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Beschluss

1 MR 2/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0331.1MR2.20.00
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Leitsätze
1. Ein Verwaltungsakt ist auch hinsichtlich der Frage nach seinem Adressaten grundsätzlich auslegungsfähig. Maßgeblich für diese Auslegung ist das Verständnis des Bescheides, das sich bei objektiver Würdigung für den Empfänger ergibt (Nds. OVG, Beschluss vom 12.10.2010 - 11 ME 347/10 -).(Rn.10) 2. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet.(Rn.14) 3.  In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.(Rn.19) 4. Eine allgemeine Verkehrszunahme – auch ausgelöst durch ein benachbartes Bauvorhaben – ist grundsätzlich nicht per se rücksichtslos; vielmehr muss der An- und Abfahrtsverkehr zu einem künftigen Vorhaben einen Grad annehmen, welcher für einen das Gebot der Rücksichtnahme überschreitenden Konflikt spricht (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 09.07.2019 - 1 MB 12/19 -).(Rn.20) 5. Nach der Rechtsprechung des Senats gibt es einen Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung nicht (Beschluss vom 08.01.2018 - 1 MB 23/17 -).(Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verwaltungsakt ist auch hinsichtlich der Frage nach seinem Adressaten grundsätzlich auslegungsfähig. Maßgeblich für diese Auslegung ist das Verständnis des Bescheides, das sich bei objektiver Würdigung für den Empfänger ergibt (Nds. OVG, Beschluss vom 12.10.2010 - 11 ME 347/10 -).(Rn.10) 2. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet.(Rn.14) 3. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.(Rn.19) 4. Eine allgemeine Verkehrszunahme – auch ausgelöst durch ein benachbartes Bauvorhaben – ist grundsätzlich nicht per se rücksichtslos; vielmehr muss der An- und Abfahrtsverkehr zu einem künftigen Vorhaben einen Grad annehmen, welcher für einen das Gebot der Rücksichtnahme überschreitenden Konflikt spricht (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 09.07.2019 - 1 MB 12/19 -).(Rn.20) 5. Nach der Rechtsprechung des Senats gibt es einen Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung nicht (Beschluss vom 08.01.2018 - 1 MB 23/17 -).(Rn.24) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Reihenhauses mit fünf Wohneinheiten auf dem 1.216 m² großen Grundstück … (Flurstück … der Flur …, Gemarkung …) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer des westlich an die Vorhabenfläche grenzenden, etwa ebenso großen und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks … . Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Unter dem 14.05.2018 erteilte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 73 i.V.m. § 69 LBO mit an die „…“ adressiertem Bescheid die Baugenehmigung für das vorbezeichnete Vorhaben. Im Rahmen des gegen diese Genehmigung gerichteten Widerspruchsverfahrens der Antragsteller korrigierte die Antragsgegnerin die Adressatenangabe in „…“, gab die korrigierte Fassung der im Übrigen inhaltsgleichen Baugenehmigung vom 28.09.2018 auch den Antragstellern zur Kenntnis und wies parallel dazu deren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2018 zurück. Die gegen die Baugenehmigung vom 14.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2018 und der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens korrigierten Baugenehmigung vom 28.09.2018 gerichtete Klage (2 A 303/18) hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht nach einer vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 11.10.2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach der Korrektur der Rechtsform des Genehmigungsadressaten bestehe keine Veranlassung für Ausführungen zu einer etwaigen Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit der Ursprungsgenehmigung. Die streitbefangene Baugenehmigung in Gestalt der berichtigten Fassung sowie des Widerspruchsbescheides verletze die Antragsteller nicht in geschützten Nachbarrechten; es sei kein Verstoß der im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des insoweit allein maßgeblichen Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme auszumachen. Gegen das ihnen am 16.10.2019 zugestellte Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Antragsteller vom 15.11.2019, zu dessen Begründung sie sich mit Schriftsatz vom 16.12.2019 auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO berufen. Das unter dem Aktenzeichen 1 LA 96/19 anhängige Zulassungsverfahren ist noch nicht entschieden. Am 13.01.2020 haben die Antragsteller vor dem Hintergrund beginnender Bautätigkeit auf der Vorhabenfläche bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Berufungszulassungsantrags gegen die im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Bescheide sowie das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11.10.2019 bzw., soweit diesem Antrag aufgrund der Annahme einer Nichtigkeit der Baugenehmigung vom 14.05.2018 entsprochen werde, auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen den „korrigierten“ Bescheid vom 28.09.2018 gerichteten Widerspruchs vom 01.11.2018. Sie machen geltend, die Baugenehmigung vom 14.05.2018 sei bereits nichtig, da sie einen nicht existenten Adressaten aufweise und für ein Vorhaben erteilt worden sei – … –, auf das sich der Bauantrag mit der dort genannten Hausnummer … nicht bezogen habe. Ein nichtiger Verwaltungsakt sei einer Korrektur nicht zugänglich. Jedenfalls aber sei die angefochtene Baugenehmigung vom 14.05.2018 – wie auch die „korrigierte“ Genehmigung vom 28.09.2018 – rechtswidrig und verletze sie in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten. Das Vorhaben füge sich weder nach dem Maß der baulichen Nutzung noch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Insoweit sei für die Zulässigkeitsbeurteilung ein zu weit gefasster Gebietsumgriff gewählt worden und es fehle an vergleichbar groß dimensionierten Bezugsobjekten. Zudem liege ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vor. Von dem geplanten Neubau – einschließlich der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze genehmigten Carportanlage mit sechs Stellplätzen – gehe eine erdrückende Wirkung aus und es würden bodenrechtliche Spannungen hervorgerufen. Es komme zu unzumutbaren Verschattungen und Einsichtnahmemöglichkeiten sowie zu verkehrsbedingten Lärmbelästigungen. Überdies sei ihnen bekannt geworden, dass die Antragsgegnerin bewusst keine Bebauungspläne aufstelle bzw. solche aufhebe, um Bauvorhaben dem Regime des § 34 BauGB zu unterwerfen und damit einen größeren Ermessensspielraum bei der Genehmigung von Vorhaben zu erlangen. Dies sei im vorliegenden Verfahren zumindest unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu berücksichtigen und gebiete, ihrem Antrag zu entsprechen. Die Antragsgegnerin tritt dem Antragsvorbringen in allen Punkten entgegen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. II. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Berufungszulassungsantrags gegen die im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Bescheide sowie das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11.10.2019 (2 A 303/18) bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat als Gericht der Hauptsache über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 212a Abs. 1 BauGB zu entscheiden, da über den bei ihm anhängigen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11.10.2019 bislang nicht entschieden ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80, Rn. 142; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80, Rn. 78). Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier die Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. In Anwendung dieses Maßstabs bleibt dem Begehren der Antragsteller der Erfolg deshalb versagt, weil sich ihr Hauptsacherechtsbehelf, namentlich der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11.10.2019 (2 A 303/18), nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als unbegründet erweist. Keiner der dort geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt die Berufungszulassung. Das gilt in erster Linie für die angesprochenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die mit dem Antragsvorbringen inhaltlich wiederholt und vertieft werden. 1. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wird nicht durch die von den Antragstellern geltend gemachte Nichtigkeit der mit ihrer Klage angefochtenen Baugenehmigung vom 14.05.2019 ernstlich in Zweifel gezogen. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 LVwG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein solcher Fehler, der voraussetze, dass er in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 44, Rn. 8), liegt ersichtlich nicht in der Genehmigung des beantragten Vorhabens auf dem Baugrundstück …, obgleich im Bauantrag als Adresse „…“ angegeben wurde. Der Bauantrag bezog sich trotz der unzutreffenden Nennung der Hausnummer unverkennbar auf die in der Baugenehmigung bezeichnete Grundstücksfläche, die mit ihren übrigen, dem Liegenschaftskataster entnommenen Identitätsmerkmalen (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …) und durch den vorgelegten Lageplan eindeutig bestimmt war. Der Senat erkennt auch aufgrund der ursprünglichen Falschbezeichnung des Genehmigungsadressaten der Baugenehmigung vom 14.05.2018 keine Nichtigkeit derselben gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 LVwG. Zwar existiert die dort in der Adresszeile angeführte „…“ – unstreitig – nicht. Auch trifft es zu, dass ein nicht existentes Bezugssubjekt zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen kann (Ramsauer, a.a.O., § 44, Rn. 27). Ebenso anerkannt ist indessen, dass ein Verwaltungsakt auch hinsichtlich der Frage nach seinem Adressaten grundsätzlich auslegungsfähig ist und maßgeblich für diese Auslegung das Verständnis des Bescheides ist, das sich bei objektiver Würdigung für den Empfänger ergibt (Nds. OVG, Beschluss vom 12.10.2010 - 11 ME 347/10 -, juris [Rn. 4]). Hieran gemessen war für die Beigeladene offensichtlich, dass die Baugenehmigung auf den von ihr, der „…“, wie es die verbindliche Unterschriftenzeile auf Seite 4 des Antragsformulars ausweist, gestellten und in der Baugenehmigung ausdrücklich in Bezug genommenen Bauantrag hin erteilt worden ist. Die Beigeladene – und nicht etwa ein „verkürzt“ als „…“ bezeichnetes Unternehmen – sollte erkennbar als tatsächliche Bauantragstellerin Begünstigte der Genehmigung sein. Dementsprechend ist ihr die Baugenehmigung vom 14.05.2019 auch wirksam bekannt gegeben worden. Zudem war die Antragsgegnerin befugt, diese – wirksame – Genehmigung hinsichtlich der Adressatenangabe zur Vermeidung von Missverständnissen gemäß § 111 Satz 1 LVwG zu korrigieren, ohne dass jene Korrekturfassung der Baugenehmigung vom 28.09.2018 damit zu einem anfechtbaren Zweitbescheid wurde. Nur mit diesem Verständnis machte es im Übrigen Sinn, dass die Antragsteller die Baugenehmigung vom 14.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2018 und der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens korrigierten Baugenehmigung zum Gegenstand ihres Anfechtungsbegehrens im erstinstanzlichen Klageverfahren gemacht haben. Selbst wenn man diese Rechtsauffassung nicht teilte, könnte eine anzunehmende Nichtigkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung der Anfechtungsklage der Antragsteller gleichwohl nicht zum Erfolg verhelfen; es fehlte ersichtlich an einer hierdurch hervorgerufenen Verletzung der Antragsteller in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten. Eine solche Rechtsverletzung ließe sich nicht aus deren Mutmaßungen ableiten, die Beigeladene habe ggf. Anzeigepflichten hinsichtlich der Beseitigung zuvor auf der Vorhabenfläche befindlichen Baubestandes unterlassen und erforderliche Unterlagen zur Statikprüfung des Vorhabens nicht vorgelegt. Auch ihr Interesse, ggf. gegen den „richtigen“ Bauherrn zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können, erhebt die „korrekte“ Adressatenangabe in dem einem Dritten erteilten Genehmigungsbescheid ersichtlich nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht. Ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Klageabweisung rufen die Antragsteller auch nicht mit ihren materiell-rechtlichen Einwänden gegen das durch die Baugenehmigung vom 14.05.2018 in Gestalt ihrer korrigierten Fassung vom 28.09.2018 und des Widerspruchsbescheides vom selben Tag zugelassene Reihenhausvorhaben hervor. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt entgegen ihrer Rüge aus den im angefochtenen Urteil dargestellten Gründen nicht gegen das aus § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO abzuleitende Rücksichtnahmegebot. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Es verlangt eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem durch dieses Gebot begünstigten Nachbarn und andererseits dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Bauherrn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, und ist verletzt, wenn diese Abwägung ergibt, dass das Vorhaben dem Nachbarn gegenüber als rücksichtslos anzusehen ist, weil die mit dem Vorhaben verbundenen Folgen die Grenzen des dem Nachbarn unter den gegebenen Umständen Zumutbaren überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, juris [Rn. 22]). Das ist – an diesen Grundsätzen gemessen – vorliegend nicht der Fall. Die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe mit seinem bloßen Verweis auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandflächen die vom genehmigten Vorhaben ausgehende Verschattungswirkung zu Lasten ihres Wohngrundstücks unzureichend betrachtet und dabei im Besonderen die Belegenheit des Vorhabens im Osten nicht ausreichend gewürdigt, verhilft ihrem Begehren nicht zum Erfolg. Ihrer Befürchtung, das 31,74 m lange, mit einem 47° geneigten Satteldach und einer Firsthöhe von 9,70 m genehmigte Reihenhaus, das im südlichen Bereich des Grundstücks einen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze von 6,45 m und im nördlichen Bereich – verspringend – einen solchen von 5,15 m wahrt, entziehe ihrem Grundstück in unzulässiger Weise Belüftung, Belichtung und Besonnung, insbesondere die Morgensonne, ist aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1a, Satz 4 LBO gebotene Grenzabstand ist bei der Genehmigung – unstreitig – beachtet worden. Eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme kommt dann in der Regel nicht mehr in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, juris [Rn. 3 f.]; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 20.01.2005 - 1 LB 23/04 -, juris [Rn. 44] m.w.N.). Eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet. Diese Frage wird nur mittelbar – über das Abstandflächenrecht – erfasst. Durch Abstandflächen nach § 6 LBO sollen eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben. Ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann eine über den Schutz des § 6 LBO hinausgehende Rücksichtnahme nicht beanspruchen. Weitergehende baunachbarrechtliche Abwehrrechte sind nur in Extremfällen zu erwägen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 20.01.2005 - 1 LB 23/04 -, a.a.O., [Rn. 44] m.w.N.; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 21.12.2018 - 2 M 117/18 -, juris [Rn. 23]). Im vorliegenden Fall liegen (extreme) Besonderheiten nicht vor, die einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Nachbarschutz zu Gunsten der Antragsteller geböten. Der bloße Umstand, dass eine (neue) Bebauung östlich an deren Grundstück anschließen wird, ist für die Annahme einer solchen Besonderheit nicht geeignet. Auch wenn das Vorhaben mit einer etwa 1 m höheren Firsthöhe als das Wohnhaus der Antragsteller genehmigt und gut doppelt so lang wie dieses ist, geht die damit einhergehende Verschattungswirkung nicht über das hinaus, was in bebauten Ortslagen – bei Beachtung der Abstandflächen – unvermeidlich und von einem Nachbarn daher hinzunehmen ist. Dies gilt vorliegend umso mehr, als das Vorhabengrundstück bereits in der Vergangenheit mit einem dem Wohngebäude der Antragsteller vergleichbaren Wohnhaus etwa auf gleicher Höhe und mit einem teils sogar geringeren Grenzabstand als das genehmigte Vorhaben bebaut war. Die „neue“ Verschattung geht daher weder merklich über die bisherigen Wirkungen noch darüber hinaus, womit bei einer den Rahmen der Umgebungsbebauung aufnehmenden Neubebauung des östlichen Nachbargrundstücks grundsätzlich gerechnet werden musste. Gegenüber dem genehmigten Vorhaben können sich die Antragsteller auch nicht wegen dessen vorgenannter Maße erfolgreich auf seine vermeintlich erdrückende Wirkung berufen. Eine erdrückende Wirkung wird regelmäßig anerkannt, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, ferner wenn das neue Bauvorhaben etwa eine Abriegelungswirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ erzeugt. Vom Neubauvorhaben muss aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte, handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen. Das ist auch etwa dann der Fall, wenn es derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (zusammenfassend, Beschluss des Senats vom 18.04.2019 - 1 MB 5/19 - m.w.N, n.v.). Keiner der vorgenannten Fallgestaltungen lässt sich die vorliegende Bebauungssituation zuordnen. Das Vorhaben hält – wie ausgeführt – unstreitig die zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung oder Belüftung und damit auch zur Verhinderung des "Einmauerns" erforderlichen Abstandflächen von 0,4 H, mindestens 3 m, sehr deutlich ein (5,15 m im Norden bzw. 6,45 m im südlichen Bereich), was regelmäßig dazu führt, dass aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, a.a.O. [Rn. 3]). Eine – ausnahmsweise – eine abweichende Beurteilung rechtfertigende Situation ist nicht gegeben. Hierzu verweist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (Abdr. S. 6) zutreffend darauf, dass nach Aktenlage zwar ein Höhenunterschied zwischen den beiden Nachbargebäuden von 1 m bestehe, der indessen durch Geländeabtrag auf der Vorhabenfläche partiell ausgeglichen werde. Zudem nimmt es die Größe des Grundstücks der Antragsteller (rd. 1.200 m²) in den Blick, das in dem nach Norden ausgerichteten hinteren Bereich eine Gartenfläche von mehr als 20 m Länge und 20 m Breite aufweist. Eine solch große Freifläche stehe der Annahme einer „Gefängnishofsituation“ – was zutrifft – entgegen. Auch südlich der Wohnbebauung verfügt das Wohngrundstück über einen mindestens 20 m tiefen Gartenbereich, auf dessen Höhe lediglich ein Reihenhaus – das erste – angeordnet ist, das sich seinerseits allerdings mit der grenzständigen Garage der Antragsteller ebenso wie die zweite Reihenhauseinheit teilweise „überlappt“. Aus der Position und Dimension des Neubauvorhabens in paralleler (Nord-/Süd-)Ausrichtung zum Grundstück der Antragsteller sowie dessen „nach drei Wohneinheiten“ leicht gen Westen versetzter architektonischer Gestaltung kann somit unter keinem greifbaren Gesichtspunkt ein derart dominierendes Bauvolumen erkannt werden, welches gegenüber dem Bestandsbau der Antragsteller übermächtig und damit erdrückend wirkt. Insbesondere vermittelt das Gebäude aufgrund der Gestaltung der Westansicht mit bodentiefen Fensterelementen auch im Obergeschoss nicht die ihm von den Antragstellern beigemessene Wirkung einer (durchgehenden) 300 m² großen Wand. Von einem ihr Wohnhaus, das nach Aktenlage über eine Grundfläche von ca. 160 m² verfügt, erschlagenden bzw. dieses abriegelnden Vorhaben kann daher auch insofern keine Rede sein. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Anordnung der Carportanlage im südlichen – straßennahen – Grundstücksbereich gerechtfertigt. Ihre über eine Länge von 5 m grenzständige Errichtung ist gemäß § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LBO zulässig, zumal die Anlagenhöhe nach Aktenlage (nur) 2,50 m (im Maßstab 1 : 100 vermaßte Ansichten) misst. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung dieser baulichen Anlage ist fernliegend. Das gilt umso mehr, als auch das Grundstück der Antragsteller an der selben Grundstücksgrenze über eine grenzständige Garage verfügt, die über eine fast 20 m lange Zufahrt von der Straße aus erreicht wird. Dass von den gen Westen zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichteten Terrassen der fünf Reihenhauseinheiten ebenfalls keine erdrückende Wirkung im vorbeschriebenen Sinne ausgeht, liegt auf der Hand. Auch wenn die Terrassen der beiden nördlich gelegenen Reihenhausscheiben zulässigerweise gemäß § 6 Abs. 8 LBO teilweise innerhalb der Abstandflächen liegen, zeitigen sie ebenso wenig wie die drei außerhalb der Abstandflächen platzierten südlichen Terrassen als ebenerdige Anlagen eine gebäudegleiche Wirkung. Inwiefern die in diesem Kontext der als rücksichtslos (– erdrückend –) gerügten Gebäudeanordnung geäußerte Sorge der Antragsteller, aufgrund der vorgesehenen Westausrichtung der Reihenhausterrassen ihrerseits bei eigenen Erweiterungsplanungen Einwendungen ihrer neuen Nachbarn potenziell ausgesetzt zu sein, eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, erschließt sich nicht. Eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne resultiert gegenüber den Antragstellern auch nicht aus den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtnahmemöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 LBO) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben. Das Verwaltungsgericht hat solche besonderen Umstände (pauschal) verneint. Tragfähige Ansatzpunkte für einen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber auch dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Die Antragsteller verweisen zwar auf die zentrale Ausrichtung der Reihenhausscheiben mit ihren Außenwohnbereichen (Terrassen) gen Westen. Aus dieser – ebenerdigen – Anordnung allein können vermehrte bzw. unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Nachbargrundstück der Antragsteller indessen nicht folgen, ganz abgesehen davon, dass sich die Antragsteller hiergegen selbst, etwa durch Pflanzen einer blickdichten Hecke oder dergleichen, abschirmen können. Für einen solchen Ausnahmefall – wie z.B. der unmittelbare Einblick aus kürzester Entfernung auf unmittelbar geschützte Räumlichkeiten (wie z.B. Schlafzimmer) – gibt weder der Vortrag der Antragsteller im Übrigen noch die Aktenlage etwas her. Auch wenn die Westseite der Reihenhäuser sowohl im Erdgeschoss als auch im Bereich des Obergeschosses über bodentiefe Fensterelemente verfügen wird, ist es den Antragstellern auch insoweit zuzumuten, ihre Räumlichkeiten, in die potenziell vom Nachbarn aus eingesehen werden könnte, durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen. Ebenso wenig erweist sich entgegen der gegenüber der erstinstanzlichen Einschätzung erhobenen Rüge die durch das Vorhaben mit seinen fünf Wohneinheiten bzw. seinen sechs Carport- und weiteren zwei Außenstellplätzen bedingte Verkehrszunahme als rücksichtslos. Eine allgemeine Verkehrszunahme – auch ausgelöst durch ein benachbartes Bauvorhaben – ist grundsätzlich nicht per se rücksichtslos; vielmehr muss der An- und Abfahrtsverkehr zu einem künftigen Vorhaben einen Grad annehmen, welcher für einen das Gebot der Rücksichtnahme überschreitenden Konflikt spricht (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 09.07.2019 - 1 MB 12/19 -, n.v.). Dafür bietet der vorliegende Sachverhalt keinen Anhalt, zumal im Ausgangspunkt zunächst zu beachten ist, dass gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO auch den Anwohnern in einem reinen wie auch allgemeinen Wohngebiet zugemutet wird, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und den damit einhergehenden Lärm hinzunehmen. § 12 Abs. 2 BauNVO beinhaltet insoweit eine normative Duldungspflicht. Nachbarn müssen daher die sich aus der Nutzung von Garagen und Stellplätzen ergebenden üblichen Störungen bei Tag und Nacht hinnehmen, wenn die Garagenanlage in ihrem Ausmaß das Bedürfnis nicht überschreitet, das sich aus dem auf dem Grundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnungsbestand ergibt (Bay. VGH, Beschluss vom 09.02.2004 - 14 CS 03.2977 -, juris [Rn. 16]; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 09.07.2019 - 1 MB 12/19 -, n.v.). So liegt es hier. Die Anzahl von insgesamt acht Stellplätzen einer fünf Wohneinheiten umfassenden Reihenhausbebauung ist ersichtlich nicht überdimensioniert, sondern deckt mit einem Anteil von 1,6 Stellplätzen je Wohneinheit (nur) – notwendig abstrakt betrachtet (Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. 2019, Anm. 6) – den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf. Auch auf dem Einfamilienhausgrundstück der Antragsteller wird ausweislich der mit der Antragsschrift eingereichten Fotodokumentation (Anlage ASt 15) mehr als nur ein Kfz auf der Zufahrt zur Garage abgestellt. Soweit für das auf dem benachbarten Grundstück … parallel genehmigte baugleiche Reihenhausgebäude eine etwas kleinere Carportanlage mit „nur“ fünf Einstellplätzen zuzüglich zweier Außenstellplätze vorgesehen ist, bedeutet dieser um einen Stellplatz reduzierte, gleichwohl ausreichende Umfang im Umkehrschluss keineswegs eine unzulässige Überschreitung der Zulassungsbeschränkung des § 12 Abs. 2 BauNVO im vorliegenden Fall. Insofern ist es auch unerheblich, ob das Verwaltungsgericht bei seiner Betrachtung der Verkehrszunahme vom Volumen des zuvor auf der Vorhabenfläche und dem Nachbargrundstück … befindlichen – massiven – Baubestandes ausgehend ggf. im Ergebnis zu Unrecht 2 bis 3 ehemalige Wohneinheiten statt nur einer einzelnen Wohnnutzung vermutet hat. Auch die von den Antragstellern angeführte Zufahrtsituation zum Grundstück mit „Gefälle“ und vorgelagertem Radweg ist nicht geeignet, für eine Rücksichtslosigkeit zu streiten: Die insoweit bemühte Vergleichbarkeit mit einer Tiefgaragenzufahrt ist nicht gegeben; zudem werden sich die diesbezüglichen Geräuschentwicklungen im straßennahen Bereich abspielen und die Wohnnutzung der Antragsteller daher allenfalls marginal tangieren. Soweit die Antragsteller schließlich gegenüber der abschließenden Feststellung des Verwaltungsgerichts auf Seite 7 f. des Urteilsabdrucks ernstliche Zweifel erheben, wonach das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben auch hinsichtlich seiner Ausmaße im Einzelfall nicht rücksichtslos sei, da bodenrechtlich relevante Spannungen nicht begründet würden und die Befürchtung der Antragsteller, ihr Baugebiet werde aufgrund der vom Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung in ein Mehrfamilienhaus-Quartier umkippen, für ebendiese Annahme hervorgerufener bodenrechtlicher Spannungen nicht genüge, greift auch diese Rüge im Ergebnis nicht durch. Die Antragsteller erachten das angefochtene Reihenhausvorhaben als nicht einfügsam im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, soweit es die Merkmale „Maß der baulichen Nutzung“ und „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ anbelangt. Diesbezüglich rügen sie einen unzutreffend – zu weit – betrachteten Umgriff der Umgebungsbebauung und berufen sich auf durch insofern ausgemachte (vermeintliche) Maßüberschreitungen hervorgerufene bodenrechtlich beachtliche Spannungen. Dem ist nicht zu folgen. In räumlicher Hinsicht geht die nähere Umgebung über die unmittelbare Nachbarschaft des Baugrundstücks hinaus; sie reicht so weit, wie sich das Bauvorhaben auf seine Umgebung auswirken kann und wie die Umgebungsbebauung ihrerseits das Baugrundstück prägt. Dabei kommt es grundsätzlich nur auf die tatsächlich vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung an, unabhängig davon, wann und unter welchen Umständen diese entstanden ist. Selbst ungenehmigte Bauten sind zu berücksichtigen, wenn sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keine Zweifel daran lässt, dass sie sich mit deren Vorhandensein abgefunden haben. Aus dem nach diesem Maßstab umgrenzten Bereich ist der Rahmen dessen abzuleiten, was sich – im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB – einfügt (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 20.01.2005 - 1 LB 23/04 -, a.a.O., [Rn. 38] m.w.N.). Insofern erstreckt sich die nähere Umgebung des Baugrundstücks vorliegend zumindest auf die gesamte Nordseite der …, und zwar von der … Straße im Westen bis zur Einmündung des … Weges im Osten. Weder dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Kartenmaterial noch den im Internet allgemein zugänglichen Karten – etwa google maps oder DigitalerAtlasNord – lässt sich die von den Antragstellern dort „erkannte Trennlinie“ zwischen ihrem Wohngrundstück … und den östlich gelegenen Grundstücken einerseits sowie der westlich an ihr Wohngrundstück anschließenden Bebauung andererseits entnehmen. Das Kartenmaterial lässt dort keinerlei Zäsur erkennen, insbesondere nicht, wenn man den bisherigen – massiven – Baubestand auf der Vorhabenfläche und dem Nachbargrundstück … (nachprägend) mit in den Blick nimmt. Vor diesem Hintergrund greift das mit einer Grundfläche von 340,88 m² genehmigte Vorhaben nicht nur die Grundflächengröße des bisherigen (Wohn-)Gebäudes …, sondern auch diejenige der auf den benachbarten Grundstücken …, … und … errichteten Wohnhäuser auf, die die Antragsgegnerin mit bis 361 m² angibt. Auch die Bebauungstiefe des genehmigten Vorhabens orientiert sich ersichtlich an diesen großvolumigen Bezugsobjekten und entspricht diesen nach dem Eindruck des eingereichten Fotomaterials im Wesentlichen auch hinsichtlich der Gebäudehöhe. Zudem wird mit der Anordnung der Carportanlage im südlichen Grundstücksbereich auch die Bauflucht der westlich gelegenen Nachbargrundstücke ab der Bebauung … nicht bzw. nicht spürbar überschritten. Im Übrigen finden sich auch in jenem westlichen Bereich der … Straße diverse Grundstücke mit straßennahen Stellplatzanlagen (z.B. …). Ob die Antragsgegnerin in „früheren Zeiten“, wie die Antragsteller vortragen, abweichende Vorgaben hinsichtlich zu beachtender Baufluchten angewandt hat, mag angesichts der tatsächlichen Bebauungssituation dahinstehen. Bodenrechtlich beachtliche Spannungen werden durch das Bauvorhaben insgesamt daher auch insofern weder begründet noch erhöht. Soweit die Antragsteller in diesem Kontext unverändert ihre Sorge vor einem Umkippen des Gebiets in ein Mehrfamilienhaus-Quartier formulieren, ruft auch dies keinerlei ernstliche Richtigkeitszweifel an der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung hervor. Nach der Rechtsprechung des Senats gibt es einen von den Antragstellern mit ihrem Vorbringen wohl geltend gemachten „Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung“ nicht (Beschluss vom 08.01.2018 - 1 MB 23/17 -, juris [Rn. 6]). Eine Gebietsprägung lässt sich allenfalls aus der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung ableiten; die von den Antragstellern für jenen Anspruch bemühten Parameter betreffen demgegenüber das Maß der baulichen Nutzung bzw. die überbaubare Grundstücksfläche, mithin ausschließlich Kriterien, die allein in einem – hier unstreitig nicht vorliegenden – überplanten Gebiet und dort auch nur bei entsprechendem ausdrücklichen Planungswillen der Gemeinde drittschützende Wirkung vermitteln können. Weder die Größe des genehmigten Bauvorhabens noch der Umstand, dass es – anders als es in der maßgeblichen Umgebung überwiegend der Fall sein mag – nicht nur eine Wohnung oder zwei Wohneinheiten, sondern vergleichbar den Grundstücken … oder … mehrere Wohnungen bzw. Wohneinheiten aufweist, begründen einen Widerspruch zur Zweckbestimmung des Baugebiets. Ein Vorhaben, das wie dasjenige der Beigeladenen in dem (faktischen) Wohngebiet allgemein zulässig ist, wahrt gerade die Zweckbestimmung des Baugebiets und kann deshalb in aller Regel auch nicht an einem Gebietsgewährleistungsanspruch scheitern (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 21.07.2015 - 1 MB 16/15 -, n.v.). Zuletzt kann auch die im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Vorlage von Zeitungsartikeln und E-Mails erhobene Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin stelle bewusst keine Bebauungspläne auf bzw. hebe bestehende Bebauungspläne auf, um Bauvorhaben dem Regime des § 34 BauGB zu unterwerfen und damit einen größeren Ermessensspielraum bei der Genehmigung von Vorhaben zu erlangen, ihrem Begehren ersichtlich nicht zum Erfolg verhelfen. Die Gemeinde ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Aufstellung von Bauleitplänen verpflichtet, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auch wenn den Antragstellern einzuräumen ist, dass § 1 Abs. 3 BauGB Rechtsgrundlage einer gemeindlichen Erstplanungspflicht im unbeplanten Innenbereich sein kann und sich das Planungsermessen der Gemeinde zu einer strikten Planungspflicht dann verdichtet, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, juris [Rn. 16]), fehlt es vorliegend indessen nicht nur an substantiiertem Vortrag bzw. greifbaren, die Annahme stützenden Ansatzpunkten, für das betroffene Wohngebiet im Bereich des Vorhabenstandortes bestehe ein qualifizierter (gesteigerter) Planungsbedarf, weil die Genehmigungspraxis auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB städtebauliche Konflikte auslöst oder auszulösen droht, die eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren dringend erfordern. Die Antragsteller übersehen zudem, dass eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ohnedies ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 1 Rn. 27) und ihnen dementsprechend keinerlei subjektiv-öffentliche (Nachbar-)Rechte vermittelt. 2. Auch wird der mit dem Berufungszulassungsantrag ferner geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zur Berufungszulassung führen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich, da das Vorbringen der Antragsteller zu beiden Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gleichgerichtet ist, bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu II. 1. 3. Das Berufungszulassungsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach derzeitigem Erkenntnisstand auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete, fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.03.2005 - 1 B 11.05 -, juris [Rn. 3]). Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Bereits daran fehlt es. Die Antragsteller verweisen lediglich im Rahmen ihrer Rüge, die Antragsgegnerin stelle bewusst keine Bebauungspläne auf, um Bauvorhaben dem Regime des § 34 BauGB zu unterwerfen und damit einen größeren Ermessensspielraum bei der Genehmigung von Vorhaben zu erlangen, darauf, dass Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zum „vorliegend[n] Fall“ fehle; sie formulieren aber keine Rechtsfrage, die sich im Berufungsverfahren entscheidungstragend stellte und einer grundsätzlichen Klärung zugänglich wäre. Da die Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aber ohnedies – wie vorstehend unter II. 1. a. E. dargestellt – ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht und keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt, scheidet eine Klärung der mit jenem Rechtsinstitut in Zusammenhang stehenden Fragestellungen im Berufungsverfahren im Übrigen schon dem Grunde nach aus. 4. Auch ein die Berufungszulassung schließlich rechtfertigender Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Die Antragsteller meinen, einen solchen Mangel, namentlich die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), in der unzutreffenden erstinstanzlichen Beurteilung der Baugenehmigung vom 14.05.2018 als korrekturfähig und damit nicht nichtig erkennen zu können. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag der Antragsteller sehr wohl zur Kenntnis genommen und mit (pauschalem) Verweis darauf, dass nach der Korrektur der Rechtsform des Genehmigungsadressaten keine Veranlassung für Ausführungen zu einer etwaigen Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit der Ursprungsgenehmigung bestehe, gewürdigt. Eine – wie die Antragsteller meinen – unzureichende oder gar unzutreffende Würdigung ihres Vortrags ruft einen Verfahrensmangel im gerügten Sinne nicht hervor. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).