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Beschluss

10 S 81/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, die eine unvertretbare Handlungspflicht auferlegt, ist Vollstreckungstitel und nach § 167 VwGO i.V.m. § 888 ZPO zu vollstrecken. • Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO beginnt mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Vollstreckungsgläubiger; eine auf Betreiben des Gläubigers vorgenommene Parteizustellung an den Schuldner wahrt die Frist. • Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist der Erfüllungseinwand der Vollstreckungsschuldnerin zu berücksichtigen; die Vollstreckung scheitert, wenn die titulierten Pflichten bereits erfüllt sind. • Bei unbestimmten Formulierungen wie "notwendige Vorkehrungen" bestimmt sich der Umfang der Verpflichtung vorrangig nach Tenor und Entscheidungsgründen; Maßnahmen stehen im Ermessen der Verpflichteten.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung einstweiliger Anordnung nach §123 VwGO: §888 ZPO, Parteizustellung und Erfüllungseinwand • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, die eine unvertretbare Handlungspflicht auferlegt, ist Vollstreckungstitel und nach § 167 VwGO i.V.m. § 888 ZPO zu vollstrecken. • Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO beginnt mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Vollstreckungsgläubiger; eine auf Betreiben des Gläubigers vorgenommene Parteizustellung an den Schuldner wahrt die Frist. • Im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist der Erfüllungseinwand der Vollstreckungsschuldnerin zu berücksichtigen; die Vollstreckung scheitert, wenn die titulierten Pflichten bereits erfüllt sind. • Bei unbestimmten Formulierungen wie "notwendige Vorkehrungen" bestimmt sich der Umfang der Verpflichtung vorrangig nach Tenor und Entscheidungsgründen; Maßnahmen stehen im Ermessen der Verpflichteten. Der Senat erließ am 06.03.2012 eine einstweilige Anordnung, mit der die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet wurde, notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung eines Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden. Der Vollstreckungsgläubiger beantragte Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft, das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Streitpunkte waren die anzuwendende Vollstreckungsgrundlage, die Wahrung der einmonatigen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO, die Frage, ob die Zustellung durch Amtszustellung ausreichend war, und ob die Schuldnerin ihre Pflichten bereits erfüllt habe. Der Gläubiger legte zahlreiche angebliche Verstöße und Lärmbelästigungen dar; die Schuldnerin dokumentierte umfangreiche Kontrollmaßnahmen des Spielplatzes. Der Vollstreckungsgläubiger beschwerte sich über Verfahrensfehler und unzureichende Berücksichtigung seines Vortrags. • Die einstweilige Anordnung des Senats ist Vollstreckungstitel (§168 Abs.1 Nr.2 VwGO) und bei auferlegten unvertretbaren Handlungspflichten nach §167 VwGO i.V.m. §888 ZPO zu vollstrecken, nicht nach §172 VwGO. • Die Monatsfrist des §929 Abs.2 ZPO beginnt mit der Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Vollstreckungsgläubiger; Amtszustellung an die Schuldnerin allein wahrt die Frist nicht, wohl aber eine auf Veranlassung des Gläubigers vorgenommene Parteizustellung Anwalt zu Anwalt. • Die von dem Gläubiger vorgetragenen Vollzugsmaßnahmen des Vollstreckungsgläubigers (Parteizustellung am 13.03.2012) genügten, um die Frist zu wahren; der Zweck der Vorschrift verlangt ein erkennbares Tätigwerden des Gläubigers. • Im Verfahren nach §888 ZPO ist der Erfüllungseinwand zu prüfen; die Schuldnerin kann vortragen und beweisen, dass sie die titulierte Pflicht bereits erfüllt hat. • Der Tenor der einstweiligen Anordnung ist hinreichend bestimmt; die Formulierung "notwendige Vorkehrungen" überlässt die Auswahl der Maßnahmen dem Ermessen der Verpflichteten, der Schutzbereich leitet sich aus den Entscheidungsgründen (Schutz vor unzumutbaren Geräuschimmissionen) ab. • Die vorgelegten Aufzeichnungen und Nachweise zeigen, dass die Schuldnerin regelmäßig und besonders in Sommermonaten auch abends und nachts Kontrollen durchgeführt hat; trotz vereinzelter Verstöße sind die Maßnahmen nicht wirkungslos. • Unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums und der Möglichkeit, Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu erproben, hat die Schuldnerin die Verpflichtungen aus dem Senatsbeschluss erfüllt; daher sind weitere Zwangsmaßnahmen nicht gerechtfertigt. • Ein behaupteter Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts führt im Beschwerdeverfahren nicht zum Erfolg, weil die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblich ist und ein etwaiger Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren geheilt wäre. Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers ist zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat bestätigt, dass die einstweilige Anordnung vollstreckbar ist und die Monatsfrist des §929 Abs.2 ZPO durch Parteizustellung gewahrt wurde, gleichwohl scheitert der Vollstreckungsantrag daran, dass die Vollstreckungsschuldnerin die ihr auferlegten Maßnahmen durch regelmäßige, auch abendliche Kontrollen umgesetzt hat. Mangels fehlender Ungeeignetheit der erprobten Kontrollmaßnahmen und wegen des ihr zustehenden Ermessens bei der Auswahl der Vorkehrungen besteht kein Vollstreckungsbedarf; der beantragte Zwangsgeld- und Zwangshaftbeschluss bleibt daher ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO.