Beschluss
2 D 40/24, 2 D 41/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0924.2D40.24.00
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Leitsätze
1. Einzelfall, in dem der Kläger den Anforderungen des § 2 TierSchG wiederholt und grob zuwidergehandelt und dadurch seiner Hündin erhebliche Schmerzen und Leiden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt hat.(Rn.20)
2. Bei der Frage, ob einem Tier Leiden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt worden ist, kommt den beamteten Tierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu.(Rn.28)
3. Die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO macht eine eigenständige verwaltungsbehördliche bzw. verwaltungsgerichtliche Überprüfung der einer tierschutzrechtlichen Anordnung zugrundeliegenden Voraussetzungen nicht entbehrlich, da der Maßstab des Strafrechts nicht mit dem dem Gefahrenabwehrrecht zugehörigen tierschutzrechtlichen Verfahren vergleichbar ist.(Rn.34)
Tenor
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. März 2024 – 5 K 41/24 und 5 L 51/24 – werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall, in dem der Kläger den Anforderungen des § 2 TierSchG wiederholt und grob zuwidergehandelt und dadurch seiner Hündin erhebliche Schmerzen und Leiden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt hat.(Rn.20) 2. Bei der Frage, ob einem Tier Leiden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt worden ist, kommt den beamteten Tierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu.(Rn.28) 3. Die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO macht eine eigenständige verwaltungsbehördliche bzw. verwaltungsgerichtliche Überprüfung der einer tierschutzrechtlichen Anordnung zugrundeliegenden Voraussetzungen nicht entbehrlich, da der Maßstab des Strafrechts nicht mit dem dem Gefahrenabwehrrecht zugehörigen tierschutzrechtlichen Verfahren vergleichbar ist.(Rn.34) Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. März 2024 – 5 K 41/24 und 5 L 51/24 – werden zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger wendet sich gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe für ein angekündigtes Klageverfahren – 5 K 41/24 – und für ein angekündigtes Eilverfahren – 5 L 51/24 – gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung des Beklagten. Am 10.2.2023 informierte die Polizeiinspektion … den Beklagten darüber, dass aus der Wohnung des Klägers laute Schreie und nach übereinstimmender Zeugenbefragung ein Wimmern seiner Hündin („…“) wahrgenommen worden seien. Nachdem ein benachbarter Zeuge, Herr …, seine Wohnungstür geöffnet habe, habe sich die Hündin des Klägers – wie mehrfach zuvor – in die Wohnung des Zeugen … geflüchtet. Als weitere Zeugen den Flur betreten hätten, habe sie der Kläger laut schreiend mit einem Messer bedroht. Ein anderer Zeuge habe berichtet, dass aus der Wohnung des Klägers immer wieder Geräusche „ähnlich zu Schlägen in Verbindung mit dem Wimmern und erbärmlichen Schreien eines Hundes“ zu hören gewesen seien. Bei Inaugenscheinnahme durch die Polizei habe die Hündin des Klägers einen verängstigten und verstörten Eindruck gemacht und an einer Vorderpfote gehumpelt. Laut Polizeibericht hätten die Gesamtumstände den Verdacht begründet, der Kläger füge seiner Hündin regelmäßig Schmerzen zu. Daraufhin ordnete der Beklagte fernmündlich die Fortnahme der Hündin gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG an. Aufgrund seines aggressiven und alkoholisierten Verhaltens wurde der Kläger bis zum nächsten Morgen in Gewahrsam genommen. Am 13.2.2023 wurde die Hündin in der Tierklinik … vorgestellt, wo eine beidseitige Otitis externa (Ohrenentzündung) festgestellt wurde. Telefonisch mit dieser konfrontiert gab der Kläger an, dass ihm nichts an den Ohren der Hündin aufgefallen sei. Nach Angabe eines Zeugen, des Herrn …, der die Hündin mit Einverständnis ihrer Pflegeperson, der Frau …, zu einem Spaziergang habe ausführen wollen, habe der Kläger am 21.8.2023 mit zwei weiteren Personen versucht, die Hündin zu „entführen“. Nach Angaben der Zeugin … entriss ihr der Kläger am 8.9.2023 mit einer weiteren Person „mit erheblicher Gewalt“ die Hündin im Rahmen eines Auslaufs und fuhr mit dieser davon. Dabei soll er seine Bergleitperson aufgefordert haben, einen Elektroschocker einzusetzen. Mit tierschutzrechtlicher Anordnung vom 27.9.2023 wurde dem Kläger das Halten und die Betreuung von Tieren gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG mit Zugang der Anordnung untersagt (Ziff. I. 1.). Des Weiteren wurde ihm mitgeteilt, dass er die dauerhafte Fortnahme, anderweitige pflegliche Unterbringung und Veräußerung seiner Hündin …“ zu dulden (Ziff. I. 2.) und die erforderlichen Kosten der anderweitigen pfleglichen Unterbringung nach Fortnahme bis zur Erreichung der Veräußerung des Tieres in eine artgerechte Haltung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sowie alle im Zusammenhang mit der Wegnahme sowie der Veräußerung notwendigerweise anfallenden Kosten zu tragen habe (Ziff. I. 3.). Zudem wurde ihm für den Fall der Nichtbefolgung der Ziff. I. 1. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt (Ziff. II.) Am 28.9.2023 suchte eine Amtstierärztin des Beklagten mit Amtshilfe der Polizeiinspektionen … und … erfolglos die Wohnadresse des Klägers auf. Nachbarn sagten aus, dass er mit seiner Hündin und Bettzeug vor einigen Tagen die Wohnung verlassen habe und nach A-Stadt verzogen sei. Im weiteren Verlauf erschien eine Nachbarin, Frau …, und teilte mit, dass sie die Kennzeichen von drei Fahrzeugen notiert habe, mit denen der Kläger zu tun habe. Weiter bekundete sie, dass sie selbst schon Auseinandersetzungen mit dem Kläger erlebt und diverse Misshandlungen der Hündin durch ihn beobachtet habe. Nach Abfrage der Halterdaten der notierten Kennzeichen wurde das Grundstück in der A-Straße in A-Stadt-… angefahren, wo Hündin und Kläger angetroffen werden konnten. Im weiteren Verlauf übergab die Amtstierärztin dem Kläger die tierschutzrechtliche Anordnung vom 27.9.2023 persönlich und legte mündlich dar, dass die Fortnahme seiner Hündin nunmehr vollzogen werde. Aus ihrem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 29.9.2023 ergibt sich weiter Folgendes: Als die Amtstierärztin versucht habe, sich zu nähern, habe der Kläger die Hündin am Halsband festgehalten und sie von ihr entfernt. Daraufhin habe sich das Verhalten der Hündin geändert, sie habe Demutsverhalten gezeigt und zu zittern begonnen. Als der Kläger sie losgelassen habe, sei sie unter einen Tisch geflüchtet. Der Kläger habe im weiteren Verlauf herumgebrüllt und behauptet, die Hündin sei verletzt und abgemagert gewesen, als er sie zurückgenommen habe. Sie sei in der Folge bei einer Tierärztin in Behandlung gewesen. Mehrmals habe er betont, dass er seinen Hund behalten wolle. Er habe geschrien, dass er beim nächsten Mal „die1gemeint war die Pflegeperson der Hündingemeint war die Pflegeperson der Hündin kaputt“ schlagen werde. Als die Amtstierärztin sich der Hündin vorsichtig unter dem Tisch habe nähern können, habe sie weiterhin ein ängstliches Verhalten gezeigt und versucht, sich darunter zu verkriechen. Nach vorsichtiger Annäherung, wobei sich das ängstliche Verhalten der Hündin jeweils verstärkt habe, wenn der Kläger herumgebrüllte habe, habe sie sich leicht streicheln und zuletzt auch anleinen lassen. Da sie sich geweigert habe, unter dem Tisch vorzukommen, habe sie durch zwei Personen aus dem Anwesen getragen werden müssen, wobei der Kläger nur durch körperlichen Einsatz der anwesenden Polizeibeamten davon habe abgehalten werden können, sich auf die Hündin zu stürzen, um die Fortnahme zu verhindern. Als er sich weinend von ihr habe verabschieden wollen und sich angenähert habe, habe die auf dem Arm getragene Hündin angefangen zu zappeln und versucht, sich zu befreien. Problemlos sei sie sodann in ein Auto eingestiegen und in das Tierheim …. verbracht worden, wo sie sich ebenfalls ohne Probleme habe anfassen und streicheln lassen. Das durch die Polizeiinspektion … u. a. wegen Verstoßes gegen § 17 TierSchG eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 20.11.2023 – … – (…) gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage i. H. v. 400,- € vorläufig für die Dauer von sechs Monaten eingestellt. Zugleich wurde die zuvor mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 13.3.2023 – … – angeordnete Beschlagnahme der Hündin aufgehoben. Der mit Schreiben vom 2.10.2023 gegen die tierschutzrechtliche Anordnung erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21.11.2023 zurückgewiesen und zusätzlich wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ziff. I. 1. und 2. der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 27.9.2023 angeordnet. Am 10.1.2024 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein angekündigtes Klageverfahren – 5 K 41/24 – und für ein angekündigtes Eilverfahren – 5 L 51/24 – beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die tierschutzrechtliche Anordnung hätte nicht erlassen werden dürfen, da das Tier vorher durch Beschluss des Amtsgerichts … beschlagnahmt worden sei, sodass ein Bedürfnis für die tierschutzrechtliche Anordnung nicht bestanden habe und diese daher unverhältnismäßig sei. Die Anordnung habe auch deswegen nicht erlassen werden dürfen, da die angeblichen Misshandlungen nicht belastbar festgestellt worden seien. Weder der Befund der Tierklinik … noch Zeugenaussagen belegten, dass er die Hündin misshandelt habe. Hinsichtlich des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz sei das Strafverfahren daher gemäß § 170 StPO einzustellen gewesen. Lediglich wegen des Vorwurfs der Nötigung sei die Einstellung nach § 153a StPO erfolgt. Die angeblichen Misshandlungen könnten weder zeitlich noch örtlich eingeordnet werden. Einzig der Zeuge … habe die Misshandlungen fälschlich behauptet. Aus diesem Grund sei er auch nicht als Zeuge im Strafverfahren erschienen. Der Kläger sei am 10.2.2023 das erste Mal nach mehreren Monaten Abwesenheit wieder in seiner Wohnung erschienen. In den Monaten zuvor könne der Zeuge …. daher keine Misshandlungen bzw. Geräusche aus seiner Wohnung festgestellt haben. Er habe sich in den Monaten vor dem 10.2.2023 in A-Stadt-…, A-Straße, aufgehalten, was Frau … bezeugen könne. Die angebliche Tierquälerei beruhe lediglich auf Hörensagen und falschen Verdächtigungen. Die Hündin sei weder verwahrlost noch verletzt gewesen. Der tierschutzrechtlichen Anordnung fehle die Grundlage, da sich die Angaben der Zeugen im Strafverfahren als haltlos erwiesen hätten. Der Bezug auf den Bericht der Diensthundestaffel trage die Entscheidung ebenfalls nicht. Es gebe viele Hunde, die sich von Fremden nur ungern oder überhaupt nicht anfassen ließen. Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG lägen nicht vor. Er habe weder grob noch wiederholt den Vorschriften des Tierschutzgesetzes zuwidergehandelt und dadurch der von ihm gehaltenen Hündin erheblich oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt. Es lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er weiterhin Zuwiderhandlungen begehen werde. Die Begründung des Widerspruchsbescheids sei rein theoretischer Natur und entbehre jedweder tatsächlicher Feststellungen zu angeblichen Misshandlungen. Die angefochtene tierschutzrechtliche Anordnung und der Widerspruchsbescheid stellten sich als unverhältnismäßig und rechtswidrig dar, verletzten sein Eigentumsrecht aus Art. 14 GG und seien daher aufzuheben. Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und gibt zur Begründung im Wesentlichen an, die Argumentationslinie des Klägers verkenne die Grundproblematik der tierschutzgefahrenrechtlichen Lage im Fall. Diese liege nicht in einer körperlichen Misshandlung, sondern in der chronischen Furcht der Hündin just vor der Person ihres Halters, den sie regelmäßig meide und vor dem sie wegrenne. Diese Furcht stelle ein wiederholtes bzw. grundsätzlich durchgehend latentes, situationsbedingt rezidivierendes erhebliches Leiden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG dar, wie sich aus der Darstellung der Amtstierärztin ergebe. Durch seine Argumentation – die die Begründung des Widerspruchsbescheids als „rein theoretischer Natur“ bezeichne, die jedweder tatsächlicher Feststellungen zu angeblichen Misshandlungen entbehre – beweise der Kläger, dass gerade erhebliche Leiden in Form von Angst und Panik gar nicht als solche gewertet würden. Seiner Auffassung nach seien offenbar nur physische Schäden, die tierärztlich am Körper des Tieres festgestellt werden könnten, ein Beweis von zugefügten Schmerzen, Leiden oder Schäden. Hier verkenne er den nach Tierschutzrecht anerkannten Leidensbegriff. Allein aufgrund der Tatsache, dass diese Einschätzung vollkommen ignoriert werde, sei davon auszugehen, dass auch in Zukunft vom Kläger gehaltene Tiere erhebliche Leiden auszuhalten hätten, da diese Leiden gar nicht wahrgenommen würden. Hier sei das Recht der Hündin auf ein angstfreies Leben höher zu bewerten als das Interesse des Klägers an einer Hundehaltung. Demgemäß sei diese aufgrund ihrer halterbezogen chronisch-latenten Angstzustände bezüglich der artbezogenen Pflege nach § 2 Nr. 1 TierSchG nach dem Gutachten der beamteten Tierärztin erheblich vernachlässigt gewesen, weswegen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG die Fortnahme vom Halter erforderlich und angemessen gewesen sei und aufgrund des Haltungsverbots wegen latenten wiederkehrenden Leidens zugleich eine Rückgabe ausgeschlossen gewesen sei. Mit Beschlüssen vom 1.3.2024 – 5 K 41/24 und 5 L 51/24 – hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, seine beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die gemäß §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die tierschutzrechtliche Anordnung vom 27.9.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2023 erscheine bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Anordnung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil das Amtsgericht … mit Beschluss vom 13.3.2023 – … – die Beschlagnahme der Hündin angeordnet hatte. Zum einen treffe die Anordnung Verfügungen, die über eine Beschlagnahme hinausgingen, zum anderen sei die Beschlagnahme am 20.11.2023 und damit vor Erlass des Widerspruchsbescheids am 21.11.2023 aufgehoben worden. Rechtsgrundlage des Haltungsverbotes sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Dessen Voraussetzungen seien aller Voraussicht nach erfüllt, da der Kläger den Anforderungen des § 2 TierSchG voraussichtlich nicht nachgekommen sei.Bei der Prognoseentscheidung als erforderliche Vorprüfung vor Anordnung eines Haltungsverbots seien neben der Tauglichkeit der Haltungsbedingungen vorwiegend die Sachkunde und die charakterliche Eignung des Tierhalters anhand des Vorverhaltens und der bisherigen Erkenntnisse zu würdigen. Bei der Beurteilung der vom Kläger praktizierten Tierhaltung stütze sich der Beklagte in besonderem Maße auf die Einschätzung seiner Veterinärinnen. Dies sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Den beamteten Tierärztinnen sei bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt seien, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden. Schlichtes Bestreiten vermöge die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften, dasselbe gelte für unsubstantiierte, pauschale Behauptungen. Laut belastbarer Zeugenaussagen zu dem Vorfall am 10.2.2023, insbesondere der Polizeioberkommissarin … von der Diensthundestaffel, habe die Hündin an der Vorderpfote gelahmt, stark am ganzen Leib gezittert, einen verängstigten und verstörten Eindruck gemacht und sich anfangs nicht berühren lassen. Im Bereich des Halses sowie des Hinterlaufes habe sie sich auch später nicht anfassen lassen. Ihre Ohren seien stark geschwollen und entzündet gewesen. Dass sie an einer beidseitigen unbehandelten Ohrenentzündung gelitten habe, werde durch den Befundbericht der Tierklinik … vom 13.2.2023 bestätigt. Bei dem Entführungsversuch des Klägers am 21.8.2023 habe sich die Hündin aus ihrem Halsband entwendet und sei vor ihm geflüchtet. Als die Amtstierärztin ihm am 28.9.2023 persönlich die tierschutzrechtliche Anordnung übergeben und diese mündlich erörtert habe, habe der Kläger im Verlauf des Gesprächs geschrien. Nach den Feststellungen der Amtstierärztin habe die Hündin ein ängstliches Verhalten gezeigt und versucht, sich unter dem Tisch zu verstecken. Hierdurch habe der Kläger § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und seiner Hündin erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt. Auch Angst sei als Leiden i. S. d. Tierschutzgesetzes zu werten. Insofern werde auf die zutreffenden und durch die entsprechende tierschutzrechtliche Kommentierung belegten Ausführungen in der angegriffenen Verfügung und dem Widerspruchsbescheid verwiesen. Diese Wertungen habe der Kläger letztlich nicht substantiiert bestritten. Entgegen dessen Ansicht beruhten die Feststellungen und Wertungen der Amtstierärztin nicht auf unbelegten Zeugenaussaugen. Die im Polizeibericht dokumentierten Zeugenaussagen deckten sich mit den Feststellungen der Beamtin der Diensthundestaffel. Deren Aussagen hätten insoweit ein erhebliches Gewicht. Die Angaben der Pflegeperson zu dem Entführungsversuch am 21.8.2023 erwiesen sich ebenfalls als belastbar. Am 28.9.2023 habe die Amtstierärztin im Rahmen der Übergabe der tierschutzrechtlichen Anordnung selbst entsprechende Feststellungen treffen können. Letztlich beweise das Verhalten der Hündin beim Entführungsversuch selbst, dass der Kläger ihr entsprechende erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt habe. Demgegenüber sei seine Aussage, der Zeuge … habe in den Monaten vor dem 10.2.2023 schon deshalb kein Wimmern der Hündin vernehmen können, da er, der Kläger, sich in A-Stadt aufgehalten habe, unbelegt und unsubstantiiert. Aufgrund der Uneinsichtigkeit des Klägers und seiner unkontrollierten Gewaltbereitschaft gegenüber Lebewesen einschließlich Menschen, insbesondere im alkoholisierten Zustand, sei zu erwarten, dass es in Bezug auf von ihm gehaltene Tiere zu ähnlichen Problemen komme. Auch hinsichtlich der Frage, ob die betreffende Person hinreichende Sachkunde in Bezug auf Tierhaltung habe, sei den beamteten Tierärzten von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Das Gericht teile die Einschätzung der Amtsveterinärinnen, dass es wieder zu vergleichbaren Missständen kommen werde. Aller Voraussicht nach könne nur durch die ausgesprochene Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren den Verfassungsrang (Art. 20a GG) zukommenden Zielen des Tierschutzes zum Erfolg verholfen werden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die tierschutzrechtliche Anordnung auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere bestehe aufgrund der Uneinsichtigkeit kein milderes Mittel zum verfügten Haltungs- und Betreuungsverbot. Dass dieses unverhältnismäßig sei, folge auch nicht aus der (vorläufigen) Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO. Insoweit bestehe keine Bindungswirkung. Im Übrigen betreffe das benannte Strafverfahren nur den Vorfall am 10.2.2023. Demnach bestünden auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die unter Ziff. I. 2. der tierschutzrechtlichen Anordnung auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG verfügte dauerhafte Fortnahme und Veräußerung der Hündin sowie gegen die verfügte Kostentragungspflicht bezüglich der pfleglichen Unterbringung. Insofern werde auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen in der Widerspruchsentscheidung Bezug genommen. Die Anfechtung des zur Durchsetzung des unter Ziff. I. 1. der Anordnung ausgesprochenen Haltungsverbots angedrohten und aufschiebend bedingt festgesetzten Zwangsgelds habe ebenfalls keinen Erfolg, da die der Zwangsgeldbewehrung zugrundeliegende Verfügung aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden sei und sie auch ansonsten den rechtlichen Vorgaben des SVwVG entspreche. Gegen diese Beschlüsse richten sich die am 13.3.2024 eingegangenen Beschwerden des Klägers. II. Die Beschwerden des Klägers gegen die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 1.3.2024 – 5 K 41/24 und 5 L 51/24 – erfolgte Versagung von Prozesskostenhilfe haben keinen Erfolg. Dem Kläger ist weder Prozesskostenhilfe für das angekündigte Klageverfahren noch für das angekündigte Eilverfahren zu bewilligen, da die jeweils beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dabei ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist.2Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347; Kammerbeschluss vom 22.5.2012 – 2 BvR 820/11 –, InfAuslR 2012, 317; Beschluss vom 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 –, juris, jeweils m. w. N.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 –, BVerfGE 81, 347; Kammerbeschluss vom 22.5.2012 – 2 BvR 820/11 –, InfAuslR 2012, 317; Beschluss vom 28.1.2013 – 1 BvR 274/12 –, juris, jeweils m. w. N. Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern.3Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5.2.2003 – 1 BvR 1526/02 –, NJW 2003, 1857, und vom 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 –, NJW 2003, 2976Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5.2.2003 – 1 BvR 1526/02 –, NJW 2003, 1857, und vom 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 –, NJW 2003, 2976 Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zugeführt werden können.4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.7.2016 – 2 BvR 2231/13 –, jurisVgl. BVerfG, Beschluss vom 8.7.2016 – 2 BvR 2231/13 –, juris Gemessen an diesen Maßstäben kommt der Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Erfolgsaussicht zu. Die tierschutzrechtliche Anordnung vom 27.9.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage des unter Ziff. I. 1. der Anordnung vom 27.9.2023 verfügten Tierhaltungs- und Betreuungsverbots ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde u. a. demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt hat und dadurch dem von ihm gehaltenen oder betreuten Tier erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. § 2 TierSchG bestimmt: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 TierSchG hat insbesondere unter Berücksichtigung des in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Zwecks des Tierschutzgesetzes, nämlich „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“ sowie mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums sowie sachverständiger Äußerungen zu erfolgen.5Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 2a m. w. N.Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 2a m. w. N. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger den Anforderungen des § 2 TierSchG wiederholt – wobei bereits zwei Verstöße ausreichen6Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9.12.2016 – 3 B 34/16 –, juris, Rn. 8Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9.12.2016 – 3 B 34/16 –, juris, Rn. 8 – und grob zuwidergehandelt und dadurch seiner Hündin „…“ erhebliche Schmerzen und Leiden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt hat: a) Dies ergibt sich zunächst aus der in den Verwaltungsunterlagen des Beklagten dokumentierten Ohrenentzündung der Hündin. Das Pflegegebot in § 2 Nr. 1 TierSchG umfasst alle Maßnahmen, die das Wohlbefinden des Tieres herbeiführen und erhalten. Pflege schließt neben der Ermöglichung der Eigenkörperpflege und der regelmäßigen Überwachung all das ein, was unter einer guten Behandlung zu verstehen ist. Dazu zählt unter anderem die Gesundheitsvorsorge und -fürsorge und insbesondere die Vorstellung bei einem Tierarzt im Fall des Krankheitsverdachts.7Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 27 m. w. N.Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 27 m. w. N. Dass der Kläger diesen Anforderungen nicht gerecht wurde, steht zur Überzeugung des Senats fest. So vermerkte bereits die nach dem Abführen des Klägers in der Wohnung des Zeugen … eintreffende Zeugin Polizeioberkommissarin …, langjährige Beamtin der Diensthundestaffel, in ihrem Einsatzbericht vom 10.2.2023, dass die Ohren der Hündin zum Zeitpunkt der Fortnahme am 10.2.2023 stark geschwollen und gerötet/entzündet gewesen waren. In der strafrechtlichen Hauptverhandlung des Amtsgerichts … vom 20.11.2023 (Az. …)) verwies sie darauf, dass die Hündin Schmerzen gehabt habe. Im Rahmen der nachfolgenden Untersuchung in der Tierklinik … vom 13.2.2023 bestätigte sich der Verdacht einer beidseitigen Otitis externa (Ohrenentzündung); bei der Untersuchung der Ohren habe die Hündin panisch reagiert. Trotz ihrer offensichtlichen Beeinträchtigung hat der Kläger dem Beklagten gegenüber telefonisch angegeben, ihm sei nichts an den Ohren der Hündin aufgefallen. Durch die erforderliche, aber unterlassene Vorstellung bei einem fachkundigen Tierarzt hat der Kläger ihr demnach nicht nur erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt, sondern auch seine fehlende Sachkunde im Sinne des § 2 Nr. 3 TierSchG unter Beweis gestellt. b) Darüber hinaus lässt bereits der polizeilich dokumentierte Vorfall vom 10.2.2023 darauf schließen, dass der Kläger die Hündin durch sein (alkoholisiertes und gewaltbereites) Verhalten und seine Person – entgegen den Anforderungen des § 2 TierSchG – in Angst versetzt und ihr dadurch erhebliche Leiden zugefügt hat. Dass Angst über ein bloßes Unbehagen hinausgeht und damit Leiden ist, wird man insbesondere dann zu bejahen haben, wenn sich das Tier der angstauslösenden Situation oder dem angstauslösenden Faktor nicht oder nicht ohne weiteres entziehen kann. Als Ausdrucksmittel für Leiden werden u. a. Zittern, als kläglich empfundene akustische Äußerungen, panisches Davonstürmen und Fluchtbereitschaft sowie Meide- und Demutsverhalten genannt. Erhebliches Leiden infolge von Angst kann durch Ausmaß, Intensität und Dauer eines dieser Indizien angezeigt werden, erst recht durch das Zusammentreffen mehrerer. Bei Panik – wie hier – u. Ä. wird man dies stets annehmen müssen.8Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 1 Rn. 24 ff. m. w. N.Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 1 Rn. 24 ff. m. w. N. So hat der Kläger hinsichtlich des Vorfalls vom 10.2.2023 selbst angegeben, den Nachbarn und Zeugen … „alkoholisiert“, „lautstark“ und mit einem „Messer“ zur Herausgabe der Hündin aufgefordert zu haben, „worauf wegen des Lärms im Hausflur eine andere Mitbewohnerin die Polizei alarmiert[…]“ habe. Auch wenn er bestreitet, die Hündin habe zuvor in seiner Wohnung gewimmert und sich sodann in die Wohnung des Zeugen …. geflüchtet, hat diese nach übereinstimmenden – polizeilich und im Rahmen der strafrechtlichen Hauptverhandlung des Amtsgerichts … vom 20.11.2023 (Az. …)) dokumentierten – Zeugenangaben im Zuge dessen jedenfalls einen stark verängstigten Eindruck gemacht, der auf das Verhalten und die Person des Klägers zurückgeführt wurde: Der Zeuge … hat hierzu angegeben, die Hündin habe sich zitternd hinter seinem Ohrensessel versteckt und sei kaum dazu zu bewegen gewesen, dahinter hervorzukommen. Nur durch gewaltsames Ziehen an ihrer Leine habe sie hervorgeholt werden können, wobei sie sich „auf den Hintern“ gesetzt und sich gewehrt habe. Nach den diesbezüglichen Angaben im Einsatzbericht der Zeugin Polizeioberkommissarin … vom 10.2.2023 habe sich die Hündin zunächst sehr ängstlich gezeigt und sich nicht anfassen lassen. Sie habe leicht gehumpelt und am ganzen Körper stark gezittert. Im Bereich des Halses und des Hinterlaufs habe sie sich auch nach einiger Zeit nicht anfassen lassen. Im Rahmen der strafrechtlichen Hauptverhandlung vom 20.11.2023 ergänzte sie noch: „Der Hund war komplett verängstigt, gezittert, apathisch. […] Die Ausnahmesituation habe ich nicht verursacht.“ Der Zeuge … habe einen „guten Draht“ zur Hündin gehabt und sie beruhigt. Sie habe seine Nähe gesucht. Auch nach den Angaben des als Zeuge im Strafverfahren geladenen Polizeikommissars … habe die Hündin „einen traumatisierten Eindruck gemacht, hat gehumpelt“. Der ebenso als Zeuge geladene … gab an, der Kläger habe geschrien und die Hündin habe Angst gehabt: „Er ist ein bisschen laut, wenn er laut ist, dann bekommt der Hund auch Angst.“ Ein weiterer Zeuge, Herr …, erklärte, die Hündin habe mit dem Schwanz gewedelt, als er sie in der Wohnung des Zeugen … begrüßt habe, und habe sich streicheln lassen. Als der Kläger gekommen sei, habe sie hingegen den Schwanz eingezogen, sei „unter den Tisch, wollte nicht mehr raus“. c) Diese Eindrücke werden durch die eigenen Feststellungen der Amtstierärztin im Zuge der Übergabe der tierschutzrechtlichen Anordnung am 28.9.2023 untermauert. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass bei der Frage, ob einem Tier Leiden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt worden ist, den beamteten Tierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt.9Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.9.2024 – 6 S 464/24 –, juris, Rn. 13 m. w. N.Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.9.2024 – 6 S 464/24 –, juris, Rn. 13 m. w. N. Diese sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG).10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.2014 - 3 B 62/13 –, juris, Rn. 10; siehe auch Beschluss des Senats vom 29.10.2019 – 2 A 260/18 –, juris, Rn. 28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.4.2014 - 3 B 62/13 –, juris, Rn. 10; siehe auch Beschluss des Senats vom 29.10.2019 – 2 A 260/18 –, juris, Rn. 28 Ihre fachlichen Beurteilungen können durch schlichtes Bestreiten oder unsubstantiierte, pauschale Behauptungen nicht entkräftet werden.11Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.4.2016 – 11 LB 29/15 –, juris, Rn. 50Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.4.2016 – 11 LB 29/15 –, juris, Rn. 50 Nach dem Aktenvermerk der Amtstierärztin vom 29.9.2023 habe sich das Verhalten der Hündin bei Übergabe der Anordnung vom 28.9.2023 geändert, als der Kläger sie am Halsband festgehalten und sie von ihr entfernt habe. Sie habe Demutsverhalten gezeigt und zu zittern begonnen. Als der Kläger sie losgelassen habe, sei sie unter einen Tisch geflüchtet. Das ängstliche Verhalten der Hündin habe sich jeweils verstärkt, wenn der Kläger herumgebrüllt habe. Nur durch körperlichen Einsatz der anwesenden Polizeibeamten habe er davon abgehalten werden können, sich auf die Hündin zu stürzen, um die Fortnahme zu verhindern. Als er sich weinend von ihr habe verabschieden wollen und sich angenähert habe, habe die zu diesem Zeitpunkt auf dem Arm gehaltene Hündin angefangen zu zappeln und versucht, sich zu befreien. Demgegenüber sei sie problemlos in ein Auto eingestiegen und in ein Tierheim verbracht worden, wo sie sich ebenfalls ohne Probleme habe anfassen und streicheln lassen. Diese Beobachtungen führten die Amtstierärztin – wie in ihrer in den Verwaltungsunterlagen enthaltenen Stellungnahme vom 13.12.2023 ausgeführt – zu dem Schluss, dass „grundsätzlich ein Zusammenhang zwischen dem aggressiven, randalierenden Verhalten des Herrn A. und der Ängstlichkeit seiner Hündin … besteht. […] Nur in Gegenwart des Herrn A. zeigt … dieses panikartige Verhalten, während sie sich im Umgang mit allen anderen Personen […] als freundlich und nicht ängstlich zeigt. Im Umkehrschluss ist ein anderer von Herrn A. unabhängiger Grund für das ängstliche, panikartige Verhalten der Hündin nicht erkennbar. Die Hündin … zeigt ein deutlich assoziiertes Meideverhalten im Zusammenhang nur mit der Person A..“ Aufgrund des dokumentierten panikartigen Verhaltens der Hündin im Zusammenhang mit dem Kläger sei von Angst und erheblichem Leiden der Hündin auszugehen. Anlass, an der Richtigkeit der amtstierärztlichen Einschätzung zu zweifeln, besteht nicht. Der Kläger hat die diesbezüglichen Feststellungen nicht substantiiert bestritten. Seine pauschale Behauptung im Beschwerdeschriftsatz vom 12.3.2024, seine Hündin habe zu keiner Zeit Angst vor ihm gezeigt und zeige diese auch jetzt nicht, ist nach dem oben Ausgeführten nicht geeignet, die detaillierten und sachverständigen Feststellungen der Amtstierärztin in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ergibt sich aus einer Gesamtschau des geschilderten klägerischen, gewaltbereiten Verhaltens und der dargestellten unmittelbaren und von großer Angst gekennzeichneten Reaktionen seiner Hündin eindeutig seine Ungeeignetheit zum Halten und Betreuen von Tieren im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Angesichts der wiederholten Missachtung der Tierhalterpflichten nach § 2 TierSchG ist die amtstierärztliche Einschätzung, dass der Kläger auch künftig in ähnlicher Weise gegen seine Pflicht zur bedürfnisgerechten Versorgung, Unterbringung und Pflege von Tieren verstoßen wird, ebenso gerechtfertigt. Es sind schließlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte das ihm im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. In Anbetracht der gezeigten unkontrollierten Gewaltbereitschaft des Klägers und seiner Uneinsichtigkeit hinsichtlich seines Verhaltens und den damit zusammenhängenden Auswirkungen auf seine Hündin und potentiell Tieren im Allgemeinen erweist sich das Haltungs- und Betreuungsverbot als verhältnismäßig. Dass die Hündin durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 13.3.2023 – … – zwischenzeitlich beschlagnahmt worden war, steht der tierschutzrechtlichen Anordnung schon deshalb nicht entgegen, weil die Beschlagnahme jedenfalls durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 20.11.2023 – … – und damit vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2023 (als hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung maßgeblichem Zeitpunkt12Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.4.2016 – 11 LB 29/15 –, juris, Rn. 35 m. w. N.Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.4.2016 – 11 LB 29/15 –, juris, Rn. 35 m. w. N.) wieder aufgehoben worden war, worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Im Übrigen kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, dass das u. a. wegen Verstoßes gegen § 17 TierSchG eingeleitete Ermittlungsverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 20.11.2023 … – gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Dies macht eine eigenständige verwaltungsbehördliche bzw. verwaltungsgerichtliche Überprüfung der der tierschutzrechtlichen Anordnung zugrundeliegenden Voraussetzungen nicht entbehrlich, da der Maßstab des Strafrechts nicht mit dem vorliegenden – dem Gefahrenabwehrrecht zugehörigen – tierschutzrechtlichen Verfahren vergleichbar ist.13Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 47a m. w. N.Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 47a m. w. N. 2. Da die Hündin aufgrund der dargestellten Missachtung der Anforderungen des § 2 TierSchG zudem offensichtlich im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erheblich vernachlässigt wurde, sind auch die Fortnahme- und Veräußerungsverfügung samt Kostenauferlegung (vgl. Ziff. I. 2. und 3. der Anordnung vom 27.9.2023) sowie die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgelds (vgl. Ziff. II. der Anordnung vom 27.9.2023) nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Beklagten verwiesen, die der Kläger letztlich nicht in Frage gestellt hat. Die Beschwerden sind daher insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung für die Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, jeweils für das Klage- und für das Eilverfahren eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.