Beschluss
2 A 179/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2019:0603.2A179.19.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob für jeden in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei einer Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren wie beispielsweise dem Alter, dem Geschlecht oder Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen sowie von familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(Rn.10)
2. Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls. Davon ausgehend lässt sich die Frage ob „für alle nach Bulgarien zurückkehrenden“ international Schutzberechtigten nicht allgemein und losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls beantworten.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. März 2019 – 3 K 2147/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob für jeden in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei einer Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren wie beispielsweise dem Alter, dem Geschlecht oder Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen sowie von familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(Rn.10) 2. Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls. Davon ausgehend lässt sich die Frage ob „für alle nach Bulgarien zurückkehrenden“ international Schutzberechtigten nicht allgemein und losgelöst von den Umständen des konkreten Einzelfalls beantworten.(Rn.12) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. März 2019 – 3 K 2147/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. I. Der Kläger wurde 1995 in A... in Syrien geboren, ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- sowie muslimisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben erstmals im August und dann erneut im Oktober 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Ausweislich einer Niederschrift über ein persönliches Gespräch zur Zulässigkeit des Antrags gab der Kläger an, er habe Syrien im Dezember 2017 verlassen, sich einen Monat in der Türkei und anschließend ab Januar 2018 unter anderem sechs Monate in Bulgarien in einem Camp in Sofia aufgehalten. Sein Onkel habe einen Schleuser beauftragt, der nach der Ankunft in Bulgarien mehr Geld verlangt und ihn in seinem Haus festgehalten habe. Er sei abgehauen und habe Anzeige bei der bulgarischen Polizei erstattet. Er sei in ein geschlossenes Camp gebracht worden, habe Fingerabdrücke abgeben müssen, sei mit sechs Personen in einem etwa 10 bis 15 qm großen Raum mit einer Toilette und Etagenbetten untergebracht gewesen. Es sei abgelaufenes Essen verteilt worden und es habe keine medizinische Versorgung gegeben. Ein Freund habe zweimal einen „Schlaganfall“ erlitten und lediglich von einer Krankenschwester eine Aspirintablette erhalten. Von einer Schutzgewährung in Bulgarien sei ihm nichts bekannt. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, wisse er nicht, was er damit hätte anfangen sollen. Die bulgarische Regierung schütze keine Flüchtlinge. Er habe gehört, dass Flüchtlinge in Deutschland gut behandelt würden. Deswegen sei er hierhergekommen. Außerdem lebten hier sein Bruder S.... und sein Onkel A..... Bei seiner Rückführung nach Bulgarien befürchte er, von den Schleusern, die auch seinen Onkel in Syrien bedroht hätten, umgebracht zu werden. Auf ein Wiederaufnahmeersuchen teilte die zuständige bulgarische Stelle im Dezember 2018 mit, dass dem Kläger am 4.7.2018 dort der Status eines Flüchtlings (refugee status) zuerkannt worden sei. Im Dezember 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien angedroht.1vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.12.2018 – 7637419-475 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.12.2018 – 7637419-475 – In dem Bescheid heißt es unter anderem, die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien begründeten auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände im Falle des Klägers keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung. Die Lebensbedingungen für Personen mit anerkanntem Schutzstatus seien ausreichend. Sie hätten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung und zu Rechtshilfe. Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme beruhten auf mangelnden Sprachkenntnissen. Der Lebensstandard in Bulgarien und die wirtschaftliche Situation der einheimischen Bevölkerung unterschieden sich von den Verhältnissen in Deutschland. Bulgarien zähle zu den ärmsten Ländern der Europäischen Union. Für aus dem Ausland zurückkehrende Schutzberechtigte sei die Inanspruchnahme von „Zentren für temporäre Integration“ möglich, die übergangsweise als Unterkünfte dienen könnten und eine soziale Beratung anböten. Zusätzlich gebe es in Sofia zwei kommunale „Krisenzentren“ mit insgesamt 170 Plätzen für die Unterbringung Bedürftiger während der Wintermonate. Der Wohnungsmarkt werde durch die relativ geringe Zahl in Bulgarien bleibender Schutzberechtigter nicht überfordert und sei inzwischen nicht mehr bedenklich. Die individuelle Unterbringung Schutzberechtigter sei Sache der Kommunen. Mit der Unterzeichnung einer „Integrationsvereinbarung“ entstehe eine Verpflichtung auf der Grundlage der für 2014 bis 2020 beschlossenen „Nationalen Integrationsstrategie“. Vor dem Hintergrund fehle es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückführung nach Bulgarien unmittelbar von existenzbedrohender Obdachlosigkeit betroffen wäre. Dass die praktische Ausführung gesetzlicher Integrationsangebote faktischen und finanziellen Schwierigkeiten begegne, könne allein eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht begründen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass mehrere Nichtregierungsorganisationen, beispielsweise das bulgarische Rote Kreuz, das Bulgarian Helsinki Committee (BHC) oder die Caritas „in Abhängigkeit von der Finanzierung“ in einzelnen Projekten Integrationsarbeit leisteten. Zwar werde durch einzelne Projekte die fehlende Integrationspolitik des bulgarischen Staats nicht ersetzt; allerdings könnten die Integrationsleistungen mehrerer nichtstaatlicher Organisationen in ihrer Gesamtheit dieses Fehlen in hinreichender Weise kompensieren und sicherstellen, dass die elementaren Bedürfnisse für die erste Zeit befriedigt werden könnten. Im Dezember 2018 hat der Kläger Klage, beschränkt auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) bezüglich Bulgariens, erhoben und auf die Rechtsprechung des Senats zur schwierigen Lage der Flüchtlinge in dem Land verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im März 2019 entsprochen und die Beklagte unter Verweis auf ein textlich ausführlich wiedergegebenes Urteil des Senats vom November 20182vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.2018 – 2 A 155/18 –vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.2018 – 2 A 155/18 – verpflichtet, im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens festzustellen. In den Entscheidungsgründen heißt es weiter, der vorliegende Fall biete keine Anhaltspunkte, die Situation des Klägers anders zu beurteilen. Der Umstand, dass er etwa ein halbes Jahr in Bulgarien gelebt habe, lasse keine belastbare Prognose zu, dass er im Falle einer Rückführung nicht von der geschilderten Problematik betroffen wäre, zumal er damals noch Asylbewerber gewesen sei. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.3.2019 – 3 K 2147/18 –, mit dem sie unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10.12.2018 verpflichtet wurde (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), im Falle des Klägers das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK hinsichtlich Bulgariens festzustellen, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende umfangreiche Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet die von der Beklagten begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das ist allgemein nur dann der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Nach diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen der Beklagten keine in dem angestrebten Berufungsverfahren weiter klärungsfähige Grundsatzfrage entnehmen. Insoweit hält sie eine obergerichtliche Klärung für erforderlich, „ob (weiterhin) generell allen nach Bulgarien zurückehrenden dort Schutzberechtigten derart schwere Nachteile drohen, dass eine Abschiebung dorthin ausgeschlossen ist.“ Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.3vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 – 2 A 737/17 –, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 –, bei juris Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht. Desungeachtet ist nach der Rechtsprechung des Senats immer der Einzelfall in den Blick zu nehmen und gegebenenfalls im Ergebnis anders zu beurteilen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein anerkannter Schutzberechtigter einzelfallbezogen auf besondere Umstände und Möglichkeiten für seine Integration in Bulgarien zurückgreifen kann. Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.4vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, jurisvgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, juris Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.5vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarfvgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf Diese Würdigung hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auch vorgenommen (vgl. Seite 12). Daher lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein „für alle nach Bulgarien zurückkehrenden“ international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen. Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens in einem Fall abgelehnt, in dem drei Brüder des – dortigen – Klägers seit 2015 in Sofia/Bulgarien lebten, von denen zwei in einem Restaurant und einer bei einer „Game-Firma“ Arbeit gefunden hatten. Von daher war aus Sicht des Senats davon auszugehen, dass der betreffende Kläger, der selbst als Koch arbeiten wollte, bei einer Überstellung nach Bulgarien von den erwähnten Schwierigkeiten nicht in gleicher Weise wie andere Schutzberechtigte betroffen war und er bei einer Rückführung dorthin auf familiäre Kontakte, Hilfen oder Anknüpfungspunkte zurückgreifen konnte, um dort Fuß zu fassen. In diesem Fall hat der Senat die Abschiebungsandrohung daher als rechtmäßig beurteilt.6vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlichtvgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 – 2 A 784/17 –, nicht veröffentlicht Dies zeigt, dass die von der Beklagten im Zulassungsantrag ausformulierte Grundsatzfrage von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes anzunehmen sei, dass „generell allen“ nach Bulgarien zurückkehrenden beziehungsweise zurückgeführten Personen Nachteile solchen Ausmaßes drohten, dass ihre Abschiebung „dorthin ausgeschlossen“ wäre. Das trifft – nach dem zuvor Gesagten – in dieser Allgemeinheit schon nicht zu. Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).7vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland)vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 – 2 A 113/18 –, vom 4.4.2018 – 2 A 123/18 – und vom 5.4.2018 – 2 A 133/18 – (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 – 2 A 93/18 und 2 A 95/18 – sowie vom 5.4.2018 – 2 A 128/18 – (alle Rumänien), vom 16.4.2018 – 2 A 59/18 – (Griechenland) Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt danach im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Das gilt nicht nur für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern, sondern auch für solche der Beklagten. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.