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Beschluss

3 M 35/23

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0601.3M35.23.00
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Leitsätze
Auf die konkreten Gründe der mangelnden Fahreignung kommt es nicht an, da bei einer solchen regelmäßig ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 21. April 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf die konkreten Gründe der mangelnden Fahreignung kommt es nicht an, da bei einer solchen regelmäßig ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. (Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 21. April 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 21. April 2023, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 4. April 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Denn der Bescheid, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 3) die Fahrerlaubnis entzogen (Ziffer 1) und die Abgabe des Führerscheins bis spätestens 4. April 2023 aufgegeben (Ziffer 2) bzw. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins angedroht worden sind, erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Die vom Antragsteller dagegen vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Dies gilt zunächst für den Einwand, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtswidrig, weil es an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung fehle. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesem Erfordernis ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung für die Vollziehungsanordnung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 - juris Rn. 6). Damit soll sichergestellt sein, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und daher für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare oder auch bloß den Gesetzestext des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiedergebende Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht. Da sich das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes qualitativ von dem Interesse am Erlass und an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes unterscheidet, darf sich die Begründung regelmäßig auch nicht auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe beschränken (vgl. zum Ganzen Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 80 Rn. 247 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2017 - 2 M 11/17 - juris Rn. 6). Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies wird gerade bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs angenommen (vgl. z. B. ThürOVG, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 - juris Rn. 21; VGH BW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 - juris Rn. 4; OVG BB, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 S 97/09 - juris Rn. 3). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen aufgrund fehlender Fahreignung - hier wegen regelmäßigen Cannabiskonsums - die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert ist. Hier ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter durch Teilnahme am Straßenverkehr bei fehlender Fahreignung und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. Insofern ist eine gewisse Standardisierung der Formulierungen kaum zu vermeiden. Außerdem stellen Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren dar, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. In solchen Fällen ist es daher nicht zwingend geboten, für die Vollziehungsanordnung eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Die Behörde kann sich vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (zum Ganzen [für den vergleichbaren Fall des Alkoholmissbrauchs]: Beschluss des Senats vom 15. Juli 2019 - 3 M 123/19 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die sich danach ergebenden Anforderungen hat das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht als erfüllt angesehen. Der Antragsgegner hat zur Begründung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen auf ein überwiegendes öffentliches Interesse zur Vermeidung von Nachteilen für Leben, Gesundheit und das Eigentum abgestellt, die dem Antragsteller und der Allgemeinheit unter Umständen dadurch erwachsen könnten, wenn trotz Ungeeignetheit (des Antragstellers) weiterhin ein Kraftfahrzeug geführt werde und dadurch die Möglichkeit eines Unfalls nicht ausgeschlossen werden könne, so dass die eigenen Interessen des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der Fahrberechtigung hier bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung gegenüber dem öffentlichen Interesse am rechtzeitigen Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zurückstünden. Mit diesen Erwägungen hat der Antragsgegner hinreichend zu erkennen gegeben, dass und aus welchen Gründen er die Vollzugsanordnung getroffen hat, um die andernfalls eintretende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu hindern. Da der vorliegende Fall in Bezug auf die Dringlichkeit der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Fällen der fehlenden Fahreignung aufweist, bedurfte es keiner weitergehenden Begründung des angeordneten Sofortvollzugs. Ob die Begründung die Anordnung des Sofortvollzuges der Fahrerlaubnisentziehung auch inhaltlich zu tragen vermag, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juli 2019, a.a.O. Rn. 6). Gleiches gilt für die mit Blick auf die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins niedergelegten Gründe, die die Beschwerde nicht gesondert angreift. Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, soweit die Beschwerde unter Vorlage eines weiteren Bescheids des Antragsgegners vorträgt, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in einem anderen Verfahren gegen den Antragsgegner tätig sei und die dortige Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der identischen Begründung versehen sei. Die Interessenlage bei der auch in diesem Verfahren angenommenen fehlenden Fahreignung des Bescheidadressaten entspricht der vorliegenden, so dass die gleichlautende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Auf die konkreten Gründe der mangelnden Fahreignung kommt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht an, da bei einer solchen regelmäßig ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Der Senat folgt der Auffassung der Beschwerde nicht, dass es gerechtfertigt und geboten sei, für die Prognose der Gefährdung der Allgemeinheit auf das Verhalten des Antragstellers in den zurückliegenden beiden Jahren, welches vorliegend beanstandungsfrei gewesen sei, abzustellen. Wird - wie hier - von der fehlenden Fahreignung des Betroffenen ausgegangen, besteht - wie dargestellt - die abstrakte Gefahr, dass sich die Fahreignungsmängel bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Dies genügt. Eine konkrete, unmittelbare drohende Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs bedarf es - entgegen der Bewertung der Beschwerde - nicht. Die Begründung lässt hinreichend erkennen, dass das Interesse des Antragstellers am Erhalt der Fahrerlaubnis mit dem öffentlichen Interesse abgewogen wurde. Auch die vom Antragsteller gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der vom Antragsteller angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2023 voraussichtlich rechtmäßig ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist nicht fahrgeeignet, wer regelmäßig Cannabis einnimmt. Die Beschwerde macht geltend, dass entgegen der Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts der Antragsteller nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei, weil er nicht regelmäßig Cannabis einnehme. Denn er habe bei der Polizei nicht angegeben, seit seinem 16. Lebensjahr aufgrund einer Morbus Crohn Erkrankung dauerhaft Cannabis zu konsumieren. Eine andere Bewertung kann hierauf nicht gestützt werden. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der in den Aktenvermerken der Polizeibeamten (Mitteilung über eine fahrerlaubnisrelevante Maßnahme/Feststellung vom 30. September 2022, handschriftliches Protokoll vom 30. September 2022) niedergelegten Einlassungen des Antragstellers es als hinreichend sicher angenommen, dass dieser täglich Cannabis einnehme. Hierbei hat es nachvollziehbar ausgeführt, dass Gründe weder erkennbar noch vorgetragen seien, warum die Polizeibeamten Tatsachen in die erstellten Protokolle aufgenommen haben sollten, die der Antragsteller nicht selbst mitgeteilt habe, und es insbesondere fernliegend sei, dass die Polizeibeamten einen täglichen Konsum mit Blick auf eine Grunderkrankung vermerkten, wenn hierzu keine Einlassung des Antragstellers vorgelegen habe (vgl. Beschlussabdruck S. 4 [2. Absatz]). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Die schlichte Behauptung, entsprechende Erklärungen nicht gemacht zu haben, genügt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht, wenn der Antragsteller nicht darlegt, welche Angaben er tatsächlich gemacht haben will (vgl. Beschlussabdruck S. 4 [2. Absatz]). Erneut beschränkt sich der Antragsteller darauf, gegenüber der Polizei nicht angeben zu haben, aufgrund einer Morbus Crohn Erkrankung dauerhaft Cannabis seit seinem 16. Lebensjahr zu konsumieren, ohne vorzutragen, wie es ansonsten zur Dokumentation der Morbus Crohn Erkrankung gekommen sei bzw. wie er gegenüber der Polizei seinen Cannabiskonsum beschrieben habe. Soweit er mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweist, dass seine Erkrankung erst 2017 - im Alter von 29 Jahren - diagnostiziert wurde, führt dies nicht weiter. Zum einen kann der Antragsteller bereits zuvor an etwaigen - der Krankheit noch nicht zugeordneten - Symptomen gelitten haben, so dass die Einlassung gleichwohl ihre Richtigkeit haben kann; zum anderen genügt der mehrjährige Zeitraum seit 2017 für den hier angenommenen regelmäßigen Cannabiskonsum. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, es erschließe sich ihm nicht, warum die Polizeibeamten „dies“ in die Ermittlungsakte aufgenommen hätten bzw. sein Einwand, auch seine Belehrung sei in der Akte aufgenommen, obgleich sie nicht erfolgt sei, lässt nach alledem Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Bewertung nicht entstehen. Der Hinweis der Beschwerde, der Antragsteller habe das Protokoll, wonach er nach Bewertung des Verwaltungsgerichts bestätigt haben soll, der Fahrer gewesen zu sein, ledig unterzeichnet und nicht selbst ausgefüllt, ist nicht verständlich. Die Beschwerde zeigt weder auf, welche Rechtsfolgen mit ihrem Einwand verknüpft sein sollen, noch setzt sie sich mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach es für die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiere, rechtlich unerheblich sei, ob er der „Fahrer eines Pkw“ gewesen sei (Beschlussabdruck S. 5 [unten]). Soweit die Beschwerde darin einen Widerspruch sieht, dass die Polizeibeamten ausgeführt hätten, dass der Antragsteller täglich Cannabis konsumiere, obgleich in dem von dem Antragsteller unterschriebenen Protokoll vom 30. September 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 32) vermerkt sei, dass in der Zeit, die mehr als 24 Stunden vor dem Vorfall liege, keine Drogen eingenommen worden seien, folgt der Senat dieser Bewertung nicht. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass die polizeilich dokumentierten Angaben des Antragstellers zu seinem Konsumverhalten (Zeitraum, Abstände, Gründe) unrichtig seien, insbesondere ein regelmäßiger Cannabiskonsum nicht vorliegt. Die Angaben des Betroffenen zur Einnahme von Drogen im Protokoll und Antrag zur Feststellung von Medikamenten/Drogen im Blut dienen vordringlich der zeitlichen Einordnung des letzten Konsums bezogen auf den konkreten Vorfall (A. 3. Buchst. a: in den letzten 24-Stunden vor dem Vorfall, A. 3. Buchst. b: in der Zeit die mehr als 24 Stunden vor dem Vorfall liegt, A. 3. Buchst. c: nach dem Vorfall). Das gewöhnliche Konsumverhalten wird darin nicht zwingend abgebildet, so dass nichts dagegen zu erinnern ist, dass dieses im Rahmen der polizeilichen Feststellungen wiedergegeben wird. Schließlich trägt die Beschwerde weder vor, was der Antragsteller zu seinen Konsumgewohnheiten vorgetragen haben will, noch macht sie geltend, dass der Antragsteller lediglich einmal Cannabis konsumiert hätte. Die Beschwerde legt nicht dar, worauf der Einwand abzielt, dass in der Ermittlungsakte vermerkt sei, dass der Antragsteller für einen THC-Konsumenten a-typisch gewirkt habe, und dass äußerlich nicht erkennbar gewesen sei, dass er unter Drogeneinfluss gestanden habe. Sollte der Einwand darauf gerichtet sein, dass diese äußeren Umstände einen regelmäßigen Cannabiskonsum ausschlössen, ist dies weder nachvollziehbar vorgetragen noch belegt. Im Übrigen lag der Cannabiskonsum des Antragstellers nach dessen eigenen Angaben ca. 18 Stunden zurück, so dass cannabiskonsumtypische Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit in geringerem Umfang zu erwarten sind. Vorliegend wurde gleichwohl polizeilich festgestellt, dass der Antragsteller glänzende/glasige bzw. unruhige Augen gehabt habe. Ebenso wenig sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides zu beanstanden. Der Antragsteller hat diesbezüglich mit seiner Beschwerdebegründung auch keine konkreten Gründe dargetan, die Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung bieten könnten bzw. sich nicht mit der vom Senat geteilten Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Seine Einwände beziehen sich insoweit allein darauf, ob die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. Dies ist - wie ausgeführt - der Fall. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 46.3, 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).