Beschluss
2 A 72/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0301.2A72.20.00
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Leitsätze
1. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“), so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2020 – 2 A 272/19 –, juris und Nr. 71 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts).(Rn.13)
2. Hat eine Gemeinde in den 1970er Jahr in einem Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche auf 0,6 festgesetzt, so lässt sich aus dem Umstand, dass nach dem § 17 Abs. 1 BauNVO 1968 in Wohngebieten mit festgesetzter zweigeschossiger Bauweise eine höhere maximale GFZ von 0,8 hätte festgesetzt werden können, nicht bereits die städtebauliche Vertretbarkeit einer Überschreitung der Festsetzung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB herleiten.(Rn.16)
3. Auch das Interesse eines Grundstückseigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen, stellt in dem Zusammenhang keinen städtebaulichen Belang dar.(Rn.17)
4. Wollte man allein den „Interessen“ von Bauwilligen, unter Nichtbeachtung der von der Gemeinde getroffenen Satzungsvorgaben zur Realisierung einer Bebauung im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans eine „städtebauliche Bedeutung“ auch im Sinne einer „Vertretbarkeit“ nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zumessen, würde der Wert der bauleitplanerischen Vorgaben zur Disposition der Bauherrinnen und Bauherren gestellt und der Bebauungsplan letztlich wertlos.(Rn.17)
5. Die Pflicht zur Beachtung der Festsetzungen in einem Bebauungsplan führt im Regelfall, wenn keine von der Gemeinde nicht erkannten, beispielsweise geologischen, Besonderheiten des von den Festsetzungen betroffenen Grundstücksbereichs im Nachhinein bekannt werden, allein unter dem Aspekt des Wunsches der Bauwilligen nach einer über die Festsetzungen hinausreichenden baulichen Ausnutzung des eigenen Grundstücks nicht zu einer „offenbar nicht beabsichtigten Härte“ (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB).(Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Januar 2020 – 5 K 867/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“), so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2020 – 2 A 272/19 –, juris und Nr. 71 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts).(Rn.13) 2. Hat eine Gemeinde in den 1970er Jahr in einem Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche auf 0,6 festgesetzt, so lässt sich aus dem Umstand, dass nach dem § 17 Abs. 1 BauNVO 1968 in Wohngebieten mit festgesetzter zweigeschossiger Bauweise eine höhere maximale GFZ von 0,8 hätte festgesetzt werden können, nicht bereits die städtebauliche Vertretbarkeit einer Überschreitung der Festsetzung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB herleiten.(Rn.16) 3. Auch das Interesse eines Grundstückseigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen, stellt in dem Zusammenhang keinen städtebaulichen Belang dar.(Rn.17) 4. Wollte man allein den „Interessen“ von Bauwilligen, unter Nichtbeachtung der von der Gemeinde getroffenen Satzungsvorgaben zur Realisierung einer Bebauung im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans eine „städtebauliche Bedeutung“ auch im Sinne einer „Vertretbarkeit“ nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zumessen, würde der Wert der bauleitplanerischen Vorgaben zur Disposition der Bauherrinnen und Bauherren gestellt und der Bebauungsplan letztlich wertlos.(Rn.17) 5. Die Pflicht zur Beachtung der Festsetzungen in einem Bebauungsplan führt im Regelfall, wenn keine von der Gemeinde nicht erkannten, beispielsweise geologischen, Besonderheiten des von den Festsetzungen betroffenen Grundstücksbereichs im Nachhinein bekannt werden, allein unter dem Aspekt des Wunsches der Bauwilligen nach einer über die Festsetzungen hinausreichenden baulichen Ausnutzung des eigenen Grundstücks nicht zu einer „offenbar nicht beabsichtigten Härte“ (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB).(Rn.17) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Januar 2020 – 5 K 867/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses durch die Beklagte. Sie sind Eigentümer des an einem in nordöstlicher Richtung vom A... Weg abzweigenden S... Weg gelegenen Flurstücks Nr. .../16 in Flur 9 der Gemarkung B... ( A... Weg 8 in B-Stadt-B...). Dieses wird vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 481.03.01 „Südlich der B... Straße“ der früher selbständigen Gemeinde B... aus dem Jahr 1970 umfasst, der in dem Bereich ein reines Wohngebiet ausweist. Festgesetzt sind ferner eine zweigeschossige Bebauung, ein durch Baugrenzen und Baulinien eingefasstes Baufenster, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6. Auch im Bereich des S... Wegs ( A... Weg) setzt der Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche fest. Dort sind bereits zwei Wohnanwesen ( A... Weg Nr. 4 und Nr. 10) errichtet worden. Das Anwesen Nr. 10 befindet sich rechtsseitig am Ende des S... Wegs, das Vorhabengrundstück auf derselben Seite unmittelbar davor. Im Mai 2017 beantragten die Kläger im vereinfachten Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für ein zweigeschossiges „Einfamilienwohnhaus mit einem Pkw-Carport“ auf ihrem Grundstück. Der bei den Antragsunterlagen befindliche Ergänzungslageplan weist einen – zum Weg hin – maximal 13,49 m breiten und bis zu 11,61 m tiefen Hauptbaukörper aus, der an der Rückseite teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstückfläche realisiert werden und an der Vorderseite von der festgesetzten Baulinie abrücken und hier zudem die festgesetzte Frontbreite von 13 m überschreiten soll. Mit Eingang am 1.12.2017 suchten die Kläger mit als „Nachtrag“ bezeichneten Antragsunterlagen um die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Geschossflächenzahl und der überbaubaren Grundstücksfläche nach. Im Januar 2018 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab.1vgl. den Baubescheid der Beklagten vom 17.1.2018 – 20170495 –vgl. den Baubescheid der Beklagten vom 17.1.2018 – 20170495 – In der Begründung heißt es, das Vorhaben überschreite die hintere Baugrenze in geringem Umfang und weiche auch von der vorderen Baulinie ab. Zudem werde die im Bebauungsplan festgesetzte Frontbreite um 0,49 m überschritten. Die zulässige GFZ von 0,6 werde bei einer geplanten Geschossfläche von 282,62 qm und einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 431 qm (x 0,6 = 258,60 qm) um 24,02 qm (0,06) mehr als nur geringfügig überschritten. Dies könne nicht im Wege einer Befreiung zugelassen werden. Vielmehr bedürfe es einer Überarbeitung der Bauvorlagen. Entscheidend sei aber, dass die Erschließung nicht gesichert sei, da die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche weder erstmalig endgültig hergestellt noch im Vorstufenausbau fertiggestellt worden sei und lediglich über eine wassergebundene Decke mit Grasbewuchs verfüge. Es fehlten sowohl eine Straßenentwässerung als auch eine Straßenbeleuchtung. Aufgrund der geringen Breite des S... Wegs von 3 m sei dieser auch nicht in der Lage, einen öffentlichen Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen sicher aufzunehmen. Nachdem der Stadtrechtsausschuss über ihren im Februar 2018 erhobenen Widerspruch bis dahin nicht entschieden hatte, haben die Kläger im Juni 2018 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Sie haben geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Beklagten sei ihr Grundstück erschlossen. Davon seien sowohl das Stadtplanungsamt als auch das Straßenbauamt bereits 2006 im Rahmen eines anderen Baugenehmigungsverfahrens ausgegangen und der Weg entspreche auch den von der Rechtsprechung im Saarland gestellten Anforderungen an die Erschließung. Die Überschreitung der Baugrenzen und der GFZ sei erstmals im Termin mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde im November 2017 am Rande erwähnt worden, da der Hauptgrund für den angekündigten Ablehnungsbescheid die angeblich fehlende Erschließung gewesen sei. Insoweit treffe die Beklagte eine Erschließungspflicht. Im Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht die Örtlichkeit in Augenschein genommen.2vgl. die Niederschrift über den Ortstermin am 10.7.2019 – 5 K 867/18 –vgl. die Niederschrift über den Ortstermin am 10.7.2019 – 5 K 867/18 – Im Nachgang zu diesem Termin hat die Beklagte die Baugenehmigungsakte für das auf dem Grundstück Nr. 10 errichtete Wohngebäude zu den Gerichtsakten gereicht.3vgl. dazu den Bauschein der Beklagten vom 1.9.2006 – 20060373 – für einen „Neubau Einfamilienhaus“vgl. dazu den Bauschein der Beklagten vom 1.9.2006 – 20060373 – für einen „Neubau Einfamilienhaus“ Daraus ergibt sich, dass das dieser Genehmigung zugrundeliegende, damals 970,00 qm große Baugrundstück (damals Flurstücke Nr. .../13 und Nr. .../8) auch das heutige Grundstück der Kläger umfasste. In den mit Genehmigungsvermerken versehenen Bauvorlagen (Ansichten und Lagepläne) ist neben dem später ausgeführten nördlicheren Haus (heute Nr. 10, damals „Nr. 7“) im Bereich des heutigen Grundstücks der Kläger ein weiteres Wohngebäude („Nr. 6“) dargestellt, das von der zuvor genannten Baugenehmigung nicht umfasst und tatsächlich auch nicht realisiert wurde.4vgl. dazu auch den dem Verfahren zugrundeliegenden Bauantrag vom 31.5.2006 für die „Errichtung zweier Einfamilienhäuser mit Carport“vgl. dazu auch den dem Verfahren zugrundeliegenden Bauantrag vom 31.5.2006 für die „Errichtung zweier Einfamilienhäuser mit Carport“ In der für beide Häuser beigefügten Bauzahlenberechnung war für das Haus „Nr. 6“ eine Grundfläche von 130,19 qm und eine Geschossfläche von 247,40 qm angegeben worden. Der dem Einweisungsschein für das Haus Nr. 10 beigefügte Absteckungsplan enthält einen Hinweis auf eine seinerzeit beabsichtigte Teilung sowie eine nicht maßstäbliche Darstellung einer damals noch nicht ins Kataster übernommenen neuen Grenze.5vgl. den Einweisungsschein des ÖBVI Dipl. Ing. K… E… vom 19.7.2007 in der Anlage zur Baubeginnanzeige vom 13.8.2007vgl. den Einweisungsschein des ÖBVI Dipl. Ing. K… E… vom 19.7.2007 in der Anlage zur Baubeginnanzeige vom 13.8.2007 Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Januar 2020 teilweise entsprochen und die Beklagte auf einen entsprechenden Hilfsantrag der Kläger hin verurteilt, den A... Weg im Bereich des S... Wegs entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bis zu ihrem Grundstück „im Mindestausbau herzustellen“, weil sich die generelle Erschließungsaufgabe der Beklagten hier ausnahmsweise zu einer gegenwärtigen Erschließungspflicht verdichtet habe. Insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig. Soweit die Kläger mit dem Hauptantrag zum einen die Feststellung des Erschlossenseins ihres Grundstücks und zum anderen die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung und der beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Plans begehrten, wurde ihre Klage abgewiesen. Dazu heißt es in der Begründung unter anderem, die Voraussetzungen einer gesicherten Erschließung seien nicht erfüllt. Bei dem hier zur Rede stehenden Teil des A... Weges handele es sich um einen etwa 107 m langen S... Weg, dessen Parzelle maximal 3 m breit sei, der nur über eine wassergebundene Decke mit Grasbewuchs verfüge und demnach – auch nicht in der Vorstufe – „ausgebaut“, geschweige denn befestigt sei. Er verfüge zudem weder über eine Beleuchtung noch über eine Straßenentwässerung. Ein Ausbau sei durch die Beklagte aber nicht beabsichtigt. Demnach fehle es an einer gesicherten Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, weil der im Bebauungsplan festgesetzte S... Weg weder im Zeitpunkt einer etwaigen Bezugsfertigkeit des von den Klägern geplanten Einfamilienhauses noch in absehbarer Zukunft zumindest im Vorstufenausbau vorhanden sein werde. Anderes ergebe sich auch nicht, wenn sich – wie vorliegend – die generelle Erschließungsaufgabe der Beklagten ausnahmsweise zu einer gegenwärtigen Erschließungspflicht verdichtet habe. Insofern könne (noch) nicht von einer gesicherten Erschließung des Vorhabengrundstücks im bauplanungsrechtlichen Sinne ausgegangen werden, so dass den Klägern bereits deswegen die begehrte Baugenehmigung zu versagen sei. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben aber auch hinsichtlich der Geschossflächenzahl den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Kläger hätten insoweit auch keinen Anspruch auf Befreiung. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Hier fehle es, unabhängig von der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt würden, am Vorliegen einer der dort unter den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen. Das Interesse eines Grundstückseigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen, stelle keinen städtebaulichen Belang dar. Ferner erforderten weder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung noch habe die Durchführung des Bebauungsplans eine offenbar nicht beabsichtigte Härte für die Kläger zur Folge. Dazu hätten diese auch nichts vortragen. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil und vertreten die Ansicht, sie hätten einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Das Bauvorhaben stehe nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans und die Erschließung sei gesichert. Unter Erschließung im Sinne des § 30 BauGB sei der Anschluss an die Straßen, die Elektrizitäts- und die Wasserversorgung sowie an die Abwasserbeseitigung zu verstehen. Dass das Vorhabengrundstück in diesem Sinne erschlossen sei, werde nicht ernstlich angezweifelt, zumal die beiden vorhandenen Häuser einen Anschluss an Elektrizität, Wasser und Abwasserbeseitigung hätten. Streitig sei hier lediglich die wegemäßige Erschließung. Da das Verwaltungsgericht die Beklagte inzwischen rechtskräftig zur Herstellung der Straße verurteilt habe und diese zwischenzeitlich mitgeteilt habe, die Erschließung des A... Weges zeitnah vornehmen zu wollen, verstoße es gegen Denkgesetze, wenn das Verwaltungsgericht andererseits den Bauantrag ablehne, weil die Straße noch nicht gebaut sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sich die generelle Erschließungsaufgabe der Beklagten vorliegend auch zu einer gegenwärtigen Erschließungspflicht verdichtet. Der Bebauungsplan sei seit 40 Jahren rechtskräftig. Die Beantwortung der Frage, ob eine Erschließung voraussetze, dass eine Straße mit wassergebundener Decke, Beleuchtung, Straßenentwässerung und Gehweg vorhanden sei, habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie hätten auch einen Anspruch auf Befreiung von der Festsetzung der Geschossflächenzahl. Die „geringfügige Überschreitung“ der Festsetzungen sei nicht geeignet, die Grundsätze der Planung zu berühren. Die Abweichung sei ferner städtebaulich vertretbar, da es „niemanden interessiere“, ob das Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans überschreite. Nachbarliche Interessen würden aufgrund der Größe der Baugrundstücke und des „Abstands der Grundstücke“ untereinander nicht berührt. Nicht zuzustimmen sei dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass das Interesse eines Grundstückseigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen, keinen städtebaulichen Belang darstelle. In dem § 31 BauGB sei lediglich geregelt, dass die Abweichung städtebaulich vertretbar sein müsse. Auch insoweit habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Hier sei die Frage zu beantworten, ob der § 31 Abs. 2 BauGB dahingehend auszulegen sei, dass eine Abweichung im Sinne des Gesetzeswortlauts städtebaulich vertretbar sei oder, wie das Verwaltungsgericht meine, dass die Abweichungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein müssten. Die Beklagte führt in einer Stellungnahme dazu aus, das Verwaltungsgericht habe unabhängig von der Frage ausreichender Erschließung im Sinne des Bauplanungsrechts (§ 30 Abs. 1 BauGB) die Ablehnung des Befreiungsantrags der Kläger hinsichtlich der Überschreitung der festgesetzten Geschossflächenzahl für rechtmäßig befunden und einen Befreiungsanspruch verneint. Den Klägern stehe es frei, einen neuen Bauantrag ohne Befreiungserfordernis zu stellen. Mit der Durchführung der Erschließungsmaßnahmen sei eine Fachfirma beauftragt worden. Im Januar 2021 wurde einem Dritten ein positiver Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des „Neubaus eines Wohngebäudes“ auf dem Flurstück Nr. .../16 erteilt.6vgl. den einer Plan Galerie Kayser unter dem 12.1.2021 erteilten Vorbescheid der Beklagten – 20200955 –vgl. den einer Plan Galerie Kayser unter dem 12.1.2021 erteilten Vorbescheid der Beklagten – 20200955 – Darin wird auf die Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen und die Erschließung als „gesichert“ bestätigt, da sich die Straße zwischenzeitlich in einem „befestigten Zustand“ befinde, eine Beleuchtung hergestellt sei und ein Ausbau auf 4,50 m „nach Abschluss eines laufenden Bebauungsplanverfahrens“ erfolge. Nach dem der Bauvoranfrage vom November 2020 beigefügten Lageplan liegt der Baukörper innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Auch ansonsten wurden Befreiungen von den Festsetzungen nicht beantragt. II. Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.1.2020 – 5 K 867/18 –, soweit darin ihre Klage teilweise abgewiesen worden ist, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen der Kläger lässt sich kein Zulassungsgrund im Verständnis des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Das maßgebliche Vorbringen innerhalb der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO rechtfertigt nicht die Annahme der geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)7vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr.vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr. und auch eine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Auf die anfänglich den Kernpunkt der Beurteilung des Vorhabens im Baugenehmigungsverfahren bildende Frage einer ausreichenden – vor allem wegemäßigen – Erschließung des Baugrundstücks (Flurstück Nr. .../16) im bauplanungsrechtlichen Sinne (§ 30 Abs. 1 BauGB), die nach dem eingeschränkten Programm des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren allein zu prüfen ist, durch den an dessen Westseite verlaufenden S... Weg muss hier nicht eingegangen werden. Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts – wie hier – auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“) so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.8vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2020 – 2 A 272/19 –, juris und Nr. 71 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, zu einem derartigen Fall der „Mehrfachbegründung“ auch der Beschluss vom 14.2.2020 – 2 A 351/18 –, jurisvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2020 – 2 A 272/19 –, juris und Nr. 71 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, zu einem derartigen Fall der „Mehrfachbegründung“ auch der Beschluss vom 14.2.2020 – 2 A 351/18 –, juris Das ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit haben sich zwar die tatsächlichen Gegebenheiten inzwischen in mehrfacher Hinsicht derart verändert, dass wohl auch die Beklagte – jedenfalls wenn man den einem Dritten für das Baugrundstück erteilten positiven Vorbescheid vom Januar 2021 zugrunde legt9vgl. den einer Plan Galerie …unter dem 12.1.2021 erteilten Vorbescheid der Beklagten – 20200955 –vgl. den einer Plan Galerie …unter dem 12.1.2021 erteilten Vorbescheid der Beklagten – 20200955 – – inzwischen vom Vorliegen der zumindest der planungsrechtlichen Erschließungsanforderungen ausgeht. In einer im vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahme des damaligen Baudezernenten der Beklagten vom Juli 2020 heißt es im Übrigen, dass davon ausgegangen werde, dass nach Abschluss der im Gefolge des erstinstanzlichen Urteils entfalteten Bautätigkeit – voraussichtlich im Herbst 2020 – ein „Standard der Verkehrsanlage“ gewährleistet sei, der dann die Nutzung der „errichteten Straße für alle Verkehrsteilnehmer gefahrlos und uneingeschränkt möglich“ mache, und dass auch die Herstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerungsanlage und der Bau eine Straßenbeleuchtungsanlage vorgesehen sei.10vgl. den an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz des „Baudezernats“ der Beklagten vom 3.7.2020 zur Geschäftsnummer 2 A 72/20vgl. den an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz des „Baudezernats“ der Beklagten vom 3.7.2020 zur Geschäftsnummer 2 A 72/20 Das Verwaltungsgericht hat aber – davon unabhängig – im Fehlen der Voraussetzungen für die von den Klägern beantragten und nach den zur Konkretisierung des Vorhabens eingereichten Bauvorlagen auch nach wie vor zur Ausräumung von Genehmigungshindernissen notwendigen Befreiungen von mehreren Festsetzungen des Bebauungsplans „Südlich der B... Straße“ einen eigenständigen Grund für die Versagung der Baugenehmigung und damit auch für die Abweisung ihrer Genehmigungsklage (§§ 73 LBO, 30 Abs. 1 BauGB) gesehen und insoweit sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO jedenfalls nicht dargetan. Mit Blick auf den § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt die Richtigkeit der Verneinung bereits der tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen nach dem § 31 Abs. 2 BauGB in dem angegriffenen Urteil keinen „ernstlichen Zweifeln“. Das Erfordernis der Erteilung der ausdrücklich beantragten Befreiungen besteht entgegen der im Schriftsatz vom 10.12.2020 geäußerten Ansicht der Kläger nach wie vor. Dieses ist auch den von ihnen insoweit für die gegenteilige Auffassung angeführten, Anfang Dezember 2017 eingereichten „Nachtragsunterlagen“ unschwer zu entnehmen. Dem auf den 20.11.2017 datierten Ergänzungslageplan ist, wie den früheren Bauvorlagen, eine Überschreitung der rückseitigen Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO) und ein Abrücken von der an der Vorderseite zum Weg hin festgesetzten Baulinie (§ 23 Abs. 2 BauNVO) zu entnehmen. Die mit dem entsprechenden Eingangsstempel („01. DEZ. 2017“) versehenen und für die Beurteilung durch die Beklagte ebenfalls maßgeblichen Bauzahlenberechnungen weisen darüber hinaus wie zuvor eine geplante neue Geschossfläche von 282,62 qm aus, was bezogen auf die angegebene anrechenbare Grundstückfläche (431 qm) – wie schon in den am 1.6.2017 eingereichten Plänen – eine Geschossflächenzahl (§§ 16 Abs. 2 Nr. 1, 17 Abs. 1 BauNVO) von 0,66 statt der im Bebauungsplan maximal zugelassenen 0,6 ergibt. Entgegen den Ausführungen der Kläger steht diesen kein Anspruch auf Zulassung dieser Abweichungen von den Festsetzungen im Wege einer Befreiung nach dem § 31 Abs. 2 BauGB zu. Wenn die Kläger – nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – unter dem Gesichtspunkt der „städtebaulichen Vertretbarkeit“ darauf verweisen, dass nach dem § 17 Abs. 1 BauNVO 1968 – inhaltlich zutreffend – in Wohngebieten mit festgesetzter zweigeschossiger Bauweise eine maximale GFZ von 0,8 hätte festgesetzt werden können, bleibt festzuhalten, dass die damalige Gemeinde B... davon in Würdigung der örtlichen Lage und Gegebenheiten in dem Umfang keinen Gebrauch gemacht hat. Es ist insoweit auch nicht Sache einzelner Bauherren – zumal nach Verwirklichung anderer Bauvorhaben – durch den Verweis auf von der Gemeinde bewusst nicht in Anspruch genommene maximale Ausnutzungszahlen für die Grundstücke im Planbereich letztlich eine „Umplanung“ vorzunehmen und die Ausnutzbarkeit ihres eigenen Grundstücks an die oberste Grenze dessen, was als Festsetzungsinhalt zulässig gewesen wäre, „anzupassen“. Dabei sind die Motive der Gemeinde, von einer Festsetzung der maximalen Maßzahl für die Geschossflächenzahl (GFZ) in konkreten Fall Abstand zu nehmen, nicht zu hinterfragen. Soweit die Kläger im letzten Schriftsatz vom 23.2.2021 – ebenfalls lange nach Ablauf der Begründungsfrist am 27.3.2020 – vortragen, dass es der Durchführung der Berufung bedürfe, weil die Frage des Bestehens eines Befreiungsanspruchs „nicht im Berufungszulassungsverfahren geklärt“ werden könne, ist das nicht der richtige Ansatz. In diesem Verfahren geht es um die Darlegung von Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 VwGO) und in Bezug auf den § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht um eine abschließende Beurteilung des Bestehens eines solchen Anspruchs, sondern vielmehr darum, ob das nach § 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebliche fristgerechte Antragsvorbringen geeignet ist, „ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Das ist hier in dem Zusammenhang nicht der Fall. Ansonsten hat das Verwaltungsgericht diese Frage in seinem Urteil in dem Sinne „geklärt“. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil unterliegt jedenfalls nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens und dem Vortrag der Kläger keinen „ernstlichen Zweifeln“. In der erstinstanzlichen Entscheidung heißt es dazu, hier fehle es, unabhängig von der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt würden, am Vorliegen einer der in § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Voraussetzungen. Das Interesse eines Grundstückseigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen, stelle keinen städtebaulichen Belang dar. Ferner erforderten weder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung noch habe die Durchführung des Bebauungsplans eine offenbar nicht beabsichtigte Härte für die Kläger zur Folge. Die Feststellungen zur Tatbestandsseite des zudem ein Ermessen eröffnenden Befreiungstatbestands sind ohne weiteres nachvollziehbar. Wollte man allein den „Interessen“ von Bauwilligen, unter Nichtbeachtung der von der Gemeinde getroffenen Satzungsvorgaben zur Realisierung einer Bebauung im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans eine – was schon im Ansatz befremdlich klingt – „städtebauliche Bedeutung“ auch im Sinne einer „Vertretbarkeit“ nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zumessen, würde der Wert der bauleitplanerischen Vorgaben zur Disposition der Bauherrinnen und Bauherren gestellt und der Bebauungsplan letztlich wertlos. Das in der Antragsbegründung vom 13.3.2020 (dort Seite 4 unten) in dem Zusammenhang vorgetragene Argument, dass es „schlichtweg niemanden interessiert, ob das Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans überschreitet“, weil die „Größe der Baugrundstücke“ und deren „Abstand“ nicht berührt würden, ist vor dem Hintergrund – vorsichtig formuliert – nicht nachzuvollziehen. Dass die Pflicht zur Beachtung der Festsetzungen in einem Bebauungsplan im Regelfall, wenn keine von der Gemeinde nicht erkannten, beispielsweise geologischen, Besonderheiten des von den Festsetzungen betroffenen Grundstücksbereichs im Nachhinein bekannt werden, allein unter dem Aspekt des Wunsches der Bauwilligen nach einer über die Festsetzungen hinausreichenden baulichen Ausnutzung des eigenen Grundstücks nicht zu einer „offenbar nicht beabsichtigten Härte“ (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) führen kann, ist ebenso unschwer nachzuvollziehen. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, was die Kläger zur Vermeidung einer solchen „Härte“ davon abgehalten haben sollte, ihr Vorhaben – wie etwa das den Gegenstand des positiven Vorbescheids vom 12.1.2021 bildende Neubauvorhaben eines Dritten – unter Beachtung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche „plankonform“ zu realisieren. Dass hier – unschwer erkennbar – keine Gründe des Allgemeinwohls eine Befreiung erforderten, wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ob die nach ihrem in der Antragsbegründung vom 13.3.2020 (Seite 4 unten) zum Ausdruck gebrachten Verständnis „geringfügigen“ Überschreitungen darüber hinaus die Annahme rechtfertigen könnten, dass entsprechend dem zusätzlichen Erfordernis im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB hier die Grundzüge der Planung „nicht einmal im Ansatz“ berührt werden, hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht nicht weiter vertieft. Ernstliche, geschweige denn „ärztliche“, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind daher nicht dargelegt. Die Rechtssache hat auch nicht die ferner von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit genügt der Vortrag in der Antragsbegründung bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung im Rahmen der Zulassungsbegründung erfordert die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung aufweisen muss. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Bereits diesen formalen Anforderungen haben die Kläger hier nicht genügt. Dass einzelne durch den konkreten Fall aufgeworfene Fragen keine grundsätzliche Bedeutung haben, bedarf keiner Vertiefung. Soweit die Kläger in einem Satz darauf hinweisen, dass es im Rahmen der Beurteilung der Befreiungsvoraussetzungen nicht auf eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit den „öffentlichen“ Belangen ankomme, ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unschwer zu entnehmen, dass seiner Entscheidung die richtigen Anforderungen des sogar wörtlich wiedergegebenen § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. hierzu Seite 13 des erstinstanzlichen Urteils) zugrunde liegen, der am Ende ausdrücklich auch auf eine solche Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen Bezug nimmt. Das Verwaltungsgericht hat, wie ausgeführt, tragend auf das Nichtvorliegen eines der – neben anderen Anforderungen – in den dortigen Nrn. 1 bis 3 alternativ aufgeführten Befreiungsgründe verwiesen. Da dem Vortrag der Kläger kein Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war ihr Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG und orientiert sich an der Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013). Der Beschluss ist nicht anfechtbar.