Beschluss
2 A 67/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0308.2A67.23.00
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Leitsätze
1. Allein der Umstand, dass die Frage der Abgrenzung zwischen Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis dieser Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(Rn.32)
2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt die Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des konkreten Falls aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(Rn.32)
3. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen.(Rn.42)
4. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abgestellt hat, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.(Rn.45)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1446/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der Umstand, dass die Frage der Abgrenzung zwischen Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis dieser Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(Rn.32) 2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt die Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des konkreten Falls aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(Rn.32) 3. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen.(Rn.42) 4. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abgestellt hat, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.(Rn.45) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1446/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen bauaufsichtliche Verfügungen des Beklagten vom 7.5.2018 und 8.5.2018, mit denen ihnen jeweils die Beseitigung baulicher Anlagen auf dem Flurstück Nr. … in Flur … der Gemarkung C. der Stadt A-Stadt aufgegeben wurde. Sie haben dieses Flurstück „kostenlos und auf unbegrenzte Zeit“ gepachtet. Eigentümer ist Herr D., der mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 8.5.2018 zur Duldung der Beseitigungsmaßnahmen verpflichtet wurde.1seine diesbezüglich erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.4.2023 – 5 K 1450/21 – abgewiesenseine diesbezüglich erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.4.2023 – 5 K 1450/21 – abgewiesen Das Flurstück grenzt im Westen an das Flurstück Nr. …, das als Gartengrundstück des Anwesens E-Straße dient, im Nordwesten mit einer Breite von 5 m an die E-Straße (L …) und im Norden und Osten an die unbebauten Flurstücke Nr. … und … an. Im Rahmen einer Ortseinsicht am 27.2.2018 wurde seitens des Beklagten festgestellt, dass auf dem streitgegenständlichen Flurstück folgende bauliche Anlagen errichtet wurden:2vgl. hierzu das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 13.4.2018 (Bl. 49 f. der Verwaltungsakte Az. B…)vgl. hierzu das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 13.4.2018 (Bl. 49 f. der Verwaltungsakte Az. B…) „1. Pferdestall in Holzskelettbauweise mit einer Dacheindeckung aus Asbestzementplatten; einer Länge von 12,00 m, einer Breite von ca. 4,80 m und einer Höhe von ca. 2,30 m 2. Hühnerhaus in Holzskelettbauweise mit einer Dacheindeckung aus Bitumenbahnen, einer Länge und Breite von ca. 2,50 m sowie einer Höhe von ca. 2,00 m […] 3. Freilaufgehege für Kleintiere in Holzbrettbauweise mit einer Länge von ca. 4,20 m, einer Breite von ca. 3,80 m und einer Höhe von ca. 0,90 m 4. Rundpool mit einem Durchmesser von ca. 4,50 m und einer Höhe von ca. 1,20 m 5. Gartenhaus in Holzskelettbauweise mit einer Dacheindeckung aus Bitumenbahnen, einer Länge von ca. 2,90 m, einer Breite von ca. 2,90 m und einer mittleren Höhe von ca. 2,00 m 6. Grillplatz neben dem Gartenhaus mit einer Fläche von ca. 6,7 m² 7. kleine Brücke über dem Bachlauf, Teich mit einer Fläche von ca. 0,54 m² und Freisitz im Grundstücksbereich vor dem unter Ziffer 5 genannten Gartenhaus“ Mit Anhörungsschreiben des Beklagten vom 13.4.2018 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Beseitigung dieser Anlagen anzuordnen. Sie seien unzulässig, da das Flurstück im Außenbereich gemäß § 35 BauGB liege und die Anlagen den dortigen Anforderungen nicht genügten. Mit Schreiben vom 25.4.2018 teilten die Kläger mit, der Pferdestall sei bereits vor mehr als 50 Jahren errichtet worden und werde von ihnen seit 1993 genutzt. Als sie im Jahr 2002 geplant hätten, auf ihrem – benachbarten – Grundstück einen Pferdestall zu errichten, habe ein Vertreter der Unteren Bauaufsicht (im Folgenden: UBA) die Genehmigungsfähigkeit verneint und ihnen geraten, den streitgegenständlichen Pferdestall zu nutzen. Als ein Kontrolleur der UBA im Jahr 2008 Kenntnis von der Errichtung des Gartenhauses erhalten habe, habe er erklärt, dass seitens der UBA kein Handlungsbedarf bestehe, da dieses eine Fläche von nur 6,8 m² beanspruche. Auch bei einer weiteren Ortseinsicht im Februar 2016 habe die UBA keinen Handlungsbedarf gesehen. Dies habe der Sachbearbeiter der UBA anlässlich der Ortseinsicht vom 27.2.2018 bestätigt. Daraus ergebe sich sowohl ein Zeit- als auch ein Vertrauenselement, so dass der Beklagte einen eventuellen Beseitigungsanspruch verwirkt habe. Im Übrigen sei die Fläche dem Innenbereich zuzuordnen. Der Beklagte erließ unter dem 7.5.2018 gegen die Klägerin zu 1) und unter dem 8.5.2018 gegen den Kläger zu 2) folgende (gleichlautende) Verfügungen: „1. Innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Bestandskraft dieser Verfügung sind die auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen in Form eines Pferdestalles, eines Hühnerhauses, eines Freilaufgeheges, eines Rundpools, eines Gartenhauses, eines Grillplatzes, einer kleinen Brücke, eines Teiches und eines Freisitzes vollständig zu beseitigen. 2. Für den Fall, dass Sie dieser Verfügung nicht fristgerecht nachkommen, drohe ich Ihnen gemäß §§ 13, 15, 19 und 20 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an und setze es zugleich aufschiebend bedingt fest.“ Zur Begründung wurde jeweils erneut darauf hingewiesen und vertiefend ausgeführt, dass das von den Klägern gepachtete Flurstück im Außenbereich der Stadt A-Stadt, Gemarkung C., liege, der an der östlichen Außenwand der auf dem Flurstück Nr. … befindlichen baulichen Anlage beginne. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der auf dem streitgegenständlichen Flurstück festgestellten baulichen Anlagen beurteile sich daher gemäß § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 BauGB sei ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstünden, die ausreichende Erschließung gesichert sei und das Vorhaben einen der unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 8 BauGB genannten Privilegierungstatbestände erfülle. Eine Privilegierung bestehe vorliegend nicht, insbesondere handele es sich bei der Tierhaltung der Kläger (2 Pferde, 20 Hühner, 5 Enten/Gänse, 2 Ziegen) nicht um Landwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Auch eine Zulassung als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB scheide aus, da öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt würden. Durch die wesensfremde Bebauung werde in die natürliche Eigenart der Landschaft eingegriffen. Weiter genieße der illegal errichtete Pferdestall keinen Bestandsschutz. Ferner gebe es keine Verwirkung bauaufsichtlicher Befugnisse. Auch sei nach Aktenlage kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Bereits mit Schreiben vom 29.4.2016 sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass aufgrund der Außenbereichslage baurechtlich einzuschreiten sei. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände könne nach pflichtgemäßem Ermessen nur durch die Anordnung der vollständigen Beseitigung der baulichen Anlagen gemäß § 82 Abs. 1 LBO erreicht werden. Mit Schreiben vom 24.5.2018 legten die Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 7.5.2018 und 8.5.2018 ein. Zur Begründung machten sie erneut geltend, der Beseitigungsanspruch sei verwirkt, da ein Mitarbeiter der UBA im Jahr 2016 mitgeteilt habe, dass kein Handlungsbedarf bestehe. Das Flurstück sei zudem nicht dem Außen-, sondern dem Innenbereich zuzuordnen. Es handele sich um eine Baulücke, die von drei Seiten von Bebauung umgeben sei. Das nächste Haus in der F-Straße befände sich lediglich etwa 40 m vom Vorha-bengrundstück entfernt. Die fehlende Bebauung an der östlichen Grundstücksgrenze ändere an der Zuordnung zum Innenbereich nichts. Auch habe die E-Straße keine trennende Wirkung. Am 11.10.2019 nahm der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses des Beklagten die Örtlichkeit in Augenschein. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.9.2021 ergangenem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses wurde der Widerspruch der Kläger hinsichtlich Ziff. 1 der Ausgangsverfügungen vom 7.5.2018 und 8.5.2018 zurückgewiesen. Ziff. 2 wurde jeweils aufgehoben und insofern abgeändert, als für jedes der unter Ziff. 1 genannten neun Objekte ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100,- € angedroht und zugleich aufschiebend bedingt festgesetzt wurde. In der Begründung heißt es u. a., Rechtsgrundlage der Beseitigungsverfügungen sei § 82 Abs. 1 LBO, dessen Voraussetzungen hier erfüllt seien. Weder lägen für die – sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befindlichen – baulichen Anlagen Genehmigungen vor noch seien sie genehmigungsfähig. Insbesondere befinde sich das gepachtete Flurstück nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; es gehöre nicht mehr zur bebauten Ortslage im Bereich Höcherbergstraße, sondern liege in der Feldmark. Der Bebauungszusammenhang ende jedenfalls an der östlichen Außenwand des Nebengebäudes auf dem Flurstück Nr. …. Da sie nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt seien, könnten der Pferdestall und die sonstigen auf dem streitgegenständlichen Flurstück befindlichen Anlagen nicht selbst einen Bebauungszusammenhang bilden. Auch werde ein solcher nicht durch die Anwesen in der F-Straße vermittelt. Der Einwand der Kläger, die E-Straße habe eine verbindende, den Bebauungszusammenhang herstellende Wirkung, greife nicht durch. Vielmehr sprächen die Umstände des Einzelfalls für eine trennende Wirkung. Da die Anwesen in der F-Straße mehr als 50 m von den Vorhaben entfernt lägen (im Übrigen mit ihrer Rückseite), vermittelten sie keinen Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Das Vorhabengrundstück sei zudem durch die Hausgärten und die E-Straße von diesen Anwesen getrennt. Auch die gegenüber liegende asphaltierte Fläche mit einer Siloanlage vermittele keinen Bebauungszusammenhang, da sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene. Ebenso wenig entstehe für das Vorhabengrundstück durch die Bebauung in der G-Straße der Eindruck einer geschlossenen Bebauung. Denn diese sei mehr als 150 m davon entfernt. Darüber hinaus führe auch der Gesichtspunkt der bebauungsakzessorischen Nutzung nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar könnten Grundstücksflächen mit auf das Hauptgebäude bezogenen Nebenanlagen als bebauungsakzessorisch genutzte Grundstücksteile noch dem Innenbereich zuzuordnen sein. Die verfahrensgegenständlichen Anlagen lägen jedoch nicht unmittelbar an einem Hauptgebäude. Diese nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Anlagen seien auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstige Vorhaben genehmigungsfähig, da sie den öffentlichen Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Fall 4 BauGB) beeinträchtigten. Die gemäß § 82 Abs. 1 LBO erforderliche Ermessensausübung des Beklagten begegne keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere sei sie nicht unter den Gesichtspunkten der Duldung oder Verwirkung rechtswidrig. Die langjährige unbeanstandete Existenz führe nicht dazu, dass eine gegen das Baurecht verstoßende Anlage zeitlich unbegrenzt genutzt werden könne. Selbst wenn ein Mitarbeiter des Beklagten gegenüber den Klägern geäußert haben sollte, die Anlagen seien nicht zu beanstanden, hindere dies den Beklagten nicht am Einschreiten gegen baurechtswidrige Anlagen. Denn sogar für rechtsverbindliche schriftliche Zusagen einer zuständigen Behörde gelte § 38 Abs. 3 SVwVfG, wonach die Bindung an die Zusicherung entfalle, sobald sich die Sach- und Rechtslage derart geändert habe, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderungen die Zusage nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Eine solche Änderung der Sachlage sei hier die erneute Überprüfung der baulichen Gegebenheiten durch den Beklagten. Letztlich könne ein Bauherr eine schutzwürdige gesicherte Position erst dann erlangen, wenn ihm in dem hierfür vorgesehenen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren eine positive Entscheidung über die Zulässigkeit seiner Anlage in der hierfür vorgesehenen Schriftform erteilt werde. Auch der Gesichtspunkt der Verwirkung greife vorliegend nicht zugunsten der Kläger ein. Denn die Eingriffsbefugnisse des Beklagten unterlägen nicht der Verwirkung. Ferner bestünden keine Bedenken dagegen, dass der Beklagte die Kläger als Verantwortliche herangezogen habe. Sie hätten die verfahrensgegenständlichen Anlagen errichtet bzw. – den Pferdestall betreffend – würden diese nutzen. Hiergegen haben die Kläger am 9.11.2021 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen, sie seien nicht Eigentümer des Flurstücks, sondern nur schuldrechtlich berechtigt. Sie könnten die baulichen Anlagen daher nicht beseitigen, sondern allenfalls deren Beseitigung dulden. Auf Duldung seien sie aber nicht in Anspruch genommen worden. Im Übrigen seien die Anlagen bauplanungsrechtlich zulässig. Sie verstießen nicht gegen das Gebot, den Außenbereich gemäß § 35 BauGB von jeder Bebauung freizuhalten. Die Tierhaltung der Kläger könne bei wertender Betrachtung durchaus als Landwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB angesehen werden. Zwar betrieben sie keine Erwerbslandwirtschaft, es handele sich jedoch um eine Subsistenzwirtschaft, da dort Nahrungsmittel für den Eigengebrauch produziert würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ersparte Aufwendungen für die eigene Ernährung nicht dem Begriff des „wirtschaftlichen Dienens“ im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zugeordnet werden könnten. Unabhängig davon sei das Vorhaben jedenfalls nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da keine öffentlichen Belange entgegenstünden. Kleine bauliche Anlagen, die kleinen Tierbeständen Obdach oder Unterbringung böten, seien im Außenbereich nicht wesensfremd, sondern wesenstypisch. Auch hinsichtlich der natürlichen Eigenart einer Landschaft wie am Vorhabenstandort seien sie nicht Eingriff, sondern Element dieser natürlichen Eigenart. Nicht jede Beeinträchtigung sei beseitigungswürdig. Auch berücksichtige der Beklagte das Zeitelement nicht. Im öffentlichen Baurecht sei Vertrauensschutz sehr wohl durch Zeitablauf zu erreichen. Die baulichen Anlagen seien schon seit Jahrzehnten vorhanden gewesen, bis der Beklagte „aufwachte“ und die Beseitigung gefordert habe. Das gepachtete Flurstück nehme überdies sehr wohl am Bebauungszusammenhang und damit an der Gebietstypik des Dorfgebiets teil. Insoweit werde auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass ihr Sohn knapp 28 ha Grünland bewirtschafte und sich in der Gründungsphase eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs befinde. Es könne „sinnvoll sein, diese Unternehmensgründung in eine "Gesamtlösung" irgendwie einzubinden“. Die Kläger haben beantragt, die Bescheide vom 7.5.2018 und 8.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2021 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem das Verwaltungsgericht die Örtlichkeit am 22.3.2023 besichtigt hatte, hat es die Klage mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.4.2023 ergangenem Urteil – 5 K 1446/21 – abgewiesen. Die Beseitigungsanordnungen vom 7.5.2018 und 8.5.2018 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) seien rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Einschätzung, dass die streitgegenständlichen baulichen Anlagen im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften stünden und zu beseitigen seien, entspreche der Rechtslage. Rechtsgrundlage der Beseitigungsverlangen seien die §§ 57 Abs. 2 und 82 Abs. 1 LBO. Zu den darin in Bezug genommenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zähle auch der vorliegend maßgebliche § 35 Abs. 1 BauGB. Entgegen der Ansicht der Kläger lägen die baulichen Anlagen nicht im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB, sondern im Außenbereich der Stadt A-Stadt, wie im Rahmen der Ortsbesichtigung habe festgestellt werden können. Wie der Kreisrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt habe, ende der Bebauungszusammenhang an der östlichen Außenwand des Nebengebäudes auf dem Flurstück Nr. …. Die baulichen Anlagen auf dem Flurstück Nr. … bildeten selbst keinen Bebauungszusammenhang. Ein solcher werde auch nicht durch die jenseits der E-Straße liegende Bebauung der F-Straße (insbesondere Hausnummer …und …) vermittelt. Dies sei zum einen dadurch bedingt, dass der E-Straße als L… eine trennende Wirkung zukomme. Zum anderen befinde sich die Bebauung entlang der F-Straße mehr als 50 m entfernt, auch lägen die dortigen Anwesen mit ihrer Rückseite zum Vorhabengrundstück. Im Übrigen bestehe nach den Feststellungen anlässlich des Ortstermins ein deutlicher Höhenversatz. Ungeachtet der trennenden Wirkung der E-Straße vermittele die gegenüber dem Vorhabengrundstück liegende asphaltierte Fläche mit Siloanlage keinen Bebauungszusammenhang, da diese nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene. Auch die in südlicher Richtung liegende Bebauung entlang der G-Straße vermittele offensichtlich keinen Bebauungszusammenhang, da diese mehr als 150 m vom Vorhabengrundstück entfernt liege. Dies gelte ebenso für die weitere, im Nordosten gelegene Bebauung (E-Straße), die mehr als 180 m entfernt sei. Überdies grenze das gepachtete Flurstück nur mit einer Breite von ca. 5 m an die E-Straße an und sei im Norden und Nordosten von Flächen der freien Feldmark umgeben. Folglich handele es sich dabei nicht um eine Baulücke. Zutreffend habe der Kreisrechtsausschuss bereits darauf hingewiesen, dass auch der Gesichtspunkt der bebauungsakzessorischen Nutzung zu keiner anderen Bewertung führe, da die baulichen Anlagen nicht unmittelbar an einem Hauptgebäude anlägen. Die Voraussetzungen des § 35 BauGB seien nicht erfüllt. Eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB scheide offensichtlich aus. Insbesondere betrieben die Kläger keine Landwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Nach den Feststellungen vor Ort und den Angaben der Klägerin zu 1) handele es sich bei der Tierhaltung eindeutig um Liebhaberei bzw. um ein Hobby. Dass die Kläger Lebensmittel in Form von Eiern zum Eigengebrauch „erwirtschafteten“ führe offensichtlich zu keiner anderen Bewertung. Überdies dienten die weiteren baulichen Anlagen (Pool, Freisitz, Teich, Grillplatz) ersichtlich nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern ausschließlich der privaten Freizeitgestaltung. Soweit die Kläger vorgetragen hätten, ihr Sohn bewirtschafte knapp 28 ha Grünland und befinde sich in der Gründungsphase eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes, führe auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn zum einen sei ein entsprechender landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 201 BauGB noch nicht gegründet. Zum anderen sei auch hier nicht ersichtlich, dass die in Streit stehenden Anlagen dem Betrieb „dienen“ würden. Entgegen der Ansicht der Kläger könnten diese auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, da ihnen öffentliche Belange entgegenstünden. Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft beziehe sich nicht nur rein optisch auf ein möglicherweise reizvolles Landschaftsbild, sondern sei auch funktional zu verstehen, d. h. der Außenbereich solle mit seiner naturgegebenen Bodennutzung und seinen Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit vor dem Eindringen einer ihm wesensfremden Nutzung als Bauplatz für den einzelnen Eigentümer bewahrt bleiben. Seien in der Umgebung bereits einige bauliche Anlagen vorhanden, bedürfe es zwar für die Frage, ob die Eigenart der Landschaft trotz der bereits erfolgten Eingriffe ihre Empfindlichkeit gegenüber dem streitigen Vorhaben bewahrt habe oder nicht, einer Auseinandersetzung mit dem bereits vorhandenen Baubestand. Die Ortsbesichtigung habe indes eindeutig ergeben, dass die Landschaft im Bereich der zu beseitigenden Bauwerke nicht aufnahmefähig für diese sei. Die Kläger könnten sich diesbezüglich auch nicht auf einen Bestandschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 GG berufen, da die Anlagen zu keiner Zeit formell oder materiell rechtmäßig gewesen seien. Auch die gemäß § 82 Abs. 1 LBO erforderliche Ermessensausübung des Beklagten begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In einem solchen Fall setze die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung grundsätzlich nur die Feststellung der formellen und materiellen Illegalität der betreffenden Anlage voraus. Etwas anderes gelte nur dann, wenn besondere Umstände des jeweiligen konkreten Sachverhalts vorlägen, die es rechtfertigen könnten, ganz ausnahmsweise auf ein Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand zu verzichten. Nur dann bestehe auch eine Notwendigkeit, zusätzliche Erwägungen des Für und Wider eines Einschreitens oder des Zeitpunkts des Tätigwerdens anzustellen und in der behördlichen Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht erkennbar. Keine Bedeutung habe insofern grundsätzlich der Umstand, dass ein baurechtswidriger Zustand von der Bauaufsichtsbehörde nicht sofort aufgegriffen worden sei. Nach gesicherter Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes unterliege die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Wahrung und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände nicht der Verwirkung. Bei genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen werde eine gegenüber dem Beseitigungsverlangen einer Behörde schutzwürdige Vertrauensposition erst dadurch erlangt, dass dem Bauherrn in dem hierfür vorgesehenen bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsverfahren eine positive Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit seines Vorhabens in der gesetzlich vorgeschriebenen (Schrift-)Form erteilt werde. Daran fehle es hier. Zudem sei weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass aufgrund positiven Tuns der zuständigen Bediensteten des Beklagten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Insbesondere könne aus dem Umstand, dass ein Sachbearbeiter des Beklagten den Klägern im Jahr 2002 möglicherweise empfohlen habe, den auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Pferdestall weiter zu nutzen, und dass ein Sachbearbeiter des Beklagten im Jahr 2008 möglicherweise erklärt habe, nicht gegen das errichtete Gartenhaus einzuschreiten, nicht geschlossen werden, die Behörde habe der formell und/oder materiell illegalen Errichtung der streitgegenständlichen Anlagen zugestimmt. Dass ein Bediensteter des Beklagten gegenüber den Klägern in Kenntnis aller Umstände ausdrücklich erklärt oder sonst eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, diese Anlagen würden endgültig hingenommen, sei weder substantiiert dargetan noch sonst erkennbar. Dies gelte auch für die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe im Jahr 2016 im Rahmen einer weiteren Ortseinsicht erklärt, nicht gegen die baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück einzuschreiten. Aus einem Schreiben der UBA vom 29.4.2016 ergebe sich vielmehr das Gegenteil. Der Beklagte sei auch berechtigt gewesen, gegen die Kläger – anstatt gegen den Grundstückseigentümer – einzuschreiten. Hinsichtlich der im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehenden Frage der Störerauswahl sei auf die allgemeinen Vorschriften über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit in den §§ 4 und 5 SPolG zurückzugreifen. Die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Da die baulichen Anlagen – bis auf den Pferdestall – von den Klägern errichtet worden seien und von diesen genutzt würden, habe es nahegelegen, diese für deren Beseitigung in Anspruch zu nehmen. Dies gelte auch für den nicht in ihrem Eigentum stehenden Pferdestall, da sie aufgrund des Pachtverhältnisses diesbezüglich gleichsam Zustandsstörer im Sinne des § 5 SPolG seien und den Stall seit 1993 nutzten. Ein solches Vorgehen sei auch deutlich effizienter gewesen, als mehrere Bescheide (gegen die Kläger und den Grundstückseigentümer) zu erlassen, die jeweils nur einen Teil der streitgegenständlichen Anlage erfasst hätten. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem fristgerechten Antrag der Kläger vom 22.5.2023 auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das ihnen am 11.5.2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 1446/21 –, begründet am 11.7.2023, kann nicht entsprochen werden. Nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat das Verwaltungsgericht ihre Klage zu Recht abgewiesen. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen der Kläger begründet weder die von ihnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan. 1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.3vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 –, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.4vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 B 9.19 –, juris, Rn. 20 a) Nach Würdigung des Zulassungsvorbringens hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die sich auf dem Flurstück … befindlichen baulichen Anlagen dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen sind. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und Außenbereich entwickelten Grundsätze auf den Seiten 9 bis 11 seines Urteils ausführlich und zutreffend dargelegt und sie dann auf den konkreten Fall angewandt. Insoweit ist allgemein festzuhalten, dass der Umstand, dass diese Abgrenzung in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, nicht bereits die Annahme rechtfertigt, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis dieser Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit. Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des konkreten Falls aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.5vgl. Beschlüsse des Senats vom 17.1.2022 – 2 A 281/21 –, juris, Rn. 12, vom 30.3.2020 – 2 A 78/20 –, juris, Rn. 16, und vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, juris Rn. 13 f.vgl. Beschlüsse des Senats vom 17.1.2022 – 2 A 281/21 –, juris, Rn. 12, vom 30.3.2020 – 2 A 78/20 –, juris, Rn. 16, und vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, juris Rn. 13 f. Das ist hier nicht der Fall. Soweit die Kläger zunächst beanstanden, das Verwaltungsgericht habe nicht selbst begründet, warum es das Flurstück … nicht in den Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einordnet, sondern lediglich auf die Ausführungen des Kreisrechtsausschusses im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, so ist dem nicht zu folgen. Dem erstinstanzlichen Urteil ist eine sorgfältige und detaillierte Begründung der gerichtlichen Zuordnung zum Außenbereich zu entnehmen, die die Kläger im Schriftsatz vom 11.7.2023 selbst mehrfach zitieren und in Frage stellen möchten. Dass das Gericht dabei zu derselben Einschätzung gelangt ist wie zuvor der Kreisrechtsausschuss, ist unschädlich, nachdem es sich im Rahmen der durchgeführten Ortseinsicht vom 22.3.2023 – an der alle drei Berufsrichter der 5. Kammer teilgenommen haben – einen eigenen Eindruck von den konkreten örtlichen Gegebenheiten verschafft und diese eigenständig bewertet hat. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts auch unschwer nachvollziehbar. Insbesondere können sie mit ihren Einwänden, das Gericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Anwesen in der F-Straße (insbesondere Hausnummer … und …) mit ihrer Rückseite zum Vorha-bengrundstück und mehr als 50 m davon entfernt liegen, um einen Bebauungszusammenhang zu verneinen, keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. Unabhängig davon, inwiefern einer Gebäudeseite oder deren Entfernung in diesem Zusammenhang eine Entscheidungsrelevanz zukommen kann oder nicht, ist die Argumentation der Kläger jedenfalls nicht geeignet, die Zuordnung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen zum Außenbereich in Frage zu stellen. Denn ohne weiteres nachvollziehbar – und von den Klägern im Rahmen des hiesigen Berufungszulassungsverfahrens nicht beanstandet – hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Bebauung in der F-Straße durch die (eine Zäsur bildende) E-Straße , die Landesstraße L…, vom Vorhabengrundstück getrennt wird und bereits insofern keinen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vermitteln kann. An diese Straße grenzen zwar – schräg gegenüber des Vorhabengrundstücks beginnend – einige Anwesen der F-Straße mit ihrem Hausgartenbereich an (so u. a. Hausnummer … und …), ihr kommt diesbezüglich jedoch keinerlei Erschließungs- oder verbindende Funktion zu. Soweit die Kläger vortragen, der „Höhenversatz gegenüber dem Grundstück Flurnummer …“ alleine unterbreche den Bebauungszusammenhang nicht, finden sich bereits keine entsprechenden tatsächlichen Feststellungen in der Niederschrift über den Ortstermin vom 22.3.2023 oder der Urteilsbegründung. Westlich des streitgegenständlichen Flurstücks hat das Verwaltungsgericht die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs nicht aufgrund eines etwaigen Höhenversatzes, sondern beanstandungsfrei anhand der östlichen Außenwand des auf dem Flurstück Nr. … befindlichen Nebengebäudes vorgenommen. Dass es als zusätzliches Argument angeführt hat, vor Ort sei (augenscheinlich zwischen den Anwesen der F-Straße und dem Vorhabengrundstück6vgl. hierzu S. 11 des Urteils vom 26.4.2023 – 5 K 1446/21 –: „Ein Bebauungszusammenhang wird auch nicht durch die durch die jenseits der E-Straße liegende Bebauung der F-Straße (insbesondere Hausnummer … und …) vermittelt. Dies ist zum einen dadurch bedingt, dass der E-Straße als L …. eine trennende Wirkung zukommt. Zum anderen liegt die Bebauung entlang der F-Straße mehr als 50 m entfernt und die dortigen Anwesen liegen mit ihrer Rückseite zu dem Vorhabengrundstück. Im Übrigen besteht nach den Feststellungen anlässlich des Ortstermins ein deutlicher Höhenversatz.[…]“(Hervorhebung durch den Senat)vgl. hierzu S. 11 des Urteils vom 26.4.2023 – 5 K 1446/21 –: „Ein Bebauungszusammenhang wird auch nicht durch die durch die jenseits der E-Straße liegende Bebauung der F-Straße (insbesondere Hausnummer … und …) vermittelt. Dies ist zum einen dadurch bedingt, dass der E-Straße als L …. eine trennende Wirkung zukommt. Zum anderen liegt die Bebauung entlang der F-Straße mehr als 50 m entfernt und die dortigen Anwesen liegen mit ihrer Rückseite zu dem Vorhabengrundstück. Im Übrigen besteht nach den Feststellungen anlässlich des Ortstermins ein deutlicher Höhenversatz.[…]“(Hervorhebung durch den Senat)) ein deutlicher Höhenversatz festgestellt worden, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Zum einen ist hinsichtlich der Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich anerkannt, dass auch topographische Verhältnisse oder geographische Umstände – wie Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse oder Waldränder – zu berücksichtigen sind und je nach den Umständen des Einzelfalls eine natürliche Begrenzung des Bebauungszusammenhangs darstellen können.7vgl. Schrödter/Rieger, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 19 m. w. N., und BVerwG, Urteil vom 8.10.2015 – 4 B 28/15 –, juris, Rn. 5 ff.vgl. Schrödter/Rieger, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 19 m. w. N., und BVerwG, Urteil vom 8.10.2015 – 4 B 28/15 –, juris, Rn. 5 ff. Zum anderen ergibt sich die Zuordnung der auf dem Flurstück … befindlichen baulichen Anlagen zum Außenbereich wiederum zweifelsfrei aus der diesbezüglich trennenden Wirkung der E-Straße . Aus diesem Grund kann auch die gegenüber dem Vorhabengrundstück liegende asphaltierte Fläche mit Siloanlage keinen Bebauungszusammenhang vermitteln. Im Übrigen stellen auch die Kläger nicht in Frage, dass diese nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient. Eine solche Anlage ist grundsätzlich ohnehin nicht geeignet, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden oder einen gegebenenfalls vorhandenen Bebauungszusammenhang über die „letzte“ Wohnbebauung und die mit ihr unmittelbar einhergehende wohnakzessorische Nutzung hinauszuschieben. Dass auch solche Bauten und in bestimmten Fällen sogar unbebaute Flächen nach den besonderen Gegebenheiten des zu beurteilenden Einzelfalls an einem ansonsten vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen können, steht dem – anders als die Kläger meinen – nicht entgegen.8vgl. Beschluss des Senats vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, juris, Rn. 17 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 6.4.2016 – 2 A 148/15 –, juris, Rn. 17 m. w. N. Ein solcher existiert in dem Bereich nach der nachvollziehbaren Wertung des Verwaltungsgerichts aber wie dargelegt nicht. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht hinsichtlich der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die (sonstigen) baulichen Anlagen öffentliche Belange, nämlich die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, beeinträchtigen und aufgrund dessen nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulassungsfähig sind. Hierbei ist zunächst wiederum zu beachten, dass – wenn sich die erste Instanz (wie hier) einen Eindruck von der Örtlichkeit verschafft hat – eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falls aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des erstgerichtlich festgestellten Ergebnisses begründen können.9vgl. zu § 35 Abs. 2 BauGB: Beschluss des Senats vom 5.7.2021 – 2 A 123/20 –, juris, Rn. 31 m. w. N.vgl. zu § 35 Abs. 2 BauGB: Beschluss des Senats vom 5.7.2021 – 2 A 123/20 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Daran fehlt es erneut. Wenn die Kläger darauf verweisen, dass die baulichen Anlagen „völlig untergeordnet[…]“ und „nicht […] außenbereichsuntypisch“ seien, es einen „Höhenversatz“ gebe, das Vorhabengrundstück „von Braumgruppen umgeben und im Grunde genommen, mindestens von der E-Straße her, gar nicht wirklich einsehbar“ sei und sich die „Gebäude auf einem schmalen Streifen entlang der Grenze zwischen dem Grundstück Flurnummer … und …“ erstrecken, übersehen sie, dass es für die Frage einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht darauf ankommt, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt oder ob es durch Bäume oder Hecken der Sicht entzogen ist.10vgl. BeckOK BauGB/Söfker, 60. Ed. (Stand: 1.6.2023), § 35 Rn. 88; Schrödter/Rieger, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 141; BVerwG, Urteil vom 3.5.1974 – IV C 10.71 –, juris, Rn. 20vgl. BeckOK BauGB/Söfker, 60. Ed. (Stand: 1.6.2023), § 35 Rn. 88; Schrödter/Rieger, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 141; BVerwG, Urteil vom 3.5.1974 – IV C 10.71 –, juris, Rn. 20 Die natürliche Eigenart der Landschaft kann im Übrigen selbst durch Zäune oder sonstige Einfriedungen beeinträchtigt sein.11vgl. BeckOK BauGB/Söfker, 60. Ed. (Stand: 1.6.2023), § 35 Rn. 90 m. w. N., und Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB, 151. EL August 2023, § 35 Rn. 97 m. w. N.vgl. BeckOK BauGB/Söfker, 60. Ed. (Stand: 1.6.2023), § 35 Rn. 90 m. w. N., und Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB, 151. EL August 2023, § 35 Rn. 97 m. w. N. Dass das Verwaltungsgericht vorliegend eine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs angenommen hat, ist angesichts der Vielzahl der durch die Kläger vorgehaltenen baulichen Anlagen und deren – durch zahlreiche Lichtbilder dokumentiertes – Erscheinungsbild ohne weiteres nachvollziehbar. Daran ändert auch der Einwand der Kläger nichts, das Flurstück stelle jedenfalls einen „unmittelbaren Anschluss an Zusammenhangsbebauung dar“, die baulichen Anlagen zerstückelten also nicht eine arrondierte Fläche und vereitelten nicht deren naturgegebene Bodennutzung, sondern lehnten sich an die übrige Bebauung an; der den Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit vorbehaltene Bereich beginne nach dem Gesamteindruck erst jenseits des Flurstücks Nr. …. Denn dabei vermischen die Kläger die Frage der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich mit der Prüfung einer allein auf den Außenbereich bezogenen Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB. Nimmt ein Grundstück – wie das streitgegenständliche Flurstück – nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil, können die auf ihm befindlichen Anlagen gerade nicht dazu herangezogen werden, einen Bebauungszusammenhang in den Außenbereich hinauszuschieben. Ansonsten wäre die zuvor gefundene Zuordnung obsolet. Im Übrigen kann eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft zwar auszuschließen sein, wenn das Vorhabengrundstück seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat,12vgl. BVerwG, Urteil vom 11.4.2002 – 4 C 4/01 –, juris, Rn. 24vgl. BVerwG, Urteil vom 11.4.2002 – 4 C 4/01 –, juris, Rn. 24 ein solcher Verlust ist aber – entgegen der Ansicht der Kläger – nicht mit denjenigen baulichen Anlagen begründbar, deren Zulässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB gerade in Rede steht. 2. Die Berufung ist ferner nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Ohne Erfolg rügen die Kläger zunächst, das Urteil beruhe auf einer Verletzung der sich aus § 86 VwGO ergebenden Aufklärungspflicht. Sie sind der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte zu ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 18.4.2023, dass ihr Sohn knapp 28 ha Grünland bewirtschafte und sich in der Gründungsphase eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs befinde, ermitteln müssen. Aus diesem Vorbringen lässt sich ein Verfahrensfehler nicht herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts13vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30.4.2019 – 2 B 52/18 –, juris, Rn. 16 m. w. N.; siehe auch Beschlüsse des Senats vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, juris, Rn. 13, und vom 31.1.2024 – 2 A 177/22 –, juris, Rn. 44vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30.4.2019 – 2 B 52/18 –, juris, Rn. 16 m. w. N.; siehe auch Beschlüsse des Senats vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, juris, Rn. 13, und vom 31.1.2024 – 2 A 177/22 –, juris, Rn. 44 erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier. Insbesondere war der Vortrag der Kläger derart unsubstantiiert, dass ihm das Verwaltungsgericht nicht von Amts wegen weiter nachgehen musste. Durch die diesbezüglichen Einwände wird im Übrigen auch die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass die streitgegenständlichen baulichen Anlagen nicht dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterfallen. Denn jedenfalls war und ist aus dem Vortrag der Kläger schon nicht ersichtlich, inwiefern diese Anlagen dem in Gründung befindlichen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb ihres Sohnes im Sinne dieser Vorschrift „dienen“ sollen. Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 18.4.2023 ließen die Kläger vielmehr noch sehr vage vortragen, es könne „sinnvoll sein, diese Unternehmensgründung in eine "Gesamtlösung" irgendwie einzubinden“. Auch dem Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags vom 11.7.2023 ist nicht zu entnehmen, ob die auf dem Flurstück … befindlichen baulichen Anlagen überhaupt in den landwirtschaftlichen Betrieb des Sohnes eingebunden sind oder eingebunden werden sollen. b) Entgegen der Ansicht der Kläger ist auch kein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, weil das Verwaltungsgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es ihren Vortrag zum landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb ihres Sohnes in jedem Fall für unerheblich halte. Damit rügen die Kläger letztlich eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO, die durch die Erörterungspflicht nach § 104 Abs. 1 VwGO ergänzt wird und den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert. Die Hinweis- und Erörterungspflicht kann es erfordern, die Beteiligten auf die Rechtslage aus Sicht des Gerichts aufmerksam zu machen, um diesen die Stellung sachdienlicher Anträge zu ermöglichen sowie eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden.14vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12 Indes ist das Gericht nicht verpflichtet, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung bleibt der abschließenden Beratung bzw. gerichtlichen Bewertung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorbehalten. Ebenso wenig folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, eine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Etwas Anderes gilt dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte.15vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 – 9 B 13/16 –, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12; Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 18vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 – 9 B 13/16 –, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12; Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 18 Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon, ob der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebs des Sohnes der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde oder nicht, hatten diese die diesbezüglichen Informationen selbst in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingebracht, so dass der Einbeziehung dieses Themenkomplexes in die Entscheidungsgründe schon das überraschende Element fehlt. Hiervon zu trennen ist die durch das Gericht erfolgte Bewertung des Parteivortrags. Dabei handelt es sich um die Würdigung des Prozessstoffs im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht ist – wie dargelegt – gerade nicht verpflichtet, die anwaltlich vertretenen Kläger auf seine beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen.16vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 20 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 20 m. w. N. Da das Vorbringen der Kläger damit insgesamt keinen Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.