Urteil
2 C 107/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:1009.2C107.24.00
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Leitsätze
1. Ein Mitwirkungsverbot im Sinne von § 27 KSVG kann auch dann vorliegen, wenn ein Angehöriger eines Gemeinderatsmitglieds ein Grundstück - das spätere Plangebiet - vor der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans veräußert; liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vor, besteht das Mitwirkungsverbot auch nach der Eintragung des Käufers im Grundbuch fort.
2. Auch immaterielle Interessen - wie etwa die Steigerung des Ansehens oder der Nachweis von Einflussmöglichkeiten - können einen Vorteil i.S.d. kommunalrechtlichen Ausschlussbestimmungen darstellen.
3. Fallkonstellation, in der eine bauliche Fehlentwicklung im Außenbereich in Gestalt einer ungenehmigten Wohnnutzung und eines ungenehmigten Kahlschlags einer Waldfläche mit den Mitteln der Bauleitplanung - zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses - legalisiert werden soll (sog. Gefälligkeitsplanung).
4. Die Waldeigenschaft gerät nicht durch einen illegalen Kahlschlag in Wegfall.
5. Beruht die Abwägung auf einem falschen Sachverhalt - hier: Unterstellung, es werde ein "erschlossenes Wohngrundstück" überplant obwohl es sich um eine unbebaute, ungenehmigt kahlgeschlagene Waldfläche handelt - liegt ein erheblicher Mangel vor.
Tenor
Der am 18.4.2024 als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan "Zum G." mit Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde H. wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mitwirkungsverbot im Sinne von § 27 KSVG kann auch dann vorliegen, wenn ein Angehöriger eines Gemeinderatsmitglieds ein Grundstück - das spätere Plangebiet - vor der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans veräußert; liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vor, besteht das Mitwirkungsverbot auch nach der Eintragung des Käufers im Grundbuch fort. 2. Auch immaterielle Interessen - wie etwa die Steigerung des Ansehens oder der Nachweis von Einflussmöglichkeiten - können einen Vorteil i.S.d. kommunalrechtlichen Ausschlussbestimmungen darstellen. 3. Fallkonstellation, in der eine bauliche Fehlentwicklung im Außenbereich in Gestalt einer ungenehmigten Wohnnutzung und eines ungenehmigten Kahlschlags einer Waldfläche mit den Mitteln der Bauleitplanung - zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses - legalisiert werden soll (sog. Gefälligkeitsplanung). 4. Die Waldeigenschaft gerät nicht durch einen illegalen Kahlschlag in Wegfall. 5. Beruht die Abwägung auf einem falschen Sachverhalt - hier: Unterstellung, es werde ein "erschlossenes Wohngrundstück" überplant obwohl es sich um eine unbebaute, ungenehmigt kahlgeschlagene Waldfläche handelt - liegt ein erheblicher Mangel vor. Der am 18.4.2024 als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan "Zum G." mit Vorhaben- und Erschließungsplan der Gemeinde H. wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig (vgl. I.) und begründet (vgl. II.). I. 1. Die Antragsteller sind sämtlich antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird.7stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137 Liegen – wie hier – die Grundstücke der Antragstellenden im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder "Anwohnern" Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.8vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 Dazu gehört ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.9vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichsvgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.10vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werdenvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden Die insoweit erforderliche Prüfung ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt.11vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.7.2013 – 4 BN 13/13 –, juris, Rn. 4 m.w.N.vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.7.2013 – 4 BN 13/13 –, juris, Rn. 4 m.w.N. a. Führt – wie es vorliegend der Fall ist – die Änderung beziehungsweise Überplanung eines bestehenden Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise beziehungsweise intensiver als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial.12vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 – 4 NB 3/92 –, juris, Rn. 15vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 – 4 NB 3/92 –, juris, Rn. 15 Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen aber regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht.13vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 – 4 NB 3/92 –, juris (Leitsatz) sowie BVerwG, Beschluss vom 28.5.2019 – 4 BN 44/18 –, juris, Rn. 8vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 – 4 NB 3/92 –, juris (Leitsatz) sowie BVerwG, Beschluss vom 28.5.2019 – 4 BN 44/18 –, juris, Rn. 8 Ermöglicht der angegriffene Bebauungsplan etwa mit der Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche eine grundlegend andere Nutzung als bisher, ist die Antragsbefugnis in der Regel zu bejahen.14vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.2021 – 4 BN 17/21 –, juris, Rn. 10 zur Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche mit Buswendeschleife anstatt der bisherigen Festsetzung als öffentliche Grünflächevgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.2021 – 4 BN 17/21 –, juris, Rn. 10 zur Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche mit Buswendeschleife anstatt der bisherigen Festsetzung als öffentliche Grünfläche Ebenso verhält es sich, wenn ein Bebauungsplan, der durch Festsetzung von Baugrenzen eine Wohnbebauung jeweils nur an den Straßen zugelassen hatte, derart geändert wird, dass erstmals auch eine Bebauung des – gärtnerisch genutzten –Hintergeländes zulässig wird. Das Interesse der Anwohner, den rückwärtigen Bereich der Wohnhäuser als gemeinschaftliche Ruhe- und Erholungszone von störender Bebauung freizuhalten, ist in der Weise schutzwürdig, dass ein Eingriff in den Gartenbereich nicht ohne Abwägung mit den einer Bebauung zuwiderlaufenden Interessen der Anwohner durch eine Planänderung zugelassen werden darf.15vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 – 4 NB 3/92 –, juris, Rn. 18vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 – 4 NB 3/92 –, juris, Rn. 18 In einer solchen Situation bedarf es keiner weiteren Darlegung eines Nachbarn zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung, um die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu begründen.16vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.2021 – 4 BN 17/21 –, juris, Rn. 10vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.2021 – 4 BN 17/21 –, juris, Rn. 10 Ob solche schützenswerten Interessen Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der Betroffene im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen.17vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 NB 3.92 – juris, Rn. 15 sowie BVerwG, Beschluss vom 28.5.2019 – 4 BN 44/18 –, juris, Rn. 8vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 NB 3.92 – juris, Rn. 15 sowie BVerwG, Beschluss vom 28.5.2019 – 4 BN 44/18 –, juris, Rn. 8 So verhält es sich hier. Denn durch den streitbezogenen Bebauungsplan wird der Bebauungsplan "J.", in dessen Geltungsbereich die Grundstücke der Antragsteller liegen, derart geändert, dass eine Fläche, die zuvor als Wohngebiet festgesetzt war, nunmehr erstmalig als "private Erschließungsstraße" festgesetzt wird. Die veränderte Nutzung wirkt sich besonders in dem Bereich der Grundstücke der Antragsteller aus. Endete die Straßenführung in der streitbezogenen Straße nach dem Bebauungsplan "J." noch in T-Form an den rundherum angeordneten Hausanwesen (hier: F-Straße …,…, …, … und – bislang unbebaut – …), sieht der streitbezogene Bebauungsplan nunmehr eine Erweiterung dieser Straßenverkehrsfläche derart vor, dass zwischen den Hausanwesen Zum L. – das die Antragsteller zu 1.) im Laufe des gerichtlichen Verfahrens käuflich erworben haben –18wobei angesichts der unmittelbar angrenzenden Lage des Hausanwesen der Antragsteller zu 1.) – hier: Zum L. – nicht von einem rechtsmissbräulichen Erwerb eines sogenannten „Sperrgrundstücks“ auszugehen ist, vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, juris, Rn. 33 - 34wobei angesichts der unmittelbar angrenzenden Lage des Hausanwesen der Antragsteller zu 1.) – hier: Zum L. – nicht von einem rechtsmissbräulichen Erwerb eines sogenannten „Sperrgrundstücks“ auszugehen ist, vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, juris, Rn. 33 - 34 und F-Straße – dessen Eigentümer die Antragsteller zu 2.) sind – die private Erschließungsstraße zu dem rückseitig gelegenen Plangebiet verlaufen soll. In dieser geänderten Festsetzung liegt ohne Weiteres ein abwägungserheblicher Belang, der die Antragsteller mehr als nur geringfügig in ihren Interessen trifft. Diese erstmalig bauplanungsrechtlich festgesetzte Straßenführung hat die untere Bauaufsichtsbehörde auch dazu veranlasst, die Antragsteller zu 2.) dazu aufzufordern, ihre Garage grenzständig, unmittelbar entlang der privaten Erschließungsstraße zu positionieren. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der vorgelagerte Teil des Flurstücks 11, der nunmehr als private Erschließungsstraße festgesetzt wird, bereits zuvor faktisch als Zuwegung zu dem Flurstück 11 und dem vormaligen – nicht baurechtlich genehmigten – Wohngebäude genutzt worden sein mag. Maßgebend sind insoweit die erstmalige Änderung des bestehenden Bebauungsplans und die diesbezüglich schützenswerten Interessen der benachbarten Antragsteller. b. Überdies ist die Antragsbefugnis der Antragsteller im Hinblick auf die durch sie geltend gemachten Belange der Niederschlags- bzw. Abwasserbeseitigung zu bejahen. Der gemeindlichen Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlags- und Abwasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst. Zur Vermeidung von Überschwemmungen und Wasserschäden muss der Planungsträger daher Vorkehrungen treffen, durch die sichergestellt wird, dass die Beeinträchtigungen das zumutbare Maß nicht überschreiten.19vgl. BayVGH, Urteil vom 11.4.2024 – 9 N 22.565 –, juris, Rn. 31, m.w.N.vgl. BayVGH, Urteil vom 11.4.2024 – 9 N 22.565 –, juris, Rn. 31, m.w.N. Insoweit haben die Antragsteller Tatsachen vorgetragen, die eine unzureichende Berücksichtigung abwägungserheblicher privater Belange möglich erscheinen lassen. Denn sie haben unter anderem geltend gemacht, dass angesichts der Hanglage, der großflächigen Rodung und der damit einhergehenden Reduzierung des Retentionsvermögens sowie des lehmhaltigen Bodens fraglich sei, ob die geplante Zwischenspeicherung in einer Zisterne nebst der Anlegung von Mulden im Fall von starken Regenereignissen ausreichend sei, um Wasserschäden an ihren Grundstücken zu vermeiden. Hierzu haben sie darauf verwiesen, dass der Verlauf des veralteten Kanals, der lediglich einen Durchmesser von 30 cm aufweist, und der Übergang im Bereich der abknickenden 90-Grad-Kurve insbesondere im Fall von Starkregenereignissen eine Überlastung des Kanals und damit einen Rückstau zu Lasten ihrer Grundstücke erwarten lasse. Ergänzend haben sie vorgetragen, dass der Mischwasserkanal "Zum L.", in den eingeleitet werden soll, im Mittelteil auf Höhe der Einmündung der Straße "Im Bruchborn" laut Abwasserkataster der Gemeinde H. von 1996 als hydraulisch und baulich kritisch bewertet sei, mit Einstufung in die höchste Sanierungspriorität, sodass die geplante Einleitung des Oberflächenwassers aus dem Plangebiet und dem oberhalb gelegenen Einzugsbereich des J.s diese Problematik verschärfen könne. Mit diesem substantiierten Vortrag zeigen die Antragsteller eine mögliche subjektive Rechtsverletzung auf. Ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Baumaßnahme vorliegt und ob daraus Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis folgen, bleibt der Begründetheitsprüfung vorbehalten.20vgl. BayVGH, Urteil vom 17.3.2021 – 1 N 17.2540 –, juris, Rn. 17vgl. BayVGH, Urteil vom 17.3.2021 – 1 N 17.2540 –, juris, Rn. 17 Danach kann hier offen bleiben, ob die Antragsteller zugleich eine Antragsbefugnis aus dem Umstand herleiten können, dass die unmittelbar entlang ihrer Grundstücksgrenzen festgesetzte "private Erschließungsstraße" ca. 2,90 Meter in der lichten Breite misst, wogegen die Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr – Fassung Februar 2007 –, die als Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 4 Landesbauordnung (LBO) bauaufsichtlich zu beachten sind,21vgl. die Liste der technischen Baubestimmungen – Fassung Juli 2015 –, Amtsbl. Teil II vom 23.7.2015, S. 695 (710)vgl. die Liste der technischen Baubestimmungen – Fassung Juli 2015 –, Amtsbl. Teil II vom 23.7.2015, S. 695 (710) eine lichte Mindestbreite der Zu- oder Durchfahrten von 3 Meter bestimmen,22vgl. hierzu auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.8.2020 – 1 KN 10/17 –, juris, Rn. 96 sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 7.5.2009 – 9 LB 329/06 –, juris, Rn. 28vgl. hierzu auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.8.2020 – 1 KN 10/17 –, juris, Rn. 96 sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 7.5.2009 – 9 LB 329/06 –, juris, Rn. 28 wobei den Antragstellern zu 2.) überdies durch die Antragsgegnerin nachträglich bauaufsichtlich aufgegeben worden ist, ihre Garage unmittelbar grenzständig zu errichten beziehungsweise zu versetzen, sodass sich die örtliche Situation weiter verengt. 2. Den Antragstellern ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag23vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kannvgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, ZfB 2013, 11, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als "nutzlos" erweist.24vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892 So liegt es hier nicht. Den Antragstellern ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen, weil sie ihre Rechtsposition im Fall der Aufhebung des Plans dadurch verbessern können, dass der in diesem Fall fortbestehende Nutzungskonflikt zwischen bestehender Wohnbebauung und Erschließung sowie Bebauung des – aus Sicht der Grundstücke der Antragsteller – nach hinten verlagerten Plangebietes die Antragsgegnerin zu einer erneuten Überplanung des Gebietes veranlassen könnte, die möglicherweise zu einem anderen, genehmeren Planinhalt führt.25vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 A 13.19 –, juris, Rn. 26vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 A 13.19 –, juris, Rn. 26 Der Umstand, dass der Beigeladene – in Kenntnis des vorliegenden Normenkontrollverfahrens – zwischenzeitig ein "schlüsselfertiges" Hausanwesen im Plangebiet hat errichten lassen, ändert hieran nichts. Hierbei ist zu sehen, dass sich die Antragsteller mittels der Normenkontrolle nicht nur gegen die Errichtung des Wohnhauses im Plangebiet, sondern insbesondere gegen die Erschließung dieses Gebietes über die zwischen den Wohnanwesen der Antragsteller verlaufende private Erschließungsstraße wenden, die ausweislich des mit Bauschein vom 2.7.2024 bauaufsichtlich genehmigten Lageplans nicht Teil der Baugenehmigung ist. II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Zum G." leidet an mehreren, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden Mängeln (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Der in der Sitzung am 18.4.2024 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan "Zum G." leidet bereits in formeller Hinsicht an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel in Form des von den Antragstellern zu Recht geltend gemachten Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Mitwirkungsverbot (§ 27 KSVG). Das Baugesetzbuch enthält keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne. Bundesrechtlich jeweils mit Verfahrensvorgaben geregelt sind nur einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie etwa die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Erlass des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind daher ergänzend zu den Bestimmungen des Baugesetzbuchs auch einschlägige Vorschriften des saarländischen Kommunalrechts, hier insbesondere das Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder wegen Befangenheit, zu beachten (vgl. § 27 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz, folgend: KSVG).26vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, juris, Rn. 37, m.w.N.vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, juris, Rn. 37, m.w.N. Nach § 27 Abs. 1 KSVG darf, wer ehrenamtlich tätig ist, weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit 1. ihr oder ihm selbst, 2. einer oder einem ihrer oder seiner Angehörigen, 3. einer von ihr oder ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das Mitwirkungsverbot wurde im konkreten Fall dadurch verletzt, dass das Gemeinderatsmitglied N., der Sohn des vorherigen Eigentümers des Flurstücks, innerhalb dessen das Plangebiet liegt, ab dem 14.9.2023 an den Beratungen und am 18.4.2024 am Beschluss über den streitgegenständlichen Bebauungsplan mitgewirkt hat. § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG verbietet es einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, an Beratungen oder Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. 27vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, juris, Rn. 42vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, juris, Rn. 42 Da der § 27 KSVG "private" Interessenkonflikte ausschließen soll, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine "saubere" Kommunalverwaltung stärken soll, ist die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils zu bejahen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger oder – hier – eine zu ihm im Angehörigenverhältnis stehende Person in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand ein "Sonderinteresse" hat, das durch die Beratung oder Beschlussfassung direkt berührt wird, und wenn dies zu einer Interessenkollision führen kann, die die Besorgnis rechtfertigt, der ehrenamtlich Tätige werde seine Entscheidung nicht am Wohl der Allgemeinheit orientieren. Insoweit geht es darum, bereits den "bösen Schein" zu vermeiden.28vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebtvgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit "überschaubarer" Einwohnerzahl "blockierende" weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde. Der insoweit gebotenen Eingrenzung ist bei der Interpretation des Merkmals der "Unmittelbarkeit" (§ 27 Abs. 1 KSVG) Rechnung zu tragen.29vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, juris, Rn. 38vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, juris, Rn. 38 Hiervon ausgehend ist fallbezogen ein Mitwirkungsverbot im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG zu bejahen. Der bisherige Eigentümer des Plangebietes, also der Eigentümer des o.g. Flurstücks 11, ist nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SVwVfG a.F.30§ 20 SVwVfG in der Fassung vom 19.11.2008§ 20 SVwVfG in der Fassung vom 19.11.2008 Angehöriger des Gemeinderatsmitglieds N. im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG, nämlich dessen Vater. Der Satzungsbeschluss als "Entscheidung", das heißt letztlich der damit beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan "Zum G.", war im Sinne des § 27 KSVG geeignet ("kann"), dem Vater des Gemeinderatsmitglieds N. nach den zuvor genannten Maßstäben einen individuellen Vorteil zu bringen. Weitgehend Einigkeit besteht, dass ein Gemeinderatsmitglied von der Mitwirkung an einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist, wenn es selbst oder der Angehörige Eigentümer eines oder sogar mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des Plans ist.31vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, juris, Rn. 39vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, juris, Rn. 39 Zwar war das Eigentum an dem Flurstück, das das Plangebiet umfasst, mit Wirkung zum 8.8.2023 durch Eintragung ins Grundbuch vom Vater des Gemeinderatsmitglieds N. auf den Beigeladenen übergegangen, indes führte diese während des Verfahrens der Planaufstellung eingetretene Eigentumsübertragung nicht zu einem Wegfall des Mitwirkungsverbotes im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG. Denn trotz des Eigentumsübergangs war die Entscheidung des Gemeinderats über den Bebauungsplan und damit auch über die Bebaubarkeit oder Nicht-Bebaubarkeit dieser Parzelle geeignet, dem Angehörigen des Ratsmitglieds einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG einzubringen. Dies folgt hier zunächst daraus, dass in dem notariellen Kaufvertrag zwischen dem Vater des Gemeinderatsmitglieds N. und dem Beigeladenen – der zwei Tage nach dem Antrag des Beigeladenen vom 22.11.2022 auf Einleitung eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens zwecks Schaffung von Baurecht auf dem Flurstück 11, Flur 01, Gemarkung I., unterzeichnet worden ist – über das Rede stehende Grundstück festgehalten ist, dass der Erwerber beabsichtigt auf dem Vertragsobjekt – bei dem es sich zu diesem Zeitpunkt um ein Außenbereichsgrundstück gehandelt hat, das ohne Genehmigung gerodet worden ist – ein Einfamilienhaus zu errichten, wobei sich der Vater des Gemeinderatsmitglieds N. verpflichtet hat, bei der Herbeiführung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen mitzuwirken. Zudem regelt der notarielle Vertrag als Fälligkeitsvoraussetzung den rechtskräftigen Eintritt der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem "Vertragsobjekt" (vgl. § 3 Nr. 2b des Vertrages). Folglich haben die Kaufvertragsparteien dem Vertrag die gemeinsame Erwartung einer alsbald eintretenden Bebaubarkeit zugrunde gelegt. Hierbei ist es unschädlich, dass der Kaufpreis durch den Beigeladenen – offenbar im Vertrauen auf den weiteren Fortgang des Verfahrens zur Schaffung von Baurecht durch den Gemeinderat– bereits vor dem Satzungsbeschluss gezahlt worden ist, obwohl die vorgenannte Fälligkeitsvoraussetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Betreffend die Anwendung von § 27 Abs. 1 KSVG ist dabei nicht entscheidend, dass der notarielle Kaufvertrag ab Kaufpreiszahlung kein vertragliches Rücktrittsrecht mehr vorsah, sondern es ist maßgeblich darauf abzustellen, dass der Kaufvertrag die Bebaubarkeit des Grundstücks als Fälligkeitsbedingung enthielt, sodass vor diesem Hintergrund ein Verkauf als Bauerwartungsland erfolgen konnte. Insoweit ist auch die E-Mail vom 13.11.2024 des Vaters des Gemeinderatsmitglieds N. an den Vater des Antragstellers zu 1.) erhellend, in der mitgeteilt worden ist, dass mit dem Verkauf des Grundstücks "die maximale Rendite" habe erzielt werden können und der Beigeladene sein Projekt, auf das der Kaufvertrag gerichtet war, nun umsetzen könne. Vorliegend hat der Vater des Gemeinderatsmitglieds N. durch das Grundstücksgeschäft im Vorfeld der Beschlussfassung vom 18.4.2024 einen Vorteil realisiert, der auf Seiten des Erwerbers – hier des Beigeladenen – erst durch einen erfolgreichen Abschluss des Planaufstellungsverfahren und die dadurch herbeigeführte Baulandqualität ausgeglichen werden konnte.32vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, juris, Rn. 46 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.4.1998 – 1 C 10789/97 –, juris, Rn. 23 ff.vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, juris, Rn. 46 sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.4.1998 – 1 C 10789/97 –, juris, Rn. 23 ff. In einem solchen Fall besteht ein Mitwirkungsverbot im gesamten Verfahren der Bauleitplanung. Dies muss jedenfalls bei einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Verkauf und der Schaffung von Baurecht gelten, da dann der "böse Schein" einer Beeinflussung auf der Hand liegt. So liegt der Fall hier. Zwischen dem Antrag auf Einleitung des baurechtlichen Verfahrens zur Schaffung von Baurecht auf der streitbezogenen Parzelle, dem erst nachfolgenden Grundstücksverkauf und der Grundsatzentscheidung der Antragsgegnerin über die Schaffung von Baurecht lagen nur wenige Wochen. In einem solchen Fall ist es geboten, das betreffende Ratsmitglied von der Beratung und Entscheidung über den Bebauungsplan auch noch für einen gewissen Zeitraum nach dem Verkauf des Grundstücks von der Mitwirkung in diesem Verfahren auszuschließen.33vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.4.1998 – 1 C 10789/97 –, juris, Rn. 23 ff.vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.4.1998 – 1 C 10789/97 –, juris, Rn. 23 ff. Dabei ist nicht entscheidend, dass es bei einer solchen Konstellation im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in der Regel nicht mehr um die Realisierung des wirtschaftlichen Vorteils geht; insbesondere kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dem Angehörigen des Ratsmitglieds nach der konkret getroffenen Vertragsgestaltung für den Fall, dass die Erwartung der künftigen Bebaubarkeit des verkauften Grundstücks enttäuscht worden wäre, ein finanzieller Verlust, etwa in Gestalt einer Schadensersatzforderung oder der Rückgängigmachung des Vertrages, gedroht hätte. Denn nach allgemeiner Auffassung können nicht nur wirtschaftliche, sondern auch immaterielle, insbesondere ideelle persönliche Interessen einen Vor- oder Nachteil im Sinne der kommunalrechtlichen Ausschlussbestimmungen begründen. Dazu zählt auch die Wahrung oder Steigerung des Rufes, des Ansehens und von Einflussmöglichkeiten, die auf dem Spiel stehen, wenn es darum geht, ob sich die "Prognose" eines Ratsmitglieds beziehungsweise hier seines in der Baubranche tätigen Vaters über die bald eintretende Bebaubarkeit eines Grundstücks, das zum Baulandpreis beziehungsweise als "Bauerwartungsland" verkauft wurde, bewahrheitet oder nicht.34vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.4.1998 – 1 C 10789/97 –, juris, Rn. 24vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.4.1998 – 1 C 10789/97 –, juris, Rn. 24 Im vorliegenden Fall fällt insoweit besonders ins Gewicht, dass Gegenstand der Planung eine einzelne, vormals im Eigentum des Vaters eines Gemeinderatsmitglieds stehende Parzelle im Außenbereich war, auf der erstmalig die legale Bebauung mit einem Einfamilienhaus realisiert werden sollte. Folglich besteht eine besondere persönliche Beziehung zum Beschlussgegenstand nicht nur dann, wenn ein Ratsmitglied noch im Zeitpunkt des Beschlusses eines Bebauungsplans als Satzung Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist. Sie ist vielmehr auch dann (weiter) gegeben, wenn ein Ratsmitglied – beziehungsweise dessen Angehöriger – bis zu dem Beschluss des Gemeinderats, einen Bebauungsplan aufzustellen, Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet gewesen ist, das ohne den Bebauungsplan nicht bebaubar gewesen ist oder dessen Bebaubarkeit zumindest erheblich zweifelhaft gewesen ist, und wenn dieses Grundstück alsbald nach Ergehen des Aufstellungsbeschlusses beziehungsweise wie hier unmittelbar zuvor zum Baulandpreis veräußert wird. Denn auch diese Sachverhaltskonstellation ist geeignet, bei einem objektiven Beobachter den "bösen Schein" einer Interessenkollision zu erwecken. Die Befürchtung, das Ratsmitglied werde mit Rücksicht auf sein Sonderinteresse an dem Beratungsgegenstand nicht objektiv entscheiden, ist in einer solchen Konstellation nicht von der Hand zu weisen.35vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.4.1998 – 1 C 10789/97 –, juris, Rn. 28vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.4.1998 – 1 C 10789/97 –, juris, Rn. 28 Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans "Zum G." als Fehlerfolge der Nichtbeachtung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ergibt sich aus § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG.36vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, juris, Rn. 45. Vgl auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1.10.2020 – 1 KN 13/15 –, juris, Rn. 68, wonach sich nach Landesrecht beurteilt, welche Bedeutung landesrechtliche Verfahrens- oder Formfehler in der Bauleitplanung haben. Dies gilt auch für die Rechtsfolgen der Mitwirkung eines von der Beschlussfassung ausgeschlossenen Gemeinderatsmitgliedes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 – 4 BN 48.98 –, juris, Rn. 3, juris)vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, juris, Rn. 45. Vgl auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1.10.2020 – 1 KN 13/15 –, juris, Rn. 68, wonach sich nach Landesrecht beurteilt, welche Bedeutung landesrechtliche Verfahrens- oder Formfehler in der Bauleitplanung haben. Dies gilt auch für die Rechtsfolgen der Mitwirkung eines von der Beschlussfassung ausgeschlossenen Gemeinderatsmitgliedes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 – 4 BN 48.98 –, juris, Rn. 3, juris) Der Verstoß gegen den § 27 Abs. 1 KSVG ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich vorliegend weder aus dem § 27 Abs. 6 KSVG noch – dessen Anwendbarkeit auf diese Fälle unterstellt – aus dem § 12 Abs. 6 KSVG. Der Normenkontrollantrag, der ungeachtet der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 47 VwGO als – was den inhaltlichen Überprüfungsumfang durch die Gerichte anbelangt – "objektives Rechtsbeanstandungsverfahren" mit Blick auf die in dem § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO enthaltenen subjektiven Komponenten als "förmlicher Rechtsbehelf" im Verständnis des § 27 Abs. 6 Satz 3 KSVG anzusehen ist, wurde innerhalb der Frist des § 27 Abs. 6 Satz 2 KSVG (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestellt. Daraus ergibt sich eine partielle Beachtlichkeit des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KSVG gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens.37vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, juris, Rn. 46vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 – 2 C 252/10 –, juris, Rn. 46 Ob neben dem § 27 Abs. 6 KSVG das Rügeerfordernis für Dritte in § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KSVG speziell bei Satzungsbeschlüssen Anwendung findet, braucht hier nicht vertieft zu werden. Jedenfalls wurde der Mangel der Mitwirkung des Gemeinderatsmitglieds N. durch die Antragsteller binnen eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich gerügt. Insoweit ist es ausreichend, dass die Rüge binnen der Jahresfrist schriftsätzlich in einem gerichtlichen Verfahren erhoben wird, an dem die Gemeinde förmlich beteiligt ist.38vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1.10.2020 – 1 KN 13/15 –, juris, Rn. 62vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1.10.2020 – 1 KN 13/15 –, juris, Rn. 62 So liegt der Fall hier. 2. Ungeachtet des aufgezeigten Mangels haften dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan weitere durchgreifende Mängel an. a. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Zum G." fehlt bereits die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. aa. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung verlangt, dass die mit der Planung verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen sind.39vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 – 4 CN 4/14 –, juris, Rn. 10, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 – 4 CN 4/14 –, juris, Rn. 10, m.w.N.Den Anforderungen von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird dann genügt, wenn die Satzung objektiv geeignet ist, zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB beizutragen.40vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.2021 – 4 BN 60/20 –, juris, Rn. 5, m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.2021 – 4 BN 60/20 –, juris, Rn. 5, m.w.N. Ein Bebauungsplan bedarf somit einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen.41vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, Rn. 82, juris unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 25.2.2015 – 4 VR 5/14 –, BauR 2015, 268, und vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 –, NVwZ 1999, 1338vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.1.2024 – 2 C 186/22 –, Rn. 82, juris unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 25.2.2015 – 4 VR 5/14 –, BauR 2015, 268, und vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 –, NVwZ 1999, 1338 Hierbei ist das Normenkontrollgericht befugt, die planerische Konzeption der Gemeinde zu ermitteln, da es nur so die Erforderlichkeit des Bauleitplans im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Norm beurteilen kann.42vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2022 – 4 BN 35/21 –, juris, Rn. 5, m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.3.2022 – 4 BN 35/21 –, juris, Rn. 5, m.w.N. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind unter anderem solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind.43vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 – 4 CN 4/14 –, juris, Rn. 10vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 – 4 CN 4/14 –, juris, Rn. 10 Letzteres ist etwa der Fall, wenn eine planerische Festsetzung nur das vorgeschobene Mittel ist, um private Interessen zu befriedigen, also lediglich zur Befriedigung solcher Interessen dient (sog. Gefälligkeitsplanung).44vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.2021 – 4 Bn 60/20 –, juris. Rn. 13vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.1.2021 – 4 Bn 60/20 –, juris. Rn. 13 In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt.45vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 – 4 CN 4/14 –, juris, Rn. 10, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 – 4 CN 4/14 –, juris, Rn. 10, m.w.N. Hierbei ist die Gemeinde aufgrund ihres weiten Planungsermessens grundsätzlich nicht daran gehindert, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen Privater zu orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt.46vgl. BVerwG, Urteile vom 5.5.2015 – 4 CN 4/14 –, juris, Rn. 10, m.w.N. und vom 27.3.2013 – 4 C 13/11 – sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2023 – 8 C 11093/22.OVG –, juris, Rn. 48, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteile vom 5.5.2015 – 4 CN 4/14 –, juris, Rn. 10, m.w.N. und vom 27.3.2013 – 4 C 13/11 – sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2023 – 8 C 11093/22.OVG –, juris, Rn. 48, m.w.N. Dass ein einzelnes Vorhaben Rechtfertigung für eine Bauleitplanung sein kann, wird auch durch die Existenz des rechtlichen Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans deutlich.47vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.1.2025 – 2 N 21.2620 –, juris, Rn. 12vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.1.2025 – 2 N 21.2620 –, juris, Rn. 12 Wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung indes ausschließlich private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung.48vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 – 4 BN 36/13 –, juris, Rn. 5 BVerwG, Beschluss vom 6.3.2006 – 4 BN 9/07 –, juris, Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2010 – 8 C 10725/09.OVG –, juris, Rn. 22vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 – 4 BN 36/13 –, juris, Rn. 5 BVerwG, Beschluss vom 6.3.2006 – 4 BN 9/07 –, juris, Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2010 – 8 C 10725/09.OVG –, juris, Rn. 22 Die Erforderlichkeit der Planung ist somit dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen. Ob eine bauleitplanerische Maßnahme als nur vorgeschoben anzusehen ist, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen, lässt sich nur anhand aller konkreten Umstände beantworten.49vgl. BVerwG, Urteile vom 5.5.2015 – 4 CN 4/14 –, juris, Rn. 10, m.w.N. und vom 27.3.2013 – 4 C 13/11 – sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2023 – 8 C 11093/22.OVG –, juris, Rn. 48, m.w.N.vgl. BVerwG, Urteile vom 5.5.2015 – 4 CN 4/14 –, juris, Rn. 10, m.w.N. und vom 27.3.2013 – 4 C 13/11 – sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2023 – 8 C 11093/22.OVG –, juris, Rn. 48, m.w.N. bb. Hieran gemessen stellt der streitbezogene Bebauungsplan mangels einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe eine unzulässige Gefälligkeitsplanung dar. Denn eine städtebauliche Zielsetzung, die sich aus dem Entwicklungsauftrag und Ordnungsauftrag der Gemeinde herleiten ließe, besteht nicht. Vielmehr liegt das Motiv der Antragsgegnerin dafür, in dem betreffenden Bereich ein Wohngebiet auszuweisen beziehungsweise den Bau eines Einfamilienhauses zu ermöglichen, einzig in der Befriedigung des Interesses des Bauherrn an einer Bebauung des Plangebietes. Hierbei waren die Interessen des Beigeladenen – beziehungsweise des Vaters des Gemeinderatsmitglieds N. – nicht nur Anstoß für die Verwirklichung eines städtebaulichen Konzepts der Antragsgegnerin, was rechtlich unbedenklich wäre. Diese Interessen stellten vielmehr ersichtlich den alleinigen Beweggrund für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens dar. Die Absichten der Antragsgegnerin erschöpfen sich darin, rechtswidrige Zustände durch einen entsprechenden Bebauungsplan zu heilen beziehungsweise einen individuellen Bauwunsch, der die Verwirklichung der Bebauung eines Außenbereichsgrundstücks zum Gegenstand hat, zu verwirklichen.50vgl.: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.4.2024 – 2 K 102/22 –, juris, Rn. 51-52 sowie hierzu: Seckel, NJW-Spezial 2024, 397vgl.: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.4.2024 – 2 K 102/22 –, juris, Rn. 51-52 sowie hierzu: Seckel, NJW-Spezial 2024, 397 Ein planerisches Konzept, das unter städtebaulichen Gesichtspunkten über diese Motivation hinausreicht, ist nicht erkennbar. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es auf Seite 2 der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Stand: April 2024): "Die wesentliche Zielsetzung des Bebauungsplans liegt in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohnhaus auf einem privaten Grundstück.Die Flächen befinden sich im Privateigentum und sollen zeitnah bebaut werden." Soweit in der Begründung des Bebauungsplans auf die Deckung von bestehendem Wohnbedarf verwiesen wird, lässt sich hieraus kein städtebaulicher Belang ableiten. Denn diese Ausführungen stehen in Widerspruch zur tatsächlichen Situation. Insoweit können die unter der Überschrift "Übergeordnete Planungen" enthaltenen Angaben:51vgl. Seite 2-3, Begründung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Zum G.“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan, Stand April 2024vgl. Seite 2-3, Begründung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Zum G.“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan, Stand April 2024 "[…] Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde ist im Ortsteil I. eine geplante Wohnbaufläche dargestellt. Diese befindet sich im Bereich zwischen der Landstraße L …, der P.-Straße, Q-Straße und R-Straße. Diese Reservefläche ist rd. 4,6 ha groß. Bei optimalen Voraussetzungen könnten unter Berücksichtigung der Dichtewerte dort etwa 90 Wohnungen entstehen. Dies wären etwa 75 Wohngrundstücke. Eine Erschließung dieses Gebietes ist derzeit nicht umsetzbar bzw. vorgesehen. Die Gemeinde wird daher prüfen, ob Sie an der geplante Wohnbaufläche festhalten wird.52Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat Bei Umsetzung des Bebauungsplanes kann ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten entstehen.", keineswegs einen im Plangebiet zu deckenden Wohnbedarf im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB begründen. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport hatte bereits mit Schreiben vom 25.5.2023 diesbezüglich darauf hingewiesen, dass der Gemeindeteil I. bei einer Einwohneranzahl von rund 1.770 einen Bedarf von 67 Wohnungen für die nächsten 15 Jahre hat, wobei diesem Bedarf 26 Baulücken (entspricht ca. 33 Wohnungen) aus Bebauungsplänen sowie rund 90 Wohnungen in einer Reservefläche gegenüberstehen und diese Reservefläche – solange sie nicht aufgehoben ist – anzurechnen ist, sodass hiervon ausgehend ein Bedarf zur Ausweisung weiterer Wohnbauflächen im Ortsteil I. nicht nachgewiesen werden konnte. Dem ist nichts hinzufügen. Die in der Begründung des Bebauungsplans geäußerte Absicht der Antragsgegnerin, die Wohnreservefläche (hier: "In der S.")53vgl. hierzu auch die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates H. vom 18.4.2024, Bl. 260 der Verfahrensaktevgl. hierzu auch die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates H. vom 18.4.2024, Bl. 260 der Verfahrensakte künftig aufheben zu wollen, um den Bedarf für ein Einfamilienhaus im Außenbereich zu begründen, kann den berechtigten Einwand des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport nicht in Wegfall geraten lassen. Vielmehr lässt diese Willensäußerung wiederum nur darauf schließen, dass den Interessen eines Einzelnen an der Realisierung seines Bauprojektes unbedingt genügt werden sollte. Auch aus dem bekannten Umstand, dass Bauwünsche sich regelmäßig auf Grundstücke in Außenbereichen richten, lässt sich jedenfalls für die "Wohnbedürfnisse der Bevölkerung" im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB nichts herleiten.54vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301, Rn. 22 zu § 1 Abs. 4 Satz 3 BBauGvgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301, Rn. 22 zu § 1 Abs. 4 Satz 3 BBauG Aus dem Aufstellungsvorgang ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine städtebauliche Zielsetzung. Nach der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 19.1.2023 beruhte die Einleitung des bauplanungsrechtlichen Verfahrens auf folgendem Sachverhalt: "Herr A. hat das Grundstück "Zum G." (Flur 1, Parzelle Nr. 11) von Herrn N. käuflich erworben. Die Eintragung im Grundbuch ist noch nicht erfolgt. Das Grundstück soll mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus (18,00x13,00 m) bebaut werden. Es sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung geschaffen werden. Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens wurde am 22.11.2022 von Herrn A. gestellt." Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Antragsgegnerin wurde der Aufstellungsbeschluss am 20.4.2023 mit folgender Begründung gefasst: "Bürgermeister T. macht deutlich, dass die wesentliche Zielsetzung des Bebauungsplanes in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnhauses auf einem privaten Wohngrundstück liegt. […]." Öffentliche Belange als Ziel der Planung folgen hieraus nicht. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport vorgebrachten Einwände sowie im laufenden Verfahren darauf verwiesen hat, dass aufgrund der "Nähe zu Luxemburg, eine große Nachfrage nach Wohnraum herrsche",55vgl. hierzu die Abwägungssynopse, Bl. 000290 sowie Bl. 000292 der Verfahrensaktevgl. hierzu die Abwägungssynopse, Bl. 000290 sowie Bl. 000292 der Verfahrensakte dem mit der Bauleitplanung begegnet werden solle, trägt auch dieser Hinweis nicht. Die kürzeste Fahrtzeit von dem Plangebiet in das Großherzogtum Luxemburg liegt – außerhalb des Berufsverkehrs – bei 45-50 Minuten (hier: Grenzort Wasserbillig). Bis nach Schengen sind es rund 1 h und bis nach Luxemburg (Stadt) sind es rund 1 h 10 Minuten Fahrtzeit (außerhalb des Berufsverkehrs). Hiervon ausgehend kann die Behauptung, I. sei als Wohnort für Berufspendler mit dem Ziel Luxemburg attraktiv, sodass insoweit ein gesonderter Wohnraumbedarf anzunehmen sei, dem mit der vorliegenden Planung begegnet werden sollte, nicht überzeugen. Bei diesem Maßstab wäre in weiten Teilen des Saarlandes ein erhöhter Wohnraumbedarf wegen der Nähe zu Luxemburg und potentieller Berufspendler zu unterstellen. Vorliegend soll letztlich eine bauliche Fehlentwicklung im Außenbereich in Gestalt einer ungenehmigten Wohnnutzung beziehungsweise eines ungenehmigten Kahlschlags einer Waldfläche, der voraussichtlich mit erheblichen naturschutzrechtlichen Eingriffen einherging, im privaten Interesse mit den Mitteln der Bauleitplanung legalisiert werden.56vgl. hierzu: Dirnberger, in: BeckOK, BauGB, Spannowsky/Uechtritz, 66. Edition, Stand: 01.05.2025, § 1 BauGB, Rn. 39.5, verweisend auf: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.1.1995 – 5 S 862/94 –, juris, Rn. 20 sowie VGH Hessen, Urteil vom 20.6.1990 – 4 UE 475/87 –, jurisvgl. hierzu: Dirnberger, in: BeckOK, BauGB, Spannowsky/Uechtritz, 66. Edition, Stand: 01.05.2025, § 1 BauGB, Rn. 39.5, verweisend auf: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.1.1995 – 5 S 862/94 –, juris, Rn. 20 sowie VGH Hessen, Urteil vom 20.6.1990 – 4 UE 475/87 –, juris Städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind indes weder dargetan noch ersichtlich. Das Fehlen der städtebaulichen Erforderlichkeit stellt einen sogenannten "Ewigkeitsfehler" dar und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.57vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2023 – 8 C 11093/22.OVG –, juris, Rn. 63 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.1.1995 – 5 S 862/94 –, juris, Rn. 20vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2023 – 8 C 11093/22.OVG –, juris, Rn. 63 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.1.1995 – 5 S 862/94 –, juris, Rn. 20 b. Zudem spricht vieles dafür, dass der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstößt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass der – nicht parzellenscharfe – zeichnerische Teil des Flächennutzungsplans (Genehmigungs-Fassung vom 10.1.2001), der im Original einen Maßstab von 1:10.000 aufweist, im Bereich des Plangebietes – jedenfalls auf einem Teil des Flurstücks 11 – "Wohnbauflächen" (Bestand/ ) ausweist, wobei anhand der Planzeichnung erkennbar ist, dass in der nördlichen Ecke der zeichnerischen Darstellung der "Wohnbaufläche" eine bauliche Anlage abgebildet ist; hierbei handelt es sich womöglich um das frühere und zwischenzeitlich abgerissene Forsthaus. 58Auszug aus der zeichnerischen Darstellung des Flächennutzungsplans mit Markierung (rotes Rechteck) durch den SenatAuszug aus der zeichnerischen Darstellung des Flächennutzungsplans mit Markierung (rotes Rechteck) durch den Senat Indes wird diese zeichnerische Darstellung einer Wohnbaufläche, die über die Grenzen des Bebauungsplanes "J." – der westlich der Flurstücke mit den Hausanwesen F-Straße und … endet, vgl.: – hinausreicht, nicht vom Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan getragen. Vielmehr steht sie hierzu in Widerspruch. Denn aus der Erläuterung zum Flächennutzungsplan folgt, dass im Ortsteil I. der seinerzeit bestehende Siedlungskörper in der nördlichen Hälfte unter anderem durch den Bebauungsplan – Wohngebiet – "J." geprägt wurde, wobei Zersiedelungstendenzen allenfalls entlang der – hier nicht Rede stehenden – U-Straße festzustellen waren.59vgl. S. 39 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan der Gemeinde H. – Genehmigungsfassung vom 10.1.2001 –vgl. S. 39 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan der Gemeinde H. – Genehmigungsfassung vom 10.1.2001 – Dennoch endet der den "Bestand" der Wohnbauflächen ausweisende zeichnerische Teil nicht an den Grenzen des Bebauungsplans "J.", sondern reicht über diesen hinaus in die streitbezogene Parzelle 11, wobei innerhalb dieser Fläche noch ein Symbol für Wald (hier: ) zu erkennen ist. Ferner konnte seinerzeit ausweislich der Erläuterung zum Flächennutzungsplan im Ortsteil I. über die bestehende Bauleitplanung hinaus einzig das – nicht das Plangebiet betreffende – Wohngebiet "In der S." (ca. 4,6 ha) für eine (neue) bauliche Nutzung empfohlen werden;60vgl. S. 48 und 50 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan der Gemeinde H. – Genehmigungsfassung vom 10.1.2001 –vgl. S. 48 und 50 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan der Gemeinde H. – Genehmigungsfassung vom 10.1.2001 – folgerichtig ist im Ortsteil I. auch lediglich dieses Gebiet mit dem Symbol "Wohnbauflächen - Planung - ausgewiesen. Hierbei handelt es sich im Übrigen um das dasjenige Baugebiet, das zur Rechtfertigung des Wohnraumbedarfs im Plangebiet nach dem im vorliegenden Bebauungsplanverfahren geäußerten Willen der Antragsgegnerin in Wegfall geraten soll. Die Darstellungen von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan werden wie folgt begründet: "Für die Darstellung der überwiegend der Wohnnutzung dienenden Bereiche gilt: · Alle Bereiche innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), die entsprechend der Bestandsaufnahme den Charakter einer Wohnbaufläche aufweisen, werden gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als (bestehende) Wohnbaufläche in die Planzeichnung des Flächennutzungsplanes übernommen.61Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat Ausnahme können in einzelnen Fällen, besonders in den kleineren versorgungsdefizitären Ortsteilen (z.B. V., W.), zentrumsnahe Bereiche sein. Hier soll sich zur Stärkung der infrastrukturellen Ausstattung dieser Ortsteile eine eher gemischte Struktur entwickeln, so dass teilweise trotz klaren Dominierens der Wohnnutzung hier gemischte Bauflächen dargestellt wurden. Ähnliches gilt für die stärker befahrenen Hauptverkehrsachsen in den grösseren Ortsteilen (z.B. X, B-Stadt). Auch hier wurde trotz deutlichen Überwiegens des Wohncharakters in vielen Fällen aus o.g. Gründen der Darstellung einer gemischten Baufläche der Vorzug eingeräumt, zumal auf-grund der Verkehrsbelastungen hier nicht immer ein gesundes Wohnen möglich ist. · Alle Gebiete für die ein rechtskräftiger Bebauungsplan ein "Reines Wohngebiet" oder ein "Allgemeines Wohngebiet" festsetzt, werden ebenfalls als Wohnbaufläche gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB im Planteil des Flächennutzungsplanes dargestellt. 62Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat Ausnahmen hiervon sind im Ortszentrum von I. die erwähnten Bebauungspläne "In der S." und "Y.". Hier stellt der Flächennutzungsplan in Abweichung von den Bebauungsplänen "Gemischte Bauflächen" dar. Eine Aufhebung bzw. Änderung der angesprochenen Bebauungspläne wird daher empfohlen. · Im Außenbereich gelegene einzelne Wohngebäude (Bauen im Außenbereich) werden, sofern sich nicht geplante Wohnbauflächen anschliessen bzw. sie sich nicht im Rahmen sinnvoller Ortsarrondierungen in den Bestand integrieren lassen, nicht als Wohnbaufläche sondern im Regelfall als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.63Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat Größere Splittersiedlungen mit überwiegendem Wohncharakter hingegen werden in engen Grenzen als Wohnbaufläche dargestellt. · Die o.g. der Entwicklung der einzelnen Ortsteile dienenden neuen Wohngebiete werden als geplante Wohnbauflächen in den Bebauungsplan übernommen." Unter dem Themenbereich "Forstwirtschaft" heißt es: "[…] Bestehende forstwirtschaftliche Flächen werden durch neue Vorhaben im Flächennutzungsplan in folgenden Fällen berührt:64Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat • Sonderbaufläche "Erweiterung Freizeitzentrum Y." • Sonderbaufläche "Erweiterung Sport- und Freizeitzentrum X."" • Pflege- und Gesundheitszentrum B-Stadt (Sonderbaufläche) • Erweiterung Gewerbe- und Industriegebiet "Z."" Inwieweit durch diese Planungen tatsächlich in den Waldbestand eingegriffen wird, kann auf Flächennutzungsplan-Ebene nicht detailliert erfasst werden. Veränderungen der Waldflächen bedürfen einer Genehmigung der Forstbehörden. Im Regelfall müssen bei Eingriffen in den Wald in Form von Rodungen allerdings entsprechend der gesetzlichen Vorschriften Ausgleichsaufforstungen in einem von der zuständigen Forstbehörde zu bestimmenden Umfang durchgeführt werden. FLÄCHENNUTZUNGSPLAN Nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB sind im Flächennutzungsplan "Flächen für die Landwirtschaft und Wald" darzustellen. Alle landwirtschaftlich und als Wald genutzte Flächen, die der vorne stehenden Definition entsprechen und nicht für andere Zwecke in Anspruch genommen werden sollen, werden dementsprechend gem. PlanzVO dargestellt. […] Die Darstellung einer Fläche als "Fläche für die Landwirtschaft" oder als "Fläche für Wald" bzw. Brachfläche impliziert gleichzeitig ihre Lage außerhalb der bebauten Ortslage. Daher sind auf diesen Flächen lediglich zweckgebundene Gebäude und Anlagen nach § 35 BauGB "Bauen im Außenbereich" zulässig.65Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat" Da die hier in Rede stehende Fläche in den vorzitierten Erläuterungen nicht als solche Wald- bzw. Forstwirtschaftsfläche benannt ist, die aus dem Bereich der Landwirtschaft zwecks Nutzung als Wohnbaufläche herausgenommen werden sollte, sie nicht Teil des Bebauungsplanes "J." war, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um einen Bereich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehandelt hat, sondern vielmehr eine Zuordnung zum Außenbereich nahe liegt und insbesondere angesichts des Umstandes, dass diese seinerzeit noch überwiegend bewaldete Fläche zusätzlich mit einem Waldsymbol hinterlegt ist (hier: ), erweist sich der Flächennutzungsplan insoweit als widersprüchlich. Hier liegt letztlich die Vermutung nahe, dass die zeichnerische Darstellung einer "Wohnbaufläche (Bestand)" unzulässigerweise – nämlich ohne Grundlage in der Erläuterung der Planung – so weit über die Grenzen des Bebauungsplans "J." hinaus in das Flurstück Nr. 11 ausgedehnt wurde, dass der dortige Waldbestand nebst der dortigen Forsthütte zeichnerisch erfasst war, ohne dass hierfür eine planerische Grundlage bestand. Letztlich kann hier jedoch offen bleiben, welche Fehlerfolge sich hieraus ergibt, denn der Bebauungsplan leidet – wie bereits aufgezeigt – auch ungeachtet dessen an verschiedenen durchgreifenden Mängeln. c. Der Bebauungsplan leidet zudem an beachtlichen Ermittlungs- und Abwägungsmängeln. Denn die Antragsgegnerin hat Belange, die für die Abwägung bedeutsam sind, unzureichend beziehungsweise fehlerhaft ermittelt, auf dieser Grundlage die Abwägung angestellt und damit gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot der gerechten Abwägung verstoßen. § 1 Abs. 7 BauGB bestimmt, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. § 2 Abs. 3 BauGB ergänzt dieses materiell-rechtliche Abwägungsgebot um die Verfahrensanforderung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), dass die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln und zu bewerten sind. Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Dementsprechend setzt eine Abwägung zuvorderst eine Zusammenstellung des relevanten Abwägungsmaterials voraus.66vgl. BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 60, m.w.N.vgl. BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 60, m.w.N. Ein Ermittlungsdefizit im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten unzureichend oder nicht zutreffend ermittelt worden sind, der Gemeinderat mithin bei der Abwägungsentscheidung einen unzureichenden oder falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat.67vgl. BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 61 sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 – juris, Rn. 70vgl. BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 61 sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 – juris, Rn. 70 Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als "Bewertung" i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus. Ebenso wie mit unsachgemäßen Methoden ermittelte städtebaulich relevante Belange zu einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler führen, wird ein Abwägungsvorgang auch dann mit einem Ermittlungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB "infiziert", wenn eine von der Gemeindeverwaltung für den Gemeinderat aufbereitete Abwägungs- und Beschlussvorlage in Bezug auf abwägungserhebliche Belange unrichtige Informationen enthält. Insofern gilt dasselbe, wie wenn dem Rat in einer von der Gemeindeverwaltung erstellten Bearbeitungsvorlage wesentliche, abwägungserhebliche Inhalte vorenthalten und diese deswegen nicht in die Abwägung eingestellt werden.68vgl. BayVGH, Urteil vom 18.1.2017 – 15 N 14.2033 –, juris, Rn. 50, m.w.N.vgl. BayVGH, Urteil vom 18.1.2017 – 15 N 14.2033 –, juris, Rn. 50, m.w.N. Das ist hier der Fall. Denn die Antragsgegnerin hat ihrer Bauleitplanung fälschlicherweise zu Grunde gelegt, dass es sich bei dem Plangebiet um ein "erschlossenes Wohngrundstück" gehandelt habe.69vgl. etwa in der Abwägungssynopse: „Der gewählte Standort ist bereits erschlossen und kann damit zeitnah bebaut werden.“ (S. 289 der Verfahrensakte) oder „[…] handelt es sich bei der vorliegenden Planung um ein Wohngrundstück, welches bereits erschlossen ist bzw. auch zeitnah bebaut werden kann.“ (S. 292 der Verfahrensakte) sowie zur Notwendigkeit der Ermittlung der bestehenden Gebietsart für den Innenbereich: BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 79vgl. etwa in der Abwägungssynopse: „Der gewählte Standort ist bereits erschlossen und kann damit zeitnah bebaut werden.“ (S. 289 der Verfahrensakte) oder „[…] handelt es sich bei der vorliegenden Planung um ein Wohngrundstück, welches bereits erschlossen ist bzw. auch zeitnah bebaut werden kann.“ (S. 292 der Verfahrensakte) sowie zur Notwendigkeit der Ermittlung der bestehenden Gebietsart für den Innenbereich: BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 79 aa. Tatsächlich war Planungsgegenstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine kahlgeschlagene Waldfläche ohne Wohnbebauung. Dem Vortrag der Antragsteller, wonach auf dem Flurstück – außerhalb des Plangebietes – inmitten einer Waldfläche ein Wochenend- bzw. Forsthaus gestanden habe, das ohne Genehmigung zu einem Wohnhaus ausgebaut und bereits im Jahr 2020 vollständig abgerissen worden sei, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelte es sich bei dem streitgegenständlichen Flurstück und damit auch bei dem inmitten dieses Flurstücks gelegenen Plangebiet zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 18.4.2024 um Wald im Rechtssinne.70vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 23.5.2023 – 19 ZB 23.69 –, juris, Rn. 16vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 23.5.2023 – 19 ZB 23.69 –, juris, Rn. 16 (1.). Wald ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Nach § 2 Abs. 3 BWaldG können die Länder andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen. Entsprechend bestimmt § 2 Abs. 1 des Waldgesetzes für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG), dass Wald im Sinne dieses Gesetzes jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche ist. Nach § 2 Abs. 2 LWaldG gelten als Wald auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen sowie Holzlagerplätze. Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene Pflanzgärten, Leitungsschneisen, Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen, kleinere Moor-, Heide- und Ödflächen sowie Weiher, Teiche und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Insoweit ist – was sich unzweifelhaft aus den Stellungnahmen der obersten Landesbehörden im Planverfahren wie auch dem Luftbild des Flurstücks aus dem Jahr 2019 ergibt –71vgl. historische Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2019, google earth, zuletzt abgerufen am 29.9.2025vgl. historische Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2019, google earth, zuletzt abgerufen am 29.9.2025 festzustellen, dass das Plangebiet bis zum Kahlschlag im Jahr 2020 mit zahlreichen großen Waldbäumen bestockt war, wobei der Bewuchs – lediglich getrennt durch einen Forstweg – in unmittelbarer Verbindung mit dem angrenzenden Baumbewuchs des FFH-Gebietes stand. Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Gebiet um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG und nicht um ein "Wohngrundstück". (2.). Die Waldeigenschaft ist durch den Kahlschlag im Jahr 2020 auch nicht in Wegfall geraten. Tragendes Prinzip des Landeswaldgesetzes ist die Erhaltung des Waldes. Dies folgt bereits aus § 1 Abs. 1 LWaldG, wonach der Wald im Saarland ein landschaftsprägendes Element sowie eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen ist, der unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere bietet und zu den Naturreichtümern des Landes gehört, sodass er besondere Bedeutung für die Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Arten sowie für die genetische Vielfalt innerhalb der Arten besitzt (Biodiversität). Hiervon ausgehend wird der Zweck des Gesetzes in § 1 Abs. 2 LWaldG wie folgt beschrieben: Zweck dieses Gesetzes ist es 1. wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Atmosphäre, das Klima, das Wasser, die Tiere und Pflanzen und deren genetische Vielfalt, den Boden (Schutzfunktion) sowie wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung als Ressource des wichtigen nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für den Menschen (Erholungsfunktion) den Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine naturnahe, insbesondere kahlschlagfreie Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, 2. die Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen, 3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen. Insoweit ist festzustellen, dass Wald seine Eigenschaft als Wald nicht durch einen ungenehmigten Kahlschlag verliert (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BWaldG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 LWaldG). (3.). Die Annahme der Antragsgegnerin, das Plangebiet sei im Zuge des Bebauungsplanverfahrens jedenfalls nicht (mehr) als Waldfläche zu behandeln gewesen, weil es – durch das Vorgehen des vorherigen Eigentümers – bereits zu einer Umwandlung in eine andere Nutzungsart (hier: Wohnnutzung mit Garten) gekommen sei, überzeugt nicht. Ein in doppelter Hinsicht ungenehmigter faktischer Zustand – hier: die Zerstörung einer Waldfläche und die Wohnnutzung im Außenbereich – kann nicht als Referenz für die Einstufung des Grundstücks beziehungsweise des hier relevanten Plangebietes im Rahmen der Bauleitplanung dienen.72vgl. zum Vorliegen eines Abwägungsdefizits im Falle einer fehlerhaften Bestandsaufnahme: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8.2.2023 – 1 N 588/18 –, juris, Rn. 34vgl. zum Vorliegen eines Abwägungsdefizits im Falle einer fehlerhaften Bestandsaufnahme: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8.2.2023 – 1 N 588/18 –, juris, Rn. 34 Zudem sind die Voraussetzungen einer Waldumwandlung, also die Änderung der Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart, gesetzlich normiert. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG darf Wald nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Gemäß § 9 Abs. 3 BWaldG können die Länder bestimmen, dass die Umwandlung 1. keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn für die Waldfläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist; 2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, untersagt wird. Hieran anknüpfend bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, dass Wald nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden darf (Umwandlung). Insoweit sind die Belange des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu berücksichtigen; soweit andere Gesetze dies vorsehen, sind bei der Erteilung der Genehmigung andere Behörden zu beteiligen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 LWaldG). Eine Waldumwandlung, also eine Umwandlung in eine andere Nutzungsart, ist folglich grundsätzlich genehmigungspflichtig, wobei Rodung und Umwandlung kumulativ vorliegen und von der Genehmigung gedeckt sein müssen.73vgl. Lückemeier, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, § 9 BWaldG, Rn. 2vgl. Lückemeier, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, § 9 BWaldG, Rn. 2 § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG normiert – ebenso wie der gleichlautende § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG – ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.74vgl. Lückemeier, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, § 9 BWaldG, Rn. 5vgl. Lückemeier, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, § 9 BWaldG, Rn. 5 Eine solche Genehmigung ist – insoweit kann wiederum auf die Einwendungen der obersten Landesbehörden abgestellt werden – offensichtlich nicht erteilt worden. Eine Waldumwandlung ist auch nicht aus anderen Gründen anzunehmen. Das Saarland hat von der in § 9 Abs. 3 Nr. 1 BWaldG benannten Berechtigung Gebrauch gemacht. Gemäß § 8 Abs. 5 LWaldG in der zum 25.7.2024 außer Kraft getretenen Fassung vom 20.9.2017 (folgend: a.F.) bedarf es einer Genehmigung nach Absatz 1 nicht bei Flächen, für die in einem Bebauungsplan oder in einer städtebaulichen Satzung auf Grund des Baugesetzbuchs, in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem rechtsverbindlichen Plan die Umwandlung festgelegt ist. Auch diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht erfüllt. Weder wurde im streitbezogenen Bebauungsplan eine Umwandlung der Waldfläche vorgenommen noch ist eine solche Festlegung zuvor auf andere Weise erfolgt. Die zeichnerische Darstellung in dem Flächennutzungsplan ist insoweit nicht rechtsverbindlich im Sinne des § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich vorträgt, auch eine unzulässige Umwandlung in eine andere Nutzungsart müsse dazu führen, dass Waldflächen ihre rechtliche Eigenschaft als Wald verlören, und hierzu auf § 2 Abs. 6 des niedersächsischen Landeswaldgesetzes verweist, kann dies nicht überzeugen. Nach § 2 Abs. 6 NWaldLG verlieren Waldflächen im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 5 NWaldLG ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind. Zwar wird hier der Begriff der "Umwandlung" genutzt, indes wird zugleich klargestellt, dass die genannten Waldflächen ihre rechtliche Eigenschaft als Wald durch einen Kahlschlag nicht einbüßen. Aus der Norm folgt vielmehr im Gegenteil, dass mit einem unzulässigen Eingriff gerade kein Wegfall der Waldeigenschaft erreicht werden kann. Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerin auf den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 50 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG verweist, nach dem es ordnungswidrig ist, wenn eine Person vorsätzlich oder fahrlässig "ohne Genehmigung der Forstbehörde Wald umwandelt (§ 8 Abs. 1)." Die Annahme der Antragsgegnerin, der saarländische Landesgesetzgeber habe das Vorliegen der Waldumwandlung nicht vom Bestehen einer Umwandlungsgenehmigung oder einer rechtsverbindlichen Festsetzung abhängig machen wollen, steht in klarem Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen in § 9 BWaldG und § 8 LWaldG. Entweder hätte die Umwandlung auf Grundlage einer Genehmigung nach § 8 Abs.1 LWaldG oder durch Festsetzung nach § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. erfolgen müssen. Hier ist weder das eine noch das andere erfolgt. Eine tatsächliche Nutzungsänderung lässt die Waldeigenschaft nur entfallen, wenn sie zulässigerweise vorgenommen wird.75vgl. VG Köln, Urteil vom 3.7.2012 – 14 K 7343/09 –, juris, Rn. 26 (m.w.N.)vgl. VG Köln, Urteil vom 3.7.2012 – 14 K 7343/09 –, juris, Rn. 26 (m.w.N.) Das war hier ersichtlich nicht der Fall. Auch der Eigentümerwechsel kann das Fehlen einer Genehmigung im Sinne des § 8 Abs. 1 LWaldG nicht heilen beziehungsweise eine solche simulieren. Der vorherige Grundstückseigentümer war nicht berechtigt, dieser Fläche eine neue Nutzungsart "zuzuweisen", weil er sie aus der Waldbewirtschaftung herausnehmen und gewinnbringend als Bauland verkaufen wollte. (4.) Der Hinweis auf die dem Beigeladenen erteilte Erstaufforstungsgenehmigung greift insoweit ebenfalls nicht durch. Zum einen wurde diese Genehmigung erst am 20.6.2024 – also nach Erlass der Satzung – erteilt, sodass dieser Umstand bei Beschlussfassung am 18.4.2024 noch nicht gegeben war. Zum anderen handelt es sich bei der Ersatzaufforstung, um einen nach § 9 Abs. 1 LWaldG ebenfalls genehmigungspflichtigen Vorgang, der sich von der Umwandlungsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 LWaldG unterscheidet. (5.) Da unbestockte und verlichtete Flächen sowie auf sonstige Weise entstandene Kahlflächen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 LWaldG unverzüglich wieder zu bewalden also wiederaufzuforsten sind, handelte es sich bei dem streitbezogenen Plangebiet zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 18.4.2024 weiterhin um Wald im Sinne des § 2 LWaldG.76vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 23.5.2023 – 19 ZB 23.69 –, juris, Rn. 34 - 35vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 23.5.2023 – 19 ZB 23.69 –, juris, Rn. 34 - 35 Dass die Antragsgegnerin sich der Einsicht, dass es sich bei dem Plangebiet um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes handelt, beharrlich verweigert hat, zeigt sich etwa in aller Deutlichkeit darin, dass sie zu dem Hinweis des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport, wonach vorliegend "dem Außenbereich zuzuordnende, ursprünglich mit Wald bewachsene Flächen in Anspruch genommen [werden und die] Notwendigkeit der Umwandlung dieser Flächen […] begründet werden [soll]", ausgeführt hat: "Mit der vorliegenden Planung erfolgt jedoch keine Waldumwandlung, da der erforderliche Waldersatz vom Grundstückseigentümer, unabhängig der vorliegenden Planung, zu erbringen ist. Damit handelt es sich bei dem Plangebiet um keinen Wald i.S.d. LWaldG."77vgl. S. 234 der Verfahrensaktevgl. S. 234 der Verfahrensakte Ebenso verhält es sich betreffend die Abwägung der Einwände des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, da auf die Hinweise "Die Änderung des Flächennutzungsplans bzw. der o.g. vorhabenbezogene Bebauungsplan bewirken, dass eine Umwandlung von Wald gem. § 8 LWaldG in einer Größe von 0,38 ha (gemäß Gebietskulisse, Privatwaldinventur 2014‘) zum Zwecke der späteren Bebauung bzw. Nutzung als Grünfläche notwendig wird. […] Ich bitte im Bebauungsplan die Umwandlung von Wald gem. § 8 LWaldG mit einer Gesamtgröße von 0,38 ha festzulegen. […]. Der Bebauungsplan hat eine Erstaufforstung gem. § 9 LWaldG mit einer Gesamtgröße von 0,38 ha festzulegen. Ich bitte die Erstaufforstung detailliert im BBP darzustellen und um Zusendung des Pflanzplans." im Abwägungsvorgang festgestellt wurde: "Der vorliegende Bebauungsplan kann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Eine Teiländerung des Flächennutzungsplans ist daher nicht erforderlich. Der Gemeinde ist nicht bekannt, ob dem Grundstückseigentümer eine Genehmigung für die Rodung des Waldes von der zuständigen Fachbehörde vorlag und ob dieser den notwendigen Ausgleich erbracht hat. Da [g]rundsätzlich kein Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht, muss die Gemeinde davon ausgehen, dass die zuständige Fachbehörde den erforderlichen Waldersatz bereits bei dem Eingriffsverursacher/Grundstückseigentümer eingefordert hat. Aus diesem Grund wird auf die Festsetzung einer Erstaufforstungsfläche verzichtet. Beschlussvorschlag: Aus o.g. Gründen erfolgt keine Festsetzung zum Ausgleich für die Inanspruchnahme von Waldflächen."78vgl. S. 236 der Verfahrensaktevgl. S. 236 der Verfahrensakte Im Übrigen folgt aus dem Umstand, dass der vormalige Eigentümer das Flurstück eingezäunt und es fortan als Wohnfläche und Garten betrachtet hat, nichts anderes. Auch insoweit gilt, dass eine Waldumwandlung gesetzlichen Vorgaben unterliegt und nicht im Belieben des jeweiligen Eigentümers steht. Die nach dem gesetzgeberischen Willen gewollte Folge eines ungenehmigten Kahlschlags ist der Erlass einer Wiederaufforstungsanordnung sowie die Festsetzung eines Bußgeldes im Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die zuständigen Behörden und nicht die Manifestierung dieses Gesetzesverstoßes mittels Bauplanungsrechts; dies gilt auch für Wald im privaten Eigentum.79vgl. VG Köln, Urteil vom 03.07.2012 – 14 K 7343/09 –, jurisvgl. VG Köln, Urteil vom 03.07.2012 – 14 K 7343/09 –, juris Folglich hätte in der Abwägung zu Grunde gelegt werden müssen, dass es sich bei der überplanten Fläche um "Wald" gehandelt hat. Mit der Unterstellung, Gegenstand des Planverfahrens sei ein "erschlossenes Wohngrundstück", ist die Antragsgegnerin von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, der sich im Abwägungsvorgang niedergeschlagen hat. Dieser Ermittlungsfehler ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Denn bei der gebotenen konkreten, fallbezogenen Betrachtung kann nicht mit hinreichender Sicherheit unterstellt werden, dass sich der Gemeinderat bei richtiger Information seitens der Gemeindeverwaltung und daher bei Kenntnis der Überplanung eines Waldgebietes inhaltsgleich entschieden hätte.80vgl. BayVGH, Urteil vom 18.1.2017 – 15 N 14.2033 –, juris, Rn. 51vgl. BayVGH, Urteil vom 18.1.2017 – 15 N 14.2033 –, juris, Rn. 51 Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Erfordernis nach § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB, wonach die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen begründet werden soll, wobei dieser Begründung Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden sollen, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Der Mangel ist ferner nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fristwahrend geltend gemacht worden. bb. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Waldeigenschaft in Wegfall geraten wäre, ergäbe sich nichts anderes. Denn auch in diesem Fall hätte es sich zum maßgeblichen Zeitpunkt um ein unbebautes Außenbereichsgrundstück und nicht um ein "erschlossenes Wohngrundstück" gehandelt. Die Erschließung eines Grundstücks umfasst regelmäßig den hinreichenden Anschluss an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom und Wasser und die Abwasserbeseitigung.Der Anschluss an die notwendigen Erschließungseinrichtungen muss in der Regel bis unmittelbar an das Baugrundstück heranreichen. Dies gilt insbesondere für die Anbindung an das öffentliche Straßennetz.81vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 30 BauGB, Rn. 21-22vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 30 BauGB, Rn. 21-22 Indes soll vorliegend die Erschließung des – inmitten des Flurstücks 11 gelegenen – Plangebiets durch den Bebauungsplan, insbesondere durch die Realisierung der "privaten Erschließungsstraße" und den Anschluss an den Abwasserkanal in der Straße "Zum L.", erstmalig hergestellt werden. Danach wäre die Antragsgegnerin auch in dieser Fallkonstellation von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Für den Außenbereich gilt – anders als für bereits "erschlossene Wohngrundstücke" – über § 1a BauGB ein besonderer Boden- bzw. Freiflächenschutz, der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen wäre.82vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 1a BauGB, Rn. 5 sowie Kloepfer, in: Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, § 11 Umweltschutz im Raum, Rn. 162vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 1a BauGB, Rn. 5 sowie Kloepfer, in: Kloepfer, Umweltrecht, 4. Auflage 2016, § 11 Umweltschutz im Raum, Rn. 162 Insoweit gelten betreffend die Fehlerfolgen die obigen Ausführungen gleichermaßen. 3. Da der Bebauungsplan sich aus den aufgezeigten Gründen als unwirksam erweist, kann die Frage, ob dem Bebauungsplan zum Zeitpunkt seines Erlasses zudem offensichtlich die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände entgegenstand, weil die Antragsgegnerin – obwohl das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz wiederholt darauf hingewiesen hat, dass Teile des Geltungsbereichs ein geeignetes Habitat für Reptilien und Amphibien darstellen, sodass entsprechende Untersuchungen durch qualifizierte Fachgutachter in jeweils geeigneten Zeiträumen sowie rechtzeitig vor Beginn der Erschließung (nicht erst unmittelbar davor) durchzuführen, die Ergebnisse der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen und ggf. notwendige CEF-Maßnahmen festzusetzen seien – in den Festsetzungen des Bebauungsplans lediglich pauschal bestimmt hat: "Vor der Erschließung der Fläche haben Kontrollen/ Untersuchungen durch qualifizierte Fachgutachter auf Amphibien und Reptilien zur erfolgen. Die Untersuchungen sind in den jeweils geeigneten Zeiträumen sowie rechtzeitig vor Beginn der Erschließung (nicht erst unmittelbar davor) durchzuführen. Die Ergebnisse sind der UNB mitzuteilen, ggf. notwendige CEF-Maßnahmen sind festzusetzen", hier offenbleiben.83vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.3.2025 – 1 KN 3/20 –, juris, Rn. 41 ff.vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.3.2025 – 1 KN 3/20 –, juris, Rn. 41 ff. Ebenso kann die Frage unbeantwortet bleiben, ob eine erstmalig bauplanerisch festgesetzte private Erschließungsstraße, die bislang als Teil einer Wohngebietsfläche festgesetzt war, angesichts der Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr – Fassung Februar 2007 – die als Technische Baubestimmungen nach § 3 Abs. 4 Landesbauordnung (LBO) bauaufsichtlich zu beachten sind, eine lichte Straßenbreite von weniger als 3 Meter aufweisen darf. Aus den genannten Gründen war dem Normenkontrollantrag zu entsprechen. III. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher seinerseits keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.84vgl. BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 95 sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.3.2025 – 1 KN 3/20 –, juris, Rn. 78vgl. BayVGH, Urteil vom 23.7.2025 – 9 N 23.1788 –, juris, Rn. 95 sowie OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.3.2025 – 1 KN 3/20 –, juris, Rn. 78 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.8.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013)8585vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung im Hinblick auf den am 1.7.2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.2.2025: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025 – 8 K 3139/25 –, juris vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung im Hinblick auf den am 1.7.2025 bekanntgegebenen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.2.2025: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.7.2025 – 8 K 3139/25 –, juris entsprechend der vorläufigen Bestimmung in dem Beschluss vom 11.6.2024 auf 30.000 Euro (2 x 15.000 Euro) festgesetzt Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan der Antragsgegnerin, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnhauses auf einem privaten Grundstück geschaffen werden sollen. I. 1Ausschnitt aus der Planzeichnung des streitgegenständlichen BebauungsplansAusschnitt aus der Planzeichnung des streitgegenständlichen Bebauungsplans Das Plangebiet mit einer Fläche von rund 0,3 ha – das einen Teilbereich des im Eigentum des Beigeladenen stehenden rund 0,75 ha großen Flurstücks 11, Flur 01 (Gemarkung I.) umfasst – liegt am nördlichen Rand des Ortsteils I. der Gemeinde H. und zugleich am Fuß des 564 m hohen J.. Das Plangebiet ragt mit einem etwa 3 m breiten Teilstück nordöstlich in das bisherige Plangebiet des Bebauungsplans "J." hinein; dieser Teil des Plangebietes ist als "Private Erschließungsstraße" festgesetzt und war im Bebauungsplan "J." als Wohnbaufläche ausgewiesen. 2vgl. S. 3 der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Zum G.“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan (Stand: April 2024)vgl. S. 3 der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Zum G.“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan (Stand: April 2024) Westlich des nach Süden hin abfallenden Plangebietes schließt sich – hinter dem nicht vom Plangebiet erfassten Bereich des Flurstücks 11 – eine mit Bäumen bewachsene Waldparzelle und dahinter eine Bildungseinrichtung, die Europäische Akademie I., an. Östlich liegt das Wohngebiet "Zum L.". Im Norden des Plangebietes befindet sich – getrennt durch einen Forstweg und angrenzend an den nicht vom Plangebiet erfassten Bereich des Flurstücks 11 – eine Waldfläche, die zu dem Natura 2000 Gebiet … "L. und M. Wald" gehört. Im Süden des Plangebietes grenzt der rückwärtige Gartenbereich des Wohnhauses "Zum L." an. Die Straße "Zum L." zweigt im Süden von der "P.-Straße" Richtung Norden ab und verläuft in einem östlichen Bogen bis zur Einmündung in die U-Straße. Zu den Wohnhäusern 18, 20, 22 und 24 zweigt eine Sackgasse mit einer asphaltierten Fahrbahnbreite von 2,85 m ab, von der in "T-form" rechts und links die Wohnhäuser angefahren werden können. Die Antragsteller zu 1.) sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung I., Flur 01, Flurstücksnummer … (B-Straße, B-Stadt). Dieses Flurstück hat mit dem Plangebiet einen gemeinsamen Grenzpunkt. Die Antragsteller zu 2.) sind Eigentümer des benachbarten, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung I., Flur 01, Flurstücksnummer … (F-Straße, B-Stadt). Das vorgenannte Grundstück grenzt westlich und nördlich (dort verläuft die im streitbezogenen Bebauungsplan festgesetzte "Private Erschließungsstraße") an das Plangebiet an. II. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Endfassung von 3.8.2000 (Maßstab: 1:10.000 im Original) weist zeichnerisch für die Fläche zwischen der Europäischen Akademie I. und dem östlich angrenzenden Wohngebiet – wie auch für das unmittelbar angrenzende Natura 2000-Gebiet – Flächen für Wald aus. 3Rote Markierung durch den SenatRote Markierung durch den Senat Ein Bebauungsplan bestand für das streitbezogene Flurstück, das das Plangebiet umfasst (hier: Flurstück …, Flur …, Gemarkung I.) zunächst nicht. Dieses Flurstück stand vormals – nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, der einen insoweit teilweise geschwärzten notariellen Kaufvertrag vorgelegt hat – im Eigentum des Vaters des Gemeinderatsmitglieds N. und war mit Bäumen bewachsen. Im Jahr 2019 fasste die Antragsgegnerin erstmals einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans, um die (Wohn-) Bebauung auf dieser Fläche zu ermöglichen. Das streitbezogene Flurstück wurde im Frühjahr 2020 – ohne vorherige artenschutzrechtliche Prüfung4vgl. hierzu die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 21.6.2023, Bl. 55 der Verwaltungsaktevgl. hierzu die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 21.6.2023, Bl. 55 der Verwaltungsakte und ohne Rodungsgenehmigung5vgl. hierzu die Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz vom 9.5.2023, Bl. 71 der Verwaltungsaktevgl. hierzu die Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz vom 9.5.2023, Bl. 71 der Verwaltungsakte – fast vollständig kahlgeschlagen. Zugleich wurde ein auf dem Flurstück aufstehendes Gebäude, ein ehemaliges Forsthaus, das – ohne baurechtliche Genehmigung – zu Wohnzwecken ausgebaut worden war, vollständig abgerissen; das vorgenannte Gebäude befand sich nördlich, außerhalb des jetzigen Plangebietes. Ein durch die Antragsgegnerin nachfolgend gefasster Beschluss zur Teiländerung des Flächennutzungsplans, mit der die das Flurstück betreffende bisherige Darstellung als Waldfläche durch die Darstellung einer Wohnbaufläche sowie einer Grünfläche ersetzt werden sollte, wurde nicht umgesetzt. Mehrere Verfahren der Antragsgegnerin zur Schaffung von Baurecht auf diesem Flurstück wurden vorzeitig beendet. Am 22.11.2022 beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Einleitung eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens zwecks Schaffung von Baurecht auf dem Flurstück 11, Flur 01, Gemarkung I.. Mit Kaufvertrag vom 24.11.2022 verkaufte der seinerzeitige Eigentümer das Flurstück …, Flur …, Gemarkung I., an den Beigeladenen. Der notarielle Kaufvertrag enthielt unter § 1 u.a. folgenden Passus: "Der Erwerber beabsichtigt auf dem Vertragsobjekt die Errichtung eines Einfamilienhauses […]. Nach Angabe der Beteiligten liegen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses derzeit noch nicht vor. Gemäß Angabe der Beteiligten ist das Vertragsobjekt derzeit lediglich als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ausgewiesen und liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die entsprechende Auskunft der Gemeinde H. ist dieser Urkunde als Anlage beigefügt. Der Erwerber wird die notwendigen Schritte zur Erlangung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen selbst und auf eigene Kosten herbeiführen. Sofern die Mitwirkung des Veräußerers hierzu erforderlich ist, verpflichtet sich dieser hierzu. Die Beteiligten bestätigen übereinstimmend, dass der heutige Vertragsabschluss auf ausdrücklichen Wunsch des Erwerbers bereits jetzt erfolgt, um diesem Rechtssicherheit für die Bemühungen zur Herstellung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Einfamilienhauses zu geben. Der Veräußerer bestätigt, dem Erwerber auch einen späteren Vertragsabschluss angeboten zu haben." Weiter heißt es unter § 3 Abs. 2 lit. b): "2. Der Kaufpreis ist zinsfrei fällig nach Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen, nachdem […] b) die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus auf dem Vertragsobjekt rechtskräftig eingetreten sind. Diese Fälligkeitsvoraussetzung prüft und bescheinigt der amtierende Notar nicht." § 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Kaufvertrages lautet: "Der Erwerber und der Veräußerer sind jeweils berechtigt, einseitig von dem gesamten Vertrag zurückzutreten, falls die Kaufpreisfälligkeitsvoraussetzung gemäß vorstehendem § 3 Ziffer 2 b) nicht bis zum Ablauf des 30. September 2023 eingetreten sind. […] Das Rücktrittsrecht erlischt für beide Parteien nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises." Am 6.12.2022 fertigte das Bauplanungsamt der Antragsgegnerin eine Beschlussvorlage zur "Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung im Ortsteil I., Gemarkungsbereich "L." zwecks Herbeiführung einer "Grundsatzentscheidung" im Gemeinderat. Am 19.1.2023 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Antrag des Beigeladenen vom 22.11.2022 und dessen Absicht, ein Einfamilienhaus auf dem streitbezogenen Flurstück zu errichten, mit der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung und stimmte der Einleitung eines baurechtlichen Verfahrens zu. Das Gemeinderatsmitglied N. verlies vor der Abstimmung unter Hinweis auf einen Interessenwiderstreit gemäß § 27 KSVG den Sitzungssaal. Am 20.4.2023 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Zum G." mit Vorhaben- und Erschließungsplan, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB; das Gemeinderatsmitglied N. enthielt sich der Abstimmung. Das Abstimmungsergebnis fiel wie folgt aus: 13 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen. Die Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde H. vom 4.5.2023.In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass die wesentliche Zielsetzung des Bebauungsplans in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnhauses auf einem privaten "Wohngrundstück" sei. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden äußerte sich das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unter anderem wie folgt: "Naturschutz Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Zum G." in B-Stadt-I.. Der Geltungsbereich des o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich östlich der europäischen Akademie am Ortsrand von I.. Es handelt sich um das inzwischen vierte Verfahren zur Schaffung von Baurecht in diesem Bereich. Seit dem ersten Verfahren zur sog. "Waldsiedlung" reduzierte sich die Anzahl der Häuser von 12 (im Jahr 2020) zunächst auf 10 (2021) und später auf 4 (2022). In einem leicht verkleinerten Geltungsbereich und einer geänderten Bezeichnung ("Zum G.") ist derzeit (2023) ein Wohnhaus vorgesehen. Wie im Umweltbericht dargelegt, besteht innerhalb des Geltungsbereichs für verschiedene Tierartengruppen ein gutes (Libellen, Schmetterlinge, Amphibien) bis sehr gutes (Reptilien) Habitatpotential. Zur Abschätzung und Planung ggf. nötiger CEF-Maßnahmen sind entsprechende Erfassung in jeweils geeigneten Zeiträumen durch qualifizierte Fachgutachter durchzuführen. Art, Umfang und Detaillierungsgrad sind mit dem LUA-Fachbereich 3.1 abzustimmen, zuvor ist eine abschließende artenschutzrechtliche Stellungnahme nicht möglich. Hinweis: Da im Frühjahr 2020, somit im Vorfeld der ersten Beteiligung, bereits Rodungen und eine Baufeldfreimachung (inklusive Abriss von baulichen Anlagen) ohne vorherige artenschutzrechtliche Prüfung stattgefunden haben, erfolgten Abstimmungen zwischen der Gemeinde, der Forstbehörde sowie der UNB zur Festlegung einer geeigneten Ausgleichsmaßnahme. Diese Abstimmungen waren 2021 im Oktober abgeschlossen, werden im aktuellen Verfahren jedoch nicht aufgegriffen, weil die Gemeinde laut Gutachter […] bei der arten- und naturschutzrechtlichen Bewertung vom aktuellen Ist-Zustand ausgeht. Da u.E. nach wie vor ein Kompensationsdefizit besteht (trotz Verkleinerung des Geltungsbereichs und Eigentümerwechsel), sind Ausgleichsmaßnahmen zu planen und umzusetzen." Mit Schreiben vom 25.5.2023 führte das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport u.a. aus: "Der Bereich war bereits Teil von Bauleitplanentwürfen (Waldsiedlung I.) im Jahr 2020: WA mit größerem Umgriff sowie im Jahr 2022 eines Bebauungsplanentwurfs Waldsiedlung I. aus dem Jahr 2022, der im Bereich der jetzt geplanten Grünfläche ebenfalls ein Baufenster für ein allgemeines Wohngebiet vorsah. Welchen Verfahrensstand beide Planungen erreicht haben, entzieht sich hiesiger Kenntnis. In dem in Rede stehenden Bereich haben offensichtlich bereits umfangreiche Rodungen stattgefunden. Mit vorliegender Planung werden in dem Außenbereich zuzuordnende, ursprünglich mit Wald bestandene Flächen in Anspruch genommen. Nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 5 BauGB sollen vorrangig Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sollen landwirtschaftlich oder als Wald genutzte Flächen oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung dieser Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstände, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Diese abwägungsrelevanten Aspekte sind in der Begründung zu ergänzen […] Die in der Begründung auf S. 2 und 3 enthaltenen Ausführungen machen deutlich, dass der Gemeindeteil I. bei einer Einwohneranzahl von rund 1.770 einen Bedarf von 67 Wohnungen für die nächsten 15 Jahre hat. Dem stehen 26 Baulücken (entspricht ca. 33 Wohnungen) aus Bebauungsplänen sowie rund 90 Wohnungen in einer Reservefläche gegenüber. Weiter wird ausgeführt, dass eine Erschließung dieses Gebietes derzeit nicht umsetzbar bzw. vorgesehen ist. Diese sollte dann konsequenterweise auch aufgehoben werden, um an anderer, sinnvollerer Stelle in I. Kontingente für Wohnnutzung zu generieren. Solange dies nicht erfolgt ist, ist diese Reservefläche anzurechnen und ein Bedarf zur Ausweisung weiterer Wohnbauflächen kann nicht nachgewiesen werden. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Fläche weder Bestandteil unserer gemeinsamen Besprechung zur weiteren Wohnbauentwicklung der Gesamtgemeinde am 28.11.2017 noch in der in der Folge vorgelegten geplanten Wohnbauflächen [...] enthalten war. Ich bitte vor diesem Hintergrund um Erläuterung, wie hier der Nachweis geführt werden kann, dass die Planung im Einklang mit § 1 Abs. 4 BauGB steht. […] Der Nachweis, dass die Planung zwingend an dieser Stelle im Außenbereich erfolgen muss, kann m.E. nicht geführt werden. Die Zufälligkeit von Eigentumsverhältnissen ohne städtebauliche Zielsetzung stellen nach hiesigem Dafürhalten keine geeignete Basis für eine bauleitplanerische Standortentscheidung dar. Insofern wird die Planung von hier kritisch gesehen. Abschließend wird auf Folgendes hingewiesen: Die verkehrliche Erschließung soll über die Straße "Zum L." erfolgen. Über einen 3 m breiten Anschluss (privater Erschließungsweg, der mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet wird) soll die geplante Wohnnutzung an den öffentlichen Straßenraum angebunden werden. Inwieweit diese Festsetzung ausreichend und geeignet ist, die verkehrliche Erschließung zu sichern, bitte ich in eigener Zuständigkeit zu prüfen." Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz führte in seiner Stellungnahme vom 9.5.2023 Folgendes aus: "Bereits beim Beteiligungsverfahren zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes haben wir in unserer Stellungnahme vom 9.12.2021 darauf hingewiesen, dass die o.g. Fläche des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bereits ungenehmigt gerodet wurde. Die Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. der o.a. vorhabenbezogene Bebauungsplan bewirken, dass eine Umwandlung von Wald gemäß § 8 LWaldG in einer Größe von 0,38 ha (gemäß Gebietskulisse "Privatwaldinventur 2014") zum Zwecke der späteren Bebauung bzw. Nutzung als Grünfläche notwendig wird. Ich bitte, im Bebauungsplan die Umwandlung von Wald gemäß § 8 LWaldG mit einer Gesamtgröße von 0,38 ha festzulegen. Die Gemeinde H. hat in ihren Planungen zu beachten, dass gemäß § 1 LWaldG der Wald aufgrund seiner Bedeutung für die Umwelt erhalten und nachhaltig gesichert wird. Daher wird empfohlen, den entsprechenden "forstrechtlichen Ausgleich" in Form einer Erstaufforstung von Offenlandflächen im Flächenverhältnis von 1 : 1 zu erbringen. […] Einer Genehmigung der Umwandlung und Erstaufforstung bedarf es nicht durch die Forstbehörde, wenn gemäß § 8 Abs. 5 LWaldG die Flächen in einem Bebauungsplan festgelegt werden. Der angrenzende Wald außerhalb des Geltungsbereichs hat eine Entfernung zum Baufeld von weniger als 30 m. Ich bitte, die Regelung des § 14 Abs. 3 LWaldG (Waldabstandsregelung) als nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB im BBP aufzunehmen. Durch die Rodung werden die Belange des Waldeigentümers der Restwaldfläche betroffen. Es kommt zu erhöhten Verkehrssicherungspflichten und die Struktur der Restwaldfläche ist einseitig zerstört. Ggf. hat ein Umbau des Waldes zu erfolgen. Dazu bitte ich die Gemeinde, das Gespräch mit dem Eigentümer der Waldfläche zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden." Mit Schreiben vom 7.6.2023 erhoben Anwohner von vier benachbarten Wohnhäusern – darunter auch die Antragsteller – zahlreiche Einwendungen. Im Wesentlichen beanstandeten sie, dass – nach bereits drei erfolglosen Versuchen zur Schaffung von Baurecht für ein einzelnes Privatgrundstück und einer nicht genehmigten Abholzung von Waldflächen – mit der Planung Baurecht für eine "repräsentative, voll unterkellerte Stadtvilla" geschaffen werde, die eine überbaubare Grundfläche von 480 qm und eine geplante Wohnfläche von 323 qm aufweise, wobei in der näheren Umgebung kein Wohnhaus eine vergleichbare Dimension aufweise. Gleiches gelte für das Ausmaß der zugehörigen Garten- bzw. Grünfläche mit 1.850 qm. Auf dem Waldgrundstück seien im Jahr 2020 u.a. mehrere hundertjährige Eichen und Buchen rechtswidrig gefällt worden; dennoch sei keine Kompensation im Bebauungsplan vorgesehen. Zudem erweise sich die Planung als nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine städtebauliche Rechtfertigung existiere nicht. Zudem sei die Antragsgegnerin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass im Flächennutzungsplan für einen Teilbereich des streitbezogenen Flurstücks "Wohnbaufläche" ausgewiesen sei. Der Plan sei insgesamt zu unscharf (Maßstab 1:10.000), um die genaue Lage der Parzelle nachzuvollziehen. Vielmehr habe der Plan als "Wohnbaufläche" nur die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB und die im Geltungsbereich von rechtskräftigen Bebauungsplänen festgesetzten Allgemeinen und Reinen Wohngebiete (WA und WR) als Wohnbauflächen erfassen wollen. Hierzu habe das streitbezogene Waldgrundstück unstreitig nicht gezählt werden können, sodass es im Flächennutzungsplan auch nicht als Wohnbaufläche zu behandeln gewesen sei. Ferner diene die Planung nicht der Deckung von Wohnbaubedarf; es handle sich um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung. Tatsächlich verhalte es sich so, dass der ehemalige Eigentümer auf dem Waldgrundstück vormals ein Wochenendhaus errichtet hatte und im Zuge einer Grundstücksteilung in den 80er Jahren die bisherige Parzelle um die Wegeparzelle in der Gestalt einer "Privatstraße" habe erweitern können. Da einzig dieser Parzellenteil im Bereich des Bebauungsplans "J." liege – nicht jedoch das angrenzende Waldstück, das nun bebaut werden solle – habe die Gemeinde seinerzeit eine "Briefkastenadresse" für das innerhalb der Waldfläche gelegene Wochenendhaus vergeben ("Zum G."). Das ehemalige Wochenendhaus sei über die Jahre hinweg als – nicht genehmigtes – Wohnhaus ausgebaut, jedoch im Jahr 2020 – parallel zur Fällung von zahlreichen Bäumen – vollständig abgerissen worden. Die ohne Genehmigung kahlgeschlagene Waldfläche habe in direktem Verbund mit dem angrenzenden Naturschutzgebiet gestanden. Auch nach der Fällung bleibe es Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes, dessen Inanspruchnahme bauplanungsrechtlich hier nicht gerechtfertigt sei. Überdies sei die Erschließung nicht gesichert und die geplante Niederschlagsbeseitigung erweise sich als unzureichend. Am 14.9.2023 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen. Das Gemeinderatsmitglied N. wies zu Beginn der Sitzung darauf hin, dass zwischenzeitlich der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei. Nachdem der anwesende Beigeladene auf Nachfrage mitgeteilt hatte, dass der Kaufvertrag keine Rückübertragung an den Verkäufer vorsehe, nahm das Gemeinderatsmitglied N. an der nachfolgenden Abstimmung teil. Mit 13 Ja-Stimmen zu 12 Nein-Stimmen wurde der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Zum G." mit Vorhaben- und Erschließungsplan gebilligt und der Planentwurf für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB freigegeben. Im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde H. vom 28.9.2023 wurde bekanntgemacht, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Zum G." mit Vorhaben- und Erschließungsplan, nebst Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom 30.9.2023 bis einschließlich 3.11.2023 eingesehen werden könne. Mit Schreiben vom 18.10.2023 wiederholte das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die bereits mit Schreiben vom 25.5.2023 dargelegten Bedenken gegen die Planung und wies ergänzend darauf hin: "Im Übrigen ist das Baufenster mit rd. 410 qm für ein Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten absolut überdimensioniert, die auch nicht über die Festlegung der GRZ von 0,4 eingeschränkt wird." Mit Schreiben vom 11.10.2023 nahm das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ebenfalls erneut Stellung und wiederholte seine bisherigen Ausführungen. Mit Schreiben vom 30.10.2023 vertieften die Anwohner der Anwesen Zum L. …, …, … und … ihre bereits vorgebrachten Bedenken. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz führte mit Schreiben vom 15.11.2023 unter anderem betreffend den Naturschutz aus: "[…] Zwei festgesetzte Kompensationsmaßnahmen (gem. § 9 Abs. l Nr. 20 i.V.m. § 1a Abs. 3 BauGB) sind in unmittelbarer räumlicher Nähe, jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen. Es handelt sich hierbei um die Anlage von mindestens 500 m² extensiver Wiesen-/Weidefläche. Für beide Maßnahmen fehlen bislang eine Beschreibung, eine genaue Verortung sowie der Nachweis einer dinglichen Sicherung. Diese sind im weiteren Verfahren zu ergänzen. Alternativ wird empfohlen, den Geltungsbereich zu erweitern, um die genannten Kompensationsmaßnahmen aufnehmen und festsetzen zu können. Teile des Geltungsbereichs stellen nach gutachterlicher Einschätzung ein geeignetes Habitat für Reptilien und Amphibien dar. Entsprechende Untersuchungen durch qualifizierte Fachgutachter sind in jeweils geeigneten Zeiträumen sowie rechtzeitig vor Beginn der Erschließung (nicht erst unmittelbar davor) durchzuführen. Die Ergebnisse sind der UNB mitzuteilen, ggf. notwendige CEF-Maßnahmen sind festzusetzen […]." Die Abwägung der vorgebrachten Einwände und Anregungen erfolgte durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin am 18.4.2024. In dieser Sitzung fasste der Gemeinderat den Beschluss über den Abschluss des Durchführungsvertrages zum streitbezogenen Bebauungsplan (15 Ja-Stimmen/10 Nein-Stimmen) und beschloss den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. In dem von April 2024 datierenden Umweltbericht heißt es betreffend das Schutzgut Flora/Fauna: "Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen Teil eines ehemaligen Wohngrundstücks. Vorkommen planungsrelevanter Arten sind für das Plangebiet nicht bekannt und aufgrund der vorherrschenden Habitatbedingungen nicht zu erwarten […]." Sodann wird als Ergebnis der "Artenschutzrechtlichen Betrachtung/Prüfung (SAP)" im Umweltbericht – auszugsweise – festgehalten: "Ergebnis Nach Auswertung der Datenlage sind planungsrelevante Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie bzw. des Anhang l der VS-Richtlinie im übergeordneten Planungsraum bekannt. Innerhalb des Plangebietes finden sich potenziell geeignete Habitatstrukturen für planungsrelevante Arten des Anh. IV der FFH-RL sowie für Vogelarten des Anh. l der VS-RL. Tagfalter Auf den Ruderalbrachen des Plangebiets kommen verschiedene Blütenpflanzen vor, welche allgemein häufigen, aber auch seltenen Schmetterlingsarten als Lebensgrundlage dienen können. Genauere Abschätzungen zum Vorkommen planungsrelevanter Arten lassen sich erst durch genauere Kartierungen im Frühjahr abgeben. Vorkommen des Feuerfalters (Lycanea dispar) und des Nachtkerzen-Schwärmers (Proserpinus proserpina) sind in der Region bekannt. Reptilien Die Rohbodenbereiche sowie die Steinhaufen innerhalb des Plangebiets weisen optimale Bedingungen für verschiedene planungsrelevante Reptilienarten auf. Vorkommen der Mauereidechse oder der Zauneidechse sind sehr wahrscheinlich. In dem Plangebiet existieren Jagdhabitate, Versteckmöglichkeiten und Eiablagemöglichkeiten nah nebeneinander. Fledermäuse Das Vorkommen synanthroper Arten wie der Zwergfledermaus ist denkbar. Im Plangebiet befinden sich potenzielle Höhlenbäume, welche als Wochenstubenquartier oder als Winterquartier dienen können. Die Nutzung der Freifläche als Jagdgebiet ist denkbar, da insbesondere im Sommer eine hohe Dichte an Beuteinsekten anzunehmen ist. Avifauna Vorkommen des Neuntöters (Lanius colluho) sind in der Nähe des Plangebietes bekannt. Das Plangebiet weist geeignete Habitatstrukturen für Arten auf, welche in Baumhöhlen brüten, oder im Offenland jagen. Zusammen mit den angrenzenden Grundstücken bildet sich ein strukturreiches Netz aus offenen Flächen und Gehölzstrukturen, welches potenziell viele verschiedene Arten beheimatet. Amphibien Innerhalb des Plangebietes sind Mulden vorhanden, welche sich nach Regenfällen mit Wasser anfüllen und in diesen Zeiten Klein- und Kleinstgewässer darstellen die potenziell vorhandenen planungsrelevanten Amphibienarten als geeignete Laichhabitate dienen können. Vorhandene Rohbodenflächen und Aufschüttungen von Boden und Steinen können planungsrelevanten Amphibienarten des Weiteren als potenzielle Verstecke dienen. Maßnahmen Folgende Maßnahmen sollten getroffen werden, um Konflikte zu vermeiden: - Rodungs-/ Freistellungsarbeiten bzw. umfassender Rückschnitt an angrenzenden Bäumen dürfen nur im gem. BNatSchG vorgegebenen Zeitraum zwischen 01. Oktober und 28. Februar vorgenommen werden. - Kontrolle der Höhlenbäume auf Brütende Vogelarten, sowie Quartiere verschiedener Fledermausarten vor Fäll-Arbeiten - Das Ziehen von Wurzelstöcken ist in den Sommermonaten zwischen Mai und September durchzuführen um eine Störung von Tieren bei ihrer Winterruhe zu vermeiden. - Kontrolle auf Vorhandensein planungsrelevanter Amphibien und Reptilien vor der Erschließung; ggf. Errichtung von Reptilienzäunen zur Vermeidung der erneuten Einwanderung während der Bauphasen - Kontrolle von möglichen temporären Gewässern bzw. Regenrückhaltebecken auf einen Besatz mit Amphibien unmittelbar vor der Trockenlegung. Herstellung von Gehölz- und Offenlandstrukturen als Ersatzlebensräume Anlegen von Entwässerungsgräben und Mulden auf einer stauenden Schicht, 0,3 - 1m tief. Die Mulden sollten flach auslaufende Ufer besitzen und eine Größe von ca. 5-100 qm aufweisen. Die Anlage größerer Gewässer ist zu vermeiden, um eine Ansiedlung von Enten und Fischen zu verhindern." In Teil B (Textliche Festsetzungen) des streitgegenständlichen Bebauungsplans ist unter Hinweise folgendes festgesetzt: "Artenschutz Rodungen sind gem. § 39 BNatSchG in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September unzulässig. Sollten Rodungen/Rückschnitte, die über einen Formschnitt hinausgehen ist durch vorherige Kontrolle sicherzustellen, dass keine besetzten Fortpflanzungs-/ Ruhestätten bzw. Nester vorhanden sind. Ggf. ist eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG zu beantragen. Weiterhin wird auf die Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange der §§ 19, 39 und 44 BNatSchG hingewiesen. Vor Fällarbeiten hat eine Kontrolle auf Brütende Vogelarten, sowie Quartiere verschiedener Fledermausarten zu erfolgen. Vor der Erschließung der Fläche haben Kontrollen/ Untersuchungen durch qualifizierte Fachgutachter auf Amphibien und Reptilien zur erfolgen. Die Untersuchungen sind in den jeweils geeigneten Zeiträumen sowie rechtzeitig vor Beginn der Erschließung (nicht erst unmittelbar davor) durchzuführen. Die Ergebnisse sind der UNB mitzuteilen, ggf. notwendige CEF-Maßnahmen sind festzusetzen." Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 2.5.2024. Am 11.6.2024 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes gestellt. Am 20.6.2024 hat das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz einen Antrag des Beigeladenen auf Genehmigung einer Erstaufforstung in der Gemarkung B-Stadt, Flur …, Flurstück … nach § 9 Landeswaldgesetz genehmigt. Der Bescheid enthält folgenden Zusatz: "Der Flächeneigentümer macht die Erstaufforstungsfläche im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 1 LWaldG als forstrechtlichen Ausgleich geltend für die Waldumwandlung in der Gemarkung I., Adresse: Zum G., I.. Dadurch wird eine Förderung nach GAK ausgeschlossen." Mit Bescheid vom 2.7.2024 hat die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises St. Wendel dem Beigeladenen die Baugenehmigung (§ 73 LBO) für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im Plangebiet erteilt. Zur Begründung ihres Antrags auf Normenkontrolle tragen die Antragsteller unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren vertiefend vor, mittels des vorhabenbezogenen Bebauungsplans solle ein ohne Genehmigung abgeholztes Waldgrundstück im Außenbereich zu Wohnbauland gemacht werden. Die im Bebauungsplan festgesetzte Kompensation in Gestalt der Entwicklung von 500 qm Gehölz- und Waldrand sowie 500 qm Wiesen- und Weideflächen sei unzureichend. Auf dem Plangrundstück solle eine voll unterkellerte Stadtvilla mit 410 qm überbaubarer Grundstücksfläche, 780 qm versiegelter Gesamtfläche, zwei Vollgeschossen und einer Privatstraße gebaut werden. Der Villa solle ein 1.500 qm großer Garten südlich vorgelagert werden. Ein derart großes Baugrundstück gebe es in keinem sonstigen beplanten Wohnbaugebiet in der Gemeinde H.. In Folge des Bebauungsplanes habe der vorherige Eigentümer beim Verkauf einen Kaufpreis erzielen können, der 100-fach über dem bisherigen Bodenwert liege. Eine tatsächliche Erschließung der vorherigen Waldparzelle habe bislang nicht stattgefunden; der frühere Eigentümer habe an einem alten Holztor einen Briefkasten und eine Zeitungsbox angebracht. Zudem habe sich das frühere Wochenendhaus im nördlichen Teil des Flurstücks 11 und damit außerhalb des jetzigen Plangebietes befunden. Es sei lediglich über den nördlich gelegenen Forstweg erreichbar gewesen. Sie seien antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 1 VwGO, weil ihr Interesse am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation – ausgehend von dem Bebauungsplan "J." – berührt werde. Die Planung führe dazu, dass ihre Grundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürften und eine Überlastung des ihre Grundstücke erschließenden Weges zu befürchten sei. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ändere den Bebauungsplan "J." derart, dass eine bisher als "Wohngebiet" festgesetzte Fläche nunmehr als "Privatstraße" eingestuft sei, wobei diese "Straße" aufgrund der Breite der Parzelle an dieser Stelle direkt vor dem Hauseingang des Anwesens der Antragsteller zu 2. verlaufe. Zugleich müssten sämtliche Antragsteller aufgrund der beengten räumlichen Ausgestaltung der Zufahrtsstraße eine erhebliche Belastung in Folge des Baustellen- sowie des späteren Zulieferverkehrs erwarten.Die unzureichende Ausgestaltung des Abwassersystems führe zudem dazu, dass das aus dem Plangebiet abgeführte Niederschlags- und Abwasser zu einer erheblichen Belastung ihrer angrenzenden Grundstücke führen werde. Der Bebauungsplan sei zudem nicht formell rechtmäßig, da kein ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB ergangen sei. Der Beschluss sei bereits gemäß § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG wegen Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot aus § 27 Abs. 1 KSVG unwirksam. Da der ehemalige Eigentümer des Grundstücks der Vater des Gemeinderatsmitglieds N. und somit ein Angehöriger i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG sei, habe erstgenannter durch den in Rede stehenden Bebauungsplan "Zum G." einen erheblichen und unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Das bisherige Außenbereichsgrundstück habe durch den Bebauungsplan eine enorme Wertsteigerung erfahren. Trotz des Verkaufs des Grundstücks vor dem Aufstellungsbeschluss sei auch ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Verkauf und Bebauungsplanverfahren gegeben, der die Unmittelbarkeit begründe. Bei der Abstimmung über den Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zum G." am 20.4.2023 im Gemeinderat habe sich das Gemeinderatsmitglied N. noch der Abstimmung enthalten. Sofern und sobald ein Sonderinteresse vorliege, führe dies jedoch zu einem Mitwirkungsverbot in allen Phasen des Bebauungsplans, angefangen beim Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bis hin zum Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb das Gemeinderatsmitglied N. sich im zweiten Verfahrensschritt nicht mehr als befangen angesehen habe. Auch wenn sein Vater nicht mehr Eigentümer des Plangrundstücks gewesen sei, habe dies den erlangten wirtschaftlichen Vorteil nicht ungeschehen gemacht. Es sei davon auszugehen, dass der Kaufpreis erheblich über dem vorherigen Bodenwert liege. So habe der Vater des Gemeinderatsmitglieds N. in einer E-mail vom 18.11.2024 an den Vater des Antragstellers zu 1.) unter anderem mitgeteilt, "Im Nachhinein bin ich Dir jedoch dankbar, dass Ihr, Deine Kumpanen und Rechtsberater, unser Projekt so lange verzögert habt", denn mit dem Verkauf der das Plangebiet umfassenden Parzelle habe er nun "die höchste Rendite" erzielen können. Daraus folge, dass das Flurstück als Bauland verkauft worden sei; dieser Vorgang sei mit dem Abstimmungsverhalten des Sohnes im Gemeinderat unterstützt worden. Der Bebauungsplan sei ferner materiell rechtswidrig, weil seine Aufstellung nicht erforderlich gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BauGB gewesen sei. Vorliegend seien städtebaufremde Ziele verfolgt worden. Aus reiner Gefälligkeit seien dem planbetroffenen Eigentümer wirtschaftliche Vorteile verschafft worden. Die Planung diene auch nicht der Deckung eines Wohnraumbedarfs. Der Bebauungsplan erfasse nur ein einzelnes Grundstück, auf dem eine Villa gebaut werden könne, und lasse somit auch nicht für einen größeren Bereich Wohnbebauung zu. Dies stelle keine zulässige Vorsorge für einen künftigen Bedarf dar.Es werde zudem ohne sachlichen Grund gegen den Willen des Bundesgesetzgebers verstoßen, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen sei (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Ferner solle die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Eine solche finde hier nicht statt. Darüber hinaus sei der Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB nicht genügt worden. Eine Anpassung an die Ziele der Raumordnung fehle. Da das gesamte Planungsgrundstück bis zur ungenehmigten Abholzung auf einer Fläche von mindestens 7.000 qm mit mehreren Dutzend Eichen, Buchen, Fichten, Lärchen und sonstigen Bäumen bestanden gewesen sei, handle es sich um eine mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche und damit um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG. Nach § 2 Abs. 2 LWaldG würden auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen als Wald gelten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass oberhalb des Plangebietes – innerhalb des Flurstücks 11 – ein aus einem Wochenendhaus umfunktioniertes Wohnhaus gestanden habe, das im Sommer 2020 vollständig abgerissen worden sei. Diese – nicht genehmigte – Wohnnutzung habe nichts an dem Umstand geändert, dass es sich um Außenbereich handle. Ein bebautes Gebiet im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB habe es im Plangebiet nicht gegeben. Der Wald habe eine Schutzfunktion wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG) und habe ohne Pufferzone in direktem Verbund mit den angrenzenden Schutzzonen "Nationalpark Hunsrück-Hochwald", "Naturwaldzelle J." und "Natura 2000 - FFH Gebiet L.-M. Wald" gestanden. Die Inanspruchnahme von Wald für Siedlungszwecke sei nur unter engen Voraussetzungen möglich, wie sich aus § 1a Abs. 2 Satz 2, 4 BauGB sowie den raumordnerischen Bestimmungen des saarländischen Landesentwicklungsplans "Siedlung" ergebe. Mit Grund und Boden solle nach § 1a Abs. 2 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden. Möglichkeiten der Innenentwicklung seien zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollten nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen solle zudem begründet werden. Aus der Zielbestimmung (24) des Landesentwicklungsplans "Siedlung" folge, dass Wald für Siedlungszwecke nur dann in Anspruch genommen werden dürfe, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordere, die Waldinanspruchnahme außerhalb von nach dem Landesentwicklungsplan "Umwelt" festgelegten Vorranggebieten für Naturschutz, Freiraumschutz und Grundwasserschutz erfolge und die Forstbehörde der Waldinanspruchnahme zustimme. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 18.4.2024 und auch bis zur Bekanntmachung am 2.5.2024 sei keine Waldumwandlung vollzogen worden. Zudem setze der Landesentwicklungsplan "Siedlung" vom 4.7.2006 unter Ziffer 2.4.2 in der Zielbestimmung Z (36) eine Mindestwohndichte von 20 Wohneinheiten pro Hektar im zentralen Ort der Grundzentren im ländlichen Raum fest. Der Ortsteil I. sei als zentraler Ort des Grundzentrums "B-Stadt/I." ausgewiesen. Hier wie in der gesamten Gemeinde H. würden die Wohnungen in freistehenden Einfamilienhäusern (zu 2/3), in freistehenden Zweifamilienhäusern (zu 1/3) und in geringem, vernachlässigbarem Maß in Mehrfamilienhäusern bereitgestellt. Bei Berücksichtigung dieser tradierten Wohnsiedlungsstruktur seien die vorgegebenen 20 Wohnungen pro Hektar Bruttobauland bauleitplanerisch wie folgt umzusetzen: a) durch 13 freistehende Einfamilienhäuser = 13 Wohnungen (abgerundet) und b) durch 3 freistehende Zweifamilienhäuser = 7 Wohnungen (aufgerundet). Insgesamt seien hierfür mindestens 16 Baugrundstücke pro Hektar Bruttobaulandfläche auszuweisen. Nach Abzug des Flächenanteils für die Erschließungsinfrastruktur (10 %) sei die landesplanerische Durchschnittsgröße für ein Wohnbaugrundstück im Grundzentrum des ländlichen Raums auf rund 600 qm zu beziffern (10.000 qm ./. 10 % = 9.000 qm: 16 Baugrundstücke = 562 qm pro Baugrundstück). Die Fläche des hiesigen Vorhabenbaugrundstücks betrage hingegen 1.150 qm, mit Grün- und Gartenfläche insgesamt 3.000 qm.Damit werde die Zielvorgabe für eine flächensparende Bebauung massiv unterlaufen, was im Widerspruch zu den raumordnerischen Vorgaben sowie zum Gebot des § 1a Abs. 2 BauGB stehe, mit Grund und Boden schonend und sparsam umzugehen. Die Bebauungspläne der Antragsgegnerin setzten eine wesentlich geringere Durchschnittsgröße fest, so dass das Vorhaben deutlich aus dem Rahmen falle. Außerdem ergebe sich im Ortsteil I. bei einer Einwohnerzahl von etwa 1.770 ein Bedarf von 67 Wohnungen für die nächsten 15 Jahre. Dem stünden 26 Baulücken gegenüber, was ca. 33 Wohnungen entspreche. Zudem bestünden rund 90 Wohnungen aus einer Reservefläche, die anzurechnen seien. Ein Bedarf zur Ausweisung weiterer Wohnflächen könne daher nicht nachgewiesen werden. Eine Nachfrage an Wohnraum aus dem Raum Luxemburg sei angesichts der Distanz von 60 km fernliegend. Zudem stamme der Bauherr nicht aus Luxemburg, sondern aus A-Stadt. Weiterhin habe keine ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und privaten Belange stattgefunden(§ 1 Abs. 7 BauGB). Es fehle an einer gesicherten Erschließung, weil die Anbindung des Plangebiets an den Wohnweg "Zum L." angesichts der örtlichen Verhältnisse zu einem Missstand führe. Die Fahrbahnbreite von 2,85 m sei im Bebauungsplan "J." – in den 70er Jahren – als Anliegerweg für die Erschließung von maximal fünf Einfamilienhäusern konzipiert worden. Derzeit gebe es – eingangs der T-Straße, entlang der Hauptstraße – noch ein freies Baugrundstück (Zum L. …), das künftig in die beengte Zugangssituation einzubinden wäre. Auch aus Gründen des effektiven Brandschutzes sei im Bebauungsplan "J." für einen 3 m breiten Anliegerweg eine maximale Länge von 50 m und eine Ausweichstelle am Ende des Weges vorgesehen worden. Gebaut worden sei ein Wohnweg in T-Form von etwa 65 m Länge, an den nun noch eine rund 30 m lange "private Erschließungsstraße" im neuen Plangebiet anknüpfen solle. An der gesamten Strecke bis zudem geplanten Neubau im Plangebiet gebe es – abgesehen von den privaten Grundstückszufahrten – keine einzige Ausweich- und Wendestelle. Durch den Bebauungsplan werde im Bereich der wegemäßigen Anbindung somit in den Bebauungsplan "J." eingegriffen. Die im Bebauungsplan "J." festgesetzte verkehrliche Erschließungsanlage sei bereits funktional und final ausgereizt. Dabei sähen die Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen RAST ’06 für den Wohnweg als unterste Kategorie der Erschließungsstraßen eine Mindestbreite von 4,5 m und bei Sackgassen zusätzlich eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vor. Schon auf dem vorhandenen 3 m breiten Wohnweg "Zum L." sei die gefahrlose Befahrbarkeit durch größere Transport-, Ver- und Entsorgungsfahrzeuge nahezu ausgeschlossen. Gleiches gelte im besonderen Maß für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge wegen nicht vorhandener Aufstell- und Bewegungsflächen sowie fehlender Übergangsbereiche vor und hinter der 90-Grad-Kurve. Die tatsächlich vorhandene Breite des Wohnwegs "Zum L." sei für einen effektiven Löscheinsatz mit Hilfe eines Feuerwehrfahrzeugs nicht ausreichend. Die dort zur Verfügung stehende Breite von 3 m sei zu gering, um die Einsatzmöglichkeiten eines Feuerwehrfahrzeugs effektiv zu entfalten. Das Wohngebiet sei so konzipiert, dass ein Standstreifen für Rettungs- und Löschfahrzeuge vorgehalten werde, wobei bis zum Gebäude im Plangebiet eine Entfernung von bis zu 130 m zu überwinden sei. Zudem werde der Wohnweg "Zum L." seit vielen Jahren nicht mehr von Müllfahrzeugen befahren und auch der ordnungsgemäße Winterdienst sei erschwert. Durch die Anbindung des Plangebiets werde die ohnehin schon schwierige Erschließungssituation des engen Wohnwegs nochmals verschärft. Dies sei in der Abwägung nicht entsprechend berücksichtigt worden. Es sei zu besorgen, dass vor allem mittelgroße und große Fahrzeuge, die das Plangrundstück künftig anfahren oder von ihm wegfahren wollen, bereits bei einer einmaligen Passage des Wohnweges, möglicherweise das Eigentum der Antragsteller beschädigten. Wenn die Änderung eines Bebauungsplans – wie vorliegend – dazu führe, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürften, gehörten die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründeten regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen würden. Dem sei hier nicht entsprochen worden. Zudem sei wegen des Gebotes der Konfliktlösung in die Abwägung die Beseitigung des in dem neuen Plangebiet anfallenden Abwassers einzustellen gewesen. Obwohl das Plangrundstück am Fuße des J. liege, ein Gefälle von bis zu 9 Prozent in Richtung des unterhalb liegenden Wohnhauses aufweise und daher vermehrt abfließendes Oberflächen-, Hangdruck- und Quellwasser zu erwarten sei, habe die Antragsgegnerin mögliche Überschwemmungsgefahren nicht ausreichend berücksichtigt. Es sei fraglich, ob die geplante Zwischenspeicherung in einer Zisterne im Fall von starken Regenereignissen ausreichend sei. Auch die geplante, noch nicht verortete Anlegung von Mulden sei unzureichend, um eine vollständige Pufferung des Oberflächenwassers zu erreichen. Hinzu komme, dass durch die Abholzung auf 7.000 qm Grundfläche das Retentionsvermögen des Grundstücks bezüglich des Niederschlagswassers drastisch reduziert worden sei. Die bei Überlauf der Zisternen geplante hilfsweise und temporäre Versickerung sei wegen des lehmhaltigen Untergrundes nicht zielführend. Auch der Verlauf und der Durchmesser des veralteten Kanals sowie das fehlende Schachtbauwerk im Bereich der abknickenden 90-Grad-Kurve machten eine erhebliche Beeinträchtigung der umliegenden Grundstücke der Antragsteller wahrscheinlich. Überdies sei der Mischwasserkanal "Zum L." im Mittelteil auf Höhe der Einmündung der Straße "Im Bruchborn" laut Abwasserkataster der Gemeinde H. von 1996 als hydraulisch und baulich kritisch bewertet mit Einstufung in die höchste Sanierungspriorität, wobei bislang nichts unternommen worden sei, um diesen Schadenszustand zu beheben. Die geplante Einleitung des Oberflächenwassers aus dem Plangebiet und dem oberhalb gelegenen Einzugsbereich des J. könne diese Problematik verschärfen, sodass auf den Grundstücken der Antragsteller ein Rückstau zu befürchten sei. Darüber hinaus könne gemäß § 49a Abs. 4 SWG, der hier anwendbar sei, da das Plangrundstück als selbständiges Grundstück erstmals bebaut werden solle, Niederschlagswasser nur dann in einen Mischwasserkanal eingeleitet werden, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand zur Erfüllung der Anforderungen nach § 49a Abs. 1 SWG außer Verhältnis zu dem dabei angestrebten Erfolg stehe. Das sei hier nicht der Fall, da das Niederschlagswasser des Plangebiets in den Regenwasserkanal der benachbarten Europahausstraße abgeleitet werden und damit ressourcenschonend und umweltverträglich in die Prims als oberirdisches Gewässer eingeleitet werden könne. Ferner sei der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden; das Plangebiet sei im geltenden Flächennutzungsplan nur teilweise als "bestehende Wohnbaufläche" dargestellt, sodass es an einer Entwicklungsermächtigung fehle. Die bildliche Darstellung als "bestehende Wohnbaufläche" sei fehlerhaft, was auf den großen Maßstab von 1:10.000 und die damit verbundene Parzellenunschärfe zurückzuführen sei. Zudem liege insoweit ein inhaltlicher Fehler vor, weil im Flächennutzungsplan im Wege der nachrichtlichen Übernahme nur im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und die im Geltungsbereich von rechtskräftigen Bebauungsplänen liegenden nach der BauNVO festgesetzten Allgemeinen Wohngebiete (WA) und Reinen Wohngebiete (WR) dargestellt werden sollten. Das Vorhabengrundstück gehöre zu keiner dieser Kategorien, sondern sei ein Waldgrundstück im Außenbereich. Die Antragsteller beantragen, den am 18.4.2024 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "Zum G." der Gemeinde H. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Antragsteller seien bereits nicht antragsbefugt. Die Antragsteller – deren Grundstücke außerhalb des Plangebietes lägen – hätten nicht dargelegt, dass der Bebauungsplan "Zum G." sie in abwägungserheblichen Interessen berühre. Das Grundstück der Antragsteller zu 1. grenze lediglich an einem Punkt an das Plangebiet an, sodass es bereits an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze fehle. Die Antragsteller hätten lediglich Interessen von geringem Gewicht geltend gemacht; eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung scheide daher aus. Die Zunahme des Verkehrs könne sich bei einem einzigen zusätzlichen Wohnhaus, das über den vorhandenen Wohnweg erschlossen werde, nur unwesentlich bzw. geringfügig auf die Nachbargrundstücke auswirken. Insoweit seien die Antragsteller durch die enge Straßenführung bereits vorbelastet. Gleiches gelte betreffend den Brandschutz. Es sei zudem durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan zu keiner Änderung des Bebauungsplanes "J." gekommen, die in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Die im Bebauungsplan "J." vorgesehene wegemäßige Anbindung bleibe vollständig bestehen. Der Wohnweg solle lediglich zusätzlich als Erschließung des geplanten Wohnhauses dienen. Auch aus der künftigen Beseitigung des Niederschlagswassers beziehungsweise einem möglichen Rück- oder Überstau im Kanal folge keine Antragsbefugnis. Der Plan sehe vor, dass das Niederschlagswasser in Zisternen vor Ort zwischengespeichert und gedrosselt in den Mischwasserkanal in der Straße "Zum L." geleitet werden solle, gleiches gelte für das Abwasser. Zudem wiesen die vorhandenen Böden durch die bestehende Nutzung bereits eine anthropogene Überformung auf. Daher seien die Böden durchaus versickerungsfähig. Zum anderen sei durch die räumliche Beschränkung der überbaubaren Flächen (GRZ von 0,4) gewährleistet, dass ausreichend viele Freiflächen vorhanden seien, die einen Abfluss des Niederschlagswassers gewährleisten könnten. Selbst wenn es technisch nicht zu bewerkstelligen sei, das Niederschlagswasser auf den Flächen des Bebauungsplans vollständig zu versickern und so die Nachbargrundstücke vor Überschwemmung zu schützen, bestehe noch die Möglichkeit eines (Teil-) Anschlusses an den nächstgelegenen Kanal. Die Antragsgegnerin habe im Bebauungsplanverfahren bei Erlass des Satzungsbeschlusses davon ausgehen dürfen, dass das Entwässerungssystem nach Baufertigstellung funktionsfähig sein werde Die bloße Befürchtung von unkontrolliert abfließendem Niederschlagswasser reiche für die Annahme einer Antragsbefugnis nicht aus. Daher sei eine Gefährdung der Grundstücke der Antragsteller ausgeschlossen. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Ein formeller Fehler in Gestalt einer Verletzung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG liege nicht vor. Das Ratsmitglied N. habe in den Gemeinderatssitzungen am 14.9.2023 (TOP 8 und 8.1) sowie am 18.4.2024 (TOP 9 und 10) beratend und entscheidend mitwirken dürfen. Da das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit betreffe (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und gerade in Gemeinden mit "überschaubarer" Einwohnerzahl eine schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstieße, sei das Merkmal der "Unmittelbarkeit" (§ 27 Abs. 1 KSVG) eingrenzend auszulegen. Ein unmittelbarer Vorteil des Vaters des Ratsmitglieds N. sei jedenfalls nicht festzustellen. Zwar sei der Verkäufer des Grundstücks, auf das sich das Plangebiet beziehe, der Vater des Gemeinderatsmitglieds N. und somit Angehöriger im Sinne der §§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 Nr. 3 SVwVfG a.F., allerdings spielten die Beschlüsse vom 14.9.2023 (TOP 8 und 8.1), an denen das Ratsmitglied N. offenbar mitgewirkt habe, für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans im Rahmen einer Normenkontrolle wegen der gesetzlich geregelten Unbeachtlichkeit keine Rolle, vgl. § 214 Abs. 1 BauGB. Auch der Satzungsbeschluss vom 18.4.2024 habe dem Vater des Ratsmitglieds N. keinen unmittelbaren Vorteil bringen können. Da am 8.8.2023 der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden sei, sei der Kaufvertrag – in dem keine Wertanpassungsklausel vereinbart gewesen sei – zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich abgewickelt und das Gemeinderatsmitglied zur Abstimmung berechtigt gewesen. Als der notarielle Kaufvertrag im November 2022 mit einem entsprechenden Kaufpreis abgeschlossen worden sei, habe noch keine Ratssitzung betreffend das nunmehr abgeschlossene Bauleitplanverfahren "Zum G." stattgefunden. Spekulationen darüber, ob der Grundstückskaufvertrag mit dem vereinbarten Kaufpreis in Erwartung einer späteren Bauleitplanung abgeschlossen worden sei, dürften nicht zum Maßstab für die Wirksamkeit eines Gemeinderatsbeschlusses gemacht werden. Ferner sei die Fläche des Plangebiets im Flächennutzungsplan der Gemeinde H. mit einer Darstellung als Wohnbaufläche enthalten. Diese Grundstücksqualität sei nicht erst durch die Aufstellung des Bebauungsplans "Zum G." erreicht worden. Daher sei das Vorliegen eines unmittelbaren Vorteils zu verneinen. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Er erfülle die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Ausweislich der Begründung zum hier streitgegenständlichen Bebauungsplan gehe es der Gemeinde um die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohnhaus sowie einen privaten Garten. Die vorhandenen Einzelbäume sollten, soweit dies möglich sei, erhalten bzw. durch Neupflanzungen ergänzt werden. Der südliche Bereich des Plangebiets solle als private Grünfläche festgesetzt werden, um hier die ökologischen Funktionen eines Gartens zu erhalten und zu entwickeln. Hiermit verfolge die Antragsgegnerin öffentliche städtebauliche Interessen. Der angegriffene Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Ein Verstoß gegen den Planungssatz (24) LEP Siedlung, der die Inanspruchnahme von Wald zum Gegenstand habe, liege nicht vor. Waldverlust sei durch Neubegründung von Waldflächen auszugleichen oder durch geeignete, mit der Forstbehörde und den Naturschutzbehörden abzustimmende Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Zudem handle es sich bei der vorgenannten Festlegung im LEP Siedlung nicht um ein Ziel der Raumordnung. Eine Zielqualität könne dem Planungssatz dann nicht mehr zugesprochen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme auf Verhältnismäßigkeitserwägungen beruhten. Ausnahmsweise sei ein Eingriff in Waldgebiete bei Beschränkung auf das unbedingt erforderliche Maß zulässig, wenn die Planung nicht an anderer Stelle realisierbar sei. Eine angestrebte Nutzung dürfe nicht innerhalb eines regionalplanerisch festgelegten Waldbereichs realisiert werden, wenn für den mit der Planung verfolgten Zweck eine zumutbare Alternative bestehe. Dies sei auf den Planungssatz Nr. 24 LEP Siedlung übertragbar, indem dort für die Ausnahme auf das "Wohl der Allgemeinheit" abgestellt werde, das eine Inanspruchnahme "erfordern" müsse. Für die gleichlautende Voraussetzung in § 31 BauGB sei entschieden, dass das Vorliegen des Wohls der Allgemeinheit eine Abwägung zwischen dem Geltungsanspruch des Bebauungsplanes und den zur Gewährung der Befreiung geltend gemachten Belangen voraussetze. Die Prüfung der Voraussetzung setze eine Abwägungsentscheidung und eine Alternativenprüfung voraus, so dass keine abschließend abgewogene Zielfestlegung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG angenommen werden könne. Ungeachtet dessen sei die vorgenannte Voraussetzung auch erfüllt. Städtebauliches Ziel sei die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum. Da in der Gemeinde H., nicht zuletzt auch aufgrund der Nähe zu Luxemburg, eine große Nachfrage nach Wohnraum herrsche, sei der Gemeinde daran gelegen, kurzfristig Wohnraum zu schaffen, um ihrer Daseinsvorsorge gerecht zu werden und den nach wie vor großen Bedarf zu decken, daher werde auf vorliegende Fläche zurückgegriffen. Im Gemeindegebiet bzw. im Ortsteil stünden derzeit keine weiteren Flächen für eine Wohnbauentwicklung zur Verfügung, worauf auch in der Planbegründung eingegangen werde. Bei der vorliegenden Planung handele es sich um ein "bereits erschlossenes Wohngrundstück", das zeitnah neu bebaut werden könne. Auch wenn der Bebauungsplan nur eine geringe Anzahl Wohneinheiten planungsrechtlich ermögliche, werde dadurch die Nachfrage nach Wohnraum gesenkt. Ungeachtet dessen liege auch keine Inanspruchnahme von Wald vor. Zwar würden nach § 2 WaldG auch kahlgeschlagene Grundflächen als Wald gelten. Anders als andere Landesgesetze enthalte die Vorschrift indes keine ausdrückliche Regelung, dass Waldflächen ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch verlören, dass sie unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt würden. Dies regele etwa § 2 Abs. 6 des niedersächsischen Landeswaldgesetzes. Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass der saarländische Landesgesetzgeber das Vorliegen der Waldumwandlung nicht vom Bestehen einer Umwandlungsgenehmigung habe abhängig machen wollen. Entsprechend gehe auch der Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 50 Abs. 1 LWaldG davon aus, dass eine Waldumwandlung auch ohne Genehmigung der Forstbehörde vorliegen könne. Eine solche Waldumwandlung sei hier im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 18.4.2024 (Bekanntmachung am 2.5.2024) bereits erfolgt. Die Rodung der bestockten Fläche sei von der O. GmbH – deren Geschäftsführer der Vater des Gemeinderatsmitglieds N. ist –6vgl. Handelsregisterauszug (HRB …), abrufbar über: …, zuletzt besucht am 20.10.2025vgl. Handelsregisterauszug (HRB …), abrufbar über: …, zuletzt besucht am 20.10.2025 durchgeführt oder beauftragt worden. Erst anschließend sei das Grundstück an den Vorhabenträger veräußert worden. Auch das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz gehe offensichtlich davon aus, dass die Rodung mit dem Zweck der Inanspruchnahme als Baufläche durchgeführt worden sei. Dies verdeutlichten insbesondere das verfahrensgegenständliche Bauleitplanverfahren sowie das zwischenzeitlich zum Abschluss gebrachte Baugenehmigungsverfahren. Durch die Rodung sei die Fläche bereits erkennbar dieser neuen Nutzung zugeführt und aus der Waldbewirtschaftung herausgenommen worden. In der dem Vorhabenträger am 20.6.2024 erteilten Erstaufforstungsgenehmigung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der "Flächeneigentümer […] die Erstaufforstungsfläche im Rahmen des § 8 Abs. 3 Satz 1 LWaldG als forstrechtlichen Ausgleich […] für die Waldumwandlung in der Gemarkung I., Adresse: Zum G., I." geltend mache. Folglich werde ausdrücklich auf die erfolgte Waldumwandlung abgestellt. Der Bebauungsplan habe somit nicht zugrunde legen müssen, dass es sich bei den überplanten Flächen um "Wald" gehandelt habe. Es liege auch kein Verstoß gegen das Zielanpassungsgebot wegen der Lage des Plangebiets innerhalb eines im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt", ausgewiesenen Vorranggebiets für Grundwasserschutz (Ziffer 56 LEP-Umwelt) vor. Ferner verstoße der streitgegenständliche Bebauungsplan auch nicht gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte planungsrechtliche Abwägungsgebot. Weshalb nach Ansicht der Antragsteller vor allem die von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB erfassten Fallgruppen zu berücksichtigen sein sollten, erschließe sich nicht. Ferner sei die ordnungsgemäße wege- und straßenmäßige Erschließung gesichert. Ein vom Bebauungsplan hervorgerufener Konflikt bleibe nicht ungelöst. Hinsichtlich der Anbindung des Plangebiets an den Wohnweg "Zum L." sei schon keine Abwägungsbeachtlichkeit gegeben. Vielmehr liege insoweit eine objektive Geringfügigkeit vor. Auch die bereits bestehende Vorbelastung des Wohnweges spreche gegen eine mehr als unwesentliche Auswirkung auf die Erschließungssituation. Diese Abwägungsunbeachtlichkeit habe die Antragsgegnerin auch zutreffend ermittelt und erkannt (S. 11 und 13 der Planbegründung). Insbesondere habe sie zu diesem Zweck eine verkehrsplanerische Kurzstellungnahme eingeholt, in der festgestellt worden sei, dass "Maßgebende und spürbare Verkehrsflussdefizite wegen des zusätzlich zu erwartenden Verkehrsaufkommens aus der geplanten Wohnbebauung (Einfamilienhaus mit maximal zwei Wohneinheiten) "Zum G." in I." ausgeschlossen werden könnten. Die vorgesehene Anbindung an den Wohnweg "Zum L." sei rechtlich verfügbar und technisch funktionsfähig. Ferner verlange § 30 BauGB nicht, dass die notwendigen Erschließungsanlagen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vorhanden seien. Für die "gesicherte Erschließung" reiche es aus, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage, d.h. mit ihrer Benutzbarkeit im Zeitpunkt der Gebrauchsabnahme oder der Fertigstellung eines Bauwerks gerechnet werden könne. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Bauleitplan um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB handele, werde dies durch den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den zwischen Antragsgegnerin und Vorhabenträger geschlossenen Durchführungsvertrag sichergestellt. Mit letzterem habe sich der Beigeladene zur Herstellung der notwendigen Erschließungsanlagen verpflichtet. Der Plan sehe ferner die Sicherung von Geh- und Fahrrechten vor. Darüber hinaus sei eine Grunddienstbarkeit eingetragen. Ausreichend sei das Heranfahrenkönnen mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen. Insofern sei durch das Bundesverwaltungsgericht ein befahrbarer Wohnweg als Stichstraße mit einer lichten Weite von 3 m und einer Befestigung von 2,75 m als ausreichend angesehen worden. Auch betreffend die Brandschutzproblematik sowie die Befahrbarkeit des Wohnweges "Zum L." mit Müll- und weiteren Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sei die bereits gegebene Vorbelastung zu berücksichtigen. Nichts anderes gelte für den Winterdienst und die fehlenden Bewegungsflächen. Zudem beginne die Zufahrt in das Grundstück bzw. das Grundstück unmittelbar am Wohnweg. Die ersten 15 m der Zufahrt würden bereits seit Jahrzehnten durch die "Hausnummer 22", auf Grund eines Geh- und Fahrrechts, genutzt. Auch der Vor-Vor-Eigentümer des hier maßgeblichen Grundstücks, der auf diesem Grundstück "ein Haus" gehabt habe, das im Zuge der Rodungsarbeiten abgerissen worden sei, habe diese Zuwegung, ebenso die Post und Paketdienste, genutzt. Es handele sich somit um einen Zustand, der seit Jahrzehnten vorhanden sei und durch den Bebauungsplan nicht wesentlich verändert werde. Eine unzureichende Erschließung des Plangebiets ergebe sich insbesondere auch nicht durch Nichtberücksichtigung der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06). Bei der RASt 2006 handele es sich nicht um strikt zu beachtende Rechtsnormen. Eine überörtliche Verbindungsfunktion komme dem Wohnweg "Zum L." ersichtlich nicht zu. Nachteilige Auswirkungen auf die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs seien nicht zu erwarten. Darüber hinaus solle der Baustellenverkehr ohnehin nicht über den Wohnweg "Zum L.", sondern über eine eigens herzurichtende Baustraße erfolgen. Die Baugenehmigung sei bereits erteilt worden. Ferner gehe mit dem streitbezogenen Bebauungsplan keine Änderung des Bebauungsplans "J." einher. Eine Änderung eines vorhandenen Bauleitplans liege nur dann vor, wenn dessen Darstellungen oder Festsetzungen inhaltlich verändert würden. Dies sei hier nicht der Fall, weil die im Bebauungsplan "J." vorgesehene wegemäßige Anbindung vollständig bestehen bleibe. Der Wohnweg solle lediglich zusätzlich als Erschließung des im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans "Zum G." geplanten Wohnhauses dienen. Eine Bebauungsplanänderung, die in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen, liege demnach nicht vor. Dies habe die Antragsgegnerin zutreffend ermittelt. Darüber hinaus seien auch die Erfordernisse der Niederschlags- und Abwasserbeseitigung hinreichend berücksichtigt worden. Eine diesbezügliche Abwägung sei hinreichend erfolgt. Die Antragsgegnerin habe im Bebauungsplanverfahren bei Erlass des Satzungsbeschlusses davon ausgehen dürfen, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich funktionsfähig sein werde, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein würden. Im Übrigen sei der Boden durchaus versickerungsfähig. Zudem liege das Plangebiet nur ganz geringfügig höher als die Grundstücke der Antragsteller. Eine Überschwemmungsgefahr scheide daher aus. Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.2.2025 haben die Antragsteller zu 1.) das unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Flurstück 12, Flur 1, Gemarkung I. (Zum L. 22), käuflich erworben. Der Senat hat am 16.9.2025 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber angefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.