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Urteil

3 L 9/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:0714.3L9.20.00
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Leitsätze
Bei zum Christentum konvertierten iranischen Staatsangehörigen besteht im Falle einer Rückkehr in den Iran eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit, wenn der Glaubenswechsel auf einer ernsthaften und ihre religiöse Identität bindend prägenden Hinwendung zur christlichen Religion beruht, so dass davon auszugehen ist, dass der Betreffende auch im Iran entsprechend seinen Glaubensvorstellungen leben bzw. allein unter dem Druck der Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung verzichten wird.(Rn.29)
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 10. Oktober 2019 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2017 werden aufgehoben, soweit sie die Kläger betreffen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei zum Christentum konvertierten iranischen Staatsangehörigen besteht im Falle einer Rückkehr in den Iran eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit, wenn der Glaubenswechsel auf einer ernsthaften und ihre religiöse Identität bindend prägenden Hinwendung zur christlichen Religion beruht, so dass davon auszugehen ist, dass der Betreffende auch im Iran entsprechend seinen Glaubensvorstellungen leben bzw. allein unter dem Druck der Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung verzichten wird.(Rn.29) Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 10. Oktober 2019 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2017 werden aufgehoben, soweit sie die Kläger betreffen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Die zulässige Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Ein grundlegendes Menschenrecht im vorstehenden Sinne stellt die Religionsfreiheit dar (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C 71/11 und C 99/11 - NVwZ 2012, 1612, 1614). Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Asylantragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung ist also nicht danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift. Abzustellen ist vielmehr auf die Art der ausgeübten oder möglichen Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012, a. a. O.). Hierfür sind objektive und subjektive Gesichtspunkte von Bedeutung. Objektive Gesichtspunkte sind vor allem die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an. Denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr einer Rechtsgutsverletzung im beschriebenen Sinne aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 24 ff.). Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand anzusehen, ob für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Maßgeblich ist, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt. Die konkrete Glaubenspraxis muss für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Nicht erforderlich ist indes, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a. a. O. Rn. 29 f.). Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a. a. O. Rn. 30; siehe hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 36 m.w.N.). Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Der Verzicht auf eine verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung im Herkunftsland kennzeichnet die religiöse Identität eines Gläubigen dann nicht, wenn er aus begründeter Furcht vor Verfolgung erfolgte. Ergibt die Prüfung, dass der Kläger seinen Glauben in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn in seinem Heimatland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist, es sei denn, der Betroffene kann gewichtige Gründe hierfür vorbringen. Praktiziert er seinen Glauben hingegen in entsprechender Weise, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a. a. O. Rn. 31). In diesem Zusammenhang darf von einem volljährigen Antragsteller im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 14; siehe auch EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-56/17 - juris Rn. 84 und 90). Allerdings wird der Umfang des Wissens über die neue Religion maßgeblich von der individuellen Geschichte des Antragstellers, seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition abhängen, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen (BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 – juris Rn. 36). Der formale Vollzug des Glaubenswechsels, insbesondere eine Taufe nach den Riten der neuen Glaubensgemeinschaft, mag ein Indiz für einen ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel sein, ist aber im Regelfall allein nicht ausreichend (vgl. VGH BW, Beschluss vom 23. April 2014 - A 3 S 269/14 - juris Rn. 6 m.w.N.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015, a. a. O. Rn. 11). Das Verbot einer öffentlichen religiösen Betätigung als solches kann aber nur dann als hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG angesehen werden, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a. a. O. Rn. 32). Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeter Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie, ABl. EU Nr. L 337, 9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 - juris zur Vorgängerrichtlinie, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, ABl. EU Nr. L 304, 12). Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23; Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - juris Rn. 15). Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 - juris Rn. 14 m.w.N.). Der vorgenannte Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung im Rahmen einer Prognose, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und damit eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a. a. O. Rn. 32). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine befürchtete Verfolgung gegeben ist. Zwar reicht die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ergeben jedoch die Gesamtumstände die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37; Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - juris Rn. 17). 2. Ausgehend von diesen Maßstäben sind im Fall der Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AsylG erfüllt. a) Der Senat lässt offen, ob die Kläger bereits im Iran einer unmittelbar drohenden Verfolgung ausgesetzt waren und ihnen daher die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie zugutekommt. Es erscheint zumindest zweifelhaft, dass die iranischen Behörden, selbst wenn der Vortrag des Klägers zu 1., er sei regelmäßig von staatlicher Seite befragt worden, zutreffend sein sollte, bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger aus dem Iran ein derart ernsthaftes Interesse an den Klägern besessen haben, dass gegen die Kläger gerichtete Verfolgungshandlungen beachtlich wahrscheinlich waren. Gegen eine drohende Verfolgung mit dem rechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad spricht jedenfalls, dass der Kläger zu 1. die Aufhebung einer nach seinem Vortrag bestehende Ausreisesperre von fünf Jahren nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum Militär erreicht hat und die Kläger den Iran mittels auf sie ausgestellter Reisepässe über den Flughafen Teheran ohne Probleme haben verlassen können (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG MV, Urteil vom 2. März 2022 - 4 LB 785/20 OVG - juris Rn. 28). b) Den Klägern droht jedoch wegen ihrer Konversion zum christlichen Glauben im Fall einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus religiösen Gründen. aa) Die Situation von zum christlichen Glauben konvertierten iranischen Staatsangehörigen stellt sich nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisquellen wie folgt dar: Der schiitische Islam ist in Iran Staatsreligion. In der iranischen Verfassung werden zwar Christen als religiöse Minderheit anerkannt, doch müssen sich deren Angehörige bei den Behörden registrieren lassen. Dies ist denjenigen unmöglich, die nicht beweisen können, dass ihre Familie bereits vor dem Jahr 1979 christlichen Glaubens war. Konvertierte können daher ihre Religionszugehörigkeit nicht registrieren lassen, gelten somit weiterhin als Angehörige des Islams und genießen deshalb nicht die gleichen Rechte wie anerkannte Christen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, vom 7. Juni 2018, S. 5; US Department of State, Iran 2020 International Religious Freedom Report, S. 6 f.). Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Die Konversion von schiitischen Muslimen ist jedoch verboten und kann, wie auch Missionstätigkeit unter Muslimen, eine Anklage wegen Apostasie und schwerste Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Zwar erfasst das iranische Strafgesetzbuch die Konversion zum Christentum straftatbestandlich nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, vom 7. Juni 2018, S. 5 f.). Die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Danach ist die Scharia Grundlage des iranischen Rechts und wird das kodifizierte Recht durch islamisch-religiöses Recht ergänzt. Gemäß der insoweit maßgeblichen Meinung der Rechtsgelehrten im Iran kann Apostasie mit der Todesstrafe (Männer) bzw. einer lebenslangen Haftstrafe (Frauen) bestraft werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, vom 7. Juni 2018, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 5. Februar 2021, S. 14 f.; Amnesty International Report Iran 2020 vom 7. April 2021, S. 7). In der Praxis werden Konvertierte aber zumeist nicht wegen Apostasie bestraft. Eine Strafverfolgung findet vielmehr unter Heranziehung anderer Straftatbestände wie etwa „Verschwörung gegen die/Gefährdung der nationalen Sicherheit“ oder „Beleidigung des Propheten“ statt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Iran - Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Dezember 2021, S. 51; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, vom 7. Juni 2018, S. 10; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 5. Februar 2021, S. 15). Am 18. Februar 2021 wurden Änderungen zu Artikel 499 und 500 des iranischen Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt. Bestraft werden danach Beschimpfungen von in der Verfassung anerkannten Religionen und die Ausübung von erzieherischen oder bekehrenden Tätigkeiten, die im Widerspruch zum Islam stehen. Die Straftatbestände sind oftmals vage formuliert und weit auslegbar, die Strafverfolgungspraxis insgesamt uneinheitlich (vgl. BAMF, Länderreport Iran, Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand 5/2022, S. 32 f.). So stellte einerseits der Oberste Gerichtshof mit einem am 24. November 2021 veröffentlichten Richterspruch die Strafbarkeit christlicher Glaubenspraxis u.a. in Form von Hauskirchen in Frage. Das Gericht urteilte in einem Revisionsverfahren, dass die Ausübung christlicher Mission und die Gründung von Hauskirchen keine Straftatbestände im Sinne des iranischen Strafgesetzbuches und somit keine Aktionen gegen die nationale Sicherheit Irans darstellten (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 7. März 2022, S. 4, und vom 13. Dezember 2021, S. 6 f.). Andererseits berichten christliche Organisationen und iranische Auslandsmedien, dass der Oberste Gerichtshof einen Antrag auf Revision eines Urteils des Revolutionsgerichts, in dem gegen zwei zum Christentum konvertierte Personen Haftstrafen ausgesprochen wurden, zurückgewiesen hat (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 21. Februar 2022, S. 5). In diesem Zusammenhang ist auch bedeutsam, dass Konvertiten aus dem Islam unter den Christen im Iran mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe darstellen, noch vor den Angehörigen traditioneller christlicher Kirchen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Januar 2022, S. 10; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Iran - Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Dezember 2021, S. 52). Andere Quellen schätzen die Zahl konvertierten Christen in Iran auf bis zu 3 Millionen oder 1 bis 1,5 Prozent der Bevölkerung (vgl. IRB, Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities, vom 9. März 2021, S. 1 f.). Obwohl es vielfach Berichte über Inhaftierung und Strafverfolgung von konvertierten Christen gibt, ist die Zahl der staatlichen Maßnahmen im Verhältnis zur Zahl der Konvertiten demgemäß gering. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere hauskirchliche Vereinigungen, die de facto untersagt sind und deren Versammlungen, besonders im zeitlichen Umfeld christlicher Feiertage wie Ostern und Weihnachten (vgl. BAMF, Länderreport Iran, Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand 5/2022, S. 20), regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Januar 2022, S. 11). Die Überwachung von Hauskirchen erfolgt unter Einsatz von Informanten und Razzien. Auch soziale Medien und Internetaktivitäten werden beobachtet. Verfolgt werden vor allem die Leiter und Organisatoren der Hauskirchen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Iran - Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Dezember 2021, S. 53 f.). Aber auch das einfache Praktizieren des Glaubens in nicht öffentlichen Hauskirchen kann zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Dort werden Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können, wobei auch dies bei niedrig profilierter Aktivität und einem Unterbleiben von Missionierungstätigkeit weniger wahrscheinlich ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Iran - Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Dezember 2021, S. 53 f.; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iran, vom 14. April 2020, S. 33 (3.55); Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, vom 1. Februar 2018, S. 5 und 7; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, vom 7. Juni 2018, S. 8 und 15; UK/Home office, Country Policy and Information Note, Iran: Christians and Christian converts, vom 26. Februar 2020, S. 7 (2.4.7)). Einfache Teilnehmer an Hauskirchen werden in der Regel nur kurzzeitig festgenommen und mit der Auflage entlassen, sich von christlichen Aktivitäten fernzuhalten und ggf. regelmäßig zu melden (vgl. UK/Home office, Country Policy and Information Note, Iran: Christians and Christian converts, vom 26. Februar 2020, S. 7 f., 18, 21; IRB, Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities, vom 9. März 2021, S. 6). Dies deutet darauf hin, dass es der iranischen Regierung vor allem darum geht, die Ausbreitung des Christentums einzudämmen, während für eine Überwachung aller konvertierten Iraner nicht genügend Ressourcen vorhanden sind. Die private Glaubensbetätigung ist für die staatlichen Behörden dabei weniger von Interesse. Verfolgung hat vor allem zu befürchten, wer seinen christlichen Glauben offen auslebt und den iranischen Behörden wegen unterrichtender oder missionierender Tätigkeiten aufgefallen ist oder aus noch weiteren Gründen gesucht wird. Die unerkannt gebliebene Konversion und das anonyme bzw. jedenfalls unauffällige und insbesondere nicht mit Missionierung verbundene Ausleben der Religion bleibt dagegen ohne schutzrelevante Konsequenzen möglich (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Iran - Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Dezember 2021, S. 54; Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, vom 1. Februar 2018, S. 7; UK/Home office, Country Policy and Information Note, Iran: Christians and Christian converts, vom 26. Februar 2020, S. 8 [2.4.10], 27 f.; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iran, vom 14. April 2020, S. 33 (3.56)). Konvertiten zum Christentum, die ihren Glauben offen praktizieren, sind auch einem hohen Risiko gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, falls ihre Konversion bekannt wird, insbesondere wenn sie aus eher religiös geprägten muslimischen Familien stammen (vgl. EASO, Religious Freedom and conversion, vom 20. Dezember 2021, S. 3 ff.; USCIRF, Religious Freedom Conditions in Iran, vom 1. August 2021, S. 1; IRB, Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities, vom 9. März 2021, S. 3). Hingegen gibt es keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass allein der formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine hinreichend sichere Verfolgungsgefahr begründet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Iran - Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. Dezember 2021, S. 55; ebenso OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A, - juris Rn. 82; BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 14 ZB 20.31143 - juris Rn. 11; OVG SH, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 - juris Rn. 33; ThürOVG, Urteil vom 28. Mai 2020 - 3 KO 590/13 - juris Rn. 79; HambOVG, Urteil vom 8. November 2021 - 2 Bf 539/19.A - juris Rn. 56). Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen lässt sich nicht annehmen, dass die Konversion zum Christentum einen iranischen Staatsangehörigen mit ursprünglich schiitischer Religionszugehörigkeit schon für sich genommen einer begründeten Furcht vor Verfolgung aussetzt. Maßgeblich für das Maß der Verfolgungsgefahr ist vielmehr, wie sich der Betreffende in Iran verhält und inwieweit die Konversion nach außen erkennbar ist. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unterliegen Konvertiten einer Verfolgung wegen ihrer Religion, wenn sie ihren christlichen Glauben öffentlich verkünden, unterrichten oder missionieren. Gleiches kann nach den Umständen des Einzelfalls für konvertierte Personen gelten, die noch aus anderen Gründen die Aufmerksamkeit der staatlichen Behörden in Iran erregen. Die Konversion zu einem praktizierten Christentum kann dann gefahrerhöhend wirken. Personen, die ihren Glauben als persönliche Angelegenheit verstehen und ihre Religion nicht öffentlich ausdrücken oder andere missionieren wollen, werden ihren Glauben mit großer Wahrscheinlichkeit im privaten Rahmen dagegen auch in Iran praktizieren können. Das gilt im Regelfall auch für die kollektive Religionsausübung im Rahmen einer Hauskirche als einfaches Mitglied. Eine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen dieses Umstands lässt sich für diesen Personenkreis nach den ausgewerteten Erkenntnisquellen nicht feststellen. Vielmehr ist die Annahme, dass einem zum Christentum konvertierten Moslem bei einer Rückkehr in den Iran eine rechtserhebliche Verfolgung drohen kann, allein im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Glaubensüberzeugung folgenden religiösen Glaubenswechsels gerechtfertigt, weil nur dann davon auszugehen ist, dass er oder sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend seinen oder ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch - im Einzelfall - einer Verfolgung durch staatliche Stellen aussetzen bzw. unter dem Druck der Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung verzichten wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021, a. a. O. Rn. 84; BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2021, a. a. O. Rn. 11; SächsOVG, Urteil vom 30. November 2021 - 2 A 488/19.A - juris Rn. 48; HambOVG, Urteil vom 8. November 2021 - 2 Bf 539/19.A - juris Rn. 51 ff.; s. auch OVG MV, Urteil vom 2. März 2022, a. a. O. Rn. 40 ff.). bb) Der Senat ist im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von einer ernsthaften und ihre religiöse Identität bindend prägenden Hinwendung der Kläger zur christlichen Religion sowie daran anknüpfend davon überzeugt, dass die Kläger ihren christlichen Glauben - gewissermaßen aus einem inneren religiösen Bedürfnis heraus - auch im Iran offen leben würden. Die Kläger haben in der persönlichen Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung einen nachvollziehbaren inneren Prozess der Auseinandersetzung mit ihren Glaubensvorstellungen und der schlussendlichen nachhaltigen Hinwendung zur christlichen Glaubenslehre dargelegt. Der Kläger zu 1. hat nachvollziehbar und überzeugend geschildert, wie er in Bezug auf den Islam über Jahre hinweg zunehmend in Zweifel geraten und dem christlichen Glauben über Geschäftspartner, mit denen er nach und nach Freundschaft geschlossen und sich dementsprechend im Laufe der Zeit auch über private Angelegenheiten wie seine religiösen Zweifel ausgetauscht hat, nähergekommen ist. Er und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., die sich erst in der Bundesrepublik Deutschland dem Christentum genähert hat, haben dem Senat nach ihrem gesamten Auftreten und Vorbringen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass der von ihnen formal durch die in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Taufe angenommene christliche Glaube zum Fundament ihrer Persönlichkeit und ihres Handelns geworden ist. Die Kläger haben auch deutlich gemacht, dass es zu ihrem unverzichtbaren religiösen Selbstverständnis gehört, den Glauben gemeinsam mit anderen Christen zu leben und auch öffentlich zu bekennen. Dies wird nicht zuletzt dadurch sichtbar, dass die Kläger regelmäßig Gastgeber eines Haus(bibel)kreises und auch sonst sehr in ihrer christlichen Gemeinde verwurzelt sind. Auch vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung des Senates nicht zu erwarten, dass es den Kläger im Iran gelingen würde, ihre Religion zurückhaltend und unauffällig auszuüben. cc) Der von den Klägern begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stünde auch nicht entgegen, wenn die Kläger - was der Senat letztlich offen gelassen hat - den Iran unverfolgt verlassen hätten. Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Nach dieser Norm ist die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren - anders als bei der Asylanerkennung gemäß § 28 Abs. 1 AsylG - nicht begrenzt. Die subjektiven Nachfluchtgründe müssen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft also nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 - juris Rn. 14; Urt. v. 24. September 2009 - 10 C 25.08 - juris Rn. 20). Dies legt bereits der Wortlaut des § 28 Abs. 1a AsylG („insbesondere“) nahe (s. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 1 B 74.17 - juris Rn. 18). Dessen ungeachtet verletzt eine an den Umstand eines Glaubenswechsels anknüpfende staatliche Verfolgung die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in besonders schwerer Weise und muss bereits nach dem Sinn und Zweck des Flüchtlingsschutzes auch dann rechtlich relevant sein, wenn - wie hier im Fall der Kläger - der Vollzug des Glaubenswechsels nach der Ausreise des Ausländers aus seinem Heimatstaat stattgefunden hat und aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Ausländers davon auszugehen ist, dass dem Glaubensübertritt jedenfalls im insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung eine innere Überzeugung und nicht allein asyltaktische Motive zugrunde liegen. 3. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über die hilfsweise gestellten Anträge. Gleichwohl ist der streitgegenständliche Bescheid, soweit er die Kläger betrifft, auch in den Ziffern 3, 4 und 6 wegen Gegenstandslosigkeit aufzuheben. Ist die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, bleibt für eine - hier unter Ziffer 3 des Bescheides ablehnende - Entscheidung über subsidiären Schutz kein Raum mehr. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes stehen insofern in einem Stufenverhältnis, als Anspruch auf subsidiären Schutz nur derjenige hat, der nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling, im Übrigen aber die des § 4 AsylG erfüllt (vgl. Art. 2 Buchst. f der Anerkennungsrichtlinie). Aufgrund der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft werden auch die vom Bundesamt an die Ablehnung des Asylantrags anknüpfende Prüfung des Bestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und die unter Ziffer 4 getroffene Negativfeststellung gegenstandslos (vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. April 2022, § 31 AsylG Rn. 24). Für den Fall des Widerrufs oder der Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3 AsylG (erneut) zu entscheiden, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 ist in Bezug auf die Kläger aufzuheben, weil wegen der Verpflichtung der Beklagten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung fehlen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Können die Kläger mangels Abschiebungsandrohung nicht in den Iran abgeschoben werden, besteht auch kein Raum mehr für ein von Ziffer 6 des Bescheides erfasstes Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Kläger, iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären internationalen Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Die Kläger reisten eigenen Angaben zufolge am 21. April 2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 4. Mai 2017 Asylanträge. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. Mai 2017 führte der Kläger zu 1. zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen aus, er habe von Dezember 1999 bis September 2001 Wehrdienst bei den Sepah, der Religionspolizei, geleistet. Er sei dort eingeteilt worden. Später sei er Militärangestellter in der Ingenieurabteilung gewesen. Seit Mai 2008 habe er einen auf 30 Jahre angelegten Arbeitsvertrag gehabt. Während dieser Zeit habe er massive religiöse Widersprüche bemerkt. So hätten sie gemeinsam beten und an regimetreuen Demonstrationen teilnehmen müssen. Die Sittenabteilung des Militärs habe festgelegt, dass seine Frau - die Klägerin zu 2. - das Haus nicht ohne Tschador verlassen dürfe. Er habe auch seine Frau mit zu den Demonstrationen nehmen sollen, dies aber nie getan. Die Kollegen hätten sich gegenseitig kontrolliert. Er sei z. B. befragt worden, warum sich seine Frau schminke oder rote Stiefel trage. Er habe auch noch ein eigenes Geschäft besessen, in dem er nachmittags gearbeitet habe, da das Geld sonst nicht gereicht hätte. Auch dies sei nicht gerne gesehen worden. In den Donnerstagsgebeten, an denen er habe teilnehmen müssen, seien die Familien O. und Z. verflucht worden. Dies sei ein Widerspruch. An einem Nachmittag, etwa drei Jahre seit seiner Anstellung, habe er bei einem Kunden gearbeitet. Im Gespräch habe dieser zu ihm gesagt: „Du sollst wollen, verfolgen und du wirst es erreichen.“ Er habe erst später begriffen, was das heiße. Dies habe ihn nachdenklich gemacht. Er habe hinterfragt, weshalb er sich dem Willen anderer beuge. Er habe dann immer widersprochen, wenn ihm Widersprüche aufgefallen seien. Damit hätten seine Probleme mit der Sittenabteilung begonnen. Er sei regelmäßig befragt bzw. um Stellungnahmen aufgefordert worden. Auch sein Gehalt sei als Strafe gekürzt und ihm seien verschiedene Vergünstigungen verweigert worden. Später sei ihm mit Festnahme gedroht oder es sei für ihn Stützpunktarrest angeordnet worden. Außerdem habe man ihm Aufträge erteilt, für die er absichtlich zu wenig Zeit bekommen habe. Er sei so unter Druck gesetzt worden, weil er anders gedacht und sie damit kritisiert habe. Nach ca. vier Jahren und acht Monaten habe man ihm mit Strafversetzung an die pakistanische Grenze gedroht. Er habe sich dem widersetzt, weil das mit seiner Familie nicht gegangen wäre. Seine Verwandten hätten ihm hierbei geholfen. Schlussendlich sei er am 24. Juni 2014 entlassen worden. Er sei dann mit seiner Familie nach Teheran gezogen und habe dort eine Firma gegründet. Bei seiner neuen Arbeit habe er mit Geschäftskollegen auch über die Probleme während seiner früheren Tätigkeit gesprochen. Danach sei er immer öfter von der Heeressittenabteilung in Teheran vorgeladen worden. Seine Firma habe unter anderem das Verlegen von Büchern finanziert. Seine Partner seien S. (Buchbinder), N. (Verleger) und S. (Dolmetscher) gewesen. Er habe mit ihnen wiederholt über die Widersprüche des Islam und des Regimes gesprochen. Erst später habe er bemerkt, dass seine Partner Konvertiten gewesen seien und man ihn ihretwegen vorgeladen habe. Dabei habe man ihn gefragt, was er mit diesen Leuten zu tun habe, ohne ihn aber direkt auf sie anzusprechen. Auch sei immer sein Glaube hinterfragt worden. Er habe lange nicht gemerkt, worum es gegangen sei. Im September 2016 hätten seine Partner ihm eine Bibel gegeben, damit er sie lese, weil er sich immer kritisch über den Islam geäußert habe. Er habe zwei Monate versucht, das Alte Testament zu verstehen, was ihm allerdings nicht gelungen sei. Er habe mit S. und N. darüber gesprochen, die ihm gesagt hätten, dass nicht einmal Theologen dies verstünden. Er solle das Neue Testament lesen. Am 12. Dezember 2016 seien zwei Männer in sein Büro gekommen und hätten ihm ein Blatt Papier vorgezeigt, dieses aber schnell wieder weggesteckt, so dass er es nicht habe lesen können. Sie hätten alles durchsucht und Lohnabrechnungen, Überwachungsbänder und seinen Laptop beschlagnahmt. Dabei sei auch seine Bibel gefunden worden. In der Folgezeit habe er sich mindestens einmal wöchentlich zum Stützpunkt begeben müssen. Ihm sei vorgeworfen worden, Konvertit und Apostat zu sein. Sie hätten ihn nach seinem Hirten gefragt. Er habe nicht gewusst, wer dies sein solle, und nicht verstanden, wovon sie redeten. Seine Partner hätten danach viel weniger Kontakt zu ihm gesucht. Später habe er von ihnen über das Internet erfahren, dass sie den Iran überstürzt verlassen hatten. Erst in diesem Moment habe er erfahren, dass sie Konvertiten seien. Er sei dann immer wieder nach seinen Geschäftspartnern gefragt worden, habe aber keine Informationen besessen. Bei den Verhören habe man ihm auch gesagt, er werde noch geschont, weil er viele Militärangehörige in der Familie habe. Sein Onkel sei Leiter der militärischen Sittenabteilung in einer Stadt im Norden Irans gewesen. Am 5. März 2017 sei er das letzte Mal im Stützpunkt gewesen. Dort habe man ihm seinen Laptop zurückgegeben und ihm gesagt, seine Akte werde nun geschlossen. Fortan sei das Revolutionsgericht für ihn zuständig. Er solle sich dort am 6. Mai 2017 melden. Dies komme, so der Kläger zu 1., einer Festnahme gleich. Er wäre dann nur auf Kaution bis zur richtigen Verhandlung freigekommen. Dies habe er nicht gewollt. Er habe die Beziehungen seines Vaters und seines Onkels genutzt, um einen Reisepass zu bekommen, obwohl er eigentlich noch einem fünfjährigen Ausreiseverbot nach dem Ende seiner Arbeit beim Militär unterlegen habe. Mit seinem Reisepass habe er ein Visum für Italien bekommen. Hierzu habe er angegeben, geschäftlich in Italien (Besuch einer Möbelfabrik) zu tun zu haben. Bei der Visumserlangung habe ihm eine Firma geholfen, die Erfahrung damit habe, Visa für Italien zu besorgen. Zwei Tage vor seiner Ausreise sei er nochmals vorgeladen worden. Man habe ihn nach dem Grund für seine Auslandsreise gefragt. Als er erklärt habe, sich in Italien aus geschäftlichen Gründen Möbel ansehen zu wollen, und auch eine entsprechende Hotelreservierung vorgelegt habe, sei ihm geglaubt und seine Ausreisesperre im System aufgehoben worden. Am 18. April 2017 sei er mit seiner Familie mit dem Flugzeug nach Italien gereist. Nach zwei Tagen Aufenthalt in einem Hotel seien sie mit dem Zug über die Schweiz nach Deutschland gefahren. Er fürchte um sein Leben, wenn er in den Iran zurückkehren müsse. Seine Akte liege beim Revolutionsgericht, das mit Sicherheit nicht von ihm ablassen werde. Die Klägerin zu 2. führte in ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 5. Mai 2017 aus, ihr Mann habe etwas mehr als fünf Jahre als Ingenieur beim Militär gearbeitet. Sie habe ihn nie nach seiner Arbeit gefragt; er habe auch nichts erzählt. Vor ca. drei Jahren sei ihm gekündigt worden und sie seien nach Teheran gezogen. Es sei fast wie eine Flucht gewesen. Es habe Probleme wegen seines Glaubens gegeben. Genaues wisse sie nicht. Es habe Auslegungsstreitigkeiten gegeben. Ihr Mann sei auf der Arbeit zu Dingen gezwungen worden, die gegen seinen Glauben verstießen. Wegen der Arbeit ihres Mannes seien sie unfrei gewesen. Ihr Mann habe z. B. jedes Mal bei der Aufsichtsbehörde seiner Arbeit erklären müssen, weshalb sie auf einem Fest getanzt hätten. Sie habe einen Hijab tragen und auch an den Gebeten teilnehmen sollen. Ihr Mann sei dagegen gewesen, weil die Leute etwas anderes predigten als sie täten. Ihr Mann sei Möbel- und Holzdesigner. Seine Firma tätige Investments in Innovationen. Die genauen Hintergründe und Inhalte seiner Arbeit kenne sie nicht. Sie sei dort zum Schein beschäftigt gewesen. Für ihren Sohn - den Kläger des mit Beschluss des Senates vom 14. Juli 2022 abgetrennten, unter dem Az. 3 L 70/22 fortgeführten Berufungsverfahrens - hätten sie ein Touristenvisum erhalten. Etwa Mitte Dezember 2016 seien zwei Männer in das Büro ihres Mannes gekommen. Das Büro sei durchsucht und einige Unterlagen seien beschlagnahmt worden. Sie habe sich große Sorgen gemacht und hohen Blutdruck gehabt. Dies sei bei Stress immer der Fall. Ihr Mann habe sie nach Hause gefahren, weil es ihr schlecht gegangen sei. Er habe ihr aber nicht den Grund für die Durchsuchung verraten wollen. Nach zwei Tagen habe er gesagt, sie müssten den Iran verlassen, da es immer wieder solche Vorfälle gegeben werde. Mehr habe er ihr nicht verraten. Er habe sie schützen wollen. Er habe nur gesagt, es sei wegen der Arbeit. Wegen des Blutdrucks sei sie in Behandlung gewesen und habe von ihrem Hausarzt Blutdruckmedikamente erhalten. Sie habe auch psychische Probleme, sei deswegen aber nicht behandelt worden. Es sei zwar eine stationäre Behandlung geplant gewesen. Sie hätten aber schnell fliehen müssen. Sie wisse nicht, wie ihr Mann an einen Reisepass gelangt sei, obwohl Militärangehörige fünf Jahre nach einer Kündigung den Iran nicht verlassen dürften. Er habe ein Businessvisum besorgt. Er habe melden sollen, wohin er wolle, wie lange und in welchem Hotel. Mit Bescheid vom 31. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger - und den Antrag ihres Sohnes, des Klägers im Verfahren 3 L 70/22 - auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1 des Bescheides). Ebenso wurde der Antrag der Kläger auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Ziffern 2 und 3 des Bescheides). Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 bis 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheides). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides, im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung in den Iran angedroht (Ziffer 5 des Bescheides). Außerdem wurde bestimmt, dass „das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wird (Ziffer 6 des Bescheides). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die vom Kläger zu 1. vorgetragene staatliche Verfolgung erreiche nicht eine asylrechtlich relevante Intensität. Dass die Kläger den Iran legal und ungehindert mit eigenen Reisedokumenten verlassen konnten, zeige das Fehlen einer staatlichen Verfolgungsabsicht, da bei jeder Reisepassausstellung und der Beantragung eines Ausreisevisums neben den regulären Sicherheitsbehörden der Geheimdienst eingeschaltet werde. Erhebe dieser Bedenken, würden weder Pass noch Visum erteilt. Aus dem Vorbringen der Kläger ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass für sie die Gefahr eines ernsthaften Schadens drohe. Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. Die psychischen Probleme der Klägerin zu 2. hätten bereits im Iran vorgelegen; eine Behandlungsmöglichkeit bestehe auch bei einer Rückkehr in den Iran. Am 13. September 2017 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zu deren Begründung haben sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vorgetragen, sie seien am 3. September 2017 in der Ysop-Baptisten-Kirche H-Stadt getauft worden. Die Taufe sei Ausdruck ihres innerlich vollzogenen Glaubenswechsels. Der Kläger zu 1. habe sich bereits im Iran ausführlich mit dem Christentum beschäftigt. Er sei schon dort unmittelbar von Verfolgung bedroht gewesen, da die iranischen Behörden gegen ihn Ermittlungen wegen Apostasie aufgenommen hätten. Soweit das Bundesamt auf die legale Ausreise der Kläger verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass Entscheidungen über die Verhängung von Ausreiseverboten im Iran regelmäßig willkürlich getroffen würden. Sie lebten ihren Glauben auch öffentlich aus. Dies zeigten ihre Aktivitäten vor und nach der Taufe innerhalb der Kirchengemeinde. Inzwischen besuchten sie die Gemeinde in E-Stadt, die zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gehöre. Dort nähmen sie regelmäßig an den Gottesdiensten teil. Bei der Klägerin zu 2. seien zwischenzeitlich eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Sie habe sich deswegen in der Zeit vom 15. April 2019 bis zum 1. August 2019 in einer akut-stationären psychiatrischen Krankenhausbehandlung befunden. Im Fall ihrer Rückkehr drohe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung, selbst wenn objektiv keine Verfolgung zu befürchten wäre. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sie subjektiv fest davon überzeugt sei und körperlich heftige Reaktionen bereits dann zeige, wenn über das Thema nur gesprochen werde. Eine zwangsweise Rückführung hätte konkret eine schwere Gesundheitsverschlechterung in Form eines Herzinfarktes oder Schlaganfalls zur Folge. Die deutschen Fachärzte hätten einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Bluthochdruck und der psychischen Erkrankung festgestellt. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Teilaufhebung des Bescheides vom 31. August 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, höchst hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 31. August 2017 zu verpflichten, über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Klage unter Verweis auf die Gründe ihres Ablehnungsbescheides entgegengetreten. Mit Urteil vom 10. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten den Iran unverfolgt und allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Angaben des Klägers zu 1. zu der regelmäßigen Einbestellung zu Verhören bei der Heeressittenabteilung seien nicht nachvollziehbar, die Angaben zur angeblichen Weiterleitung der Sache an das Revolutionsgericht vage, inhaltsleer und oberflächlich. Das eigentlich fluchtauslösende Ereignis werde von den Klägern völlig widersprüchlich dargestellt. Selbst wenn im Büro des Klägers zu 1. eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Unterlagen stattgefunden hätten, belege dies nicht, dass der Kläger zu 1. selbst in das Visier der iranischen Sicherheitsorgane geraten sei. Dass die Kläger Reisepässe und Business-Visa erhalten haben und ungehindert, sogar mit ausdrücklicher Erlaubnis, auf dem Luftweg ausreisen konnten, belege das Fehlen eines staatlichen Verfolgungsinteresses. Ein Schutzanspruch ergebe sich auch nicht aus der behaupteten Hinwendung zum Christentum. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass der von den Klägern behauptete Glaubensübertritt zum Christentum ein zentrales Element ihrer religiösen Identität sei. Dahingehende Erkenntnisse, dass allein aufgrund eines formalen bzw. aus asyltaktischen Gründen erfolgten Glaubensübertritts bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht, lägen nicht vor. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht gegeben. Die der Klägerin zu 2. attestierten Erkrankungen seien im Iran behandelbar. Eine unsubstantiiert behauptete Suizidalität könne allenfalls zu einem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis führen. Auf Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen. Zur Begründung der Berufung beziehen sich die Kläger zunächst auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend verweisen sie nochmals darauf, dass ihre Hinwendung zum christlichen Glauben für sie identitätsprägend sei und sie ihren Glauben nach wie vor offen auslebten. Hierbei brächten sie sich aktiv in ihrer Kirchengemeinde ein. Sie seien regelmäßige Gastgeber eines Hausbibelkreises. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. Oktober 2019 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, höchst hilfsweise Ziffer 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, die Ausreise über den Flughafen in Teheran sei die gefährlichste und unsicherste Variante für die Flucht einer Person, die bereits im Visier der Sicherheitsbehörden stehe. Für eine Visumserteilung sei neben der Einreichung verschiedener Unterlagen das persönliche Erscheinen in der jeweiligen Botschaft erforderlich. Hierbei würden Fingerabdrücke genommen, die dann in einer Datenbank abgelegt würden. Es sei anzunehmen, dass der iranische Geheimdienst und die Sicherheitsbehörden Notiz von Personen nähmen, welche ausländische Botschaften aufsuchen. Es sei auch abwegig anzunehmen, dass der Kläger zu 1. von Geschäftspartnern, zu welchen er keine weiteren Beziehungen gepflegt habe, eine Bibel bekommen und diese in seinen Geschäftsräumen aufbewahrt habe. Es erscheine auch als unglaubhaft, dass diese Bibel bei der angeblichen Durchsuchung der Büroräume keine weitere Beachtung gefunden habe, sondern ausschließlich Lohnabrechnungen, Überwachungsbänder und ein Laptop beschlagnahmt worden seien. Lebensfremd sei es, dass sich die Sicherheitskräfte nicht direkt der Geschäftspartner des Klägers zu 1., bei denen es sich um Konvertiten gehandelt haben solle, bemächtigt, sondern sich vielmehr beim Kläger zu 1. nach ihnen erkundigt hätten. Zudem zeige bereits die Weiterreise der Kläger aus dem sicheren Italien in die Bundesrepublik Deutschland, dass es den Klägern von vornherein nicht um die Flucht aus ihrem Heimatland, sondern um die Einreise nach Deutschland gegangen sei. Der Kläger zu 1. habe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt geäußert, sie hätten immer nach Deutschland gewollt, Deutschland entspräche ihren Vorstellungen. Die Klägerin zu 2. habe ergänzt, sie arbeiteten in der Industrie und hätten in Deutschland die besten Chancen für eine Weiterentwicklung gesehen, wollten hier finanziell sicher sein und ihrem Sohn die beste Bildung ermöglichen. Deshalb hätten sie nach ihren Recherchen Deutschland ausgewählt. Es sei schließlich nicht glaubhaft, dass die Hinwendung der Kläger zum Christentum identitätsprägend sei. Nach dem Kenntnisstand des Bundesamtes schicke die evangelische Gemeinde in H-Stadt niemanden fort. Die Kläger dürften entweder direkt nach dieser Gemeinde oder nach Leumundsschreiben oder Taufbescheinigungen gefragt haben. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass die Kläger bereits am 3. September 2017 getauft worden seien, obwohl sie sich im Iran selbst noch nicht weitgehend mit dem Christentum beschäftigt hätten. Vor dem Bundesamt hätten sich die Kläger selbst als Muslime ausgewiesen. Die nach dem Vortrag lange zurückliegende kritische Auseinandersetzung mit dem Islam stehe im Widerspruch zu der unverzüglichen Taufe in Deutschland. Es sei anzunehmen, dass die Kläger sich zunächst auch kritisch mit dem Christentum auseinandersetzten, bevor sie sich taufen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.