Urteil
8 K 2407/23
VG Sigmaringen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2025:0212.8K2407.23.00
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 23 Abs 3 S 2 LHG (juris: HSchulG BW) erfordert für die Zuweisung einer Lehrperson zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen nicht in jedem Fall einen förmlichen Beschluss des Dekanats einer Fakultät. (Rn.32)
2. Eine für Klausuren im "Antwort-Wahl-Verfahren" in einer Studien- und Prüfungsordnung geregelte Gleitklausel mit einer absoluten Bestehensgrenze von 60 % sowie einer relativen Bestehensgrenze bei einer Unterschreitung um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer, verbunden mit einer absoluten Untergrenze von 50 %, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. (Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 23 Abs 3 S 2 LHG (juris: HSchulG BW) erfordert für die Zuweisung einer Lehrperson zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen nicht in jedem Fall einen förmlichen Beschluss des Dekanats einer Fakultät. (Rn.32) 2. Eine für Klausuren im "Antwort-Wahl-Verfahren" in einer Studien- und Prüfungsordnung geregelte Gleitklausel mit einer absoluten Bestehensgrenze von 60 % sowie einer relativen Bestehensgrenze bei einer Unterschreitung um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer, verbunden mit einer absoluten Untergrenze von 50 %, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. (Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die zulässige Klage (dazu 1.) ist unbegründet (dazu 2.). Die Bescheide der Beklagten über das Nichtbestehen der Klausur „Physiologie I - Neurophysiologie“ vom 3. Juli 2017, 20. Juli 2020 und 12. Januar 2023 sowie deren Bescheid vom 2. Februar 2023 und deren Widerspruchsbescheid vom 24. August 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist auch im Hinblick auf die beiden erfolglos absolvierten Klausuren vom 3. Juli 2017 und vom 20. Juli 2020 bei Annahme eines ursprünglich verfristeten Widerspruchs vom 16. Februar 2023 als zulässig anzusehen. Die Entscheidungen über das Nichtbestehen dieser beiden Klausuren „Physiologie I - Neurophysiologie“ sind hier als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG zu qualifizieren. Die einschlägige StuPrO der Beklagten enthält zwar keine ausdrücklichen Regelungen, dass die Bewertung einer einzelnen Prüfung in Form eines Verwaltungsakts ergeht. Die daraus resultierend vorzunehmende Auslegung der Bestimmungen der StuPrO ergibt jedoch, dass die Bewertungen der einzelnen Prüfungen als Verwaltungsakte anzusehen sind. Insbesondere kommt der Bewertung einer einzelnen Prüfung eine Regelungswirkung zu. Eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme einer Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte der betroffenen Person unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Durch die Bewertung einer einzelnen Prüfung wird das Prüfungsrechtsverhältnis verbindlich gestaltet und zwar unabhängig davon, ob diese bestanden oder nicht bestanden wurde. Denn bei den Prüfungen handelt es sich vorliegend um selbstständige Teile einer scheinpflichtigen Lehrveranstaltung („Seminar der Physiologie“ und Klausur „Physiologie I - Neurophysiologie“). Das Nichtbestehen einer diesbezüglichen Klausur zieht den Verbrauch einer der drei regulären Prüfungsversuche nach sich (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 StuPrO). Dahingestellt bleiben kann hier, wann dem Kläger die Prüfungsergebnisse der Klausuren vom 3. Juli 2017 und vom 20. Juli 2020, mit der Folge des Beginns der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, bekanntgegeben wurden. Die Beklagte hat über den diesbezüglichen Widerspruch vom 16. Februar 2023 nämlich in der Sache entschieden. Sie ist nicht verpflichtet, einen verfristeten Widerspruch ohne Sachprüfung als unzulässig zurückzuweisen. Es steht vielmehr in ihrem Ermessen, den unzulässigen Widerspruch sachlich zu bescheiden. Grund dafür ist die Sachherrschaft der Behörde im Vorverfahren. Weil das Vorverfahren lediglich zwischen Behörde und Bürger geführt wird, dient es vornehmlich dem Schutz und der Selbstkontrolle der Behörde. Auf diesen Schutz kann die Widerspruchsbehörde zugunsten einer Sachentscheidung verzichten (vgl. nur Porsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 70 VwGO Rn. 37 f.). Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat der Kläger sodann ersichtlich gewahrt. 2. Die Klage ist unbegründet. a. Der Kläger kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die StuPrO vom 13. Juli 2022 rechtswidrig ist. Entgegen der klägerischen Auffassung ist diese nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (dazu aa.). Auch bedurfte es nach den Regelungen der Grundordnung der Beklagten keiner „weiteren“ Zustimmung der Medizinischen Fakultät zu der StuPrO (dazu bb.). aa. Die streitgegenständliche StuPrO vom 13. Juli 2022 ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Vorliegend hat der Senat der Beklagten die StuPrO in seiner Sitzung am 22. Juni 2022 gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 9 LHG beschlossen. Die Studienkommission Humanmedizin schlug auf Veranlassung des Dekanats dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät am 27. April 2022 vor, der StuPrO nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG zuzustimmen. Die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG erforderliche Zustimmung hierzu, erteilte der Fakultätsrat am 7. Juni 2022. Der Präsident der Beklagten hat seine nach der Regelung des § 32 Abs. 3 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zu der vom Senat beschlossenen StuPrO am 13. Juli 2022 erteilt. Verfahrensfehler sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich in diesem Kontext insbesondere nicht darauf stützen, dass die Beteiligung des Fakultätsrats und der Studienkommission fehlerhaft erfolgt sei. Entgegen seiner Auffassung bedarf es nämlich nicht erst einer Beschlussfassung durch den Senat und einer anschließenden Zustimmung des Fakultätsrats sowie eines Einvernehmens durch die Studienkommission. Vielmehr kann die Zustimmung beziehungsweise das Einverständnis - wie hier erfolgt - auch vor der Beschlussfassung erfolgen. Der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG gibt für eine Auslegung, wie sie der Kläger annimmt, nichts her. Vielmehr kann eine Zustimmung grundsätzlich vorherig als Einwilligung (vgl. § 183 Satz 1 BGB) oder nachträglich als Genehmigung (vgl. § 184 Abs. 1 BGB) erteilt werden. Schließlich gebietet auch der Sinn und Zweck der Regelung keine abweichende Betrachtungsweise. Das Zustimmungserfordernis ist Ausfluss der Mitwirkungsrechte des Fakultätsrats in grundsätzlichen Angelegenheiten (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG). Selbiges gilt nach dieser Regelung auch für das erforderliche Einvernehmen der Studienkommission, die gemäß § 26 Abs. 3 LHG für Angelegenheiten des Studiums und der Lehre zuständig ist. Es stößt auf keine Bedenken, dass diese Mitwirkungsrechte des Fakultätsrats und der Studienkommission bereits vor der Beschlussfassung des Senats ausgeübt werden. Diesen beiden Gremien lag der Entwurf der StuPrO bei der jeweiligen Beschlussfassung vollständig vor. Dieser hat der Senat sodann die gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 9 LHG erforderliche Zustimmung erteilt. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg damit argumentieren, dass die Zustimmung des Fakultätsrats und das Einvernehmen der Studienkommission lediglich zu einem „Entwurf“ der StuPrO erfolgt sei. Sollte der Senat Änderungswünsche haben oder gar eine geänderte Fassung einer StuPrO beschließen, müsste der Fakultätsrat eben nochmals zustimmen beziehungsweise die Studienkommission erneut das entsprechende Einverständnis erteilen. Aus der klaren Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG folgt, dass ansonsten das Einvernehmen zu der letztlich beschlossenen Studien- und Prüfungsordnung fehlt. bb. Auch bedurfte es nach den Regelungen der Grundordnung der Beklagten keiner „weiteren“ Zustimmung der Medizinischen Fakultät zu der StuPrO. Der von dem Kläger angesprochene Verweis in der Präambel der StuPrO auf § 2 Abs. 1 GO führt nicht zur Statuierung eines „weiteren“ Zustimmungserfordernisses der Medizinischen Fakultät. Vielmehr weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 2 Abs. 1 GO nur die Gliederung der Beklagten in einzelne Fakultäten regelt. b. Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend, dass die Bewertung der streitgegenständlichen Klausuren verfahrensfehlerhaft erfolgt sei. Die gesonderte Notenberechnung und Bewertung der streitgegenständlichen Klausuren in unterschiedlichen Studiengängen stößt auf keine Bedenken (dazu aa.). Eines gesonderten Dekanatsbeschlusses für die Zuweisung einer Lehrperson zu einer Lehrveranstaltung bedurfte es hier nicht (dazu bb.). Die Gleitklausel in der StuPrO mit einer absoluten Bestehensgrenze von 60 %, einer relativen Bestehensgrenze bei einer Unterschreitung um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer, verbunden mit einer absoluten Untergrenze von 50 % stößt auf keine Bedenken (dazu cc.). Der Kläger kann weiterhin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die StuPrO keine Regelungen zur „Zahl der Prüfer“ und zum „Umgang mit Bewertungsdifferenzen“ habe (dazu dd.). Letztlich beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, dass die Beklagte im Hinblick auf die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme an der Lehrveranstaltung, die Klausur vom Seminar „extrahieren“ wolle und die Regelungen der StuPrO inhomogen seien (dazu ee.). aa. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass unklar sei, aus welchem Grund die streitgegenständlichen Klausuren von Studierenden in den Studiengängen Zahnmedizin, Molekularmedizin und Humanmedizin geschrieben worden seien und es insoweit unterschiedliche Bestehensgrenzen gegeben habe. Der Kläger ist aufgrund der Tatsache, dass die Klausuren in unterschiedlichen Studiengängen geschrieben wurden, ersichtlich nicht in seinen Rechten verletzt. Soweit er sich gegen die unterschiedlichen Bestehensgrenzen gewandt hat, ist dem entgegenzuhalten, dass die Anforderungen an eine erfolgreiche Absolvierung der Klausuren in unterschiedlichen Studiengängen in nicht zu beanstandender Weise aus den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen folgen. bb. Weiterhin bedurfte es keines gesonderten Dekanatsbeschlusses für die Zuweisung einer Lehrperson zu einer Lehrveranstaltung. Es stößt auf keine Bedenken, dass ein individueller Bestellungsakt der Prüferin Frau Prof. Dr. L. vorliegend nicht erfolgt ist. Einen solchen fordert weder die StuPrO, noch bedarf es hierfür vorliegend eines Dekanatsbeschlusses im Hinblick auf eine Zuweisung der Lehrperson zu einer konkreten Lehrveranstaltung. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Prüflings darauf, dass der Prüfer - dem „gesetzlichen Richter“ vergleichbar - nach abstrakten Kriterien im Vorhinein bestimmt wird, besteht nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 41, Beschluss vom 26.03.2019 - 9 S 1704/18 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2014 - 14 E 37/14 -, juris Rn. 3; Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 362). Allerdings ist die konkrete Auswahl eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis von erheblicher Bedeutung, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von einer Einschätzung der Leistungen des Prüflings und von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 41; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 310/13 -, juris Rn. 18; Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 362). Deshalb muss die Bestellung des konkreten Prüfers im Einklang mit den normativen Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung stehen. Ist die Prüfungsordnung für ergänzende Regelungen offen, muss die Auswahl des Prüfers jedenfalls von sachlichen Gründen getragen sein und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 41; Jeremias in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 362, 365). Ausgehend hiervon stellt eine gegen die Prüfungsordnung oder gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßende Prüferbestellung einen erheblichen Verfahrensfehler dar und führt zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 41). Einer individuellen Prüferbestellung bedarf es allerdings dann nicht, wenn die Prüfung normativ an eine Lehrveranstaltung geknüpft ist und anhand dieser Regelung der Prüfer bereits satzungsrechtlich vorgegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2017 - 14 A 1689/16 -, juris Rn. 67). Darüber hinaus gehende Anforderungen an die Bestellung des Prüfers sind nicht zu stellen. Insbesondere bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers nach den Regelungen des LHG keines Dekanatsbeschlusses zur Bestellung einer Lehrperson für eine konkrete Lehrveranstaltung, nur weil die Prüfereigenschaft an die Lehrveranstaltung anknüpft. Es stößt daher auf keine Bedenken, wenn die Universität die Lehrpersonen den jeweiligen Lehrveranstaltungen nicht in einem förmlichen Verfahren zuweist. Einen entsprechenden Dekanatsbeschluss erfordert insbesondere die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 2 LHG nicht. Danach bestimmt das Dekanat nach Anhörung des Fakultätsrats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät. Entgegen der klägerischen Auffassung erfordert dies nicht in jedem Fall einen förmlichen Beschluss des Dekanats. Vielmehr formuliert der Wortlaut der Norm bereits einschränkend, dass eine entsprechende Bestimmung durch das Dekanat nur erfolgt, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist. Die Norm bezieht sich damit erkennbar auf Fälle, in denen Lehrveranstaltungen ohne einen Beschluss des Dekanats nicht erfolgreich durchgeführt werden können, sei es durch eine fehlende Bereitschaft oder durch entstehende beziehungsweise bestehende Konfliktfälle. Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich auch nicht vor dem Hintergrund des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2024 (- 3 Bf 145/22.Z -, juris). Das Gericht hat in der klägerseits genannten Entscheidung lediglich ausgeführt, dass die Auswahl und Einteilung von Prüfern für eine konkrete staatliche Prüfung von Studierenden der Zahnmedizin, auf die die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 (und früher) noch geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist, der zuständigen Landesbehörde und nicht der medizinischen Fakultät der Universität obliegt. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Hier handelt es nämlich nicht um die Zahnärztliche Prüfung nach der ZApprO. Vielmehr handelt es sich um einen universitären Leistungsnachweis für den vorklinischen Studienabschnitt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 StuPrO), für den ganz andere Vorschriften gelten. Die Einteilung der Prüfer obliegt insoweit nicht den staatlichen Behörden, sondern erfolgt in nicht konstituierender Weise durch die Beklagte selbst. Ausgehend hiervon war Frau Prof. Dr. L. die verantwortliche Leiterin der Lehrveranstaltung „Seminar der Physiologie“. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 StuPrO wird den Anforderungen an die Bestimmung der jeweils zuständigen Prüfer gerecht. Nach dieser Regelung werden die Leistungsnachweise für regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme unter anderem an den hier streitgegenständlichen Veranstaltungen vom jeweils verantwortlichen Leiter der Lehrveranstaltung geprüft und bescheinigt. § 2 Abs. 2 Satz 1 StuPrO sieht vor, dass der für die jeweilige Lehrveranstaltung Verantwortliche Einzelheiten zu Art, Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungsnachweise nach Maßgabe der Anlage 1 bestimmt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass allein der für ein Semester im Lehrbetrieb konkret eingeteilte, jeweils verantwortliche Leiter einer Lehrveranstaltung die Prüferberechtigung für diese innehat (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 42). Vorliegend war Frau Prof. Dr. L. zur Leiterin der Lehrveranstaltung „Seminar der Physiologie“ bestimmt. Frau Prof. Dr. L. war für die genannte Lehrveranstaltung seit dem Sommersemester 2017 und damit für sämtliche der drei Prüfungsversuche die konkret eingeteilte Leiterin. Da sie die entsprechenden Veranstaltungen geleitet hat, war sie auch zur Prüferin bestellt, ohne dass eines weiteren Bestellungsbeschlusses durch das Dekanat bedurft hätte. cc. Die Gleitklausel in § 2 Abs. 5 StuPrO mit einer absoluten Bestehensgrenze von 60 %, einer relativen Bestehensgrenze bei einer Unterschreitung um nicht mehr als 10 % der durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer, verbunden mit einer absoluten Untergrenze von 50 % stößt auf keine Bedenken. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 StuPrO sind schriftliche Prüfungen in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens (Multiple Choice) bestanden, wenn die oder der Studierende mindestens 60 % der zu erreichenden Gesamtpunktzahl erreicht hat (absolute Bestehensgrenze). Die Prüfung ist auch bestanden, wenn die vom Prüfling erreichte Punktzahl um nicht mehr als 10 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer an dieser Prüfung unterschreitet (relative Bestehensgrenze - Gleitklausel). Kommt die Gleitklausel zur Anwendung, so müssen für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 % der möglichen Gesamtpunkte erreicht werden (§ 2 Abs. 5 Satz 3 StuPrO). Eine von einer Universität getroffene Regelung der relativen Bestehensgrenze verbunden mit einer absoluten Untergrenze von 50 % bewegt sich im Rahmen der ihr nach Art. 5 Abs. 3 GG zustehenden Hochschulautonomie bei der Bestimmung von Bestehensgrenzen für eine universitäre Prüfung, welche zum einen der Feststellung der in der jeweiligen Lehrveranstaltung erworbenen Kenntnisse und zum anderen der Vorbereitung der schriftlichen Prüfung im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung dient (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.11.2018 - 2 LB 50/17 -, juris Rn. 49, und Beschluss vom 20.07.2016 - 2 ME 90/16 -, juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 M 7/15 - juris Rn. 12). Die erkennende Kammer folgt nicht der Gegenansicht, wonach auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 (- 1 BvR 1033/82 - u.a., juris) bei universitären Erfolgskontrollen die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze generell nicht zulässig sein soll (so etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.01.2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 10 f.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Satzungsregelung, die dem Fall des OVG Rheinland-Pfalz zugrunde lag, ersichtlich ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze bei 60 % festgelegt hatte und nach Ansicht dieses Obergerichts deshalb gegen die Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verstieß (s. die Erwägungen des OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.01.2009 - 10 B 11244/08 -, juris Rn. 12). Die Satzungsregelung der Beklagten kombiniert demgegenüber eine absolute mit einer relativen Bestehensregelung und beruht auf sachgerechten Gründen. Sie ist daher nicht willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG und auch nicht unverhältnismäßig im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Die Regelung hat zwar zur Folge, dass schwächere Prüflinge, die unter genereller Anwendung einer relativen Bestehensregelung die Prüfung noch bestanden hätten, an der 50 %-Grenze scheitern können. Hintergrund hierfür ist indes, einer möglichen Gefahr des Leistungsschwundes bzw. dem Umstand entgegen zu wirken, dass andernfalls ein Prüfungsergebnis im Bereich der Ratewahrscheinlichkeit ausreichen könnte, um einem schwachen Prüfling eine zum Erhalt des Leistungsnachweises ausreichende Leistung bescheinigen zu können. Die ohne untere absolute Begrenzung angewandte relative Bestehensregelung birgt die Gefahr, dass einem allgemeinen Absinken des Leistungsniveaus nicht begegnet werden kann. Wenn die Durchschnittsleistung in einer Prüfung zum Maßstab erhoben wird, kann bei sehr schlechtem durchschnittlichem Leistungsniveau auch derjenige Prüfling noch bestehen, der den geforderten Leistungsstand, den die Prüfung gerade nachweisen soll, nicht erreicht hat. Dies wäre mit dem mit der Abnahme der Prüfung verfolgten Ziel, nämlich der Kontrolle, ob zumindest ein Mindestwissensstand beim Prüfling erreicht ist, nicht zu vereinbaren (so zutreffend Hessischer VGH, Urteil vom 20.12.2016 - 10 C 1620/15.N -, juris Rn. 48 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 M 7/15 -, juris, Rn. 10). Dies gilt umso mehr, als Gegenstand der Prüfung gerade das Wissen zukünftiger Mediziner ist und aus Gründen der Volksgesundheit ein bestimmtes Qualitätsmaß gewährleistet werden soll und muss. Gegen den Ansatz eines absoluten Wertes von gerade 50 % bestehen ebenfalls keine Bedenken (vgl. nur OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.11.2018 - 2 LB 50/17 -, juris Rn. 49; OVG Sachsen-Anhalt-Beschluss vom 30.03.2015 - 3 M /175 -, juris Rn. 12). Entgegen der Ansicht des Klägers steht diesen Erwägungen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen (vgl. hierzu nur OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.11.2018 - 2 LB 50/17 -, juris Rn. 50). Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 14. März 1989 (- 1 BvR 1033/82 u.a. -, juris) die (ausschließlich ohne eine relative Bestehensregelung normierte) absolute Bestehensregelung des § 14 Abs. 5 AppOÄ 1978 zwar als unverhältnismäßig und daher nichtig angesehen. Zugleich hat es aber ausgeführt, dass die mit Wirkung vom 1. August 1981 eingeführte begrenzte Relativierung der Bestehensgrenze, wodurch sich die erforderliche Mindestzahl der richtigen Antworten je nach den Durchschnittsergebnissen des Examenstermins in einer Brandbreite zwischen 50 % und 60 % der gestellten Aufgaben bewege, hinreichend beweglich erscheine, um überraschende Schwankungen des Schwierigkeitsgrades aufzufangen, sodass insoweit zunächst eine „ausreichende Nachbesserung“ eingetreten sei. Aber auch diese habe sich als zu starr erwiesen, sodass der Verordnungsgeber im Jahre 1986 zu seiner ursprünglichen Regelungsform zurückgekehrt sei, eine absolute und eine relative Bestehensregel nebeneinander anzuwenden, also in jedem Fall durchschnittliche Prüfungsleistungen in die Bewertung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, juris Rn. 87). Ausgehend hiervon hat der Kläger sämtliche drei Prüfungsversuche ohne Erfolg abgelegt. Die relative Bestehensgrenze (Gleitklausel) kam vorliegend lediglich in der Klausur vom 12. Januar 2023 zur Anwendung. Der Kläger erzielte in dieser Klausur 12 von 30 Punkten und damit deutlich weniger als 50 % der erforderlichen Punktzahl. Bei den beiden anderen Klausuren kam die relative Bestehensgrenze nicht zur Anwendung. Der Kläger scheiterte hier jeweils an der absoluten Bestehensgrenze von 60 %, indem er deutlich weniger als die erforderlichen 18 Punkte erzielte. Bei der von der Beklagten gewählten 50 % - Grenze handelt es sich auch nicht um eine absolute Bestehensgrenze. Vielmehr stellt diese die untere Grenze dar, bei deren Unterschreitung eine Prüfung nicht mehr als bestanden angesehen werden kann. An der absoluten Bestehensgrenze von 60 % bestehen keine Bedenken, diese ist absolut üblich (vgl. nur § 14 Abs. 6 ÄApprO) und wird vom Kläger auch nicht in Frage gestellt. d. Der Kläger kann weiterhin nicht geltend machen, dass die StuPrO keine Regelungen zur „Zahl der Prüfer“ und zum „Umgang mit Bewertungsdifferenzen“ getroffen habe. Ohne Erfolg beruft er sich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 (- 6 C 19.18 -, juris). Daraus folgt, dass die konkrete Zahl der Prüfer und die Regelung der Notenfestsetzung bei Bewertungsdifferenzen einer rechtsatzmäßigen Festlegung in der jeweiligen Prüfungsordnung bedarf. Diese Rechtsprechung ist auf Klausuren im „Antwort-Wahl-Verfahren“ nicht übertragbar. Bewertungsdifferenzen sind hier nämlich nicht gegeben. Zudem ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 StuPrO abschließend und beanstandungsfrei geregelt, wer Prüfer ist. e. Letztlich beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, dass die Beklagte im Hinblick auf die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme an der Lehrveranstaltung, die Klausur vom Seminar „extrahieren“ wolle und die Regelungen der StuPrO inhomogen seien. Der Kläger kann in diesem Kontext zunächst nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich in der Anlage zur StuPrO (Kriterien zum Erwerb der Leistungsnachweise gemäß § 2 Studienordnung - Vorklinischer Studienabschnitt) unterschiedliche Angaben zu den im „Seminar der Physiologie“ zu erbringenden Leistungen befänden. In Spalte 5 der sich in der Anlage befindlichen Tabelle „Voraussetzungen zum Scheinerwerb“ ist eindeutig aufgeführt, dass der Leistungsnachweis kumulativ aufgrund einer 100 - prozentigen Anwesenheit im „Seminar Neurophysiologie“ mit Bearbeitung einer Fragestellung und Präsentation der Ergebnisse im Seminar Neurophysiologie (3. FS), einer 100 - prozentigen Anwesenheit im Seminar „Vegetative Physiologie“ (4. FS) und des Bestehens der Klausur „Physiologie I - Neurophysiologie“ (2. FS) erbracht wird. Ferner ist in Spalte 2 klar geregelt, dass die schriftliche Prüfung in Form einer „MC-Prüfung“ durchgeführt wird. Die Benotung der Klausur bzw. Nichtbenotung des Seminars und die Bestehensanforderungen für die Klausur sind explizit in Spalte 6 geregelt. Die Wiederholungsmöglichkeiten für die nicht erfolgreiche Teilnahme am Seminar einerseits und für die Klausur andererseits folgen aus Spalte 6. Aus diesem Regelwerk wird ersichtlich, dass die beiden Seminare und die Klausur jeweils für sich erfolgreich absolviert werden müssen, um den zur erfolgreichen Teilnahme am „Seminar der Physiologie“ erforderlichen Nachweis zu erwerben. Die „Seminare“ und die „Klausur“ bilden demzufolge gerade keine Einheit, die gemeinsam und in der Summe bewertet werden. Die Argumentation des Klägers, dass er bei einem Nichtbestehen der Klausur auch die Seminare wiederholen können müsse, findet in der genannten Anlage zur StuPrO keine Stütze. Vielmehr ist hier sogar vorgesehen, dass die Klausur im zweiten Fachsemester zu absolvieren ist und die beiden Seminare „Neurophysiologie“ und „Vegetative Physiologie“ im dritten und vierten Fachsemester. Bereits daraus wird ersichtlich, dass die Auffassung des Klägers, ihm sei eine Wiederholung der Seminare zur Vorbereitung auf die Wiederholungsklausuren zu ermöglichen, so nicht vorgesehen ist. Die Beklagte führt in diesem Kontext zudem zutreffend aus, dass Gegenstand der Klausur zwei Vorlesungen seien, die der Kläger unbegrenzt wiederholen könne. Abschließend kann der Kläger auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die StuPrO inhomogen sei. Soweit er hier die Differenzierung zwischen „Praktikum der Physiologie“ und „Seminar der Physiologie“ aufführt, übersieht der Kläger, dass es sich hier um zwei unterschiedliche Lehrveranstaltungen mit jeweils differenzierend geregelten Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme handelt. Die Unterscheidung zwischen dem „Praktikum der Physiologie“ und dem „Seminar der Physiologie“ beruht auf Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9 ÄApprO - Praktische Übungen, Kurse und Seminare, deren Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen sind. Es handelt sich bei den beiden Lehrveranstaltungen um solche, die jeweils für sich erfolgreich zu absolvieren sind, die für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich sind (vgl. I. 2. und I. 7. der Anlage 1). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen den Verlust des Prüfungsanspruchs im Studiengang der Humanmedizin. Der am 20. August 1991 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2012/13 bei der Beklagten Humanmedizin. Er befindet sich im vorklinischen Studienabschnitt. Im Sommersemester 2017 belegte der Kläger erstmals die scheinpflichtige Lehrveranstaltung „Seminar der Physiologie“. Nach der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten für den Studiengang Humanmedizin (Vorklinischer und Klinischer Studienabschnitt) (im Folgenden: StuPrO) sind Voraussetzungen zum Scheinerwerb in diesem Seminar die 100-prozentige Anwesenheit mit Bearbeitung einer Fragestellung und Präsentation der Ergebnisse im Seminar „Neurophysiologie“ (3. FS), die 100-prozentige Anwesenheit im Seminar „Vegetative Physiologie“ (4. FS) und das Bestehen der Klausur „Physiologie I - Neurophysiologie“ (2. FS). Der Kläger erzielte in der Klausur im Sommersemester 2017 (3. Juli 2017) die Note 5,0 (nicht bestanden). In der Wiederholungsklausur im Sommersemester 2020 (20. Juli 2020) erreichte er ebenfalls die Note 5,0 (nicht bestanden). Von einer weiteren Wiederholungsklausur im Sommersemester 2022 ist der Kläger zurückgetreten. Letztlich bestand er auch die Wiederholungsklausur im Wintersemester 2022/23 (12. Januar 2023) nicht. Der Kläger erzielte auch hier die Note 5,0 (nicht bestanden). Die Leistungen im Seminar „Neurophysiologie“ hat der Kläger im Wintersemester 2020/21 erbracht, diejenige der „Vegetativen Physiologie“ im Sommersemester 2021. Mit Bescheid vom 2. Februar 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er eine studienbegleitende Prüfungsleistung im Studiengang Humanmedizin endgültig nicht bestanden und den Prüfungsanspruch verloren habe. Der Kläger habe die Klausur „Physiologie I - Neurophysiologie“ in der scheinpflichtigen Lehrveranstaltung „Seminar der Physiologie“ dreimal nicht bestanden. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 16. Februar 2023 Widerspruch ein. Sein Prozessbevollmächtigter stellte zunächst klar, dass er auch Widerspruch gegen das Nichtbestehen aller früheren Prüfungsversuche einlege. Er begründete den Widerspruch inhaltlich im Wesentlichen damit, dass eine starre Bestehensgrenze von 60 % rechtswidrig sei. Bei der in der StuPrO vorgesehenen relativen Bestehensgrenze von 10 % handele es sich tatsächlich um eine starre Bestehensgrenze von 50 %. Diese sei ebenfalls rechtswidrig. Auch sei unklar, wer für die in Rede stehenden Klausuren der jeweils verantwortliche Leiter der Lehrveranstaltung gewesen sei. Es liege weiterhin nahe, dass die Prüfung im Sinne der zu erbringenden Prüfungsleistung die Summe der Prüfungsleistungen und damit diejenige aus der Fragestellung und Präsentation im Seminar „Neurophysiologie“ einerseits und der Klausurleistung andererseits sei. Auch lasse sich nicht ausschließen, dass sich die isolierte Wiederholung der Klausur ohne Wiederholung der Fragestellung und Präsentation auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt habe. Dem Kläger sei die Möglichkeit genommen worden, durch Wiederholung der gesamten Lehrveranstaltung das Wissen zu erwerben, um die Klausur zu bestehen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2023 - dem Prozessbevollmächtigten zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 31. August 2023 - zurück. Zur Begründung führte die Beklagte maßgeblich aus, dass die zu erbringende Prüfungsleistung in der scheinpflichtigen Lehrveranstaltung „Seminar der Physiologie“ eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren sei (MC-Prüfung). Hierunter sei die Klausur „Physiologie I - Neurophysiologie“ zu verstehen. Die Voraussetzungen zum Scheinerwerb seien in der StuPrO definiert. Zweifellos sei erkennbar, dass es sich hierbei um kumulativ zu erbringende Leistungen handele. Das „Seminar Neurophysiologie“ und das „Seminar Vegetative Physiologie“ habe der Kläger jeweils bestanden, die Klausur indes nicht. Auch sei keine starre Bestehensgrenze implementiert. Die getroffene Regelung mittels der Kombination einer absoluten Bestehensgrenze (60 %) und einer relativen Bestehensgrenze, verbunden mit einer weiteren absoluten Untergrenze (50 %), werde von der Rechtsprechung akzeptiert. Die Gleitklausel sei hier ohnehin nur in der Klausur im Wintersemester 2022/23 zur Anwendung gelangt. Der Kläger habe hier jedoch mit zwölf erzielten Punkten von 30 deutlich unter der absoluten Untergrenze von 50 % gelegen. Weiterhin habe Frau Prof. Dr. L. als Hochschullehrerin und Prüferin die redaktionelle Schlussverantwortung für die Klausur innegehabt. Prüfungsinhalt der Klausur „Physiologie I - Neurophysiologie“ sei nicht der Lehrinhalt, der in den beiden Seminaren „Neurophysiologie“ und „Vegetative Physiologie“ vermittelt werde, sondern die Vorlesungen zum Praktikum/Seminar „Neurophysiologie“ und zum Praktikum/Seminar „Vegetative Physiologie“. Diese beiden Vorlesungen seien unbegrenzt wiederholbar. Die Prüfungsleistung für die Klausur erfolge durch eine „MC-Prüfung“. Die beiden Seminare habe der Kläger bestanden. Es leuchte nicht ein, weshalb die Beklagte dem Kläger deren Wiederholung hätte ermöglichen sollen, auch wenn er die Klausur nicht bestanden hat. Bei den Mitteilungen über die Bewertung und das Nichtbestehen des Erst- und Zweitversuchs handele es sich nicht um Verwaltungsakte, gegen die der Widerspruch statthaft sei, sondern nur um Vorfragen für das endgültige Nichtbestehen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 12. September 2023 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass der Widerspruch vom 16. Februar 2023 gegen das letztmalige Nichtbestehen vom 12. Januar 2023 sich auf die Entscheidungen zum Nichtbestehen der Klausuren vom 3. Juli 2017 und vom 20. Juli 2020 erstrecke, weil diesen ebenfalls ein Verwaltungsaktscharakter zukomme. Die Beklagte habe sich zu diesen Versuchen eingelassen und damit auf Einhaltung der Widerspruchsfrist verzichtet. Das Widerspruchsschreiben vom 16. Februar 2023 genüge daher zur Fristwahrung. Weiterhin sei die StuPrO vom 13. Juli 2022 rechtswidrig zustande gekommen. Soweit in der Präambel der StuPrO auf die Grundordnung der Beklagten (im Folgenden: GO) und eine Zustimmung der medizinischen Fakultät Bezug genommen werde, sei anzuführen, dass sich dort keine entsprechende Regelung befinde. Das LHG regele, dass die Studien- und Prüfungsordnungen der Zustimmung des Fakultätsrats und des Einvernehmens der Studienkommission bedürften. Nach diesen Regelungen müsse ein Vorschlag der Fakultät in Gestalt des Dekanats erfolgen. Der Senat der Universität müsse die StuPrO beschließen, sodann bedürfe es des Einvernehmens der Studienkommission und der Zustimmung durch den Fakultätsrat. Vorliegend habe die Studienkommission ihr Einvernehmen am 27. April 2022 erteilt. Der Fakultätsrat habe in der Sitzung am 7. Juni 2022 der StuPrO zugestimmt. Die Sitzung des Senats sei am 22. Juni 2022 erfolgt. Dies sei rechtswidrig. Aus der Sicht der Beklagten meine Prüfungsordnung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LHG nicht die „fertige“ Prüfungsordnung, sondern lediglich deren Entwurf. Ferner sei zu vermuten, dass die Studienkommission nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Es irritiere, aus welchem Grund die Klausur von Studierenden in den Studiengängen Zahnmedizin, Molekularmedizin und Humanmedizin geschrieben worden sei. Unklar sei, weshalb es insoweit unterschiedliche Bestehensgrenzen gebe. Auch sei unklar, wer die Prüfungsaufgaben erstelle. Weiterhin sei nicht erkennbar, wie Frau Prof. Dr. L. „verantwortliche Leiterin der Lehrveranstaltung“ beziehungsweise „für die Lehrveranstaltung Verantwortliche“ geworden sei. Diese Frage sei wichtig für die Klärung der Prüferzuständigkeit. Auch sollte sich aus der Prüfungsordnung ergeben, wie die Funktion des Prüfers erworben werde. Hierfür lasse sich vorliegend keine Regelung finden. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 LHG sei das Dekanat „für alle Angelegenheiten der Fakultät“ zuständig. Demnach hätte auch das Dekanat Frau Prof. Dr. L. zur Lehrveranstaltungsleiterin bestimmen müssen. Dies sei mutmaßlich nicht erfolgt. Auch müsse das Bewertungsverfahren auf Normebene abschließend geregelt werden. Dies betreffe insbesondere die „Zahl der Prüfer“ und den „Umgang mit Bewertungsdifferenzen“. Die Beklagte verstehe die StuPrO so, dass unterschieden werden müsse zwischen der „regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme am Seminar“ und den „Voraussetzungen zum Scheinerwerb“. Der Kläger habe regelmäßig am Seminar teilgenommen, aber die Klausur nicht bestanden. Die Beklagte wolle hier die Klausur vom Seminar „extrahieren“. Das Nichtbestehen von Fragestellung und Präsentation führe demnach zur Wiederholung des Seminars, das Nichtbestehen der Klausur dagegen zur Wiederholung der Klausur. „Erfolgreich“ bedeute aber, dass die Klausur Teil hiervon sei. Die Seminarteilnahme sei demzufolge nicht erfolgreich, wenn die Klausur nicht bestanden sei. Das Seminar müsse daher wiederholt werden. Dem Kläger sei die Wiederholung des Seminars verschlossen worden. Auch fänden sich in der Anlage zur StuPrO im Hinblick auf das „Seminar der Physiologie“ unterschiedliche Angaben zu den zu erbringenden Leistungen. In Spalte 2 sei aufgeführt „MC-Prüfung“, in Spalte 5 „Bearbeitung einer Fragestellung und Präsentation der Ergebnisse“ sowie „Bestehen der Klausur Physiologie I - Neurophysiologie“. Dieses führe alleine dazu, dass das für sich alleine stehende Nichtbestehen der Klausur nicht zum Nichtbestehen des „Seminars Physiologie“ führen könne. Die StuPrO sei inhomogen. Unter „II. Vorklinischer Studienabschnitt“ finde sich die Bezeichnung „Praktikum/Seminar der Physiologie“. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten über das Nichtbestehen der Klausur „Physiologie I - Neurophysiologie“ vom 3. Juli 2017, 20. Juli 2020 und 12. Januar 2023 sowie deren Bescheid vom 2. Februar 2023 und deren Widerspruchsbescheid vom 24. August 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht die Beklagte geltend, dass die Frage, ob die Bewertungen der Klausuren vom 3. Juli 2017 und 20. Juli 2020 Verwaltungsaktcharakter haben, dahingestellt bleiben könne. Mit der Anfechtung des Bescheids über den Verlust den Prüfungsanspruchs würden die dem Bescheid zugrundeliegenden Prüfungsentscheidungen in Gestalt der drei Klausurversuche inzident auf etwaige Fehler hin überprüft und seien somit bereits Gegenstand der Klage. Des Weiteren sei die StuPrO vom 13. Juli 2022 unter Beteiligung der Studienkommission - die am 27. April 2022 den einstimmigen Beschluss gefasst habe - rechtmäßig zustande gekommen. Der Fakultätsrat habe am 7. Juni 2022 den Beschluss gefasst, den Änderungen der StuPrO zuzustimmen. Der Senat habe diese sodann in der Sitzung vom 22. Juni 2022 beschlossen. Am 13. Juli 2022 habe der Präsident seine gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung erteilt. Nach den Regelungen des LHG habe der Senat die Beschlussfassungskompetenz. Die Beteiligungsrechte der Studienkommission und des Fakultätsrats zielten darauf ab, einen abgestimmten und in sich stimmigen Entwurf dem Senat zur Abstimmung vorzulegen. Der Verweis auf § 2 Abs. 1 der GO beziehe sich lediglich auf die Gliederung der Universität und nicht auf ein Zustimmungserfordernis. Es sei unschädlich, wenn die Beklagte für ein- und dieselbe Prüfung in unterschiedlichen Studiengängen jeweils eigene Bestehensanforderungen aufstelle. Frau Prof. Dr. L. sei hier die Lehrverantwortliche und Prüferin gewesen. Diese habe die finale Entscheidung über die Freigabe der Klausur getroffen. Einer individuellen Prüferbestellung bedürfe es dann nicht, wenn die Prüfung normativ an eine Lehrveranstaltung geknüpft sei und anhand dieser Regelung der zuständige Prüfer satzungsrechtlich vorgegeben sei. Die Ausführungen des Klägers zu den Regelungen des Bewertungsverfahrens seien völlig unerheblich. Die streitgegenständliche Klausur sei keine mündliche Prüfung mit mehreren Prüfenden. Eine Regelung im Umgang mit Bewertungsdifferenzen sei daher obsolet. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den entsprechenden Lehrveranstaltungen seien in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 7 ÄApprO in der StuPrO geregelt. Die Voraussetzungen für das „Seminar der Physiologie“ folgten aus der Anlage 1 zur StuPrO. Die dortigen Anforderungen seien kumulativ. Die streitgegenständliche Klausur sei Teil der für den Scheinerwerb erforderlichen Voraussetzungen. Eine Wiederholung der Lehrveranstaltung sei nur dann möglich, wenn der Studierende seinen Prüfungsanspruch noch nicht durch das dreimalige Nichtbestehen verloren habe. Dies sei hier aber der Fall. Vorliegend sei bei einem Nichtbestehen des Seminars dasselbe zu wiederholen. Bei einem Nichtbestehen der Klausur sei diese zu wiederholen. Die Vorlesung könne beliebig oft wiederholt werden. Soweit seitens des Klägers vom Nichtbestehen des „Praktikums der Physiologie“ die Rede sei, werde klargestellt, dass dieser die Lehrveranstaltung am 23. Juli 2022 mit der Note „ausreichend (4)“ bestanden habe. Diese Lehrveranstaltung sei somit nicht streitgegenständlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten in elektronischer Form vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen.