Beschluss
1 O 61/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
6mal zitiert
12Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 25. April 2018 hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 2. März 2018, der Vollstreckungsschuldnerin zur Durchsetzung der ihr mit Beschluss vom 1. Februar 2018 durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auferlegten Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld anzudrohen, war zu entsprechen. Die hiergegen mit der Beschwerde angeführten Gründe rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. 2 Soweit die Vollstreckungsschuldnerin dem Verwaltungsgericht Verfahrensfehler vorwirft, kann sie damit von vornherein nicht durchdringen. Denn die Beschwerde kann in einem Verfahren der vorliegenden Art lediglich dann Erfolg haben (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich als nicht richtig erweist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris Rn. 15). 3 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die gegen die Vollstreckungsschuldnerin ergangene einstweilige Anordnung - ein ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) - nicht nach § 172 VwGO, sondern nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 890 ZPO vollstreckt wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris Rn. 29; VGH BW, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2018 - 22 S 17.2280 -, juris Rn. 14; HambOVG, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 5 So 110/15 -, juris Rn. 6; s. auch OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15 -, juris Rn. 5). § 890 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass die Androhung eines Ordnungsgelds (als Voraussetzung für eine Verurteilung hierzu nach § 890 Abs. 1 ZPO), wenn sie - wie hier - nicht (bereits) in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen wird. Der auf diese Maßnahme gerichtete Vollstreckungsantrag vom 2. März 2018 ist demnach statthaft; soweit das Verwaltungsgericht es daneben - abweichend von der Antragsformulierung der Vollstreckungsgläubigerin - für erforderlich angesehen hat, die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung für zulässig zu erklären, und der Vollstreckungsschuldnerin statt eines Ordnungsgelds ein „Zwangsgeld“ angedroht hat, nimmt der Senat zur Klarstellung eine Neufassung des Beschlusstenors vor. 4 Entgegen der Rechtsauffassung der Vollstreckungsschuldnerin ist der Antrag nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO unzulässig. Danach ist die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem sie verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Auch Unterlassungsgebote sind der Vollziehung fähig; allein die von Amts wegen erfolgte Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses an den Antragsgegner genügt für die Vollziehung insoweit nicht. Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzugs ist auf jeden Fall eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016, a. a. O. Rn. 4. m. w. N.).Mit fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist wird die einstweilige Anordnung endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 -, juris Rn. 3 m. w. N.). 5 Dass die Parteizustellung als solche im Wege der Zustellung von Anwalt zu Behörde - wie sie die Vollstreckungsgläubigerin am 16. Februar 2018 unstreitig gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin bewirkt hat (vgl. Bl. 10 der Gerichtsakte 5 D 51/18 HAL) -einen ausreichenden Vollzugsakt darstellt, um die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. etwa OVG LSA, Beschlüsse vom 27. August 2015. a. a. O. Rn. 5, vom 1. Februar 2016, a. a. O. Rn. 3, 5, und vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 3, 5; s. auch VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2013, a. a. O. Rn. 6). Soweit die Antragstellerin demgegenüber weitergehende Anforderungen für geboten hält, um eine „Vollziehung“ im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO bejahen zu können, überzeugt dies nicht.Mit der Zustellung im Parteibetrieb, bei der es sich nicht um eine notwendige Voraussetzung der Vollstreckung handelt, macht der Vollstreckungsgläubiger hinreichend deutlich und stellt in einem formalen Verfahren überprüfbar klar, dass er von der einstweiligen Anordnung Gebrauch machen und sich dem Risiko der in § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO geregelten Schadensersatzpflicht aussetzen will (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016, a. a. O. Rn. 5 m. w. N.). Das gilt erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - innerhalb der Monatsfrist zudem die Androhung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragt wird. Damit hat die Vollstreckungsgläubigerin durch ihr Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die erwirkte Maßnahme gegen die Vollstreckungsschuldnerin tatsächlich durchsetzen will. Unabhängig davon dürfte in dem Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds auch für sich genommen bereits ein geeignetes Mittel zur Einhaltung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu erblicken sein (vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 8. Februar 2012 - 4 S 3153/11 -, juris Rn. 3, und vom 18. März 2013 - 4 S 226/13 -, juris Rn. 4, 7; HambOVG, Beschluss vom 7. Juli 2016, a. a. O. Rn. 8; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016, § 929 ZPO Rn. 23 m. w. N.). Das kann im Streitfall aber auf sich beruhen. 6 Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Androhung eines Ordnungsgelds habe nicht mit der einstweiligen Anordnung, die der Vollstreckungsschuldnerin ein Unterlassen aufgegeben hat, verbunden werden können, ist dem zwar nicht zu folgen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O. Rn. 32; OVG LSA, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 4 M 463/08 -, juris Rn. 7). Es ist vielmehr allein Sache des Antragstellers, ob er die „Strafandrohung“ zugleich mit der einstweiligen Anordnung beantragt oder vorerst damit zuwartet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O.). Auch darauf kommt es nach dem zuvor Erörterten jedoch nicht entscheidungserheblich an. 7 Soweit die Vollstreckungsschuldnerin weiter einwendet, der Vollstreckungsgläubigerin fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Vollstreckungsantrag, weil der Dienstherr von Verfassungs wegen gehindert sei, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen, dringt sie damit gleichfalls nicht durch. Die Androhung eines Ordnungsgelds gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erfordert über die gesetzlichen normierten Voraussetzungen hinaus nicht, dass der Antragsgegner bereits gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hat oder die konkrete Gefahr einer solchen Zuwiderhandlung besteht; die Androhung soll es dem Vollstreckungsgläubiger im Sinne effektiven Rechtsschutzes ermöglichen, im Fall einer Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners sofort gegen ihn vorgehen zu können (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Februar 2012, a. a. O. Rn. 5; HambOVG, Beschluss vom 7. Juli 2016, a. a. O. Rn. 10). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf einstweilige Anordnungen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Dass die Vollstreckungsgläubigerin schon mit der von ihr veranlassten Parteizustellung die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt hatte, hinderte sie unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nicht daran, mit einem Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO darauf hinzuwirken, dass der Druck auf die Vollstreckungsschuldnerin, der Anordnung nachzukommen, zusätzlich verstärkt wird. Ebenso wenig führt der in einem Hauptsacheverfahren bei Missachtung der einstweiligen Anordnung eröffnete Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dazu, dem Vollstreckungsgläubiger das präventive Druckmittel des § 890 Abs. 2 ZPO zur Verhinderung einer Zuwiderhandlung des Dienstherrn gegen die ihm auferlegte Unterlassungspflicht zu nehmen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Februar 2012, a. a. O.). Schließlich gibt es auch keine zureichenden Anhaltspunkte, die die Feststellung erlauben, dass ein Verstoß der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung endgültig ausgeschlossen oder - wie die Beschwerde vorträgt - „undenkbar“ ist. 8 Die im Ermessen des Gerichts stehende Höhe des anzudrohenden Zwangs- bzw. Ordnungsgelds wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Ermessensfehler sind insoweit auch nicht erkennbar. 9 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 10 3. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG lediglich eine Festgebühr anfällt. 11 4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).