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Beschluss

2 A 161/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:0603.2A161.19.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob für jeden in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei einer Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren wie beispielsweise dem Alter, dem Geschlecht oder Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen sowie von familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(Rn.14) 2. Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls. Davon ausgehend lässt sich die Frage ob „für alle nach Bulgarien zurückkehrenden“ international Schutzberechtigten nicht allgemein und losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls beantworten.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. März 2019 – 3 K 775/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob für jeden in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei einer Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren wie beispielsweise dem Alter, dem Geschlecht oder Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen sowie von familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(Rn.14) 2. Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls. Davon ausgehend lässt sich die Frage ob „für alle nach Bulgarien zurückkehrenden“ international Schutzberechtigten nicht allgemein und losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls beantworten.(Rn.16) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. März 2019 – 3 K 775/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. I. Der Kläger wurde 1967 in T.../Libanon geboren, ist libanesischer Staatsangehöriger arabischer Volks- sowie muslimischer Religionszugehörigkeit, reiste im Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier im Februar 2015 einen Asylantrag. Er ist verheiratet mit der syrischen Staatsangehörigen ..., mit der er in Syrien gelebt hat (vgl. dazu das Verfahren 2 A 162/19). Ausweislich einer Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens gab der Kläger an, er habe das Herkunftsland im Mai 2014 verlassen und sich eine Woche in der Türkei und danach fünf bis sechs Monate in Bulgarien aufgehalten. Auf ein daraufhin gestelltes Wiederaufnahmeersuchen teilte die zuständige bulgarische Stelle am im März 2015 mit, dass eine Rückübernahme auf der Grundlage der Dublin-Verordnung nicht akzeptiert werden könne, da dem Kläger am 9.10.2014 dort bereits der Status eines Flüchtlings (refugee status) zuerkannt worden sei. Im Juni 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag daraufhin als unzulässig ab und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung nach Bulgarien angedroht.1vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2.6.2015 – 5901814-451 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2.6.2015 – 5901814-451 – Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im Januar 20162vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 5.1.2016 – 3 K 736/15 –vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 5.1.2016 – 3 K 736/15 – den Bescheid aufgehoben. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, da Bulgarien derzeit nicht als sicherer Drittstaat angesehen werden könne, sei die Abschiebungsandrohung schon von daher rechtswidrig. Auf die Berufung der Beklagten hin hat der Senat dieses Urteil teilweise abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten enthaltenen Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig begehrte. Die vom Verwaltungsgericht ebenfalls aufgehobene Abschiebungsandrohung war nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.3vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 – 2 A 98/16 –vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.1.2017 – 2 A 98/16 – Bei einer im März 2018 durchgeführten ergänzenden Anhörung führte der Kläger unter anderem aus, in der Türkei habe er mit seiner Ehefrau bei einem Bekannten gelebt, der ihn unterstützt habe. In Bulgarien, wo sie sich nach der Einreise im Juni 2014 sechs bis sieben Monate aufgehalten hätten, seien sie zunächst in einem Flüchtlingslager mit mehreren Personen in einem Raum untergebracht gewesen. Es sei sehr kalt gewesen, sie hätten nicht schlafen können und seien krank geworden. Das Essen habe man nicht essen können. Nach etwa einem Monat hätten sie das Lager verlassen müssen. Anschließend hätten sie sechs Monate umsonst bei einem Freund übernachten können. Die Lage sei sehr schwierig gewesen. Er sei Bäcker von Beruf, habe aber in Bulgarien trotz mehrerer Versuche, auch in der Gastronomie, keine Arbeit gefunden. Die Bulgaren seien selbst arm und könnten keine Ausländer unterstützen. Wenn die Lebenssituation dort besser gewesen wäre, wären sie nicht nach Deutschland gekommen. Der Freund habe auch die Kosten der Reise übernommen. Er danke Deutschland für die Unterstützung, wolle aber selbst arbeiten und seinen Lebensunterhalt verdienen. Sein Aufenthaltsstatus erlaube das aber nicht. Seine Frau sei krank und habe in Bulgarien versucht, sich zu töten. Er wolle nicht dorthin zurück. Lieber wolle er nach Syrien abgeschoben werden und dort sterben. Er habe Bluthochdruck, Zucker und ein Glasauge, weswegen er ständig zum Arzt müsse. Im Mai 2018 verneinte die Beklagte ein Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote, forderte den Kläger erneut zur Ausreise auf und drohte ihm wiederum eine Abschiebung nach Bulgarien an.4vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7.5.2018 –5901814-451 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7.5.2018 –5901814-451 – In dem Bescheid heißt es unter anderem, die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien begründeten auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände im Falle des Klägers keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung. Die Lebensbedingungen für die zu einer besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppe zählenden Personen mit anerkanntem Schutzstatus seien ausreichend. Sie hätten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung und zu Rechtshilfe. Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme beruhten auf mangelnden Sprachkenntnissen. Der Lebensstandard in Bulgarien und die wirtschaftliche Situation auch der einheimischen Bevölkerung unterschieden sich von den Verhältnissen in Deutschland. Bulgarien zähle zu den ärmsten Ländern der Europäischen Union. Für aus dem Ausland zurückkehrende Schutzberechtigte sei die Inanspruchnahme von „Zentren für temporäre Integration“ möglich, die übergangsweise als Unterkünfte dienen könnten und eine soziale Beratung anböten. Zusätzlich gebe es in Sofia zwei kommunale „Krisenzentren“ mit insgesamt 170 Plätzen für die Unterbringung Bedürftiger während der Wintermonate. Der Wohnungsmarkt werde durch die relativ geringe Zahl in Bulgarien bleibender Schutzberechtigter nicht überfordert und sei inzwischen nicht mehr bedenklich. Die individuelle Unterbringung Schutzberechtigter sei Sache der Kommunen. Die Schutzberechtigung führe nicht per se zu einem Rechtsanspruch. Vielmehr entstehe mit der Unterzeichnung einer „Integrationsvereinbarung“ eine Verpflichtung der jeweiligen Kommune auf der Grundlage der für 2014 bis 2020 beschlossenen „Nationalen Integrationsstrategie“. Vor dem Hintergrund fehle es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückführung nach Bulgarien unmittelbar von existenzbedrohender Obdachlosigkeit betroffen wäre. Dass die praktische Ausführung gesetzlicher Integrationsangebote faktischen und finanziellen Schwierigkeiten begegne, könne allein eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht begründen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass mehrere Nichtregierungsorganisationen, beispielsweise das bulgarische Rote Kreuz, das Bulgarian Helsinki Committee (BHC) oder die Caritas „in Abhängigkeit von der Finanzierung“ in einzelnen Projekten Integrationsarbeit leisteten. Zwar werde dadurch die fehlende Integrationspolitik des bulgarischen Staats nicht ersetzt; allerdings könnten die Integrationsleistungen mehrerer nichtstaatlicher Organisationen in ihrer Gesamtheit dieses Fehlen in hinreichender Weise kompensieren und sicherstellen, dass die elementaren Bedürfnisse für die erste Zeit befriedigt werden könnten. Im Mai 2018 hat der Kläger erneut Klage, nunmehr beschränkt auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) bezüglich Bulgariens, erhoben und auf schlechte humanitäre Bedingungen in Bulgarien verwiesen. Entgegen der Begründung der Beklagten, die ein „deutlich übertrieben positives Bild“ der dortigen Verhältnisse zeichne, seien die anerkannten Flüchtlinge ungeachtet gesetzlicher Ansprüche vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen, hätten keinerlei realistische Möglichkeiten, eine menschenwürdige Unterkunft zu erlangen, den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen und keinen Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenzsicherung erforderlichen Hilfsleistungen oder zu einer über eine Notfallversorgung hinausgehenden adäquaten medizinischen Versorgung. Der Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt sei äußerst erschwert. Daher bestehe bei einer Abschiebung eine sehr ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit, mangelnder Unterstützung durch den dieser Situation gleichgültig gegenüberstehenden bulgarischen Staat. Sie könnten auf keinerlei familiäre Kontakte oder Anknüpfungspunkte zurückgreifen. Er habe bereits früher in Deutschland gearbeitet und könne ab Juni 2018 eine Vollzeitstelle antreten. Nach Abschluss des Asylverfahrens sei ihm jedoch dafür eine Arbeitserlaubnis verweigert worden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im März 2019 entsprochen und die Beklagte unter Verweis auf ein textlich ausführlich wiedergegebenes Urteil des Senats vom November 20185vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.2018 – 2 A 155/18 –vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.2018 – 2 A 155/18 – verpflichtet, im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festzustellen. In den Entscheidungsgründen heißt es weiter, der vorliegende Fall biete keine Anhaltspunkte, die Situation des Klägers anders zu beurteilen. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.3.2019 – 3 K 775/18 –, mit dem sie unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7.5.2018 verpflichtet wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), im Falle des Klägers das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich Bulgariens festzustellen, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende umfangreiche Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet die von der Beklagten begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist allgemein nur dann der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Nach diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen der Beklagten keine in dem angestrebten Berufungsverfahren weiter klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Insoweit hält sie eine obergerichtliche Klärung für erforderlich, „ob (weiterhin) generell allen nach Bulgarien zurückehrenden dort Schutzberechtigten derart schwere Nachteile drohen, dass eine Abschiebung dorthin ausgeschlossen ist.“ Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.6vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei juris Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht. Desungeachtet ist nach der Rechtsprechung des Senats immer der Einzelfall in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls im Ergebnis anders zu beurteilen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein anerkannter Schutzberechtigter einzelfallbezogen auf besondere Umstände und Möglichkeiten für seine Integration in Bulgarien zurückgreifen kann. Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.7vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, jurisvgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, juris Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.8vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61 Davon ausgehend lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein „für alle nach Bulgarien zurückkehrenden“ international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen. Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens in einem Fall abgelehnt, in dem drei Brüder des – dortigen – Klägers seit 2015 in Sofia/Bulgarien lebten, von denen zwei in einem Restaurant und einer bei einer „Game-Firma“ Arbeit gefunden hatten. Von daher war aus Sicht des Senats davon auszugehen, dass der Kläger, der selbst als Koch arbeiten wollte, bei einer Überstellung nach Bulgarien von den erwähnten Schwierigkeiten nicht in gleicher Weise wie andere Schutzberechtigte betroffen war und er bei einer Rückführung dorthin auf familiäre Kontakte, Hilfen oder Anknüpfungspunkte zurückgreifen konnte, um dort Fuß zu fassen. In diesem Fall hat der Senat die Abschiebungsandrohung daher als rechtmäßig beurteilt.9vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlichtvgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlicht Dies zeigt, dass die von der Beklagten im Zulassungsantrag ausformulierte Grundsatzfrage von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes anzunehmen sei, dass „generell allen“ nach Bulgarien zurückkehrenden beziehungsweise zurückgeführten Personen Nachteile solchen Ausmaßes drohten, dass ihre Abschiebung „dorthin ausgeschlossen“ wäre. Das trifft – nach dem zuvor Gesagten – in dieser Allgemeinheit schon nicht zu. Von daher nur ergänzend zum vorliegenden Fall: Dass speziell der Kläger bei einer Überstellung nach Bulgarien ausnahmsweise nicht betroffen wäre, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner geschilderten Erkrankungen und zusätzlich der gesundheitlichen Situation der Ehefrau sowie wegen des Lebensalters ohne Familienanschluss in Bulgarien von der dortigen Situation in besonderem Maße betroffen wäre. Dadurch aufgeworfene Fragen kennzeichnen indes wiederum lediglich den konkreten Einzelfall und rechtfertigen nach dem Gesagten keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).10vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland)vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt danach im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Das gilt nicht nur für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern, sondern auch für solche der Beklagten. Abschließend ist – „abseits“ der durch die Beurteilung nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufgeworfenen „zielstaatsbezogenen“ Thematik – nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass der nunmehr seit viereinhalb Jahren in Deutschland lebende Kläger, der nach der Entscheidung der Beklagten vom 7.5.2018 nicht in sein Heimatland Libanon abgeschoben werden darf, ausweislich eingereichter Belege aktuell als Konditor im „Cafe L...“ in S... angestellt ist und dass die Ehefrau ... als Küchenhelferin arbeitet. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.