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Beschluss

2 A 381/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0806.2A381.20.00
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Leitsätze
Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt bereits dann nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist zur ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge in diesen Fällen eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 2020 – 6 K 224/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt bereits dann nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist zur ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge in diesen Fällen eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.19) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. November 2020 – 6 K 224/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1994 in C-Stadt (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 2018 nach Deutschland ein und beantragte im Dezember 2018 Asyl. Bei seiner Anhörung durch die Beklagte am 11.12.2018 erklärte der Kläger im Wesentlichen, er sei Kurde und Sunnit. Geboren sei er in C-Stadt, einem Dorf 6 oder 7 km nördlich von D-Stadt, Richtung E-Stadt. Er sei Analphabet; er habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht, etwa 70 oder 80 Schafe mit seinem Vater gehütet und in der Landwirtschaft gearbeitet. Seiner Familie habe Land gehört; wer das Land heute besitze, wisse er nicht. Seine Familie habe das Dorf verlassen, als der IS am 3.5.2016 angegriffen habe. Das Haus der Familie sei zerstört worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt etwa 2-3 km außerhalb des Dorfes Schafe gehütet. Sein Vater und die Familie hätten fliehen können. Ein Onkel habe ihm gesagt, er könne nicht zurück nach C-Stadt. Er sei sodann mit seiner Familie (Eltern, Geschwister) nach F-Stadt geflohen, wo er zunächst für kurze Zeit in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Danach habe seine Familie in F-Stadt eine Wohnung gemietet, wo sie noch lebe. Er habe bis zu seiner Ausreise im Februar 2018 bei seinem Onkel in F-Stadt gelebt. Außer seinen Eltern und Geschwistern habe er mehrere Tanten und Onkel in F-Stadt bzw. E-Stadt. Manche seiner Familienmitglieder seien 2013 nach E-Stadt gezogen, andere lebten schon lange dort. Nach der Rückeroberung D-Stadts 2016/2017 hätten manche der Bewohner C-Stadts begonnen, ihre Häuser wiederaufzubauen. Seine Familie habe nicht daran gedacht zurückzugehen, weil das Dorf komplett zerstört gewesen sei. Auf die Frage nach einem fluchtauslösenden Ereignis im Jahr 2018 erklärte der Kläger, er sei ausgereist, als er genug Geld für die Ausreise zusammengehabt habe. Mit Bescheid vom 13.2.2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz ab und verneinte das Bestehen eines nationalen Abschiebungsverbotes. Sie forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung (Irak) und Fristsetzung zur Ausreise auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab der Abschiebung. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Kläger habe eine konkrete Bedrohungslage nicht substantiiert geschildert. Konkrete Verfolgungshandlungen seitens des IS habe er selbst nicht erfahren; auch habe er nicht geschildert, dass Familienangehörige betroffen gewesen seien. Überdies gebe es zwar gegenwärtig noch einzelne IS-Zellen im Irak. Der IS sei jedoch aus Stadt D-Stadt und dem Umland bis Juli 2017 zurückgedrängt worden; das Gebiet stehe unter der Kontrolle der Zentralregierung. Jedenfalls müsse der Kläger sich auf die Region Kurdistan-Irak als interne Schutzmöglichkeit verweisen lassen. Er könne sich in F-Stadt niederlassen, wo er über eine familiäre Anbindung verfüge und auch vor seiner Ausreise gelebt habe. Eine existenzgefährdende Lage in F-Stadt habe der Kläger selbst nicht behauptet. Am 22.2.2019 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, er befürchte weiterhin eine Verfolgung durch den IS, auch wenn die Stadt D-Stadt zwischenzeitlich befreit worden sei. Der IS existiere noch im Irak und sei in der Lage, gezielte Schläge gegen seine Feinde auszuführen. Auf internen Schutz in Kurdistan-Irak könne er nicht verwiesen werden, da er kein Kurde, sondern Araber sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.2.2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, höchst hilfsweise, die Befristungsentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. Die Beklagte hat unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2020 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger könne Flüchtlingsschutz nicht gewährt werden. Dabei könne dahinstehen, ob zum Zeitpunkt seiner Flucht aus C-Stadt – nach Angabe des Klägers im Mai 2016 – eine konkrete, individualisiert gegen ihn gerichtete Bedrohungslage im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG durch die Terrormiliz „Islamischer Staat“ bestanden habe. Denn die Lage im Irak habe sich seither insoweit grundlegend geändert, als die Terrormiliz keine quasistaatliche Macht im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG mehr ausübe, die Grundlage der von ihr ausgehenden systematischen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Andersgläubigen und -denkenden gewesen sei. Der „Islamische Staat“ habe nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sein Einflussgebiet zuletzt im gesamten Irak nahezu vollständig eingebüßt und Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verloren. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass mit dem territorialen Sieg über den „Islamischen Staat“ nicht sämtliche Anhänger aus dessen ehemaligem Herrschaftsgebiet verschwunden seien, die Terrormiliz vielmehr eine Gefahr und in der Lage bleibe, im Irak landesweit Anschläge zu verüben, könne gegenwärtig nicht von einem erneuten Erstarken des IS dergestalt ausgegangen werden, dass dieser in der Lage wäre, kurdische Volkszugehörige wie den Kläger gezielt und flächendeckend im Irak zu verfolgen. Insbesondere spreche nichts für eine erneute Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger durch den „Islamischen Staat“ in der Heimatregion des Klägers, nachdem der IS, was auch der Kläger nicht in Abrede stelle, aus seinem Dorf und der Region verdrängt worden sei. Damit wäre aber die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, wonach eine Vorverfolgung oder eine frühere unmittelbare Bedrohung durch Verfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf sei, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet sei, im Fall des Klägers mit Blick auf die Terrormiliz IS widerlegt. Ob hier etwas anderes zu gelten hätte, nachdem das Dorf C-Stadt, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe, nunmehr von der Miliz Hashd al-Shaabi besetzt gehalten werde, könne im Ergebnis offen bleiben. Jedenfalls habe der Kläger, nach eigener Einlassung ein kurdischer Volkszugehöriger, vor Verfolgungsmaßnahmen (insb. durch den „Islamischen Staat“) internen Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylG in der Stadt F-Stadt (Provinz E-Stadt) erlangt, wo er nach seiner Flucht aus C-Stadt von Mai 2016 bis Februar 2018 mit seiner Familie gelebt habe. Die Provinzen E-Stadt, Sulaymania und Erbil in der Region Kurdistan-Irak gehörten nicht zu den im Irak umkämpften Gebieten. Eine sichere Rückkehr in die Region sei grundsätzlich möglich und finde nach wie vor statt. Insbesondere hätten in dieser Region viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. Der Kläger selbst habe eine Verfolgungslage in F-Stadt nicht geltend gemacht und angegeben, er habe die Region verlassen, als er genug Geld für die Ausreise gehabt habe. Als kurdischer Volkszugehöriger könne er, wie bereits 2016 geschehen, grundsätzlich in die Region Kurdistan-Irak zurückkehren, zumal er auch über Familienangehörige in der Provinz E-Stadt verfüge. Auch die in der Region Kurdistan-Irak herrschenden humanitären Bedingungen ließen es nicht als unzumutbar erscheinen, den Kläger auf die Möglichkeit internen Schutzes in dieser Region zu verweisen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Kläger, jung an Jahren und in Deutschland als Produktionshelfer beschäftigt, etwa in F-Stadt eine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden werde. Zudem sei zu sehen, dass er über ein breites familiäres Netz in der Stadt F-Stadt verfüge, das ihn auch vor seiner Ausreise unterstützt habe. Nach eigener Einlassung lebten in der Stadt neben seinen Geschwistern unter anderem sein Vater und sein Onkel (der ihn zuvor aufgenommen und unterstützt habe), die auch einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Auch der Hilfsantrag auf Gewährung subsidiären Schutzes bleibe ohne Erfolg. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestünden nicht. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2020 – 6 K 224/19 - kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 18.12.2020 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.1Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält die Frage, „ob der IS im Irak weiterhin in der Lage ist, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durchzuführen“, für klärungsbedürftig und bringt vor, es müsse gesehen werden, dass der IS im Irak nach dem Sturz von Saddam Hussein erstarkt sei, weil viele Anhänger des früheren Diktators den neuen Machthabern des Irak den Sturz und die Tötung Saddam Husseins übel genommen hätten und übel nähmen. Es sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich bei der irakischen Gesellschaft um eine Stammesgesellschaft handele. Oberhäupter von Stämmen hätten sich auch dem IS angeschlossen, weil sie durch die Politik Saddam Husseins finanzielle Vorteile gehabt hätten, denen sie weiterhin nachtrauerten. In den Stammesgesellschaften des Irak gebe es ein „langes Gedächtnis“. Dies bedeute, dass denjenigen, denen die Schuld am Machtverlust und Tod Saddam Husseins gegeben werde, auf ewig Rache geschworen sei. Dies hätte zur Folge, dass von Seiten der Saddam Hussein anhängenden Stämme der IS auch weiterhin Unterstützung erhalten werde. Es sei daher lediglich eine Frage der Zeit, wann der IS wieder zuschlagen werde, wobei Kurden wegen ihrer Volkszugehörigkeit von Seiten der arabischen Anhänger der IS als zu bekämpfende Feinde angesehen würden. Dies bedeute, dass Kurden jederzeit damit rechnen müssten, aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit jederzeit Opfer von Angriffsmaßnahmen durch den IS zu werden. Da der IS, wie das Verwaltungsgericht in der Urteilsbegründung ausführe, eine Gefahr und in der Lage bleibe, im Irak weiterhin Anschläge zu verüben, betreffe dies auch die Region D-Stadt/E-Stadt. Das allgemein gehaltene und nicht durch entsprechende Erkenntnisse untermauerte Vorbringen des Klägers zeigt indes keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne auf. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen.2vgl. Beschluss des Senats vom 12.6.2019 - 2 A 31/19 -, jurisvgl. Beschluss des Senats vom 12.6.2019 - 2 A 31/19 -, juris Vielmehr ist zur ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge in diesen Fällen eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind.3vgl. Beschluss des Senats vom 12.6.2019 - 2 A 31/19 - unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, jurisvgl. Beschluss des Senats vom 12.6.2019 - 2 A 31/19 - unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch in der Zulassungsbegründung an einer Benennung bestimmter Erkenntnisquellen, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit in dem Sinne besteht, dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Abgesehen davon wäre die von dem Kläger aufgeworfene Frage in dieser Allgemeinheit auch in einem Berufungsverfahren nicht grundsätzlich klärungsfähig, da sie sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen lässt. Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger jedenfalls (unter Zugrundelegung seines Vortrags) internen Schutz nach § 3e Abs. 1 AsylG in der Stadt F-Stadt (Provinz E-Stadt) erlangen kann, wo er nach seiner Flucht aus C-Stadt von Mai 2016 bis Februar 2018 mit seiner Familie lebte, da die Provinzen E-Stadt, Sulaymania und Erbil in der Region Kurdistan-Irak nicht zu den im Irak umkämpften Gebieten gehörten. Ob diese Annahme zutreffend ist, lässt sich aber nicht grundsätzlich, sondern nur im Einzelfall klären. Aus dem Zulassungsvorbringen geht hervor, dass der Kläger der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe in seinem Fall die Frage der Sicherheit des Landesteils (E-Stadt), auf das er verwiesen wird, fehlerhaft beurteilt. Diese Frage betrifft aber die richtige Rechtsanwendung im Einzelfall, die im Asylverfahren die Zulassung der Berufung nicht begründen kann. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.4Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige RechtsprechungVgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.