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Beschluss

2 A 260/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:1029.2A260.18.00
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Leitsätze
1. Amtstierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG).(Rn.28) 2. Es ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und -betreuung im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die bloße Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt werden. (Rn.28)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 288/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert beträgt auch für das Zulassungsverfahren 57.600,- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Amtstierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG).(Rn.28) 2. Es ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und -betreuung im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die bloße Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt werden. (Rn.28) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 288/17 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert beträgt auch für das Zulassungsverfahren 57.600,- Euro. I. Der Kläger ist Nebenerwerbslandwirt und hielt seit mehreren Jahren Rinder. Zum Zeitpunkt des Anordnungserlasses waren es 96 Tiere. In der Vergangenheit wurde die Rinderhaltung des Klägers mehrfach von dem Beklagten kontrolliert. Auf Grund festgestellter Mängel wurde unter dem 21.1.2013 gegen ihn eine tierschutzrechtliche Anordnung mit verschiedenen Verfügungen hinsichtlich der Unterbringung, der Versorgung mit Tränkwasser sowie der Ernährung der damals von ihm gehaltenen Rinder erlassen. Mit tierschutzrechtlicher Anordnung vom 26.2.2015 wurde er aufgefordert, unverzüglich für seine Rinder einen trockenen, gegen Regen, Schnee und Wind geschützten Unterstand bzw. Witterungsschutz zu errichten sowie für ausreichend Tränkwasser zu sorgen. Eine Nachkontrolle am 26.1.2016 ergab, dass für die Rinder immer noch kein Unterstand/Witterungsschutz vorhanden war. Auch eine weitere Nachkontrolle am 1.4.2016 ergab, dass kein Unterstand errichtet worden war. Mit der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 5.7.2016 wurde dem Kläger aufgegeben, bis spätestens 31.8.2016 für alle von ihm gehaltenen Rindern einen trockenen Liegeplatz zur Verfügung zu stellen. Bei einer weiteren Kontrolle am 2.9.2016 wurde festgestellt, dass immer noch kein Unterstand errichtet worden war. Unter dem 1.9.2016 erließ der Beklagte gegen den Kläger die streitgegenständliche tierschutzrechtliche Anordnung mit folgenden Regelungen: 1) Das Halten und die Betreuung von Rindern wird Ihnen gemäß § 16 a Abs. 1, Satz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) untersagt. Die Haltung und Betreuung wird bis zur Auflösung des Rinderbestandes geduldet. 2) Zur Durchsetzung dieses Halteverbots ist der von Ihnen gehaltene Rinderbestand von 96 Rindern, der aus dem beigefügten HI-Tier-Ausdruck vom 1.9.2016 zu entnehmen ist, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Anordnung aufzulösen. 3) Die Personen/Betriebe an die eine Abgabe beabsichtigt ist, sind mindestens drei Tage vor der Abgabe dem LAV zu benennen. (Eine Abgabe darf nur an Betriebe erfolgen, die die tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Anforderungen erfüllen). 4) Der Verbleib der Tiere ist innerhalb von 3 Tagen nach der Abgabe dem LAV schriftlich zu melden. 5) Sollte die Bestandsauflösung Ihrerseits nicht innerhalb der unter Pkt. 2 genannten Frist von 14 Tagen nach Zugang dieser Anordnung erfolgt sein, so haben Sie zur Durchsetzung des Halteverbotes die Wegnahme und die Veräußerung der Tiere durch das LAV zu dulden. 6) Bei der Umsetzung der gegebenenfalls notwendigen Wegnahme und Veräußerung der von Ihnen gehaltenen Rinder durch das LAV haben Sie die Behörde in jeder Weise zu unterstützen. 7) Ferner haben Sie zur Wertfeststellung der von Ihnen gehaltenen Tiere: a) das Betreten Ihres Grundstücks durch den vom LAV bestellten Schätzer zu dulden und bei der Schätzung der Tiere behilflich zu sein, b) das Betreten Ihres Grundstücks durch Kaufinteressenten zu dulden. 8) Sie haben alle im Zusammenhang mit der Wegnahme, der anderweitigen pfleglichen Unterbringung sowie der Veräußerung anfallenden Kosten zu tragen. Für die Maßnahme unter Ziffer 1) Satz 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt und für die Maßnahmen unter den Ziffern 3, 4 und 6 Zwangsgelder in Höhe von 300,- bzw. 500,- €. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe dem Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wiederholt zuwider gehandelt, indem er seine Rinder mehrfach ohne geeigneten Witterungsschutz und ohne geeignete Tränke- und Fütterungseinrichtung über Winter auf der Weide belassen habe. Durch den fehlenden Unterstand und den nicht vorhandenen trockenen Liegeplatz würden den Tieren zumindest erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt. Allen Tieren sei täglich entsprechend ihrem Bedarf Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität vorzuhalten. Bei den Kontrollen sei teilweise eine Fütterung mit Heu feststellbar gewesen, allerdings sei es nicht in einer Fütterungseinrichtung dargereicht worden, sondern habe auf dem Boden im Matsch gelegen, sei mit Kot verunreinigt und bereits teilweise von den Tieren in den Boden eingetreten worden. Eine geeignete Fütterungseinrichtung für die Rinder sei auf keiner Weide vorhanden gewesen. Ein Tränkewagen habe sich nicht auf jeder Weide befunden. Der Zugang zu einem angrenzenden Bach sei je nach Weide möglich gewesen, aber dieser sei sehr steil, stark zertreten und matschig gewesen. Es bestehe beim Betreten für die Tiere eine starke Rutsch- und Sturzgefahr. An den vorhandenen Schleifspuren sei zu erkennen gewesen, dass die Tiere beim Versuch an das Wasser zu kommen sehr stark rutschten. Das vorhandene Bachwasser sei aufgrund der starken Regenfälle und des Eintretens der Tiere in das Bachbett sehr schlammig gewesen und habe keineswegs Trinkwasserqualität entsprochen. Aufgrund der wiederholt festgestellten schweren Haltungsdefizite, die der Kläger trotz diesbezüglicher Aufforderung durch die Behörde nicht gewillt gewesen sei abzustellen, gehe die Behörde davon aus, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde. Dies werde nochmals dadurch bestätigt, dass er trotz der nochmaligen Aufforderung mit Anordnung vom 5.7.2016 nach wie vor keinen ausreichenden Witterungsschutz für die von ihm gehaltenen Tiere nachweisen könne. Er verfüge demnach nicht über die erforderliche Sachkunde zur Haltung der betroffenen Tiere bzw. könne oder wolle diese nicht in der Praxis umsetzen. Die dauerhafte Untersagung einer Haltung der hier in Rede stehenden Tierarten sei nach Prüfung im vorliegenden Fall daher zum Schutz der Tiere sowohl erforderlich als auch angemessen. Die Wegnahme und die verfügte Veräußerung bzw. Bestandsauflösung folge zwingend zur Umsetzung des angeordneten Halteverbots nach § 16a S. 2 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 VetALG, §§ 21 ff. SPolG. Die Veräußerung der weggenommenen Tiere werde zur Umsetzung des Halteverbots gem. § 16a TierSchG sowie § 5 Abs. 2 VetALG in Verbindung mit der analogen Anwendung des § 23 Saarländisches Polizeigesetz unter Berücksichtigung etwaiger tierschutzrechtlich relevanter Belange vorgenommen. Die Kostenpflicht hinsichtlich der Alternativunterbringung folge aus § 16a S. 2 Nr. 2 TierSchG sowie bezüglich der Veräußerung aus § 16a S. 2 Nr. 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 VetALG, § 24 Abs. 3 SPolG. In einem Aktenvermerk über eine am 17.11.2016 an dem vom Kläger errichteten Stall durchgeführte Kontrolle des Beklagten ist ausgeführt, es sei festgestellt worden, dass die Fläche des Stalles für die dort aufgestallten Rinder nicht ausreichend sei. Weiter wurde festgestellt, dass die Halle nur teilweise und spärlich eingestreut gewesen sei und die Tiere teilweise auf dem blanken Boden, teils bereits im Matsch und Kot gestanden hätten. Das Futter sei nicht in Fütterungseinrichtungen dargereicht worden, sondern habe auf dem Boden im Matsch/Kot gelegen. Das Wasser für die Tiere sei in eng beieinanderstehenden Plastikbehältern dargereicht worden, wobei es keine Leitung zu den Behältnissen gebe und ein ständiges Nachfüllen von Hand erforderlich gewesen sei. Der Ernährungszustand der Tiere sei eher mäßig gewesen. Die Fütterung zum Zeitpunkt der Kontrolle sei äußerst mäßig gewesen Es hätten nur wenige Heureste auf dem Boden im Matsch und Kot gelegen. Der Stall habe keine Unterteilung in Funktionskreise aufgewiesen. Es habe sich um einen Einraumtiefstreustall gehandelt, der ohne Bodenplatte auf den Erdboden gesetzt worden sei. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.12.2016 im Verfahren 5 L 2237/16 wurde der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Beklagten vom 1.9.2016 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 31.1.2017 – 2 B 101/17 – verworfen. Mit Schriftsatz vom 18.1.2017 teilte der Kläger im Hinblick auf die anstehende behördliche Veräußerung der Rinder mit, er habe die Tierhaltung aufgegeben und an seine Tochter als neue Halterin übergeben. Am 25.1.2017 erfolgte die behördliche Wegnahme der Herde bis auf fünf damals nicht einfangbare Tiere. Am 26.2.2017 wurde die Herde schließlich versteigert. Der Widerspruch des Klägers gegen die tierschutzrechtliche Anordnung vom 1.9.2016 wurde mit Bescheid vom 10.2.2017 zurückgewiesen. Am 20.2.2017 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, er habe sich um die Rinderherde ordnungsgemäß gekümmert. Erkrankungen und Todesfälle in der Herde hätten nicht von anderen Rinderherden abgewichen, die der Beklagte als ordnungsgemäß ansehe. Ein Leiden sei bezüglich keines einzigen Tieres dokumentiert. Hierzu fehle es an sämtlichen Feststellungen, so dass die streitbefangene Entscheidung auf einem Ermessensausfall beruhe und deshalb als rechtswidrig aufzuheben sei. Im einstweiligen Verfügungsverfahren sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Unterkunft für die Rinder erst nach Erlass des angegriffenen Bescheides am 1.9.2016 errichtet worden sei und sich hieraus ergebe, dass er auch in Zukunft derartige Zuwiderhandlungen begehen würde. Gerade das Vorhandensein des Stalles belege, dass mit künftigen Zuwiderhandlungen nicht mehr zu rechnen sei. Da er Landwirt sei, bestünden auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Stall genehmigungsfähig sei, auch wenn der ohne vorherige Einholung der erforderlichen Baugenehmigung errichtet worden sei. Das Haltungsverbot und auch die Veräußerung der Tiere seien unverhältnismäßig. Nachdem der Beklagte weiterhin darauf bestanden habe, dass er seine Herde abgebe, habe er die Herde auf seine Tochter übertragen und auch eine entsprechende Übereignung vorgenommen. Dies habe den Beklagten jedoch nicht mehr interessiert. Zum Zeitpunkt der Übergabe an die Tochter habe ein Stall zur Verfügung gestanden und auch alle übrigen tierschutzrechtlichen Anforderungen seien erfüllt worden. Das Klageverfahren gegen die Duldungsanordnung werde als Feststellungsklage fortgeführt. Sein Ansehen in der Öffentlichkeit und der Landwirtschaft leide unter diesen Beschuldigungen. Was die Rechtmäßigkeit des Haltungsverbotes betreffe, so seien die Tiere in einem guten gesundheitlichen Zustand gewesen. Wenn die Tiere gelitten hätten, so wie der Beklagte dies beschreibe, hätte sich dies auf die Gesundheit der Tiere ausgewirkt. Objektive Anhaltspunkte, die ein Leiden belegten, existierten nicht, jedenfalls seien sie vom Beklagten nicht dokumentiert worden. Das jetzige Verfahren sei zurückzuführen auf einen Konflikt zwischen ihm und der sachbearbeitenden Tierärztin, die ihn aus irgendwelchen Gründen nicht habe leiden können. Soweit in zwei Jahren 15 Tiere verendet seien, habe es sich im Großteil um Kälber gehandelt. Bei ca. 100 Tieren sei dies keine erhöhte Todesrate. Der Kläger hat beantragt, 1. die tierschutzrechtliche Anordnung des Beklagten vom 1.9.2016 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2017 aufzuheben, soweit ihm darin die Haltung und Betreuung von Rindern untersagt wird, und 2. festzustellen, dass die mit der Anordnung vom 1.9.2016 verfügte Wegnahme und Duldung der Veräußerung der Rinderherde rechtswidrig waren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vortrag des Klägers entgegengetreten. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2018 ergangenen Urteil - 5 K 288/17 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage gegen die mit der tierschutzrechtlichen Anordnung des Beklagten vom 1.9.2016 gegen den Kläger verfügte Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern sei zulässig. Die Verfügung habe sich insoweit nicht durch die Veräußerung der weggenommenen Rinder erledigt, da das Haltungs- und Betreuungsverbot bis zu seiner Aufhebung weiter wirke. Die Klage habe aber in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Bescheid in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2017 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung werde Bezug genommen auf die angefochtenen Bescheide (§ 117 Abs. 5 VwGO) und den Beschluss der Kammer vom 21.12.2016 im Verfahren 5 L 2237/16. Auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hätten sich keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Beklagten ergeben. Vielmehr sei nach den vorliegenden Erkenntnissen weiter davon auszugehen, dass in der Rinderhaltung des Klägers so erhebliche tierschutzrechtliche Mängel bestanden hätten, dass Anlass sowohl für die Wegnahme der Rinder als auch den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbotes bestanden habe. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergäben sich diese Mängel so eindeutig, so dass es insbesondere keiner weiteren Beweiserhebung bedurft hätte, wie sie vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit umfangreichen Beweisanträgen beantragt worden sei. Insoweit sei nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich Mängel in der Rinderhaltung durch den Kläger keineswegs dadurch erledigt hätten, dass dieser für seine Tiere einen Stall errichtet habe. Denn wie die am 17.11.2016 durchgeführte Kontrolle der zu diesem Zeitpunkt in diesem Stall untergebrachten Rinder gezeigt habe, hätten nach wie vor erhebliche tierschutzrechtliche Mängel bestanden, die ein Eingreifen des Beklagten rechtfertigt hätten. Im Übrigen sei der Stall auch ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden, so dass von einer gesicherten dauerhaften Unterbringung der Rinder nicht habe ausgegangen werden können. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei im Hinblick auf das von ihm geltend gemachte Rehabilitationsinteresse zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Denn der Beklagte habe zu Recht die vom Kläger gehaltenen Rinder weggenommen und nachfolgend veräußert. Insoweit werde auf die vorstehenden Ausführungen sowie den Beschluss der Kammer vom 21.12.2016 Bezug genommen. Gegen das ihm am 30.7.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.8.2018 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 28.9.2018 begründet. Am 11.10.2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Der Zulässigkeit des Antrages steht mit Blick auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 VwGO) nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt und sich ein neuer Prozessbevollmächtigter für den Kläger nicht bestellt hat. Da die Niederlegung des Mandats erst erfolgte, nachdem der Zulassungsantrag von dem Prozessbevollmächtigten fristgerecht eingelegt und begründet worden war (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 VwGO) und die Mandatsniederlegung aufgrund des Vertretungszwangs erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtlich wirksam geworden wäre (§ 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO), ist hier von einem Fortbestand des Mandats und der Postulationsfähigkeit auszugehen. Der Zulassungsantrag ist aber unbegründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.9.2018 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Auch der Zulassungsgrund eines geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht ein. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. Diese Voraussetzungen erfüllen die Einwände des Klägers nicht. Der Kläger macht geltend, die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Tierhaltung erhebliche tierschutzrechtliche Mängel aufweise, sei unrichtig. Das Verwaltungsgericht habe darauf hingewiesen, dass es diese Überzeugung aufgrund der Dokumentation in den Verwaltungsakten erlangt habe. Diese Dokumentation sei aber nicht geeignet, solche Mängel zu beweisen. Die Gesundheit der Tiere könne anhand von mehreren Parametern, insbesondere anhand der Körpertemperatur, ihres Gewichtes, der Kauschläge, der Gesundheit und der Dichtigkeit des Fells etc. festgestellt werden. Über diese Faktoren seien keine Ermittlungen eingeholt worden. Der Beklagte habe subjektive Empfindungen und Vermutungen wiedergegeben, die nicht geeignet seien, darzulegen oder zu beweisen, dass die Tiere Leiden ausgesetzt seien. Dies sei auf keinerlei Daten und Fakten basierenden Parameter gestützt worden. Die Einwände des Klägers beruhen auf einem falschen Verständnis der Schutzgüter des § 2 TierSchG und sind nicht geeignet, die Einschätzung der Amtsveterinärin, der besonderes Gewicht zukommt, in Frage zu stellen. Die Haltungsmängel bei der Rinderhaltung des Klägers wurden amtstierärztlich in Augenschein genommen, zur Dokumentation fotografiert und sind Bestandteil der Verwaltungsunterlagen. Abgesehen von dem auf den Bildern deutlich sichtbaren matschigen Gelände ohne Unterstand und den festgestellten Fütterungs- und Tränkungsmängeln hat die Amtstierärztin auch Leiden bei einzelnen Tieren festgestellt und dokumentiert.1vgl. amtstierärztliches Gutachten S. 131 - 135 der Verwaltungsaktenvgl. amtstierärztliches Gutachten S. 131 - 135 der Verwaltungsakten Die Tiere waren ausgekühlt und zeigten Verdauungsstörungen und Erschöpfungszustände. Darüber hinaus gab es wiederholt und längerfristig keinen ordnungsgemäßen Unterstand bzw. Witterungsschutz sowie keine trockene wärmegedämmte Unterlage trotz amtstierärztlicher Ermahnungen und schriftlicher Anordnungen. Auf der Grundlage dieser Befunde hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die amtstierärztlich festgestellten Haltungsmängel sich aus den Verwaltungsakten so eindeutig ergeben, dass es keiner weiteren Beweiserhebung bedurfte. Beamteten Tierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt2vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – m.w.N.; Beschluss vom 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – jurisvgl. BayVGH, Beschluss vom 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – m.w.N.; Beschluss vom 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris. Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen3vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.2014 – 3 B 62.13 – jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris. Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe den Gesundheitszustand der Tiere nicht untersucht, offenbart indessen sein grundlegendes Fehlverständnis von dem Schutzgut des § 2 TierSchG und der behördlichen Eingriffsbefugnisse. Der Beklagte als zuständige Tierschutzbehörde musste nicht sehenden Auges abwarten, bis bei den Rindern, nachdem die weniger belastenden Einzelanordnungen nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung des Klägers geführt hatten, erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen auftraten. Es ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und -betreuung - wie hier - im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt werden. Dies ergibt sich zum einen aus der Ermächtigung des § 16a Satz 2 TierSchG („insbesondere“) und zum anderen aus den im Bereich der Gefahrenabwehr geltenden Grundsätzen4vgl. hierzu VGH Bad.-Württ, Beschluss vom. 24.4.2002 - 1 S 1900/00 -, VBlBW 2002, 388; Hess. VGH, Beschluss vom 24.4.2006 - 11 TG 677/06 -, NuR 2007, 54; zitiert nach jurisvgl. hierzu VGH Bad.-Württ, Beschluss vom. 24.4.2002 - 1 S 1900/00 -, VBlBW 2002, 388; Hess. VGH, Beschluss vom 24.4.2006 - 11 TG 677/06 -, NuR 2007, 54; zitiert nach juris. Demzufolge waren die bei der Rinderhaltung des Klägers amtlich festgestellten Verstöße ausreichend, um das Vorgehen des Beklagten zu legitimieren. Die erhobenen Einwände des Klägers vermögen daher nicht, ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. 2. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Kläger möchte die Frage geklärt haben, durch welche tatsächlichen Untersuchungen am Tier subjektive Empfindungen bestätigt werden müssen und welchen Umfang diese Erhebungen haben müssen, damit von einer belastbaren Einschätzung einer tierschutzrechtlich mangelhaften Haltung ausgegangen werden kann. Er beanstandet, nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts sei es entscheidend, dass ein Amtsveterinär anhand von äußeren Umständen die Vermutung habe, dass Tiere leiden und zur Bestätigung keinerlei tatsächlichen, am Tier durchzuführenden Untersuchungen erforderlich seien. Aus den Ausführungen unter Nr. 1 folgt bereits, dass die aufgeworfenen Fragen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen, da sich deren Beantwortung einzelfallbezogen aus den gesetzlichen Regelungen und den allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen ergibt. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Der Kläger macht insoweit geltend, bei Stattgabe der Beweisanträge wäre das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass tatsächlich überhaupt keine Umstände vorgelegen hätten, die zu einem Leiden der Tiere führen würden. Der Antrag des Klägers genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, denn aus seinem Vortrag geht nicht hervor, welche Verfahrensvorschrift von dem Verwaltungsgericht missachtet worden sei. Ungeachtet dessen sind keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften des erstinstanzlichen Gerichts greifbar. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge des Klägers gem. § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen und unter Angabe der wesentlichen Gründe protokolliert. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) sind im Übrigen - mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers - erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, sind angesichts dessen, dass die Klagebegründung in dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegeben ist, nicht ersichtlich. Der Antrag des Klägers ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.