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Urteil

6 A 2473/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0723.6A2473.21A.00
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Leitsätze
  • 1.

    Der Senat hält nach Auswertung der aktuellen Erkenntnislage an seiner Einschätzung fest, wonach zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime im Iran (nur) dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten haben, wenn sie ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben.

  • 2.

    Insbesondere der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe begründet für sich genommen keine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat hält nach Auswertung der aktuellen Erkenntnislage an seiner Einschätzung fest, wonach zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime im Iran (nur) dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten haben, wenn sie ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. 2. Insbesondere der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe begründet für sich genommen keine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der im Jahr 1969 geborene Kläger besitzt die iranische Staatsangehörigkeit und ist aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ er den Iran Ende Oktober 2015 und reiste mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei und sodann über die sog. Balkan-Route am 7.11.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner Meldung als Asylsuchender trug er auf dem Selbstauskunftsbogen in dem Feld zur Religionszugehörigkeit "Moslem" ein. Er stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8.12.2015 einen förmlichen Asylerstantrag unter dem Az. 6359067-439. An diesem Tag wurde auf seiner Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender vom 23.11.2015 der Eintrag "ledig" beim Familienstand handschriftlich in "geschieden" abgeändert. Ferner wurde die Bescheinigung handschriftlich mit dem Wort "Schiiten" versehen. Bei der persönlichen Anhörung des Klägers beim Bundesamt am 20.3.2017 gab dieser im Wesentlichen an: Er sei - in Abwesenheit - etwa im Sommer des Jahres 2014 von seiner Ehefrau auf deren Antrag hin geschieden worden. Darüber habe seine ältere Tochter ihn informiert. Er habe im Iran im Bezirk W. F., Stadt H., Dorf E. N. gelebt, sein ganzes Leben lang. Das dortige Haus des Vaters habe er mit seinem Bruder geerbt. In seinem Herkunftslandhielten sich noch die Großfamilie, der Bruder, die damalige Ehefrau und die drei Kinder (ein Sohn - geboren 1375 nach dem iranischen Kalender - und zwei Töchter - geboren 1373 und 1384 -) auf. Der Sohn und die jüngere Tochter seien bei seiner damaligen Ehefrau, die ältere Tochter sei verheiratet. Er sei bis zur 11. Klasse in die Schule gegangen und habe als Landwirt gearbeitet, zeitweise habe er in Teheran im Basar auch Teppiche repariert. Im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt seiner Ausreise bemerkte er, dies sei Ende Oktober 2015 gewesen, der Bruder des Mannes seiner Schwester habe ihm Geld gegen die Verpfändung seines Landes gegeben. Zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal befragt trug er vor: Er werde als Christ verfolgt. Schon im Jahr 2012 hätte er Probleme gehabt. Seit dem Jahr 2014 betrachte er sich als Christ. Am 22.1.2017 sei er in Deutschland getauft worden. Sein Umfeld sei streng religiös gewesen, insbesondere seine Ehefrau und deren Bruder. Sie würden zur Pasdaran, also den Revolutionsgarden gehören. Die Probleme hätten begonnen, als die Verwandten der Ehefrau versucht hätten, seine älteste Tochter zwangsweise innerhalb der Verwandtschaft zu verheiraten. Diese habe das nicht gewollt. Nach einem Streit sei er nach Teheran gegangen und habe da Teppiche repariert. Ein Schwiegersohn seiner Tantemütterlicherseits habe dort gemerkt, dass es ihm nicht gut gehe. Er habe gesagt, er könne ihm helfen. Sie hätten sich immer mehr angefreundet und gemeinsam Wein getrunken. Zweimal habe der Schwiegersohn der Tante ihn zu privatenKirchentreffen mitgenommen. Auf einen Anruf seiner ältesten Tochter hin, der es sehr schlecht gegangen sei, sei er dann wieder nach Hause gegangen. Es sei Ramadan gewesen. Zu Haus habe er eine Flasche Wodka trinken wollen. Die Brüder seiner Ehefrau seien gekommen, hätten geschimpft und den ganzenAlkohol vernichtet. Aus Ärger sei er zurück nach Teheran gegangen. Dort sei es ihm auch wegen der Hauskirchenveranstaltungen, die er besucht habe, wieder besser gegangen. Der Schwiegersohn der Tante habe ihm auch eine Bibel und christliche CDs gegeben. Irgendwann sei er wieder nach Hause gegangen und habe diese Dinge mitgenommen. Ihm sei es besonders darum gegangen, seine älteste Tochter zu beruhigen, ihr sei es immer noch schlecht gegangen. Die Verwandten hätten sie weiter verheiraten wollen. Als der Hochzeitstermin angesetzt worden sei, habe es großen Streit zwischen ihm und seiner Ehefrau und deren Brüdern gegeben. Mit diesen habe er sich sogar geprügelt. Die Brüder hätten zu der Pasdaran und der Ettela'at gehört, sodass die Prügelei für ihn durchaus gefährlich gewesen sei. Da er behandlungsbedürftige Verletzungen davongetragen habe, sei er kurze Zeit nicht zu Hause gewesen. In der Zeit seien die Brüderwiedergekommen und hätten seine Sachen durchsucht. Seine Tochter habe ihn darüber telefonisch informiert, auch über deren Behauptung, er sei ein Ungläubiger, und ihm geraten nicht zurückzukehren. Daraufhin sei er in die Stadt Q. zu seiner Schwester gegangen. Am nächsten Tag habe er den dortigen Teppichbasar besucht. Seine Schwester habe angerufen und mitgeteilt, die Sicherheitsbehörden seien bei ihr im Haus gewesen und hätten nach ihm gefragt. Da die Schwester nicht gewollt habe, dass er zurückkomme, sei er zum Bruder des Mannes der Schwester gegangen. Abends sei seine Schwester auch dorthin gekommen und habe davon berichtet, dass die Behörden denken würden, er sei Ungläubiger und vom schiitischen Glauben zum Christentum konvertiert. Er habe sich daraufhin zur Ausreise aus dem Iran entschlossen. Der Bruder des Mannes der Schwester habe für ihn einen Schlepper besorgt. Nach der Ausreise habe er versucht, Kontakt zur ältesten Tochter zu halten. Sie sei (seit dem Jahr 2012) mit einem Pasdaran-Kollegen seines Schwagers zwangsverheiratet worden und werde sehr schlecht behandelt. Mittlerweile habe er Hass auf die schiitischeReligion bekommen. Er habe schon früher nicht zu dieser Religion gestanden, es sei alles Zwang für ihn gewesen. Im Falle seiner Rückkehr in den Iran fürchte er seinen Tod. Er glaube, er werde im Iran immer noch gesucht. Im Iran würde er sich ganz sicher zum Christentum bekennen. Im Verwaltungsverfahren legte der Kläger Bescheinigungen der evangelischen Kirchengemeinde K. vom 24.1.2017 und vom 12.3.2017 sowie eine Taufurkunde vom 22.1.2017 vor. Wegen des Inhalts wird auf den Verwaltungsvorgang (Beiakte 1, Bl. 44 bis 46) Bezug genommen. Ferner reichte er eine Fotografie der Vorderseite seiner ID-Card mit E-Mail vom 7.4.2017 ein. Mit Bescheid vom 16.6.2017, zugestellt durch Niederlegung am 21.6.2017, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Bescheides) und den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) ab. Den subsidiären Schutzstatus erkannte es nicht zu (Ziff. 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlagen (Ziff. 4). DerKläger wurde unter Androhung der Abschiebung in den Iran aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Ziff. 5). Die Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Das Bundesamt begründete diese Entscheidungen im Wesentlichen damit, der Kläger sei unverfolgt ausgereist. Seiner Darstellungfehle es an Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Der rein formelle Übertritt zum Christentum - nachgewiesen durch die Taufbescheinigung - sei für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht ausreichend. Tatsächliche Beweggründe für eine Abschwur vom Islam und eine identitätsprägende Hinwendung zum Christentum seien nicht überzeugend dargetan. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erstinstanzliche Gerichtsakte (Bl. 13 bis 23) verwiesen. Der Kläger hat am 4.7.2017 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Diese hat er im Wesentlichen in Ergänzung seiner Angaben beim Bundesamt wie folgt begründet: Er sei im christlichen Gemeindeleben aktiv und besuche den Gottesdienst, der ihm sehr wichtig sei. Seinen Glaubenswechsel habe er anschaulich und ausführlich dargestellt. In seinem alltäglichen Leben versuche er den Lehren Jesu zu folgen. Er nehme an Glaubenskursen in seiner Muttersprache teil. Die Bibel lese er in der Kirche wie auch in der Freizeit. Sein Glaube zeige sich im Alltag, indem er sich bemühe, hilfsbereit zu sein und immer ruhig und friedlich zu bleiben. Seine Freunde, seine Familie und seine Arbeitskollegen im Iran wüssten von seiner Konversion. Auch mit ihnen spreche er über seinen Glauben undversuche sie zu einem Glaubenswechsel zu bewegen. Er habe in Deutschland schon mehrere persische Landsleute zu Kirchenbesuchen animiert. Der Kläger hat Bescheinigungen der evangelischen Kirchengemeinde K. vom 20.11.2017 und vom 29.8.2021 vorgelegt; wegen des Inhalts wird auf die erstinstanzliche Gerichtsakte Bezug genommen (Bl. 49 und Bl. 87). Hinsichtlich des Inhalts des 40-seitigen Schriftsatzes, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingereicht hat, wird ebenfalls auf die dortige Gerichtsakte verwiesen (Bl. 88 bis 107). Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16.6.2017 zu verpflichten, 1. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 1 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) vorliegen, hilfsweise, 2. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylG (subsidiärer Schutz) vorliegen, hilfsweise, 3. festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtene Entscheidung bezogen. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und die von ihm gestellten Beweisanträge abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.8.2021 verwiesen (erstinstanzliche Gerichtsakte, Bl. 75 bis 80). Mit Urteil vom 31.8.2021, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 2.9.2021, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger aus seinem Heimatland vorverfolgt ausgereist sei oder ihm als unverfolgt ausgereistem Schutzsuchendem wegen einer zwischenzeitlich erfolgten Konversion zum Christentum politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Der Vortrag zu dem Vorfluchtgeschehen sei unglaubhaft; er weise Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Dem Kläger drohe auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen einer zwischenzeitlich in Deutschland erfolgten Konversion zum Christentum eine politische Verfolgung. Seine Taufe am 22.1.2017 und seine Teilnahme an Gottesdiensten und am Gemeindeleben seien für die Frage der inneren Beweggründe des Klägers für sich genommen nicht aussagekräftig. Der Gesamteindruck, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinterlassen habe, spreche gegen die Annahme, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt die christliche Religion bereits zu einem zentralen Bestandteil seines Alltags gemacht habe und von diesem nicht ohne weiteres Abstand nehmen könnte. Er habeeinen nachvollziehbaren inneren Prozess der Auseinandersetzung mit seinen Glaubensvorstellungen und der schlussendlichen Hinwendung zur christlichen Glaubenslehre nicht darlegen können. Der Kläger hat am 21.9.2021 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen im Wesentlichen damit begründet, die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge finde im Prozessrecht keine Stütze. Mit Verfügung vom 16.10.2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragte Beweiserhebung für die Entscheidung nicht erheblich sein dürfte, da die unter Beweis gestellten Tatsachen nur dann Relevanz erlangen dürften, wenn die iranischen Behörden Kenntnis von der behaupteten Konversion bzw. Apostasie erlangen. Dafür sei vorliegend nichts ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 31.10.2023 hat der Kläger dem entgegengehalten, die Konversion sei den iranischen Behörden sehr wohl bekannt. Mit Schriftsatz vom 2.11.2023 hat der Kläger screenshots von Fotografien eingereicht, die er in sozialen Medien veröffentlicht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen (Bl. 36 bis 54). Der Senat hat durch Beschluss vom 3.5.2024, dem Kläger zugestellt am gleichen Tag, die Berufung zugelassen. Zur Berufungsbegründung führt der Kläger mit am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 3.6.2024 im Wesentlichen unter Hinweis auf seine erstinstanzlich gestellten Beweisanträge aus, sein formaler Glaubenswechsel als solcherbegründe im Iran bereits eine relevante Verfolgungsgefahr. Seine Konversion sei zahlreichen Personen im Iran zu Kenntnis gelangt. Er verweist insoweit unteranderem auf die von ihm in sozialen Medien veröffentlichten Fotografien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31.8.2021 - Az. 16 K 9814/17.A - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.6.2017 zu verpflichten, ihm den Flüchtlingsstatus gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid vom 16.6.2017 sowie die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.8.2021. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.7.2025 ist der Kläger informatorisch angehört worden und hat mehrere Beweisanträge gestellt. Der Senat hat den instagram-Account des Klägers auf dessen Mobiltelefon in Augenschein genommen. Die erneut gestellten Beweisanträge hat der Senat abgelehnt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Ausländerakte und den in elektronischer Form vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16.6.2017 ist - soweit er streitgegenständlich ist - rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (I.) noch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (II.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (III.). Gegen die Abschiebungsandrohung (IV.) und die Bestimmung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot (V.) ist rechtlich nichts zu erinnern. I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse,Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (sog. Verfolgungsgründe, vgl. zu deren Definition § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einerKumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationenerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeitdrohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15; Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; ein drohender ernsthafter Schaden ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 1 B 79.19 -, juris Rn. 15; Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 32 m. w. N. Wurde der Ausländer bereits vor der Ausreise in seinem Herkunftsland verfolgt bzw. war er von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht, ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; d. h. es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aberwiderlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeitsolcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, NVwZ 2020, 161 = juris Rn. 16, vom 19.4.2018- 1 C 29.17 -, BVerwGE 162, 44 = juris Rn. 15 sowie vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 23. Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Nach Entstehungsgeschichte und (Binnen-)Systematik des § 28 AsylG, der Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Richtlinie 2004/83/EG) umsetzt, vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 216 f., wobei er allerdings von der Regelungstechnik der Richtlinie abweicht, vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, 140. Aktualisierung (1.3.2025), § 28 AsylG Rn. 28, sind selbst geschaffene Nachfluchttatbestände, die bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklicht worden sind, trotz der irreführenden Formulierunguneingeschränkt zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 10 C 25.08 -, BVerwGE 135, 49 = juris Rn. 20 (zu § 28 Abs. 1a AsylVfG und Art. 5 der Richtlinie 2004/83/EG); Nds. OVG, Urteil vom 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, AuAS 2022, 132 (Ls.) = juris Rn. 52 f.;OVG M.-V., Urteil vom 21.3.2018 - 2 L 238/13 -, juris Rn. 33 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, InfAuslR 2018, 158 (Ls.) = juris Rn. 41; Hailbronner, Ausländerrecht, 140. Aktualisierung (1.3.2025), § 28 AsylG Rn. 28 ff. m. w. N. 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht weder zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise (unmittelbar drohende) Verfolgung erlitten hat (a.) noch ist davon auszugehen, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten sind, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Iran auszugehen (b.). a. Eine (unmittelbar drohende) relevante Verfolgung ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, er habe sich bereits im Iran vom islamischen Glauben ab- und dem christlichen Glauben zugewandt und die Brüder der damaligen Ehefrau hätten in seinen Habseligkeiten Medien christlichen Inhalts aufgefunden,woraufhin die iranischen Behörden nach ihm gesucht hätten. Hinsichtlich seines diesbezüglichen Vorbringens verbleiben unüberwindliche, einer Überzeugungsbildung entgegenstehende Zweifel. Wie schon das Bundesamt und das Verwaltungsgericht - deren Begründungen im Bescheid vom 16.6.2017 und im Urteil vom 31.8.2021 der Senat insoweit folgt und auf die er Bezug nimmt (§ 77 Abs. 3 AsylG) - hält auch der Senat den bisherigen Vortrag des Klägers hierzu fürunglaubhaft. Dem Kläger ist es auch durch seine Schilderung des Vorfluchtgeschehens in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht gelungen, den Senat von einer bereits im Iran erlittenen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu überzeugen. Der klägerische Vortrag zur Konversion, der damit in Zusammenhang stehenden vorgetragenen Zwangsverheiratung der Tochter und der Konflikte mit den Brüdern der damaligen Ehefrau sowie zu seiner Ausreise war in wesentlichen Teilen widersprüchlich, oberflächlich und diffus sowie von zahlreichen Ausflüchten des Klägers geprägt; zudem zeigte er ein verfahrensangepasstes Aussageverhalten. aa. Es war mit Blick auf das generelle Aussageverhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auffällig, dass der Kläger - zu den Kerninhalten seines Verfolgungsschicksals befragt - weithin nur kurz und allgemein gehalten geantwortet und im Übrigen mehrmals darauf verwiesen hat, alles stehe "schon in der Akte". Er vermittelte damit den Eindruck, konkreten Angaben auszuweichen. Auf widersprüchliches Vorbringen angesprochen hat der Kläger sich mehrfach darauf berufen, er sei depressiv gewesen und könne daher keine genaueren Angaben machen, und es seien ihm verschiedene Versionen derGeschehensabläufe berichtet worden. Der Kläger hat Widersprüchlichkeiten somit oftmals - auf die Einzelheiten wird sogleich eingegangen - nicht aufgelöst, sondern sie ausweichend relativiert. Eine depressive Erkrankung zum damaligen oder jetzigen Zeitpunkt hat der Kläger im Übrigen nicht in Ansätzen nachgewiesen, schon gar nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG, siehe auch unten B. III.). bb. Gegen eine vor der Ausreise des Klägers aus seinem Herkunftsland erfolgte Konversion zum Christentum spricht zunächst, dass dieser im Rahmen seiner schriftlichen, in lateinischen Buchstaben verfassten Selbstauskunft im November 2015 (S. 17 der beigezogenen Ausländerakte) gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, er sei "Moslem". Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er sich dahingehend geäußert, dass er keine lateinischen Buchstaben habe schreiben können; deswegen habe er die erfragten Daten auf einem gesonderten Zettel in Persisch vorgeschrieben und ein anderer Asylbewerber habe diese dann für ihn in lateinische Buchstaben übersetzt, er habe dies schließlich abgeschrieben (S. 8 der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025). Damit hat er bestätigt, die Selbstauskunft eigenhändig verfasst und die Angabe "Moslem" gemacht zu haben. Zur Erklärung hat er sich lediglich darauf zurückgezogen, warum er dies geschrieben habe, könne er nicht mehr sagen, in jenenTagen sei er ziemlich depressiv gewesen. Dies erklärt die entsprechende Angabe selbst auch bei Wahrunterstellung dieser - wie erwähnt - in keiner Weise belegten Erklärung dazu nicht. cc. Der Kläger hat den äußeren Anstoß der Konversion und die weiteren Geschehnisse im Zusammenhang mit seinem Konversionsprozess flach, vage und detailarm sowie offenkundig verfahrenstaktisch zielgerichtet, zugleich aber in sich widersprüchlich geschildert. Dies betrifft die Schilderung der (drohenden) Zwangsverheiratung seiner ältesten Tochter, die initial für seinen psychischen Zustand und seine Empfänglichkeit für den christlichen Glauben gewesen sein soll (1), die Umstände seiner Kontaktaufnahme mit dem christlichen Schwiegersohn seiner Tante und die Einführung in die Hauskirchentreffen durch ihn (2), die im Zusammenhang mit der Zwangsverheiratung der Tochter stehenden Konflikte mit den Brüdern der damaligen Ehefrau sowie deren vermeintliche Aufdeckung der Konversion des Klägers (3) und schließlich seine kurzfristige Ausreise angesichts seiner Furcht vor den Brüdern der damaligen Ehefrau und den iranischen Behörden (4). Der Senat ist nicht überzeugt von der Wahrheit des geschilderten Geschehens; die diesbezüglichen erheblichen Zweifel an der Richtigkeit derklägerischen Darstellung schlagen unmittelbar auf die vorgetragene im Herkunftsland erfolgte Konversion als solche durch, weil sie mit dieser in untrennbarem Zusammenhang stehen. (1) Die Angaben des Klägers zur Zwangsverheiratung seiner ältesten Tochter waren widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Den klägerischen Angaben zufolge waren die Bestrebungen der Brüder der damaligen Ehefrau, seine älteste Tochter zwangsweise zu verheiraten, Anlass für erhebliche Konflikte, die ihn - den Kläger - zu einem Aufenthalt in Teheran veranlasst haben sollen; sein wegen der Geschehnisse schlechter psychischer Zustand sei dem Schwiegersohn der Tante zur Kenntnis gelangt und dieser habe ihm den christlichen Glauben als Hilfestellung offeriert. Die (zunächst nurdrohende) Zwangsverheiratung der Tochter soll damit Auslöser des gesamten Konversionsprozesses gewesen sein und ist insofern untrennbar mit dem klägerischen Konversionsvortrag und der Entdeckung der Konversion durch die Brüder der damaligen Ehefrau verbunden. Der Senat ist aber nicht überzeugt davon, dass die Geschehnisse im Kontext der Zwangsverheiratung sich tatsächlich so zugetragen haben, wie der Kläger sie geschildert hat. Die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er wisse nicht, wann seine älteste Tochter zwangsverheiratet worden sei (S. 3 f. der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025), ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man unterstellt, er habe von der Verheiratung erst in Deutschland durch seinen Sohn erfahren, wäre zu erwarten gewesen, dass er aus emotionaler Verbundenheit zu seiner Tochter zu den Umständen der Heirat und ihrem Zeitpunkt konkrete Erkundigungen von dem Sohn, zu dem er ein überaus gutes Verhältnis haben will, eingeholt hätte. Mit den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung unvereinbar ist das beim Bundesamt protokollierte Vorbringen, die Zwangsheirat sei "schon 2012" erfolgt, als er noch im Iran gewesen sei (S. 5 des Bundesamts-Protokolls), wenngleich der Senat in diesem Punkt eine unzutreffende Protokollierung beim Bundesamt oder ein Missverständnis (der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung dahingehend erklärt, die Probleme wegen der Zwangsheirat hätten im Jahr 2012 begonnen, und nur dies habe er gesagt) für denkbar, obschon für überaus unwahrscheinlich hält. Widersprüchlich sind jedenfalls wiederum die Angaben zu der Person, mit welcher die älteste Tochter zwangsverheiratet werden sollte resp. wurde. Beim Bundesamt hat der Kläger zunächst geäußert, die Tochter habe zwangsweise innerhalb der Verwandtschaft verheiratet werden sollen. Im weiteren Verlauf hat er gesagt, sie habe einen Sohn von einem Pasdaran-Kollegen des Schwagers heiraten müssen (S. 4 f. des Bundesamts-Protokolls). Im Gegensatz dazu hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Tochter sei mit jemandem verheiratet worden, der beim Geheimdienst gewesen sei, die Brüder der damaligen Ehefrau hätten die Tochter aneinen "Kollegen der Revolutionsgarden" verheiraten wollen, und hat dies imAnschluss durch die Angabe wiederholt, der "Zukünftige" sei "ein Kollege des Onkels" seiner Tochter gewesen (S. 7, 17 der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025). Auf diesen Widerspruch angesprochen hat der Kläger ausweichend reagiert und angegeben, es sei hauptsächlich um die ungewollte Zwangsverheiratung als solche gegangen und er habe nicht gewusst, in welchem Verhältnis die Brüder der damaligen Ehefrau zu dem ausgewählten Bräutigam gestandenhätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger dies trotz der emotionalen Verbundenheit zu seiner Tochter nicht bekannt bzw. für ihn nachrangig gewesen sein soll. (2) Die Schilderung der Anbahnung des Kontaktes mit dem christlichen Schwiegersohn seiner Tante und die Einführung in die Hauskirchentreffen durch diesen ist farblos geblieben. Sie knüpft unter anderem stereotyp an den gemeinsamen Konsum von Alkohol an. Die klägerische Erzählung beinhaltet keinerlei spezifische Details oder Realkennzeichen, obwohl zu erwarten wäre, dass der erste Kontakt mit der neuen Religion, die der Kläger nunmehr als seine Identitätprägend darstellt, überaus bedeutsam gewesen sein muss. Der Senat hält es auch für wenig wahrscheinlich, dass der Schwiegersohn den Kläger ohne wie auch immer geartete Vorbereitung oder Erklärung - von denen der Kläger wiederum nichts berichtet hat - unmittelbar mit zu einem Hauskirchentreffen genommen haben soll. Sollte sich dies gleichwohl so zugetragen haben, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger seine Empfindungen schildert, die er in dem Moment verspürte, als ihm klar wurde, dass er ein privates Kirchentreffen besucht. Denkbar wären etwa Erstaunen oder Furcht, Neugierde, Unsicherheit oder Verwirrung. Das Kirchentreffen selbst wird beim Bundesamt in knappen Worten geschildert und erschöpft sich darin, in angenehmer Atmosphäre hätten die Leute sich etwas erzählt und diskutiert (S. 4 des Bundesamts-Protokolls). Weitere Angaben zudiesem für die weitere Entwicklung wichtigen Ereignis fehlen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat dem Kläger ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, zu den Kirchentreffen weitere und umfangreichere Angaben zu machen (S. 9 f. der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025); diese sind jedoch ausgeblieben. Zudem sind Widersprüche in den Angaben feststellbar. Gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger angegeben, zunächst zweimal bei Hauskirchenveranstaltungen gewesen zu sein; er sei dann im Ramadan-Monat nach F. zurückgekehrt, wo sich der Konflikt rund um die Wodka-Flasche zugetragen habe. Er sei im Anschluss wieder nach Teheran gegangen und dort sei es ihm "besonders gut" gegangen, weil er wieder zu den Hauskirchenveranstaltungen habe gehen können. Diesen Schilderungen zufolge soll er damit mehrmals bei derartigen Zusammenkünften gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Widerspruch dazu vorgetragen, er sei "einmal" bei einem solchen Treffen gewesen, und zwei- bis dreimal habe er sich mit den übrigen Christen "außerhalb derWohnung" getroffen. (3) Der klägerische Vortrag zu dem Konflikt mit den Brüdern seiner damaligen Ehefrau weist Ungereimtheiten auf, die der Kläger nicht hat auflösen können. Er hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, die Brüder hätten die christlichen Skripte im Jahr 1392 oder 1393 - also im Jahr 2013 oder 2014 nach westlicher Zeitrechnung -, möglicherweise auch im Jahr 2015, gefunden. Auf weitere Nachfrage hat er gesagt, zwischen seiner Ausreise und dem Auffinden der Skripte hätten keine Jahre, sondern höchstens Monate gelegen (S. 4 f. der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025). Damit hat er sich inWiderspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt gesetzt. Dort hatte er dasGeschehen so dargestellt, dass die christlichen Medien von den Brüdern derdamaligen Ehefrau kurze Zeit vor der Ausreise gefunden worden seien und er Ende Oktober 2015 ausgereist sei (S. 4 f. des Bundesamts-Protokolls). Dieser Widerspruch wird nicht dadurch relativiert, dass er in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, seine Ausreise müsse "so Ende 2014, Anfang 2015 gewesen sein". Auch wenn der Kläger wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs den genauen Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr zu fixieren vermag, wäre zu erwarten, dass er die ungefähre Dauer einer Zeitspanne korrekt angeben kann. Es ist aber nicht konsistent, wenn der Kläger die Zeitspannezwischen dem Auffinden der Skripten und der Ausreise aus dem Iran beim Bundesamt mit wenigen Tagen beziffert und in der mündlichen Verhandlung sodann mit mehreren Monaten. Wenn der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt dieses Widerspruchs darauf beruft, er habe gemeint, dass zwischenseinem Weggang nach Teheran und dem Auffinden der Skripte ein paar Monate gelegen hätten, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn im Anschluss an seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, zwischen dem Skripten-Fund und der Ausreise hätten mehrere Monate gelegen, hat er zu eben dieser "Ausreise" erläutert, der Schwager seiner Schwester habe ihm dabei geholfen und er sei über die "grüne Grenze" in die Türkei gekommen. Mit "Ausreise" hat der Kläger daher die Ausreise aus dem Iran gemeint, nicht den Weggang nach Teheran. Darüber hinaus hat der Kläger beim Bundesamt davon berichtet, er habe vom Schwiegersohn der Tante eine Bibel und CDs mit christlichen Inhalten bekommen. Skripten hat er nicht erwähnt. Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung zunächst nur von einer Bibel und christlichen Skripten gesprochen, und auf Vorhalt von einer (einzigen) CD, die er erhalten habe. Dies ist inkonsistent. (4) Die Umstände der klägerischen Ausreise sind uneinheitlich von diesem vorgetragen worden. Gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger gesagt, der Bruder des Ehemannes seiner Schwester (also ihr Schwager) habe ihm bei der Ausreise geholfen und einen Schlepper besorgt (S. 5 des Bundesamts-Protokolls). Demgegenüber hat er in der mündlichen Verhandlung den Schwiegersohn seiner Schwester als denjenigen genannt, der den Kontakt zum Schleuser hergestellt habe (S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025). Der Dolmetscher hat auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass ein Übersetzungsfehler hinsichtlich der Ausdrücke für "Schwiegersohn" und "Bruder des Ehemannes", also "Schwager", nicht denkbar scheint. Die Beklagtenvertreterin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Begriff "Schwiegersohn" andernorts in dem Protokoll des Bundesamts auftaucht (im Zusammenhang mit dem Anstoß für die Konversion), sodass der Dolmetscher beim Bundesamt die Begriffe offensichtlich zu unterscheiden vermochte. Der allgemeine, im Streitfall nicht näher belegte Verweis des Prozessbevollmächtigten auf die mangelnde Qualität der im Jahr 2017 vom Bundesamt eingesetzten Dolmetscher kann die Abweichung hier nicht durchgreifend erklären. Der Kläger hat den Widerspruch in der mündlichen Verhandlung auch nicht damit auflösen können, dass der Schwiegersohn seiner Schwester und der Bruder ihres Ehemannes in einer(großen) Wohnung gemeinsam gewohnt hätten. Denn der Widerspruch betrifft nicht nur die Frage, in wessen Wohnung der Kläger gehen sollte und sich dann auch aufhielt, sondern ebenso, wer ihm bei der Ausreise - insbesondere hinsichtlich der Herstellung des Kontakts mit einem Schlepper - half. Nicht konsistent sind die Angaben des Klägers zu der Frage, ob er im Nachgang zu dem Telefonat mit der Schwester - er will sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Basar befunden haben - zu dieser abermals Kontakt hatte. So hat der Kläger beim Bundesamt vorgetragen, abends sei die Schwester in die Wohnung gekommen, in der er sich aufgehalten habe, und man habe über die Ausreise gesprochen (S. 5 des Bundesamts-Protokolls). In der mündlichen Verhandlung hat er gesagt, er habe seine Schwester nach der dortigen Hausdurchsuchung nicht mehr gesehen, und hat sich letztlich dahingehend festgelegt, es habe nur jenes Telefonat gegeben, als er den Basar besucht habe (S. 11 f. der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025). Widersprüchlich sind im Zusammenhang mit der Ausreise des Klägers auchseine Angaben zu der Verpfändung seines Landes. So hat er beim Bundesamt vorgetragen, er habe sein Herkunftsland Ende Oktober 2015 verlassen, derBruder des Mannes seiner Schwester habe ihm "Geld gegeben gegen die Verpfändung" seines Landes (S. 3 des Bundesamts-Protokolls). Dies setzt freilich voraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise von der Verpfändung des Landes bereits wusste. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger gesagt, von der Verpfändung habe er erst nach seiner Ausreise von seinem Sohn erfahren (S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025). dd. Der Kläger hat darüber hinaus den inneren Anstoß für seine Konversion im Iran und die diesbezügliche Entwicklung flach und zielgerichtet geschildert. Er hat dazu jedwede Form detaillierten und anschaulichen Vortrags vermissen lassen. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, schon während der Schulzeit "kein sehr gläubiger Mensch gewesen" zu sein (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 31.8.2021). In diesem Zusammenhang hat er auch - dies verknüpfte er mit dem Islam - geschildert, es habe ihm sehr "zugesetzt", dass sein Bruder und sein Cousin verhaftet und hingerichtet worden seien. Das passt nicht vollständig zu den klägerischen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in welcher er angegeben hat, im Iran würden sich noch ein Bruder und drei noch lebende Schwestern befinden; eine weitere Schwester sei bereits verstorben (S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025). Von einem weiteren verstorbenen (getöteten) Bruder hat er nicht gesprochen. Unabhängig davon ist diffus geblieben, aufgrund welcher Zusammenhänge ihm das Christentum bzw. der christliche Glaube in einer Zeit psychisch schlechter Verfasstheit neue Hoffnung zu geben vermochte. Beim Bundesamt hat der Kläger nahezu jede Angabe zu einer inneren Entwicklung vom nichtgläubigen Muslim zum gläubigen Christen vermissen lassen. Er will zwar vor seiner Ausreise Furcht vor Verhaftung undFolter angesichts der Konversion verspürt haben; es ist aber nicht in Ansätzen deutlich geworden, warum er gleichwohl - in Anbetracht der Gefahr - am christlichen Glauben festhielt. Beim Bundesamt hat er dazu lediglich angegeben, die Hauskirchentreffen hätten ihm gut getan. Dies ist hinsichtlich der Erläuterung der inneren Motivationslage erkennbar defizitär. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger sich - nach seinem Konversionsprozess befragt - auf die Verheißung ewigen Lebens als Jünger Jesu berufen (unter Angabe von Johannes 12, 8, wobei wohl Johannes 11, 25 gemeint gewesen sein dürfte). Dabei hat der Kläger lediglich einen christlichen Glaubenssatz referiert, ohne einen inneren Prozess hinreichend plastisch darzustellen. Es ist auch nicht klar geworden bzw. erläutert worden, welche Auswirkungen der christliche Glaube auf das alltägliche Leben des Klägers im Iran hatte. Auffällig ausweichend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf dieFragen reagiert, die der Senat zu den Reaktionen seines (ihm wohlgesonnenen) Umfeldes auf seine Konversion gestellt hat. Das gilt insbesondere für seineälteste Tochter und seine Schwester (S. 10 ff. der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025). Es wäre zu erwarten gewesen, dass beide - nachdem sie durch Dritte von einer (möglichen) Konversion des Klägers erfahren hatten - nicht nur Warnungen aussprechen (so hat der Kläger es geschildert), sondern darüber hinaus Erkundigungen vom Kläger dazu einholen, ob die Behauptung einer Konversion denn überhaupt zutrifft und wie sich die näheren Umstände dazu darstellen.Davon hat der Kläger aber nicht berichtet. Vielmehr ist er der Frage nach den Reaktionen seines Umfeldes ausgewichen und hat etwa wiederholend darauf hingewiesen, die Schwester habe ihm telefonisch von der Durchsuchung berichtet und danach habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Der Senat hält es nicht für glaubhaft, dass die Schwester von der Konversion erstmals durch die (unerwartete) Durchsuchung ihres eigenen Hauses erfahren haben soll, um demKläger sodann am Telefon lediglich von der Durchsuchung zu berichten und ihm eine andere Unterkunft zu vermitteln. Vielmehr wären eingehende Nachfragen durch sie zu erwarten gewesen bzw. eine Reaktion auf die Konversion einschließlich der plötzlich in das Leben des Klägers (und ggf. seiner Angehörigen) einbrechenden Gefährdung. ee. Auch die Umstände der Scheidung von seiner Ehefrau, als deren Grund der Kläger seine Konversion und die Intervention durch die Brüder genannt hat, sind unklar geblieben und vom Kläger unterschiedlich dargestellt worden. So hat er beim Bundesamt gesagt, seine ältere Tochter habe ihn von der Scheidung informiert; die Scheidung sei etwa im Jahr 2014 erfolgt (S. 2 des Bundesamts-Protokolls). In Übereinstimmung damit wurde im Dezember 2015 vom Bundesamt auf seiner Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender aufgenommen, er sei "geschieden". Dies konnte freilich nur auf den damaligen Angaben des Klägers und seiner entsprechenden Kenntnis beruhen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger indes geäußert, von seiner Scheidung habe er erst drei bis vier Jahre nach seiner Ausreise erfahren, und zwar von Kollegen. Auf Nachfrage hat er dies ausdrücklich bestätigt (S. 23 der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025). Mit seiner Tochter habe er letztmalig kurz vor seiner Ausreise unmittelbar telefoniert. Den Widerspruch hat der Kläger lediglich - ersichtlich unzureichend - damit erklärt, er selbst sei nicht dabei gewesen und ihm seien verschiedene Versionen erzählt worden. Unerheblich ist dabei, ob eine Scheidung nach iranischem Recht grds. die Zustimmung des Ehemannes voraussetzt. Jedenfalls trägt insbesondere nicht das klägerische Argument, da eine Scheidung auf Antrag der Ehefrau im Iran als Verschuldensscheidung konzipiert sei, sei die erfolgte Scheidung Indiz für klägerische Verfehlungen, vor allem die vorgetragene Konversion. In der vom Kläger in Bezug genommenen Kommentarliteratur, konkret Yassari, in: Bergmann/Ferid/Henrich,Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Iran (Stand 1.5.2023), S. 73 ff., ist kein Ehescheidungsgrund der Konversion aufgeführt. In Art. 1129 ff. des iranischen Zivilgesetzbuches werden die gesetzlichen Scheidungsgründe genannt; dies sind die Verschollenheit des Ehemannes, die Weigerung des Ehemannes, den ehelichen Unterhalt zu leisten, sowie Härte und Bedrängnis. Der letztgenannte Grund kann - wie sich aus der zitierten Fundstelle ergibt - vorliegen, wenn der Ehemann die Familie für sechs aufeinanderfolgende Monate oder insgesamt neun Monate mit Unterbrechung verlassen hat, wenn seine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit das Familienleben zerrüttet hat und es keine Möglichkeit gibt, ihn von der Sucht abzubringen, wenn er zu einer Haftstrafe von fünf oder mehrJahren verurteilt wurde, wenn er seine Frau andauernd beleidigt oder schlägtoder ein sonstiges andauerndes Fehlverhalten an den Tag legt, das im klaren Widerspruch zu den Sitten und Gebräuchen im Verhältnis zum Lebensstandard und der sozialen Stellung der Ehefrau steht und das Leben für die Ehefrau unerträglich macht, und schließlich wenn der Ehemann an einer unheilbaren, ansteckenden oder schwer zu heilenden Krankheit leidet, die für das Eheleben schädlich ist. Für die Richtigkeit der klägerischen These streitet dies nicht. Da der Kläger seinen eigenen Angaben nach über längere Zeit von seiner Familie getrennt in Teheran gelebt hat, kann der Scheidungsantrag seiner Ehefrau durchaus auch wegen einer mehr als sechsmonatigen durchgehenden Abwesenheit des Ehemanns erfolgreich gewesen sein. ff. Bei den vorstehenden Erwägungen hat der Senat berücksichtigt, dass derKläger die Schule eigenen Angaben zu Folge nur (aber immerhin) bis zur 11. Klasse besucht und keinen akademischen Beruf ausgeübt hat sowie - worauf dieser sich in der mündlichen Verhandlung berufen hat - in einem kleinen Dorf aufgewachsen und nicht so redegewandt sei. Der klägerische Vortrag lässt die sog. Realkennzeichen einer glaubhaften Darstellung in großem Umfang vermissen und ist von wesentlichen und zahlreichen Widersprüchlichkeiten geprägt; rhetorisches Vermögen ist insoweit weder gefordert noch entscheidend. b. Unter Würdigung aller Gegebenheiten des Einzelfalles sind auch nach Verlassen des Herkunftslandes Iran keine Umstände eingetreten, die es rechtfertigen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht des Klägers vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle seiner Rückkehr in den Iran auszugehen. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr ergibt sich weder aufgrund der von ihm geltend gemachten Konversion zum Christentum (aa.) noch aufgrund seines mehrjährigen Auslandsaufenthalts bzw. seiner Asylantragstellung in Deutschland (bb.) oder wegen bei der Rückkehr in den Iran durchgeführter Befragungen (cc.). aa. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen der von ihm geltend gemachten Konversion zum Christentum, mithin wegen seiner Religion. (1) Der Verfolgungsgrund "Religion" wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst - nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU - insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (forum externum). Vgl. EuGH, Urteil vom 5.9.2012 - C 71/11 undC-99/11 -, NVwZ 2012, 1612 = juris Rn. 62, 71; BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 24. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit alseines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und demnach grundlegendes Menschenrecht eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, hängt in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 28, und Beschluss vom 25.8.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678 = juris Rn. 11 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 7.11.2012 -13 A 1999/07.A -, NVwZ-RR 2013, 575 = juris Rn. 31, 35 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5.9.2012 - C-71/11 undC-99/11 -, NVwZ 2012, 1612 = juris Rn. 67 ff. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.4.2020 - 2 BvR 1838/15 -, NVwZ 2020, 950 = juris Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 25.8.2015- 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678 = juris Rn. 13 m. w. N. Eine Bindung an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, besteht dabei nicht. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.4.2020 - 2 BvR 1838/15 -, NVwZ 2020, 950 = juris Rn. 29 f., 34; BVerwG, Beschluss vom 25.8.2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678 = juris Rn. 11; Sächs. OVG, Urteil vom 24.5.2022- 2 A 577/19.A -, juris Rn. 33 m. w. N. Bei der gebotenen Überprüfung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand einer Vielzahl von möglichen Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, anGebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3.4.2020 - 2 BvR 1838/15 -, NVwZ 2020, 950 = juris Rn. 33, 35; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, S. 281 (284 ff.). (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen aus § 3 Abs. 1 AsylG folgenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge seiner Konversion zum Christentum. (a) Der Senat hält nach Auswertung der aktuellen Erkenntnislage an seiner Einschätzung fest, wonach zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime im Iran (nur) dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten haben, wenn sie ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. Im Gegensatz dazu sind bei unerkannt bleibender Konversion zum Christentum und bei anonymem bzw. jedenfalls unauffälligem und insbesondere nicht mit Missionierung verbundenem Ausleben der Religion schutzrelevante Konsequenzen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Insbesondere der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe begründet für sich genommen keine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Vgl. zur bisherigen Beurteilung Senatsurteile vom 7.6.2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 72 ff., vom 21.6.2021 - 6 A 2114/19.A -, juris, vom 6.9.2021- 6 A 139/19.A -, juris Rn. 60 ff., vom 22.4.2024- 6 A 242/21.A -, juris Rn. 93 ff., und vom 3.6.2024 - 6 A 3287/21.A -, juris Rn. 78 ff.; ferner Nds. OVG, Urteil vom 26.1.2024 - 8 LB 88/22 -, Asylmagazin 2024, 184 = juris Rn. 55 und Bay. VGH, Urteil vom 6.8.2024 - 14 B 23.30024 -, juris Rn. 81 ff., jeweils m. w. N. Diese Einschätzung der derzeitigen Situation im Iran beruht auf den folgenden Erkenntnissen: Die iranische Verfassung ist rechtlicher Ausgangspunkt der Rahmenbedingungen für die Ausübung von und den Umgang mit Religion im Iran. Danach ist der Islam schiitischer Prägung offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 28.5.2025 vom 19.3.2025, S. 12; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BfA), Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Religionsfreiheit, Allgemeiner Teil, S. 94. Allerdings dürfen Angehörige der in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" Christentum, Judentum und Zoroastrismus ihren Glauben in ihren jeweiligen Gemeinden relativ frei ausüben, genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtliche Autonomie sowie gewisse rechtlich garantierte (politische) Minderheitenrechte, auch wenn sie in verschiedener Hinsicht faktisch und rechtlich diskriminiert werden. Als Christen in diesem Sinne anerkennt das iranische Regime jedoch nur Mitglieder der historisch im Iran ansässigen christlichen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) sowie ausschließlich solche Staatsbürger, die schon vor der islamischen Revolution im Jahr 1979 nachweislich Christen waren. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 28.5.2025 vom 19.3.2025, S. 14; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Religionsfreiheit, Allgemeiner Teil sowie Unterabschnitt Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften), S. 94, 99; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Country Information Report Iran, 24.7.2023, S. 18 und 20; Königreich der Niederlande, Ministerie van BuitenlandseZaken, Algemeen ambtsbericht Iran, September 2023, S. 77 (maschinelle Übersetzung mittels deepl.com); Article 18, CSW, Open Doors,Middle East Concern: The Tip of the Iceberg - 2025 annual report vom 1.1.2025, S. 2. Insbesondere zum Christentum konvertierte Muslime sind nicht in dieser (beschränkten) Weise anerkannt. Das iranische Regime, das seine Legitimität von der islamischen Revolution von 1979 ableitet, begreift die Konversion und das Bekenntnis zum Christentum durch (ehemalige) Muslime vielmehr als Akt des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruchs mit der Islamischen Republik, die in Art. 2 der Verfassung als religiös-politisches Gebilde formuliert wird und als solches auf das aktive Glaubensbekenntnis der mehrheitlich muslimischen Bevölkerung als Schlüsselelement bei der fortgesetzten Verwirklichung der islamischen Revolution setzt und angewiesen ist. Vgl. Bundesamt, Länderreport Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 5/2022, S. 12 ff.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Religionsfreiheit, Allgemeiner Teil und Unterabschnitt Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften), S. 95, 99. Die Konversion zum Christentum ist damit aus der Sicht der Machthaber automatisch ein politischer Akt; sie stellt sich als Bedrohung der nationalen Sicherheit des Staates dar und macht die Betreffenden zum - zu bekämpfenden - Regimegegner. Vgl. Bundesamt, Länderreport Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 5/2022, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23.11.2023, S. 7. Zum Christentum konvertierte Muslime, die ihren Glauben ausleben, sind vordiesem Hintergrund im Iran in verschiedener Weise von Verfolgung bedroht. Es ist bereits möglich und kommt vor, dass die Konversion zum Christentum strafrechtlich verfolgt wird. Zwar wird sie als solche durch das iranische Strafgesetzbuch nicht erfasst, vgl. Bundesamt, Länderreport Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 5/2022, S. 48; Königreich der Niederlande, Ministerie van BuitenlandseZaken, Algemeen ambtsbericht Iran, September 2023, S. 83 (maschinelle Übersetzung mittels deepl.com), die Konversion kann allerdings zunächst den islamrechtlichen Tatbestand der Apostasie (Abfall vom Islam, persisch 'ertedad') erfüllen und insoweit eine Verurteilung durch staatliche Gerichte zur Folge haben. Dies basiert darauf, dass bei Angelegenheiten, welche nicht im kodifizierten Gesetz geregelt sind, nach Art. 167 der iranischen Verfassung islamisch-religiöses Recht Anwendung findet. Gemäß der insoweit maßgeblichen Meinung der Rechtsgelehrten im Iran kann Apostasie mit der Todesstrafe (Männer) bzw. einer lebenslangen Haftstrafe (Frauen) bestraft werden. Ein solches Vorgehen ist jedoch sehr selten. DieTodesstrafe wurde in einem Fall im Jahr 1990 vollzogen; es gibt Berichte,wonach im Mai 2023 zwei Männer wegen Blasphemie-Vorwürfen hingerichtet wurden. Vgl. AA, Auskunft an das OVG Schl.-H. vom 14.6.2023, S. 10 Frage 26, und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derIslamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025 vom 28.5.2025, S. 13; European Union Agency for Asylum (EUAA), Iran - Country Focus, Juni 2024, S. 85 ff.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Religionsfreiheit, Unterabschnitt Apostasie und Konversion - Rechtliche Rahmenbedingungen, S. 101; Bundesamt, Länderreport Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 5/2022, S. 48 f.;Tellenbach, Grundzüge des iranischen Strafgesetzbuchs von 2013, in: Konrad-Adenauer-Stiftung, Iran Reader 2017, S. 79. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet allerdings davon, dass im Januar 2023 ein Mann, der an einer Demonstration teilgenommen habe, bei der einKoran verbrannt worden sei, aufgrund mehrerer Artikel des Strafgesetzbuchs, aber auch aufgrund von Apostasie zum Tode verurteilt worden sei. SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23.11.2023, S. 8 f. m. w. N. und S. 15. In aller Regel erfolgt eine Strafverfolgung bei Konversion indessen unter Heranziehung anderer Straftatbestände. Häufig werden dabei Art. 498 (Gründung oder Leitung einer illegalen Organisation), Art. 499 (Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation) und Art. 500 (Propaganda gegen die Islamische Republik) sowie Art. 513 (Beleidigung heiliger islamischer Werte) und Art. 610 IStGB (Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit) zur Anwendung gebracht, wobei die Handhabung willkürlich und uneinheitlich ist. Vgl. AA, Auskunft an das OVG Schl.-H. vom 14.6.2023, S. 10 Frage 26, und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derIslamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025 vom 28.5.2025, S. 13; Bundesamt, Länderreport Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 5/2022, S. 50 f.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Religionsfreiheit, Unterabschnitt Apostasie und Konversion - Rechtliche Rahmenbedingungen, S. 101 f.; SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23.11.2023, S. 9 f. m. w. N.; Landinfo, Verhaftung und Strafverfolgung von christlichen Konvertiten - einUpdate, 20.6.2022, S. 21 f. Im Zuge einer Novelle dieser Vorschriften im Jahr 2021 wurden die Tatbestände der Art. 499 und 500 des IStGB verschärft. Dabei zielt die Ergänzung des Art. 500 des IStGB um den Begriff "Sekte" als staatsschädigende Gruppe insbesondere auf die als schädlich für die nationale Sicherheit angesehenen christlichen Hauskirchen. Vgl. Bundesamt, Länderreport Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 5/2022, S. 51 f.; Landinfo, Verhaftung und Strafverfolgung von christlichen Konvertiten - ein Update, 20.6.2022, S. 10 f.; SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23.11.2023, S. 12 m. w. N. Der Umstand, dass die 28. Zweigstelle des Obersten Gerichtshofs des Iran in einem am 24.11.2021 veröffentlichten Richterspruch zu dem Ergebnis gekommen ist, die Ausübung christlicher Mission in und die Gründung von Hauskirchen erfüllten die Straftatbestände der Art. 498, 499 des IStGB nicht - vgl. Article 18, Iran's Supreme Court rules converts did not act against national security, 25.11.2021, S. 2; Bundesamt, Länderreport Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 5/2022, S. 57 f. -, ändert die Bewertung nicht maßgeblich. Dieser Entscheidung kommt mangels Bindungswirkung für die erstinstanzlichen Gerichte keine Präzedenzwirkung zu und sie hat nicht zur Beendigung der Verhaftung konvertierter Christen im Zusammenhang mit Hauskirchen geführt. Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Erkenntnissen des BfA vielmehr weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen ausgesetzt. Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Religionsfreiheit, Unterabschnitt Apostasie undKonversion - Rechtliche Rahmenbedingungen -und - Behandlung von Konvertiten, S. 102 f.;ferner United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), Annual Report 2023, S. 27. Unabhängig von strafrechtlichen Sanktionen kann die Konversion zu Überwachung, Verhaftung oder anderweitiger Schikanierung führen, wenn der Übertritt zum christlichen Glauben nach außen erkennbar wird. Dies gilt insbesondere für die Missionierung, die Unterweisung von Personen im Glauben und die Verbreitung von Informationen über das Christentum. Auch in Hauskirchen - insbesondere solchen, die missionieren oder nach neuen Mitgliedern suchen - werdenweiterhin Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können. Vgl. Article 18, At least 10 still detained as numbers of arrests and affected cities rise, 10.8.2023; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Religionsfreiheit, Unterabschnitt Apostasie und Konversion- Behandlung von Konvertiten - Hauskirchen, S. 99 f., 104 f.; USCIRF, Annual Report 2023, S. 26. Die iranischen Sicherheitsdienste identifizieren Hauskirchen durch die Überwachung von christlichen Satelliten-TV-Kanälen, sozialen Medien, beschlagnahmte Telefone und Hinweise von Nachbarn. Nach der Entdeckung werden dieseKirchen meist weiter beobachtet und die Bewegungen der Mitglieder sowie ihre Online-Aktivitäten analysiert. Auch wenn bei kleineren Hauskirchen mit maximal zehn Mitgliedern die Überwachung erschwert ist, gehen Experten davon aus, dass die Sicherheitsdienste über viele Hauskirchen informiert sind, aber nicht die Ressourcen haben, um gegen alle vorzugehen. Landinfo: Iran - Myndighetsreaksjoner mot kristne konvertitter vom 20.10.2023, S. 8 (maschinelle Übersetzung mittels deepl.com). Dabei hängt es maßgeblich von der Rolle des Einzelnen innerhalb der Hauskirche ab, ob er mit Strafverfolgung oder sonstigen Sanktionen zu rechnen hat. Die Behörden gehen hauptsächlich gegen Pastoren und Konvertiten vor, die Hauskirchen leiten, organisieren oder dort als Gastgeber fungieren, während das Risiko für nicht in solche Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder geringer ausfällt, wenngleich Repressionen auch gegen diese nicht ausgeschlossen sind. Vgl. DFAT, Country Information Report Iran, 24.7.2023, S. 20 f.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Religionsfreiheit, Unterabschnitt Apostasie und Konversion - Behandlung von Konvertiten - Hauskirchen, S. 104 f.; Bundesamt, Länderreport Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 5/2022, S. 42 f.; Königreich der Niederlande, Ministerie van Buitenlandse Zaken, Algemeen ambtsbericht Iran, September 2023, S. 82 f. (maschinelle Übersetzung mittels deepl.com); Landinfo, Verhaftung und Strafverfolgung von christlichen Konvertiten - ein Update, 20.6.2022, S. 32 f., 34, sowie Iran - Myndighetsreaksjoner mot kristne konvertitter vom 20.10.2023, S. 17 (maschinelle Übersetzung mittels deepl.com).; SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23.11.2023, S. 18 m. w. N. Im gemeinsamen Jahresbericht für das Jahr 2024 der Nichtregierungsorganisationen Article 18, Open Doors, Middle Eastern Concern sowie Christian Solidarity Worldwide heißt es, dass Konvertiten weiterhin im Fokus der iranischen Strafverfolgungsbehörden stünden. Im Jahr 2024 wurden danach mindestens 139 Christen aufgrund ihres Glaubens verhaftet. Ende des Jahres befanden sich noch mindestens 18 Christen im Gefängnis. Zudem wurden 96 Christen zu insgesamt 263 Jahren Haft, 37 Jahren interner Verbannung und Geldstrafen von fast 800.000 US-Dollar verurteilt. Neuerdings werden dem Jahresbericht zufolge finanzielle Transaktionen von Christen und ihren Anwälten durch die Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) verstärkt überwacht. Viele Christen sollen aufgrund angeblicher finanzieller Unterstützung aus dem Ausland unter dem geänderten Art. 500 IStGB zu hohen Haftstrafen verurteilt worden sein. Neben harten Strafen kam es auch vermehrt zu Konfiszierungen von Eigentum. Article 18, CSW, Open Doors, Middle East Concern: The Tip of the Iceberg - 2025 annual report vom 1.1.2025, S. 3, mit eingehender Darstellung von Einzelfällen im Jahr 2025 ab S. 5.; zuweiteren Einzelfällen etwa EUAA: Situation ofreturnees from Western countries who converted from Islam to Christianity, including those who have a family with a Christian spouse and children; treatment by the state, vom 9.8.2024, S. 4 f. In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen mehrheitlich sunnitischen Kurdenregion. Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden,Spione oder Agenten zu sein. Es wird auch davon berichtet, dass ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen sind, wobei namentlich Verhaftungen von Baha'i und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran erfolgt sind. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Religionsfreiheit, Allgemeiner Teil, S. 95. Der Senat hält jedoch in Auswertung der aktuellen Erkenntnislage weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, nach der die geschilderten negativen Konsequenzen nur beachtlich wahrscheinlich sind, wenn zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. Dem Regime geht es vordringlich darum, die (weitere) Ausbreitung religiöser Alternativen zum (schiitischen) Islam zu verhindern. Denn durch diese droht die Islamische Republik langfristig ihre in der Verfassung postulierte und über das religiöse Bekenntnis garantierte gesellschaftliche Verankerung zu verlieren, was ihreExistenz, die Legitimität des Regimes und damit - aus dessen Sicht - die nationale Sicherheit bedroht. Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Religionsfreiheit, Unterabschnitt Apostasie und Konversion - Behandlung von Konvertiten, S. 102 ff.; Bundesamt, Länderreport Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 5/2022, S. 13; SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23.11.2023, S. 7, 19 und 27. Insofern wird das Verfolgungsinteresse des Regimes bei einer nach außen erkennbaren Abwendung vom (schiitischen) Islam etwa durch Missionierung, Gemeindeleitung und Gottesdienstbesuch angesprochen - vgl. etwa BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Religionsfreiheit, Unterabschnitt Apostasie und Konversion - Behandlung von Konvertiten - Hauskirchen, S. 105 f.; Landinfo, Verhaftung und Strafverfolgung von christlichen Konvertiten - ein Update, 20.6.2022, S. 21 f.; SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23.11.2023, S. 7 und 27; ebenso Nds. OVG, Urteil vom 26.1.2024 - 8 LB 88/22 -, Asylmagazin 2024, 184 = juris Rn. 57 f. - und fürchtet und verfolgt das Regime besonders Religionen wie das evangelikale Christentum, welches die aktive Ausübung des christlichen Glaubens z. B. im Rahmen von Hauskirchen und missionarischen Aktivitäten einfordert. Vgl. Bundesamt, Länderreport Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 5/2022, S. 13 und 36 f.; SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23.11.2023, S. 19. Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nach Einschätzung des BfA nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung. Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann wird eine Rückkehr als weitgehendproblemlos eingeschätzt. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, seien für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt gewesen sei, oder seine Konversion öffentlich gemacht habe, könne er sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit etwa freimütig über seine Konversion in sozialen Medien berichte, bestehe die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam würden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Für die weitere Entwicklung wird als maßgeblich angesehen, was der Konvertit den Behörden erzähle; entscheidend seien dann die vom iranischen Regime befürchteten nach außen hin gerichteten möglichen Aktivitäten des Konvertiten. Es könne auch zu Problemen führen, wenn jemand in sozialen Medien von Vorteilen des Christentums im Vergleich zum Islam spreche. Die Bekanntgabe der Konversion in sozialen Medien und das Einstellen entsprechenderFotografien führe für sich betrachtet aber zumeist nicht zu verfolgungsrelevanten Handlungen, könne indes Anlass für eine Beobachtung bzw. Auswertung derAktivitäten sein. Wenn die jeweilige Person vor Verlassen des Iran keine Verbindungen zum Christentum gehabt hätte, bestehe aller Wahrscheinlichkeit nach keine Verfolgungsgefahr. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Religionsfreiheit, Unterabschnitt Apostasie und Konversion- Behandlung von Konvertiten - Behandlung von Konvertiten nach der Rückkehr, S. 106. Schließlich gibt es - wie nach dem soeben Ausgeführten zu erwarten - nach wie vor keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloß formaleGlaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet. Ebenso Bay. VGH, Urteil vom 6.8.2024 - 14 B 23.30024 -, juris Rn. 81, 95 f.; Nds. OVG, Urteil vom 26.1.2024 - 8 LB 88/22 -, Asylmagazin 2024, 184 = juris Rn. 60; OVG Schl.-H., Urteil vom 12.12.2023 - 2 LB 9/22 -, juris Rn. 75 ff. Teilweise wird allerdings - freilich ohne weitere Erläuterung - eine dokumentierte Taufe als verboten, für die Behörden alarmierend und problematisch angesehen, vgl. - referierend - BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Religionsfreiheit, Unterabschnitt Apostasie und Konversion - Behandlung von Konvertiten - Taufe -, S. 106 unter Wiedergabe der Berichte von Open Doors, von anderen Quellen wird sie hingegen als bedeutungslos eingeschätzt, vgl. - auch insoweit referierend - BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, S. 106 unter Hinweis auf AmnestyInternational. Geht man vor dem Hintergrund der oben umfassend dargestellten Erkenntnislage hinsichtlich der Gefährdung christlicher Konvertiten generell davon aus, dass eine Verfolgungsgefahr nur besteht, wenn der jeweilige Konvertit nach außen erkennbar als Christ lebt und seine Abwendung vom Islam durch Aktivitäten wie Missionierung, Gemeindeleitung und/oder Gottesdienstbesuch zeigt, können keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung lediglich in Anknüpfung an die formale Taufe bestehen, wenn keine weiteren gefahrerhöhenden Umstände hinzutreten. Etwas Anderes folgt auch nicht aus Berichten, wonach die Christin Laleh Saati nach ihrer Taufe im Ausland mit Gefängnis bestraft wurde. Danach war sie am 13.2.2024 im Haus ihres Vaters festgenommen und ins Evin-Gefängnis in Teheran gebracht worden, wo sie drei Wochen lang verhört worden sein soll. Saati hatte während eines Aufenthaltes in Malaysia dem Islam den Rücken gekehrt und sich taufen lassen. Seit 2017 lebt sie wieder im Iran. Am 25.3.2024 soll die Konvertitin von der 26. Abteilung des Revolutionsgerichts in Teheran zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe offiziell wegen Gefährdung der nationalen Sicherheit und Verbindungen zu einer "zionistisch-christlichen Organisation" verurteilt worden sein. Zudem habe sie ein Ausreiseverbot für zwei Jahre nach Haftentlassung enthalten. Idea, Iran: Frau nach Taufe im Ausland mit Gefängnis bestraft, vom 1.2.2025; Article 18, CSW, Open Doors, Middle East Concern: The Tip of the Iceberg - 2025 annual report vom 1.1.2025, S. 7. Aus den Berichten geht - ebenso wenig wie aus vergleichbaren Berichten zu Einzelfällen - indes nicht hervor, dass die Verurteilung allein angesichts eines formalen Glaubenswechsels erfolgte. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erkenntnislage konnte der Senat den Beweisantrag zu 1. ablehnen, soweit darin Verhaltensweisen beschrieben werden, die als Apostasie angesehen werden sollen - etwa die (formale) Taufe -, weil dies als wahr unterstellt werden kann (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO analog). Denn bei strafbewehrten Verboten kommt es nach der Rechtsprechung u. a. des Bundesverwaltungsgerichts - wie dargetan - maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an. Die Strafverfolgungspraxis stellt sich indes wie vorstehend beschrieben dar. Ebenfalls als wahr unterstellt werden konnte die mit dem Beweisantrag zu 3. unter Beweis gestellte Tatsache, dass eine Kenntnis der iranischen Behörden von einem asyltaktisch geprägten Konversionsvortrag in der Bundesrepublik Deutschland empirisch nicht nachweisbar ist, weil eine derartige Kenntnis vom Senat in seine Gefahrenprognose nicht eingestellt wird und die unter Beweis gestellte Tatsache sich folglich auch nicht zu Gunsten des Klägers auswirken kann. Im Übrigen konnte der Senat die Beweisanträge mit der Begründung ablehnen, dass er auf der Grundlage der vorstehend aufgeführten Erkenntnisquellen über hinreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung der geltend gemachten Verfolgungsgefahren verfügt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO analog). Nach alledem ist an der Rechtsprechung des Senats und anderer Gerichte festzuhalten, wonach zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran (allein) im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung droht. Denn nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch - nach den Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr auf die Glaubensbetätigung im Herkunftslanderzwungenermaßen verzichten. Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 19.12.2017- Bsw. 60342/16 -, NLMR 6/2017-EGMR, S. 1; OVG NRW, Urteile vom 7.6.2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 84 f., vom 22.4.2024- 6 A 242/21.A -, juris Rn. 93 ff., und vom 3.6.2024 - 6 A 3287/21.A -, juris Rn. 78 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 6.8.2024 - 14 B 23.30024 -, juris Rn. 81 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26.1.2024- 8 LB 88/22 -, Asylmagazin 2024, 184 = juris Rn. 55 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 24.5.2022- 2 A 577/19.A -, juris Rn. 45; OVG S.-A., Urteil vom 14.7.2022 - 3 L 9/20 -, juris Rn. 39; OVG Schl.-H., Urteil vom 12.12.2023 - 2 LB 9/22 -,juris Rn. 84 ff., jeweils m. w. N. (b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen aus § 3 Abs. 1 AsylG folgenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen seiner Konversion zum Christentum. Unter Würdigung des gesamten klägerischen Vortrags - insbesondere desjenigen in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren - steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund einer ernst gemeinten religiösen Überzeugung zum Christentum übergetreten ist und dementsprechend die vorgenannten verfolgungsträchtigen religiösen Betätigungen für ihn (auch) im Iran unverzichtbar wären, um seine religiöse Identität zu wahren (aa bis cc). Eine Verfolgungsgefahr ergibt sich auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus den Aktivitäten des Klägers im Internet, insbesondere seinen Posts auf instagram (dd). (aa) Für den Senat sind Anlass, Verlauf und Vollendung der behaupteten identitätsprägenden Hinwendung zum christlichen Glauben nicht nachvollziehbar geworden. Die Angaben des Klägers zu diesem Themenkreis betreffen fast ausschließlich die Zeit vor seiner Ausreise aus dem Iran und sind - wie bereits ausgeführt - unglaubhaft. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter I. 2. a. cc. verwiesen. Geht man somit davon aus, dass ein etwaiger Konversionsprozess erst in Deutschland begonnen haben kann, so wäre dieser von kurzer Dauer gewesen. Seit der Einreise des Klägers im Oktober 2015 hat es nur etwas mehr als ein Jahr bis zur Taufe des Klägers am 22.1.2017 gedauert. Von dieser Zeit hat der Kläger nicht unmittelbar berichtet. Weder die mit Bescheinigung vom 24.1.2017 nachgewiesene Teilnahme an einem Glaubenskurs noch die im Anschluss am 22.1.2017 erfolgte Taufe des Klägers rechtfertigen jedoch die Annahme einer identitätsprägenden Hinwendung zum Christentum. Insbesondere die Taufe stellt nur ein Indiz für einen ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel dar und der bloß formal vollzogene Übertritt zum christlichen Glauben führt im Iran - wie bereits ausgeführt - im Rückkehrfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Unabhängig von dem Zeitpunkt und der Zeitdauer des Konversionsprozesses und losgelöst von den durchgreifenden Zweifeln, die der Senat an der Wahrheit der Schilderung des Geschehens vor Ausreise hat, hat der Kläger nicht überzeugend dartun können, dass er sich jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom muslimischen Glauben gelöst und dem christlichen Glauben zugewandt hat. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Islam dem Christentum gegenübergestellt, woraus sich die Motive für den Glaubenswechsel ergeben sollen. So hat er erstinstanzlich angegeben, im Islam könne man - anders als im Christentum - keinen direkten Kontakt mit Gott aufnehmen. Früher habe er Angst haben müssen, jetzt könne er einfach Buße tun. Nur im Christentum habe der Prophet sich kreuzigen lassen, damit die Sünden der Menschheit gesühnt würden (S. 3 f. der Sitzungsniederschrift vom 31.8.2021). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eingeräumt, eine göttliche Instanz richte im Islam wie im Christentum, im Christentum bitte Jesus jedoch um Vergebung für die Menschheit (S. 10 der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025). Mehrmals hat er sodann geäußert, er habe noch nicht alles studiert und sei noch neu im Glauben. Das ist mit Blick auf die bereits im Jahr 2017 erfolgte Taufe und die Frage nach dem inneren Beweggrund für die Konversion wenig überzeugend. Darüber hinaus hat der Kläger den christlichen Glauben und die für ihn individuell bedeutsamen Inhalte mehrmals unter Rekurs auf das Gleichnis vom verlorenen Sohn dargestellt (S. 10, 14 der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025), wobei er mit der Bemerkung, der Vater begebe sich auf die Suche nach seinem Sohn, das Gleichnis vom verlorenen Sohn mit jenem vom verlorenen Schaf verwechselt (Lukas 15, 4 einerseits und 15, 11 andererseits). Unabhängig davon scheint im klägerischen Vortrag insbesondere die christliche Sündenvergebung hervor (S. 10, 15 der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025), sie ist aber i. S. e. individuellen Glaubensüberzeugung im Kern farblos und inhaltsleer geblieben. (bb) Es fehlt zudem an einer von individuellen Merkmalen geprägten überzeugenden Schilderung des gelebten Glaubens. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger auf die Frage, ob und inwiefern der Glaube in seinem Alltag eine Rolle spiele, vorgetragen, dies sei zu 100 % der Fall. Wenn er zum Gottesdienst gehe, verspüre er ein großes Maß an Solidarität. Er habe dann auch wieder Hoffnung zum Leben. Das habe er so im Iran nicht gehabt. Er bete tags und nachts und bitte Jesus um seine Hilfe. Er unterhalte sich mit Bekannten über Bibelstellen (jüngst etwa Johannes 3, 16). Vor zwei bis drei Jahren haben er einen afghanischen Bekannten einmal mit in die Kirche genommen. Er trinke Alkohol und esse Schweinefleisch (S. 12 f., 17 f. der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025). Aufgrund dieses dürftigen, blassen und kaum prägnanten Vortrags, der ohne erkennbare Emotionalität blieb, ist für den Senat nicht deutlich geworden, wie der neue christliche Glaube sich ganz konkret auf das persönliche Leben des Klägers auswirkt und aufgrund welcher Zusammenhänge er ihn für sich als identitätsprägend erfährt. Eine Reihe von Fragen, mit denen der Senat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet hat, individuelle Glaubensinhalte auch ausführlich zu schildern, hat der Kläger nur knapp, vorhersehbar und pauschal beantwortet. Schließlich ist dem Kläger in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eröffnet worden, von einem bedeutsamen oder einschneidenden Erlebnis mit Gott zu berichten. Hätte er in diesem Zusammenhang geäußert, ein solches habe es nicht gegeben, wäre dies freilich unschädlich gewesen. Er hat jedoch angegeben, ein derartiges Erlebnis habe sich ereignet, und zwar in einer Nacht vor vier bis fünf Jahren, in welcher er beschlossen habe, seine Vergangenheit hinter sich zu lassen (S. 13 der Sitzungsniederschrift vom 23.7.2025). Auf die Aufforderung, einmal "mehr" von dieser Nacht zu berichten, hat der Kläger blass, detailarm und ohne erkennbare innere Beteiligung erläutert, er habe seine Depression in dieser Nacht überwunden, sich danach wie neugeboren gefühlt und alles aus der Vergangenheit vergessen. Schilderungen, die in Ansätzen den Eindruck subjektiv-authentischen Erlebens hätten vermitteln können, sind vollständig ausgeblieben. (cc) Bei weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Umständen handelt es sich lediglich um als Indizien zu bewertende äußere Umstände, die alleine den Schluss auf eine ernsthafte Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben nicht tragen können. Dies betrifft zunächst den Umstand, dass der Kläger nun seit fast zehn Jahren Mitglied der evangelischen Kirchengemeinde K. ist, den Gottesdienst regelmäßig besucht und sich in das Gemeindeleben einbringt. Der nicht unerhebliche Zeitraum, über den der Kläger sein Engagement in der Kirchengemeinde mittlerweile aufrechterhält, schließt es nicht aus, dass der andauernde Besuch des Gottesdienstes und die Beteiligung am Gemeindeleben nicht einem religiösen Bedürfnis des Klägers, sondern einem Bedürfnis nach sozialer Interaktion und Teilhabe in einer ihn unterstützenden Gemeinschaft entspringt. So hat er selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, er besuche die Gottesdienste auch deswegen, weil er dabei "Solidarität" empfinde. Dass der Kläger gewisse Kenntnisse der christlichen Religion erworben hat und deren Grundprinzipien beschreiben kann, rechtfertigt nicht die Annahme seiner identitätsprägenden Konversion. Kenntnisse über einen Glauben lassen sich auch ohne innere Hinwendung zu diesem erwerben. Zudem hat der Kläger zwar angegeben, eine Bibel auf Persisch zu besitzen, aber mehrfach die mangelnde Äußerungsfähigkeit zu christlichen Kerninhalten damit begründet, er sei noch neu im Glauben und habe noch nicht alles gelesen. Auch aus den im Zulassungsverfahren vorgelegten Fotografien (die der Kläger zugleich bei instagram gepostet hat - dazu auch sogleich -) lässt sich keine ernsthafte Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben ableiten. Die Fotografien belegen nur, dass der Kläger - wovon der Senat wie dargetan ausgeht - am Gemeindeleben teilnimmt. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger sie bei instagram (i. S. e. ggf. nach außen getragenen Glaubensüberzeugung) gepostet hat, ist eine ernsthafte Hinwendung zum christlichen Glauben nicht deduzierbar. Denn Vieles spricht für ein Einstellen der Posts mit christlichen Inhalten allein aus asyltaktischen Gründen. Das ergibt sich aus Folgendem: Bei Inaugenscheinnahme des Accounts des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fiel auf, dass seit dem 31.10.2023 lediglich zwei Fotografien (und diese nichtchristlichen Inhalts) gepostet wurden. Die Fotos, die am 31.10.2023 hochgeladen wurden, befinden sich zugleich in der Gerichtsakte (Bl. 36 bis 54). Sie stehen in zeitlichem Zusammenhang mit der Hinweisverfügung des Senats vom 16.10.2023 (Bl. 20 f. der Gerichtsakte), in welcher der Senat im Zulassungsverfahren darauf hingewiesen hatte, die erstinstanzlich unter Beweis gestellten Tatsachen dürften nur dann Relevanz erlangen, wenn die iranischen Behörden Kenntnis von der behaupteten Konversion bzw. Apostasie erlangen; dafür sei vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Erst im Nachgang dazu wurden sodann die Fotografien gepostet und dem Senat im Anschluss mit Schriftsatz vom 2.11.2023 übermittelt.Dieser zeitliche Ablauf in Verbindung mit der klägerischen Äußerung in der mündlichen Verhandlung spricht durchgreifend für ein allein asyltaktisch motiviertes Vorgehen. Denn dort hat er lediglich angegeben, er habe das gemocht und es daher "einfach mal gemacht". (dd) Eine Verfolgungsgefahr ergibt sich für den Kläger auch nicht in Ansehung seiner Aktivitäten im Internet, insbesondere nicht hinsichtlich seiner vorbezeichneten Posts bei instagram. So bestehen schon erhebliche Zweifel daran, dass der Account des Klägers von Dritten mit ihm in Verbindung gebracht, ihm mithin individuell zugeordnet werden kann und könnte, weil der Account nicht unter dem Namen des Klägers firmiert, sondern unter einer Abwandlung desselben. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben und es hat sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Handys und des Accounts bestätigt. Dafür spricht auch die klägerische Angabe, nur sein Sohn habe den Account (gemeint wohl: nur er greife auf diesen zu). Dies steht freilich in Widerspruch zu 334 Followern und 553 Aufrufen in den letzten 30 Tagen. Dies hat der Kläger nicht erklären können. Er hat dazu nur angegeben, er wisse nicht, wer das ist, und kenne sich mit all dem nicht besonders gut aus. Die Posts selbst resp. die dortigen Inhalte begründen - eine Zuordnung desAccounts zum Kläger unterstellt - aber auch keine hinreichende Verfolgungsgefahr. Vor dem Hintergrund der dargestellten Erkenntnislage ist schon nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden wegen der Posts auf den Kläger aufmerksam geworden sind und ihn bei Einreise ggf. verhaften und befragen. Die Posts liegen etwa 21 Monate zurück; im Anschluss an sie hat der Kläger keine weiteren christlichen Inhalte mehr bei instagram eingestellt. Eine Website hat er nicht und facebook nutzt er eigenen Angaben zu Folge kaum. Auch die Inhalte der Posts begründen kein besonderes Interesse des iranischen Regimes am Kläger. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annähme, dass die iranischen Behörden bei Einreise das Handy beschlagnahmen bzw. den Kläger dazu zwingen, seine Aktivitäten in sozialen Medien zu offenbaren, hängt der weitere Vorgang nach der dargestellten Erkenntnislage davon ab, was der Kläger gegenüber den Behörden dazu angibt. Es wäre dem Kläger in dem Zusammenhang aus den oben genannten Gründen zumutbar, das allein asyltaktisch motivierte Posten der Fotografien zu offenbaren. Weil der Kläger, wie dargestellt, vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, ist eine Verfolgung auch bei Unterstellung des vorstehenden Szenarios nicht beachtlich wahrscheinlich. bb. Es ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger bereits wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall Verfolgung droht. Allein der Umstand, dass sich eine Person in Deutschland (länger) aufgehalten und ggf. einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr in den Iran nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Repressionen aus. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025 vom 28.5.2025, S. 27; AA, Auskunft an das OVG Schl.-H. vom 14.6.2023, S. 3 Fragen 6 und 7 sowie 9 bis 11; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Rückkehr, S. 176 ff.; DFAT, Country Information Report Iran vom 24.7.2023, S. 39 f.; ebenso aus der Rspr.: Bay. VGH, Urteil vom 6.8.2024 - 14 B 23.30024 -, juris Rn. 141 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26.1.2024 - 8 LB 88/22 -, Asylmagazin 2024, 184 = juris Rn. 79; OVG Schl.-H., Urteil vom 12.12.2023 - 2 LB 9/22 -,juris Rn. 60 ff. Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylsuchenden im Falle ihrer Rückkehr in den Iran wenig Aufmerksamkeit; ihre Handlungen werden nicht routinemäßig untersucht. Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Rückkehr, S. 177; DFAT, Country Information Report Iran vom 24.7.2023, S. 39 f. Diese Einschätzung wird auch durch die Angaben dreier in einem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wiedergegebenen Quellen aus dem Iran nicht durchgreifend in Frage gestellt. Vgl. SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26.11.2023, S. 8. So gibt es laut der ersten Quelle - "Kontaktperson J" - zwar Berichte über abgelehnte Asylsuchende, die bei ihrer Rückkehr zu den von ihnen geltend gemachten Asylgründen befragt worden sind und von denen einige erst nach Tagen oder Wochen freigelassen worden und im Visier der Behörden gelandet sind. Dass im Anschluss an die Befragung nur einige der Befragten festgehalten wurden und in das Visier der Behörden geraten sind, zeigt bereits, dass dafür nicht das im Ausland gestellte Asylgesuch, sondern das Ergebnis der Befragung maßgeblich gewesen sein muss. Auch nach den Angaben einer weiteren der zitierten Quellen ist der Asylantrag nur der Anlass für die Befragung der zurückkehrenden Person. Denn das Ziel der Befragung sei es, in Erfahrung zu bringen, ob der Rückkehrer "sich politisch oder religiös betätigt hat", also die typischen Anknüpfungspunkte für eine Verfolgung durch das iranische Regime bestehen. Nichts anderes folgt schließlich aus den Angaben der letzten der zitierten Quellen. Diese berichtet davon, dass für Rückkehrende, wenn sie im Ausland ein Asylgesuch gestellthaben und die iranischen Behörden davon Kenntnis haben, ein erheblich erhöhtes Risiko besteht, in Schwierigkeiten zu geraten. Hier bleibt schon unklar, was die Quelle unter Schwierigkeiten versteht. Losgelöst von diesen inhaltlichen Erwägungen ist die Anzahl der zitierten Quellen - jedenfalls ohne nähere Informationen dazu, um wen es sich handelt und woher er seine Informationen bezieht - aber ohnehin zu gering, um aus ihren Angaben allgemeine Rückschlüsse zur Behandlung von Rückkehrern bei der Einreise in den Iran ziehen zu können. Dementsprechend nimmt die Schweizer Flüchtlingshilfe die Quellen auch lediglich zum Beleg dafür, dass ein abgelehntes Asylgesuch vermutlich zu Befragungen führen kann. Keine andere Bewertung rechtfertigt ferner die Stellungnahme von AmnestyInternational (AI), wonach iranische Staatsangehörige, die außerhalb des Iran Zuflucht gesucht haben und zwangsweise zurückgeführt werden, von den iranischen Behörden "potentiell" als regierungskritisch betrachtet werden. Vgl. AI, Stellungnahme für das OVG Schl.-H. vom 20.4.2023, S. 5. Vielmehr passt diese Einschätzung ohne weiteres zu den bereits wiedergegebenen Angaben der Quellen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, dass Asylverfahren im Ausland zwar Anlass für Befragungen sein können, eine etwaige Verfolgung jedoch nicht an die Asylantragstellung, sondern an das Ergebnis der Befragung anknüpft. Auch sonst sind weitergehende Erkenntnisse dafür, dass die iranischen Behörden aus der Asylantragstellung im (westlichen) Ausland eine regimefeindliche Gesinnung herleiten, nicht ersichtlich. Allein aus dem Fehlen von Referenzfällen lassen sich im Übrigen keine für eine Verfolgung von Rückkehrern beachtlichen Rückschlüsse ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2021 - 6 A 3129/19.A -, juris Rn. 15 und Bay. VGH, Urteil vom 6.8.2024 - 14 B 23.30024 -, juris Rn. 142. Zu keiner anderen Bewertung führt es, wenn ein zurückkehrender Asylsuchender aus Deutschland seinen Asylantrag mit seiner Konversion zum christlichenGlauben begründet, diesen aber nicht aus ernst gemeinter innerer Überzeugung, sondern aus asyltaktischen Gründen allein formal angenommen hat. Der Asylsuchende hat dann keinen Anlass, den Behörden bei einer etwaigen Befragung im Rahmen der Einreise in den Iran von seiner Formalkonversion zu berichten und in aller Regel schon deshalb keine Verfolgung zu befürchten. Selbst wenn die Behörden dennoch von der Formalkonversion erfahren, ist davon auszugehen, dass den Betroffenen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weil sich die Behörden im Regelfall mit einer Erklärung zufriedengeben, keine christlichen Aktivitäten auszuüben. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26.1.2024 - 8 LB 88/22 -, Asylmagazin 2024, 184 = juris Rn. 61 unter Berufung auf Upper Tribunal, PS (Iran) v. Home Secretary [2020], UKUT 00046 (IAC) Rn. 95 ff. Das Verlangen nach einer solchen Erklärung - die abzugeben von einer nur aus asyltaktischen Gründen konvertierten Person zu erwarten und ihr ohne weiteres zumutbar ist -, entspricht auch sonst der Praxis der iranischen Behörden beim ersten Kontakt mit weniger relevanten Zielen wie etwa "gewöhnlichen" Mitgliedern von Hauskirchen, vgl. Landinfo, Verhaftung und Strafverfolgung von christlichen Konvertiten - ein Update, 20.6.2022, S. 33; ferner die von SFH, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 23.11.2023, S. 28 wiedergegebene Aussage einer "Iran-Expertin", wonach im Ausland (allerdings: identitätsprägend) konvertierte Rückkehrer sich in einer ähnlichen Situation wie im Iran konvertierte Christen befinden und u. a. gezwungen werden könnten, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichten, ihre religiösen Aktivitäten nicht fortzusetzen. cc. Befragungen bei der Rückkehr in den Iran nach einem längeren Auslandsaufenthalt, die mit erhöhter Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden, - vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025 vom 28.5.2025, S. 27; SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26.11.2023, S. 6 - stellen für sich genommen ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ebenfalls keine relevanten, einen Schutzstatus begründende Handlungen im Sinne von § 3a AsylG dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2021- 6 A 3129/19.A -, juris Rn. 15 und Urteil vom 22.4.2024 - 6 A 242/21.A -, juris Rn. 168 sowie Bay. VGH, Urteil vom 6.8.2024 - 14 B 23.30024 -, juris Rn. 147. Seit der Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Jina Mahsa Aminiwerden rückkehrende Reisende verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten Aktivitäten von Personen auch außerhalb Iran, so zum Beispiel Äußerungen in sozialen Medien oder Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich, bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025 vom 28.5.2025, S. 27. Es gibt indes keine Erkenntnisse, dass derartige Befragungen für sich betrachtet regelmäßig von Handlungen von Verfolgungsintensität begleitet werden. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025 vom 28.5.2025, S. 27. Insbesondere sind bisher keine Fälle bekannt, in denen Zurückgeführte im Rahmen der Befragung bei Rückkehr psychisch oder physisch gefoltert worden sind. Vgl. BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Rückkehr, S. 178; AA, Bericht über die asyl- undabschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025 vom 28.5.2025, S. 27. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) gilt. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz tritt. Für das Bestehen eines drohenden ernsthaften Schadens in diesem Sinne ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. III. Abschiebungsschutz nach nationalem Recht ist dem Kläger ebenfalls nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Weder für eine im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG allein als tatbestandlich in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK noch für das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist etwas ersichtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich insbesondere - anders als der Kläger meint - auch nicht aus seinem formalen Glaubenswechsel. Der Kläger verkennt insoweit, dass ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der obigen Voraussetzungen an der mangelnden Überzeugung des Senats vom Vorliegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr scheitert und nicht an solchen Tatbestandsmerkmalen, die den Anwendungsbereich der Flüchtlingseigenschaft versperren, der Abschiebungsverbote aber eröffnen würden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür - und solche sind auch vom Kläger nicht vorgetragen worden -, dass die derzeitigen humanitären Verhältnisse im Iran einer Abschiebung des Klägers dorthin zwingend entgegenstehen würden mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, vgl. zu den rechtlichen Grundsätzen etwa BVerwG, Urteil vom 21.4.2022 - 1 C 10.21 -, BVerwGE 175, 227 = juris Rn. 12 ff. Laut dem Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) zählt Iran mit einem Indexwert von 0,799 für das Jahr 2023 zu den Ländern mit einem hohen Entwicklungsstand; gemessen werden dabei die Faktoren "langes und gesundes Leben", "Zugang zu Bildung" und "menschenwürdige Lebensstandards für die Bevölkerung". Seit den amerikanischen Sanktionen im Jahr 2018 hat sich der Wechselkurs der Währung deutlich verschlechtert. Die jährliche Inflationsrate lag seitdem stets über 30 %; davon betroffen ist insbesondere der Mittelstand sowie Haushalte mit geringem Einkommen. Die Grundversorgung ist jedoch - auch angesichts eines engen Zusammenhalts in der Familie sowie des islamischen Spendensystems - gesichert. Einen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen gibt es im ganzen Land nahezu flächendeckend. Es existiert ein sozialstaatliches System, das u.a. Subventionen für grundlegende Güter umfasst. Alle iranischen Staatsangehörigen (auch Rückkehrer) haben Zugang zum Gesundheitswesen. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsre-levante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand 19.3.2025 vom 28.5.2025, S. 25 ff.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 17.7.2025, Abschnitt Grundversorgung und Wirtschaft, Sozialbeihilfen, medizinische Versorgung, S. 167 ff. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen (§ 60 Abs. 7 Satz 1AufenthG) besteht ebenfalls nicht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zwar mehrfach angegeben, er sei depressiv gewesen, habe sich in ärztlicher Behandlung befunden und Medikamente eingenommen. Dies ist aber zum einen in keiner Weise näher substantiiert, denn er hat noch nicht einmal den Namenseines (damaligen) Arztes genannt und schon gar kein qualifiziertes ärztliches Attest nach Maßgabe von § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG vorgelegt; zum anderen hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage erklärt, er befinde sich nun nicht mehr in Behandlung und nehme auch keine Medikamente. IV. Die unter Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, dessen Voraussetzungen im Fall des Klägers, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, nach den obigen Ausführungen vorliegen, und § 38 Abs. 1 AsylG. V. Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheides 16.6.2017) ist nicht zu beanstanden. In der hier erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung, die vor einer Abschiebung des Klägers ergangen ist, liegt auch die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots - vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21.8.2018 - 1 C 21.17 -, BVerwGE 162, 382 = juris Rn. 20 ff., und vom 27.7.2017 - 1 C 28.16 -, BVerwGE 159, 270 = juris Rn. 42 -, wie sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 21.8.2019 geltenden und gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG hier maßgeblichen Fassung nunmehr - in Umsetzung der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 31 zu Nummer 4. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Das Bundesamt hat sich bei der Befristungsentscheidung an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert. Besondere persönliche, insbesondere familiäre Belange, die eine kürzere Frist rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Eine Zulassung der Revision gemäß § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG ist ebenfalls nicht veranlasst.