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Urteil

4 K 54/16

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Fehler in der Beitragskalkulation, also in der Gesamtheit aller Ermittlungen, Berechnungen, Ermessens- und Wertentscheidungen sowie Schätzungen, die der Festsetzung des Beitragssatzes zu Grunde liegen, ziehen u. a. dann die Unwirksamkeit der Beitragssatzung nach sich, wenn das Aufwandsüber- oder -unterschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) erheblich oder gröblich verletzt ist, d. h. Fehler bei der Aufwandsermittlung können nicht als solche, sondern nur im Hinblick auf eine Aufwandsüberschreitung oder Aufwandsunterschreitung zur Ungültigkeit der Beitragssatzregelung führen.(Rn.46) 2. Fehler der Beitragskalkulation führen auch dann zur Unwirksamkeit der Satzung, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot oder die Verpflichtung zur Aufwandsdeckung beachtet worden sind oder nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehler in der Beitragskalkulation, also in der Gesamtheit aller Ermittlungen, Berechnungen, Ermessens- und Wertentscheidungen sowie Schätzungen, die der Festsetzung des Beitragssatzes zu Grunde liegen, ziehen u. a. dann die Unwirksamkeit der Beitragssatzung nach sich, wenn das Aufwandsüber- oder -unterschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST 1996) erheblich oder gröblich verletzt ist, d. h. Fehler bei der Aufwandsermittlung können nicht als solche, sondern nur im Hinblick auf eine Aufwandsüberschreitung oder Aufwandsunterschreitung zur Ungültigkeit der Beitragssatzregelung führen.(Rn.46) 2. Fehler der Beitragskalkulation führen auch dann zur Unwirksamkeit der Satzung, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot oder die Verpflichtung zur Aufwandsdeckung beachtet worden sind oder nicht. Das Normenkontrollverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat. Im Übrigen ist der Normenkontrollantrag unzulässig, soweit er sich gegen § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Antragsgegners vom 19. August 2015 richtet, und ansonsten zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin sich gegen § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz BS-N wendet, denn diese Vorschrift regelt die Höhe des Beitragssatzes für die zentrale Einrichtung II. Da das Grundstück der Antragstellerin im Einzugsbereich der zentralen Einrichtung I liegt, kann sie nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch diese Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Im Übrigen ist der Antrag fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der zulässigerweise angegriffenen Regelungen in den Satzungen über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Antragsgegners vom 19. August 2015 und über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Antragsgegners vom 19. August 2015 am 29. August 2015 gestellt worden. Die Antragstellerin kann auch als Grundstückseigentümerin, die mit noch nicht bestandskräftigen Bescheiden auf der Grundlage der Satzungen zu einem allgemeinen Herstellungsbeitrag bzw. zu einem Herstellungsbeitrag II für die zentrale Einrichtung I herangezogen worden ist, geltend machen, durch die angegriffenen Satzungsregelungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt zu sein. II. Der Normenkontrollantrag ist insoweit auch begründet. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen sind zwar überwiegend nicht durchgreifend (1. - 9.). Sie macht allerdings zu Recht geltend, dass die Beitragskalkulation mit Blick auf die (Nicht-)Berücksichtigung der Niederschlagsentwässerung an einem methodischen Fehler leidet (10.). Auf die im Übrigen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin gegen die Regelungen zum Beitragsmaßstab kommt es danach nicht an (11.). 1. Die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -; Urt. v. 24. Juni 2015 - 4 L 24/14 -, jeweils juris; Beschl. v. 11. März 2016 - 4 L 9/16 -; Beschl. v. 17. März 2016 - 4 L 29/16 -; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 2254) verfassungsgemäß. Diese Rechtsprechung ist hinsichtlich des § 18 Abs. 2 KAG LSA durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2017 (- LVG 1/16 -) bestätigt worden. Der Einwand der Antragstellerin, § 13b KAG LSA sei verfassungswidrig, weil die darin verwendete Formulierung "Eintritt der Vorteilslage" vom erkennenden Senat dahin ausgelegt werde, dass es (auch) auf die Widmung der jeweiligen Einrichtung und nicht die faktischen Verhältnisse ankomme, ist von vornherein nicht durchgreifend. Der Senat hat sich mit der Auslegung des § 13b KAG LSA insoweit noch nicht beschäftigt. Die Ausführungen in einem Beschluss vom 3. Dezember 2014 (- 4 L 59/13 -, juris), eine Vorteilslage entstehe im Anschlussbeitragsrecht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung oder mit einer rechtlich dauerhaft gesicherten Anschlussmöglichkeit (so nunmehr auch BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017 - BVerwG 9 B 19.16 -, juris, m. w. N.), bezogen sich auf eine Vorteilslage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und entsprechende Darlegungen in dessen Entscheidung vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, juris). Aber auch wenn die Verwaltungsgerichte § 13b KAG LSA in der von der Antragstellerin angenommenen Weise auslegten, wäre die Norm selbst allein deshalb nicht verfassungswidrig. Denn nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Formulierung bestünde die Möglichkeit, sie im Sinne der Antragstellerin (vgl. dazu auch Driehaus, a. a. O., § 8 Rdnr. 2255) auszulegen. Selbst wenn unterstellt wird, dass § 18 Abs. 2 KAG LSA verfassungswidrig ist, hätte dies keine Auswirkungen im Rahmen eines Normenkontrollantrages gegen eine Beitragssatzung. Denn auch dann könnten auf der Grundlage des § 13b KAG LSA, mit dem eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013, a. a. O.) ausgeschlossen wird, die hier streitbefangenen Herstellungsbeiträge auf der Grundlage des § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 KAG LSA entstehen. Es kann daher offen bleiben, ob nicht selbst eine Verfassungswidrigkeit des § 13b KAG LSA für die Rechtmäßigkeit der Satzung an sich unbeachtlich wäre, weil das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zur Sicherstellung der aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit folgenden Anforderungen die Wirksamkeit einer Beitragssatzung grundsätzlich unberührt lässt (so OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21. April 2015 - 1 K 46/11 -, juris). 2. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, dass die Leitungsführungen zur Kläranlage A-Stadt derzeit noch nicht vollständig dinglich gesichert seien, sodass, da den Grundstückseigentümern noch kein dauerhaft gesicherter Vorteil geboten werde, eine Beitragspflicht noch nicht entstanden sei. Der Antragstellerin ist zwar darin zu folgen, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA voraussetzt, dass die öffentliche Einrichtung vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt ist und das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann. Fehlt es an einer rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit, können Beitragspflichten trotz Betriebsfertigkeit der öffentlichen Einrichtung (noch) nicht entstehen. Allerdings spielt die Frage, ob eine sachliche Beitragspflicht entstanden ist, ausschließlich in Anfechtungsverfahren gegen einen Beitragsbescheid eine Rolle, nicht hingegen - wie hier im Normenkontrollverfahren - bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Satzung. Mit anderen Worten hängt die Wirksamkeit einer Satzung nicht davon ab, ob auf ihrer Grundlage sachliche Beitragspflichten entstehen können. 3. Die Kosten für die Kläranlage und das Leitungssystem für die Stadt A. mit der Ortschaft W. mussten nicht deshalb aus dem Aufwand für die streitbefangenen Herstellungsbeiträge ausgeschieden werden, weil § 1 Satz 2 der Erweiterungsbeitragssatzung des ehemaligen Abwasserzweckverbandes A-Stadt vom 15. September 2011 bestimmte, dass "für diese Gemeinden bzw. Gemeindeteile die bereits fertig gestellte öffentliche zentrale Einrichtung bezüglich der zentralen Kläranlage in A-Stadt und des Leitungssystems erweitert (werde)", und bereits vor Erlass der angefochtenen Beitragssatzungen Herstellungs- bzw. Erweiterungsbeiträge erhoben worden seien. Voraussetzung für die Herstellung einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zur Abwasserentsorgung ist die Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, juris), so dass dieses Konzept auch entscheidend für die Frage ist, wann eine Einrichtung als fertig hergestellt zu betrachten ist. Denn das Abwasserbeseitigungskonzept ist maßgebend für den Umfang der (erstmaligen) Herstellung der Einrichtung und der Abgrenzung zu anderen beitragspflichtigen Maßnahmen. Zum beitragsfähigen Aufwand gehört beim Herstellungsbeitrag der gesamte Aufwand, der notwendig ist, um die Einrichtung entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept zu schaffen und sie ist erst dann (fertig) hergestellt, wenn die Gesamtanlage in der gesamten Ausdehnung entsprechend dem Abwasserbeseitigungskonzept betriebsbereit geschaffen worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. Oktober 2009, a. a. O.; Urt. v. 19. Mai 2005 - 1 L 252/04 -, juris; Driehaus, a. a. O. § 8 Rdnr. 2126; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. Oktober 2011 - 4 L 172/11 -). Die Merkmale der erstmaligen Fertigstellung sind durch das Gesetz nicht vorgegeben; auch bedarf es dafür keiner Regelung in der Satzung. Vielmehr besteht bezüglich Art und Umfang der Maßnahmen und deren zeitlicher Durchführung ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum der insoweit verpflichteten Körperschaft, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 2010 - 4 L 347/08 -, juris). Dass der Abwasserzweckverband A-Stadt über ein Abwasserbeseitigungskonzept verfügt hat, das die endgültige Herstellung der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung - ähnlich wie § 1 Satz 2 der Erweiterungsbeitragssatzung - festgeschrieben hat, trägt die Antragstellerin nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Festlegungen in einer Erweiterungsbeitragssatzung, der Erlass einer Abgabensatzung, eine Widmung von Anlagen oder Anlagenteilen als öffentliche Einrichtung, die Erhebung von Abgaben oder auch die Wiedergabe des Planungswillens der Körperschaft in Einzelunterlagen können hingegen ein Abwasserbeseitigungskonzept nicht ersetzen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12. November 2011 - 4 L 140/09 -; Driehaus, a. a. O., § 8 Rdnr. 2126, m. w. N.). 4. Die Aufwendungen für die Sanierung im Altkanalnetz (Bau vor 1991) der Einrichtung I im Stadtgebiet A-Stadt und der Gemeinde W. (ohne Wirtschaftsplanung) hat der Antragsgegner zu Recht nicht gestrichen. Die Kosten der Sanierung für Altkanäle, d. h. für Ersatzinvestitionen in Anlagen, die bereits am 15. Juni 1991 vorhanden waren, dürfen in den Aufwand für den Herstellungsbeitrag II einbezogen werden, selbst wenn die Sanierungsmaßnahmen bis zum Ende des Kalkulationszeitraumes ausgedehnt werden. Die Einbeziehung auch solcher Ersatzinvestitionen, die erst nach der wesentlichen Fertigstellung der Anlage im Übrigen durchgeführt werden, widerspricht dabei nicht Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA (so OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Oktober 2017 - 4 L 81/17 -). Es handelt sich auch nicht um eine nicht beitragsfähige laufende Unterhaltung oder Instandsetzung der Einrichtung, sondern allein um Aufwand der - nach dem maßgeblichen Abwasserbeseitigungskonzept - nach wie vor nicht abgeschlossenen erstmaligen Herstellung der Einrichtung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Oktober 2017 - 4 L 81/17 -; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris). Dass in die Kalkulation Unterhaltungskosten für erst nach dem 15. Juni 1991 gebaute Kanäle eingestellt worden sind, ist ebenfalls weder ersichtlich noch überhaupt von der Antragstellerin substanziiert geltend gemacht worden. 5. Ob das Altkanalnetz als Provisorium anzusehen ist (vgl. dazu allgemein OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12. Oktober 2011 - 4 L 140/09 -, juris; Driehaus, a. a. O., § 8 Rdnr. 2127, m. w. N.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 5. Juli 2007 - 4 L 229/06 - juris), hat für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beitragssatzung keine Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Frage, die allein die konkrete Beitragserhebung im Einzelfall betrifft. 6. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind bereits entstandene Beiträge nicht als "anderweitig" gedeckter Aufwand zu behandeln und deshalb als Abzugsposten einzusetzen, denn § 6 KAG LSA sieht einen solche Abzugsmöglichkeit nicht vor. Nach § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG LSA bleibt bei der Ermittlung des Beitrages ein Teil des Aufwandes außer Ansatz, wenn die Einrichtung erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von dem Landkreis oder der Gemeinde selbst in Anspruch genommen wird (Thema Fremdwasser). Auch können nach § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG LSA Zuwendungen Dritter berücksichtigt werden. Bei Beiträgen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA handelt es sich allerdings nicht um Einnahmen in diesem Sinne, insbesondere sind die Beitragspflichtigen keine Dritte im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG LSA. Die möglicherweise von den Grundstückseigentümern bereits geleisteten Herstellungsbeiträge können im Übrigen gegebenenfalls bei der Beitragserhebung im Rahmen der Billigkeit berücksichtigt werden. 7. Die mit dem Investitionsaufwand verrechenbare Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG ist im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin nicht im Rahmen der Kalkulation als Abzugsposten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen, da lediglich eine Verminderung der eigentlich zu leistenden Abwasserabgabe bewirkt wird (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015 - 9 A 253/14 -, juris; wohl auch VGH Hessen, Beschl. v. 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N -, juris). Die für die Einrichtung geleisteten Abwasserabgaben sind Kosten der Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 2 KAG LSA (vgl. auch § 7 Abs. 3 Satz 2 AG AbwAG LSA), die durch Benutzungsgebühren gedeckt werden. 8. Konkrete Anhaltspunkte, dass in dem Herstellungsbeitrag II Aufwendungen enthalten sind, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt abgeschlossene Investitionen betreffen und damit nicht nach dem 15. Juni 1991 getätigt worden sind bzw. dass nach dem 15. Juni 1991 angefallene Übernahmekosten von vor diesem Zeitpunkt errichteten Altanlagen (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, juris; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. Oktober 2017 - 4 L 81/17 -) berücksichtigt worden sind, gibt es nicht. Die Antragstellerin rügt zwar, dass der Kalkulation bezogen auf den Abzug unentgeltlich übernommener Anlagenteile (Anlage 7) keine Herleitung des entsprechenden Sonderpostens zu entnehmen sei. Diese Einzelaufstellung hat der Antragsgegner allerdings mit seinem Schriftsatz vom 13. Juni 2016 vorgelegt und zugleich seine Berechnung des umlagefähigen Aufwands um einen geringfügigen Betrag korrigiert. Die von der Antragstellerin dagegen erhobenen Einwendungen im Schriftsatz vom 30. September 2018 (S. 10 f.) sind nicht nachvollziehbar. Der Verbandsgeschäftsführer des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung belegt, dass in der Kalkulation keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten enthalten seien, die bereits vor dem 15. Juni 1991 aktiviert worden seien. Im Übrigen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass entgegen den Darlegungen des Antragsgegners die Übertragungen der von den Mitgliedsgemeinden errichteten Anlagen(teile) unentgeltlich erfolgt sind, ebenfalls nicht. Soweit die Antragstellerin sich auf einen "Vertrag zur Übertragung/Übernahme des Anlagevermögens" zwischen der Gemeinde W. und dem Rechtsvorgänger des Antragsgegners, dem AZV A-Stadt und Umgebung bezieht, handelt es sich - wie sie selbst feststellt - um einen Entwurf, so dass jedenfalls dieser Vertragsentwurf eine unentgeltliche Übertragung nicht zu belegen vermag. 9. Auch verstoßen die festgesetzten Beitragssätze in § 5 Abs. 1 BS-Alt und § 5 Abs. 1 BS-N nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu allgemein OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, juris), weil die in der Kalkulation enthaltenen (zahlenmäßig höheren) Angaben zu künftigem Aufwand sich mit den (niedrigeren) Festlegungen im Abwasserbeseitigungskonzept des Antragsgegners nicht deckten. Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, die Differenz beruhe darauf, dass die Untere Wasserbehörde in Bezug auf die Gestaltung des Abwasserbeseitigungskonzepts lediglich die Angabe zu den geplanten Neubauten verlange. Auch diesem Einwand ist die Antragstellerin nicht substanziiert entgegengetreten, indem sie ihren (letztlich unstreitigen) Standpunkt wiederholt, der Antragsgegner habe in der Kalkulation "die Ansätze in dem Abwasserbeseitigungskonzept versucht zu erweitern". Die unter 1. bis 9. erhobenen Einwendungen gegen die "Globalberechnung für den Abwasserzweckverband D., Ermittlung der Herstellungsbeiträge I und II für die Schmutzwasserbeseitigung in der öffentlichen Einrichtung I" der (H. C.) vom 13. Juli 2015 sind mithin nicht geeignet, eine Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Satzungen zu begründen. 10. Die Antragstellerin wendet allerdings zu Recht ein, dass die Schmutzwasserbeitragssatzungen des Antragsgegners hinsichtlich der Regelungen der Beitragssätze in § 5 Abs. 1 erster Halbsatz BS-N und § 5 Abs. 1 BS-Alt nichtig sind. Dies wiederum zieht die Gesamtnichtigkeit der Satzungen nach sich, weil diese ohne gültige Regelung zum Beitragssatz nicht mehr den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA entsprechen. Dabei geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus: Die Festlegung eines der Höhe nach bestimmten Beitragssatzes, wie ihn eine Beitragssatzung im Recht der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen zwingend enthalten muss, beruht auf der Division des Betrages des beitragsfähigen Aufwands durch die Summe der Maßstabseinheiten, die in Anwendung der Maßstabsregelung der Satzung für die Gesamtheit der zu prognostizierenden Beitragsfälle zu ermitteln sind. Dabei erfordert die Bestimmung des Beitragssatzes eine differenzierte Kalkulation; denn sowohl die Aufwandsermittlung, die nur nach einer der aus § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG LSA herzuleitenden Methoden erfolgen darf, als auch die Ermittlung der zu berücksichtigenden Grundstücksflächen sind komplexe Vorgänge, die bestimmten vom Satzungsgeber zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen unterliegen. Fehler in der Beitragskalkulation, also in der Gesamtheit aller Ermittlungen, Berechnungen, Ermessens- und Wertentscheidungen sowie Schätzungen, die der Festsetzung des Beitragssatzes zu Grunde liegen, ziehen u. a. dann die Unwirksamkeit der Beitragssatzung nach sich, wenn das Aufwandsüber- oder -unterschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erheblich oder gröblich verletzt ist, d. h. Fehler bei der Aufwandsermittlung können nicht als solche, sondern nur im Hinblick auf eine Aufwandsüberschreitung oder Aufwandsunterschreitung zur Ungültigkeit der Beitragssatzregelung führen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 02.08.2007 - 4 M 44/07 -; Urt. v. 27.07.2006 - 4 K 253/05 -; Urt. v. 07.09.2000 - 1 K 14/00 -, Urt. v. 21.08.2018 - 4 K 221/15 -; alle juris). Darüber hinaus führen Fehler der Beitragskalkulation aber auch dann zur Unwirksamkeit der Satzung, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.11.2000 - 15 A 2340/97 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.12.2003 - 2 A 417/01 -, beide juris) oder die Verpflichtung zur Aufwandsdeckung beachtet worden sind oder nicht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die von dem Antragsgegner in § 5 Abs. 1 erster Halbsatz BS-N und § 5 Abs. 1 BS-Alt festgesetzten Beitragssätze zu beanstanden; denn die zur Rechtfertigung der Beitragssätze vorgelegte "Globalberechnung für den Abwasserzweckverband D., Ermittlung der Herstellungsbeiträge I und II für die Schmutzwasserbeseitigung in der öffentlichen Einrichtung I" weist jedenfalls im Hinblick auf die der Niederschlagsentwässerung zuzurechnenden Kosten einen erheblichen methodischen Fehler auf. Dazu trägt die Antragstellerin vor, das Gebiet der "zentralen Einrichtung im Sinne der Beitragskalkulation sei zu einem großen Teil durch eine Mischwasserkalkulation bestimmt, so dass das Kanalnetz und die Kläranlage sowohl der Schmutzwasser- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienten. Da vorliegend Beiträge ausschließlich für die Schmutzwasserbeseitigung erhoben würden, sei es erforderlich, diejenigen Aufwandsteile auszugrenzen, die sich auf die Niederschlagswasserbeseitigung bezögen. Zwar hat der Antragsgegner dem entgegen gehalten, dass zu "DDR-Zeiten keine klassischen, zur Mischwasserentsorgung geeigneten und entsprechend dimensionierten Mischwasserkanäle" bestanden hätten, die sog. Altkanäle vielmehr von "historischen Fehlanschlüssen" geprägt seien. Allerdings ergibt sich zum einen aus der "Globalberechnung für den Abwasserzweckverband D., Ermittlung der Herstellungsbeiträge I und II für die Schmutzwasserbeseitigung in der öffentlichen Einrichtung I" der (H. C.) vom 13. Juli 2015 durchaus, dass im Verbandsgebiet Mischwasserkanäle vorhanden waren. Auf S. 9 wird ausgeführt: "Die Niederschlagswasserbeseitigung und -ableitung einschließlich aller dazu erforderlichen Anlagen gehört nicht zum Aufgabenbereich des Verbandes. In Gebieten, in denen Mischwasserkanäle oder auf den AZV übertragene Niederschlagswasserkanäle existieren, verbleibt die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung bei der jeweiligen Gemeinde. Durch vertragliche Regelung sollte der Verband die Ko-sten für die Herstellung und Erneuerung der für die Niederschlagswasserbeseitigung relevanten Anlagenteile von den betroffenen Gemeinden erstattet bekommen. Zudem enthält die Kalkulation in dem Tabellenwerk (Anlage 2, Spalte 8) eine Spaltenüberschrift "daraus Aufwand NW nicht beitragsfähig 66,67 %". Weiter hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass in dem Gebiet der zentralen Einrichtung I sehr wohl Mischwasserkanäle in erheblichem Umfang anzutreffen seien, z. B. das "Altkanalnetz (Bau vor 1991) der Einrichtung I (Altanschließer)" (A-Stadt und W-Stadt). Der Verbandsgeschäftsführer des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung - entgegen den schriftsätzlichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten, der Antragsgegner bzw. die M. GmbH hätten keine Kanäle für Niederschlagswasser oder Mischwasser errichtet - bestätigt, dass es tatsächlich im Verbandsgebiet noch Mischwasserkanäle gebe und diese auch nach 1991 aus- oder umgebaut worden seien. Der Angabe der Antragstellerin, dass jedenfalls noch bis zum Jahr 2016 Mischwasserkanäle (z. B. in der T-Straße in A-Stadt) auf das Trennsystem umgebaut bzw. weiter betrieben würden (z. B. Baugebiet "Am Krankenhaus"), ist er ebenfalls nicht entgegengetreten. Damit hätten - wie schon in der Tabelle (Anlage 2) zur Globalberechnung angelegt - in der Beitragskalkulation für Schmutzwasserbeiträge die Aufwandsteile abgezogen werden müssen, die sich auf die Niederschlagsentwässerung bezogen haben. Dass dies geschehen ist, hat der Verbandsgeschäftsführer in der mündlichen Verhandlung verneint. Gründe hierfür konnte er nicht benennen und waren für den Senat auch nicht ersichtlich. Dieser methodische Fehler führt ohne weitere Nachprüfung der Kalkulationsunterlagen zur Nichtigkeit der kalkulierten Beitragssätze und der Unwirksamkeit der Satzung insgesamt; denn die Kalkulation beruht offensichtlich nicht nur auf einem fehlerhaften Rechenvorgang, der vom Gericht korrigiert werden könnte, sondern macht aufgrund von fehlerhaften Grundannahmen des Antragsgegners von vornherein die Feststellung unmöglich, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.11.2000 -, a. a. O.). Insoweit war das Gericht auch mit Blick auf die für das Land Sachsen-Anhalt entwickelte ständige obergerichtliche sog. Ergebnisrechtsprechung (vgl. z. B. OVG LSA, Beschl. v. 02.08.2007, a. a. O.) nicht gehalten, den Beklagten aufzufordern, spätestens bis zur mündlichen Verhandlung eine nachvollziehbare und fehlerfreie Kalkulation unter Einbeziehung einer Kontrollberechnung im vorstehenden Sinne vorzulegen. 11. Ob die von den Antragstellern gerügten Bestimmungen des § 4 BS-Alt und BS-N zu beanstanden sind, ist danach nicht mehr zu entscheiden. Im Übrigen wird auf das Urteil des Senats vom 16. Oktober 2018 - 4 K 101/16 - verwiesen. 12. Lediglich ergänzend und ohne dass es hierauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass der Antragsgegner mit der Festsetzung eines Beitragssatzes für den allgemeinen Herstellungsbeitrag in Höhe von 3,78 Euro/m² beitragspflichtiger Fläche gemäß § 5 BS-N und eines Beitragssatzes für den Herstellungsbeitrag II in Höhe von 1,02 Euro/m² gemäß § 5 Abs. 1 BS-Alt die aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA folgende Beitragserhebungspflicht verletzt haben dürfte, indem er mit den festgesetzten Beitragssätzen auf der Grundlage der in der Anlage 12 der Globalberechnung der (H. C.) enthaltenen "Gestaltungsspielräume zur Bestimmung abweichender Beitragssätze durch die Verbandsversammlung" 40 % unter dem jeweils höchstzulässigen Beitragssatz geblieben ist. Es gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren, "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern einer (Abgaben)Satzung einzutreten (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22. Juni 2010 - 4 K 252/08 -, Beschl. v. 28. Oktober 2009 - 4 K 470/08 - und Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, jeweils juris, m. w. N.; Urt. v. 8. Oktober 2015 - 4 K 115/14 -). Allerdings ist es dem Gericht bei der Prüfung eines Abgabensatzes jedenfalls nicht verwehrt, selbst bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln nachzugehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, juris zu einer Gebührenkalkulation) bzw. eine Überprüfung vorzunehmen, soweit es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29. April 2010 - 4 L 341/08 -, juris). Infolge der Beitragserhebungspflicht des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA muss bei Herstellungsbeiträgen grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt werden (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015 - 9 A 253/14 -, juris; Driehaus, a. a. O., § 8 Rdnr. 1617, m. w. N.; so wohl auch Rdnr. 2108, 2111, 2215; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13. Februar 1986 - 12 A 31/85 -, NVwZ 1986, 162f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8. Dezember 2009 - 4 L 159/09 -, juris zum Straßenausbaubeitragsrecht; BVerwG, Urt. v. 28. November 2007 - 9 C 10.07 -, juris zum Erschließungsbeitragsrecht). Dass § 6 KAG LSA keine dem § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 KAG LSA entsprechende Formulierung enthält, steht dem nicht entgegen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn mit der Verpflichtung zur Aufwandsdeckung wird der kommunalhaushaltsrechtlichen Forderung Rechnung getragen, dass die Kommunen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen, soweit dies vertretbar und geboten ist, und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen haben, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen (vgl. § 99 Abs. 1 und 2 KVG LSA; vgl. auch § 91 Abs. 1 und 2 GO LSA in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung). Zudem wäre es den beitragserhebenden Körperschaften sonst ohne weiteres möglich, die Beitragserhebungspflicht zu unterlaufen. Eine bewusste Finanzierungsentscheidung, mit der auf eine eigentlich mögliche Aufwandsdeckung durch Beiträge aus (sozial)politischen oder damit vergleichbaren Gründen oder auf Grund einer Fehleinschätzung zur Aufwandsdeckung durch Gebühren verzichtet wird, ist daher nicht zulässig. Allerdings darf die beitragserhebende Körperschaft den Unwägbarkeiten einer Beitragskalkulation und insbesondere den Risiken einer möglichen gerichtlichen Überprüfung Rechnung tragen. Insoweit unterliegt die Beitragserhebungspflicht einer schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten gebotenen immanenten Beschränkung. Es ist der Körperschaft erlaubt, einen "Sicherheitsabstand" zwischen festgesetztem und höchstzulässigem Beitragssatz vorzunehmen und eine unter 100 % liegende Deckungsquote festzusetzen, ohne insoweit eine spezifische Begründung zu den konkreten Risiken geben zu müssen. Die Höhe dieses Abstands ist im Spannungsfeld zwischen der Verpflichtung zur möglichst vollständigen Aufwandsdeckung und den dabei auftretenden praktischen Schwierigkeiten der beitragserhebenden Körperschaften zu bestimmen und muss der beitragserhebenden Körperschaft einen Spielraum belassen, um eine nach ihrer Auffassung ausreichende Rechtssicherheit zu erlangen. Diesen "Sicherheitsabstand" bemisst der Senat im Wege richterlicher Normkonkretisierung auf bis zu 20 %, so dass eine aus Vorsorgegesichtspunkten festgesetzte Deckungsquote zwischen 80 % und 100 % zulässig ist. Eine niedrigere Deckungsquote ist allerdings selbst unter Berufung auf spezifische Risiken nicht zulässig. Dass der bei einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots zu berücksichtigende Bagatellspielraum erheblich niedriger anzusetzen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. Oktober 2009 - 4 L 101/09 -; vgl. auch Urt. v. 4. November 2004 - 1 L 252/03 -, juris; vgl. auch Driehaus, a. a. O., § 8 Rdnr. 2214), ergibt sich aus dem grundlegenden Unterschied zwischen dem Aufwandsüberschreitungsverbot und der hier in Rede stehenden Verpflichtung zur Festsetzung aufwandsdeckender Beitragssätze. Soweit der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt im Hinblick auf die Unterschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes entschieden hat, es käme allein darauf an, dass der festgesetzte Beitragssatz im Ergebnis nicht dem Aufwandsüberschreitungsverbot widerspricht (so Urt. v. 26. September 2002 - 1 L 408/01 -), hält der nunmehr zuständige Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsprechungsänderung etwa BVerwG, Beschl. v. 20. August 2015 - 9 B 13.15 -, juris, m.w.N). Im Übrigen bestand in dieser Entscheidung und auch in anderen Entscheidungen auf Grund der dortigen Differenzen zwischen Beitragsfestsetzung und höchstzulässigem Beitragssatz bzw. den erhobenen Einwendungen keine Veranlassung zu einer Beanstandung nach den oben genannten Kriterien. Eine Überschreitung des "Sicherheitsabstands" von bis zu 20 % des höchstzulässigen aufwandsdeckenden Beitragssatzes hat eine Verletzung der Beitragserhebungspflicht zur Folge und führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes und damit zur Nichtigkeit der gesamten Beitragssatzung. Die Auffassung, dass ein zu geringer Beitragssatz die Beitragspflichtigen nicht beschwert und deshalb die Beitragssatzung (ihnen gegenüber) nicht nichtig sei, sondern nur kommunalaufsichtliche Maßnahmen erlaubt seien (so VG Magdeburg, Urt. v. 26. März 2015, a. a. O.; Driehaus, a. a. O., § 8 Rdnr. 2215; wohl auch OVG Saarland, Urt. v. 14. Februar 1991 - 1 R 618/88 -, juris), trägt dem Unterschied zwischen Verwaltungsakt und Rechtsnorm nicht ausreichend Rechnung. Denn im Rahmen einer Normenkontrolle, aber auch bei der Anfechtung eines Beitragsbescheides, kommt es allein darauf an, ob die Satzung als Rechtsnorm mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Ist sie dies nicht, kann sie nicht Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt sein (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27. Juli 2006 - 4 K 253/06 - zum Gebührenrecht, juris). Das Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezieht sich ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und ist bei materiell-rechtlichen Fehlern eines belastenden Bescheids - wie der fehlenden (wirksamen) Rechtsgrundlage - jedenfalls infolge des zumindest vorliegenden Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG erfüllt. Ein spezifischer Bezug zwischen den zur Nichtigkeit der Norm als Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts führenden Mängeln und einer subjektiven Betroffenheit des Klägers wird von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht verlangt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. April 2014 - 17 A 1263/13 -, juris). Das korrespondiert mit dem eingeschränkten Prüfungsprogramm des § 47 VwGO, das angesichts der durch (erhebliche) Rechtsfehler ausgelösten Nichtigkeit einer Norm für den Erfolg eines Normenkontrollantrags keine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers verlangt (so VGH Bayern, Beschl. v. 14. April 2003 - 4 ZB 02.2836 -, juris). Eine Trennung des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in eine Schutznorm für den Abgabepflichtigen in Bezug auf Art, Höhe sowie andere Umstände der Abgabe und einen normenkonkretisierenden und -ausfüllenden Teil im Sinne kommunalrechtlicher Haushaltsvorschriften sowie eine damit verbundene Aufteilung des Rechtsverstoßes der Satzung in einen den Abgabenpflichtigen belastenden Teil und einen lediglich kommunalrechtliche Aufsichtsmaßnahmen auslösenden Teil lässt sich nicht vornehmen. Ein derartiger Regelungsgehalt ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA noch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung oder der Gesetzessystematik. Er wäre im Übrigen auch rechtlich folgenlos, weil eine nichtige Norm (für und gegenüber jedermann) rechtlich nicht existent ist. Auch folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht, dass bei einer zur Verletzung der Beitragserhebungspflicht führenden Unterschreitung des höchstzulässigen und damit aufwandsdeckenden Beitragssatzes jedenfalls der festgesetzte Beitragssatz als "minus" wirksam ist, Weder bei der Prüfung einer Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes noch bei der Prüfung der Einhaltung der grundsätzlichen Verpflichtung zur Aufwandsdeckung ist eine derartige Trennung vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier im Verbandsgebiet gelegener Grundstücke und wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer im Verbandsgebiet vom 19. August 2015 (BS-Alt) sowie die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer im Verbandsgebiet vom 19. August 2015 (BS-N). Der Antragsgegner ist zum 1. Januar 2013 aus einer Fusion der früheren Abwasserzweckverbände "A-Stadt und Umgebung" und "(M.)" entstanden. Er betreibt nach Maßgabe seiner am 24. Juli 2015 beschlossenen und im Amtsblatt des Landkreises M. vom 29. August 2015 veröffentlichten Schmutzwasserbeseitigungssatzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers (Schmutzwasser aus Trennkanalisationsanlagen und aus Mischkanälen sowie Abwasser aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) - SWBS - rechtlich jeweils selbständige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (§ 1 SWBS), u. a. zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in biologisch arbeitenden Kläranlagen eine zentrale Einrichtung I (Kläranlage A-Stadt) und zentrale Einrichtung II (Bereich Kläranlage F-Stadt u.a.). Am 19. August 2018 beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners die streitgegenständlichen Satzungen vom 19. August 2018, die im Amtsblatt des Landkreises M. vom 29. August 2015 veröffentlicht wurden und am 30. August 2015 in Kraft getreten sind. Nach § 5 BS-Alt beträgt der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwassereinrichtung I 1,02 Euro/m² beitragspflichtiger Fläche. Gemäß § 5 BS-N werden die Beitragssätze für die zentrale Einrichtung I auf 3,78 Euro/m² beitragspflichtiger Fläche und für die zentrale Einrichtung II auf 3,60 Euro/m² beitragspflichtiger Fläche festgesetzt. Den Festsetzungen der Beitragssätze liegt d. h. die "Globalberechnung für den Abwasserzweckverband D., Ermittlung der Herstellungsbeiträge I und II für die Schmutzwasserbeseitigung in der öffentlichen Einrichtung I" der (H. C.) vom 13. Juli 2015 zugrunde. Darin waren der höchstzulässige Beitragssatz für den allgemeinen Herstellungsbeitrag mit 6,70 Euro/m² beitragspflichtiger Fläche und für den Herstellungsbeitrag II mit 1,70 Euro/m² beitragspflichtiger Fläche ermittelt worden. Mit Bescheid vom 9. November 2015 zog der Antragsgegner die Antragstellerin auf der Grundlage der BS-Alt für ihr Grundstück A-Straße (Flur A, Flurstück 61, Gemarkung A-Stadt) zu einem besonderen Herstellungsbeitrag (Herstellungsbeitrag II) in Höhe von 301,92 Euro heran. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Dezember 2015 auf der Grundlage der BS-N für ihr Grundstück S-Weg 15 (Flur B, Flurstück 156/5, Gemarkung A-Stadt) zu einem allgemeinen Herstellungsbeitrag in Höhe von 1.547,12 Euro herangezogen. Die Antragstellerin hat am 4. April 2016 einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie macht geltend, die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer sei unwirksam, weil sie auf der Grundlage des ihrer Ansicht nach verfassungswidrigen § 18 Abs. 2 KAG-LSA i. V. m. § 13b KAG-LSA erlassen worden sei. Die Leitungsführungen zur Kläranlage A-Stadt seien derzeit noch nicht vollständig dinglich gesichert. Im Übrigen seien diese Satzung und die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer wegen erheblicher Verstöße gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA nichtig. So habe der Antragsgegner es versäumt, diejenigen Aufwandsteile aus der Kalkulation auszugrenzen, die sich auf die Niederschlagsentwässerung bezögen. In dem Tabellenwerk der Kalkulation werde zwar durchgängig in der Anlage 2 die Spalte 8 mit der Spaltenüberschrift "daraus Aufwand NW nicht beitragsfähig 66,67 %" aufgeführt. Es fänden sich darunter jedoch ausschließlich Null-Positionen, obwohl in dem Gebiet der zentralen Einrichtung I Mischwasserkanäle in erheblichem Umfang anzutreffen seien, z. B. das "Altkanalnetz (Bau vor 1991) der Einrichtung I (Altanschließer)" (A-Stadt und W-Stadt). Um welche Kanäle es sich konkret handele, lasse sich der Kalkulation nicht entnehmen. Auf der Grundlage der Kalkulation sei es unmöglich, den tatsächlich beitragsfähigen Aufwand für die Schmutzwasserbeseitigung festzustellen, weil Maßgaben für die Ausgliederung des auf die Niederschlagswasserbeseitigung für Grundstücke und Straßen entfallenden Aufwands fehlten. Damit leide die Kalkulation an einem derart gravierenden methodischen Mangel, dass sie schon aus diesem Grund keine geeignete Grundlage für die Festsetzung der Beitragssätze in den angegriffenen Satzungen bilden könne. Nur um gleichwohl eine rechnerische Darstellung zu ermöglichen, habe sie angenommen, dass ein Anteil von 61,9 % des Kanalnetzes im Trennsystem und 38,1 % im Mischsystem betrieben würden. Die Aufteilung sei aus der Kalkulation, Anlage 9 (Tabelle rechts oben), entnommen worden, in der die EW-Anteile für HK-1 mit 61,9 % und für HK-2 mit 38,1 % angegeben seien. Der in der Anlage 9 der Kalkulation, Spalte 8, wiedergegebene Anteil des Aufwands für die Niederschlagswasserbeseitigung an den Anschaffungs- und Herstellungskosten sei unverändert mit 66,67 % übernommen worden. Bei diesen Annahmen ergebe sich der Niederschlagswasseranteil an dem Gesamtaufwand mit 18.996.074,61 Euro und sei von den zugrunde gelegten Anschaffungs- und Herstellungskosten zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands abzuziehen. Die Kläranlage und das Leitungssystem für die Stadt A. mit der Ortschaft W. seien darüber hinaus gemäß § 1 Satz 2 der Erweiterungssatzung des ehemaligen AZV A-Stadt spätestens am 15. September 2011 erstmalig hergestellt gewesen und in dem restlichen Gebiet der "zentralen Einrichtung I" seien bereits vor Erlass der hier angefochtenen Beitragssatzungen Herstellungs- bzw. Erweiterungsbeiträge erhoben worden. Soweit in der Kalkulation in der Anlage 5 Aufwand nach dem "Investitionsprogramm zum Endausbau gemäß Wirtschaftsplanung 2015 der Einrichtung I" und in der Anlage 6 "zukünftige Sanierungskosten im Altkanalnetz (Bau vor 1991) der Einrichtung I im Stadtgebiet A-Stadt und der Gemeinde W. (ohne Wirtschaftsplanung)" ausgewiesen seien, handele es sich nicht mehr um Herstellungskosten, sondern allenfalls um Kosten für die Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung der öffentlichen zentralen Einrichtung I, die der erstmaligen Herstellung nachfolgten. In der Globalkalkulation für die bereits hergestellte Einrichtung seien diese Kosten zu streichen. Es seien ausschließlich die "harten Zahlen" bis zur erstmaligen Herstellung anzusetzen. Im Übrigen müsse festgestellt werden, dass die Angaben in der Kalkulation zu künftigem Aufwand sich mit den Festlegungen im aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) des Antragsgegners nicht deckten. Es würden wesentlich mehr Maßnahmen in der Kalkulation aufgeführt als in dem ABK ausgewiesen seien. Während das ABK lediglich acht Neubaumaßnahmen mit einem Gesamtaufwand von 640.000,00 Euro in den Ortsteilen M. und W. der Stadt A. sowie unbezifferte Planungen für das Stadtgebiet A-Stadt und den Ortsteil R. in der Stadt Mansfeld ausweise, würden in der Kalkulation in Anlage 5 für dieselben Maßnahmen Kosten einschließlich der Planungskosten mit 2.008.440,00 Euro ausgewiesen, die ausschließlich dem allgemeinen Herstellungsbeitrag zugeordnet würden. In der Anlage 5 der Kalkulation dagegen würden 5.020.050,00 Euro für den allgemeinen Herstellungsbeitrag und 498.088,92 Euro für den Herstellungsbeitrag II angesetzt, die durch die Kostenangaben aus dem ABK in Verbindung mit der Anlage 5 zur Kalkulation zu ersetzen seien, also durch 2.008.440,00 Euro für den allgemeinen Herstellungsbeitrag und 0,00 Euro für den Herstellungsbeitrag II. Die in der Anlage 6 der Kalkulation gelisteten künftigen Sanierungskosten fänden in dem ABK überhaupt keine Entsprechung, seien also auch aus diesem Grund aus der Kalkulation zu streichen. Das betreffe für den allgemeinen Herstellungsbeitrag 14.005.508,00 Euro und für den Herstellungsbeitrag II einen Gesamtbetrag von 11.569.710,81 Euro. In der Kalkulation seien zudem die bereits festgesetzten Beiträge in Höhe von 9.769.375,92 Euro nicht in Abzug gebracht worden. Auch habe der Antragsgegner die zu verrechnende Abwasserabgabe in Höhe von mindestens 5.433.651,54 Euro nicht in Abzug gebracht. Schließlich habe der Antragsgegner zu Unrecht das in sein Eigentum gelangte Vermögen durch die unentgeltliche Übernahme von Anlagenteile durch einen "passiven Sonderposten" als beitragsfähigen Aufwand angesetzt. Unter diesem Gesichtspunkt seien beim allgemeinen Herstellungsbeitrag 14.224.218,14 Euro, entsprechend 20,15 % des in der Kalkulation ausgewiesenen "beitragsfähigen Aufwands für HK-1" (Kalkulation, Anlage 2, S. 29, Spalte 11, letzte Zeile) und beim Herstellungsbeitrag II 3.587.310,31 Euro des in der Kalkulation ausgewiesenen "beitragsfähigen Aufwands für HK-2" (Kalkulation, Anlage 2, S. 29, Spalte 12, letzte Zeile) aus den Aufwandspositionen zu streichen. Nach alledem ergäben sich als höchstzulässiger Beitragssatz für den allgemeinen Herstellungsbeitrag 0,03 Euro/m² statt 6,30 Euro und für den Herstellungsbeitrag II 0,15 Euro/m² statt 1,70 Euro. Die Antragstellerin hat den ursprünglich auch auf § 13 BS-Alt und § 15 BS-N bezogenen Normenkontrollantrag in der mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen. Im Übrigen beantragt die Antragstellerin, 1. die §§ 1-12 und 14 der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Antragsgegners vom 19. August 2015 für unwirksam zu erklären, 2. die §§ 1-14 und 16 der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für Neuanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Antrags-gegners vom 19. August 2015 bezogen auf die Einrichtung I für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner hat der teilweisen Antragsrücknahme zugestimmt und im Übrigen beantragt, die Anträge abzulehnen. Er führt aus, zur gerügten Verfassungswidrigkeit der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA werde auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2016 (Az. 4 L 120/15) verwiesen, wonach die beschlossenen Neuregelungen dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hinreichend Rechnung trügen. Daran ändere auch das der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2017 beigefügte Sondervotum nichts. Auch bestünden die gerügten Fehler der Beitragskalkulation nicht. Soweit die Antragstellerin den fehlenden Abzug des Aufwands für Niederschlagswasser rüge sei festzustellen, dass er keine Kanäle für Niederschlagswasser oder Mischwasser errichtet habe. Auch der vorherige Betreiber der Anlagen (M. GmbH) habe nach 1991 keine Mischwasserkanäle errichtet. Er habe ausschließlich die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung von den Mitgliedsgemeinden übernommen. Im Rahmen einer zukünftigen Kanalsanierung würden die "Altkanäle", bei denen es teilweise Fehlanschlüsse gebe, als reine Schmutzwasserkanäle saniert. Bestehende Fehlanschlüsse würden beseitigt. Im Rahmen der aktuellen Beitragskalkulation sei Anlagevermögen, das vor 1991 hergestellt worden sei, vollständig ausgegliedert worden. Damit stelle sich die Frage, inwieweit Anlagevermögen, das der Niederschlagswasserentwässerung diene, als beitragsfähiger Aufwand qualifiziert worden sei, im Ergebnis nicht. Die gesamte öffentliche Einrichtung sei als reine Schmutzwasserbeseitigungsanlage konzipiert. Demgemäß seien Abzüge wegen Niederschlagswassers nicht geboten. Die von der Antragstellerin vorgenommene Interpretation des Zahlenwerks (Aufteilung 61,90 % zu 38,10 %) sei nicht zutreffend. Beim Prozentwert von 38,10 handele es sich ausschließlich um den Einwohnerwertanteil (EW), der in Bezug auf "gemeinsam genutzte Anlageteile" den Wertanteil des Anlagevermögens feststelle, welcher auf den Herstellungsbeitrag II entfalle. Von einer endgültigen Fertigstellung der öffentlichen Einrichtung aufgrund der Regelungen in der Erweiterungsbeitragssatzung vom September 2011 sei schon deswegen nicht auszugehen, weil diese Satzung ausweislich einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle nichtig sei. Er sei auch berechtigt gewesen, zukünftige Sanierungskosten in das Altkanalnetz in der Globalkalkulation auszuweisen. Hinsichtlich des Abgleichs der in die Beitragskalkulation eingestellten Baumaßnahmen mit dem Abwasserbeseitigungskonzept sei festzustellen, dass nach den Festlegungen der Unteren Wasserbehörde in das Abwasserbeseitigungskonzept nur die von dem Aufgabenträger geplanten Neubauten aufzuführen seien, wo also bislang die dezentral entsorgten Gebiete zentral angeschlossen würden und der jeweilige Aufgabenträger vom bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang Gebrauch mache. Etwas Anderes sei auch gesetzlich nicht geboten. Insbesondere sei die Darstellung der Sanierung von Altkanälen regelmäßig nicht Bestandteil des Abwasserbeseitigungskonzepts. Auch müssten weder etwaige tatsächlich eingenommene Beiträge noch die verrechnete Abwasserabgabe in der Globalkalkulation abgezogen werden. Die Kategorie "unentgeltlich übertragenes Anlagevermögen" gelte im Rahmen einer Beitragskalkulation generell als beitragsfähiger Aufwand, sofern der Aufwand der Schmutzwasserentsorgung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung zuzuordnen sei. Die Qualifizierung als Sonderposten habe unter kommunalabgabenrechtlichen Gesichtspunkten den Charakter als sogenanntes Abzugskapital. Damit sei gewährleistet, dass die Beitragspflichtigen mit diesen Aufwendungen nicht belastet würden. Im Übrigen sei die Übernahme nicht unentgeltlich gewesen, weil er Restverbindlichkeiten übernommen habe. Die im Rahmen des anhängigen Verfahrens durchgeführte Kontrolle der Sonderposten habe allerdings eine Korrektur erforderlich gemacht, so dass sich ein neuer höchstzulässiger Beitragssatz von 1,68 Euro/m² ergeben habe. Dieser liege aber deutlich im Toleranzbereich unterhalb 3 %. Die anderen Sonderposten hätten keine Auswirkungen auf den Herstellungsbeitrag II und seien vollständig im allgemeinen Herstellungsbeitrag eingestellt worden. Es sei also nur ein Sonderposten für den Herstellungsbeitrag II angesetzt worden, der für ihn zutreffend sei, d. h. es sei eine direkte Wertzuweisung und keine prozentanteilige Aufteilung erfolgt. Für den allgemeinen Herstellungsbeitrag müsse der Betrag in Höhe von 42.948,52 Euro ebenfalls noch vom Abzugskapital entfernt werden. Hier gebe es jedoch keine Auswirkung auf den Beitragssatz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.