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Beschluss

2 A 15/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0131.2A15.23.00
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Leitsätze
1. Wird im Berufungszulassungsverfahren eine Divergenz gerügt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so muss die Entscheidung konkret benannt und zudem dargelegt werden, dass und inwiefern eine Abweichung vorliegt. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten, in der Vorschrift benannten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer „Divergenz“ in Tatsachenfragen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2019 – 2 A 318/18 –, NVwZ-RR 2019).(Rn.13) 2. Bei der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs an, sondern allein darauf, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des ihm im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts abweicht (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2020 – 2 A 291/19 –, BRS 88 Nr. 85).(Rn.15) 3. Bauaufsichtsbehördliche Eingriffsbefugnisse unterliegen, anders als etwaige nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben, nicht der Verwirkung (vgl. dazu auch OVG des Saarlands, Beschluss vom 24.9.2019 – 2 D 256/19 –, Juris, vom 18.6.2014 – 2 B 209/14 –, SKZ 2014, 205, Leitsatz Nr. 35, und vom 6.1.2012 – 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168, Leitsatz Nr. 15).(Rn.14)
Tenor
Soweit das Zulassungsverfahren den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.8.2022 – 5 K 731/21 – betrifft, wird das Verfahren abgetrennt und unter der Geschäftsnummer 2 A 15/23 fortgeführt (§ 93 VwGO). Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.8.2022 – 5 K 731/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten dieses Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im vorliegenden Zulassungsverfahren werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.625,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird im Berufungszulassungsverfahren eine Divergenz gerügt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so muss die Entscheidung konkret benannt und zudem dargelegt werden, dass und inwiefern eine Abweichung vorliegt. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten, in der Vorschrift benannten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer „Divergenz“ in Tatsachenfragen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2019 – 2 A 318/18 –, NVwZ-RR 2019).(Rn.13) 2. Bei der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs an, sondern allein darauf, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des ihm im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts abweicht (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2020 – 2 A 291/19 –, BRS 88 Nr. 85).(Rn.15) 3. Bauaufsichtsbehördliche Eingriffsbefugnisse unterliegen, anders als etwaige nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben, nicht der Verwirkung (vgl. dazu auch OVG des Saarlands, Beschluss vom 24.9.2019 – 2 D 256/19 –, Juris, vom 18.6.2014 – 2 B 209/14 –, SKZ 2014, 205, Leitsatz Nr. 35, und vom 6.1.2012 – 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168, Leitsatz Nr. 15).(Rn.14) Soweit das Zulassungsverfahren den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.8.2022 – 5 K 731/21 – betrifft, wird das Verfahren abgetrennt und unter der Geschäftsnummer 2 A 15/23 fortgeführt (§ 93 VwGO). Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17.8.2022 – 5 K 731/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten dieses Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im vorliegenden Zulassungsverfahren werden nicht erstattet. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.625,- € festgesetzt. I. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem 1979 errichteten Wohnhaus mit Garage bebauten Anwesens A-Straße (Flurstücke Nrn. 434/2 und 431/4 in Flur 1 der Gemarkung Lautenbach). Der Kläger ist seit dem 7.4.2017 Miteigentümer des Anwesens. Zuvor war die Klägerin Alleineigentümerin. Die Beigeladenen sind Eigentümer des rechtsseitig angrenzenden und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens A-Straßea (Flurstück Nr. 431/5). Das südwestlich vorgelagerte Flurstück Nr. 431/6 wurde von ihnen in Erbpacht von der katholischen Kirche gepachtet. Im Juni 1991 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Pkw-Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze.1vgl. den Bauschein Nr. 476/91 vom 14.6.1991vgl. den Bauschein Nr. 476/91 vom 14.6.1991 Im November 2005 wurde die Erweiterung der bestehenden Pkw-Garage unter gleichzeitiger Erteilung einer Befreiung gemäß § 68 Abs. 1 LBO von den Abstandsflächen zu den Flurstücken Nrn. 434/2 und 431/6 erteilt.2vgl. den Bauschein des Beklagten Nr. 717/2005 vom 14.11.2005vgl. den Bauschein des Beklagten Nr. 717/2005 vom 14.11.2005 Der Kläger hatte zuvor seine Zustimmung zum Bauvorhaben erklärt. Im September 2018 schlossen die Beteiligten vor dem Amtsgericht B-Stadt einen Vergleich, wonach sich die Beigeladenen bereit erklärten, es künftig zu unterlassen, Arbeiten im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Kläger ohne deren ausdrückliche vorangehende Zustimmung durchzuführen beziehungsweise durchführen zu lassen.3vgl. dazu im Einzelnen die Niederschrift des Amtsgerichts St. Wendel über die mündliche Verhandlung vom 6.9.2018 – 2 C 184/17 (68) –vgl. dazu im Einzelnen die Niederschrift des Amtsgerichts St. Wendel über die mündliche Verhandlung vom 6.9.2018 – 2 C 184/17 (68) – Erstmals im August 2018 wandten sich die Kläger an den Beklagten und beanstandeten die Höhe einer Grenzmauer sowie der Grenzzäune der Beigeladenen. Im Dezember 2019 begehrten sie ein bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen und machten geltend, diese hätten Anschüttungen entlang ihrer Einfriedungsmauer vorgenommen. Diese sei ursprünglich freistehend gewesen. Zudem sei die Fundamentierung der Garage nicht standsicher. Außerdem würden die Abstandsflächen von der Aufschüttung nicht eingehalten. Im Februar 2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf Einschreiten ab.4vgl. den Bescheid des Beklagten vom 25.2.2020 – 0097-20-08 –vgl. den Bescheid des Beklagten vom 25.2.2020 – 0097-20-08 – Gleichzeitig wurden die Beigeladenen aufgefordert, ihre grenzständigen Einfriedungen in Form eines Geländers und eines Zauns auf eine bauordnungsrechtlich zulässige Höhe zu reduzieren. In dem Bescheid heißt es weiter, die Angaben der Kläger zur Fundamentierung der Garage der Beigeladenen könnten nicht nachvollzogen werden. Zur Durchsetzung ihrer Rechte werde vorgeschlagen, sich eines Gutachters zu bedienen und die daraus eventuell resultierenden Rechte unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes zivilgerichtlich durchzusetzen. Er – der Beklagte – habe die Situation „so vorgefunden“ und keine „belastenden Argumente“, wer, wo, wie und wann bauliche Veränderungen an der Grundstücksgrenze vorgenommen habe. In Anbetracht des langen Zeitraumes von über 13 Jahren seit der Genehmigung des Garagenbaus werde er in dieser Angelegenheit nicht mehr tätig. Die Kläger seien bei einer Veränderung der baulichen Situation auf ihrem Grundstück dazu verpflichtet, die Standsicherheit des Nachbargebäudes nicht zu beeinträchtigen. Im März 2020 erhoben die Kläger Widerspruch und führten zur Begründung aus, sie begehrten ein bauaufsichtliches Einschreiten sowie den Rückbau der Garage und der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen auf das zulässige Maß. Sie selbst hätten entlang der Grundstücksgrenze eine etwa 75 cm hohe Einfriedungsmauer errichtet. Die Beigeladenen hätten ihr Grundstück später entlang dieser Einfriedungsmauer aufgeschüttet und dort zwei Garagen gebaut. An die Garagen schließe sich eine Trockenmauer aus Formsteinen an. Teile der Aufschüttung seien befestigt worden und würden aktuell als Terrasse genutzt. In der Vergangenheit sei es zu Schäden entlang der Einfriedungsmauer gekommen. Die Beigeladenen hätten daraufhin ohne ihre Einwilligung zur Stützung ihrer Aufschüttung und der Garagen den Zwischenraum zwischen der Einfriedungsmauer und der Garage beziehungsweise der Terrasse mit Beton verfüllt. Die Betonauffüllung befinde sich auf ihrem Grundstück. Sie beabsichtigten, die Mauer zu entfernen. Allerdings gehe damit eine Beschädigung der von den Beigeladenen errichteten Stützmauer einher, sodass ein weiteres Abrutschen der Aufschüttung der Beigeladenen zu befürchten sei. Sowohl hinsichtlich der Garage als auch bei der Aufschüttung bestehe ein Widerspruch zu den Vorschriften über die Abstandsflächen. Bei der Sanierung ihrer Mauer müssten sie keine Rücksicht auf die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück nehmen und nicht hinnehmen, dass ihre Mauer sowie die illegal errichtete Betonaufschüttung zur Abstützung des nachbarlichen Grundstücks „zweckentfremdet“ würden. Im Mai 2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.5vgl. den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses Neunkirchen vom 6.5.2021 – WS 08/21 –vgl. den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses Neunkirchen vom 6.5.2021 – WS 08/21 – In der Begründung heißt es unter anderem, die Ablehnung des bauaufsichtlichen Einschreitens sei rechtmäßig. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten gegenüber den Beigeladenen. Die Abstandsflächenvorschriften seien hinsichtlich der Terrassenmauer und der Einfriedung nicht verletzt beziehungsweise sei eine Berufung der Kläger hierauf insbesondere im Hinblick auf die 2005 erklärte Zustimmung des Klägers mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren. Nach Lage der Dinge sei ferner von einer Standsicherheit der Garage auszugehen. Etwas Anderes könne sich nur dann ergeben, wenn die Kläger ihre Einfriedungsmauer entfernten und dann die Terrassenstützmauer der Beigeladenen möglicherweise nicht ausreichend fundamentiert sei. Hier sei allerdings Rechtsschutz „im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zu suchen“. Daraus könne nur eine Pflicht der Kläger zur Ankündigung geplanter Abrissarbeiten gegenüber den Beigeladenen hergeleitet werden, die so rechtzeitig erfolgen müsse, dass sie die Beigeladenen in die Lage versetze, vorher eigene Stützmaßnahmen zu ergreifen. Ein Anspruch auf Einschreiten sei insoweit nach Sinn und Zweck der bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse nicht gegeben. Zur Begründung ihrer im Anschluss erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, die Betonauffüllung, die wohl als Stützmauer für die Garage und die Aufschüttung dienen solle, sei von den Beigeladenen ohne ihre Einwilligung errichtet worden. Diese, die Garage und die Aufschüttung stünden im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die auf der Aufschüttung befindliche Terrasse halte den erforderlichen Mindestabstand von 3 m zu ihrer Grenze nicht ein. Sie seien im Rahmen der Sanierung ihrer Mauer auch nicht verpflichtet, Rücksicht auf die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück zu nehmen, und müssten nicht hinnehmen, dass ihre Einfriedungsmauer sowie die illegal errichtete Betonaufschüttung zur Abstützung der nachbarlichen Grundstücksaufschüttung zweckentfremdet würden. Die Garagen seien nicht standsicher. Dies werde durch die durch die infolge des Erddrucks verursachten Schäden an ihrer Einfriedungsmauer deutlich. Das habe ein in einem Zivilrechtsstreit bestellter Sachverständiger ausdrücklich bestätigt. Wäre die Garage standsicher, dann dürften sie – die Kläger – auch ohne weiteres ihre Einfriedungsmauer erneuern oder beseitigen. Eine Verwirkung ihrer Ansprüche liege nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beklagten könne nicht von einer jahrelangen Duldung der Betonauffüllung durch sie ausgegangen werden. Sie wehrten sich seit mehreren Jahren gegen die Zustände auf dem Grundstück der Beigeladenen. Dies sei auch der Grund für zivilrechtliche Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken und vor dem Saarländischen Oberlandesgericht gewesen.6Die Kläger verwiesen insoweit auf ein Urteil des LG Saarbrücken vom 27.5.2011 – 10 O 2/10 – und einen Beschluss des OLG Saarbrücken vom 15.5.2015 – 5 W 28/15 –. Zu den Verfahrensgegenständen und den Einzelheiten siehe die Ausführungen zu Fn 1 und 2 im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts.Die Kläger verwiesen insoweit auf ein Urteil des LG Saarbrücken vom 27.5.2011 – 10 O 2/10 – und einen Beschluss des OLG Saarbrücken vom 15.5.2015 – 5 W 28/15 –. Zu den Verfahrensgegenständen und den Einzelheiten siehe die Ausführungen zu Fn 1 und 2 im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Beklagte vereitele seit Jahren die Verwirklichung ihrer Rechte. Ihnen stehe nicht nur der Zivilrechtsweg, sondern auch der Verwaltungsrechtsweg offen. Bei den Beigeladenen habe deswegen kein Vertrauenstatbestand entstehen können, dass sie – die Kläger – ihre Rechte nicht mehr ausüben würden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass es sich bei der Untätigkeit um einen „längeren Zeitraum“ handele. Lediglich zwischen 2018 und 2019 seien sie untätig geblieben. Im Übrigen habe der Kläger zwar den Erweiterungsantrag der Beigeladenen hinsichtlich der Garage unterzeichnet, sei zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht Miteigentümer und somit auch nicht zur Unterzeichnung berechtigt gewesen. Im August 2022 hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die Klage mit dem Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen die Beseitigung der auf deren Grundstück erfolgten Aufschüttung nebst Terrasse und Garage „auf das zulässige Maß anzuordnen“, abgewiesen. In der Begründung heißt es insoweit, den Klägern stehe kein Anspruch auf Einschreiten des Beklagten nach den §§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 1 LBO zu. Sie hätten lediglich einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Ergreifen von Gefahrerforschungsmaßnahmen hinsichtlich der Standfestigkeit der Garage der Beigeladenen. Der Erfolg einer baurechtlichen Nachbarklage gegen ein bestehendes Bauwerk setze voraus, dass dieses oder seine Nutzung nicht nur gegen objektive Rechtsnormen verstoße, sondern darüber hinaus gerade den klagenden Nachbarn in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletze. Ob den Klägern auch ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Beigeladenen auf Beseitigung zustehe, spiele vorliegend keine Rolle, weil in diesem Bereich öffentliches und privates Baurecht voneinander unabhängig seien. Die Kläger könnten sich auf keine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften berufen. Soweit sich die Kläger darauf beriefen, dass die Garage der Beigeladenen abstandsflächenrechtlich unzulässig sei, weil sie einen Bruttorauminhalt von 30 cbm überschreite, beziehe sich diese Vorgabe im § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO nur auf Nebengebäude, einzelne Nebenanlagen und Gewächshäuser. Die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sei allerdings schon deshalb ausgeschlossen, weil die Baugenehmigungen für die Errichtung der Grenzgarage sowie die Erweiterungsbaugenehmigung den Klägern gegenüber bestandskräftig geworden sein dürften. Ohne Erfolg wendeten sich die Kläger auch gegen die Aufschüttung der Beigeladenen auf den Flurstücken Nrn. 431/5 und 431/6. Die Aufschüttung sei ohne die Einhaltung von Abstandsflächen zulässig, soweit sie an der Grundstücksgrenze nicht höher als 1 m über der Geländeoberfläche sei. Dies sei nach den Feststellungen vor Ort lediglich in dem Bereich der Fall, der von den Beigeladenen als Terrasse beziehungsweise als Grillplatz genutzt werde. Die Kläger hätten jedoch etwaige Abwehrrechte bezüglich der Aufschüttung und auch der Garage verwirkt. Die Verwirkung des materiellen Abwehrrechts sei vom Vorliegen einer Baugenehmigung unabhängig. Maßgeblich sei allein, ob der Nachbar länger als notwendig mit der Geltendmachung seiner Rechte zugewartet habe. Das Rechtsinstitut der Verwirkung beruhe auf dem Grundsatz von Treu und Glauben und bedeute, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden könne, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen sei und besondere Umstände hinzuträten, die die verspätete Geltendmachung treuwidrig erscheinen ließen. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis verpflichte den Nachbarn, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Der Nachbar müsse dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ungesäumt seine Einwendungen geltend mache. Die verzögerte Rechtsausübung sei treuwidrig, wenn die zunächst gezeigte Untätigkeit des Nachbarn den Bauherrn zu bestimmten Reaktionen veranlasst habe, dieser also darauf vertraut habe, dass das Nachbarrecht nicht mehr ausgeübt werde und wenn er sich infolgedessen so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Nach diesen Grundsätzen hätten die Kläger etwaig bestehende Nachbarrechte bezüglich der Aufschüttung und der Garage verwirkt. In der mündlichen Verhandlung vom 2.5.2011 vor dem Landgericht Saarbrücken habe der Kläger als Zeuge zu der Frage, wann der Klägerin beziehungsweise ihm zum ersten Mal aufgefallen sei, dass die alte Garage nicht richtig gegründet sei und dass sie kein richtiges Fundament habe, ausgesagt, dass dies „so 2005/2006“ gewesen sei. In der Folge hätten sie ein Gutachten eingeholt, um feststellen zu lassen, ob die Mauer schon Schäden habe. Der Aushub der zweiten Garage sei im April 2006 erfolgt. Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters, ob bekannt gewesen sei, dass auf dem Nachbargrundstück Anschüttungen vorhanden gewesen seien, habe der Kläger angegeben, er habe teilweise gesehen, dass Anschüttungen vorhanden gewesen seien. Dies sei nach und nach erfolgt. Bedenken wegen eines Schadens an der Mauer habe er erst mit dem Bau der zweiten Garage bekommen. Mit Beschluss vom 15.5.2015 habe das Saarländische Oberlandesgericht festgestellt, dass das Landgericht in der Vorinstanz lediglich solche Einwirkungen untersagt habe, die in der Lage seien, die Grenzmauer der Kläger weiter zu schädigen. Der am 18.5.2017 vor dem Amtsgericht B-Stadt durch die Kläger gegen die Beigeladenen anhängig gemachte Rechtsstreit habe die Zahlung von Schadensersatz betroffen, nachdem die Beigeladenen den Zwischenraum zwischen Einfriedungsmauer und dem Gelände beziehungsweise der Mauer der Beigeladenen hinterfüllt gehabt hätten. Demnach seien weder ein Rückbau beziehungsweise generell die Unzulässigkeit der Aufschüttung oder der Grenzgarage jemals Streitgegenstand in einem zivilrechtlichen Verfahren der Kläger gegen die Beigeladenen gewesen. Die Klagen hätten vielmehr auf Beseitigung der Schäden und die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen gezielt. Erstmals im August 2018 hätten die Kläger gegenüber dem Beklagten die Höhe der Grenzmauer sowie der Grenzzäune der Beigeladenen moniert. Im Dezember 2019 hätten die Kläger ein bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen verlangt, weil sie Anschüttungen entlang ihrer Einfriedungsmauer vorgenommen hätten und die Fundamentierung der Garage nicht standsicher erfolgt sei. Somit hätten die Kläger etwaig bestehende materiell-rechtliche Abwehrrechte bezüglich der in den Jahren 1991 bis 2006 erfolgten Aufschüttung sowie der zwei im Jahr 1991 und 2006 fertiggestellten Garagen verwirkt. Spätestens im Jahre 2006 sei ihnen die Beeinträchtigung durch die Baumaßnahmen der Beigeladenen bekannt gewesen. Trotz dieses Erkennens hätten sich die Kläger erst über 12 Jahre nach Fertigstellung der Anlagen an den Beklagten gewandt. Werde eine bauliche Anlage über einen derart langen Zeitraum nicht beanstandet, könne der Grundstückseigentümer ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Nachbar ein Einschreiten nicht mehr verlangen werde, auch wenn sie per se nachbarrechtswidrig sein sollte. Forderten die Kläger nunmehr die Beseitigung der erfolgten Aufschüttung nebst Terrasse und der Garage auf das zulässige Maß, so erscheine dies rechtsmissbräuchlich. Somit bleibe der gestellte Hauptantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ohne Erfolg. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, soweit ihre Klage vom Verwaltungsgericht – im zuvor beschriebenen Umfang – abgewiesen worden ist. II. Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.8.2022, soweit darin ihre Klage – im Hauptantrag – auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber den Beigeladenen zur Beseitigung einer auf deren Grundstück Gemarkung Lautenbach, Flur 1, Flurstück Nr. 431/5 vorgenommenen Aufschüttung nebst Terrasse und Garage „auf das zulässige Maß“ abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 15.12.2022 begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch das Vorliegen einer die Entscheidung im Ergebnis tragenden Abweichung von einem Urteil der insoweit in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte. A. Unter dem zuletzt genannten Aspekt der Divergenz rügen die Kläger zunächst eine Abweichung von einer ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach „ordnungsrechtliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden“ könnten. Eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten, in der Vorschrift benannten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist.7vgl. ansonsten zu den Anforderungen an die Darlegung einer „Divergenz“ in Tatsachenfragen OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.1.2019 – 2 A 318/18 –, NVwZ-RR 2019, Abschiebungsverbotvgl. ansonsten zu den Anforderungen an die Darlegung einer „Divergenz“ in Tatsachenfragen OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.1.2019 – 2 A 318/18 –, NVwZ-RR 2019, Abschiebungsverbot Die Beschwerdebegründung muss die Entscheidung konkret benennen und zudem darlegen, dass und inwiefern die genannten Anforderungen an eine Abweichung in diesem Verständnis vorliegen. Insoweit führen die Kläger zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an, die sich unter anderem mit einem Untätigbleiben von Ordnungsbehörden beschäftigen, und zwar jeweils in einem Fall im Zusammenhang mit Befugnissen nach dem Bundesbodenschutzgesetz.8vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 7.8.2013 – 7 B 9.13 –, Juris, dort Rn 10, W+B 2013, 230, und vom 28.2.2008 – 7 B 12.08 –, Juris dort Rn 7, NVwZ 2008, 684vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 7.8.2013 – 7 B 9.13 –, Juris, dort Rn 10, W+B 2013, 230, und vom 28.2.2008 – 7 B 12.08 –, Juris dort Rn 7, NVwZ 2008, 684 Diesen lässt sich – wie die Kläger zunächst zutreffend vortragen – die Feststellung oder generelle Aussage entnehmen, dass ordnungsbehördliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr nicht verwirkbar sind. Davon ist das Verwaltungsgericht aber erkennbar nicht abgewichen. Die Kläger selbst verkennen nach eigenem Vortrag ferner nicht, dass die höchstrichterlichen Entscheidungen eine – mit ihren Worten – „leicht anders gelagerte Konstellation“ betrafen, sind aber der Auffassung, dass „auch ein Anspruch betroffener Nachbarn nicht der Verjährung unterliegen“ könne. Diese Schlussfolgerung ist nicht richtig. Das Verwaltungsgericht hat sich aus Anlass ihrer Klage zutreffend gerade nicht mit der Frage befasst, ob der Beklagte objektiv nach den Sachverhaltsumständen nach wie vor befugt wäre, gegenüber den Beigeladenen nach Maßgabe der §§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 1 LBO zur Ausräumung von Rechtsverstößen gegen die bezeichneten baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen einzuschreiten. Das stünde – wenn denn eine Rechtswidrigkeit festzustellen wäre – außer Frage, da auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats derartige Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden nicht der Verwirkung unterliegen.9vgl. beispielsweise OVG des Saarlands, Beschluss vom 24.9.2019 – 2 D 256/19 –, Juris, vom 18.6.2014 – 2 B 209/14 –, SKZ 2014, 205, Leitsatz Nr. 35, und vom 6.1.2012 – 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168, Leitsatz Nr. 15vgl. beispielsweise OVG des Saarlands, Beschluss vom 24.9.2019 – 2 D 256/19 –, Juris, vom 18.6.2014 – 2 B 209/14 –, SKZ 2014, 205, Leitsatz Nr. 35, und vom 6.1.2012 – 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168, Leitsatz Nr. 15 Die durch den Prozess aufgeworfene und daher zutreffend vom Verwaltungsgericht allein thematisierte, davon strikt zu trennende Frage ist indes, ob ein privater Grundstücksnachbar aufgrund einer Reduzierung des der Behörde in den genannten Vorschriften eingeräumten Handlungsermessens auf Null einen subjektiven Anspruch hat, dass die Bauaufsichtsbehörde in seinem Sinne gegen den Bauherrn oder die Bauherrin einschreitet. Das hat das Verwaltungsgericht hier mit nachvollziehbarer Argumentation verneint. Dass regelmäßig durch eine Verletzung subjektiver materieller Rechte eines Nachbarn begründete Einschreitensansprüche gegenüber Bauaufsichtsbehörden der Verwirkung unterliegen, entspricht einer über Jahrzehnte gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.10vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlands, Urteil vom 3.9.2020 – 2 A 17/20 – mit zahlreichen Nachweisen, grundlegend zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 16. 5. 1991 – 4 C 4.89 –, BRS 52 Nr. 218,vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlands, Urteil vom 3.9.2020 – 2 A 17/20 – mit zahlreichen Nachweisen, grundlegend zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 16. 5. 1991 – 4 C 4.89 –, BRS 52 Nr. 218, Die geltend gemachte Divergenz liegt daher nicht vor. Auf die in der Antragsbegründung zitierte Entscheidung des VGH Mannheim11vgl. Urteil vom 1.4.2008 – 10 S 1388/06 –, NVwZ-RR 2008, 696vgl. Urteil vom 1.4.2008 – 10 S 1388/06 –, NVwZ-RR 2008, 696 muss in dem Zusammenhang nicht eingegangen werden, da es sich insofern nicht um ein Divergenzgericht handelt. Bei der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern allein darauf, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts abweicht.12vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2020 – 2 A 291/19 –, BRS 88 Nr. 85vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2020 – 2 A 291/19 –, BRS 88 Nr. 85 Dass auch insoweit in der Sache das zuvor Gesagte zu gelten hätte, sei daher nur ergänzend erwähnt. B. Aus den gleichen Gründen rechtfertigt der entsprechende Vortrag der Kläger im Ergebnis nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Da dem Vorbringen der Kläger im Ergebnis kein Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.