Urteil
4 A 477/21 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Verweis im § 13b Satz 2 KAG LSA (juris: KAG ST) auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO (juris: AO 1977) bedarf der verfassungskonformen Auslegung.(Rn.64)
2. Im Fall der gerichtlichen Aufhebung des Beitragsbescheids ist eine Abgabenfestsetzung mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf die rechtskräftige Aufhebung folgt, ausgeschlossen.(Rn.63)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verweis im § 13b Satz 2 KAG LSA (juris: KAG ST) auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO (juris: AO 1977) bedarf der verfassungskonformen Auslegung.(Rn.64) 2. Im Fall der gerichtlichen Aufhebung des Beitragsbescheids ist eine Abgabenfestsetzung mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf die rechtskräftige Aufhebung folgt, ausgeschlossen.(Rn.63) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). I. Er findet seine rechtliche Grundlage in der „Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt A-Stadt – Schmutzwasserbeitragssatzung –“ vom 21. Juni 2019 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt A-Stadt [ A.] vom 29. Juni 2019, S. 1 ff.) – SBS 2019 –, deren Beschluss im Wege der Ersatzvornahme durch die Kommunalaufsichtsbehörde des Burgenlandkreises ersetzt wurde. Dagegen scheiden die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt A-Stadt – Schmutzwasserbeseitigungssatzung – vom 24. September 2015 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt A-Stadt [ A.] vom 02. Oktober 2015 (S. 19 ff.) – SBS 2015 – und die Kanalanschlussbeitragssatzung der Beklagten vom 08. Dezember 1994 (veröffentlicht im Extrablatt Nr. 51/1994 vom 24. Dezember 1994, S. 4) – KBS 1994 – als rechtliche Grundlage aus. Das steht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO aufgrund der materiellen Rechtskraftwirkung des zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 29. Oktober 2018 (4 A 541/17 HAL) mit bindender Wirkung fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 – 1 C 12/92 – Juris). Nach § 1 Abs. 2 SBS 2019 erhebt die Beklagte nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge zur Deckung des Aufwands für die zur öffentlichen Einrichtung gemäß Abs. 1 gehörenden Abwasseranlagen. Dabei wird unterschieden zwischen dem Herstellungsbeitrag I, der für Grundstücke erhoben wird, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 über keinen dauerhaft gesicherten Anschluss bzw. keine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an eine bestehende, nicht lediglich provisorische zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage verfügten, und dem Herstellungsbeitrag II, der für Grundstücke mit einem entsprechenden Anschluss bzw. einer entsprechenden Anschlussmöglichkeit zu dem genannten Stichtag erhoben wird (§ 1 Abs. 3 SBS 2019). Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem in § 4 SBS 2019 näher definierten sog. Vollgeschossmaßstab und dem in § 5 Abs. 2 SBS 2019 genannten Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag II von 1,40 Euro/m². Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 7 Abs. 3 SBS 2019, sobald das Grundstück durch Anbindung an die öffentliche Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 entwässert wird oder entwässert werden kann, frühestens mit dem In-Kraft-Treten der Beitragssatzung. Nach § 15 Abs. 1 SBS 2019 tritt diese Satzung rückwirkend zum 03. Oktober 2015 in Kraft. I.1. Gegen die Wirksamkeit dieser Regelungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. I.1.a. Der Einwand der Klägerin, die Satzung sei wegen der Aufgabenübertragung in § 1 Abs. 4 SBS 2019 insgesamt unwirksam, greift nicht durch. Nach dieser Vorschrift überträgt die Stadt A-Stadt bezüglich der Herstellungsbeiträge I der Stadtwerke A-Stadt GmbH die Befugnis zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, zur Beitragsberechnung sowie zur Versendung von Beitragsbescheiden (Satz 1), sowie der A. Betriebsgesellschaft mbH hinsichtlich der Herstellungsbeiträge II die Befugnis zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, zur Beitragsberechnung sowie zur Ausfertigung von Beitragsbescheiden. Diese Vorschrift, die sich gleichlautend bereits in § 1 Abs. 4 SBS 2015 fand sowie in § 1 Abs. 4 der Schmutzwasserbeitragssatzung der Beklagten vom 04. Juni 2020 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt A-Stadt [ A.] vom 27. Juni 2020, S. 17 ff.) – SBS 2020 – findet, ist nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat im Urteil vom 17. Mai 2022 (– 4 K 127/21 – Juris Rn. 53 ff.) zu § 1 Abs. 4 SBS 2020 ausgeführt: „(1) Die in § 1 Abs. 4 SBS 2020 genannten Tätigkeiten halten sich im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Danach können die Gemeinden und Landkreise in der Satzung bestimmen, dass die Ermittlung von Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Abgabebescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben von einem damit beauftragten Dritten wahrgenommen werden. (a) Diese Gesetzesregelung (vergleichbare Bestimmungen enthalten § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG BW; § 12e Abs. 1 Satz 1 KAG BB; § 12 Abs. 1 Satz 1 NKAG; § 6a Abs. 3 Satz 1 KAG Hessen; § 12a Abs. 1 Satz 1 KAG MV, § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG Saar sowie Art. 7 Abs. 5 Nr. 6 BayAbfG) verstößt weder gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG noch ist sie dahingehend auszulegen, dass nicht alle darin genannten Tätigkeiten kumulativ übertragen werden dürfen. Es handelt sich nicht - wie in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2012 (- 2 BvR 133/10 -, juris, Rdnr. 135ff. zu privaten Maßregelvollzugseinrichtungen) um die Übertragung einer hoheitlichen Aufgabe auf Private, sondern um die Übertragung von Tätigkeiten im Rahmen der Abgabeverwaltung auf Private, deren Handeln lediglich Hilfszwecken dient und wobei die abschließende Entscheidungskompetenz der abgabenerhebenden Körperschaft vorbehalten bleibt (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 10 KAG LSA, LT-DrS 1/204 vom 21. März 1991, S. 51f.). Die Tätigkeiten werden weitestgehend verwaltungsintern ausgeführt und soweit der Dritte unmittelbar mit den Abgabeschuldnern Kontakt hat, handelt es sich klar erkennbar um reine Hilfsfunktionen. Es geht gerade nicht um eine Art der Aufgabenerledigung, mit der sich die abgabenerhebende Körperschaft ihrer Handlungsfähigkeit weitgehend entkleidet (vgl. dazu OVG Thüringen, Urteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 -, juris, Rdnr. 31ff.). Danach besteht auch - was im Übrigen durch den klaren Wortlaut der Norm ausgeschlossen ist - aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Notwendigkeit für eine Auslegung dahingehend, dass nur einzelne der in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA genannten Aufgaben übertragen werden dürfen. Ob faktisch noch weitergehende Tätigkeiten von den beauftragten Dritten ausgeführt werden, hat für die Prüfung der Gesetzesregelung oder der Satzung keine Bedeutung. Auch in der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt ist die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in dieser Auslegung bislang nicht angezweifelt worden. Entsprechendes gilt hinsichtlich der vergleichbaren Normen in anderen Landesgesetzen. (b) Die Vorgaben des OVG Sachsen-Anhalt an die Formulierung der Satzungsbestimmung werden eingehalten. Die Tätigkeiten im Rahmen der Abgabenverwaltung müssen danach in der Satzung aufgezeigt werden, in der zudem im Einzelnen angegeben sein muss, welcher Dritte beauftragt ist und welche konkreten Aufgaben er wahrzunehmen befugt sein soll (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. August 2009 - 4 L 173/07 -, juris, Rdnr. 4, m.w.N.). (2) Die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, wonach die Ermächtigung nur erteilt werden darf, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Landkreise und Gemeinden geltenden Vorschriften gewährleistet sind, ist ebenfalls erfüllt. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck sowie der Normsystematik dahingehend auszulegen, dass die in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA genannte Satzungsbestimmung nur erfolgen darf, wenn einerseits die ordnungsmäßige Erledigung der übertragenen Aufgaben nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt durch den Dritten und andererseits die Kontrolle dieser ordnungsgemäßen Erledigung durch die Kommune gewährleistet ist. Abzustellen ist dabei auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der Satzungsbestimmung zur Übertragung der Aufgabe(n), die tatsächliche Durchführung der Aufgabenerledigung sowie der Kontrolle der Aufgabenerledigung ist zumindest im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA unerheblich. Denn § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA dient dazu sicherzustellen, dass die Kommune vor Übertragung der Aufgabe prüft, ob der beauftragte Dritte die Aufgabe(n) ordnungsgemäß erledigen kann und sie selbst über ausreichende Kontrollmöglichkeiten verfügt. Daher war auch der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Die Gewährleistung der ordnungsmäßigen Erledigung der übertragenen Aufgaben ist dann gegeben, wenn der beauftragte Dritte dafür nicht von vornherein ersichtlich ungeeignet ist. Ausreichende Kontrollmöglichkeiten liegen dann vor, wenn die Kommune tatsächlich in der Lage ist, durch eigene Bedienstete - was entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gem. § 140 Abs. 2 KVG LSA auch durch ein Rechnungsprüfungsamt erfolgen kann - die Aufgabenerledigung des Dritten zu überprüfen, wobei stichprobenartige Kontrollen ausreichen. Dass sich der Dritte gegenüber der Kommune einer noch weitergehenden Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt unterwirft, ist nicht ausgeschlossen, allerdings zur Erfüllung der Vorgabe des § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA nicht zwingend erforderlich (a.M. wohl Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, § 12 Rdnr. 12f.). Nach diesen Maßgaben ist sowohl die Aufgabenübertragung auf die Stadtwerke A- Stadt GmbH als auch die Aufgabenübertragung auf die A. Betriebsgesellschaft mbH in § 1 Abs. 4 SBS 2020 nicht zu beanstanden. Dass die Stadtwerke A-Stadt GmbH oder die A. Betriebsgesellschaft mbH zur Erledigung der übertragenen Aufgaben nicht hinreichend geeignet waren, ist weder substanziiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Zudem wurde die A. Betriebsgesellschaft mbH nach Durchführung eines Auswahlverfahrens beauftragt. Dass nach Darlegung der Antragstellerin Beitragsverfahren, insbesondere Widerspruchsverfahren, von der Antragsgegnerin unzureichend bearbeitet würden, lässt schon keine Rückschlüsse auf die Aufgabenerledigung der beauftragten Dritten zu. Weiterhin hatte die Antragsgegnerin allein deshalb ausreichende Kontrollmöglichkeiten, weil sie in der Lage war, durch eigene Bedienstete die korrekte Erledigung der übertragenen Aufgaben durch die Stadtwerke A-Stadt GmbH oder die A. Betriebsgesellschaft mbH stichprobenartig zu kontrollieren. Diese Bediensteten konnten in Einzelfällen die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Beitragsberechnung sowie die Versendung von Beitragsbescheiden bzw. die Ausfertigung von Beitragsbescheiden überprüfen. Dass eine solche Überprüfung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen war, ist weder substanziiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin verfüge über zu wenig Personal, ist angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin - eine Kommune mit fast 30.000 Einwohnern - nicht nur über einen Eigenbetrieb zur Abwasserbeseitigung, sondern auch ein eigenes Rechnungsprüfungsamt verfügt, nicht ausreichend. Ebenfalls genügt nicht der Hinweis auf eine unzureichende Bearbeitung von Beitragsverfahren durch die Antragsgegnerin. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin zu 50,5 % Anteilseignerin der Stadtwerke A-Stadt GmbH, so dass bei diesem Unternehmen sogar noch weitergehende Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten bestehen (vgl. auch § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz und § 140 Abs. 3 KVG LSA).“ Dem schließt sich die Kammer auch hinsichtlich der Regelungen in § 1 Abs. 4 SBS 2019 an. I.1.b. Mit ihrem Einwand, es gebe für den Herstellungsbeitrag II keinen Anwendungsbereich, weshalb auch keine entsprechende Satzung erlassen werden dürfe, vermag die Klägerin ebenso nicht durchzudringen. Auch insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, wonach die Wirksamkeit einer Satzung nicht davon abhängt, ob auf ihrer Grundlage sachliche Beitragspflichten entstehen können. Die Rechtsprechung zu funktionslos (gewordenen) Bebauungsplänen und zu anderen auf Grundstücke bezogenen Normen, wie z.B. Baumschutzsatzungen, Sanierungssatzungen oder Landschaftsverordnungen ist auf Herstellungsbeitragssatzungen nicht übertragbar. Denn Normen, die unmittelbare Wirkung für die konkrete Nutzung von Grundstücken haben, sind nicht mit Beitragssatzungen vergleichbar, auf deren Grundlage bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Beitragspflicht entsteht (vgl. OVG LSA, Urteil vom 17. Mai 2022 – 4 K 127/21 – Juris Rn. 32 und Urteil vom 16. Oktober 2018 – 4 K 54/16 – Rn. 29 f.). Abgesehen davon trifft der Einwand der Klägerin nicht zu; vielmehr gibt es im Satzungsgebiet Grundstücke – wie das der Klägerin (siehe dazu unten unter I.2.) –, die zum Stichtag 15. Juni 1991 über eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an eine bestehende, nicht lediglich provisorische zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 SBS 2019 verfügten. I.1.c. Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der festgelegte Beitragssatz im Ergebnis gegen das aus § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) folgende Aufwandsüberschreitungsverbot oder die ebenfalls aus dieser Vorschrift in der bis zum 07. Oktober 2019 geltenden Fassung folgende Verpflichtung zur Erhebung kostendeckender Beiträge verstößt. Insbesondere unterschreitet der festgelegte Beitragssatz von 1,40 Euro/m² den neu kalkulierten höchstzulässigen Beitragssatz von 1,55 Euro/m² (vgl. Beitragskalkulation der A. Betriebsgesellschaft mbH vom 11. Januar 2019) um knapp zehn Prozent und hält sich damit innerhalb des erlaubten Sicherheitsabstands von bis zu 20 Prozent. Im Rahmen der Kalkulation ist nunmehr auch zutreffend kein Abzug für verrechenbare Abwasserabgaben und vereinnahmte Abschreibungsbeträge enthalten. Dass die Kalkulation an sonstigen erheblichen Fehlern leidet, ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. I.1.d. Auch ist gegen das in § 15 Abs. 1 SBS 2019 angeordnete rückwirkende In-Kraft-Treten der Satzung zum 03. Oktober 2015 nichts zu erinnern. Der Rückwirkung von Rechtssätzen sind zwar durch das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes Grenzen gezogen. Verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig ist eine sog. echte Rückwirkung, die gegeben ist, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift oder – wie hier – Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt eintreten sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 1997 – 2 BvR 882/97 – Juris Rn. 40). Auch in diesem Fall gibt es jedoch Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, tritt zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, etwa wenn die geänderte Satzung eine unwirksame ersetzt, denn ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer unwirksamen Regelung besteht nicht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – OVG 9 S 20.10 – Juris Rn. 3 m.w.N.). So liegt es hier, denn die Beklagte hat die Schmutzwasserbeitragssatzung der Beklagten vom 24. September 2015 rückwirkend zu dem beabsichtigten Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens durch die SBS 2019 ersetzt. Ein etwaiges Vertrauen des Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der ersetzten Satzung von einer Beitragspflicht überhaupt verschont zu bleiben, genießt keinen verfassungsrechtlichen (Vertrauens-)Schutz. Dem etwaigen Vertrauen der Betroffenen, einen Beitrag nicht zahlen zu müssen, fehlt die Schutzwürdigkeit, weil die Betroffenen mit der Heranziehung zu einem Beitrag rechnen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 – 8 C 170.81 – Juris Rn. 17; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03. September 2009 – 1 BvR 2384/08 – Juris Rn. 19 ff.). An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass die rückwirkende Satzung zu einer höheren Beitragspflicht führt, als sie durch die vorangegangene (nichtige) Satzung begründet zu sein schien. Da die Nichtigkeit der Ausgangssatzung die Folge des Verstoßes gegen die gesetzliche Vorgabe zur Festlegung eines kostendeckenden Beitragssatzes war, müssen die Betroffenen denknotwendig mit einer Festlegung eines höheren Beitragssatzes und mit einer höheren Inanspruchnahme rechnen. Das gehört daher zu den in der Natur der Sache liegenden und dementsprechend den Betroffenen als vorhersehbar anzulastenden Risiken (vgl. zur Unwirksamkeit des Verteilungsmaßstabs BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 – 8 C 170.81 – Juris Rn. 18). Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA, wonach durch die rückwirkend erlassene Satzung die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht schlechter gestellt werden darf als nach der ersetzten Satzung, liegt nicht vor, da diese auf die rückwirkende Ersetzung nichtiger Satzungen keine Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, der die Kammer folgt, ist die Norm einschränkend dahin zu verstehen, dass der Gesetzesbefehl nur gilt, wenn die frühere Satzung, die ersetzt oder geändert werden soll, gültig war. Bei § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA steht nicht der Schutz der Abgabepflichtigen im Vordergrund, sondern die Gemeinde soll lediglich gehindert werden, sich durch nachträgliche Satzungsänderungen über eine rückwirkende Anordnung mehr Einnahmen zu verschaffen, als ihr nach der bisherigen Satzung zustehen würden. Zu solchen verbotenen Mehr-Einnahmen gegenüber einem früheren Zustand kann es aber nicht kommen, wenn die frühere Satzung nichtig war und deshalb keine Grundlage bilden konnte, um Abgaben zu erheben (vgl. OVG LSA, Urteil vom 08. Oktober 2015 – 4 L 57/14 – Juris Rn. 43; Urteil vom 23. August 2011 – 4 L 34/10 – Juris Rn. 74; Urteil vom 27. Juli 2006 – 4 K 253/05 – Juris Rn. 40; Beschluss vom 25. Oktober 2003 – 2 M 450/03 – Juris Rn. 28). I.2. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Herstellungsbeitrags II für das Grundstück der Klägerin liegen vor. I.2.a. Für das Grundstück bestand bereits bei In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 ein Anschluss bzw. eine Anschlussmöglichkeit an eine nicht lediglich provisorische zentrale öffentliche Abwasserbehandlungsanlage im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 3 SBS 2019. Dazu musste es sich bei der vormals vorhandenen zentralen öffentlichen leitungsgebundenen Anlage nicht lediglich um eine Behelfslösung, sondern nach dem Willen des maßgeblichen Planungsträgers im Zeitpunkt der Schaffung der Anlage um eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit handeln. Nicht erforderlich ist insofern, dass der geplante Ausbauzustand der Kläranlage (noch) nicht erreicht war oder sie – gegebenenfalls auch dem technischen Fortschritt geschuldet – über die ursprünglichen Planungen hinaus verändert und erweitert werden sollte. Es kommt allein darauf an, dass an dem konkreten Standort mit der jeweiligen Anlage dauerhaft eine Abwasserbeseitigung stattfinden sollte. Ebenso ist unerheblich, ob die Anlage schon zu DDR-Zeiten objektiv nicht dem damaligen Stand der Technik entsprochen hat und die eingeleiteten Abwässer nicht hinreichend reinigen konnte, solange sie nicht völlig funktionsuntüchtig war und zumindest eine teilweise, wenn auch unzureichende Behandlung der eingeleiteten Abwässer vornahm. Weder quantitative noch qualitative Mängel in der Reinigungsleistung einer Kläranlage sind insoweit maßgeblich. Dies gilt entsprechend für Mängel der Abwasserleitung(en) (vgl. OVG LSA, Urteil vom 17. Mai 2022 – 4 K 127/21 – Juris Rn. 39 ff.). Danach bestand für das Grundstück der Klägerin zum 15. Juni 1991 eine entsprechende Anschlussmöglichkeit, weil das Grundstück durch einen Mischwasserkanal, der zu der in den 1970er Jahren errichteten zentralen Kläranlage führte, erschlossen war und in der Kläranlage dauerhaft das Abwasser aus dem Stadtgebiet der Beklagten gereinigt werden sollte (vgl. OVG LSA, Urteil vom 17. Mai 2022 – 4 K 127/21 – Juris Rn. 40). Dass die Kläranlage bis zum genannten Stichtag ohne die ursprünglich geplante biologische Klärstufe betrieben worden ist, spielt nach den vorstehenden Ausführungen keine Rolle und vermag ihr entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den Charakter einer die Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 3 SBS 2019 ausschließenden Behelfslösung oder eines Provisoriums zu vermitteln. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang relevant, ob und inwiefern die zu DDR-Zeiten erteilten Auflagen und Bedingungen zur Herstellung der Vollbiologie erfüllt worden sind, da allein maßgeblich ist, ob den Grundstückseigentümern schon einmal eine dem § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA der Sache nach gleichkommende Vorteilslage geboten worden ist (OVG LSA, Urteil vom 17. Mai 2022 – 4 K 127/21 – Juris Rn. 42), d.h. das Grundstück faktisch durch eine auf Dauer geschaffene zentrale öffentliche Einrichtung erschlossen worden war. Denn nach § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fallen Investitionen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, nicht unter die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, woraus folgt, dass für Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Anlage angeschlossen waren oder eine Anschlussmöglichkeit hatten, allgemeine Herstellungsbeiträge nicht erhoben werden können. Insoweit sind vielmehr lediglich verminderte Herstellungsbeiträge zu erheben. Sinn und Zweck dieses besonderen Herstellungsbeitrags bzw. Herstellungsbeitrags II ist es, die Grundstückseigentümer, denen bereits vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes, vor allem zu DDR-Zeiten, schon einmal eine dem § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA der Sache nach gleichkommende Vorteilslage geboten worden ist, bei dem Anschluss oder der Einräumung einer Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht mit einem allgemeinen Herstellungsbeitrag zu belasten. Der Gesetzgeber hat damit den faktischen Verhältnissen Rechnung getragen, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes und der Kommunalverfassung in der ehemaligen DDR geherrscht haben (vgl. OVG LSA, Urteil vom 17. Mai 2022 – 4 K 127/21 – Juris Rn. 39), indem er diejenigen durch einen niedrigeren Herstellungsbeitrag privilegiert, die nach den damaligen Verhältnissen faktisch über eine dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an eine zentrale öffentliche Einrichtung verfügten (vgl. OVG LSA, Urteil vom 04. Dezember 2003 – 1 L 226/03 – Juris Rn. 21). Dies setzt aber insbesondere nicht voraus, dass rechtliche Vorgaben eingehalten worden sind oder dass eine nach den heutigen Maßstäben rechtlich dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit bestanden hat. Daher ist auch unerheblich, dass die Kanalisationsanlagen am 15. Juni 1991 teilweise nicht in öffentlichen Straßen verliefen und insofern keine Grunddienstbarkeiten zur Sicherung des Bestands im Grundbuch eingetragen waren. Ausweislich des seitens der Beklagten vorgelegten Erläuterungsberichtes der A. GmbH zur Generellen Planung der Abwasserableitung und Abwasserbehandlung für die Stadt A-Stadt vom Oktober 1992 (im Folgenden: Erläuterungsbericht) und der in diesem Zusammenhang erstellten Lagepläne zum Bestand des Kanalnetzes befand sich zudem vor dem Grundstück der Klägerin ein Mischwassersammler, über den das Abwasser bis zur Kläranlage abgeleitet werden konnte. Insoweit heißt es zum einen im Erläuterungsbericht: „Der überwiegende Teil des Stadtgebiets entwässert über ein Mischkanalsystem. Ein Betonrohrkanal DN 1000 leitet das Mischwasser vom unterhalb der Tröglitzer Straße/Freiligrath-Straße liegenden Hauptsammler in Richtung Kläranlage A. ab. Nach ca. 750 m endet der Betonrohrkanal in einem offenen Regenrückhaltebecken mit Überlauf zur Elster. Ab dem Regenrückhaltebecken wird das Schmutzwasser in einem Betonrohrkanal DN 600 zur Kläranlage weitergeleitet“ (S. 15). (…) „Der nördlich der Weißen Elster gelegene Bereich der Stadt A-Stadt entwässert über ein Mischwasserkanalnetz“ (S. 18). Zum anderen ist anhand der vorgelegten Lagepläne (Blatt 1, 3 und 4 des Anlagenkonvoluts B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03. Mai 2023, Bl. 146 ff. der Gerichtsakte) ersichtlich, dass vor dem Grundstück der Klägerin ein Mischwasserkanal vorhanden war, der in dieses Mischwasserkanalnetz eingebunden war und u.a. eine Verbindung über die Tiergartenstraße und die Freiligrath-Straße zum vorgenannten Betonrohrkanal DN 1000 bestanden hatte. Dass das Kanalnetz der Stadt A-Stadt in großen Teilen hydraulisch unterdimensioniert und der allgemeine Bauzustand schlecht gewesen ist und dass die Kläranlage nicht dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprochen hatte und die einzelnen Bauwerke sanierungsbedürftig gewesen sind (vgl. Erläuterungsbericht S. 27 f.), spielt keine Rolle. Denn ausreichend für eine die Privilegierung durch einen verminderten Herstellungsbeitrag II rechtfertigende abwassertechnische Erschließung ist – wie bereits ausgeführt –, dass die zentrale Einrichtung nicht völlig funktionsunfähig war und eine zumindest eine teilweise, wenn auch unzureichende Behandlung der eingeleiteten Abwässer vornahm. Das war nach den Feststellungen im Erläuterungsbericht jedoch der Fall. I.2.b. Das Grundstück der Klägerin ist zudem baulich genutzt und besitzt eine Anschlussmöglichkeit an die nunmehr von der Beklagten betriebene öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Der insofern abzugeltende beitragsrechtliche Vorteil liegt in der Zurverfügungstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage als dauerhafte betriebsfertig hergestellte öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, woran es bis zur Fertigstellung des neuen Klärwerks der Beklagten Ende 1997 fehlte. Die die Beitragserhebung rechtfertigende dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme setzt die Erschließung des Grundstücks durch eine insgesamt dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage voraus. Die Erschließung durch eine lediglich für eine Übergangszeit vorgesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt dagegen nicht. Maßgeblich ist insoweit auf den Planungswillen bzw. das Abwasserbeseitigungskonzept des Einrichtungsträgers abzustellen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 4 L 140/09 – Juris Rn. 26 ff.). Deshalb ist die öffentliche Einrichtung der Beklagten für das Grundstück der Klägerin nicht bereits mit ihrer Widmung durch die Beklagte und des damit eröffneten Zugangs zu dieser nach der Übernahme der Kanalisation und der alten Kläranlage im Jahr 1993 betriebsfertig hergestellt gewesen. Denn die Beklagte hat nie beabsichtigt, die alte Kläranlage den Grundstückseigentümern als Dauerlösung zur Abwasserentsorgung zur Verfügung zu stellen, sondern hat bereits seit dem Jahr 1992 die Errichtung eines neuen Klärwerks geplant (vgl. Landesrechnungshof, Jahresbericht 2010, S. 71). Die alte Kläranlage stellte sich deshalb – für die Beklagte – lediglich als Übergangslösung bzw. Provisorium und damit nicht als – eine beitragsrechtliche Vorteilslage begründende – betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung dar. Die endgültige Herstellung des Zentralklärwerks der Beklagten erfolgte mit Abschluss des Probebetriebs und der Bauabnahme (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. November 2007 – 4 M 253/07 – Juris Rn. 3; ThürOVG, Beschluss vom 06. Januar 2011 – 4 ZKO 548/09 – Juris Rn. 5; SchlHOVG, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 MB 15/10 – Juris Rn. 7), somit nicht vor dem 22. Oktober 1997. Denn die Leistungsfahrt zum Nachweis der Einhaltung der Werte der Kläranlage, die dem Probebetrieb zuzuordnen ist, erfolgte in der Zeit vom 03. bis zum 08. Oktober 1997, die Funktionalabnahme der Kläranlage und deren Übernahme durch die Beklagte am 22. Oktober 1997. Der Probebetrieb des Zentralklärwerks einschließlich der Schlammentwässerungsanlage wurde schließlich in der 50. Kalenderwoche 1997 abgeschlossen (vgl. Schreiben der Stadtwerke A-Stadt GmbH an das Regierungspräsidium Halle vom 28. Januar 1998). I.2.c. Schließlich liegt auch die notwendige dauerhafte tatsächliche und rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit vor. Eine solche ist nach der vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Urteil vom 16. Juni 2020 (– 4 L 7/19 – Juris Rn. 50) konkretisierten Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Bestand des Hauptsammlers bis zum Klärwerk entweder durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist oder wenn sich der Sammler in Grundstücken befindet, die „im öffentlichen Eigentum“ stehen, wobei damit nicht nur Grundstücke des Entsorgungspflichtigen, sondern alle im öffentlichen Eigentum befindlichen Grundstücke gemeint sind. Insofern unterscheidet das Oberverwaltungsgericht zwischen Grundstücken in privater Hand einerseits und Grundstücken in öffentlicher Hand andererseits und hat es für eine hinreichende dauerhafte Sicherung der Einrichtung ausreichen lassen, dass sich der Kanal u.a. in einer öffentlichen Verkehrsfläche für den Bahnverkehr und in Bereichen befindet, die zu öffentlichem Parkgelände gehören (vgl. OVG LSA, Urteil vom 16. Juni 2020 – 4 L 7/19 – Juris Rn. 51). Dies zugrunde gelegt ist hier eine hinreichende dauerhafte tatsächliche und rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit für das Grundstück der Klägerin gegeben, weil nach den – in der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin auch nicht mehr streitig gestellten – Darlegungen der Beklagten (vgl. Anlagenkonvolut B 5 zum Schriftsatz vom 29. August 2023, Bl. 173 ff. der Gerichtsakte) die Kanalisationsanlagen entweder über Grundstücke verlaufen, bei denen ein dinglich gesichertes Leitungsrecht oder eine Baulast besteht, oder aber in öffentlichen Verkehrsflächen. Soweit die Kanalisation zudem über ein Flurstück verläuft, das sich im Eigentum der Deutschen Bahn befindet, ist ebenfalls von einem Grundstück im „öffentlichen Eigentum“ im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt auszugehen, da die Deutsche Bahn AG vollständig im Eigentum des Bundes steht. I.3. Die Beklagte hat den Beitrag auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Einwände hat die Klägerin insofern nicht erhoben; diesbezügliche Fehler sind zudem nicht ersichtlich. I.4. Der Beitragsanspruch ist nicht durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 47 der Abgabenordnung (AO) erlöschen kommunale Abgabenansprüche wie der streitgegenständliche Beitragsanspruch u.a. durch den Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung. Dementsprechend ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. den §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren abgelaufen ist, die mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Abgabe entstanden ist. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der Satzung. Die Satzung kann nach § 6 Abs. 6 Satz 4 KAG LSA in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Danach ist die Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 SBS 2019 mit dem In-Kraft-Treten der SBS 2019 am 03. Oktober 2015 entstanden, so dass die vierjährige Festsetzungsfrist (zunächst) bis Ende des Jahres 2019 lief und daher bei Erlass des streitgegenständlichen Beitragsbescheids vom 29. Juli 2019 nicht abgelaufen war. Abgesehen davon ist die Festsetzungsfrist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 bis 3 AO gehemmt. Danach läuft, wenn ein Abgabenbescheid mit einem Widerspruch oder Klage angefochten wird, die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird (Satz 1). Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist, soweit der Rechtsbehelf nicht unzulässig ist, hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs gehemmt (Satz 2). In den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein aufgrund der genannten Vorschriften erlassener Abgabenbescheid unanfechtbar geworden ist (Satz 3). Da der ursprüngliche Beitragsbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden war, wurde der Ablauf der Frist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO durch den dagegen erhobenen Widerspruch und die nachfolgende Klage hinsichtlich des gesamten Beitragsanspruchs gehemmt. Die Hemmung endete nicht schon mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rechtsbehelfe gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2015, d.h. mit dem die Zulassung der Berufung gegen das stattgebende Urteil der Kammer vom 29. Oktober 2018 ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 2019 (4 L 12/19), sondern dauert gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO noch an, da über die Klage gegen den nunmehr erlassenen Beitragsbescheid vom 29. Juli 2019 noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Dieser Bescheid wurde nämlich „aufgrund des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO“ erlassen, denn die Kammer hat mit Urteil vom 29. Oktober 2018 (4 A 541/17 HAL) den vorangegangenen, denselben Beitragsanspruch betreffenden Bescheid vom 26. Oktober 2015 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben. Zutreffend verweist die Klägerin zwar darauf, dass § 171 Abs. 3a Satz 3 AO nur Fälle der „echten“ Kassation erfasst. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht den im Rechtsbehelfsverfahren angefochtenen Bescheid gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ersatzlos aufhebt; in diesem Falle wird die Sache in den ungeregelten Zustand vor Erlass des Bescheids zurückversetzt und bedarf einer weiteren Maßnahme der Behörde. Hat dagegen die Aufhebung des Bescheids durch das Gericht selbst regelnden Charakter (sog. unechte Kassation), ist ein weiteres Tätigwerden der Behörde nicht erforderlich. In diesem Fall gilt die verlängerte Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO nach ihrem Zweck nicht, weil das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und kein weiteres Tätigwerden der Behörde notwendig ist. Ob eine echte oder eine unechte Kassation vorliegt, ist anhand der Rechtskraftwirkung des Urteils festzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 2013 – II R 46/11 – Juris Rn. 15). Bei dem Urteil der Kammer vom 29. Oktober 2018 handelt es sich jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin um eine echte Kassation. Die Kammer hat insofern mit Rechtskraftwirkung entschieden, dass der mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemachte Beitragsanspruch wegen der Nichtigkeit der zugrundeliegenden Beitragssatzung nicht besteht und die Klägerin deshalb einen Anspruch auf Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids gegen die Beklagte hat. Damit hat die Kammer den Fall allerdings nicht abschließend geregelt. Ein ungeregelter Zustand liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn ein Mangel zu beheben ist, der dem Verwaltungsakt selbst anhaftet, sondern auch dann, wenn – wie hier – ein Fehler der zugrundeliegenden Abgabensatzung korrigiert werden muss (vgl. OVG SH, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 5 MB 1/21 – Juris Rn. 24 m.w.N.). I.5. Der Beitragserhebung steht auch nicht das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit entgegen. Dieses erfordert im Anschlussbeitragsrecht Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Insoweit obliegt es dem Gesetzgeber, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 – Juris). Dieser Verpflichtung ist der Landesgesetzgeber durch die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch Artikel 1 Nr. 9 und 12 des Gesetzes zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 522) eingefügt worden und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten (Art. 6) sind, nachgekommen. Danach ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit dem Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen (§ 13b Satz 1 KAG LSA). Die nach Maßgabe des § 13b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 (§ 18 Abs. 2 KAG LSA). Damit hat der Gesetzgeber eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von vorteilsausgleichenden kommunalen Abgaben eingeführt, die in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich einerseits und der Einzelnen an Rechtssicherheit andererseits hinreichend Rechnung trägt. Das gilt auch hinsichtlich der in § 13b Satz 2 KAG LSA angeordneten entsprechenden Geltung des § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 KAG LSA angeordneten Weise. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass in Fällen, in denen der Ausgangsbescheid innerhalb der Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA erlassen wurde und hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, gemäß § 13b Satz 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AO der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des gesamten Abgabenanspruchs bis zur unanfechtbaren Entscheidung über das Rechtsmittel gehemmt und damit auch eine Abänderung der Beitragsfestsetzung zu Ungunsten des Vorteilsempfängers („Verböserung“) nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG LSA möglich ist. Es ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, in diesen Fällen das Interesse des Beitragsschuldners an Rechtssicherheit hinter das Interesse der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich zurücktreten zu lassen. Zwar bleibt der Beitragsschuldner damit über die Höhe der Beitragspflicht über den in § 13b Satz 1, § 18 Abs. 2 KAG-LSA bestimmten Zeitpunkt hinaus zunächst im Unklaren. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Unklarheit insoweit der Beitragsschuldner durch die Einlegung des Rechtsmittels zu verantworten hat. Gegen Untätigkeit oder die verzögerte Bearbeitung des Widerspruchs kann sich der Beitragsschuldner mit der Untätigkeitsklage wehren (§ 75 VwGO). Damit hat es der Beitragsschuldner selbst in der Hand, sich in zumutbarer Zeit Gewissheit über die Höhe der Beitragsschuld zu verschaffen. Eine hinreichende zeitliche Beschränkung der Abänderbarkeit der Beitragsfestsetzung im Ausgangsbescheid ist durch die Verknüpfung mit der Rechtskraft der (Anfechtungs-)Entscheidung gegeben (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 21. September 2020 – 4 L 202/19 – Juris Rn. 14 ff.). Soweit § 13b Satz 2 KAG LSA auch die entsprechende Geltung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA angeordneten Weise bestimmt, bedarf dies allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen einer einschränkenden Auslegung. Die uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift begründete nämlich einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit, weil sie eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Anschlussbeiträgen ermöglichte. Denn für den Erlass eines auf die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines angefochtenen Abgabenbescheids folgenden Bescheids bestünde keine Frist (vgl. BFH, Urteil vom 23. März 1993 – VII R 28/92 – Juris Rn. 35). Daher hätte es die abgabenerhebende Körperschaft in diesen Fällen in der Hand, ob und wann sie einen neuen Bescheid erlässt, so dass im Ergebnis eine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit des Anschlussbeitrags vorliegt. Der Umstand, dass der Abgabenschuldner einmal mittels Bescheid zu einem Beitrag herangezogen wurde, der der gerichtlichen Aufhebung unterlag, vermag nicht zu rechtfertigen, den Abgabenschuldner in der Folge zeitlich unbegrenzt im Unklaren darüber zu belassen, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 03. Dezember 2014 – 4 L 59/13 – Juris Rn. 40). Der Verweis in § 13b Satz 2 KAG LSA auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ist deshalb teleologisch zu reduzieren und mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle der gerichtlichen Aufhebung des Bescheids unter Heranziehung des § 13b Satz 1 KAG LSA bzw. des darin zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens eine Abgabenfestsetzung mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf die rechtskräftige gerichtliche Aufhebung des Bescheids folgt, ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung der Norm sind gegeben. Die teleologische Reduktion setzt eine Divergenz zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck voraus. Sie zielt darauf ab, den Geltungsbereich einer Norm mit Rücksicht auf ihren Gesetzeszweck gegenüber dem zu weit gefassten Wortlaut einzuschränken. Sie kommt nur in Betracht, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde. Es bedarf demnach einer verdeckten Regelungslücke (vgl. BFH, Urteil vom 09. März 2023 – IV R 25/20 – Juris Rn. 25). So verhält es sich hier. Der Landesgesetzgeber wollte durch die Einführung der Regelungen der §§13b, 18 Abs. 2 KAG LSA ersichtlich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum verfassungsrechtlichen Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit Rechnung tragen und die Möglichkeit der Beitragserhebung ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld zeitlich beschränken. Insoweit wollte er eine Höchstfrist normieren, die einer Beitragserhebung in Fällen entgegensteht, in denen aus welchen Gründen auch immer ein Beitragsanspruch noch 10 Jahre nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage nicht entstanden ist oder nicht geltend gemacht wurde. Die Neuregelung sollte sicherstellen, dass es eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Erhebung von Abgaben gibt (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10. September 2014, LT-Drucksache 6/3419, S. 3, 15, 22 f.). Durch den in § 13b Satz 2 KAG LSA bestimmten Verweis, der erst durch den Ausschuss für Inneres und Sport in den Gesetzentwurf eingefügt (vgl. LT-Drucksache 6/3639, S. 10) und für den eine Begründung nicht veröffentlicht wurde, auf die entsprechende Geltung des § 171 AO in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG LSA angeordneten Weise und damit auch auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO wird indes für die davon erfassten Fälle wiederum eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der Beitragserhebung geschaffen. Dies steht dem Ansinnen des Landesgesetzgebers zur Schaffung einer der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragenden verfassungskonformen zeitlichen Begrenzung der Beitragserhebung entgegen, was er offenbar übersehen hat. Im Hinblick darauf liegt insoweit eine verdeckte Regelungslücke vor, denn die auf den reinen Wortlaut abstellende Auslegung des Verweises in § 13b Satz 2 KAG LSA führte zu einem sinn- bzw. verfassungswidrigen Ergebnis, welches der Landesgesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigte. Die unbeabsichtigte verdeckte Regelungslücke ist dadurch zu schließen, dass der Verweis auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO nicht vollumfänglich Anwendung findet, sondern im Falle der gerichtlichen Aufhebung des (Ursprungs)Bescheids eine Abgabenfestsetzung mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf die rechtskräftige gerichtliche Aufhebung folgt, ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung der Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA in den Fällen des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO sind gegeben. Zum einen liegt – wie ausgeführt – eine verdeckte Regelungslücke vor. Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber, hätte er erkannt, dass durch den uneingeschränkten Verweis auf § 171 Abs. 3a Satz 3 AO eine zeitlich unbeschränkte Möglichkeit der Beitragserhebung für den Fall der gerichtlichen Aufhebung des Ursprungsbescheids besteht, auch für diese Fälle eine § 13b Satz 1 KAG LSA entsprechende zeitliche Beschränkung getroffen hätte, die an die rechtkräftige Aufhebung des Ursprungsbescheids anknüpft. Insofern ist der Sachverhalt dem in § 13b Satz 1 KAG LSA geregelten vergleichbar. Denn im Falle der rechtskräftigen Aufhebung des Beitragsbescheids besteht für den Betroffenen auch insoweit eine tatsächliche „Vorteilslage“, nämlich die Befreiung von der mit dem Bescheid geltend gemachten Beitragsforderung. Er ist aber gleichwohl – wie im Falle der „Erstveranlagung“ – dahingehend schutzwürdig, dass er irgendwann Klarheit darüber erlangen muss, ob und in welchem Umfang er die für die durch eine Anschlussmöglichkeit an eine Einrichtung erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss. Ausgehend davon wahrt der streitgegenständliche Bescheid vom 29. Juli 2019 die Ausschlussfrist des § 13b KAG LSA i.V.m. § 18 Abs. 2 KAG LSA. Denn diese lief zunächst bis Ende des Jahres 2015, innerhalb der der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 erging. Nach dessen gerichtlicher Aufhebung auf die Anfechtungsklage der Klägerin hin war sodann die Frist bis zum Ablauf des zehnten Jahres des auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Jahr 2019 folgenden Kalenderjahres, mithin bis Ende 2029, gehemmt. Dass die SBS 2019 erst nach dem gemäß §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA maßgebenden Zeitpunkt erlassen worden ist, ist schon deshalb irrelevant, weil sie mit Rückwirkung zum 03. Oktober 2015 in Kraft getreten ist. Die Möglichkeit der Ersetzung einer unwirksamen Satzung wird auch durch die Regelungen der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA nicht gesperrt. Denn das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gebietet nur Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsaugleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, hindern jedoch nicht die rückwirkende Ersetzung unwirksamen Satzungsrechts (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 05. Dezember 2018 – 9 A 301/17 – Juris Rn. 29). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). III. Die Berufung ist gemäß den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der noch ungeklärten Rechtsfrage zuzulassen, ob § 13b KAG LSA i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO in der von der Kammer angenommenen Weise verfassungskonform auszulegen ist. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 13.441,12 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Flurstück 321 (A. 7). Das Grundstück besitzt einen Anschluss an einen in der Straße verlaufenden Abwasserkanal, über den das Abwasser in das Klärwerk am Standort A. abgeleitet wird. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bereits bei In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 ein zum Klärwerk führender Sammler vor dem Grundstück vorhanden war. Am Standort A. wurde in den 1970er Jahren eine Kläranlage errichtet, an die Teile des Stadtgebiets A-Stadt angeschlossen gewesen sind. Die zentrale Kanalisation und die Kläranlage wurden zu DDR-Zeiten vom Volkseigenen Betrieb Wasser- und Abwasseraufbereitung (VEB A.) und nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland von dessen Nachfolger (MIDEWA) betrieben. Zum 01. Juli 1993 übernahm die Beklagte die im Stadtgebiet A-Stadt liegenden Kanäle sowie die Kläranlage und die Hauptverbindungssammler mittels Teilüberlassungsvertrags zur Bewirtschaftung. Mindestens seit dem Jahr 1992 plante die Beklagte die Errichtung eines neuen Klärwerks zur Abwasserentsorgung für ihr Gebiet und die Umlandgemeinden. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 24. Juni 1994 genehmigte das Regierungspräsidium Halle den Neubau und den Betrieb der biologischen Kläranlage am Standort A. (Zentralklärwerk A-Stadt) mit einer Kapazität von 65.000 EWG in der ersten Ausbaustufe. Im September 1995 erteilte die Beklagte den Auftrag zur schlüsselfertigen und betriebsbereiten Errichtung des Klärwerks an einen Dritten. In der Zeit vom 03. bis zum 08. Oktober 1997 führte der Unternehmer die Leistungsfahrt zum Nachweis der Einhaltung der garantierten Werte durch. Am 22. Oktober 1997 erfolgten die Funktionalabnahme und die Übernahme des Klärwerks durch die Beklagte. Noch offene Restleistungen sollten bis zur 50. Kalenderwoche erbracht werden. Mit Schreiben vom 28. Januar 1998 teilte die Stadtwerke A-Stadt GmbH als damaliger Betriebsführer dem Regierungspräsidium Halle mit, dass der Probebetrieb des Zentralklärwerks in der 50. Kalenderwoche 1997 abgeschlossen worden sei. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zu einem sog. Herstellungsbeitrag II in Höhe von 11.363,86 Euro heran. Dem dagegen erhobenen Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. November 2017 ab, soweit ein Beitrag von mehr als 8.928,74 Euro festgesetzt wurde, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Auf die bereits am 17. Oktober 2017 erhobene Klage stellte die Kammer mit Urteil vom 29. Oktober 2018 (4 A 541/17 HAL) das im Umfang der Abhilfeentscheidung übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren ein und hob den Beitragsbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. November 2017 auf. Zur Begründung führte die Kammer aus, es fehle an einer rechtlichen Grundlage. Die Schmutzwasserbeitragssatzung der Beklagten vom 24. September 2015 scheide als rechtliche Grundlage aus, weil der darin in § 5 Abs. 2 festgelegte Beitragssatz von 0,93 Euro/m² für den Herstellungsbeitrag II mit der in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes normierten Beitragserhebungspflicht nicht vereinbar sei, da er den höchstzulässigen Satz um deutlich mehr als den vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gebilligten Sicherheitsabstand von bis zu 20 Prozent unterschreite. Auf die Kanalanschlussbeitragssatzung der Beklagten vom 08. Dezember 1994 könne der Bescheid ebenfalls nicht gestützt werden, weil die für das Entstehen der Beitragspflicht notwendige betriebsfertige Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten für das Grundstück der Klägerin nicht vor Ende Oktober 1997 erfolgt sei und die Satzung keine gesonderte Bestimmung eines Beitragssatzes für sog. Altanschlussnehmer, deren Grundstücke bereits bei In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes über eine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verfügt haben, enthalten habe. Den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 04. Juni 2019 (4 L 12/19) ab. Unter dem 21. Juni 2019 ersetzte die Kommunalaufsichtsbehörde des Burgenlandkreises im Wege der Ersatzvornahme den Beschluss zur „Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt A-Stadt – Schmutzwasserbeitragssatzung –“ (im Folgenden: SBS 2019), die im Amtsblatt der Stadt A-Stadt (A.) vom 29. Juni 2019, S. 1 ff., veröffentlicht wurde und die in ihrem § 15 Abs. 1 das rückwirkende In-Kraft-Treten zum 03. Oktober 2015 sowie in § 5 Abs. 2 einen Beitragssatz von 1,40 Euro/m² für den Herstellungsbeitrag II vorsieht. Am 04. Juni 2020 beschloss der Stadtrat der Beklagten eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung (im Folgenden: SBS 2020), die im Amtsblatt der Stadt A-Stadt vom 27. Juni 2020, S. 17 ff., veröffentlicht wurde. Sie tritt nach ihrem § 15 Abs. 1 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und enthält in § 5 Abs. 2 wiederum einen Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag II von 0,93 Euro/m². Den gegen diese Satzung erhobenen Normenkontrollantrag der Klägerin lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 17. Mai 2022 (– 4 K 127/21 – Juris) (als unbegründet) ab. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09. Februar 2023 (– 9 BN 4.22 – Juris) zurück. Bereits mit Bescheid vom 29. Juli 2019 zog die Beklagte die Klägerin erneut zu einem Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung heran, nunmehr in Höhe von 13.441,12 Euro. Den Bescheid stützte sie auf die SBS 2019. Der Beitragsberechnung legte sie die Grundstücksfläche von 4.364 m², einen Vollgeschossfaktor von 2,2 für drei anzusetzende Vollgeschosse sowie einen Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag II von 1,40 Euro/m² zugrunde. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2021 kostenpflichtig zurück und erließ sodann die Forderung in Höhe eines 8.928,74 Euro übersteigenden Betrags. Die Klägerin hat am 23. September 2021 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die SBS 2019, die sich nur in Bezug auf die festgelegten Beitragssätze von der SBS 2020 unterscheide, sei ebenso wie letztere nichtig. Es gebe für den Herstellungsbeitrag II keinen Anwendungsbereich, weshalb auch keine entsprechende Satzung erlassen werden dürfe. Im Gebiet der Beklagten existierten nämlich keine Grundstücke, die vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 an eine nicht lediglich provisorische zentrale öffentliche leitungsgebundene Anlage angeschlossen gewesen seien oder eine Anschlussmöglichkeit gehabt hätten. So sei die zu DDR-Zeiten errichtete Kläranlage lediglich ein Provisorium gewesen. Zum einen sei ursprünglich geplant gewesen, die Kläranlage nicht lediglich mit einer mechanischen, sondern zudem mit einer biologischen Reinigungsstufe zu errichten. Eine solche sei jedoch nie geschaffen worden. Zum anderen sei die Kläranlage ohne rechtliche Grundlage betrieben worden. So habe die Wasserwirtschaftsdirektion im Prüfbericht vom 24. November 1980 ausgeführt, dass die in den vorangegangenen Prüfbescheiden erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien und dass erst mit der Erfüllung der Auflagen die Zustimmung als erteilt gelte. Die Beitragssatzung sei zudem nichtig, weil die Beklagte in § 1 Abs. 4 wesentliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beitragskalkulation und -erhebung ohne hinreichende Kontrollmöglichkeiten auf Private übertragen habe, was gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes verstoße. Die Beklagte habe zudem nicht nachgewiesen, dass ihr Grundstück bei In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes durch einen zur Kläranlage führenden Abwassersammler erschlossen gewesen sei. Soweit dies im Tatbestand des Urteils der Kammer vom 29. Oktober 2018 angenommen worden sei, ergebe sich daraus keine Bindungswirkung. Schließlich sei der Beitragsanspruch verjährt. Die Beklagte könne sich insofern nicht auf § 171 Abs. 3a Satz 3 der Abgabenordnung berufen, da diese Vorschrift lediglich bei echter Kassation greife. Hier liege indes ein Fall der unechten Kassation vor, weil die Kammer den Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2015 aufgehoben habe, da die zugrundeliegende Satzung nichtig und deshalb der Beitragsbescheid rechtswidrig sei. Insofern habe das Gericht endgültig über die in Rede stehende Rechtslage entschieden. Andernfalls läge ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vor, weil die Beklagte unbegrenzt Bescheide erlassen könnte. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die dem Bescheid zugrundeliegende Satzung sei wirksam. Dies habe das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zur SBS 2020 entschieden und das gelte auch für die identischen Regelungen der SBS 2019. Die in den 1970er Jahren errichtete Kläranlage sei nach dem Willen des damaligen Planungsträgers und Entsorgungspflichtigen VEB A. kein Provisorium, sondern als endgültige Dauerlösung zur Abwasserentsorgung vorgesehen gewesen. Ab 1975 seien die als Provisorium zunächst geschaffenen vier Absetzbecken durch die Kläranlage mit mechanischer Reinigungsstufe ersetzt worden. Aus dem Schreiben des VEB an die Wasserwirtschaftsdirektion vom 12. November 1980 gehe hervor, dass die nach damaliger Sicht vollständig ausgebaute Kläranlage am 10. November 1980 in Betrieb genommen worden sei. In der zugehörigen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 09./17. Februar 1978, die bis zur Neufassung im Jahr 1996 fortgegolten habe, sei als Zweck der Nutzung „Entwässerung der Stadt A-Stadt 100.000 Einwohnergleichwerte“ angegeben worden, was die Dauerhaftigkeit der Lösung bestätige. Die Erlaubnis enthalte zudem Grenzwerte bis zur Inbetriebnahme des biologischen Teils als auch für die Zeit danach. Sie sei überdies durch den 1. Nachtrag vom 14. Dezember 1981 dahin abgeändert worden, dass die für nach Inbetriebnahme der biologischen Stufe einzuhaltenden Grenzwerte erst ab dem 01. Januar 1990 Geltung erlangen sollten. Dass der ursprünglich geplante Ausbauzustand nicht vollständig geschaffen, sondern die als endgültige Lösung errichtete Kläranlage im Einvernehmen mit der Wasserwirtschaftsdirektion ohne vollständige Biologie als mechanische Kläranlage betrieben worden sei, spiele für die Einordnung der Kläranlage als Dauer- und nicht als Behelfslösung keine Rolle. Das Grundstück der Klägerin sei zudem zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 1991 durch die Mischwasserkanalisation, die bis zur Kläranlage geführt habe, erschlossen gewesen. Dies ergebe sich aus den im Zusammenhang mit dem Erläuterungsbericht der A. GmbH vom Oktober 1992 erstellten Lageplänen, in denen der damalige Bestand dargestellt sei. Auf Blatt 1 sei im südöstlichen Kartenausschnitt der Anschluss des Grundstücks der Klägerin an einen Mischwasserkanal (M1103) ausgewiesen. Dieser führe, wie aus den Blättern 3 und 4 ersichtlich sei, weiter zur Weißenfelser Straße und von dort zur Donaliestraße. Auf Blatt 4 werde schließlich der weitere Verlauf über die Tiergartenstraße und einen Betonrohrkanal DN 1000, der in ein offenes Rückhaltebecken mit Überlauf zur Weißen Elster geführt habe, dargestellt, von dem aus die Zuleitung zur Kläranlage mittels eines Betonrohrkanals DN 600 erfolgt sei. Dass das Grundstück der Klägerin im Jahr 1991 über eine entsprechende Anschlussmöglichkeit verfügt habe, ergebe sich zudem aus dem Tatbestand des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils der Kammer. Der Beitragsanspruch sei auch nicht verjährt. Zwar sei der Beitragsbescheid nach Ablauf der bis Ende 2015 laufenden Frist der §§ 13b, 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes erlassen worden. Jedoch sei die Frist nach § 171 Abs. 3a Satz 3 der Abgabenordnung gehemmt. Es liege eine von der Norm erfasste echte Kassation vor, nachdem die Kammer den innerhalb der Frist erlassenen Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2015 wegen der Nichtigkeit der zugrundeliegenden Satzung aufgehoben habe. Auch das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit sei nicht verletzt. Zum einen sei derjenige, der bereits innerhalb der Ausschlussfrist zu einem Beitrag herangezogen worden sei, in seinem Vertrauen weniger schützenswert. Zum anderen könne dem aus dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit folgenden Verbot der zeitlich unbeschränkten Heranziehung zu kommunalen Beiträgen Rechnung getragen werden, indem die in § 13 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vorgesehene 10-Jahresfrist für den Erlass eines Beitragsbescheids nach gerichtlicher Kassation entsprechend herangezogen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer gewesen ist.