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Beschluss

2 L 91/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:0728.2L91.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung durch den Beklagten. 2 Der am … 1981 im Libanon geborene Kläger reiste am 28.06.2003 erstmals in das Bundesgebiet ein und beantragte am 30.06.2003 bei der Ausländerbehörde Berlin eine Aufenthaltserlaubnis. Hierbei legte er eine im Libanon ausgestellte Identitätskarte der palästinensischen Flüchtlinge vor. 3 Der Kläger erhielt von der Ausländerbehörde Berlin am 30.06.2003 zunächst eine befristete Duldung, die mehrfach verlängert wurde. Nachdem er ein am 04.07.2006 von der Republik Libanon ausgestelltes „Document de Voyage“ vorlegen konnte, erteilte die Ausländerbehörde Berlin ihm am 10.07.2006 eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, die ebenfalls mehrfach verlängert wurde, zuletzt am 08.01.2008 bis zum 07.01.2011. Die Aufenthaltserlaubnis enthielt die Nebenbestimmung „erlischt bei Ausreise in den Libanon“. 4 Im November 2009 reiste der Kläger zu seiner Familie nach S. (Südlibanon), wo er im April 2010 seine Frau ... nach islamischem Recht heiratete. Im August 2010 reisten er und seine Frau wieder in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz eines Passes oder Passersatzes zu sein. Im September 2010 wurde der Kläger dem Beklagten zur Unterbringung zugewiesen. 5 Mit Bescheid vom 11.11.2010 wies der Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Zugleich wurde ihm die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland unbefristet untersagt und die Abschiebung in den Libanon angedroht. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Ausweisung beruhe auf § 55 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger verstoße gegen die Passpflicht des § 3 Abs. 1 AufenthG und sei nicht im Besitz des gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitels. Zudem sei er gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG illegal in das Bundesgebiet eingereist. Dieses Verhalten sei gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG strafbar, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorlägen. Es liege im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, eine Ausweisung zu verfügen. Hierbei sei erheblich, dass ein berechtigtes Interesse daran bestehe, dass sich Einreise und Aufenthalt von Ausländern nach den gesetzlichen Vorgaben vollzögen. Illegalen Einreisen und Aufenthalten sei wirksam entgegenzutreten. Es sei aus generalpräventiven Gründen nicht zu gestatten, trotz rechtswidrigen Verhaltens einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Es bestehe insoweit ein beachtlicher öffentlicher Belang, dem Eindruck bei anderen Ausländern entgegenzuwirken, man könne durch eine Einreise stets vollendete Tatsachen schaffen. Nur durch eine konsequente Gesetzeshandhabung sei es möglich, künftig andere Ausländer wegen des damit verbundenen Ausweisungsrisikos von derartigen Verstößen abzuhalten. Die Ausweisung werde auch angesichts der schützenswerten Belange und persönlichen Interessen des Klägers als verhältnismäßig erachtet. Zwar habe sich der Kläger bereits in der Zeit von Juni 2003 bis Ende 2009 im Bundesgebiet aufgehalten, rechtmäßig jedoch erst seit Juli 2006. Seit seiner erneuten Einreise im August 2010 sei der Aufenthalt des Klägers zu keiner Zeit rechtmäßig gewesen. Eine Wertung zugunsten des Klägers scheide daher aus. Besondere Bindungen des Klägers, die seine Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten, seien weder vorgetragen noch sonst zu erkennen. Ein Absehen von einer Ausweisung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil eine Abschiebung gegenwärtig daran scheitere, dass der Kläger nicht über die erforderlichen Ausreisedokumente, insbesondere über einen Pass, verfüge. 6 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 08.12.2010 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde. 7 Am … 2011 wurde die Tochter des Klägers und seiner Ehefrau ..., H. …, geboren. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau und das Kind leben derzeit in A-Stadt und sind lediglich im Besitz einer Duldung. 8 Bereits am 09.12.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei nicht illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, denn sein Aufenthaltstitel sei noch bis zum 07.01.2011 gültig. Die Ausweisung sei ermessensfehlerhaft, denn bei allen ausländerrechtlichen Entscheidungen sei das Kindeswohl der betroffenen Kinder zu berücksichtigen. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 11.11.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, neu zu bescheiden bzw. ihm ein Aufenthaltsrecht, hilfsweise eine Duldung zu erteilen. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hat vorgetragen, der Aufenthaltstitel des Klägers sei durch dessen Ausreise in den Libanon ungültig geworden. 14 Mit Urteil vom 17.04.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und sein Urteil wie folgt begründet: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch einer Duldung. Der Kläger erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Er habe einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen, denn er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, da er weder im Besitz des erforderlichen Passes oder Passersatzes noch des erforderlichen Aufenthaltstitels sei. Der vom Land Berlin am 08.01.2008 ausgestellte Aufenthaltstitel sei mit der Bestimmung „erlischt mit Ausreise in den Libanon“ versehen gewesen, so dass er mit der Rückreise des Klägers in den Libanon Ende 2009 erloschen sei. Eine bestimmte Dauer des dortigen Aufenthalts oder die Absicht der endgültigen Niederlassung seien nicht erforderlich; ausreichend sei, dass der Kläger die Ausreise in sein Herkunftsland vollzogen habe. Gründe für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung seien nicht erkennbar. Der Kläger sei in Deutschland nicht integriert. Frau und Kind des Klägers leiteten ihren Aufenthaltsstatus von ihm ab, so dass sie nicht bessergestellt sein könnten. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei auch unter diesem weiteren Aspekt nicht zu beanstanden. 15 Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil trägt der Kläger vor: Von der Ausweisung sei unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Ermessenswege abzusehen gewesen, zumal er eine enge Bindung zu seiner Tochter habe und sich liebevoll um sie kümmere. Zudem sei die Ausweisung auch deshalb aufzuheben, weil er gemäß § 11 AufenthG einen Anspruch darauf habe, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befriste. 16 Der Kläger beantragt sinngemäß, 17 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 17.04.2012 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 11.11.2010 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Der Beklagte trägt zur Begründung vor: Aufgrund der Wohnsitzänderung des Klägers sei seine fortgesetzte Prozessbeteiligung in Frage zu stellen. Die vom Kläger angeführte enge Bindung zu seiner erst im April 2011 geborenen Tochter gebe keine Veranlassung, von einer Ausweisung abzusehen. Auch habe im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 11.11.2010 die Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK noch nicht vorgelegen. Die fehlende Befristung habe nicht zur Folge, dass die als solche rechtmäßige Ausweisung aufzuheben sei. Es sei dem Kläger vielmehr unbenommen, zugleich mit der Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkung der Ausweisung gerichtlich durchzusetzen. 21 Zur beabsichtigten Entscheidungsform sind die Beteiligten angehört worden. 22 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze in beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Über die Berufung kann durch Beschluss entschieden werden, da der Senat das Rechtsmittel einstimmig in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für begründet und im Übrigen für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO). 24 1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Das ist hier - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1966 - BVerwG 1 C 24.63 -, Juris RdNr. 15) - der Fall. Der Kläger hat mit Schreiben vom 08.12.2010 gegen den Bescheid des Beklagten vom 11.11.2010 Widerspruch eingelegt. Ein zureichender Grund, weshalb über diesen Widerspruch noch nicht entschieden worden ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 25 2. Der Beklagte ist nach wie vor richtiger Klagegegner. Ohne Belang ist, dass der Kläger während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seinen Wohnsitz nach A-Stadt verlegt hat. In prozessualer Hinsicht folgt dies aus § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach die Klage gegen die Körperschaft zu richten ist, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies war hier der Beklagte. Auch die materiell-rechtliche Streitgegnerschaft, d. h. die Passivlegitimation, ist dem Beklagten durch den Wohnsitzwechsel des Klägers nicht entzogen worden. Der Beklagte war im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG örtlich zuständig. Die einmal begründete Zuständigkeit für den Erlass einer Ausweisungsverfügung bleibt nach deren Erlass trotz des Umzugs des Ausländers bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhalten. Ein Fall des § 3 Abs. 3 VwVfG liegt nicht vor, denn die die Zuständigkeit begründenden Umstände haben sich nicht im Lauf des Verwaltungsverfahrens, sondern erst nach seinem Abschluss (vgl. § 9 VwVfG) geändert (OVG NW, Beschl. v. 31.03.1992 - 18 B 299/92 -, Juris RdNr. 2 und Beschl. v. 01.04.2004 - 18 B 1521/03 -, Juris RdNr. 5). 26 3. Die Klage ist unbegründet, soweit sich der Kläger gegen seine Ausweisung wendet. Der Bescheid des Beklagten vom 11.11.2010 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Maßgeblich für die Beurteilung der Ausweisung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - BVerwG 1 C 45.06 -, Juris RdNr. 12). 27 Rechtliche Grundlage der Ausweisung ist § 55 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann ein Ausländer insbesondere nach Absatz 1 ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 - BVerwG 1 C 9.94 -, Juris RdNr. 19). Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig (BVerwG, Urt. v. 24.09.1996 - BVerwG 1 C 9.94 -, a.a.O. RdNr. 20). Nur unter engen Voraussetzungen kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß als geringfügig zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - BVerwG 1 C 23.03 -, Juris RdNr. 22; OVG LSA, Beschl. v. 09.02.2009 - 2 M 276/08 -, Juris RdNr. 22 und Beschl. v. 07.07.2011 - 2 M 77/11 - n.v.). Die unerlaubte Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unter Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist kein derartiger geringfügiger Rechtsverstoß, sondern erfüllt die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. HambOVG, Beschl. v. 06.03.2002 - 3 Bf 205/01 -, Juris; SächsOVG, Beschl. v. 17.08.2006 - 3 BS 130/06 -, Juris; VG Münster, Urt. v. 08.07.2010 - 8 K 1600/08 -, Juris). Nach diesen Grundsätzen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausweisungsgrundes des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gegeben. Der Kläger ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, da er im Zeitpunkt seiner Einreise im August 2010 weder im Besitz eines Passes oder Passersatzes noch eines Aufenthaltstitels war. Insbesondere war seine von der Ausländerbehörde Berlin erteilte Aufenthaltserlaubnis vom 08.01.2008 nicht mehr gültig, da sie auf Grund der beigefügten auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) mit der Ausreise des Klägers in den Libanon im August 2009 erloschen ist. 28 Die Ausweisung des Klägers ist auch frei von Ermessensfehlern. Gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG sind bei der Entscheidung über die Ausweisung die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (Nr. 1), die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben (Nr. 2) und die in § 60a Abs. 2 und 2b genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung (Nr. 3) zu berücksichtigen. Insbesondere bei einer Ausweisung aus generalpräventiven Gründen - wie hier - setzt eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Entscheidung voraus, dass die Ausländerbehörde das Gewicht der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen und die gegen die Ausweisung sprechenden privaten Belange des Betroffenen im Einzelnen ermittelt und individuell würdigt, um sie dann gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 - BVerwG 1 C 7.11 -, Juris RdNr. 21). Diesen Anforderungen wird die Ermessensentscheidung des Beklagten gerecht. 29 Ohne Belang ist, dass sich der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 11.11.2010 noch nicht mit dem Gesichtspunkt des Kindeswohls der erst am … 2011 geborenen Tochter des Klägers befasst hat. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Diese Vorschrift schließt es jedenfalls in den Fällen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, für deren Rechtmäßigkeit es - wie hier - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, nicht aus, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren trifft und zur gerichtlichen Prüfung stellt. Dies gilt zumindest dann, wenn sich - wie hier - aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt (BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - BVerwG 1 C 14.10 -, Juris RdNr. 8). Nach diesen Grundsätzen konnte der Beklagte seine Ermessenserwägungen insoweit noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen, da die Tochter des Klägers erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides und nach Klageerhebung geboren wurde. Dies hat er auch durch seine Stellungnahmen vom 17.07.2012 und 21.01.2014 getan, in denen er zum Ausdruck gebracht hat, dass die Bindung des Klägers zu seiner im April 2011 geborenen Tochter keine Veranlassung biete, von einer Ausweisung abzusehen. Hiermit hat der Beklagte die maßgeblichen Umstände vollständig gewürdigt und den für die Ausweisung des Klägers sprechenden generalpräventiven Gesichtspunkten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Vorrang vor dessen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet gegeben. 30 Die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG stehen einer Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Die Ausländerbehörde hat bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausweisung vorzunehmen ist, stets auch zu prüfen, ob der Schutz von Ehe und Familie des Ausländers, gegen den ein Ausweisungsgrund vorliegt, Vorrang vor dem Interesse an seiner Ausweisung beansprucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1975 - BVerwG 1 C 8.71 -, Juris RdNr. 18). Ein mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateter Ausländer darf bei in der Bundesrepublik Deutschland geführter Ehe nur ausgewiesen werden, wenn die Ausweisungsgründe im Einzelfall schwer wiegen und die Anwesenheit des Ausländers trotz der bestehenden Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht weiter hingenommen werden kann. Ist aus einer solchen Ehe ein Kind deutscher Staatsangehörigkeit (u. U. neben einer anderen Staatsangehörigkeit) hervorgegangen, so kann das die gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe um des gebotenen Familienschutzes willen noch verstärken. Teilen der Ehegatte und ein etwaiges minderjähriges Kind dagegen die Staatsangehörigkeit des Ausländers, ohne zugleich deutsche Staatsangehörige zu sein, so kann die Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie nur geringeres Gewicht beanspruchen. In diesen Fällen hat die Ausweisung für den anderen Eheteil und das Kind nicht die gleichen schwerwiegenden Folgen. Sie erschüttert die bestehende Lebensgemeinschaft nicht in jener besonderen Weise, wie dies für die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen gilt, und ist grundsätzlich weniger geeignet, den Fortbestand von Ehe und Familie zu gefährden. Sie zerstört in aller Regel keine gemeinsamen Zukunftsvorstellungen und Erwartungen, die für die Eheleute bei Schließung der Ehe grundlegend gewesen sind. Eine Rückkehr in das Land gemeinsamer Staatsangehörigkeit ist, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, dem anderen Ehegatten im Interesse der Fortsetzung der ehelichen und ggf. familiären Lebensgemeinschaft zuzumuten, wenn der eine ausgewiesen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.06.1975 - BVerwG 1 C 8.71 -, a.a.O. RdNr. 20). Auch bei rein ausländischen Ehen und Familien muss die Ausweisung jedoch durch ein entsprechend gewichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (BVerwG, Urt. v. 16.09.1980 - BVerwG 1 C 28.78 -, Juris RdNr. 16). Die Ausweisung ist aufgrund des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG rechtswidrig, wenn ihre Folgen für den Betroffenen mit Rücksicht auf seinen Ehegatten und seine Kinder unverhältnismäßig hart sind (BVerfG, Beschl. v. 19.08.1983 - 2 BvR 1284/83 - Juris RdNr. 4). Ob den Familienangehörigen die mit der (u. U. vorübergehenden) Trennung oder der gemeinsamen Rückkehr in das Heimatland verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nach dem Grad der durch die Ausweisung verursachten Härten und dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung der Ausweisungszwecke nach Maßgabe der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 17.10.1984 - BVerwG 1 B 61.94 -, Juris RdNr. 12). Maßgeblich sind u.a. die Aufenthaltsdauer und die etwa eingetretene Aufenthaltsverfestigung des Ehegatten (HambOVG, Beschl. v. 04.12.1989 - Bs IV 536/89 -, Juris RdNr. 6). Ferner sind das besondere Gewicht der familiären Bindungen und insbesondere das Kindeswohl minderjähriger Kinder zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 10.02.2011 - BVerwG 1 B 22.10 -, Juris RdNr. 4). 31 Nach diesen Grundsätzen stellt die Ausweisung des Klägers auch unter Beachtung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG keine unverhältnismäßige Maßnahme dar. Dem vom Beklagten mit der Ausweisung verfolgten generalpräventiven Ziel, anderen Ausländern durch die Maßnahme vor Augen zu führen, dass eine illegale Einreise in das Bundesgebiet nicht folgenlos bleibt, ist erhebliches Gewicht beizumessen. Demgegenüber sind die Folgen der Ausweisung für den Kläger auch mit Rücksicht auf seine Ehefrau und seine Tochter nicht unverhältnismäßig hart. Weder der Kläger noch seine Ehefrau oder seine Tochter sind in Deutschland verwurzelt. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und sind vollziehbar ausreisepflichtig. Der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet war nur für etwa drei Jahre, von Juli 2006 bis Ende 2009, rechtmäßig. Seit seiner erneuten Einreise im August 2010 war sein Aufenthalt durchgängig rechtswidrig. Seine Ehefrau hält sich erst seit August 2010 und damit erst relativ kurze Zeit im Bundesgebiet auf. Zudem war ihr Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig. Der Kläger und seine Ehefrau sind im Libanon geboren und aufgewachsen. Der Kläger ist erst im Alter von 21 Jahren erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Er spricht nur wenig Deutsch und ist zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen. Die Tatsache, dass er Ende 2009 freiwillig in den Libanon zu seiner Familie gereist ist, um dort im Frühjahr 2010 nach islamischem Recht zu heiraten, zeigt, dass er noch über starke Bindungen in sein Heimatland verfügt. Vor diesem Hintergrund werden durch eine Rückkehr des Klägers in den Libanon keine erheblichen Gefahren für seine Ehe oder das Wohl seiner Tochter hervorgerufen; denn eine Rückkehr in ihr Heimatland ist dem Kläger und seiner Familie zuzumuten. 32 Auch aus Art. 8 EMRK ergibt sich keine Verpflichtung des Beklagten, von einer Ausweisung des Klägers abzusehen. Bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung zu prüfenden Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bedarf es auch der Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, Juris RdNr. 32; BVerwG, Beschl. v. 10.02.2011 - BVerwG 1 B 22.10 -, a.a.O. RdNr. 4). Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Familien- und des Privatlebens. In diese Rechte können die Vertragsstaaten nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreifen, soweit die gewählte Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, also durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt wird und mit Blick auf die verfolgten legitimen Ziele auch im engeren Sinn verhältnismäßig ist (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, a.a.O. RdNr. 33). Ob ein Ausländer hiernach ausgewiesen werden kann, ist anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander zu ermitteln. Dabei sind die vom EGMR entwickelten Kriterien zu beachten (BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - BVerwG 1 C 26.08 -, Juris RdNr. 28). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig ist, sind dabei insbesondere folgende Kriterien heranzuziehen: 33 − die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; 34 − die Dauer des Aufenthalts des Ausländers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; 35 − die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; 36 − die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; 37 − die familiäre Situation des Ausländers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; 38 − die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung aufgenommen wurde; 39 − die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben; 40 − das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Ausländer auszuweisen ist; 41 − die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder des Ausländers in dem Land begegnen können, in das der Betroffene auszuweisen ist und 42 − die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 18.10.2006 - 46410/99 - < Üner >, Juris RdNr. 57-58). 43 Hierbei ist in der Rechtsprechung des EGMR anerkannt, dass eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeutet, wenn ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war. Das gilt auch in Bezug auf die Geburt eines Kindes, die für sich allein keinen Grund für ein Bleiberecht darstellt (EGMR, Urt. v. 31.07.2008 - 265/07 - < Omoregie >, InfAuslR 2008, 421 <422>). 44 Nach diesen Grundsätzen ist die Ausweisung des Klägers auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig. Auch insoweit ist entscheidend, dass die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen einem legitimen Zweck dient und dass andererseits der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wenig verfestigt, seine Bindungen zu seinem Heimatland demgegenüber noch stark sind. Besondere Schwierigkeiten bei der Reintegration in sein Heimatland sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch war der Aufenthalt des Klägers und seiner Ehefrau im Bundesgebiet seit ihrer Einreise im August 2010 von Anfang an rechtswidrig und ihr Status damit ungewiss, was ihnen bewusst war. Auch die Geburt seiner Tochter im April 2011 führt nach Maßgabe des Art. 8 EMRK nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung, denn allein hieraus lässt sich ein Bleiberecht des Klägers nicht ableiten. 45 4. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger die Befristung der Wirkungen der Ausweisung begehrt. Der Bescheid vom 11.11.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland unbefristet untersagt wird. Der Kläger hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung. 46 Dieser Anspruch ist vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens mit umfasst, da in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen ist, sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, Juris RdNr. 39 und Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 1 C 20.11 -, Juris RdNr. 38). 47 Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) haben Ausländer grundsätzlich - vorbehaltlich der Ausnahmen in § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG - einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, a.a.O. RdNr. 30). Fehlt die notwendige Befristung der Wirkungen der Ausweisung, hat das nicht zur Folge, dass die - als solche rechtmäßige - Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr kann der Ausländer zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. gerichtlich durchsetzen. Das Prozessrecht muss gewährleisten, dass der Ausländer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen wird. Daher ist im Fall der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung auf den Hilfsantrag zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen. Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollumfänglich zu überprüfen. Hat eine Ausländerbehörde - wie hier - keine Befristung vorgenommen, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, a.a.O. RdNr. 40). 48 Aus § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. folgt ein uneingeschränkter, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegender Befristungsanspruch (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, a.a.O. RdNr. 34). Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts zu treffen (BVerwG, Urt. v. 06.03.2014 - BVerwG 1 C 2.13 -, Juris RdNr. 12). 49 Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf ein Jahr erforderlich, aber auch ausreichend. Die Voraussetzungen eines Befristungsanspruchs auf Null (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.03.2014 - BVerwG 1 C 2.13 - a.a.O. RdNr. 13) liegen nicht vor. Von der Ausweisung geht nach wie vor eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer aus. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von dem Kläger selbst nur die Gefahr einer erneuten illegalen Einreise in das Bundesgebiet ausgeht, sind die Wirkungen der Ausweisung auf ein Jahr zu befristen. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 52 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.