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Beschluss

3 L 110/24.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0815.3L110.24.Z.00
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Leitsätze
Bei der Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom Dezember 2018, die die Verwendung von stromführenden Drähten zur Mastbullenhaltung ausschließen, handelt es sich um sog. antizipierte Sachverständigengutachten. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. Mai 2024 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom Dezember 2018, die die Verwendung von stromführenden Drähten zur Mastbullenhaltung ausschließen, handelt es sich um sog. antizipierte Sachverständigengutachten. (Rn.9) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. Mai 2024 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 28. Mai 2024 hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der von den Klägern geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben haben die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Weder formulieren die Kläger eine konkrete Fragestellung noch setzen sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Die Begründungsschrift fasst zunächst den Sachverhalt zusammen und verweist darauf, dass das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und im Kern ausgeführt habe, dass die Anordnung der sofortigen und dauerhaften Entfernung der an der Stalldecke der Bullenmastanlage hängenden stromführenden Drähte im Bereich der Boxen/Laufställe rechtmäßig sei. Sodann zieht sie den Schluss, dass das Verwaltungsgericht die maßgebliche Sach- und Rechtslage verkenne und behauptet die grundsätzliche Bedeutung, wobei sie hierbei in Klammern gesetzt die Thematik „Zulässigkeit der Anbringung entsprechender stromführender Drähte“ benennt. In der Folge führt sie im Einzelnen, im Sinne der Begründung eines bereits zugelassenen Rechtsmittels unter den Stichworten (fehlende) „Rechtsgrundlage“ (bezüglich des Verbots der Anbringung entsprechender stromführender Drähte) und „Abwägungskriterien“ aus, ohne sich zu den Entscheidungsgründen zu verhalten. Dessen ungeachtet ist die Zulassungsbegründung ausschließlich am Einzelfall orientiert und zeigt nicht auf, dass es im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf. 2. Einen Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO haben die Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Es sind auch die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, weshalb die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen. Der Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn der gerügte Verfahrensfehler auch tatsächlich vorliegt. Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren im Wege des Freibeweises festzustellen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn 70). Mit der Zulassungsbegründung tragen die Kläger allein vor, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhebliche verfahrensrechtliche Fehler aufweise. Die Zulassungsbegründung benennt keine Prozessrechtsnorm, die das Verwaltungsgericht missachtet oder fehlerhaft angewandt haben soll. Sollten die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen eine Verletzung ihres durch Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör, der das entscheidende Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, rügen wollen, ist ein solcher Verfahrensmangel ebenso wenig dargetan wie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Wie dargestellt tragen die Kläger allein im Stil einer Berufungsbegründung vor und unterbreiten hierbei Beweisangebote, ohne sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Ansatz auseinanderzusetzen. 3. Einen weiteren der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO macht die Zulassungsantragsbegründung nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - geltend. Sie stellt vielmehr abgesehen von dem auf die vorstehend erörterten Zulassungsgründe ausgerichteten Vorbringen - wie dargestellt - in der Art einer Berufungsbegründung dar, weshalb es aus Sicht der Kläger an einer Rechtsgrundlage für das Verbot der Anbringung entsprechender stromführender Drähte fehle und gibt vor, dass dies das richtige Instrument zur Mastbullenhaltung sei. Es ist daher bereits zweifelhaft, ob überhaupt in Betracht zu ziehen ist, die Ausführungen der Kläger auch dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - zuzuordnen (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 - juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 - juris Rn. 14). Jedenfalls rechtfertigt das Zulassungsvorbringen inhaltlich nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, woran es - wie dargestellt - mangelt. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Anordnungen der sofortigen und dauerhaften Entfernung der von der Stalldecke der Mastbullenhaltung hängenden stromführenden Drähte im Bereich der Laufgänge des Mastbullenstalls die §§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG sind und es sich bei dem Merkblatt 121 der T. Vereinigung T. e.V. (TVT) und der Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom Dezember 2018, die die Verwendung von stromführenden Drähten zur Mastbullenhaltung ausschließen, um sog. antizipierte Sachverständigengutachten handelt. Die darin ausgesprochenen Empfehlungen und Bewertungen stellen eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was als verlässlicher und gesicherter Kenntnisstand gelten kann, so dass ihnen der Charakter einer sachverständigen Äußerung zukommt. Für das Verwaltungsgericht bestand nach alledem kein Grund für die Einholung eines - wie von den Klägern angebotenen - weiteren Sachverständigenbeweises und eine abweichende rechtliche Bewertung (im Einzelnen: vgl. Urteilsabdruck S. 7 f.). Soweit die Zulassungsbegründung im Wesentlichen vorträgt, dass es sich bei den stromführenden Drähten um das richtige Instrument zur Mastbullenhaltung handele, da Verletzungen unterbunden würden und nur leichte Stromstöße damit einhergingen, und hierfür Beweisangebote unterbreitet, werden hierdurch die sachverständigen Äußerungen nicht in Zweifel gezogen. Ein ihre Auffassung tragendes Sachverständigengutachten haben die Kläger weder erstinstanzlich noch im Zulassungsverfahren vorgelegt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 39 Abs. 2, 40, 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 30.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).