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Beschluss

2 A 228/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:0918.2A228.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Grundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart bei der Anwendung des § 34 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, in der Regel weder die Annahme „besonderer“ Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch, dass das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unterläge.(Rn.13) 2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Mai 2020 – 5 K 1282/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Grundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart bei der Anwendung des § 34 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, in der Regel weder die Annahme „besonderer“ Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch, dass das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unterläge.(Rn.13) 2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können.(Rn.13) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Mai 2020 – 5 K 1282/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage in der unbeplanten Ortslage der regionalverbandsangehörigen Stadt F.... Im April 2018 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für die Errichtung einer mit zwei Leuchtstoffröhren beleuchteten 2,60 m x 3,60 m großen Plakatwerbetafel an der südlichen Giebelwand des Gebäudes S... Straße Nr. 115 (Flurstück 233/4 in Flur 3 der Gemarkung F...). An der nördlichen Giebelseite dieses Gebäudes sowie in der Umgebung befinden sich bereits andere zum Teil genehmigte Werbeanlagen. Im Juni 2018 stellte die Stadt F... ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben her. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin lehnte der Beklagte den Bauantrag im Oktober 2018 ab.1vgl. den Bescheid vom 25.10.2018 – 03.63 – F/00026/18 –vgl. den Bescheid vom 25.10.2018 – 03.63 – F/00026/18 – In der Begründung heißt es, das Vorhaben liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, in dem Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig seien. Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, das Vorhaben liege in einem Mischgebiet beziehungsweise in einer durch vorhandene Werbeanlagen geprägten Gemengelage und füge sich daher in die nähere Umgebung ein. Im maßgeblichen Bereich der S... Straße seien verschiedene gewerbliche Nutzungen und insbesondere mindestens fünf Fremdwerbeanlagen vorhanden. Nördlich des Vorhabengrundstücks befinde sich außerdem die Wache der Feuerwehr mit Gerätehaus sowie Büro- und Aufenthaltsräumen. Die großräumige Verwaltungseinrichtung besitze wegen des Störpotentials eher kerngebietstypischen Charakter. Auch das spreche eher für eine Gemengelage und gegen ein intaktes allgemeines Wohngebiet. Der Widerspruch wurde im Juli 2019 nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch den Rechtsausschuss des Beklagten zurückgewiesen.2vgl. den aufgrund der Beratung vom 18.7.2019 ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses des Stadtverbands – O 32/19 –vgl. den aufgrund der Beratung vom 18.7.2019 ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses des Stadtverbands – O 32/19 – In der Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, bei der maßgeblichen Umgebung des Vorhabenstandorts handele es sich insbesondere mit Blick auf die als gewerbliche Hauptnutzungen zu qualifizierenden Fremdwerbeanlagen zwar nicht um ein Wohn- sondern um ein faktisches Mischgebiet. Dem Vorhaben stehe aber der § 17 Abs. 2 LBO entgegen. Danach dürften Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht durch Werbeanlagen gefährdet werden. Dies sei hier vor allem wegen der benachbarten Bushaltestelle anzunehmen. Die in einer Höhe von ca. 2,50 m zu errichtende großformatige Werbeanlage der Klägerin würde von den Verkehrsteilnehmern deutlich wahrgenommen, die die S... Straße vom Ortskern kommend in Richtung B… beführen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werde die Beleuchtung der Werbeanlage dafür sorgen, dass auch verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer abgelenkt würden. Zur Begründung ihrer im September 2019 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, bauplanungsrechtlich gehe inzwischen auch der Beklagte nicht mehr von einem allgemeinen Wohngebiet aus. Durch die Anlage werde auch keine konkrete Verkehrsgefährdung provoziert. Insbesondere lasse sich der nach der Rechtsprechung maßgebliche „Idealfahrer“ durch das statische Werbemedium nicht ablenken. Das Vorhaben verdecke beziehungsweise überdecke auch nicht den freien Blick auf eine Lichtzeichenanlage oder auf ein Verkehrszeichen. Ferner sei kein Unfallhäufungspunkt ersichtlich. Die Verkehrsführung der S... Straße vor Ort sei nicht komplex oder schwierig. Das Verwaltungsgericht hat im Mai 2020 die Örtlichkeit besichtigt und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Nach den bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen befinde sich das Vorhabengrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem nach § 12 Abs. 4 Satz 1 LBO Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig seien. Die maßgebende nähere Umgebung werde nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck allein von den Baulichkeiten auf den Anwesen S... Straße Nr. 111 bis Nr. 115 bestimmt. Nach Norden bilde die Einmündung der G…straße eine klare Zäsur der Nutzungsstruktur. Sie habe eine deutlich gebietstrennende Wirkung. Auch die S... Straße habe aufgrund ihres Verkehrsaufkommens als Landstraße I. Ordnung, die überdies vor dem Vorhabengrundstück eine Abbiegespur in die G…straße ausbilde, eine gebietstrennende Wirkung. Das hätten im Übrigen auch die Beteiligten im Ortstermin der Kammer „unstreitig gestellt“. Diese Trennungswirkung führe dazu, dass die dem Vorhabengrundstück gegenüberliegende Straßenseite hinsichtlich der Beurteilung der Gebietsstruktur unberücksichtigt bleibe. Nach Süden hin ende die nähere Umgebung am Anwesen S... Straße Nr. 111. Die daran angrenzende Baulücke von etwa 50 m zur nachfolgenden Bebauung in der S... Straße bewirke eine deutlich wahrnehmbare Unterbrechung der Nutzungsstruktur, zumal sich in diesem Bereich dann eine Bushaltebucht nebst Warteanlage befinde. In dem damit maßgeblichen, von dem Vorhabengrundstück S... Straße Nr. 115 bis zum Anwesen S... Straße Nr. 111 reichenden Bereich befänden sich ausschließlich Wohnhäuser. Hinzu kämen die beiden genehmigten großflächigen Werbeanlagen am nördlichen Giebel des Vorhabengrundstücks und am nördlichen Giebel des benachbarten Wohnhauses S... Straße Nr. 113 sowie das dortige kleinere Fremdwerbeschild. Diese Anlagen habe der Beklagte nach seinen Angaben beim Ortstermin nicht aufgegriffen, sondern erwäge lediglich, dies „zu gegebener Zeit“ zu tun. Gleichwohl stünden sie der Einordnung der näheren Umgebung als Allgemeines Wohngebiet nicht entgegen und seien nicht geeignet, die Gebietsstruktur im Sinne eines Mischgebiets (§ 6 BauNVO) oder einer sogenannten Gemengelage zu prägen. Sie seien als sonstige nicht störende Gewerbetriebe nach dem § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich auch in einem Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulassungsfähig. Dem durch die ganz überwiegende Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück und in seiner näheren Umgebung bedingten Charakter als Allgemeines Wohngebiet stünden sie daher nicht entgegen. Sei die nähere Umgebung mithin als Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, so stehe dies indes bauordnungsrechtlich einem Genehmigungsanspruch für die Fremdwerbeanlage entgegen. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vorhandensein der angesprochenen weiteren Fremdwerbeanlagen auf dem Vorhabengrundstück selbst und in dessen maßgeblicher näherer Umgebung. Das gelte auch, soweit diese genehmigt seien. Der Klägerin komme jedenfalls kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu. Auf die im angefochtenen Widerspruchsbescheid aufgeworfene Frage einer verkehrsgefährdenden Wirkung der Anlage komme es danach nicht an. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück S... Straße 115 in F... (Flurstück 233/4 in Flur 3 der Gemarkung F...) abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.5.2020 – 5 K 1282/19 – kann nicht entsprochen werden. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen der Klägerin begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch zeigt es eine „besondere“ rechtliche und/oder tatsächliche Schwierigkeit der Sache auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). A. Mit Blick auf den erstgenannten Zulassungsgrund macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe nach seiner Ortseinsicht im Mai 2020 eine „sehr kleine Gebietsumgrenzung“ für die Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) des Baugrundstücks S... Straße Nr. 115 vorgenommen und der in Ansatz gebrachte „Gebietsumgriff dürfte zu gering bemessen sein“. Zwar sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass die S... Straße eine „trennende Wirkung“ besitze und dass es zutreffen sein dürfte, dass die zu berücksichtigende Umgebungsbebauung in nördlicher Richtung an der Einmündung der G…straße aufhöre. „Nicht sachgerecht“ erscheine aber die Wertung, dass diese Umgebung nach Süden mit dem Abschluss des Anwesens Nr. 111 ende. Sie – die Klägerin – gehe anders als das Verwaltungsgericht – nicht davon aus, dass die südlich angrenzende Freifläche „im Rechtssinne als Baulücke zu klassifizieren“ sei. Dem Grundstück sei zur Straße hin ein Buswartehäuschen mit Fremdwerbeanlage vorgelagert, so dass nicht von einem unbebauten Grundstück ausgegangen werden könne. Bei der – aus Sicht der Klägerin – gebotenen Einbeziehung dieses Grundstücks sei vom Vorhandensein von insgesamt fünf Fremdwerbeanlagen in der Umgebung auszugehen. Damit werde das „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ des § 4 Abs. 3 BauNVO „gesprengt“, so dass in der Folge von einer durch diese Anlagen mitgeprägten „Gemengelage“ auszugehen sei. Insoweit hat die Klägerin mehrfach eine Beweisaufnahme vor Ort angeregt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet dieses Vorbringen nicht. Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Grundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart bei der Anwendung des § 34 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, in der Regel nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).3vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442, st. Rspr.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442, st. Rspr. Das muss aber nicht vertieft werden. Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier – einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung für die Abgrenzung der „näheren“ Umgebungsbebauung entwickelten Grundsätze dargestellt und die Ausführungen in seinem Urteil lassen nicht erkennen, dass diesen in der Sache nicht Rechnung getragen oder dass sie grob oder auch nur erkennbar falsch zur Anwendung gebracht worden wären. Das lässt sich auch den von der Klägerin mit der Antragsbegründung vom 22.7.2020 vorgelegten Luftbildern entnehmen. Insbesondere die in Anlage 1 beigefügte Luftaufnahme spricht sogar deutlich für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Abgrenzung der maßgeblichen Bebauung an der Westseite der S... Straße nach Süden hin. Dass allein ein auf dem ansonsten mit erkennbar großen Bäumen bestandenen Grundstück „vorgelagert“ an der Hauptstraße befindlicher, nach den Fotos in Anlage 3 und 4 zur Antragsbegründung zudem teilweise optisch durch Bewuchs verdeckter Buswarteunterstand geeignet wäre, die prägende Bebauung insoweit zu verlängern, erscheint zumindest sehr zweifelhaft. Die vorgenannten Grundsätze gelten – wie gesagt – entsprechend für die von der Klägerin ferner – auch bei unterstellter Richtigkeit der Gebietsabgrenzung des Verwaltungsgerichts nach Süden – angegriffene Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet trotz in dem Bereich bereits vorhandener und teilweise genehmigter Fremdwerbeanlagen. Dass das Verwaltungsgericht feststellt hat, dass die Umgebung aufgrund der dort ansonsten ausschließlich vorhandenen Wohngebäude im Sinne der Zweckvorgabe im § 4 Abs. 1 BauNVO überwiegend dem Wohnen dient, das heißt die genannten Werbeschilder nicht bereits die Annahme einer gleichwertigen gewerblichen Nutzung in dem Bereich begründen, rechtfertigt ebenfalls nicht schon die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der bloße Verweis auf die „Gleichzahligkeit“ mit den Wohngebäuden („drei zu drei“) steht der Annahme einer Ungleichgewichtigkeit nicht entgegen. Auch das ist wesentlich vor Ort zu entscheiden. Was die Klägerin in dem Zusammenhang mit der Bezeichnung eines „nicht mehr intakten“ Wohngebiets zum Ausdruck bringen möchte, erschließt sich nicht. Dass nicht nur Wohngebäude vorhanden sind, hat das Verwaltungsgericht erkannt und in seiner Bewertung einbezogen. Die von der Klägerin, die mit der Rechtsprechung von einer einzelfallabhängig möglichen ausnahmsweisen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auch von Fremdwerbeanlagen in allgemeinen Wohngebieten (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ausgeht, in der Antragsbegründung erwähnten Gerichtsentscheidungen aus Nordrhein-Westfalen, die im Übrigen unter dem Aspekt der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht von Belang wären,4vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2020 – 2 A 291/19 –, jurisvgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2020 – 2 A 291/19 –, juris betreffen die Bewertung der dort jeweils streitgegenständlichen Umgebungsbebauung unter dem Aspekt der Gewichtigkeit verschiedener Nutzungsarten. Rückschlüsse auf die Einstufung der bodenrechtlichen Qualität der Anwesen S... Straße 111 bis 115 in F... oder gar ernstliche Zweifel an der Wertung des Verwaltungsgerichts lassen sich daraus nicht herleiten. B. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache auch keine besondere Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die vorstehenden Ausführungen gelten – insbesondere was die Maßgeblichkeit der auf einer Ortseinsicht basierenden rechtlichen Bewertung des Sachverhalts angeht – insoweit entsprechend. Da dem Vorbringen der Klägerin daher im Ergebnis kein Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war der Antrag zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.