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Beschluss

3 L 107/22.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:1206.3L107.22.Z.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 7. September 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 7. September 2022 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.250,00 € festgesetzt. I. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 7. September 2022 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 1.1. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht begründe seine Entscheidung u.a. damit, dass das Waffenbesitzverbot deshalb Bestand habe, da der Kläger keine waffenrechtliche Erlaubnis mehr innehabe. Da mit der Klage beide Punkte, die in einem einheitlichen Bescheid festgestellt worden seien (Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und das Waffenbesitzverbot) angegriffen worden seien, könne nicht einer der beiden Punkte als Begründung dergestalt in einem Urteil dienen, als wäre dieser eine Punkt nicht angegriffen worden. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht über beide Punkte entscheiden müssen, und zwar unabhängig voneinander und nicht dergestalt, dass ein Punkt unbegründet bleibe und zur Abweisung des zweiten Punktes als Begründung herangezogen werde. Die Ausführungen des Klägers zielen wohl darauf ab, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Verbots zum Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen (vgl. Urteilsabdruck S. 11 [Buchst. bb.]) u.a. darauf abgestellt hat, dass der Kläger keine waffenrechtliche Erlaubnis mehr innehabe (vgl. Urteilsabdruck S. 11 [vorletzter Absatz]). Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, dass die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis aufgrund fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit rechtmäßig widerrufen worden sei und bei einem Nichtberechtigten der illegale Waffenbesitz gemäß §§ 1, 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 und § 52 WaffG strafrechtlich bewehrt sei, was wiederum auf etwaige Bemühungen um den (legalen) Erwerb oder Besitz einer Waffe durchschlage. Soweit die Zulassungsbegründung geltend machen sollte, dass der Punkt der fehlenden waffenrechtlichen Erlaubnis unbegründet geblieben sei, trifft dies schon nicht zu. Vielmehr hat das Gericht auf seine folgenden Ausführungen („hierzu im Einzelnen sogleich“) auf der Seite 13 des Urteilsabdrucks [dort Buchst. c.] bzw. an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Nr. 2 Buchst. a. des Urteilsabdrucks verwiesen, wonach der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG gerechtfertigt sei. Ernstliche Zweifel macht der Kläger insoweit nicht geltend. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Voraussetzung für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen das Innehaben einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist. Folglich bedingt der in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis das in Ziffer 1 Buchst. a) des angefochtenen Bescheids geregelte „Waffenbesitzverbot“ für erlaubnispflichtige Waffen. 1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung folgen auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht den Widerspruch, dass im angegriffenen Bescheid einmal von einem am 20. August 2019 und ein anderes Mal von einem am 5. Juni 2020 erteilten Waffenverbot die Rede sei, weder erkannt noch in seinen Entscheidungsgründen berücksichtigt habe. Die Zulassungsbegründung legt schon nicht dar, inwieweit der Einwand entscheidungserheblich ist. Dies liegt auch nicht für den Senat auf der Hand. Es trifft zwar zu, dass der angefochtene Bescheid vom 6. Juli 2020 die unzutreffende Überschrift „Schriftliche Bestätigung des am 20. August 2019 erteilten Waffenverbots und Widerruf der Waffenbesitzkarte“ trägt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine offenbare Unrichtigkeit in einem Verwaltungsakt, die von der Behörde jederzeit berichtigt werden kann bzw. bei berechtigtem Interesse des Beteiligten zu berichtigen ist (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 42 Satz 1 und 2 VwVfG). Die Unrichtigkeit der Datumsangabe in der Überschrift des angefochtenen Bescheids ist offensichtlich. Unschwer ist aus dem Tenor (Ziffer 1) und der Begründung (Ziffer 2) des Bescheids, welche allein die Geschehnisse um das dem Kläger am 5. Juni 2020 erteilte Waffenverbot wiedergeben, erkennbar, dass die behördliche Erklärung in der Überschrift des Bescheids vom Gewollten abweicht. Der Beklagte wäre daher berechtigt, die offenbare Unrichtigkeit jederzeit zu berichtigen. Dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Berichtigung hat, trägt er weder vor noch ist dies ersichtlich. Erstmals im Zulassungsverfahren verweist er auf den vermeintlichen, durch das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassenen Widerspruch. Dessen ungeachtet ist Gegenstand des Klageverfahrens der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 13. Januar 2021. Letzterer wiederholt die vom Kläger geltend gemachte Unrichtigkeit nicht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. 2.1. Der Kläger wirft zunächst die Fragen auf, ob Unzuverlässigkeit überhaupt angenommen werden kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine weitere Person einen Schlüssel zum Grundstück und dann auch zur Haustür besitzt und einzig und allein gewaltsames Eindringen in die Wohnräume dazu führen könnte, dass der Schlüssel gefunden werden würde“ und „ob in dieser Konstellation hinreichende Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden, so dass nur eine verhältnismäßig äußerst geringe Möglichkeit zum Auffinden des Schlüssels durch Dritte bestand.“ Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung führt der Kläger zuvorderst aus, dass die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition, wonach der Besitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen habe, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkämen oder Dritte sie unbefugt an sich nähmen, als auch die Prüfung der Zuverlässigkeit und die zu treffende zukunftsbezogene Prognose umstritten seien. Er benennt weder einschlägige Rechtsprechung oder Literatur, um diesen behaupteten Befund im Ansatz zu belegen, noch setzt er sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts und der dort zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 21 ZB 14.1512 - juris; VGH BW, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815 f.; Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 15) auseinander. Es ist jedoch seine Aufgabe, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten. Zudem fehlt es der ersten Fragestellung an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Denn sie nimmt im Gegensatz zu der Begründung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Unzuverlässigkeit allein in den Blick, dass eine Person „gewaltsam“ eingedrungen ist, sich mithin unbefugt Zutritt zum Haus verschafft hat. Hierauf kam es aus Sicht des Verwaltungsgerichts indes nicht entscheidend an. Dieses hat ausgeführt, dass der Kläger die Schlüssel zu seinem Waffenschrank ungesichert in einer in der Küche befindlichen Dose aufbewahrt habe, womit diese nicht nur dem Kläger, sondern jede im Haus aufhältige Person, unabhängig davon, ob sie sich befugt oder unbefugt Zutritt zum Haus des Klägers verschafft habe, zugänglich gewesen seien (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [3. Absatz]). Ob die Mutter und deren Lebensgefährte befugt oder unbefugt in das Haus gelangt seien bzw. dass diese keinen Schlüssel zu seinem Hof und das Haus gehabt hätten, ist folglich nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 22. Dezember 2014, a.a.O.) - ohne dass sich die Zulassungsschrift hiermit auseinandersetzt - zutreffend weiter ausgeführt, dass die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht nur dazu dient, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern darüber hinaus sichern soll, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf die Waffen haben und dies bereits im Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG zum Ausdruck kommt, da die Vorschrift beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert (vgl. Urteilsabdruck S. 6 [vorletzter Absatz]). Die Zulassungsschrift legt nicht dar, weshalb der rechtmäßige Aufenthalt von Personen in der Wohnung des Klägers von vornherein ausgeschlossen gewesen sein soll. Allein der Umstand, dass niemand einen Schlüssel zu seinem Hof und Haus gehabt habe und der Kläger nicht mit Besuch gerechnet habe, schließt den rechtmäßigen Aufenthalt Dritter zu Besuchszwecken nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht aus. Ausgehend davon, dass die zweite aufgeworfene Fragestellung die „Konstellation“ des gewaltsamen Eindringens der ersten Grundsatzfrage voraussetzt, ist auch diese nicht entscheidungserheblich. Dessen ungeachtet setzt sich der Kläger auch hinsichtlich dieser Fragestellung nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung führt das Gericht aus, dass Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden seien, nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer bestünden, sondern bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen genügen könne, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. Urteilsabdruck, S. 6 [letzter Absatz]). Hieraus hat das Gericht den Schluss gezogen, dass es die hohe Verantwortung und umfassende Garantenpflicht des Waffenbesitzers gebiete, alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, damit auch ein zufälliger Zugriff auf Waffen und Munition durch unbefugte Dritte verhindert werde (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [1. Absatz]). Von einem Waffenbesitzer könne aufgrund seiner umfassenden Garantenpflicht verlangt werden, dass er den Zugriff Unbefugter auf Waffen und Munition durch eine sichere Aufbewahrung auch des Waffenschrankschlüssels durchgehend und somit auch für den Fall, dass ein unvorhergesehenes Ereignis eintrete, verhindere (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [4. Absatz]). Indem der Kläger den Schlüssel nicht in den vorhandenen Safe verbracht, sondern (vor dem Frühstück) in die Dose gelegt habe, sei er den Anforderungen nicht gerecht geworden. Dies gelte umso mehr, wenn der Kläger - wie er vorträgt - an krankheitsbedingtem Unwohlsein gelitten habe, sich an der Jagd gehindert und zum Hinlegen auf das Sofa im Wohnzimmer veranlasst gesehen habe, womit der Waffenschrankschlüssel unbeaufsichtigt und ungesichert in einem anderen Raum verblieben sei (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [4. Absatz]). Demgegenüber macht der Kläger allein geltend, dass eine Rechtsgrundlage für den Verschluss des Schlüssels nicht existiere. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen, sondern verlangt lediglich, dass eine durchgehende sichere Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels gegeben ist. Soweit der Kläger vorträgt, dass der Gesetzgeber eine „gewisse Sicherheitslücke [akzeptiere], weil es nach allgemeiner Lebenserfahrung unmöglich [sei], eine absolute lückenlose Kontrolle über Schlüssel sicherzustellen“, führt dies nicht weiter. Weder belegt der Kläger seine bloße Behauptung, noch zeigt er auf, welche zu akzeptierende Sicherheitslücke dies nach der behaupteten Auffassung des Gesetzgebers sein soll bzw. dass diese im konkreten Fall vorgelegen habe. Bei seiner Einschätzung, dass bei einem „einmal genutzten Versteck“ die Wahrscheinlichkeit des Auffindens des Schlüssels und in der Folge der Waffen sehr gering sei, nimmt der Kläger lediglich eine gegenteilige Rechtsposition ein, ohne sich mit der Begründung der Entscheidung, insbesondere mit der vom Verwaltungsgericht beschriebenen Garantenpflicht des Waffenbesitzers, auseinanderzusetzen. 2.2. Die Zulassung folgt auch nicht daraus, soweit der Kläger meint, „ebenso grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtsache, da es sich hier um den einmaligen Fall einer diabetischen Entgleisung handelte“. Weder formuliert der Kläger eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung noch wäre eine solche im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich. Ist das angefochtene Urteil - wie hier - auf mehrere, die Entscheidung jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt, bedarf es in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2022 - 7 A 112/22 - juris). Hieran fehlt es. Das Gericht hat den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und das Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie und -pflichtige Waffen und Munition jeweils selbstständig tragend auf die fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Buchst. b WaffG und die fehlende körperliche Eignung des Klägers nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG („unabhängig von der Frage der fehlenden Zuverlässigkeit“ vgl. Urteilsabdruck S. 10 [3. Absatz]) gestützt. Hat der Kläger keinen Zulassungsgrund hinsichtlich der ihm attestierten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit erfolgreich dargelegt (vgl. vorhergehende Ausführungen des Senats), kommt es auf das Zulassungsvorbringen zur körperlichen Eignung des Klägers (Diabetes) nicht mehr maßgebend an. 3. Soweit der Kläger am Ende der Zulassungsschrift zur grundsätzlichen Bedeutung einwendet, dass vom Verwaltungsgericht die Einstellung des Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz nach § 153 Abs. 1 StPO nicht hinreichend gewürdigt worden sei, folgt hieraus die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Weder formuliert der Kläger eine Frage grundsätzlicher Bedeutung noch zeigt er einen fallübergreifenden Klärungsbedarf auf. Soweit der Kläger darauf abzielen sollte, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu rügen, rechtfertigt auch dies die Zulassung der Berufung nicht. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO hindert die Behörden und Gerichte nicht daran, die festgestellten Tatsachen als gewichtig einzustufen, da das Gesetz eine Bindung der Behörde an eine Einstellung des Strafverfahrens aus bestimmten Gründen nicht vorsieht. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden und im Streitfall auch die Verwaltungsgerichte eigenständig die Verstöße gegen das Waffenrecht festzustellen. Denn einer Straftat kann ordnungs- und sicherheitsrechtlich größeres Gewicht zukommen als in strafrechtlicher Hinsicht. Dabei ist von dem dargelegten ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes auszugehen, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht. Entsprechend bedeutet der Umstand, dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering angesehen wurde, nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d. h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 9. August 2022 - 24 CS 22.1575 - juris Rn. 15). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 40, 47 GKG i.V.m. Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).