Beschluss
1 B 364/20 MD
VG Magdeburg 1. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, M und L. Mit Schreiben vom 16. August 2019 teilte die Polizei, SG VerkErm RKD Harz, dem Antragsgegner mit, der Antragsteller habe trotz einer Fahrunsicherheit infolge von Alkoholgenuss und mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 ‰ am 28. Juli 2019 gegen 3:19 Uhr in R-Stadt, K 1335 ein Fahrrad geführt und einen Verkehrsunfall verursacht. Unter dem 14. April 2020 wurde das gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren nach Zahlung einer Auflage in Höhe von 350,00 € endgültig eingestellt. Mit Bescheid vom 6. Mai 2020 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle bis zum 7. August 2020 an. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Mai 2020 machte der Antragsteller geltend, er habe das Fahrrad nur gerollert und nicht geführt. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2020 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis Nr. N17015…… für alle Klassen, die dem Antragsteller am 10. Februar 2003 durch den Landkreis A-Stadt erteilt worden war (Nr. 1). Die Fahrerlaubnis erlösche mit der Entziehung. Er forderte den Antragsteller auf, seinen Führerschein unverzüglich innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung dieser Anordnung, spätestens am 27. Oktober 2020, in der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung werde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall, dass ihm das Führerscheindokument nicht innerhalb der gesetzten Frist nach Zustellung dieser Verfügung vorliege, werde er dem Antragsteller gegenüber ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festsetzen (Nr. 4). Die Kosten des Verfahrens habe der Antragsteller zu tragen (Nr. 5). Der Antragsteller habe das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2020 legte der Antragsgegner gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2020 Widerspruch ein. Am 27. Oktober 2020 hat der Antragsteller seinen Führerschein bei dem Antragsgegner abgegeben. Am 12. November 2020 hat der Antragsteller um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er habe ein entsprechendes Gutachten nicht beigebracht, da er das Fahrrad nicht geführt habe. Er habe einen Fuß auf die Pedale gestellt und mit dem anderen Fuß Anschwung gegeben. Er sei auf diese Art und Weise gerollert. Das Strafverfahren sei mangels Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals „Führen eines Fahrzeuges“ einzustellen gewesen. Alle Zeugen hätten bestätigt, dass er nicht als Radfahrer (fahrend) unterwegs gewesen sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26. Oktober 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Oktober 2020 wiederherzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm seinen Führerschein zurückzugeben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Begehren des Antragstellers wird in Anwendung von § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass die Kostenentscheidung in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht Gegenstand des einstweiligen Rechtschutzverfahrens sein soll. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid (im Ganzen) wiederherzustellen. Allerdings ist das Gericht - auch bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers - an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Vielmehr hat es das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln, wobei wesentlich auf den geäußerten Parteiwillen, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt, abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56/11 -, juris). Aus einer Zusammenschau des Antrages und der zur Begründung angeführten Umstände ist ersichtlich, dass das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet ist, die Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung sowie der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins zu hemmen und den Führerschein zurückzuerhalten. Gründe für eine Rechtswidrigkeit der Kostenauferlegung und Gebührenhöhe werden demgegenüber nicht angeführt. Der so verstandene Antrag ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. 4 des streitgegenständlichen Bescheides vom 19. Oktober 2020 (Zwangsgeldandrohung) richtet (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) ist er unzulässig. Denn dem Antragsteller mangelt es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis, da er seinen Führerschein fristgemäß am 27. Oktober 2020 bei dem Antragsgegner abgegeben hat, sodass die Verpflichtung aus Ziff. 2 des Bescheides erfüllt ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Ziff. 4 des Bescheides angedrohte Zwangsgeld trotzdem noch festsetzen und beitreiben wird. Der im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen behördlicherseits für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherstellen. Die Begründetheit eines solchen Antrages ist zu bejahen, wenn die Vollziehungsanordnung formelle oder materielle Fehler aufweist. Bestehen keine formellen Bedenken hinsichtlich der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, ist für die Erfolgsaussichten des Antrages entscheidend, ob nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein vorzunehmenden summarischen Prüfung das Suspensivinteresse des Antragstellers das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Für diese Beurteilung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs vom 26. Oktober 2020 - von Belang. Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, insbesondere, wenn der angegriffene Verwaltungsakt derzeit als rechtmäßig zu beurteilen ist und wenn an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ein besonderes Interesse besteht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesem Erfordernis ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung für die Vollziehungsanordnung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris Rn. 6; zit nach OVG LSA, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 3 M 123/19 –, juris). Damit soll sichergestellt sein, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und daher für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare oder auch bloß den Gesetzestext des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiedergebende Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht. Da sich das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes qualitativ von dem Interesse am Erlass und an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes unterscheidet, darf sich die Begründung regelmäßig auch nicht auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe beschränken (vgl. zum Ganzen Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 80 Rn. 247 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 30. März 2017 - 2 M 11/17 -, juris; zit. nach OVG LSA, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 3 M 123/19 –, juris). Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies wird gerade bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs angenommen (vgl. z. B. Thür OVG, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 -, juris Rn. 21; VGH BW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 -, juris Rn. 4; OVG BB, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 S 97/09 -, juris Rn. 3). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen wegen Alkoholmissbrauchs die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert ist. Hier ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter durch eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. Insofern ist eine gewisse Standardisierung der Formulierungen kaum zu vermeiden. Außerdem stellen Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren dar, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. In solchen Fällen ist es daher nicht zwingend geboten, für die Vollziehungsanordnung eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Die Behörde kann sich vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. zum Vorstehenden OVG SH, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 5 [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 11. März 2016 - 11 CS 16.204 -, juris Rn. 13 [m. w. N.]; zit. nach OVG LSA, Beschluss vom 15. Juli 2019 – 3 M 123/19 –, juris). Die sich danach ergebenden Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsgegner hat zur Begründung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen darauf abgestellt, es sei nicht hinnehmbar, dass im Fall des Widerspruchs die Durchsetzung dieser Verfügung unmöglich werde und so die Situationen entstünden, aus welchen es möglicherweise zur Entstehung irreversibler Schäden für das Leben und die Gesundheit einzelner Personen kommen könne. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung werde bezweckt, dass irreversible Folgen vermieden würden. Die sofortige Vollziehung des Entzuges der Fahrerlaubnis begründe sich aus dem besonderen öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Wenn der Antragsteller weiter im Besitz der Fahrerlaubnis bleibe, bestehe eine Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Demgegenüber müsse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zurückstehen. Mit diesen Erwägungen hat der Antragsgegner hinreichend zu erkennen gegeben, dass und aus welchen Gründen er die Vollzugsanordnung getroffen hat, um die andernfalls eintretende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu hindern. Da der vorliegende Fall in Bezug auf die Dringlichkeit der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Fällen aufweist, bedurfte es keiner weitergehenden Begründung des angeordneten Sofortvollzugs. Ob die Begründung die Anordnung des Sofortvollzuges der Fahrerlaubnisentziehung auch inhaltlich zu tragen vermag, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung. Dass der Antragsgegner zur Begründung der Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer auf eine mögliche Wirkung von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes hinweist, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch, soweit diese sich auf die ebenfalls im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins des Antragstellers erstreckt. Im Falle einer für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis besteht regelmäßig kein berechtigtes Interesse des Betreffenden daran, den Führerschein bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahrens zu behalten, sondern eine sofortige Abgabe des Führerscheins liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, um zu verhindern, dass der Betreffende den Anschein, Fahrerlaubnisinhaber zu sein, erwecken kann. Eine solche Begründung ist zwar nicht individuell auf den Antragsteller zugeschnitten. Wie bei der Fahrerlaubnisentziehung besteht aber auch insoweit eine typische Sach- und Interessenlage, die eine einzelfallbezogene Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs regelmäßig nicht erfordert. Weshalb dies im hier vorliegenden Fall anders sein soll, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Die sich wegen der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung anschließende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers weil der Antragsgegner diesem zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen und die Abgabe des Führerscheins verlangt sowie ein Dringlichkeitsinteresse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen festgestellt hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) - FeV -, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Fahreignungsmangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV grundsätzlich verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie hier - um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisinhabers nach § 13 FeV. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen, wozu auch Fahrräder zählen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO), hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FeV). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden (ebenfalls) die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV). Hat der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung(en) an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Dies gilt auch für das Fahrradfahren im Straßenverkehr mit entsprechenden Werten (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696; zitiert nach BayVGH, Beschluss vom 21. März 2016 – 11 CS 16.175 –, Rn. 10 - 20, juris). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens nach § 153 a StPO berufen. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a StPO bedeutet nicht, dass davon auszugehen ist, dass die Straftat nicht begangen wurde. Zwar trifft es zu, dass die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK bei der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO nicht widerlegt wird. Auch darf allein aus der Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 – NVwZ 1991, 663; zitiert nach BayVGH, Beschluss vom 21. März 2016 – 11 CS 16.175 –, Rn. 10 - 20, juris). Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO bringt aber keineswegs zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob von der Strafverfolgung unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach der Kommentarliteratur zu § 153 a StPO muss bei Zweifeln, ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist, die Rechtsfrage geklärt werden; die Anwendung des § 153 a StPO gegenüber einem möglicherweise Unschuldigen ist untersagt (vgl. Meyer-Gossner/Schmitt, StPO, 56. Aufl. 2013, § 153 a Rn. 2 m.w.N.; zitiert nach BayVGH, Beschluss vom 21. März 2016 – 11 CS 16.175 –, Rn. 10 - 20, juris). Es muss nach dem Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden können. Denn nur dann kann dem Angeklagten die Übernahme besonderer Pflichten zugemutet werden (vgl. Pfeiffer, StPO, 3. Aufl. 2001, § 153 a Rn. 2; zitiert nach BayVGH, Beschluss vom 21. März 2016 – 11 CS 16.175 –, Rn. 10 - 20, juris). Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO verbietet nicht, in Verfahren mit anderer Zielsetzung Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. März 2016 – 11 CS 16.175 –, Rn. 10 - 20, juris). Die Verwaltungsbehörde kann sich dabei auf dieselben Beweismittel stützen wie das Strafgericht und ist an dessen Bewertung nicht gebunden. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller am 28. Juli 2019 ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 2,14 ‰ geführt hat, denn der Antragsteller hat einen Fuß auf die Pedale seines Fahrrades gestellt und mit dem anderen Fuß Anschwung gegeben. Der Antragsteller hat nicht etwa als Fußgänger das Fahrrad geschoben. Dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge mit dem Fahrrad gerollert ist, ändert an der Einordnung des Fahrrades als Fahrzeug nichts. Zwar sind u. a. Roller und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel nicht Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 24 Abs. 1 S. 1 StVO). Für die Einordnung der Fortbewegungsmittel spielt allerdings keine Rolle, ob diese ihrem Zweck entsprechend oder zweckentfremdet verwendet werden (Rogler in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 24 StVO, Rn 17). Das Fahrrad verliert durch einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch als „Roller“ seine Eigenschaft als Fahrzeug nicht. Allein die „Nutzung“ in Form eines „Rollers“ macht aus dem Fahrrad kein besonderes Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 StVO. Wer auf einem rollenden Fahrrad steht, führt dieses Fahrrad, weil ein rollendes Fahrrad des Lenkens bedarf. Entscheidend ist, dass das Fahrrad nicht nur geschoben wird. Das gilt unabhängig davon, ob die Bewegungsenergie aus einem aktuellen Betätigen der Pedale gezogen wird, aus einer vorhergehenden Pedalbewegung herrührt, der Schwerkraft beim Befahren einer Gefällstrecke entspringt oder aber Folge eines Abstoßens von der Straße mit einem Fuß ist. Kennzeichnend für das Führen eines Fahrzeugs ist, dass ein eigenständiger Bewegungsvorgang des Fahrzeugs ausgelöst worden ist, was bei einem Fahrrad dann anzunehmen ist, wenn sich Fahrer und Fahrrad zusammen bewegen und der Bodenkontakt mit beiden Füßen zumindest insoweit gelöst ist, dass das Fahrrad nicht nur beim Gehen geschoben wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. März 2016 – 11 CS 16.175 –, juris. Ein eigenständiger Bewegungsvorgang liegt bei einem Fahrrad dann vor, wenn das Fahrrad als Mittel der Fortbewegung genutzt wird und während des Bewegungsvorgangs von dem Fahrer ohne weitere Bodenkontakte und mittels Lenkbewegungen in der Balance gehalten wird. Der Gebrauch eines Fahrrades erfordert ein gesteigertes Maß an Balance und stellt damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 05. März 2014 – Au 7 S 14.190 –, juris, BayVGH, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 11 CS 10.2095 –, Rn. 14, juris, HessVGH, Urteil vom 06. Oktober 2010 – 2 B 1076/10 –, juris). Soweit das Fahrrad von einer Person mit durchgehendem Bodenkontakt am Umfallen gehindert wird, handelt es sich nicht um einen eigenständigen Bewegungsvorgang. Das Fahrrad wird geschoben und nicht gefahren. Soweit das Fahrrad nicht durch Lenkbewegungen in der Balance gehalten wird, liegt ebenfalls kein Fall des Führens eines Fahrrades vor. Das Fahrrad wird mangels Haltens der Balance umfallen. Der Antragsteller hat das Fahrrad geführt. Er hat sich mit dem einen Fuß auf die Pedale des Fahrrades gestellt und mit dem anderen Fuß Anstoß gegeben. Das Fahrrad ist daraufhin losgerollt und der Antragsteller hat den Bodenkontakt gelöst. Danach hat der Antragsteller die Balance durch entsprechende Lenkbewegungen des Fahrrades gehalten. Dass der Antragsteller während des Bewegungsvorgangs nicht auf dem Fahrrad gesessen hat, ist unerheblich. Fahrradfahren ist, wie etwa beim „Cross-Fahren“ mit Mountain-Bikes, auch auf dem Fahrrad stehend möglich. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, sofern dieser hierauf bei der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen worden ist, § 11 Abs. 8 FeV. Die Ungeeignetheitsvermutung gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klärung von Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik auf der Grundlage von § 13 Satz 1 FeV in Rede steht (vgl. im Folgenden: VGH BaWü, Urteil vom 07. Juli 2015 – 10 S 116/15 –, juris). Sowohl eine systematische als auch eine teleologische Betrachtung spricht für die Anwendung von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei Nichtbeibringung eines auf der Grundlage von § 13 Satz 1 FeV wegen einer Alkoholproblematik geforderten medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens. Die Bestimmung des § 13 FeV ist eine Spezialvorschrift gegenüber § 11 FeV und regelt abschließend die Maßnahmen, die zu ergreifen sind bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch (vgl. die Begründung der Bundesregierung in VkBl 98, 1070). Daher findet auch bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung die gleichsam vor die Klammer gezogene allgemeine Bestimmung des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV Anwendung. Im Übrigen wäre es unter Wertungsgesichtspunkten nicht nachvollziehbar, wenn der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht im Bereich der besonders schwerwiegenden alkoholbedingten Eignungsmängel möglich wäre. In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht ohne nähere Problematisierung die Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV in Fallgestaltungen angewandt, in denen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage von § 13 FeV in Rede stand (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10; sowie vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315; zit. nach VGH BaWü, Urteil vom 07. Juli 2015 – 10 S 116/15 –, juris). Der Antragsgegner hatte den Antragsteller im Rahmen der Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 6. Mai 2020 auf die Regelung des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV hingewiesen. Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde vom 6. Mai 2020 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (Satz 2). Diesen in § 11 Abs. 6 FeV normierten formellen Anforderungen entspricht die Gutachtensanordnung des Antragsgegners vom 6. Mai 2020. Die Gutachtensanordnung des Antragsgegners vom 6. Mai 2020 genügt den formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der aufgeworfenen Fragestellung. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 11 Abs. 6 FeV folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat (OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2012 – 3 M 527/11 -, juris unter Hinweis auf OVG LSA, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 3 M 315/11 -, juris m. w. N.). Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung (VGH BaWü, Urteil vom 03. September 2015 – 10 S 778/14 –, juris). Nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich - unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung - der Untersuchung seiner Persönlichkeit und ggf. den körperlichen Eingriffen aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen auch geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich der Gutachter an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. September 2006 - 11 CS 06.732 -, juris; zit. nach OVG LSA, Beschluss vom 16. April 2012 – 3 M 527/11 -, juris). Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fragestellung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen - Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht (zit. nach VGH BaWü, Urteil vom 03. September 2015 – 10 S 778/14 –, juris). Diesen formellen Anforderungen an die Bestimmtheit der von der Behörde aufgeworfenen Fragestellung genügt das Schreiben des Antragsgegners vom 6. Mai 2020. Insbesondere lässt sich dem Schreiben noch hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. So legt die Fahrerlaubnisbehörde dar, dass der Antragsteller am 28. Juli 2019 ein Fahrzeug (Fahrrad) im Verkehr führte, obwohl er unter dem Einfluss von Alkohol stand und nicht mehr fahrtüchtig war. Damit hat der Antragsgegner für den Antragsteller hinreichend deutlich die Gründe dargelegt, aus denen er seine Zweifel an dessen Kraftfahreignung ableitet. Auch die in der Gutachtensanordnung aufgeworfene Fragestellung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Fragestellung lautet: "Ist Herr B., geb. am 28.10.1978 in B-Stadt, der am 28.07.2019 im Straßenverkehr mit einem Fahrrad fuhr, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille), in der Lage, das Führen von Fahrzeugen / Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher voneinander zu trennen, so dass anzunehmen ist, dass er derzeit und künftig zum Führen von Fahrzeugen / Kraftfahrzeugen geeignet ist?“ Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung ist inhaltlich angemessen und verhältnismäßig (vgl. hierzu auch: VGH BaWü, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 10 S 2173/10 -, juris). Die Fragestellung knüpft inhaltlich an die zuvor genannte Verkehrsverfehlung des Antragstellers an und entspricht dem in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV statuierten Prüfprogramm. Auch verdeutlicht die Fragestellung sowohl dem Antragsteller als auch den zu beauftragenden Gutachtern hinreichend, was Gegenstand und Ziel der Begutachtung sein soll. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller keine durchgreifenden Einwände gegen die Bestimmtheit der Fragestellung erhoben. Das Aufforderungsschreiben des Antragsgegners vom 6. Mai 2020 enthält auch den in § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV vorgeschriebenen Hinweis auf die Möglichkeit des Betroffenen, Einsicht in die an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen zu nehmen. Es enthält darüber hinaus einen Hinweis auf § 46 Abs. 3 i. V. m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) FeV als Rechtsgrundlage für die Gutachtenanforderung. Für die Gutachtenanforderung durch den Antragsgegner bestand auch ein hinreichender Anlass. Die Aufforderung des Antragsgegners beruht auf der Mitteilung der Polizei, SG VerkErm RKD Harz vom 16. August 2019. Danach führte der Antragsteller ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er infolge Alkoholeinwirkung mit einem Blutalkoholgehalt von 2,14 ‰ nicht mehr fahrtüchtig war. Demzufolge ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für einen Alkoholkonsum des Antragstellers i. S. d. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV und damit Zweifel an dessen Fahreignung. Dieser Mitteilung liegen die Verkehrsunfallanzeige vom 29. Juli 2019, das Protokoll und der Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut vom 28. Juli 2019 und der Ergebnisbericht des Universitätsklinikums Halle / Saale, Institut für Rechtsmedizin, vom 1. August 2019 zugrunde. Die Gutachtenanforderung war zwingend. Da der Antragsteller der Anordnung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich seiner Fahreignung vorzulegen, nicht nachgekommen war, durfte der Antragsgegner die Fahrerlaubnis entziehen. Der Antragsteller entgeht vor diesem Hintergrund nur dann einer Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn er hinsichtlich seiner Fahreignung ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beibringt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist entsprechend gerechtfertigt, solange nicht durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten jeder vernünftige Zweifel an der Eignung des Antragstellers zur Führung von Kraftfahrzeugen, der durch die Trunkenheitsfahrt hervorgerufen wurde, beseitigt ist. Bei der von dem Antragsgegner verfügten Fahrerlaubnisentziehung handelt es sich um zwingendes Recht. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat schon mit Urteil vom 05. September 1996 (A 4 S 72/96, juris) ausgeführt, dass sich ein Fahrerlaubnisinhaber nicht mit Erfolg etwa aus beruflichen Gründen auf seinen Bedarf an einem Kraftfahrzeug berufen kann. Die im allgemeinen Interesse liegende Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gehe dem wirtschaftlichen Einzelinteresse des ungeeigneten Kraftfahrzeugführers regelmäßig vor, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung seines Bescheids auch ausreichend begründet. Angesichts der Gefahren für den Straßenverkehr bei Teilnahme fahrungeeigneter Personen muss das Interesse des Antragstellers am Innehaben seiner Fahrerlaubnis zurückgestellt werden. Der Antragsteller hatte im Übrigen Gelegenheit, seine Eignung durch ein Gutachten nachzuweisen. Die von dem Antragsgegner geforderte Abgabe des Führerscheins beruht auf § 47 Abs. 1 FeV. Die in Ziff. 4 des streitigen Bescheides weiter verfügte Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 71 Abs. 1 VwVG LSA, 59, 56, 54 Abs. 1 Nr. 2, 53 SOG LSA. Sie ist dem gesetzlichen Sofortvollzug unterworfen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aus den genannten Gründen bleibt auch das Begehren des Antragstellers auf Rückgabe seines bei dem Antragsgegner hinterlegten Führerscheins ohne Erfolg. Hiernach ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffern 46.3, 46.5, 46.8) wird das Interesse des Antragstellers am Erhalt seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M und L mit dem zweifachen Auffangstreitwert bewertet. Bei Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen orientiert sich der Streitwert grundsätzlich nach der jeweils höchsten Klasse, sofern nicht im Einzelfall eine Klasse eine eigenständige Bedeutung hat. Insoweit waren für die eigenständig zu betrachtenden Klassen B(E) und C1(E) jeweils der einfache Auffangstreitwert festzusetzen. Der Gesamtbetrag von 10.000 Euro war zu halbieren, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).