auch gegeben sein, wenn - wie hier - für ein einzelnes Grundstück oder einzelne Grundstücke eine von der bisherigen Situation abweichende Bebauung oder Nutzung ermöglicht werden soll (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 C 1328/12.N - juris Rn. 119). Die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannte Obergrenze von 20.000 m2, ab der gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt werden muss, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls), erreicht die Grundfläche des Plangebiets bei Weitem nicht. Im beschleunigten Verfahren wird gemäß §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Antragsgegnerin hat auch gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Bekanntmachung des Entwurfs vom April 2024 im Stadtanzeiger vom 21. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt und auf die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet wird. Sie hat auch gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bekanntgemacht, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann. b) Im Übrigen sind Verfahrensfehler im Änderungsverfahren weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere wurde der Plan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich gemäß § 17 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin im Stadtanzeiger, dem Amtsblatt der Antragsgegnerin, vom 25. Oktober 2024 bekanntgemacht. 2.2. Der Bebauungsplan lässt auch keine materiellen Mängel erkennen. a) Er ist insbesondere erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen u.a. Bebauungspläne nur aufgestellt werden, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, weil sie "objektiv vernünftigerweise geboten sind". Ein Bebauungsplan bedarf somit einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe, wobei sich Anhaltspunkte aus den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB ergeben. Aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB folgt dabei u.a., dass eine Bebauungsplanung auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet ist und diese zu gewährleisten hat. Ein Bebauungsplan, der städtebauliche "Unordnung" schafft, ist nicht erforderlich. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind auch Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bebauungsplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 16, m.w.N.). Die Gemeinde ist grundsätzlich nicht daran gehindert, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen Privater zu orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2006 - 4 BN 9.07 - juris Rn. 6). Es liegt auf der Hand, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 - juris). aa) Gemessen daran fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht schon deshalb, weil die Bebauungsplanänderung auf einem Antrag der Beigeladenen beruht. Mit der in der Begründung des Bebauungsplans dargestellten Zielsetzung, ein Seniorenwohn- und Pflegeheim anzusiedeln, verfolgt die Antragsgegnerin die städtebaulich legitimen Belange der sozialen Bedürfnisse insbesondere der alten Menschen, § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB, den steigenden Bedarf für altersgerechte Wohnanlagen und Pflegeeinrichtungen für Senioren zu decken. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - der Bauwunsch eines einzelnen Vorhabenträgers den Anlass für eine Bauleitplanung gibt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. März 2020 - OVG 10 A 8.15 - juris Rn. 86). bb) Es liegt auch keine bauplanungsrechtlich unzulässige Vermischung von angebots- und vorhabenbezogener Planung vor. Die Gemeinde ist bei der Wahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre städtebaulichen Ziele erreichen will, grundsätzlich frei. Auch wenn sie mit dem Bebauungsplan das Vorhaben eines privaten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, ist sie aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gekoppelten vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Allerdings darf die Gemeinde nicht Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan unzulässig mischen, indem sie bei einem durch ein bestimmtes Vorhaben veranlassten Angebotsbebauungsplan durch die Festsetzungen einen großzügigen Rahmen steckt und wesentliche Einschränkungen in städtebaulichen Verträgen vornimmt, die außerhalb des Anwendungsbereichs von § 12 BauGB für die Beurteilung des Bebauungsplans keine Bedeutung haben. Damit würden nicht nur wesentliche Teile der Planung möglicherweise der Öffentlichkeitsbeteiligung entzogen werden. Es könnte sich auch ein den ursprünglichen Vorhabenträger ersetzender neuer Investor auf die großzügigen Festsetzungen des Bebauungsplans berufen, ohne an die Einschränkungen durch die städtebaulichen Verträge gebunden zu sein. Die Bewältigung der durch einen Bebauungsplan hervorgerufenen Konflikte ist grundsätzlich in dem Plan selbst zu lösen und kann in gewissem Umfang auch in das nachfolgende Einzelgenehmigungsverfahren verlagert werden, soweit die Konflikte dort lösbar sind. Die Konfliktbewältigung kann aber auch bei einem projektbezogenen Angebotsbebauungsplan nicht durch städtebauliche Verträge geregelt werden, weil die Genehmigungsbehörde weder Versagungsgründe noch Gründe für eine inhaltliche Änderung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens aus solchen Verträgen herleiten könnte. Diese Gefahr besteht aber nicht, wenn der städtebauliche Vertrag nicht außerhalb des Planungsverfahrens und der Öffentlichkeitsbeteiligung konkrete inhaltliche Regelungen der Bebauungsmöglichkeiten für das Plangebiet trifft, sondern nur die Ausarbeitung und Finanzierung der nach dem Planaufstellungsbeschluss beabsichtigten städtebaulichen Planungen und Erschließungen regelt (zum Ganzen: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. März 2020, a.a.O., Rn. 88 ff.). Der zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin geschlossene städtebauliche Vertrag vom 6. Mai 2024 enthält über die Festsetzungen im geänderten Angebotsbebauungsplan hinaus keine Vorgaben, wie die Bebauung auf den betroffenen Grundstücken zu erfolgen hat. § 1 enthält lediglich eine Beschreibung des von der Beigeladenen auf den Teilflächen der darin genannten Flurstücke beabsichtigten Vorhabens (Bau mit zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss zum barrierefreien altengerechten Wohnen mit insgesamt 30 kleinen Wohneinheiten, einem Büroteil für die Verwaltung sowie einer Tagespflege im Erdgeschoss), er enthält aber keine Verpflichtung, die Bebauung in dieser Gestalt auch vorzunehmen. In § 2 (Baurecht) ist in Absatz 1 lediglich festgehalten, dass die bisher nicht errichtete öffentliche Stichstraße nicht mehr erforderlich sei und für das Vorhaben die überbaubaren Flächen zusammengefasst und der zweigeschossig zu bebauende Bereich für das Seniorenwohn- und Pflegeheim vergrößert werden. Das sind aber keine Regelungen, die über den Inhalt des Änderungsbebauungsplans hinausgehen. Absatz 2 beschreibt den Bereich des Änderungsbebauungsplans. In Absatz 3 ist der Antrag des Vorhabenträgers auf Änderung des Bebauungsplans festgehalten. In Absatz 4 wird die Absicht der Antragsgegnerin, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans zu führen, festgehalten. § 3 des Vertrages regelt die Übernahme der bei der Bauleitplanung entstehenden Kosten, § 4 enthält eine Regelung zur Rechtsnachfolge, § 5 eine Regelung zur Kündigung des Vertrages bei technischer oder rechtlicher Unmöglichkeit der Vertragsdurchführung, § 6 eine Regelung zur Tragung der im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss entstehenden Kosten und § 7 Schlussbestimmungen und die salvatorische Klausel. cc) Die Erforderlichkeit des Änderungsbebauungsplans vermag der Antragsteller auch nicht mit dem Einwand in Frage zu stellen, die darin getroffenen Festsetzungen seien nicht vollzugsfähig, weil ein Seniorenwohn- und Pflegeheim der von der Beigeladenen beabsichtigten Art und Größe in einem allgemeinen Wohngebiet ungeachtet des § 3 Abs. 4 BauNVO nicht gebietsverträglich sei. Unabhängig davon, dass die Beigeladene noch kein detailliertes Nutzungskonzept vorgelegt hat, spricht derzeit nichts dafür, dass ein Vorhaben der von ihr beschriebenen Art in dem allgemeinen Wohngebiet von vornherein bauplanungsrechtlich unzulässig ist. (1) Die geplante Anlage soll drei unterschiedlichen Nutzungsarten dienen, die in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig wären. Nach der Begründung des Änderungsbebauungsplans sollen im vorderen Teil des Plangebiets ein Seniorenwohn- und Pflegeheim mit 30 Wohneinheiten und ggf. im rückwärtigen Teil eine Seniorenwohnanlage errichtet werden, die nach § 3 Abs. 4 BauNVO grundsätzlich zulässig sind. Nach dieser Vorschrift gehören zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Da § 3 Abs. 4 BauNVO lediglich die besondere Erscheinungsform des Wohnens, nämlich der ganzen oder teilweisen Nutzung der Wohngebäude zur Betreuung und/oder Pflege ihrer Bewohner, regelt, begründet die Vorschrift keine selbständige Nutzungsart (Hornmann, in: BeckOK BauNVO, 40. Ed. 15.1.2025, § 3 Rn. 84, m.w.N.). Der bauplanungsrechtliche (städtebauliche) Wohnbegriff soll somit auf Wohngebäude erstreckt werden, in denen der Betreuungs- und Pflegezweck vorherrscht. Für die konkrete Nutzung bedeutet dies, dass sie den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und in § 3 Abs. 4 BauNVO festgeschriebenen Anforderungen des erweiterten bauplanungsrechtlichen Wohnbegriffs erfüllen müssen. Erforderlich ist, dass das betreffende Gebäude als Wohngebäude genutzt wird. § 3 Abs. 4 BauNVO unterstreicht dies durch die Verwendung des Wortes „Bewohner“. Mithin setzt die Vorschrift voraus, dass den Bewohnern eines Heimes oder einer vergleichbaren Institution ungeachtet ihres Betreuungs- und/oder Pflegebedarfs neben der Freiwilligkeit ein Mindestmaß an häuslicher, selbstbestimmter Lebens- und Haushaltsführung möglich ist. Dies bestimmt sich nach dem Nutzungskonzept für das Gebäude. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Gebäudenutzung selbst bei vollständiger Pflege und Betreuung noch als Wohnen zu werten (Hornmann, a.a.O., § 3 Rn. 85, m.w.N.). Erst wenn der pflege- oder betreuungsbedürftige Mensch nach dem Nutzungskonzept seine nähere Umgebung nicht wenigstens in einem Mindestmaß wohnartig selbst gestalten kann, ist auch der erweiterte Wohnbegriff im Sinne des § 3 Abs. 4 BauNVO nicht mehr erfüllt, wie etwa in einem krankenhausartigen Umfeld oder einer Klinik (OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 7 B 1279/22 - juris Rn. 5, m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass das von der Beigeladenen geplanten Wohn- und Pflegeheim (teilweise) einen klinikähnlichen Charakter haben wird, liegen nicht vor. Darüber hinaus sollen in dem Gebäude eine Tagespflegeeinrichtung sowie das Büro eines Pflegedienstes untergebracht werden. Pflegeeinrichtungen sind in der Regel Anlagen für soziale Zwecke, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sind. Zu den Anlagen für soziale Zwecke gehören auch die Räumlichkeiten eines ambulanten Pflegedienstes jedenfalls dann, wenn die Pflegeleistungen nicht lediglich außer Haus, sondern auch in der Station erbracht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 4 B 44.09 - juris Rn. 5). Soweit - wie hier offenbar - nur das Büro eines Pflegedienstes als „Basisstation“ untergebracht werden soll, würde es sich zwar um keine Anlage für soziale Zwecke handeln (vgl. Ziegler, in: Brügelmann, § 2 BauNVO Rn. 128; Stock, in: König/Röser/Stock, BauNVO, § 4 Rn. 51), aber um eine Anlage für Verwaltungszwecke, die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden kann. (2) Nach § 4 Abs. 2 BauNVO regelhaft zulässige Vorhaben und erst recht ausnahmsweise zulässige Vorhaben nach § 4 Abs. 3 BauNVO dürfen allerdings den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets nicht gefährden; ein Vorhaben ist gebietsunverträglich, wenn es - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 - juris Rn. 11 ff.). Die Beachtlichkeit der spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietes wird als eine Frage der "Gebietsverträglichkeit" des Vorhabens bezeichnet. Die BauNVO konkretisiert mit ihrer Baugebietstypologie unter anderem die an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu stellenden Anforderungen sowie das Interesse an einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung. Von maßgeblicher Bedeutung für die Bestimmung des jeweiligen Gebietscharakters sind die Anforderungen des Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs. Der Verordnungsgeber will durch Zuordnungen von Nutzungen zu Baugebieten diese oft gegenläufigen Ziele zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebietes eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O., Rn. 12). Die Gebietsverträglichkeit beurteilt sich für allgemeine Wohngebiete nach § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O., Rn. 15). Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben gefährdet den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn es - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören. Im Rahmen dieser Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft an. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets im Grunde auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift (§§ 2 bis 9 BauNVO) zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können. Das Korrektiv des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, für das die örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des beabsichtigten Vorhabens maßgeblich sind, greift auf dieser Ebene der Zulässigkeitsprüfung noch nicht ein. Der in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelte Schutz der Nachbarschaft besitzt eine andere Aufgabe. Die Vorschrift ermöglicht es, die Genehmigung solcher Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen generell (typischerweise) den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des Baugebiets widersprechen bzw. für die Nachbarschaft mit unzumutbaren Belästigungen oder Störungen verbunden sind (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 - juris Rn. 11 f., m.w.N.). Maßgeblich ist, inwieweit ein Vorhaben nach Umfang, Einzugsbereich und Zu- und Abgangsverkehr typischerweise Störungen auslöst, Unruhe in das Gebiet bringt und regelhaft erhebliche Auswirkungen auf die auch im allgemeinen Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, a.a.O., Rn. 17). Gemessen daran ist das Vorhaben, das mit der Planänderung ermöglicht werden soll, nach dem bisherigen Grad der Konkretisierung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht von vornherein gebietsunverträglich. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass das Seniorenwohn- und Pflegeheim mit 30 bis 35 Wohneinheiten insbesondere keine Verkehrsbelastungen auslösen wird, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht mehr üblich sind, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Gebietsverträglichkeit des Gesamtvorhabens hängt letztlich davon ab, welchen Umfang die Tagespflege haben wird und wieviel Personal in der Verwaltung des Pflegedienstes tätig ist. Dies steht nach bisherigem Planungsstand noch nicht fest. Offen ist auch, welche Größe die eingeschossige Seniorenwohnanlage, die neben dem zweigeschossigen Wohn- und Pflegeheim errichtet werden könnte, haben wird und welchen zusätzlichen Verkehr sie auslösen wird, insbesondere ob nicht nur durch Besucher, sondern auch durch die Bewohner selbst zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr entsteht. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Stellplätze auf dem Baugrundstück hergestellt werden können, wie es nach der Begründung des Bebauungsplans vorgesehen ist. Die Flurstücke ..., ... und ... haben an der Straße eine Breite von zusammen ca. 40 m. Das im vorderen Grundstücksteil geplante zweigeschossige Gebäude hat eine Breite von ca. 30 m, so dass eine Zufahrt zum rückwärtigen Grundstücksteil, die nach § 3 Abs. 8 i.V.m. Abs. 3 GaVO LSA mindestens 2,75 m breit sein muss, hergestellt werden könnte. Im rückwärtigen Grundstücksbereich ist die Herstellung von Stellplätzen nicht ausgeschlossen. Vielmehr hängt ihre Zulässigkeit davon ab, ob sie durch ihre Lage, Anzahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich geltende Beurteilung ist jedoch nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2022 - 2 M 165/21 - juris Rn. 10, m.w.N.). So ist denkbar, dass die Stellplätze an der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite an der Grenze zum Flurstück ... angelegt werden, auf dem sich das Gebäude des Schützenvereins befindet, wo eine weniger lärmempfindliche Nutzung stattfindet. Sofern im rückwärtigen Grundstücksteil die eingeschossige Seniorenwohnanlage errichtet werden sollte, könnte dieser - je nach Standort - eine lärmabschirmende Wirkung haben. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, der Änderungsbebauungsplan sei wegen Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens nicht vollzugsfähig, nicht gerechtfertigt. Vielmehr erscheint es möglich, dass diese Konflikte nach Konkretisierung des Vorhabens in einem Bauantrag im Baugenehmigungsverfahrens, ggf. durch Beifügung von Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung, gelöst werden können. b) Der Bebauungsplan lässt auch keine beachtlichen Abwägungsmängel erkennen. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie einzustellen war. Es ist schließlich auch dann verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Im Falle einer (teilweisen) Planänderung kann allerdings eine Gemeinde ihr Planungsermessen nicht mehr so frei ausüben wie bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans, weil das Vertrauen eines Betroffenen in die bisherigen Festsetzungen grundsätzlich umso schutzwürdiger und stärker zu gewichten ist, je weiter sie realisiert worden sind (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 29. Oktober 2024 - 2 K 32/23 - juris Rn. 155, m.w.N.). Bei einer bereits bestehenden oder jedenfalls genehmigten Nutzung sind im Regelfall höhere Anforderungen an den Abwägungsvorgang zu stellen. In diesen Fällen obliegt es dem Plangeber grundsätzlich, sich mit den nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen der jeweiligen Nutzung konkret auseinander zu setzen. Bei projektbezogenen Planungen gelten ebenfalls strengere Anforderungen. Bei solchen Planungen muss bereits im Planungsstadium hinreichend abgeschätzt werden, ob sich gerade diese Nutzung am vorgesehenen Standort auch realisieren lässt (OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2024 - 10 D 110/22.NE - juris Rn. 40 f., m.w.N.). Auf der anderen Seite muss ein projektbezogenes Vorhaben aufgrund des Angebotscharakters des Plans nicht zwingend dem Vorhaben entsprechen, das tatsächlich verwirklicht wird. Zulässig ist es zudem grundsätzlich auch bei projektbezogenen Plänen, Konflikte auf die nachgelagerte Ebene des Baugenehmigungsverfahrens zu verlagern, soweit dies sachgerecht erscheint. Erfolgt eine solche Konfliktverlagerung, kann die konkrete Konfliktlösung erst auf der nachgelagerten Ebene betrachtet werden (NdsOVG, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 1 ME 58/22 - juris Rn. 21). Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen. Dass eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen und wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Auch sind Fehler im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis nicht zu erkennen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung auch die Interessen der Bewohner der angrenzenden Wohngrundstücke fehlerfrei abgewogen. (1) Die Antragsgegnerin hat die für die Abwägung bedeutsamen privaten Belange des Antragstellers und anderer Grundstückseigentümer hinreichend ermittelt und bewertet. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2015 - 8 S 538/12 - juris Rn. 37, m.w.N.). (1.1) Ein Ermittlungsdefizit lässt sich nicht feststellen. (1.1.1) Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt, hat die Antragsgegnerin die von den Anwohnern erhobenen Einwände, ein Seniorenwohn- und Pflegeheim der von der Beigeladenen geplanten Art verursache Lärm sowie Publikums- und Lieferverkehr, gefährde Kinder, die vorhandene Straße sei für ein erhöhtes Verkehrsaufkommen nicht geeignet sowie die Einwände zum Maß der baulichen Nutzung (Geschossigkeit, Traufhöhe) zur Kenntnis genommen. Gleiches gilt für die weiteren Einwände der Anwohner in Bezug auf die Lärmvorbelastung durch Veranstaltungen auf der gegenüberliegenden Festwiese, den befürchteten Wertverlust ihrer Grundstücke, die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen während der Bauzeit sowie Beeinträchtigungen der Natur. (1.1.2) Es stellt auch kein Ermittlungsdefizit dar, dass die Antragsgegnerin nicht geprüft hat, ob ein anderer Standort für die Errichtung des Senioren- und Pflegeheims in Betracht kommt, wo private Belange weniger beeinträchtigt werden. Eine Abwägung unterschiedlicher Standorte für einen Bebauungsplan, auf dessen Grundlage nach den Vorstellungen eines Projektträgers ein konkretes Vorhaben auf einem bestimmten Grundstück verwirklicht werden soll, ist nicht veranlasst. Handelt es sich - wie hier - um einen sog. projektbezogenen Angebotsbebauungsplan, hat der Vorhabenträger den Standort bereits festgelegt. Widerspricht dieser Standort materiell-rechtlich dem Abwägungsgebot, muss die Gemeinde ggf. auf den Bebauungsplan verzichten und die „Null-Variante“ wählen (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. März 2020 - OVG 10 A 8.15 - juris Rn. 109). Unabhängig davon ist der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung nur dann ein Abwägungsfehler, wenn Alternativen naheliegen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 - juris Rn. 20; Beschluss vom 18. Oktober 2023 - 4 BN 8.23 - juris Rn. 16, m.w.N.; Urteil des Senats vom 14. Februar 2013 - 2 K 122/11 - juris Rn. 97). Dass ein naheliegender oder sich aufdrängender Alternativstandort für das geplante Seniorenwohn- und Pflegeheim im Stadtgebiet der Antragsgegnerin vorhanden ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (1.1.3) Ein Abwägungsmangel liegt nicht deshalb vor, weil noch offen ist, welchen Umfang die Tagespflege hat, wieviel Wohnungen in der eingeschossigen Seniorenwohnanlage im rückwärtigen Grundstücksbereich eingerichtet werden und welcher zusätzliche Verkehr durch diese Nutzungen und die Unterbringung eines Büros für einen mobilen Pflegedienst entsteht. Zwar muss bei projektbezogenen Planungen bereits im Planungsstadium hinreichend abgeschätzt werden, ob sich gerade diese Nutzung am vorgesehenen Standort auch realisieren lässt (OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2024, a.a.O., Rn. 42 f., m.w.N.). Steht aber - wie hier - der genaue Umfang der Nutzung noch nicht fest, kann dies einem im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Nutzungskonzept vorbehalten bleiben und braucht nicht Gegenstand der Bauleitplanung zu sein. Dadurch erfolgt kein unzulässiger Konflikttransfer in das Baugenehmigungsverfahren. Auch bei projektbezogenen Plänen ist es grundsätzlich zulässig, Konflikte auf die nachgelagerte Ebene des Baugenehmigungsverfahrens zu verlagern, soweit dies sachgerecht erscheint (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14. Juli 2022, a.a.O., Rn. 21). Die Vermeidung einer nicht mehr wohngebietsgebietsverträglichen Nutzung aufgrund zusätzlicher Verkehrsbewegungen lässt sich in einem Baugenehmigungsverfahren sachgerecht lösen. So kann insbesondere der zulässige Umfang der Tagespflege in Betriebsregelungen und Nebenbestimmungen umfassend geregelt werden (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 20. Januar 2011 - 1 C 11082/09 - juris Rn. 82, m.w.N.). (1.1.4) Ein Ermittlungsdefizit ist auch nicht darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin keine Prognose zu dem durch das Vorhaben verursachten erhöhten Verkehrsaufkommen und die dadurch entstehenden Lärmimmissionen hat erstellen lassen. Das Interesse des Planbetroffenen, von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms verschont zu werden, ist ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 4 BN 10.17 - juris Rn. 9 m.w.N.). Hierzu bedarf es einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 4 BN 18.14 - juris Rn. 23, m.w.N.). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich dabei nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen, insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärmmesswerten mit bestimmten Richtwerten o.ä. bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb der Grenze schädlicher Umwelteinwirkungen und unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören; dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Soweit nicht von vornherein ersichtlich ist, dass es zu keinem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn der Rat der Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen seiner Planung hat, kann er abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt er insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sich der Rat die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an. Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen, um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (vgl. Urteil des Senats vom 28. Mai 2020 - 2 K 49/18 - juris Rn. 71, m.w.N.). Ein Verzicht auf eine sachverständige (Grob-)Einschätzung kommt etwa dann in Betracht, wenn über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird. Wählt die Gemeinde das Instrument der Angebotsplanung, muss sie allerdings grundsätzlich von einer maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgehen (vgl. Urteil des Senats vom 29. Oktober 2024 - 2 K 32/23 - juris Rn. 214, m.w.N.). Hiernach musste die Antragsgegnerin ein Immissionsgutachten und/oder eine Verkehrsprognose nicht erstellen lassen. Der Änderungsbebauungsplan hat einen kleinen Geltungsbereich und soll nur die Verwirklichung eines Vorhabens ermöglichen. Durch den Betrieb des Seniorenwohn- und Pflegeheims wird offensichtlich kein zusätzliches Verkehrsaufkommen erzeugt, das in abwägungsrelevanter Weise ins Gewicht fällt. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von lediglich 6 bis 8 Fahrzeugen in der Stunde zu rechnen ist, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Da hier - wie oben ausgeführt - der Umfang der Tagespflege und die Zahl der im Büro des ambulanten Pflegedienstes Beschäftigten und die Zahl der Wohnungen in der eingeschossigen Seniorenwohnanlage noch nicht feststehen, erscheint es sachgerecht, die vom Gesamtvorhaben ausgelöste zusätzliche Verkehrsbelastung und die dadurch auf die Umgebungsbebauung einwirkenden Lärmimmissionen erst im Baugenehmigungsverfahren gutachterlich bewerten zu lassen. (1.2) Die Antragsgegnerin hat auch das Gewicht der privaten Belange nicht fehlerhaft bewertet. In der Begründung des Bebauungsplans hat sie ausgeführt, dass Wohn- und Pflegeheime mit Tagespflege in allgemeinen und reinen Wohngebieten allgemein zulässig seien, da sie deren Störgrad entsprächen. Sie störten nicht wesentlich mehr als normale Wohnnutzungen. Stellplätze für Besucher und Beschäftigte seien auf dem Baugrundstück herzustellen. Der mit einem Wohn- und Pflegeheim verbundene Verkehr könne über die vorhandene Verkehrsanlage abgewickelt werden. Die Straße weise eine geringe Verkehrsbelegung auf. Die Fahrbahn habe eine Breite von 4,2 Meter, der Fußweg sei mit einem Rundbord versehen und so ausgebaut, dass er zum Ausweichen überfahren werden könne. Die Zufahrt erfolge von der Sch-Straße. Für ein Seniorenwohn- und Pflegeheim mit ca. 30 bis 35 Wohneinheiten ohne eigene Vollküche erfolge die Anlieferung der bereits vorbereiteten Speisen in der Regel über kleinere Lieferwagen, die geordnet zum Baugrundstück zufahren könnten. Auch Reinigungs- und Servicedienste führten solche Kleinobjekte in der Regel nur mit Lieferwagen an. Bei einem zu erwartenden zusätzlichen Verkehr von 6 bis 8 Fahrzeugen pro Stunde sei keine wesentliche Gefährdung von Kindern zu erwarten. Diese Einschätzung gibt zu Bedenken keinen Anlass. In Bezug auf die insbesondere auch vom Antragsteller gerügten Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat die Antragsgegnerin folgende Erwägungen angestellt: Die von 7,0 m auf 7,5 m erhöhte Traufhöhe bleibe deutlich unterhalb der Höhe der dreigeschossigen Gebäude M. 1a und 1b, für die eine Traufhöhe von 10 Meter zulässig sei. Auf allen benachbarten Grundstücken sei entlang der Straße M. eine zweigeschossige Bebauung zulässig. Wenn ein Bauherr trotz einer zulässigen Zweigeschossigkeit nur ein eingeschossiges Gebäude errichte, sei dies die Entscheidung des Bauherrn. Dieser könne nicht erwarten, dass der Nachbar dann ebenso nur eingeschossig baut. Zwei Vollgeschosse seien auch bisher zulässig gewesen. Auch diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. (2) Die Antragsgegnerin hat die privaten Belange des Antragstellers und anderer Nachbarn in nicht zu beanstandender Weise hinter das öffentliche Interesse an der Errichtung des Senioren- und Pflegeheims zurückgestellt. (2.1) Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung folgt dies insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerin - wie oben bereits dargelegt - davon ausgehen durfte, dass von der beabsichtigten Nutzung voraussichtlich keine Belästigungen ausgehen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht mehr hinzunehmen sind. Es ist auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Zahl und Lage der auf dem Baugrundstück herzustellenden Stellplätze enthält. Zwar können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB u.a. aus städtebaulichen Gründen die Flächen für Stellplätze festgesetzt werden. Ein Bebauungsplan, der zur Ermöglichung eines Vorhabens ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und eine bestimmte Stellplatzanordnung zwar ermöglicht, aber nicht vorgibt, muss aber einen Lärmkonflikt nicht lösen, der sich aus der Stellplatznutzung und der benachbarten Wohnnutzung ergeben kann; insoweit ist eine Verlagerung der Problemlösung in das Baugenehmigungsverfahren zulässig (vgl. NdsOVG, Urteil vom 24. Februar 2021 - 1 KN 3/19 - juris Rn. 74). (2.2) Auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung stehen nicht außer Verhältnis zur Gewichtigkeit der privaten Belange des Antragstellers. (2.2.1) Nach der Begründung des Änderungsbebauungsplans (Abschnitt 4, S. 10) soll das Seniorenwohn- und Pflegeheim gemäß den Planungen des Bauträgers als drei- oder vier Flügelanlage um einen Innenhof zweigeschossig errichtet werden, wofür eine größere Tiefe des zweigeschossig bebaubaren Bereiches erforderlich werde, die von bisher 29 Meter auf ca. 50 Meter gemessen von der Straßenbegrenzungslinie der M. erweitert werde. Dies entspreche der Tiefe der südöstlich angrenzenden Baugrundstücke, auf denen ebenfalls eine zweigeschossige Bauweise vorgesehen sei. Aufgrund der für die Tagespflege und die Gemeinschaftseinrichtungen des Seniorenwohn- und Pflegeheimes erforderlichen größeren Raumhöhen sei eine Anhebung der zulässigen Traufhöhe von 7,0 m auf 7,5 m erforderlich. Die Antragsgegnerin hat diese Erfordernisse mit dem Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der bisherigen Tiefe der Zweigeschossigkeit und der niedrigeren Traufhöhe in ihre Abwägung einbezogen, das Interesse des Antragstellers aber in nicht zu beanstandender Weise zurückgestellt. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans (Abschnitt 7, S. 15) heißt es hierzu, die Erhöhung der zulässigen Traufhöhe von 7,0 auf 7,5 m bleibe deutlich unterhalb der Höhe der dreigeschossigen Gebäude M. 1a und 1b, für die eine Traufhöhe von 10 Meter zulässig sei. Auf allen benachbarten Grundstücken sei entlang der Straße M. eine zweigeschossige Bebauung zulässig. Wenn ein Bauherr trotz einer zulässigen Zweigeschossigkeit nur ein eingeschossiges Gebäude errichte, sei dies die Entscheidung des Bauherrn. Dieser könne nicht erwarten, dass der Nachbar dann ebenso nur eingeschossig baue. Zwei Vollgeschosse seien auch bisher zulässig gewesen. (2.2.2) Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, der bisherige Bebauungsplan habe zwar für sein Grundstück eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen, tatsächlich sei sein Grundstück aber nur eingeschossig bebaut. Was den Umfang der in die Abwägung einzustellenden Belange angeht, wenn, wie hier, ein vorhandenes planerisches Konzept durch eine Änderungsplanung in begrenztem Umfang modifiziert werden soll, gilt Folgendes: Ob die Gemeinde nur die im Bereich der Änderungsplanung widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen in die Abwägung einbeziehen muss oder ob sie auch rückschauend auf die bis dahin geschaffene und realisierte Planung zu prüfen hat, ob die Verwirklichung des Gesamtkonzepts durch die Änderungsplanung oder damit im Zusammenhang stehende Umstände erneut zur Disposition steht, ergibt sich aus den Grundsätzen über eine mögliche Rechtspflicht zur Änderung von Bebauungsplänen. Eine solche Rechtspflicht kann aus § 1 Abs. 3 BauGB bei einer erheblichen Abweichung der wirklichen Entwicklung von den ursprünglichen planerischen Vorstellungen folgen. Wenn also die mit der Änderungsplanung verfolgten Ziele sich nicht widerspruchsfrei in die vorhandene planerische Grundlage einfügen lassen, muss sich der Plangeber mit der Frage auseinandersetzen, ob und ggf. in welcher Weise er Anpassungen im Bereich der Ursprungsplanung oder auch der Änderungsplanung vornimmt und ob er ggf. erneut die schon im Zusammenhang mit der Ursprungsplanung abgewogenen Belange auch für die Änderungsplanung wieder aufzugreifen hat (OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 27/03.NE - juris Rn. 88). Hiernach musste die Antragsgegnerin die zulässige Zahl der Vollgeschosse auf den von der Planänderung erfassten Grundstücken an der Straßenseite nicht erneut in die Abwägung einstellen. Das planerische Konzept der Antragsgegnerin in Bezug auf die maximale Zahl der Vollgeschosse bestand im Ursprungsbebauungsplan darin, die in der Straße M. vorherrschende zweigeschossige Bebauung fortzuführen. In der Begründung dieses Bebauungsplans im Abschnitt 4.2 wird dazu ausgeführt: Das zweite Maß der baulichen Nutzung, die Geschossigkeit, sei entsprechend der Vorprägung mit ein bis drei Geschossen festgesetzt worden. Eine dreigeschossige Bebauung sei nur für die Eckgebäude M./Sch-Straße festgesetzt worden, da diese örtlich bereits vorhanden sei. Im Sinne einer Eckbetonung im Rahmen der baulichen Nutzung des Festplatzes M. sei diese Dreigeschossigkeit sinnvoll. Eine zweigeschossige Bebauung sei nur entlang der Straße M. und der Sch-Straße festgesetzt worden. Dies diene der städtebaulichen Betonung der wichtigen Straßen und Plätze. Für alle anderen Bauflächen sei eine Eingeschossigkeit festgesetzt worden. Das Straßennetz des T-Weges und der T-Straße solle nicht für ein größeres Verkehrsaufkommen ausgelegt werden. Daher sei auch eine zu starke Verdichtung der Bebauung nicht erwünscht, sondern eine Bebauung als Einfamilienhausgebiet. Weiterhin sei eine Eingeschossigkeit als Übergang zur offenen Landschaft sinnvoll. Die tatsächliche Entwicklung der Bebauung an der Südwestseite der Straße M. weicht von dem planerischen Konzept des ursprünglichen Bebauungsplans, dort im Anschluss an die dreigeschossige Bebauung an der Ecke Mache/Sch-Straße, eine zweigeschossige Bebauung auf den straßenseitigen Grundstücksteilen zu entwickeln, nicht so erheblich ab, dass die Antragsgegnerin dieses Konzept bei der Änderungsplanung überprüfen musste. Das nordwestlich an die dreigeschossige Bebauung sich anschließende Gebäude auf dem Flurstück … ist mit einem (älteren) zweigeschossigen Gebäude bebaut. Das sich daran anschließende Flurstück … und das Grundstück des Antragstellers sind straßenseitig jeweils bei eingeschossigen Gebäuden bebaut. Die sich daran anschließende Gelände, auf dem das Senioren- und Pflegeheim entstehen soll, ist nur mit einem eingeschossigen - etwas zurückgesetzten - (Lager-)Gebäude bebaut. Auf den anschließenden Flurstücken … und ... befindet sich das eingeschossige Vereinsgebäude der Sch. e.V. Das im Nordwesten angrenzende Flurstück … ist mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut, die sich im Nordwesten anschließenden Flurstücke … und … sind mit zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Die nordwestlich angrenzenden Flurstücke …, …, … und … werden - auch straßenseitig - kleingärtnerisch genutzt. Auf dem sich nordöstlich anschließenden Flurstück …/… befindet sich ein eingeschossiges Einfamilienhaus und auf dem Eckgrundstück T-Straße/M. (Flurstück …/…) ein zweigeschossiges Wohngebäude. Allein der Umstand, dass ein Teil der straßenseitigen Bebauung nur über ein Vollgeschoss verfügt, zwingt den Plangeber nicht, aus Anlass einer Planänderung die ursprünglich festgesetzte Zahl der Vollgeschosse erneut zum Gegenstand der Abwägung zu machen. Denn die ursprüngliche Planungskonzeption wird dadurch nicht in Frage gestellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine Höchstmaßfestsetzung handelt. Dies war bei dem Ursprungsbebauungsplan der Fall. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse oder der Höhe baulicher Anlagen ohne Kennzeichnung als Höchstmaßfestsetzung anzusehen ist. Soll abweichend davon im Bebauungsplan ein Mindestmaß bezüglich Zahl der Vollgeschosse oder Höhe baulicher Anlagen oder diese als zwingend festgesetzt werden (§ 16 Abs. 4 BauNVO), bedarf es hierfür einer entsprechenden Festsetzung. Aus ihr muss sich - im Sinne der Bestimmtheit der Festsetzungen eindeutig - ergeben, dass die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse oder Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetztes Maß der baulichen Nutzung gilt (Krautzberger/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, 157. EL November 2024, § 16 Rn. 39, m.w.N.). Eine Festsetzung dieser Art enthält der Bebauungsplan auch in der Ursprungsfassung nicht. (2.2.3) Auch erweist sich das durch den Bebauungsplan vorgegebene Maß der Bebauung nicht als gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos. In der Bauleitplanung stellt sich das Gebot der Rücksichtnahme als Teil des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB dar. Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde so zu planen, dass die durch ihren Bebauungsplan zugelassene Bebauung keine erdrückende Wirkung auf eine benachbarte (Wohn-)Bebauung hat (Urteil des Senats vom 8. August 2024 - 2 K 106/22 - juris Rn. 93, m.w.N.). Eine erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Eine erdrückende Wirkung setzt voraus, dass das genehmigte Gebäude nach Höhe, Länge und Volumen erheblich größer ist als das Nachbargebäude. Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 38). Der VGH Baden-Württemberg hat eine erdrückende Wirkung angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und dass nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. November 2007 - 3 S 1923/07 - juris Rn. 4 f.). Generell ist eine erdrückende Wirkung anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ entsteht, wenn von der baulichen Anlage eine „Riegelwirkung“ ausgeht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 8. August 2024, a.a.O., Rn. 94 ff., m.w.N). Zumindest aus tatsächlichen Gründen ist das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. OVG Brem, Urteil vom 9. März 2021 - 1 D 224/20 - juris Rn. 54). Gemessen daran verletzt die hier streitige Planänderung nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die zum Grundstück des Antragstellers zeigenden Baugrenzen halten einen Abstand von 3 m zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers ein. Ein in dem festgesetzten Baufeld zu errichtendes Gebäude darf lediglich ein Vollgeschoss mehr aufweisen als die tatsächliche Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers. Zwar lässt sich den von der Beigeladenen eingereichten Ansichtsskizzen und dem Dachgeschossgrundriss nicht entnehmen, ob das Dachgeschoss, so wie es dort dargestellt ist, nicht die Maße eines Vollgeschosses aufweist. Nach § 20 Abs. 1 BauNVO gelten Geschosse als Vollgeschosse, wenn sie nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. Nach § 87 Abs. 2 BauO LSA gelten, solange § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, Geschosse als Vollgeschosse, wenn deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse. Im Baugenehmigungsverfahren kann aber ohne weiteres gewährleistet werden, dass das Dachgeschoss die insoweit relevanten Maße unterschreitet. (3) Abwägungsfehlerhaft ist auch nicht, dass im geänderten Plan die zweigeschossige Bebauung weiter in den rückwärtigen Bereich hineinreichen darf als im Ursprungsbebauungsplan und die Baugrenzen insbesondere auch in dem straßenseitigen Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung näher am Grundstück des Antragstellers liegen als beim ursprünglichen Bebauungsplan. Die Erhöhung der überbaubaren Grundstücksfläche und die Erhöhung der Vollgeschosszahl im rückwärtigen Grundstücksbereich ist angesichts der Größe des geplanten Senioren- und Pflegeheims erforderlich. Der Antragsteller wird dadurch nicht in unverhältnismäßiger Weise belastet. Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass die Grundflächenzahl für die straßenseitige Bebauung unverändert auf 0,4 und in den rückwärtigen Bereichen weiterhin auf 0,3 festgesetzt bleibt, so dass das neue Baufenster nur bis zu einem bestimmten Maß ausgenutzt werden kann. Ist die zulässige Grundfläche kleiner als die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, kann letztere nicht voll ausgenutzt werden (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 BN 24.99 - juris Rn. 4, m.w.N.). Auch der Umstand, dass einzelne Baugrenzen dichter am Grundstück des Antragstellers liegen, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Der im Bebauungsplan vorgesehene Abstand der festgesetzten Baugrenzen zu den Nachbargrundstücken von 3 m entspricht dem Mindestabstand, den ein Gebäude nach der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA einhalten muss. Wie die Antragsgegnerin in der Begründung der Bebauungsplanänderung zutreffend ausgeführt hat, kann jedoch - abhängig von der Höhe des geplanten Gebäudes - in Anwendung der Vorgaben des § 6 BauO LSA ein größerer Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze einzuhalten sein. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Werden die Vorschriften über Abstandsvorschriften eingehalten, wird aber - wie oben bereits dargestellt - das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein. Bedeutsame Verschattungseffekte für das Grundstück des Antragstellers sind nicht zu erwarten, da die Bebauung in den rückwärtigen Grundstücksteilen nur eingeschossig sein darf und die zugelassene zweigeschossige Bebauung im straßenseitigen Grundstücksteil nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers liegt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 2. September 2025 beschlossen: Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach den Empfehlungen in Nr. 9.8.1 und Nr. 9.8.4 des Streitwertkatalogs 2025, die für Normenkontrollen gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert zwischen 10.000,- und 80.000,- € vorsehen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Bebauungsplans für den Antragsteller erscheint ein Streitwert von 20.000,00 € angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes „M.“ der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan „M." in seiner ursprünglichen Fassung wurde am 29. August 2002 durch den Stadtrat beschlossen und am 6. September 2002 öffentlich bekanntgemacht. Die Verfahrensvermerke des Bürgermeisters u.a. zur Ausfertigung und Bekanntmachung datieren jeweils vom 25. September 2002. In ihrem Amtsblatt vom 4. Juli 2025 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan erneut bekannt. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird begrenzt • im Südosten durch die Nordwestgrenze der Sch-Straße, • im Südwesten von Norden beginnend im Bereich der T-Wiesen durch die Südwestgrenze des T-Weges, weiter im Bereich der vorhandenen Bebauung südwestlich des T-Weges diese mit einbeziehend entlang der Südwestgrenze der durch den T-Weg erschlossenen Baugrundstücke bis zur Sch-Straße, • im Nordwesten durch die Nordwestgrenze der T-Straße und • im Nordosten von Norden durch eine Parallele im Abstand von 5,5 m nordöstlich der Südwestgrenze der Straße M. und weiter nach Süden im Bereich des Festplatzes durch eine Parallele im Abstand von 12 m nach Nordosten von der Südwestgrenze der Straße M., Der Bebauungsplan weist allgemeine Wohngebiete aus. Die maximale Zahl der Vollgeschosse wurde in unterschiedlicher Höhe (zwischen einem und drei Geschossen) und die maximale Grundflächenzahl auf 0,3 bzw. 0,4 festgesetzt. Die zulässigen Traufhöhen betrugen 4,5 m, 7 m bzw. 10 m. Ferner wurden durch Baulinien und Baugrenzen Baufelder unterschiedlicher Größe sowie eine offene Bauweise festgesetzt. In dem nordöstlichen Teil des Plangebiets südwestlich der Straße „M.“, in dem auch das Grundstück des Antragstellers (Flurstück …, Flur …, Gemarkung B-Stadt - B-Straße) liegt, wurden in den straßenseitigen Baufeldern bzw. den straßenseitigen Teilflächen der Baufelder bis zu einer Tiefe von 30 m, gemessen von der Straße aus, eine zweigeschossige Bebauung, eine Traufhöhe von 7,00 m und eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt, mit Ausnahme des an der Ecke der Straße M. und der Sch-Straße ausgewiesenen Wohngebiets, wo eine dreigeschossige Bebauung und eine Traufhöhe von 10 m zugelassen wurde. In den rückwärtigen Teilflächen wurde eine eingeschossige Bebauung, eine zulässige Traufhöhe von 4,50 m und eine Grundflächenzahl von 0,3 festgesetzt. Die Erschließung zweier rückwärtiger Baufelder nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers sowie des südwestlichen Teils des Baufeldes, in dem das Wohnhaus des Antragstellers sich befindet, sollte durch eine von der Straße „M.“ abzweigende Stichstraße mit Wendehammer erfolgen. Die Grundstücke auf der Südwestseite der Straße „M.“ sind straßenseitig ein- oder zweigeschossig bebaut. Das Grundstück des Antragstellers ist straßenseitig mit einem eingeschossigen Wohnhaus mit Dachgeschoss und im rückwärtigen Teil mit einer Garage und einem weiteren Nebengebäude bebaut. Nordöstlich der Straße befindet sich ein Festplatz. Im Stadtanzeiger vom 10. Dezember 2020 bot die Antragsgegnerin die südwestlich der Straße „M.“ gelegenen Grundstücke der Gemarkung B-Stadt, Flur …, Flurstücke …, … und … mit einer Gesamtfläche von 4.879 m2, auf dem sich eine ehemalige Fahrzeughalle befindet, zum Verkauf an. Unter Bezugnahme auf dieses Angebot gab die Beigeladene mit Schreiben vom 30. Januar 2021 ein Kaufangebot ab, und gab an, dort eine barrierefreie Wohnanlage in zwei- oder dreigeschossiger Ausführung errichten zu wollen, die generationenübergreifend den Bewohnern der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt werden solle. Das Gebäude mit einem Innenhof sollte auf einer Grundfläche von ca. 30 x 34 m errichtet werden. Am 9. April 2024 beantragte die Beigeladene die Änderung des Bebauungsplans dergestalt, dass die Baugrenzen und die Geschossigkeit der Gebäude geändert werden, um auf den genannten Flurstücken ein dreigeschossiges Seniorenwohn- und Pflegeheim errichten zu können. Am 6. Mai 2024 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen städtebaulichen Vertrag, nach dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben der Beigeladenen, auf diesen Flurstücken einen Bau mit zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss zum barrierefreien altersgerechten Wohnen mit insgesamt 30 kleinen Wohneinheiten, einem Büroteil für die Verwaltung sowie einer Tagespflege im Erdgeschoss zu errichten, geschaffen werden sollten. Nach § 2 des Vertrages sollte die Antragsgegnerin für die erforderliche Bauleitplanung entsprechend den Entwürfen des Vorhabenträgers, die mit ihr abzustimmen sind, das Verfahren führen. Daraufhin beschloss die Antragsgegnerin am 6. Juni 2024 die Aufstellung einer 3. Änderung des Bebauungsplans mit städtebaulichem Vertrag im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Der Beschluss wurde am 21. Juni 2024 im Stadtanzeiger, dem amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin, mit dem Hinweis auf die Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis 2. August 2024 und der Möglichkeit der Stellungnahme hierzu öffentlich bekanntgemacht. Der Geltungsbereich der streitigen 3. Änderung des Bebauungsplans umfasst eine 4.071 m2 große Teilfläche des ursprünglichen Bebauungsplangebiets, die sich bis zu einer Tiefe von ca. 83 m, gemessen von der Straße „M.“ aus, über die nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers liegenden Flurstücke …, … und … sowie über das südwestlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzende Flurstück … erstreckt. Der geänderte Plan weist nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers für die straßenseitigen Teile der Flurstücke …, … und … ein allgemeines Wohngebiet aus, für das eine offene Bauweise, eine zweigeschossige Bebauung, eine zulässige Traufhöhe von 7,50 m und eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt ist. Im rückwärtigen Bereich dieser Grundstücke sowie auf dem südwestlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Flurstück … wird ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, für das eine offene Bauweise, eine eingeschossige Bebauung, eine zulässige Traufhöhe von 4,50 m sowie eine Grundflächenzahl von 0,3 gilt. Die Baugrenzen und Baulinien verlaufen nunmehr so, dass zwei kleinere Baufelder auf den rückwärtigen Teilen der Flurstücke ..., ... und ... sowie die ihrer Erschließung dienenden Stichstraße wegfallen, das Baufeld, in dem sich das Wohnhaus des Antragstellers befindet, auf dem Grundstück des Antragstellers endet und stattdessen das weiter nordwestlich gelegene Baufeld so erweitert wird, dass es sich über die Flurstücke ..., ..., ... und … erstreckt. Zum Grundstück des Antragstellers und dem südöstlich angrenzenden Flurstück … halten die Baugrenzen einen Abstand von 3 m ein, im Übrigen reichen sie bis an die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Planänderung heran. In der Begründung des Änderungsbebauungsplans wird u.a. ausgeführt, ein Bauträger beabsichtige die Errichtung eines Seniorenwohn- und Pflegeheimes mit Tagespflege und Büros eines Pflegedienstes im vorderen Teil des Grundstücks und gegebenenfalls eines zusätzlichen ebenerdigen Wohngebäudes für Senioren im rückwärtigen Bereich. Nunmehr solle eine zweigeschossige Bebauung bis zu einer zulässigen Traufhöhe von 7,50 m mit einer Bebauungstiefe von ca. 50 m möglich sein. Beabsichtigt sei die Errichtung einer Drei- oder Vierflügelanlage mit zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss um einen Innenhof. Da das Plangebiet ein einheitliches Baugrundstück bilden solle, sei eine innere Erschließung durch eine zusätzliche Erschließungsstraße nicht erforderlich. Sie könne daher entfallen. Diese Fläche werde in das allgemeine Wohngebiet einbezogen. Um eine größere Baufreiheit für die Anordnung des Seniorenwohn- und Pflegeheimes zu schaffen, werde eine einheitlich zusammenhängende überbaubare Fläche festgesetzt, auf der das zweigeschossige Wohn- und Pflegeheim mit Tagespflege und Büros sowie das eingeschossig geplante Seniorenwohngebäude errichtet werden könnten. Durch eine Baulinie werde weiterhin gesichert, dass das Seniorenwohn- und Pflegeheim die Bauflucht der Gebäude entlang der Straße aufnehme. In den rückwärtigen Bereichen sei eine flexible Anordnung der Gebäude möglich. Die Baugrenzen würden in einem Abstand von 3 m zu den Nachbargrundstücken festgesetzt. Bauordnungsrechtlich könnten in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe größere Abstände erforderlich werden. Gegenüber den angrenzenden privaten Grünflächen im Eigentum des durch die Bebauung begünstigten Grundeigentümers sei kein Abstand erforderlich. Für die Errichtung des Seniorenwohn- und Pflegeheims sei eine größere Tiefe des zweigeschossig bebaubaren Bereiches erforderlich, die von bisher 29 Meter auf ca. 50 Meter, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie, erweitert werde. Dies entspreche der Tiefe der südöstlich angrenzenden Baugrundstücke, auf denen ebenfalls eine zweigeschossige Bauweise vorgesehen sei. Aufgrund der für die Tagespflege und die Gemeinschaftseinrichtungen des Seniorenwohn- und Pflegeheimes erforderlichen größeren Raumhöhen sei eine Anhebung der zulässigen Traufhöhe von 7,0 Meter auf 7,5 Meter erforderlich. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 erhob der Antragsteller folgende Einwendungen gegen die Planänderung: Im rückwärtigen Teil der für das Vorhaben der Beigeladenen vorgesehenen Grundstücke befinde sich ein Biotop mit geschützten Pflanzen und Tieren. Es sei nicht vertretbar, nur wenige Meter zwischen einem 1,5-stöckigen Bungalow und dem niedrigen 1,5-stöckigen Schützenhaus einen hohen Massivbau zu planen. Der Schützenverein müsse mit Einschränkungen für seine Schießanlage rechnen, wodurch Konfliktpotenzial entstehe. Die vor einiger Zeit sanierte Straße „M.“ sei nicht für LKW-Verkehr ausgelegt. An der Straße seien nur wenige Parkplätze vorhanden. Die M. sei die Festwiese von B-Stadt; die dort bei den verschiedenen Veranstaltungen durchzuführenden Auf- und Abbaumaßnahmen seien oft sehr geräuschintensiv. Bereits heute führten diese Veranstaltungen vielfach zu einem Verkehrschaos um die Straße „M.“, die Zufahrt zu seinem Grundstück sei dann oft nur eingeschränkt möglich. Zudem werde die M. von Kindern als Spielwiese genutzt. Eine Pflegeeinrichtung vertrage sich nicht mit all diesen Lärmquellen. Der Betrieb eines Pflegeheims führe auch zu einem Wertverlust der benachbarten Grundstücke. In seiner Sitzung vom 17. Oktober 2024 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Planänderung mit dem städtebaulichen Vertrag. Der Änderungsbebauungsplan wurde am 18. Oktober 2024 ausgefertigt, und der Satzungsbeschluss wurde am 25. Oktober 2024 im Stadtanzeiger bekanntgemacht. Am 13. November 2024 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Die dargestellte Festsetzung zur Grundflächenzahl sei ebenso wie die weiteren dargestellten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ungeachtet der Planbegründung, dass die Änderung des Bebauungsplanes der bedarfsgerechten Bereitstellung von Wohnbauland entsprechend den Bedürfnissen älterer Menschen in B-Stadt diene, fehle es an der städtebaulichen Rechtfertigung. Eine Umsetzung der mit den veränderten Festsetzungen geplanten Errichtung eines Seniorenwohn- und Pflegeheims sei nicht möglich. Das Projekt sei in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet unverträglich. Der Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets werde dadurch geprägt, dass es nach Möglichkeit ein ungestörtes Wohnen gewährleisten solle. Das die Zulässigkeit von Anlagen im allgemeinen Wohngebiet einschränkende Kriterium der Gebietsverträglichkeit beziehe sich nicht nur auf die Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 3 BauNVO, sondern gelte auch für die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO regelhaft zulässigen Anlagen und Nutzungen. Auch diese „an sich“ im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Anlagen müssten nach Art und Umfang gebietstypisch sein und dürften die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen, nicht gefährden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Zwar könnten gegebenenfalls einzelne Nutzungsformen für sich genommen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein. So könne betreutes Wohnen ein „Wohnen“ im Sinne des § 4 BauNVO sein. Auch könne der Betrieb einer Tagespflege eine Anlage für gesundheitliche und/oder soziale Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO darstellen, die im allgemeinen Wohngebiet ebenfalls allgemein zulässig wäre. Jedoch sei der Umfang des betreuten Wohnens und einer angeschlossenen Tagespflege, die im Dreischichtbetrieb organisiert sein werde und gegebenenfalls sogar von Nicht-Bewohnern genutzt werden könne, typischerweise mit An- und Abfahrtverkehr verbunden, der eine erhebliche Unruhe in das Wohngebiet hineintrage und mit dem Charakter des allgemeinen Wohngebiets nicht mehr verträglich sei. Bei der Verkehrsbelastung sei mit einem erheblichen Besucherverkehr zu rechnen. Nach den aktenkundigen Planungen sollten 30 Wohnungen allein im vorderen Bereich des Plangebiets, der zweigeschossig bebaut werden könne, entstehen. Die Anzahl der Wohnungen, die im eingeschossigen Bereich des Plangebiets entstehen sollen, sei unbekannt. Insoweit sei jedoch mit einer nicht unbedeutenden Steigerung der Belegungszahl zu rechnen. Zu berücksichtigen seien auch das angestellte Personal sowie die Anlieferung von Waren für die Gastronomie. Typischerweise nähmen zudem angesichts der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Bewohner der An- und Abfahrtsverkehr von Kranken- und Rettungswagen zu. Bei der Einrichtung einer Tagespflege werde die Verkehrsbelastung prognostisch weiter zunehmen. Zu diesen voraussehbaren Quellen für eine erhebliche Verkehrsbelastung würden in der Begründung zum Bebauungsplan keinerlei Erwägungen angestellt. Erschwerend komme hinzu, dass es sich bei der Straße „M.“ lediglich um eine Anliegerstraße handele, auf der ein Begegnungsverkehr allein mit PKWs schon nicht möglich sei. Problematisch werde zudem die Parkplatzsituation. Es existierten zwar öffentliche Parkplätze. Diese seien aber bereits im jetzigen Bestand hinreichend in Anspruch genommen und regelmäßig belegt. Sofern die Antragsgegnerin darauf verweise, dass der für das Vorhaben entstehende Stellplatzbedarf auf dem Grundstück selbst gedeckt werde, bleibe unklar, wie dies tatsächlich erfolgen solle und könne. Es würden bodenrechtliche Spannungen auftreten. Im Übrigen sehe zwar der bisherige Bebauungsplan für sein Grundstück eine zweigeschossige Bebauung vor. Tatsächlich sei sein Grundstück jedoch nur eingeschossig bebaut, ebenso wie das Nachbargrundstück. Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dränge sich daher die Fortsetzung einer eingeschossigen Bebauung auf, und nicht noch eine Ausweitung der bisherigen Festsetzung hinsichtlich der Bebauungstiefe sowie der Traufhöhe, die nochmals um 0,5 m angehoben werde. Ein unter Ausnutzung dieser Festsetzungen umgesetztes Vorhaben, insbesondere hinsichtlich der Höhe und der Bebauungstiefe berücksichtige die Belange der Grundstücksnachbarn nicht ansatzweise. Nach den bisherigen Festsetzungen sei unmittelbar neben seinem Grundstück eine Erschließungsstraße mit einer Breite von etwa 6 m vorgesehen gewesen. Bei Einhaltung eines Abstandes von 3 m auf beiden Seiten der Erschließungsstraße wäre damit ein Abstand von insgesamt 12 m zwischen den auf den Grundstücken errichteten bzw. noch zu errichtenden Gebäuden eingehalten. Unter Wegfall der Erschließungsstraße reduziere sich dieser Abstand auf nunmehr lediglich noch 6 m. Das zu errichtende zweigeschossige Gebäude (mit ausgebautem Dachgeschoss) mit einer Traufhöhe von 7,50 m, einer vermutlichen Gesamthöhe von ca. 10 m sowie einer Grundfläche von ca. 34 m in der Tiefe und 29 m in der Breite sei rücksichtslos. Daneben sei eine weitere eingeschossige Bebauung im unmittelbaren Anschluss an das zweigeschossige Gebäude in einer dann bestehenden Bebauungstiefe von ca. 50 m möglich. Von dem Charakter einer bislang festgesetzten offenen Bauweise eines Baugebiets für Einfamilienhäuser weiche dies erheblich ab. Es führe dazu, dass auf der gesamten Länge der Bebauungstiefe ungehindert auf sein Grundstück Einsicht genommen werden könne. Im Übrigen werde auch in diesem Umfang eine gravierende Verschattung seines Grundstücks stattfinden. Dies würde auch einen geringeren Ertrag der auf dem Dach seines Wohnhauses angebrachten Photovoltaikanlage nach sich ziehen. Auch wenn in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung von nach der Bauordnung einzuhaltenden Abstandsvorschriften verwiesen werde und damit grundsätzlich die Nachbarinteressen als hinreichend berücksichtigt gälten, bestehe aufgrund der Lage seines Grundstücks in südwestlicher Richtung eine besondere Belastung, die nicht bewertet und abgewogen worden sei. Gleiches gelte im Ergebnis für die erdrückende Wirkung, die von der möglichen baulichen Ausnutzung im Plangebiet auf sein Grundstück ausgehe. Sein Wohnhaus als selbständiges Gebäude mit eigener baulicher Charakteristik werde nicht mehr wahrnehmbar sein. Der Antragsteller beantragt, die 3. Änderung des Bebauungsplans „M.“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, ein Vorhaben der von der Beigeladenen geplanten Art sei in einem allgemeinen Wohngebiet regelmäßig zulässig. Die Zusammenfassung der Baufenster zu einer einheitlich bebaubaren Fläche sei durch das städtebauliche Ziel der Zulassung der Seniorenwohnanlage ohne weiteres gerechtfertigt. Sie werde durch den öffentlichen Belang der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere der alten und behinderten Menschen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB), städtebaulich gerechtfertigt. Gleiches gelte für die Erhöhung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung. Auch die Erschließung des Vorhabens sei gesichert, da die vorhandene Straße „M.“ den für ein Seniorenwohnheim und eine Tagespflegeeinrichtung erforderlichen Verkehr ohne weiteres abwickeln könne. Die Planung genüge auch dem Abwägungsgebot im Hinblick auf die vom Antragsteller und anderen Anwohnern geltend gemachten Belange. Das geplante Seniorenwohnheim sei gebietsverträglich. Eine erdrückende Wirkung sei ausgeschlossen, weil der Plan lediglich eine Grundflächenzahl von 0,4 zulasse und damit nicht die gesamte im Bebauungsplan ausgewiesene überbaubare Grundstücksfläche mit einem einheitlichen zweigeschossigen Baukörper bebaut werden könne. Ferner seien im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Abstandsflächen einzuhalten. Der Plan lasse mit zwei Vollgeschossen genau das Gleiche zu wie auf dem Grundstück des Antragstellers oder anderen Einwendern im Planverfahren. Auch die geringfügig höhere Traufhöhe von 7,50 m gegenüber 7,00 m führe ersichtlich nicht zu einer erdrückenden Wirkung. Die geplante Bebauung müsse sich auch nicht an das auf den Nachbargrundstücken tatsächlich vorhandene Maß der baulichen Nutzung halten. Die durch das Vorhaben entstehenden Einsichtnahmemöglichkeiten auf andere Grundstücke und die Beeinträchtigung der Photovoltaikanlagen durch Schattenwurf seien im Bebauungsplanverfahren nicht relevant. Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.