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Beschluss

3 M 123/19

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 8. Kammer - vom 16. Mai 2019, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. Februar 2019 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Januar 2019 abgelehnt, mit welchem dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1E, L und M entzogen und ihm die unverzügliche Abgabe des Führerscheins aufgegeben worden ist. Die vom Antragsteller hiergegen vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. 3 Dies gilt zunächst für den Einwand, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtswidrig, weil es an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung fehle. 4 Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesem Erfordernis ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung für die Vollziehungsanordnung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris Rn. 6). Damit soll sichergestellt sein, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und daher für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare oder auch bloß den Gesetzestext des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiedergebende Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht. Da sich das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes qualitativ von dem Interesse am Erlass und an der Durchsetzung des Verwaltungsaktes unterscheidet, darf sich die Begründung regelmäßig auch nicht auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe beschränken (vgl. zum Ganzen Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, § 80 Rn. 247 [m. w. N.]; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2017 - 2 M 11/17 -, juris Rn. 6). 5 Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies wird gerade bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs angenommen (vgl. z. B. ThürOVG, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 -, juris Rn. 21; VGH BW, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 10 S 2391/09 -, juris Rn. 4; OVG BB, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 S 97/09 -, juris Rn. 3). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen wegen Alkoholmissbrauchs die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle gleich gelagert ist. Hier ist stets zwischen den Gefahren für herausragend wichtige Schutzgüter wie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter durch Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und dem Interesse des Betroffenen abzuwägen, bis zur Hauptsacheentscheidung im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. Insofern ist eine gewisse Standardisierung der Formulierungen kaum zu vermeiden. Außerdem stellen Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren dar, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. In solchen Fällen ist es daher nicht zwingend geboten, für die Vollziehungsanordnung eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Die Behörde kann sich vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. zum Vorstehenden OVG SH, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 5 [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 11. März 2016 - 11 CS 16.204 -, juris Rn. 13 [m. w. N.]). 6 Die sich danach ergebenden Anforderungen hat das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht als erfüllt angesehen. Der Antragsgegner hat zur Begründung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs höher zu bewerten sei als etwaige eigene Belange des Antragstellers und zu befürchten sei, dass andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen ernstlich gefährdet würden, falls der Antragsteller bis zu einer etwaigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnähme. Im Interesse der Allgemeinheit müssten vermeidbare Risiken sofort beseitigt werden. Mit diesen Erwägungen hat der Antragsgegner hinreichend zu erkennen gegeben, dass und aus welchen Gründen er die Vollzugsanordnung getroffen hat, um die andernfalls eintretende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu hindern. Da der vorliegende Fall in Bezug auf die Dringlichkeit der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Fällen aufweist, bedurfte es keiner weitergehenden Begründung des angeordneten Sofortvollzugs. Ob die Begründung die Anordnung des Sofortvollzuges der Fahrerlaubnisentziehung auch inhaltlich zu tragen vermag, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung. 7 Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch, soweit diese sich auf die ebenfalls im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins des Antragstellers erstreckt. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, dass im Falle einer für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig kein berechtigtes Interesse des Betreffenden daran bestehe, den Führerschein bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahrens zu behalten, sondern eine sofortige Abgabe des Führerscheins im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, um zu verhindern, dass der Betreffende den Anschein eines Fahrerlaubnisinhabers erwecken könne. Diese Begründung ist zwar nicht individuell auf den Antragsteller zugeschnitten. Wie bei der Fahrerlaubnisentziehung besteht aber auch insoweit eine typische Sach- und Interessenlage, die eine einzelfallbezogene Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs regelmäßig nicht erfordert. Weshalb dies im hier vorliegenden Fall anders sein soll, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. 8 Auch die vom Antragsteller gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der vom Antragsteller angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 7. Januar 2019 in den streitgegenständlichen Punkten nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 9 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheides zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251), und § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) - FeV - vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl. I S. 566), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV liegt bei Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne, d.h. wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, keine Fahreignung vor. So verhält es sich im Fall des Antragstellers. 10 Ausweislich des dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden medizinisch-psychologischen Gutachtens der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom 23. Oktober 2018 ist zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein (Kraft-)Fahr-zeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, das Gutachten lege schlüssig und nachvollziehbar dar, dass aus verkehrspsychologischer Sicht von einem zukünftig regelangepassten Verhalten im Straßenverkehr durch den Antragsteller derzeit nicht ausgegangen werden könne, weil er sein eigenes Fehlverhalten (noch) nicht selbstkritisch verarbeitet und deshalb keine Vermeidungsstrategien entwickelt habe, so dass Regeln und Verhaltensvorsätze akzeptiert und auf Dauer umgesetzt werden könnten. Im psychologischen Teil des Gutachtens werde u.a. ausgeführt, der Antragsteller sei nach bereits erfolgter Konfrontation mit der Problematik einer Alkoholfahrt im Jahr 2007 und anschließender positiver Begutachtung im Jahr 2009 und damit verbundener Neuerteilung der Fahrerlaubnis im April 2018 wieder durch Alkohol am Steuer auffällig geworden. Die Beeindruckbarkeit und Möglichkeit der Verhaltensänderung werde dadurch bereits unmittelbar in Frage gestellt. Die Darstellung des Antragstellers sei nicht frei von Überhöhungen der Bedeutung von Umständen und Bedingungen für das Eintreten des erneuten delinquenten Verhaltens. Der Antragsteller habe mit Sicherheit den Zusammenhang zwischen Lebensstil, Personenmerkmalen, Trinkgewohnheiten und Trink-Fahr-Gewohnheiten nicht ausreichend erfasst. Es habe sich gezeigt, dass dem Antragsteller die Ursachen seiner Alkoholfahrten bislang nicht differenziert genug bewusst geworden seien. 11 Diese auch aus Sicht des Senats schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt hat, zieht der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend in Zweifel. Ohne Erfolg wendet er ein, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Annahme, er sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, zu Unrecht wesentlich auf eine im Gutachten problematisierte Alkoholfahrt aus dem Jahr 2007 gestützt und außer Acht gelassen, dass zwischen dieser Alkoholfahrt und dem Vorfall am 28. April 2018 mehr als zehn Jahre gelegen hätten, in denen es keinerlei Eintragungen im Verkehrszentralregister gegeben habe. 12 Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, dem Antragsteller fehle die Eignung zum Führen von Fahrzeugen, nicht tragend auf die Alkoholfahrt des Antragstellers im Jahr 2007 gestützt, sondern auf das Ergebnis und die Feststellungen des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 23. Oktober 2018. Dass das Gutachten selbst die Trunkenheitsfahrt vom 29. Mai 2007 aufgreift, derentwegen der Antragsteller rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist, folgt bereits aus dem Gegenstand der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Diese soll gerade auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen erfassen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird. Die Untersuchung muss sich bei einem Alkoholmissbrauch ohne Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig trennen kann (vgl. Ziffer 1 Buchst. f der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV). Für die danach zu stellende Prognose aus gegenwärtiger Sicht sind gerade in der Vergangenheit liegende Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr von Bedeutung. Diese bieten einen geeigneten Anknüpfungspunkt für eine Einschätzung dazu, ob der Betroffene diese Ereignisse zum Anlass genommen hat, sein Verhalten zu überdenken, und welche Schlüsse er hieraus für die Zukunft gezogen hat. Im vorliegenden Fall ist das Gutachten, zu dessen Beibringung der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert hat, nachdem dieser am 28. April 2018 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l ein Fahrzeug geführt hat, zu dem nachvollziehbar begründeten Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller sein eigenes Fehlverhalten (noch) nicht selbstkritisch verarbeitet und deshalb auch keine Kontrollmechanismen zur Vermeidung erneuter Trunkenheitsfahrten entwickelt hat. Dass zwischen der Alkoholfahrt im Jahr 2007 und dem neuerlichen Vorfall am 28. April 2018 mehr als zehn Jahre gelegen haben und für diese Zeit keine neuen Eintragungen im Verkehrszentralregister zu verzeichnen sind, vermag die gutachterlichen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Fehlende Eintragungen im Verkehrszentralregister belegen abgesehen davon allein, dass der Antragsteller in dieser Zeit den Behörden nicht aufgefallen ist, weil er beispielsweise keinen Kontrollen unterzogen wurde, nicht aber, dass er zu keinem Zeitpunkt unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat. 13 Im Übrigen richtet sich der Hinweis des Antragstellers auf die lange Zeitdauer zwischen der früheren und der neuerlichen Alkoholfahrt ohne Neueintragungen in das Verkehrszentralregister der Sache nach gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Antragsgegners zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Gleiches gilt für das weitere Beschwerdevorbringen, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er bei der Fahrt im April 2018 den erlaubten Grenzwert von 0,25 mg/l mit einer gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l „gerade so“ überschritten und gegen den daraufhin erlassenen Bußgeldbescheid vom 12. Juni 2018 und das damit angeordnete einmonatige Fahrverbot keine Rechtsmittel eingelegt habe. Die Frage der Rechtmäßigkeit einer Beibringungsanordnung ist für die Verwertbarkeit des der Fahrerlaubnisbehörde tatsächlich bekannt gewordenen negativen Fahreignungsgutachtens indes ohne rechtliche Relevanz. Ein Kraftfahrer, der ein von ihm gefordertes Gutachten vorgelegt, kann demgemäß nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 -, juris Rn. 17 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 14. April 2016 - 3 L 27/16 -, juris Rn. 6 [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 11 CS 18.1027 -, juris Rn. 9 [m. w. N.]). 14 Dementsprechend verfängt auch das Vorbringen des Antragstellers nicht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten überhaupt nicht hätte angeordnet werden dürfen. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht sich mit dieser Frage befasst. Es hat ausgeführt, dass der Antragsgegner nicht daran gehindert gewesen sei, die Trunkenheitsfahrt vom 29. Mai 2007 bei der Anordnung vom 8. August 2018 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu berücksichtigen, weil die 10-jährige Frist für die Tilgung der Straftat aus dem Verkehrszentralregister erst mit Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 10. Februar 2009 zu laufen begonnen habe (vgl. Seite 5 der Urteilsabschrift). 15 Zu Unrecht verweist der Antragsteller darauf, er habe gar keine Wahl gehabt, als das vom Antragsgegner geforderte Gutachten beizubringen. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Betroffene ihr das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Die Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt indes eine rechtmäßige Gutachtensanordnung voraus (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 18 f.; Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 -, juris Rn. 19). Denn bei einer auf dieser Norm beruhenden Entziehung einer Fahrerlaubnis fehlt es - anders als im vorliegenden Fall - mangels Gutachtens an einer neuen Tatsache mit selbständiger Bedeutung, auf welche die Entziehungsentscheidung gestützt werden kann. Es ist also keineswegs so, dass der Adressat der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens diese widerspruchslos hinnehmen muss, wenn er Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit hat. Ihm steht es frei, seine Einwände hiergegen vorzubringen und diese ggf. in einem gerichtlichen Verfahren gegen eine auf die Nichtbefolgung der Anordnung gestützte Entziehungsentscheidung weiterzuverfolgen. 16 Das Vorbringen des Antragstellers, er habe den erlaubten Grenzwert von 0,25 mg/l nur knapp überschritten und gegen den daraufhin erlassenen Bußgeldbescheid vom 12. Juni 2018 und das damit angeordnete einmonatige Fahrverbot keine Rechtsmittel eingelegt, vermag die Feststellungen und das Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten hatte der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann. Diesbezüglich ist es ohne Bedeutung, ob der Antragsteller bei der Fahrt am 28. April 2018 den erlaubten Grenzwert nur geringfügig überschritten hat. Entscheidend ist, dass er wie schon zu einem früheren Zeitpunkt in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt hat. Im Übrigen geht es weder bei der medizinisch-psychologischen Begutachtung der Fahreignung noch bei der auf eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis um die Sanktionierung eines Fehlverhaltens, sondern um die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs, die von Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, denen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt. Es ist demnach ohne rechtliche Bedeutung, dass der Antragsteller den Bußgeldbescheid vom 12. Juni 2018 und das damit angeordnete einmonatige Fahrverbot sogleich akzeptiert und dadurch - wie er der Sache nach vorträgt - dem Beklagten erst ermöglicht hat, den neuerlichen Vorfall vor Eintritt der Tilgungsreife der an die frühere Trunkenheitsfahrt anknüpfenden Eintragung in das Verkehrszentralregister zum Anlass zu nehmen, ihm die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Fahreignung aufzuerlegen. Diese vom Antragsteller angeführten Umstände waren dementsprechend auch nicht vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen. 17 Soweit der Antragsteller meint, die Hinnahme des Bußgeldes und des Fahrverbotes zeige, „dass die Frage der Alkoholproblematik und des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkohol für ihn eine einmalige Angelegenheit [sei] und die Problematik des Fahrens unter Alkohol durch die Ereignisse aus den Jahren 2007 und nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2009 erledigt und verarbeitet gewesen [sei]“, erschließt sich dieses Vorbringen nicht. Allein das Abstandnehmen von der Einlegung eines Rechtsmittels belegt nicht die Einmaligkeit des Vorfalls, zumal der Antragsteller unstreitig gerade nicht zum ersten Mal ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt hat. Dass er die Problematik des Fahrens unter Alkohol verarbeitet habe, behauptet der Antragsteller lediglich. Dies steht indes in Widerspruch zu den nachvollziehbaren Feststellungen des medizinisch-psychologischen Gutachtens, die der Antragsteller mit seinen Ausführungen nicht zu entkräften vermag. 18 Ohne Erfolg wendet der Antragsteller zudem ein, der Inhalt des Gutachtens sei ausschließlich zu seinen Lasten verwertet worden. Soweit er angibt, die zu seinen Gunsten sprechenden Punkte seien nicht verwertet worden, stellt er schon nicht dar, um welche Gesichtspunkte es sich hierbei im Einzelnen handeln soll. Er verweist lediglich darauf, ihm seien die abgefragten Einzelheiten zu der mehr als zehn Jahre zurückliegenden Alkoholfahrt nicht mehr in der vom Gutachter gewünschten Konkretheit präsent gewesen, was bei einem derartigen Zeitablauf in der Natur der Sache liege. Mit diesem sich im Allgemeinen erschöpfenden Vorbringen stellt er indes nicht die detaillierten gutachterlichen Feststellungen zu seiner fehlenden Fahreignung in Frage. Dass ihm Einzelheiten zu den Umständen der Trunkenheitsfahrt aus dem Jahr 2007 nicht mehr präsent sein sollen, lässt vielmehr eher auf eine fehlende reflektierte innere Auseinandersetzung mit diesem Vorfall und der Problematik des Fahrens unter Alkoholeinfluss schließen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller wegen dieser Trunkenheitsfahrt strafrechtlich verurteilt worden ist, der Vorfall also auch noch einschneidende persönliche Folgen hatte. Dass er - worauf der Antragsteller des Weiteren verweist - nach dem Gutachten alle körperlichen Voraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt, vermag die gutachterlich festgestellten verkehrspsychologischen Defizite, auf die sich die Annahme der fehlenden Fahreignung des Antragstellers maßgeblich stützt, nicht zu kompensieren. 19 Ebenso wenig geben die vom Antragsteller angeführten „besonderen“ Umstände der Trunkenheitsfahrt vom 28. April 2018 Anlass für eine andere rechtliche Bewertung. Der Antragsteller hat diese Umstände bereits dem Gutachter geschildert. Dieser ist in der Bewertung indes zu dem Ergebnis gelangt ist, dem Antragsteller seien die Ursachen seiner Alkoholfahrten bislang nicht differenziert genug bewusst geworden und er habe mit Sicherheit den Zusammenhang zwischen Lebensstil, Personenmerkmalen, Trinkgewohnheiten und Trink-Fahr-Gewohnheiten nicht ausreichend erfasst. Diese Einschätzung stellt sich angesichts der im Beschwerdeverfahren wiederholten und vertieften Schilderungen des Antragstellers als in jeder Hinsicht nachvollziehbar dar. Der Antragsteller gibt an, am frühen Nachmittag auf einem Volksfest zwei Bier getrunken und sich anschließend von seiner Ehefrau nach Hause fahren lassen zu haben. Er habe an diesem Tag überhaupt kein Fahrzeug mehr führen wollen. Als er sich am frühen Abend aufgrund des mehrfachen und hartnäckigen Drängens seines damals 16-jährigen Sohnes ins Auto gesetzt habe, um seinen Sohn eine kurze Strecke zu dessen leiblicher Mutter zu fahren, obwohl dies eigentlich deren Aufgabe gewesen sei, habe er „nicht mehr auf dem Schirm gehabt“, dass er zuvor Alkohol getrunken habe. Gerade dies verdeutlicht, dass der Antragsteller - wie das Gutachten ausführt - eben nicht zuverlässig den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits trennen kann und sich nicht der Gesamtproblematik gerade auch vor dem Hintergrund des früheren Vorfalls vollumfänglich bewusst ist. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller ungeachtet der von ihm als „Drucksituation“ beschriebenen Umstände seine Fahrtüchtigkeit hinterfragt statt den erst wenige Stunden zurückliegenden Alkoholkonsum - wie er behauptet - schlicht zu vergessen. 20 Dem vom Antragsteller außerdem angeführten Umstand, er habe sich „reumütig gezeigt“ und „insbesondere seine Lehren aus den Vorfällen gezogen“ kommt ebenso wenig eine rechtliche Bedeutung zu wie seiner Behauptung, der Vorfall vom 28. April 2018 stelle einen „absoluten Ausnahmefall“ dar. Wie bereits ausgeführt, geht es bei der hier streitgegenständlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht um die Sanktionierung eines Fehlverhaltens, bei welcher im Rahmen der Bemessung des Sanktionsmaßes Raum für die Berücksichtigung mildernder Umstände wie Reue oder Einmaligkeit der Verfehlung wäre. Die Feststellungen und das Ergebnis des dem angegriffenen Bescheid zugrunde gelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens werden mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Erweist sich der Antragsteller danach als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, hat die Fahrerlaubnisbehörde - hier der Antragsgegner - die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde durch § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV insoweit nicht eingeräumt. Deshalb geht auch der Einwand des Antragstellers ins Leere, es liege ein Ermessensausfall vor. 21 Die außerdem streitgegenständliche Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 FeV und ist Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis. Einwände hiergegen, die über die gegen die Fahrerlaubnisentziehung vorgebrachten Gründe hinausgehen, hat der Antragsteller nicht erhoben. 22 Ebenso wenig sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides zu beanstanden. Der Antragsteller hat diesbezüglich mit seiner Beschwerdebegründung auch keine konkreten Gründe dargetan, die Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung bieten könnten. Seine Einwände beziehen sich insoweit allein darauf, ob die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. Dies ist - wie ausgeführt - der Fall. 23 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 24 3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5, 46.3 und 46.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 58 ff.) und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. 25 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).