Beschluss
2 D 284/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1130.2D284.20.00
3mal zitiert
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Entscheidung über eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann nicht gerichtlich angefochten werden.(Rn.18)
2. Der Einzelne hat keinen Anspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde.(Rn.18)
3. Die Entscheidung darüber, ob eine Schulordnungsmaßnahme gegenüber einem Schüler ergeht, liegt ausschließlich bei der Schule.(Rn.20)
4. Dritte, etwa Mitschüler oder Eltern, haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen ergriffen werden.(Rn.20)
5. Ordnungsmaßnahmen der Schule dürfen nur zum Zwecke der Erziehung getroffen werden.(Rn.20)
6. Sie sind unstatthaft als Sühne- oder Vergeltungsstrafen.(Rn.20)
7. Pädagogische Wertungen sind einer Überprüfung durch die Gerichte entzogen.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2020 - 1 K 241/20 - wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann nicht gerichtlich angefochten werden.(Rn.18) 2. Der Einzelne hat keinen Anspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde.(Rn.18) 3. Die Entscheidung darüber, ob eine Schulordnungsmaßnahme gegenüber einem Schüler ergeht, liegt ausschließlich bei der Schule.(Rn.20) 4. Dritte, etwa Mitschüler oder Eltern, haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen ergriffen werden.(Rn.20) 5. Ordnungsmaßnahmen der Schule dürfen nur zum Zwecke der Erziehung getroffen werden.(Rn.20) 6. Sie sind unstatthaft als Sühne- oder Vergeltungsstrafen.(Rn.20) 7. Pädagogische Wertungen sind einer Überprüfung durch die Gerichte entzogen.(Rn.20) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2020 - 1 K 241/20 - wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin besucht gegenwärtig die Klassenstufe 10 des A...-Gymnasiums in D... . Am 5.6.2019 wurden die Klägerin und eine Mitschülerin durch die unterrichtende Lehrkraft aus dem Unterricht gerufen und darauf hingewiesen, dass die Klägerin in einer vom 4.6.2019 datierenden E-Mail der Mutter der Mitschülerin beschuldigt worden sei, das Englischbuch der Mitschülerin gestohlen zu haben; der Diebstahlsvorwurf sei auf eine dritte Mitschülerin zurückzuführen. Mit E-Mail vom 5.6.2019 sowie mit Schreiben vom 7.6.2019 forderte die Mutter der Klägerin die betreffende Lehrkraft auf, den auf dem besagten Englischbuch angebrachten Code vor der Klasse ihrer Tochter zu überprüfen und die Mitschülerin, die den Vorwurf erhoben habe, vor der Klasse aufzufordern, ihre Behauptung zurückzunehmen und sich bei der Klägerin zu entschuldigen. Am 12.6.2019 überprüfte die Lehrkraft den Buchcode und bestätigte sodann vor der Klasse, dass es sich um das Buch der Klägerin handele. Mit Schreiben vom 12.6.2019 forderte die Mutter der Klägerin die Lehrkraft sowie den Schulleiter auf, Maßnahmen gegenüber der Schülerin, die den Diebstahlsvorwurf erhoben hatte, zu ergreifen. Zwar habe die Lehrkraft den Code vor der Klasse überprüft. Sie sei aber an einer aufklärenden Stellungnahme bzw. einer Entschuldigung der Mitschülerin, die den Vorwurf erhoben habe, nicht interessiert gewesen. Aufgrund dieses Vorgangs werde die Klägerin in der Klasse gemobbt. Die Schulleitung werde daher aufgefordert, bis zum 14.6.2019 den Diebstahlsverdacht aufzuklären, die Mitschülerin, die den Verdacht geäußert habe, aufzufordern, sich bei der Klägerin vor der Klasse zu entschuldigen und sie schulrechtlich abzumahnen. Mit E-Mail vom 26.6.2019 teilte der Schulleiter der Mutter der Klägerin mit, dass der gegenüber ihrer Tochter geäußerte Diebstahlverdacht durch einen entsprechenden Buchscan ausgeräumt habe werden können und dies auch ausdrücklich zur Entlastung ihrer Tochter in der Klasse kommuniziert worden sei. Der Vorwurf der üblen Nachrede gegenüber ihrer Tochter werde seitens der Schule überprüft und gegebenenfalls im Rahmen einer Schulordnungsmaßnahme geahndet. Im Hinblick auf den Vorwurf des Mobbings bat er darum, die Vorwürfe zu konkretisieren, damit entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden könnten. Im Übrigen wies er darauf hin, dass die Klasse zum kommenden Schuljahr aufgeteilt werde, so dass eventuelle Probleme bei der Neuzusammensetzung der Klassen berücksichtigt werden könnten. Mit Schreiben vom 27.6.2019 erhob die Mutter der Klägerin beim Beklagten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Schulleiter des A...-Gymnasiums D... . Die Schulleitung habe ihre Aufforderung missachtet und so die Fürsorgepflicht verletzt. Mit Schreiben vom 9.7.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Überprüfung der Angelegenheit keine Dienstpflichtverletzung durch den Schulleiter habe bestätigen können. Der Verdacht gegen die Klägerin sei gänzlich ausgeräumt worden und dies sei auch vor der Klasse kommuniziert worden. Hiergegen legte die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 16.7.2019 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 26.7.2019 teilte der Beklagte der Mutter der Klägerin mit, dass Entscheidungen über Dienstaufsichtsbeschwerden nicht anfechtbar seien. Die Mutter der Klägerin hielt den Widerspruch aufrecht. Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.1.2020 als unzulässig zurück. Am 3.3.2020 erhob die Klägerin - vertreten durch ihre Mutter - Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie macht geltend, das „Nichthandeln“ des Schulleiters stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Die Ermessensentscheidung des Schulleiters sei rechtsmissbräuchlich ergangen. Er überschütte die Klägerin bereits seit Jahren mit ungerechtfertigten Schulsanktionen und habe zudem die falschen Vorwürfe in keiner Weise geahndet bzw. versucht die Klägerin zu rehabilitieren. Er habe unzulässigerweise von Schulordnungsmaßnahmen gegenüber anderen Schülerinnen abgesehen. Die Klägerin beantragt im Klageverfahren, 1. Den Widerspruchsbescheid vom 22.1.2020, zugestellt am 5.2.2020, aufzuheben, 2. festzustellen, dass der Schulleiter des A...-Gymnasiums in D... gegen die Fürsorgepflicht im Dienst gegenüber der minderjährigen schutzbefohlenen Klägerin rechtswidrig verstoßen hatte, 3. festzustellen, dass der Schulleiter des A...-Gymnasiums in D... mangels geeigneter Maßnahmen einen unbegründeten Diebstahlsverdacht gegen die Klägerin nicht umfänglich ausräumte und von den Schülerinnen, die den unhaltbaren Diebstahlsverdacht gegen die Klägerin geschürt hatten, weder eine Entschuldigung gegenüber der Klägerin abverlangte, noch den Schülerinnen wegen der üblen Nachrede eine Schulordnungsmaßnahme (Verweis) erteilte. Den ebenfalls gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.8.2020 - 1 K 241/20 - zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Klage sei voraussichtlich voll umfänglich abzuweisen, weil die von der Klägerin im Wege der Klagehäufung geltend gemachten Klagebegehren sämtlich unzulässig seien. Soweit sie mit ihrem Antrag zu 1. die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22.1.2020 begehre, sei die Klage jedenfalls unzulässig, weil sie damit gegen die Entscheidung über eine Dienstaufsichtsbeschwerde vorgehe und ein Bescheid, der das Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Prüfung mitteile, nicht mit dem Ziel einer inhaltlichen „Richtigkeitskontrolle“ zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden könne. Nicht anders verhalte es sich betreffend den Widerspruchsbescheid, mit dem der (unzulässige) Widerspruch gegen die Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen worden sei. Der Einzelne habe keinen Rechtsanspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde. Wer eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlege, habe lediglich Anspruch darauf, dass die zuständige Stelle die Beschwerde entgegen nehme, sachlich prüfe und ihm die Art der Erledigung mitteile. Dem Beschwerdeführer stehe jedoch kein Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts bzw. auf eine bestimmte Entscheidung in seiner Sache zu. Die Hauptanträge zu 2. und zu 3. seien ebenfalls unzulässig. Hiermit begehre die Klägerin jeweils im Mantel einer allgemeinen Feststellungsklage die Feststellung einer Pflichtverletzung (der „Fürsorgepflicht“) durch den Schulleiter. Es spreche vieles dafür, dass sich diese Begehren tatsächlich nicht von dem Antrag zu 1. unterschieden und die Klägerin vielmehr auch auf diesem Weg versuche, eine andere Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde ihrer Mutter zu erreichen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Anträge zu 2. und 3. einen von der Dienstaufsichtsbeschwerde zu unterscheidenden Prozessgegenstand beinhalten, fehle es jedenfalls an einer besonderen Prozessvoraussetzung, weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO vorliege. Sei die zwischen den Beteiligten streitige Handlungs- bzw. Untersuchungspflicht weder normiert noch gesondert durchsetzbar, könne auch ein Streit über eine (angebliche) Pflichtverletzung letztlich kein Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO begründen. So liege der Fall hier. Im Falle der Klägerin fehle es an einer Norm, die eine ihr gegenüber bestehende Verpflichtung des Schulleiters zu dem von ihr geforderten Handeln begründen könnte. Eine gegenüber einer Schülerin bestehende Pflicht des Schulleiters, von einer Schülerin eine „offizielle“ - vor der Schulklasse auszusprechende - Entschuldigung für begangenes Fehlverhalten einzufordern, sei weder im Schulordnungsgesetz noch in einem anderen Gesetz verankert. Des Weiteren bestehe seitens des Schulleiters gegenüber der Klägerin keine Pflicht auf Verhängung einer Schulordnungsmaßnahme zu Lasten einer anderen Schülerin. Die Entscheidung darüber, ob eine Schulordnungsmaßnahme gegenüber einer Schülerin ergehe, liege ausschließlich bei der Schule. Dritte, etwa Mitschüler oder deren Eltern, hätten keinen Anspruch darauf, dass die jeweils zuständige Stelle bestimmte Maßnahmen ergreift. Am 17.9.2020 hat die Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt. II. Der Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 27.8.2020 - 1 K 241/20 -, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ihre erstinstanzliche Klage zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der genannten Vorschriften bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, E 81, 347, und vom 4.2.1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, 2102Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, E 81, 347, und vom 4.2.1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, 2102 davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 GG und aus Art. 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten auch nicht überspannt werden. Denn dadurch würde der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe nicht darin besteht, diesen Rechtsschutz vorwegzunehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren vorzuverlegen und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu beantworten. Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist. Andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.2Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 - 2 D 65/20 -Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 - 2 D 65/20 - Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe können den Klagebegehren, ohne dass es dazu der Beurteilung schwieriger Tat- und Rechtsfragen bedarf, keine hinreichenden Erfolgsaussichten beigemessen werden. Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Klageantrag zu 1. schon deshalb unzulässig ist, weil die Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht gerichtlich angefochten werden kann. Die Dienstaufsicht besteht in einer personalrechtlichen (hier insbesondere beamtenrechtlichen) Aufsicht über die Pflichterfüllung der Amtswalter im Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten. Die Dienstaufsicht wird allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen Die Pflicht zu ihrer Ausübung obliegt dem Dienstvorgesetzten gegenüber dem Dienstherrn, nicht jedoch gegenüber dem Beamten oder - im Außenverhältnis - gegenüber dem Bürger. Der Einzelne hat daher keinen Rechtsanspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde.3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.2007 - 1 WB 51/06 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.2007 - 1 WB 51/06 -, juris Bezüglich der Klageanträge zu 2. und 3. spricht schon die Parallelität zu dem Gegenstand der Dienstaufsichtsbeschwerde dafür, dass es der Klägerin bzw. ihrer Mutter darum geht, die fehlende Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Dienstaufsichtsbeschwerde zu umgehen und im „Gewand der Feststellungsklage“ doch noch ihr Ziel zu erreichen, dass dem Schulleiter ein dienstwidriges Verhalten attestiert wird. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin weder einen Anspruch gegenüber dem Schulleiter hat, von einer anderen Schülerin eine „offizielle“ - vor der Schulklasse auszusprechende - Entschuldigung für begangenes Fehlverhalten einzufordern, noch ein Anspruch auf Verhängung einer Schulordnungsmaßnahme zu Lasten einer anderen Schülerin besteht und deshalb kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO vorliegt. Insoweit wird im Einzelnen auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerde ganz allgemein auf die Fürsorgepflicht der Schule und ihrer Lehrkräfte gegenüber den ihnen anvertrauten Schülern und die daraus resultierende Verpflichtung, die Schüler vor Schädigungen der physischen und psychischen Gesundheit sowie vor der Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter (wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht) zu schützen. Aus dieser Fürsorgepflicht lässt sich jedoch kein Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrten Maßnahmen herleiten. Insoweit ist zunächst auf den der Schule und den einzelnen Lehrkräfte zustehenden pädagogischen Spielraum bei der Regelung des inneren Schulbetriebs zu verweisen.4Vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rdnr. 398Vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rdnr. 398 Hinsichtlich der von ihr angestrebten Entschuldigung seitens der anderen Mitschülerin vor der gesamten Klasse ist zudem fragwürdig, ob dies nicht gerade eine vergleichbare „Prangerwirkung“ mit sich bringen würde, wie sie von der Klägerin ihrerseits aufgrund des bekannt gewordenen Vorwurfs des Schulbuchdiebstahls beklagt wurde. Bezüglich der von ihr verlangten Ordnungsmaßnahme gegenüber der anderen Mitschülerin in Form eines Verweises wegen übler Nachrede hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass keine Norm existiert, die der Klägerin einen Anspruch auf die Verhängung einer bestimmten Ordnungsmaßnahme gegenüber einer anderen Schülerin vermittelt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SchoG können zwar Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern zur Verwirklichung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und zum Schutz von Personen und Sachen getroffen werden, soweit andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Die Entscheidung darüber, ob eine Schulordnungsmaßnahme gegenüber einer Schülerin ergeht, liegt jedoch ausschließlich bei der Schule. Dritte, etwa Mitschüler oder deren Eltern, haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die jeweils zuständige Stelle bestimmte Maßnahmen ergreift.5Vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rdnr. 424Vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rdnr. 424 Da die Ordnung in der Schule kein Selbstzweck ist, sondern mit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule in untrennbarem Zusammenhang steht, dürfen Ordnungsmaßnahmen der Schule nur zum Zweck der Erziehung getroffen werden. Sie sind unstatthaft als Sühne- oder Vergeltungsstrafen.6Vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rdnr. 449Vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rdnr. 449 Die Frage, ob und gegebenenfalls welche förmlichen Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, muss von der Schule nach pflichtgemäßem Ermessen beantwortet werden. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt aufgrund des pädagogischen Spielraums der Schule lediglich, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer getroffenen oder einer möglicherweise zu treffenden Maßnahme, insbesondere die hinreichende Rechtsgrundlage, vorliegen und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde. Einer Überprüfung durch die Gerichte entzogen sind dagegen pädagogische Wertungen, um die es bei der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme aber im Wesentlichen geht. Insoweit können nur unsachliche oder offensichtlich übermäßige Reaktionen auf das Verhalten des Schülers oder der Schülerin beanstandet werden.7Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 16.7.2014 - 3 L 879/14.DA -, juris; sowie Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rdnrn. 453-455Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 16.7.2014 - 3 L 879/14.DA -, juris; sowie Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rdnrn. 453-455 Infolgedessen verbietet es sich grundsätzlich für ein Gericht, die Schulbehörde zur Einleitung einer bestimmten Ordnungsmaßnahme zu verpflichten. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn das genannte Ermessen der Schule oder der Schulaufsicht auf Null reduziert ist, d.h. derart eingeschränkt ist, dass einzig und allein die begehrte Ordnungsmaßnahme getroffen werden müsste. Dass eine solche Ermessensreduzierung, die strengen Anforderungen unterliegt auf wenige, besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt ist, hier vorliegt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere liegt die von der Klägerin behauptete „Willkür“ hier nicht vor. Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Fürsorge- und Obhutspflicht verbiete es, grundrechtsverletzende Handlungen zu „dulden“, kann von einer Duldung hier keine Rede sein. Der ihr gegenüber erhobene Diebstahlsvorwurf wurde vor der Klasse ausgeräumt. Ihr weiteres Vorbringen, der Schulleiter habe ihr gegenüber in der Vergangenheit wiederholt „harte Sanktionen“ ausgesprochen und gegen sie „sehr leichtfertig haltlose und unbegründete Verweise“ verhängt, ist hier bereits deshalb nicht relevant, da es für eine Ordnungsmaßnahme immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt. Ebenfalls ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren ist der Hinweis der Klägerin auf die angebliche, „datenschutzverletzende“ Information des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers ihrer Mutter durch den Beklagten. Die Beurteilung dieses Verhaltens betrifft einen anderen Streitgegenstand und ist daher einer eigenständigen – von der Klägerin in ihrer Beschwerde erwähnten – Klage vorbehalten. Das Verwaltungsgericht hat daher insgesamt zu Recht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage verneint. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.