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Beschluss

2 A 123/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0705.2A123.20.00
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Leitsätze
1. Nach dem Sinn des § 6 Satz 1 UmwRG – „Straffung“ des Gerichtsverfahrens, indem der Prozessstoff umweltrechtlicher Verfahren zu einem frühen Zeitpunkt festgelegt wird – muss die Klagepartei die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen.(Rn.19) 2. Zu den Anforderungen an die "dienende" Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) für eine Container-Baumschule.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.3.2020 – 5 K 234/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beigeladene. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Sinn des § 6 Satz 1 UmwRG – „Straffung“ des Gerichtsverfahrens, indem der Prozessstoff umweltrechtlicher Verfahren zu einem frühen Zeitpunkt festgelegt wird – muss die Klagepartei die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen.(Rn.19) 2. Zu den Anforderungen an die "dienende" Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) für eine Container-Baumschule.(Rn.26) Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.3.2020 – 5 K 234/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beigeladene. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen einen dem Beigeladenen unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilten Vorbescheid. Im Januar 2017 beantragte der Beigeladene, der Inhaber eines Landschaftsbaubetriebs in O ist, die Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungs- und denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit des „Neubaus eines Wohn- und Geschäftshauses“ auf Flurstück Nr. 3309 in Flur 14 der Gemarkung B. Das Grundstück gehört zu dem im Außenbereich der Klägerin gelegenen historischen, in Teilen dem Denkmalschutz unterliegenden Gebäudekomplex „K. Hof“, der unter anderem ein ehemaliges „Herrenhaus“ und eine Orangerie umfasst. Im Flächennutzungsplan ist das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Nach dem eingereichten Lageplan soll eine im nördlichen Teil des Grundstücks befindliche ehemalige (nicht denkmalgeschützte) Feldscheune abgebrochen und durch das Vorhaben ersetzt werden. Der Beigeladene trägt vor, er beabsichtige, vor Ort eine Baumschule (Containeraufzucht) zu errichten. Der Bauvoranfrage war dementsprechend – neben einer Betriebsbeschreibung vom 7.2.2017 (§ 5 BauVorlVO) und einem „Businessplan zur Gründung einer Baumschule“ – unter anderem eine „konzeptionelle Beschreibung“ des aufzubauenden Betriebs der gartenbaulichen Erzeugung vom 9.1.2017 beigefügt. Darin heißt es unter anderem, die geplante Baumschule sei Ausdruck der Diversifikation des bereits bestehenden gartenbaulichen Betriebs in Richtung Urproduktion. Die Betriebsetablierung solle in vier „Phasen“ geschehen: In „Phase 1“ erfolge der Abbruch der Scheune und die Errichtung des Wohnhauses zur Beherbergung des Betriebsinhabers sowie die Ertüchtigung des Freigeländes und der verbleibenden Altgebäude. Sodann solle in „Phase 2 und 3“ („Auf- bzw. Nachzucht“, „Verkauf“) der pflanzenbauliche Betrieb vor Ort etabliert und gegebenenfalls („Phase 4“) erweitert werden. Mit Datum vom 17.3.2017 führte die Landwirtschaftskammer für das Saarland hierzu aus: Es sei im Endausbau eine Containerbaumschule mit einer Fläche von etwa 8.000 m2 geplant. Eine Containerbaumschule sei die intensivste Form einer Baumschule als Ort der landwirtschaftlichen Urproduktion von Gehölzen in Gefäßen und Substraten. Die Erzeugnisse seien wertvoller, da ihre Produktion deutlich teurer sei als diejenige von Gehölzen auf gewachsenem Boden. Der Beigeladene beabsichtige, seinen Wohnsitz mit Gründung der Baumschule auf den „K. Hof“ zu verlagern. Zwar könnten vordergründig Zweifel aufkommen, ob das Bauvorhaben dem zu gründenden Betrieb diene, da der Beigeladene weiterhin hauptsächlich seinen Leitungsaufgaben in seinem Garten- und Landwirtschaftsbetrieb in O nachgehen werde. Jedoch erweise sich das Wohnen vor Ort zu Kontrollzwecken und vor allem zur Diebstahlsicherung des hochwertigen Pflanzenmaterials als vorteilhaft. Im April 2017 teilte das Landesdenkmalamt mit, der beantragten Maßnahme stünden Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen. Die mit Eingang vom 8.3.2017 beteiligte Klägerin verweigerte mit Schreiben vom 2.5.2017, dem Beklagten zugegangen am 8.5.2017, ihr Einvernehmen unter Verweis auf das Fehlen der Anforderungen an ein privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich. Mit Schreiben vom 12.10.2017 teilte der Beklagte ihr mit, er halte die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für rechtswidrig, weil der Betrieb einer Baumschule ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sei und eine „Beeinträchtigung“ öffentlicher Belange nicht vorliege. Deswegen sei beabsichtigt, das Einvernehmen zu ersetzen. Der Klägerin wurde Gelegenheit zu einer Äußerung bis zum 10.11.2017 gegeben. Am 19.10.2017 beschloss der zuständige Stadtratsausschuss der Klägerin, an der Stellungnahme vom 2.5.2017 festzuhalten. Am 8.11.2017 teilte der Beklagte der Klägerin sodann mit, das „Ersetzungsverfahren“ werde „bis auf Weiteres“ ausgesetzt. Am 21.12.2017 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen den beantragten Vorbescheid hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Bauvorhabens und ersetzte zugleich das Einvernehmen der Klägerin. Er verwies zur Begründung auf eine privilegierte Zulässigkeit des Wohn- und Geschäftshauses im Außenbereich als einem (geplanten) gartenbaulichen Betrieb dienendes Vorhaben. Mit Schreiben an den Beklagten vom 22.12.2017 brachte die Klägerin ihr „Befremden“ darüber zum Ausdruck, dass dieser trotz seiner Mitteilung über die Aussetzung des Verfahrens ihr Einvernehmen ersetzt habe. Das ihr zustehende Anhörungsrecht sei missachtet worden. Im Januar 2018 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Vorbescheid und beantragte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Zur Begründung machte sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen geltend, die Ersetzung ihres Einvernehmens sei unter Verletzung zwingender Verfahrensrechte (§ 72 Abs. 3 Satz 3 LBO) zustande gekommen. Ihr zuständiger Stadtratsausschuss habe am 19.10.2017 in der Sache erneut entschieden und das Einvernehmen mit vertiefter rechtlicher Begründung versagt. Nachdem der Beklagte ihr aber am 8.11.2017 mitgeteilt habe, das Verfahren werde ausgesetzt, habe sie ihre erneute Entscheidung nicht mehr aktenkundig gemacht. Es fehle an einem für die privilegierte Zulässigkeit im Außenbereich erforderlichen gartenbaulichen Betrieb. Die Errichtung der Baumschule sei nur „vorgeschoben“. Die Betriebsbeschreibung sei nur formularmäßig; in den eingereichten Unterlagen sei eine gartenbauliche Erzeugung höchstens schematisch angedeutet. Weiter sei auffällig, dass die Planung des Beigeladenen in „Phase 1“ ausgerechnet die Errichtung des Wohnhauses vorsehe, während die der betrieblichen Einrichtungen einem späteren – nicht konkretisierten – Zeitpunkt vorbehalten bleibe. Außerdem sei das Wohnhaus nicht geeignet, dem gartenbaulichen Betrieb zu dienen. Für eine Containerbaumschule sei kein Grund ersichtlich, warum der Betriebsinhaber oder ein angestellter Betriebsleiter auf dem Grundstück wohnen müsse. Auch der geltend gemachte Zweck des Diebstahlschutzes rechtfertige eine Privilegierung der Wohnnutzung nicht. Eine Zulassung des Vorhabens komme auch nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht. Mit Beschluss vom 24.4.2018 (5 L 115/18) wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig zurück. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.12.2017 entfalle nicht. Der § 212a BauGB sei auf einen Bauvorbescheid nicht anwendbar. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg.1OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 –OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2018 – 2 B 170/18 – Mit Widerspruchsbescheid vom 17.1.2019 schränkte der Beklagte den Vorbescheid und die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vom 21.12.2017 – unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen – dahingehend ein, dass „die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nur gegeben ist, wenn ein Betrieb zur gartenbaulichen Erzeugung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist und eine ernsthafte und dauerhafte Führung des Betriebes [...] nachgewiesen wird.“ Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die Erteilung des Bauvorbescheides und die damit verbundene Ersetzung des Einvernehmens seien mit der tenorierten Einschränkung zulässig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere sei ihr Einvernehmen formell rechtmäßig ersetzt worden. Der Beklagte habe sie vor Erteilung der Genehmigung angehört und ihr zunächst eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In der Folge hätten sich die Beteiligten wiederholt zu Besprechungen zusammengefunden. Danach habe er die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nochmals angekündigt. Im Übrigen habe die Klägerin auch im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit gehabt, ihre Belange vorzutragen. Des Weiteren seien die materiellen Voraussetzungen der Ersetzung im Wesentlichen erfüllt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unter der im Widerspruchsbescheid tenorierten Voraussetzung gegeben. Dass die Baumschule noch nicht baurechtlich genehmigt oder nicht in Betrieb sei, sei unschädlich. Der Beigeladene, der bereits andernorts ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen betreibe, habe umfassende Betriebsbeschreibungen vorgelegt. Das Wohn- und Geschäftshaus diene auch dem noch zu gründenden Gartenbaubetrieb, was der Beigeladene mit der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 17.3.2017 nachgewiesen habe. Mit Blick auf eine angemessene Diebstahlsicherung gehe der Zweck des Wohnens über eine bloße Förderlichkeit hinaus. Schließlich stünden dem Vorhaben auch keine öffentlichen Belange entgegen. Unschädlich sei, dass eine Rückbauverpflichtung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB bisher nicht eingetragen worden sei. Das könne im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung noch erfolgen. Am 25.2.2019 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. In der Klageschrift heißt es, eine Begründung werde nachgereicht; einstweilen werde „vollumfänglich“ auf die Antragsschrift im Verfahren 5 L 115/18 verwiesen. Auf (mehrfache) gerichtliche Aufforderung zur Klagebegründung und Fristverlängerung hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Eilrechtsschutzverfahren wiederholt und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nicht befugt gewesen, das Einvernehmen „mit Einschränkungen“ zu ersetzen. Sie habe einen Anspruch darauf, dass ihr Einvernehmen nur ersetzt werde, wenn das Vorhaben alle Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit erfülle. Der Beklagte habe die streitige Frage des Vorliegens eines Betriebs der gartenbaulichen Erzeugung unbeantwortet gelassen. Sie müsse sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie ihre Mitwirkungsrechte – möglicherweise – im sich anschließenden Baugenehmigungsverfahren ausüben könne. Der Beklagte und der Beigeladene sind der Klage entgegengetreten. Der Beigeladene hat unter anderem geltend gemacht, der tatsächliche Vortrag der Klägerin sei nach § 6 Satz 2 UmwRG verspätet und nicht zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen § 72 Abs. 3 LBO liege nicht vor, wäre aber jedenfalls auch nach § 46 SVwVfG unbeachtlich. Zudem habe er seine ernsthafte Absicht, einen privilegierten Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung – eine im „Endausbau“ vier Containerstellflächen (insgesamt etwa 8.000 m2) umfassende Baumschule – zu gründen, durch konkrete Betriebskonzepte dargelegt. Auch solle, anders als die Klägerin meine, in „Phase 1“ nicht nur das Wohngebäude errichtet, sondern auch das Freigelände und bestehende Altgebäude (Mittelscheune, Orangerie) ertüchtigt werden. Das Vorhaben „diene“ auch dem (geplanten) Gartenbaubetrieb. Eine Containerbaumschule sei die intensivste Form der Baumschule mit hohem Arbeits- und Pflegeaufwand. Die mit der An- und Aufzucht verbundenen Tätigkeiten bedürften der zeitlich engmaschigen Versorgung und Betreuung, um situationsgerecht kurzfristig eingreifen zu können, etwa bei örtlichen Wetterauswirkungen. Gerade junge Pflanzen seien sehr empfindlich. Er wolle mit möglichst viel Handarbeit und geringem Maschineneinsatz produzieren. Zudem beabsichtige er, auf Pflanzenschutzmittel weitgehend verzichten und für die Kulturpflege Shropshire-Schafe einsetzen. In „Phase 1“ sei die Schafhaltung zunächst nur in der Graswachstumsphase (Februar bis November) vorgesehen; später solle die Mittelscheune für die Überwinterung der Tiere ertüchtigt werden. Auch die Schafhaltung bedinge eine ständige Versorgung, was die Anwesenheit des Betriebsinhabers vor Ort erfordere. Die dienende Funktion spiegele sich auch in der Planung des Wohnhauses wider: Anstelle der Feldscheune sei ein nicht unterkellertes, zweigeschossiges Gebäude in landschaftsgebundener Bauweise geplant. Im Übrigen sei das Vorhaben auch nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB zulässig, da die bestehende Scheune Teil eines denkmalgeschützten Ensembles sei, das die Kulturlandschaft präge. Mit Urteil vom 4.3.2020 – 5 K 234/19 – hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Ortsbesichtigung den Vorbescheid vom 21.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.1.2019 aufgehoben. Zur Begründung heißt es, der Präklusionseinwand des Beigeladenen nach § 6 UmwRG greife nicht durch. Zwar sei es zutreffend, dass der streitgegenständliche Bauvorbescheid eine Entscheidung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei. Von der Vorschrift seien auch Baugenehmigungen und Bauvorbescheide für Außenbereichsvorhaben erfasst, da zum Prüfprogramm des § 35 Abs. 3 BauGB umweltspezifische Belange gehörten. Jedoch sei das Vorbringen der Klägerin nicht präkludiert. Der (konkrete) Verweis auf den Schriftsatz vom 25.1.2018 im Verfahren 5 L 115/18 in der Klageschrift sei ausreichend, um entsprechend dem Zweck des § 6 UmwRG den Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt festzulegen. Der in Bezug genommene Schriftsatz habe dem Gericht vorgelegen und beinhalte den wesentlichen Tatbestand und die rechtlichen Argumente der Klägerin, die auch in der Klagebegründung vom 19.7.2019 enthalten seien. Insbesondere habe die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 25.1.2018 bereits vorgetragen, dass die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens formell fehlerhaft gewesen sei und darüber hinaus das begehrte Wohn- und Geschäftshaus nicht einem gartenbaulichen Betrieb diene, vielmehr die Absicht des Beigeladenen, im Außenbereich zu wohnen, ausschlaggebend sei. Die wesentlichen Argumente der Klägerin seien auch im Beschluss der Kammer vom 24.4.2018 (5 L 115/18) dargelegt worden. Unschädlich sei, dass sich das Gericht mit den Ausführungen nicht im Einzelnen inhaltlich auseinandergesetzt habe. Aber auch unter der Annahme, die Klägerin habe die Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG unentschuldigt versäumt, sei ihr Vortrag nicht präkludiert. Verspätetes Vorbringen unterliege gemäß § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO nämlich nur dann der Regelung des § 6 Satz 2 Hs. 1 UmwRG, wenn es dem Gericht nicht möglich sei, den Sachverhalt mit geringem Aufwand auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln. So liege der Fall hier. Die angegriffene Entscheidung des Beklagten sei im Verhältnis zur Klägerin auch rechtswidrig, weil ihr Einvernehmen den formellen Anforderungen des § 72 Abs. 3 LBO zuwider ersetzt worden sei. Die Vorschrift verlange, dass die Gemeinde angehört werde und Gelegenheit erhalte, binnen angemessener Frist erneut über das Einvernehmen zu entscheiden. Daran fehle es hier. Denn mit Schreiben vom 8.11.2017 habe der Beklagte das zuvor eingeleitete Ersetzungsverfahren „bis auf Weiteres“ ausgesetzt. Eine förmliche Fortsetzung des Verfahrens sei nicht erfolgt. Zwar werde im Widerspruchsbescheid ausgeführt, es sei danach wiederholt zu Besprechungen gekommen und der Beklagte habe – nachdem die Besprechungen ergebnislos verlaufen seien – nochmals angekündigt, das Einvernehmen zu ersetzen. Jedoch finde sich in den Verwaltungsakten kein Vermerk über entsprechende Gespräche oder eine Mitteilung des Beklagten an die Klägerin, dass das Ersetzungsverfahren (förmlich) fortgesetzt werde und eine Stellungnahme bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgegeben werden könne. Auch folge aus dem Brief der Klägerin vom 22.12.2017, dass sie das Verfahren weiter als ausgesetzt angesehen und eine weitere Äußerung im Anhörungsverfahren beabsichtigt habe. Der Verstoß gegen § 72 Abs. 3 LBO wiege so schwer, dass der angefochtene Bauvorbescheid schon deswegen aufzuheben sei. Bei der Mitwirkung der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB handele es sich um ein absolutes Verfahrensrecht, das dem Schutz des kommunalen Planungsrechts diene. Der Verfahrensmangel sei auch nicht gemäß § 46 SVwVfG unbeachtlich. Denn jedenfalls könne mit Blick auf die Möglichkeit der Gemeinde, bauplanerische Schritte einzuleiten, grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die fehlerhafte Beteiligung die Entscheidung in der Sache „offensichtlich“ nicht beeinflusst habe. Als absoluter Verfahrensfehler sei der Verstoß gegen § 72 Abs. 3 LBO auch nicht nach § 45 SVwVfG heilbar. Ohne dass es streitentscheidend darauf ankomme, weise die Kammer darauf hin, dass die (einschränkende) Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Beklagten auch materiell rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht vorlägen. Aus der im Widerspruchsbescheid erfolgten Einschränkung folge bereits deutlich, dass die zur Beurteilung gestellte Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht hinreichend beantwortet und das Vorhaben nur unter einer Bedingung habe positiv beschieden werden können. Es sei nicht feststellbar, dass das geplante Wohn- und Geschäftshaus einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung diene (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Bei der Auslegung dieses Merkmals sei der Grundgedanke des § 35 BauGB zu beachten, nach dem der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden solle. Es reiche deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers für seinen Betrieb lediglich förderlich sei. Andererseits könne nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich sei. Der eigentliche Zweck liege darin, Missbrauchsversuchen zu begegnen und Vorhaben zu verhindern, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, aber in Wirklichkeit ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt seien, im Außenbereich zu wohnen und dafür ein Gebäude zu errichten. Zwar könne eine Container-Baumschule grundsätzlich als Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB angesehen werden. Jedoch diene das Vorhaben – unabhängig von der Frage, ob eine Baumschule auf dem Vorhabengrundstück künftig dauerhaft und ernsthaft betrieben werde – dem projektierten Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung nicht, weil ein vernünftiger Erwerbsgärtner dafür kein Betriebsleiterwohnhaus errichten würde. Zunächst enthielten die Antragsunterlagen – über eine grobe Skizze ohne Maßstab hinaus – bereits keine konkreten Angaben darüber, in welchem Umfang Pflanzcontainer aufgestellt werden sollten. Nur im Schreiben der Landwirtschaftskammer vom 17.3.2017 heiße es, dass die Container-Stellfläche „in der Größenordnung von 8.000 m2“ liegen solle. Nichts anderes folge aus dem Vortrag des Beigeladenen, er habe auch einen Vorbescheid für die Stellflächen beantragt. Das Verfahren betreffend die Stellflächen ruhe auf Wunsch des Beigeladenen; es gebe (naturschutzrechtliche) „Unstimmigkeiten“. Für die Frage des „Dienens“ sei jedoch die für die Pflanzenerzeugung genutzte Fläche in besonderem Maße bedeutsam. In der Gesamtschau werde deutlich, dass der Wunsch des Beigeladenen im Vordergrund stehe, im Außenbereich (in unmittelbarer Nähe zu seinen Schwiegereltern) zu wohnen. Das werde schon dadurch deutlich, dass das Hauptaugenmerk auf der Erteilung des Vorbescheides (bzw. zuvor einer Baugenehmigung2Vgl. hierzu den im Januar 2017 zurückgenommenen Antrag des Beigeladenen auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 25.10.2016, Bl. 19 ff. d.A.Vgl. hierzu den im Januar 2017 zurückgenommenen Antrag des Beigeladenen auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 25.10.2016, Bl. 19 ff. d.A.) für ein Wohn- und Geschäftshaus und gerade nicht für die Stellflächen liege. Indes seien die Container-Stellflächen das Herzstück der Baumschule. Auch wenn der Beigeladene in „Phase 1“ die Errichtung des Wohnhauses beabsichtige, was angesichts der Bauzeit eines Wohnhauses nicht unbedingt abwegig erscheine, sei nicht nachvollziehbar, warum er im Vorbescheidsverfahren einen solchen Schwerpunkt darauf lege. Vielmehr wäre es sinnvoller gewesen, zunächst die Zulässigkeit der eigentlichen Container-Stellflächen klären zu lassen. Überdies sei auch bei Unterstellung einer Bewirtschaftungsfläche von 8.000 m2 nicht hinreichend ersichtlich, dass es zur Bewirtschaftung der ständigen Anwesenheit des Beigeladenen bedürfe. Es seien weder technische Anlagen vorhanden, die eine ständige Anwesenheit notwendig machten, noch bedürfe es aus Gründen des Diebstahlschutzes eines Wohnhauses in der Nähe der Pflanzen. Der Diebstahlsgefahr könne mit einer Einzäunung der Wirtschaftsflächen wirksam begegnet werden. Es erscheine angesichts der Größe des Geländes auch fraglich, ob die bloße (nächtliche) Anwesenheit eines Betriebsleiters Diebe abschrecke. Eine andere rechtliche Bewertung ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Beigeladenen, dass es sich bei einer Container-Baumschule um die intensivste Form der Pflanzenerzeugung handele und dass er mit möglichst viel Handarbeit und geringem Maschinen- und Pflanzenschutzmitteleinsatz produzieren wolle. Da er seinen Garten- und Landschaftsbaubetrieb in O weiterbetreiben möchte und in der Betriebsbeschreibung die Betriebszeit der zu gründenden Baumschule mit werktags von 8 bis 16 Uhr und die Anzahl der Schichten mit fünf – zu Sonn- und Feiertagen gebe es keine Angaben – angegeben habe, sei nicht nachvollziehbar, dass der Beigeladene in seiner konzeptionellen Betriebsbeschreibung von der Notwendigkeit der dauerhaften Anwesenheit des Betriebsleiters ausgehe. Insbesondere seien – anders als beim herkömmlichen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb – die Wirtschaftsweise und die Betriebsabläufe eines Gartenbaubetriebs infolge der kleineren Betriebsfläche, der geringeren Abhängigkeit intensiver und umfangreicher Arbeitseinsätze von Witterungseinflüssen und einer geringeren Vielfalt unterschiedlicher Produkte und Produktionsverfahren eher einteilbar und ermöglichten einen gleichmäßigeren und geregelteren Arbeitseinsatz. Der mit der Anfahrt verbundene „Mehr- und Zeitaufwand“ sei für den Beigeladenen von Nachteil, begründe aber kein objektivierbares betriebliches Bedürfnis für ein Betriebsleiterwohnhaus in unmittelbarer Nähe zu den Flächen der Baumschule. Nichts anderes gelte, soweit der Beigeladene vortrage, auf dem Vorhabengrundstück sog. Shropshire-Schafe zu halten, wobei er die Anzahl der Tiere nicht einmal angegeben habe. Das Vorhandensein einer kleinen Herde Shropshire-Schafe, die äußerst robust und anpassungsfähig seien, führe nicht zu dem Erfordernis einer ständigen Anwesenheit eines Betriebsleiters. Inwiefern der Beigeladene tatsächlich die dauerhafte und ernsthafte Führung eines gartenbaulichen Betriebes beabsichtige, könne damit (auch aufgrund der im Widerspruchsbescheid vorgenommenen Einschränkung) dahinstehen. Das Vorhaben könne auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB zugelassen werden. Denn zum einen sei bereits nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. b) bis g) BauGB erfüllt seien und zum anderen erachte das Gericht das ursprüngliche Gebäude seinem äußeren Erscheinungsbild nach zur Wahrung der Kulturlandschaft nicht als besonders erhaltenswert. Die Zulassung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB scheitere, weil die Ausführung des Vorhabens öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, weil es auf einer Fläche für die Landwirtschaft ausgeführt werden solle, und lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Der Beigeladene beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.3.2020 – 5 K 234/19 – kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Verständnis des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag des Beigeladenen rechtfertigt nicht die Annahme der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung3Siehe etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, jurisSiehe etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, juris (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.) und legt auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 2.) nicht dar. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zuzulassen. a) Das gilt zunächst mit Blick auf das Vorbringen des Beigeladenen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Präklusion des klägerischen Vortrags nach § 6 UmwRG verneint. Dahinstehen kann dabei, ob im Rahmen der Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich belegenen Vorhabens des Beigeladenen „umweltbezogene Vorschriften“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 UmwRG anzuwenden waren, so dass der Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes eröffnet ist.4Vgl. zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB als „umweltbezogene Rechtsvorschrift etwa VGH München Beschluss vom 27.11.2017 – 22 CS 17.1574 – sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.9.2018 – 1 ME 65/18 –, beide juris; siehe allg. auch Remmert, VBlBW 2019, 181Vgl. zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB als „umweltbezogene Rechtsvorschrift etwa VGH München Beschluss vom 27.11.2017 – 22 CS 17.1574 – sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.9.2018 – 1 ME 65/18 –, beide juris; siehe allg. auch Remmert, VBlBW 2019, 181 Denn auch nach Maßgabe des § 6 UmwRG ist das (tatsächliche) Vorbringen der Klägerin nicht präkludiert. Es spricht – entgegen der Ansicht des Beigeladenen – schon vieles dafür, dass die (fristgerechte) Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 25.1.2018 im Eilverfahren (5 L 115/18) fallbezogen ausreichend war, um die für das Klagebegehren relevanten Tatsachen „anzugeben“ im Verständnis des § 6 Satz 1 UmwRG. Nach dem Sinn der Vorschrift – „Straffung“ des Gerichtsverfahrens, indem der Prozessstoff (oftmals umfangreicher) umweltrechtlicher Verfahren zu einem frühen Zeitpunkt festgelegt wird5Siehe BT-Drs. 18/12146, S. 16Siehe BT-Drs. 18/12146, S. 16 – muss die Klagepartei grundsätzlich innerhalb der Begründungsfrist alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus ihrer Sicht die Klage begründen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Der erforderliche Tatsachenvortrag muss dabei zwar nicht erschöpfend sein.6Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 – 9 A 8/17 –, jurisVgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 – 9 A 8/17 –, juris Aus Sinn und Zweck der Norm folgt jedoch, dass die Klagepartei die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen muss. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen.7Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 29.11.2019 – 1 E 23/18 – juris Rn. 142Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 29.11.2019 – 1 E 23/18 – juris Rn. 142 Diesen Anforderungen dürfte hier Genüge getan sein. Denn die Klägerin hat innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht lediglich pauschal auf die Einwände verwiesen, die sie bereits im vorangegangenen behördlichen bzw. gerichtlichen (Eil-)Verfahren zur Sprache gebracht hat.8Hierzu etwa VGH München, Beschluss vom 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 –, juris Rn. 13Hierzu etwa VGH München, Beschluss vom 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 –, juris Rn. 13 Vielmehr legt der Schriftsatz vom 25.1.2018, auf den die Klägerin zur Begründung ihrer Klage konkret verwiesen hat, – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Tatsachen, aus denen sie den streitgegenständlichen Vorbescheid damals wie auch heute für rechtswidrig hält, im Einzelnen dar, was eine hinreichende Fixierung des Prozessstoffes erlaubte. Jedenfalls stünde einer Präklusion des Vorbringens fallbezogen § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO entgegen. Danach ist verfristeter Tatsachenvortrag gleichwohl zu hören, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die mit Blick auf den Zweck des § 6 UmwRG grundsätzlich eng auszulegen ist. Die Anwendung der Vorschrift kommt in Betracht, wenn die Umstände, aus denen sich die klägerische Beschwer ergibt, derart auf der Hand liegen, dass sich die (nähere) Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erweisen würde. Die Feststellung des in Rede stehenden Tatsachenstoffs muss dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen oder auch zeitlichen Aufwand möglich sein.9OVG Hamburg, Urteil vom 29.11.2019 – 1 E 23/18 –, juris Rn. 150; VGH München, Gerichtsbescheid vom 12.4.2021 – 8 A 19.40009 –, jurisOVG Hamburg, Urteil vom 29.11.2019 – 1 E 23/18 –, juris Rn. 150; VGH München, Gerichtsbescheid vom 12.4.2021 – 8 A 19.40009 –, juris So liegt der Fall hier, nachdem die Klägerin sich zur Begründung ihrer Klage auf zwei umgrenzte (und seither unverändert fortbestehende) Tatsachenkomplexe bezieht – nämlich die (gerügte) fehlerhafte Anhörung im Rahmen der Ersetzung ihres Einvernehmens sowie die Frage, ob das Vorhaben dem projektierten Baumschulbetrieb „dient“ (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) –, die sie bereits im Verwaltungs- und im Eilverfahren 5 L 115/18 (bzw. 2 B 170/18) umfassend dargelegt hat, so dass der Tatsachenvortrag im Klageverfahren für das Gericht ohne größeren Aufwand ermittelbar und auch für die übrigen Beteiligten erkennbar war. Auf die Tatsache, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz schon für unzulässig befunden wurde, kommt es dabei nicht entscheidend an. Keiner weiteren Würdigung bedarf bei dieser Sachlage die Frage, ob einer Präklusion des klägerischen Vortrags – die Säumnis der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG unterstellt – hier auch noch § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO entgegenstünde, nachdem das Verwaltungsgericht die Frist des § 6 Satz 1 UmwRG verlängert hat.10Vgl. etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 9.12.2020 – 2 M 97/20 –, juris, wonach das Vertrauen auf eine durch das Gericht – wenn auch ggf. fehlerhaft, vgl. § 6 Satz 4 UmwRG – gesetzte Klagebegründungsfrist die Verspätung genügend entschuldigt; in diesem Sinne auch: OVG Koblenz, Urteil vom 27.5.2020 – 8 C 11446/19 –, juris Rn. 32Vgl. etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 9.12.2020 – 2 M 97/20 –, juris, wonach das Vertrauen auf eine durch das Gericht – wenn auch ggf. fehlerhaft, vgl. § 6 Satz 4 UmwRG – gesetzte Klagebegründungsfrist die Verspätung genügend entschuldigt; in diesem Sinne auch: OVG Koblenz, Urteil vom 27.5.2020 – 8 C 11446/19 –, juris Rn. 32 b) Die Berufung ist auch nicht mit Blick auf die Würdigung des Verwaltungsgerichts zuzulassen, der streitgegenständliche Vorbescheid unterliege bereits wegen eines Verstoßes gegen das Anhörungserfordernis der Klägerin im Rahmen der Ersetzung des Einvernehmens (§ 72 Abs. 3 Satz 3, 4 LBO) der Aufhebung. Dabei spricht nach Lage der Akten allerdings einiges dafür, dass eine ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin vor Ersetzung ihres Einvernehmens nicht stattgefunden hat, nachdem die ihr zunächst gesetzte Frist zur Stellungnahme „bis auf Weiteres“ ausgesetzt wurde und nicht erkennbar ist, dass das „Ersetzungsverfahren“ vor Erlass des streitbefangenen Bescheides hinreichend klar und unter Benennung einer konkreten (und „angemessenen“, § 72 Abs. 3 Satz 4 LBO) Nachfrist zur Äußerung fortgeführt worden wäre.11Vgl. hierzu auch den Beschlussauszug aus der Sitzung des Stadtrats der Klägerin vom 16.1.2018, wonach der Landrat des Beklagten in mehreren Gesprächen „angedeutet“ habe, „bis Ende des Jahres 2017“ eine Entscheidung treffen zu wollen, die Bürgermeisterin der Klägerin jedoch von einer vorherigen förmlichen Wiederaufnahme des Verfahrens samt Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ausgegangen sei, Bl. 101 d.A.Vgl. hierzu auch den Beschlussauszug aus der Sitzung des Stadtrats der Klägerin vom 16.1.2018, wonach der Landrat des Beklagten in mehreren Gesprächen „angedeutet“ habe, „bis Ende des Jahres 2017“ eine Entscheidung treffen zu wollen, die Bürgermeisterin der Klägerin jedoch von einer vorherigen förmlichen Wiederaufnahme des Verfahrens samt Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ausgegangen sei, Bl. 101 d.A. Jedoch erscheint es für den hier in Rede stehenden „Anhörungsmangel“ nach § 72 Abs. 3 Satz 3, 4 LBO eher fernliegend, eine selbständige Abwehrposition der Klägerin unabhängig von der materiellen Zulässigkeit des Bauvorhabens anzunehmen.12Siehe bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.7.2014 – 2 B 288/14 –, juris Rn. 20Siehe bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.7.2014 – 2 B 288/14 –, juris Rn. 20 In der Rechtsprechung ist vielmehr (alleine) geklärt, dass das Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB seinem Zweck nach – Absicherung der materiellen Planungshoheit der Gemeinde – eine eigenständige Verfahrensposition der Gemeinde begründet, so dass eine Baugenehmigung etwa der Aufhebung unterliegt, wenn eine im Genehmigungsverfahren an sich zu beteiligende Gemeinde „übergangen“ wurde oder wenn ein Bauvorhaben unter Missachtung ihrer Entscheidung zur rechtzeitigen Verweigerung ihres Einvernehmens genehmigt worden ist.13OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.7.2014 – 2 B 288/14 –, und vom 18.6.2018 – 2 B 104/18 –, beide juris; BVerwG, Beschluss vom 11.8.2008 – 4 B 25/08 –, juris; allg. auch Bitz, SKZ 2011, 147, 149OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.7.2014 – 2 B 288/14 –, und vom 18.6.2018 – 2 B 104/18 –, beide juris; BVerwG, Beschluss vom 11.8.2008 – 4 B 25/08 –, juris; allg. auch Bitz, SKZ 2011, 147, 149 Ob diese Grundsätze auf die hier gerügten verfahrensrechtlichen „Fehler“ im Sinne des § 72 Abs. 3 LBO anzuwenden sind,14Vgl. zu Art. 67 Abs. 4 BayBO etwa: Greim-Diroll in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand: April 2021, Art. 67 Rn. 24Vgl. zu Art. 67 Abs. 4 BayBO etwa: Greim-Diroll in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand: April 2021, Art. 67 Rn. 24 erscheint fraglich, kann fallbezogen jedoch auf sich beruhen. c) Denn jedenfalls unterliegt die angefochtene Entscheidung aus Gründen des materiellen Rechts im Ergebnis keinen ernstlichen Bedenken. Vorangestellt sei dabei, dass der Senat angesichts der im Tenor des Widerspruchsbescheids vorgenommenen Einschränkung bereits Zweifel daran hat, ob der Vorbescheid die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen im Sinne einer Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren (umfassend) festzustellen imstande ist. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass die Klägerin jedenfalls hinsichtlich der letztlich „ausgeklammerten“ (bauplanungsrechtlichen) Fragen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren (erneut) nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligen wäre. Diese Frage bedarf aber keiner vertieften Erörterung. Denn das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der im Wege eines Hinweises geäußerten Einschätzung des Verwaltungsgerichts (UA S. 27 ff.), das Einvernehmen der Klägerin sei, soweit („mit Einschränkungen“) über das Vorhaben entschieden wurde, auch materiell-rechtlich zu Unrecht ersetzt worden, da das geplante „Wohn- und Geschäftshaus“ am Maßstab des § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig sei.15Siehe zum insofern anzulegenden Prüfmaßstab – Anspruch der Gemeinde, dass die Bauaufsichtsbehörde keine nach den §§ 29 ff. BauGB nicht genehmigungsfähigen Bauvorhaben zulässt, wenn sie (wie hier) ihr Einvernehmen rechtzeitig versagt hat – OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2019 – 2 B 289/18 –, jurisSiehe zum insofern anzulegenden Prüfmaßstab – Anspruch der Gemeinde, dass die Bauaufsichtsbehörde keine nach den §§ 29 ff. BauGB nicht genehmigungsfähigen Bauvorhaben zulässt, wenn sie (wie hier) ihr Einvernehmen rechtzeitig versagt hat – OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2019 – 2 B 289/18 –, juris aa) Nach dem Antragsvorbringen begegnet insbesondere die erstinstanzliche Würdigung keinen Bedenken, das Vorhaben des Beigeladenen sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zulässig, weil es dem projektierten Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung nicht diene, da ein „vernünftiger“ Erwerbsgärtner kein Betriebsleiterwohnhaus für die vorgesehene Bodenbewirtschaftung errichten würde. Dabei reicht es für ein „Dienen“ nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers für seinen Betrieb förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass es für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darauf abgestellt werden, ob ein „vernünftiger“ Betriebsinhaber auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Dabei ist zugleich der Grundgedanke des § 35 BauGB zu beachten, wonach der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll.16Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3.11.1972 – 4 C 9/70 –, juris Rn. 19, und vom 3.12.2012 – 4 B 56/12 – jurisVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3.11.1972 – 4 C 9/70 –, juris Rn. 19, und vom 3.12.2012 – 4 B 56/12 – juris Nach diesem Maßstab kann davon, dass das zur Prüfung gestellte Vorhaben dem (projektierten) gartenbaulichen Betrieb „dient“, auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens aller Voraussicht nach nicht ausgegangen werden. Der Beigeladene macht (erneut) geltend, eine Containerbaumschule sei „die intensivste Form einer Baumschule mit hohem Arbeits- und Pflegeaufwand“ und verlange einen „deutlich höheren Arbeits- und Pflegeaufwand, als die Aufzucht von Gehölzen im gewachsenen Boden“. Die Containeraufzucht sei, anders als die Aufzucht „unter Glas“, abhängig von Witterungseinflüssen und bringe daher keinen gleichmäßigen und geregelten Arbeitseinsatz mit sich. Pflege und insbesondere Bewässerung der Pflanzen könnten nicht sich selbst überlassen werden. Zudem beabsichtige er, auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln weitgehend zu verzichten, und stattdessen Shropshire-Schafe einzusetzen, deren Haltung ebenfalls die ständige Anwesenheit des Betriebsinhabers vor Ort erfordere. Auf dieser Grundlage kommt eine Zulassung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht ernstlich in Betracht. Dabei soll zugunsten des Beigeladenen (auch) für das Zulassungsverfahren unterstellt werden, dass er beabsichtigt und rechtlich in der Lage ist,17Insofern auch unter Hintanstellung der im Ortstermin des Verwaltungsgerichts angeklungenen naturschutzrechtlichen „Unstimmigkeiten“ bzgl. der örtlichen Ausgestaltung der Containerstellflächen, vgl. S. 32 des angegriffenen Urteils.Insofern auch unter Hintanstellung der im Ortstermin des Verwaltungsgerichts angeklungenen naturschutzrechtlichen „Unstimmigkeiten“ bzgl. der örtlichen Ausgestaltung der Containerstellflächen, vgl. S. 32 des angegriffenen Urteils. den beschriebenen gartenbaulichen Betrieb auf einer Fläche von etwa 8.000 m2 dauerhaft zu etablieren. Denn auch unter dieser Prämisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein „vernünftiger“ Erwerbsgärtner das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung – hier: ein „Wohn- und Geschäftshaus“ auf den Grundmaßen18S. 15 der Zulassungsbegründung vom 2.6.2020, Bl. 277 d.A.S. 15 der Zulassungsbegründung vom 2.6.2020, Bl. 277 d.A. der abzubrechenden (ehemaligen) Feldscheune, nach dem zur Bauvoranfrage eingereichten Lageplan vom 18.1.201719Bl. 13 d. VerwaltungsakteBl. 13 d. Verwaltungsakte also auf einer Fläche von (rund) 12 m x 26,5 m – für einen vergleichbaren gartenbaulichen Betrieb errichten würde. Neben der Dimension des Vorhabens spricht dagegen bereits, dass die Notwendigkeit einer dauerhaften Anwesenheit eines Betriebsleiters, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt, schon angesichts der in der Betriebsbeschreibung vom 7.2.2017 angegebenen Betriebszeit (werktags von 8 bis 16 Uhr) fraglich erscheint. Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass Wirtschaftsweise und Betriebsabläufe eines Gartenbaubetriebs, anders als im Falle eines bäuerlichen Vollerwerbsbetriebs mit seiner Hofstelle im Außenbereich als Mittelpunkt eines flächenmäßig ausgedehnten Betriebs, infolge der kleineren Betriebsfläche und einer geringeren Vielfalt unterschiedlicher Produkte und Produktionsverfahren eher einteilbar ist und somit regelmäßig einen gleichmäßigeren und geregelteren Arbeitseinsatz ermöglichen.20Siehe BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 – 4 C 72/80 –, juris Rn. 11 (zu einem Gartenbaubetrieb „unter Glas“); siehe auch VGH München, Urteil vom 28.4.2015 – 15 B 13.2262 –, juris Rn. 43Siehe BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 – 4 C 72/80 –, juris Rn. 11 (zu einem Gartenbaubetrieb „unter Glas“); siehe auch VGH München, Urteil vom 28.4.2015 – 15 B 13.2262 –, juris Rn. 43 Das gilt auch für den (projektierten) Betrieb mit seinen vor Ort konzentrierten Betriebsflächen,21Vgl. die Skizzen auf Bl. 65 ff. d.A.; hierzu allg. VGH München, Urteil vom 28.4.2015 – 15 B 13.2262 –, jurisVgl. die Skizzen auf Bl. 65 ff. d.A.; hierzu allg. VGH München, Urteil vom 28.4.2015 – 15 B 13.2262 –, juris zumal der Beigeladene die Pflanzenproduktion als Containeraufzucht unabhängig von den Anforderungen des Bodens ausrichten kann.22OVG Münster, Beschluss vom 11.12.2003 – 22 A 4171/00 –, jurisOVG Münster, Beschluss vom 11.12.2003 – 22 A 4171/00 –, juris Die Arbeit im gartenbaulichen Betrieb ist daher nicht mit den Erschwernissen vergleichbar, die die Bodenbearbeitung im großflächigeren und diversifizierteren Agrarbetrieb mit sich bringt. Dass gerade für den Betrieb des Beigeladenen etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht dargetan. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer für das Saarland vom 17.3.2017, auf die der Beigeladene zur Begründung insofern verweist, spricht selbst von „vordergründig“ aufkommenden Zweifeln an der dienenden Funktion des Vorhabens und stellt keine betrieblichen Gründe dar, aus denen die dauernde Anwesenheit eines Betriebsleiters für den Erfolg der Baumschule mehr als nur förderlich wäre. Dass sich die Anwesenheit des Leiters am Ort der landwirtschaftlichen Produktion – worauf die Landwirtschaftskammer ihre positive Stellungnahme zu § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB maßgeblich stützt - zur „Diebstahlsicherung des hochwertigen Pflanzenmaterials“ als „förderlich“ erweisen mag, begründet keine dienende Funktion der (beabsichtigten) Wohnnutzung. Denn der Gefahr, dass die Erzeugnisse oder Produktionsmittel der Baumschule entwendet werden, kann unter Berücksichtigung der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs mit einer Einzäunung der Wirtschaftsfläche wirksam begegnet werden.23So auch OVG Schleswig, Urteil vom 5.7.2018 – 1 LB 5/16 –, juris Rn. 56; VGH München, Urteil vom 28.4.2015 – 15 B 13.2262 –, juris Rn. 44So auch OVG Schleswig, Urteil vom 5.7.2018 – 1 LB 5/16 –, juris Rn. 56; VGH München, Urteil vom 28.4.2015 – 15 B 13.2262 –, juris Rn. 44 Auch sonst zeigt der Beigeladene keine gewichtigen Gründe für die Annahme auf, das Vorhabe „diene“ dem projektierten Gartenbaubetrieb. Soweit er (erneut) die Notwendigkeit „engmaschiger Versorgung, Betreuung und Aufsicht“ und zwar „auch abends, nachts und an Wochenenden“ betont, legt er schon nicht konkret fallbezogen und hinreichend substantiiert dar, weshalb (gerade) die projektierte Baumschule einen solchen „Betreuungsbedarf“ mit sich bringen sollte. Soweit der Beigeladene auf eine besondere „Empfindlichkeit“ der Sämlinge und Jungpflanzen verweist,24S. 17 der Zulassungsbegründung vom 2.6.2020 und Anlage B2 zum Schriftsatz vom 27.9.2019, Bl. 157, 279 d.A.S. 17 der Zulassungsbegründung vom 2.6.2020 und Anlage B2 zum Schriftsatz vom 27.9.2019, Bl. 157, 279 d.A. bleibt festzuhalten, dass mit der Orangerie25Vgl. hierzu den Vorbescheid vom 9.5.2019, Bl. 205 d.A.Vgl. hierzu den Vorbescheid vom 9.5.2019, Bl. 205 d.A. als Gewächs- und Gartenhaus – wie in „Phase 2“ („Auf- bzw. Nachzucht“) vorgesehen26S. 2 der Betriebsbeschreibung vom 9.1.2017, Bl. 9 d. VerwaltungsakteS. 2 der Betriebsbeschreibung vom 9.1.2017, Bl. 9 d. Verwaltungsakte – eine geschützte Umgebung für die An- und Aufwuchsphase besteht bzw. hergestellt werden kann. Auch der Hinweis auf erhöhte Anforderungen an die Bewässerung erschließt sich nicht, zumal die Containerbaumschule nach der eigenen Darstellung des Beigeladenen27Anlage B2 zum Schriftsatz vom 27.9.2019, Bl. 157 d.A.Anlage B2 zum Schriftsatz vom 27.9.2019, Bl. 157 d.A. über eine automatisierte Wasserversorgung verfügen soll (wie auch – nebenbei erwähnt – über eine automatisierte Nährstoffversorgung). Auch dafür, dass die Schafhaltung ein Wohnen des Betriebsleiters vor Ort als dem gartenbaulichen Betrieb „dienend“ erscheinen lassen würde, sprechen keine gewichtigen Gründe, nachdem der Beigeladene schon die Zahl der Schafe nicht angegeben hat und insbesondere auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Shropshire-Schafe seien besonders „robust und anpassungsfähig“, nicht entgegengetreten ist. Außerdem verfügt die projektierte Betriebsfläche über eine Anbindung an die L 105 und liegt nur etwa 17 km entfernt von der derzeitigen Wohnung des Beigeladenen in B-Stadt.28Gemessen nach Google MapsGemessen nach Google Maps Hiervon ausgehend mag die Errichtung des Betriebsleiterwohnhauses auf dem „K. Hof“ zur Bewirtschaftung der Nutzflächen zwar durchaus förderlich sein, dem (konkreten) Gartenbaubetrieb dienlich im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist das Vorhaben aber nicht. Bei dieser Sachlage begründen auch die übrigen Einwände des Beigeladenen keine ernstlichen Zweifel an der negativen Feststellung des Verwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die Rüge, das Gericht habe zu Unrecht bemängelt (UA S. 30 ff.), die zur Akte gereichten Unterlagen enthielten jenseits einer „groben Skizze“ bereits keine konkreten Angaben über die aufzustellenden Pflanzcontainer und habe zudem verkannt, dass es lediglich um einen Vorbescheid gehe, so dass die Kenntnis der Fläche, die mit Containern belegt werden solle (nämlich 8.000 m2), ausreichend sei, verfängt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Denn die „dienende“ Funktion des Vorhabens ist – wie dargelegt – auch bei Unterstellung der Errichtung eines Baumschulbetriebs von 8.000 m2 fallbezogen zu verneinen, weil ein „vernünftiger“ Erwerbsgärtner ein solches Vorhaben für die konkret beabsichtigte Bodenbewirtschaftung und -nutzung auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs nicht umsetzen würde. Unerheblich ist es damit auch, wenn der Beigeladene die Ernsthaftigkeit seiner Planungen betont. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen (UA S. 32), aus der Tatsache, dass in „Phase 1“ die Errichtung des Wohnhauses im Vordergrund stehe und der „Schwerpunkt“ der Bemühungen des Beigeladenen nicht auf der Container-Stellfläche liege, werde deutlich, dass es ihm vor allem darum gehe, im Außenbereich zu wohnen. Denn besteht keine im Lichte des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB hinreichende funktionale Verknüpfung zwischen dem (Wohn-)Vorhaben und dem geplanten gartenbaulichen Betrieb, kommt es nicht mehr auf die Frage an, inwiefern die weiteren Umstände den Schluss tragen, es gehe dem Beigeladenen in Wirklichkeit vor allem darum, auf dem „K. Hof“ zu wohnen. Ohne Erfolg rügt der Beigeladene schließlich, das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise angenommen (UA S. 28), die angefochtene Entscheidung verletze die Klägerin schon deswegen in ihren Rechten, weil ihr Einvernehmen unter einer „Bedingung“ ersetzt worden sei. Denn das Gericht führt die einschränkende Ersetzung nicht als eigenständigen Rechtsfehler an, sondern lediglich als weiteren Beleg für die nicht zu beanstandende Einschätzung, das Vorhaben erfülle nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. bb) Das Antragsvorbringen stellt auch die erstinstanzliche Würdigung, das Vorhaben sei auch als „sonstiges Vorhaben“ nicht bauplanungsrechtlich zulässig, nicht ernstlich infrage. Das zu errichtende „Wohn- und Geschäftshaus“ kann nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da es jedenfalls den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Es bestehen nach dem Antragsvorbringen ferner keine Bedenken gegen die Einschätzung, das Gebäude komme auch nicht als „teilprivilegiertes“ Vorhaben in den Genuss des erweiterten Bestandsschutzes nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB. Das Verwaltungsgericht hat sich anlässlich des Ortstermins am 25.9.2019 einen Eindruck von der Lage vor Ort verschafft und hat auf Grundlage dieser Feststellungen29Vgl. hierzu die im Ortstermin gefertigten Lichtbilder, Bl. 136 ff. d.A.Vgl. hierzu die im Ortstermin gefertigten Lichtbilder, Bl. 136 ff. d.A. nachvollziehbar festgestellt, das ursprüngliche Gebäude sei nicht im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB vom äußeren Erscheinungsbild zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert. Hat sich die erste Instanz aber (wie hier) einen Eindruck von der Örtlichkeit verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des erstgerichtlich festgestellten Ergebnisses begründen können.30Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris Daran fehlt es hier, zumal die Relevanz der ehemaligen Feldscheune „als Bestandteil eines denkmalgeschützten Ensembles“, auf die der Beigeladene im Wesentlichen abstellt, nach der Stellungnahme des Landesdenkmalamts vom 28.4.2017,31Bl. 44 f. d. VerwaltungsakteBl. 44 f. d. Verwaltungsakte das sein Einvernehmen zum Abbruch der Scheune erteilt hat, allenfalls als gering einzuschätzen ist. 2. Die Berufung gegen das Urteil vom 4.3.2020 ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine „besondere“ Schwierigkeit hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.32Etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.4.2021 – 2 A 279/20 –, und vom 22.1.2020 – 2 B 210/19 –, beide jurisEtwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.4.2021 – 2 A 279/20 –, und vom 22.1.2020 – 2 B 210/19 –, beide juris Das ist hier nicht der Fall. Die angeführten Rechtsfragen um die Anwendung des § 6 UmwRG lassen sich, wie ausgeführt, im Wege der Auslegung der Vorschrift klären. Auf die geltend gemachte „Schwierigkeit“, ob ein Anhörungsmangel nach § 72 Abs. 3 LBO nach Maßgabe des § 46 SVwVfG unbeachtlich sein kann, kommt es ebenso wie auf die „Frage des Inhalts und der Reichweite des beantragten Bauvorbescheids“ nicht entscheidungserheblich an. Die abschließend als besonders schwierig im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angeführte Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich gehört zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts.33vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 -, dort konkret zu Fragen einer ausreichenden bauplanungsrechtlichen Erschließungvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 -, dort konkret zu Fragen einer ausreichenden bauplanungsrechtlichen Erschließung III. Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.