OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 C 222/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0125.2C222.22.00
3mal zitiert
16Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot kann auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Rn.12) 2. Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der bei der Abwägung überhaupt zu beachten war.(Rn.12) 3. Nicht abwägungsbeachtlich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.(Rn.12) 4. Einzelfall, in dem die Antragsteller nur eigene Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegendem Gewicht geltend gemacht haben.(Rn.13) 5. Das Vorbringen, der Bebauungsplan verstoße gegen die Grundsätze des Landesentwicklungsplans Siedlung, begründet keine mögliche Verletzung subjektiver Rechte, weil es sich insoweit ausschließlich um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht berühren. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorbringens, der Bebauungsplan verstoße gegen § 8 Abs. 2 BauGB, weil er nicht aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt worden sei, und sein Geltungsbereich liege teilweise im angrenzenden FFH-Gebiet.(Rn.14) 6. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden.(Rn.15)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragssteller. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot kann auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Rn.12) 2. Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der bei der Abwägung überhaupt zu beachten war.(Rn.12) 3. Nicht abwägungsbeachtlich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.(Rn.12) 4. Einzelfall, in dem die Antragsteller nur eigene Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegendem Gewicht geltend gemacht haben.(Rn.13) 5. Das Vorbringen, der Bebauungsplan verstoße gegen die Grundsätze des Landesentwicklungsplans Siedlung, begründet keine mögliche Verletzung subjektiver Rechte, weil es sich insoweit ausschließlich um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht berühren. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorbringens, der Bebauungsplan verstoße gegen § 8 Abs. 2 BauGB, weil er nicht aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt worden sei, und sein Geltungsbereich liege teilweise im angrenzenden FFH-Gebiet.(Rn.14) 6. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden.(Rn.15) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragssteller. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte, unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist wegen der fehlenden Antragsbefugnis der Antragsteller (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unzulässig. Die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren erfordert in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.1Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 – (juris), und vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 – (juris), und vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 Liegt - wie hier - das Grundstück der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.2Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 Allerdings verbietet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3Vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, Vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird. An die Anforderungen für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es sich hierbei um das Recht auf gerechte Abwägung handelt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der bei der Abwägung überhaupt zu beachten war. Indes ist nicht jeder private Belang bei der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.4Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 - 2 C 119/16 -, juris; sowie VGH München, Beschluss vom 8.5.2019 - 15 NE 19.551 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 - 2 C 119/16 -, juris; sowie VGH München, Beschluss vom 8.5.2019 - 15 NE 19.551 -, juris (m.w.N.) Diese Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind hinsichtlich der Antragsteller als Eigentümer des Anwesens A-Straße nicht gegeben. Sie haben nicht dargetan, dass der Bebauungsplan „Wohnbebauung Ende Franzstraße“ sie in abwägungserheblichen Interessen berührt. Sie haben keine Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen Belange verletzt werden. Vielmehr haben sie insoweit nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegendem Gewicht geltend gemacht; eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung scheidet deshalb hier aus. Soweit die Antragsteller vortragen, der Bebauungsplan verstoße gegen die Grundsätze des Landesentwicklungsplans Siedlung, folgt daraus keine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller, weil es sich insoweit ausschließlich um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht der Antragsteller aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht berühren. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorbringens der Antragsteller, der Bebauungsplan verstoße gegen § 8 Abs. 2 BauGB, weil er nicht aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt worden sei, und sein Geltungsbereich liege teilweise im angrenzenden FFH-Gebiet. Die Antragsteller benennen auch keinen abwägungsbeachtlichen Belang, indem sie sich auf eine Zunahme des Anwohnerverkehrs in der Franzstraße berufen. Wirkt sich die Zunahme des Straßenverkehrs und die dadurch bedingte Erhöhung der Lärm- und Schadstoffimmissionen nur unwesentlich bzw. geringfügig auf die Nachbargrundstücke aus, muss dieser Umstand nicht in die Abwägung einbezogen werden.5Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, sowie Beschluss vom 20.7. 2011 - 4 BN 22.11 -, jeweils bei jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, sowie Beschluss vom 20.7. 2011 - 4 BN 22.11 -, jeweils bei juris Die Beantwortung der Frage, ob die Zunahme des Straßenverkehrs und seiner Immissionen mehr als nur geringfügig anzusehen sind, macht eine wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles unter Würdigung der Zahl der zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen, der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete erforderlich.6Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 4.5.2023 - 1 KN 105/21 -, sowie VGH Kassel, Urteil vom 17.8.2017 - 4 C 2760/16.N -, jeweils bei jurisVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 4.5.2023 - 1 KN 105/21 -, sowie VGH Kassel, Urteil vom 17.8.2017 - 4 C 2760/16.N -, jeweils bei juris Zwar kann auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehören. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden.7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.7.2020 - 4 BN 49.19 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 1.7.2020 - 4 BN 49.19 -, juris Bei der Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls muss die planende Gemeinde nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen, um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden.8Vgl. VGH München, Beschluss vom 25.7.2022 - 1 NE 22.1358 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 25.7.2022 - 1 NE 22.1358 -, juris Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung die Verkehrszunahme aus der Errichtung von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern bei Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse als geringfügig angesehen.9Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BauR 2000, 848Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BauR 2000, 848 Nach der ständigen Rechtsprechung mehrerer Obergerichte10Vgl. VGH München, Beschlüsse vom 25.7.2022 - 1 NE 22.1358 -, und vom 16.5.2017 - 15 N 15.1485 -, sowie VGH Kassel, Urteil vom 17.8.2017 - 4 C 2760/16.N -, und OVG Magdeburg, Beschluss vom 8.1.2015 - 2 R 94/14 -, jeweils bei jurisVgl. VGH München, Beschlüsse vom 25.7.2022 - 1 NE 22.1358 -, und vom 16.5.2017 - 15 N 15.1485 -, sowie VGH Kassel, Urteil vom 17.8.2017 - 4 C 2760/16.N -, und OVG Magdeburg, Beschluss vom 8.1.2015 - 2 R 94/14 -, jeweils bei juris bewirkt die planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung des Interesses eines Straßenanliegers, von planbedingtem Mehrverkehr, insbesondere im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen, verschont zu bleiben. Diese Anzahl zusätzlicher Verkehrsbewegungen wird im vorliegenden Fall durch die Bebauung des Plangebiets bei weitem nicht erreicht. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans können im Plangebiet drei Wohnhäuser mit jeweils zwei Wohneinheiten errichtet werden. Die Antragsteller haben nicht ansatzweise dargelegt, dass bei lediglich sechs Wohneinheiten im Plangebiet ein Mehrverkehr erzeugt wird, der die beschriebene Schwelle zu einer abwägungsbeachtlichen Beeinträchtigung von etwa 200 Kraftfahrzeugbewegungen am Tag überschreitet. So geht etwa der VGH Kassel davon aus, dass je Wohneinheit etwa 1,5 Fahrzeuge vorhanden sind und dass jedes Fahrzeug ca. 2,5 Mal am Tag bewegt wird.11Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 17.8.2017 - 4 C 2760/16.N -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 17.8.2017 - 4 C 2760/16.N -, juris (m.w.N.) Bei Zugrundelegung dieses Ansatzes, dem andere Oberverwaltungsgerichte gefolgt sind,12Vgl. VGH München, Urteil vom 16.5.2017 - 15 N 15.1485 -, VGH Mannheim, Urteil vom 21.4. 2015 - 3 S 748/13 -, und OVG Magdeburg, Beschluss vom 8.1.2015 - 2 R 94/14 -, jeweils bei jurisVgl. VGH München, Urteil vom 16.5.2017 - 15 N 15.1485 -, VGH Mannheim, Urteil vom 21.4. 2015 - 3 S 748/13 -, und OVG Magdeburg, Beschluss vom 8.1.2015 - 2 R 94/14 -, jeweils bei juris ist täglich von 3,75 Fahrzeugbewegungen je Wohneinheit auszugehen. Dies ergibt im vorliegenden Fall eine planbedingte Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs von (nur) 22,5 Fahrzeugbewegungen täglich. Nimmt man noch einen motorisierten Besucherverkehr sowie einen Güterverkehr von insgesamt 2 Fahrten pro Wohneinheit am Tag dazu,13Vgl. VGH München, Urteil vom 16.5.2017 - 15 N 15.1485 -, jurisVgl. VGH München, Urteil vom 16.5.2017 - 15 N 15.1485 -, juris führt dies bei sechs Wohneinheiten zu einem planbedingten Mehrverkehr von insgesamt 34,5 Fahrzeugbewegungen. Dies liegt weit unterhalb der erwähnten Geringfügigkeitsschwelle von 200 Fahrzeugbewegungen. Selbst wenn man mit den Antragstellern nicht wie eben veranschlagt von 1,5, sondern von zwei Fahrzeugen je Wohneinheit ausgehen wollte, ergibt sich nichts wesentlich Anderes. Bei dieser Berechnung käme man auf 42 zusätzliche, planbedingte Fahrzeugbewegungen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine besondere Betroffenheit der Antragsteller begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die bisherige, sehr ruhige Wohnlage, die ihren Grund zum einen in der Nähe zum Außenbereich und in der – künftig fortbestehenden – Sackgassensituation, zum anderen aber auch in der fehlenden Bebauung der dem Grundstück der Antragsteller gegenüberliegenden Grundstücke hat, begründet keine Antragsbefugnis; denn einen Rechtsanspruch oder auch nur ein schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung dieser ruhigen Lage gibt es nicht. Ein besonderes, abwägungserhebliches privates Interesse der Antragsteller an der Erhaltung der gegenwärtigen Wohnruhe ist nicht erkennbar. Ein solches ergibt sich auch nicht daraus, dass gegenüber ihrem Grundstück eine Fläche für Stellplätze, Garagen, Carports und Nebenanlagen festgesetzt worden ist. Dass sich der gesamte, neu hinzukommende Parkverkehr dort konzentriert, ist nicht ersichtlich; vielmehr ist ein Parken auch auf den „Privatgrundstücken“ des Plangebiets möglich.14Vgl. B.5. des Textteils der FestsetzungenVgl. B.5. des Textteils der Festsetzungen Auch dem Vorbringen der Antragsteller, die Franzstraße werde so zugeparkt sein, dass Rettungswagen/Notarzt bzw. die Feuerwehr nicht durchkämen, kann nach dem anlässlich der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck nicht gefolgt werden. Hierbei hat sich bestätigt, dass die Franzstraße eine Breite von 4,10 - 5,50 m (Fahrbahn mit Gehweg) aufweist. Da der östliche Bereich der Franzstraße künftig zweiseitig bebaut sein wird, wird ein Streifen von 1,50 m entlang der an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzenden Franzstraße öffentlich gewidmet, um in diesem Bereich eine ausreichende Breite der Straße zu gewährleisten.15Vgl. S. 6 der Begründung zum BebauungsplanVgl. S. 6 der Begründung zum Bebauungsplan Dass dies nicht ausreicht, um den Besucherverkehr aufzunehmen, ist nicht ersichtlich. Die Antragsteller werden insgesamt nur so gestellt, wie wenn von vornherein ein Wohngebiet beiderseits der Anliegerstraße entstanden oder geplant worden wäre.16Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, juris Der Normenkontrollantrag ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 15.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Am 21.6.2018 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnbebauung Ende Franzstraße“. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 27.6.2019 wurde ein Verfahrenswechsel von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 13b BauGB zu einem nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Angebotsbebauungsplan) nach § 13a BauGB vorgenommen. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 22.7.2019 bis 23.8.2019 öffentlich ausgelegt. Mit Beschluss vom 29.10.2020 vollzog der Gemeinderat einen weiteren Verfahrenswechsel von einem Bebauungsplan nach § 13a BauGB zu einem Bebauungsplan im Regelverfahren nach § 2 Abs. 1 BauGB. Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 16.11.2020 bis 18.12.2020 öffentlich ausgelegt. Am 14.10.2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Wohnbebauung Ende Franzstraße“ als Satzung. Das Plangebiet mit einer Fläche von ca. 2300 qm befindet sich im Ortsteil Wemmetsweiler am Ende der Franzstraße. Dort sollen auf einer Freifläche am Siedlungsrand die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von Wohngebäuden in Form von Einzelhäusern bei offener Bauweise geschaffen werden, wobei im Bebauungsplan für jedes Gebäude maximal 2 Wohneinheiten und höchstens zwei Vollgeschosse vorgesehen sind. Im westlichen Teil des Plangebiets ist gegenüber dem Grundstück der Antragsteller eine Fläche für Stellplätze, Garagen, Carports und Nebenanlagen festgesetzt worden. Am 5.10.2022 stellten die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag. Zur Begründung machen sie geltend, sie seien Eigentümer eines mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks im Ortsteil Wemmetsweiler. Dieses Grundstück grenze mit seiner Vorderseite an die Franzstraße an. Bei dieser handele es sich um eine Sackgasse. Die Antragsgegnerin habe die bisher unbebauten Flächen gegenüber ihrem Grundstück überplant, um diese einer umfangreichen Wohnbebauung zuzuführen. Sie seien antragsbefugt, auch wenn ihr Grundstück nicht im Plangebiet liege. Vorliegend seien zu ihren Lasten private Belange betroffen, welche eine städtebauliche Relevanz aufweisen würden, so dass eine Verletzung des Abwägungsgebotes vorliege. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen die Grundsätze des Landesentwicklungsplans Siedlung in der Fassung vom 14.7.2006. Nach dessen Ziffer 2.4 habe die Inanspruchnahme erschlossener Bauflächen Vorrang vor der Ausweisung und Erschließung neuer Wohnbauflächen. Vorhandene Wohnbaulandreserven und Baulücken im Sinne des Landesentwicklungsplans seien auf den festzulegenden örtlichen Wohnungsbedarf anzurechnen. Gemäß des Ziels 33 des Landesentwicklungsplans Siedlung sei für die Ermittlung des örtlichen Bauflächenbedarfs seitens der Gemeinden insbesondere der Nachweis über die in den Gemeinden und Gemeindeteilen vorhandenen örtlichen Baulücken sowie über die Siedlungsdichte zu führen und im Rahmen der Bauleitplanung der Landesplanungsbehörde vorzulegen. Die im Bereich des Bebauungsplans angedachten drei neuen Hausanwesen mit jeweils zwei Wohneinheiten seien nicht notwendig. Die öffentlich zugänglichen Einwohnerzahlen der Antragsgegnerin ließen einen eindeutigen Rückgang der Einwohnerzahlen in den letzten Jahren erkennen. Auch der Umstand, dass fast ein Drittel der Gesamtfläche der Planung im Außenbereich liege, lasse einen Schluss auf einen Verstoß gegen den Landesentwicklungsplan Siedlung zu. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Problem des Außenbereichs habe nicht stattgefunden. Die pauschale Behauptung, ein Siedlungsanschluss werde durch die Planung definiert, überzeuge nicht. Des Weiteren entspreche die geplante Bebauung mit Mehrfamilienhäusern nicht dem Ortsbild des Endes der Franzstraße (Sackgassenbereich). Die geplante Bebauung füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Die Franzstraße sei primär und einzig von Einfamilienhäusern dominiert. Der Gebietscharakter sei damit von einer Einfamilienhausbebauung geprägt. Die Abwägung widerspreche sich selbst, wenn in der Begründung auf Seite 16 ausgeführt sei, dass die Entstehung von Mehrfamilienhäusern vermieden werden solle. Vielmehr werde eine solche Mehrfamilienstruktur gerade realisierbar. Der Bebauungsplan verstoße zudem gegen § 8 Abs. 2 BauGB, da er nicht aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt worden sei. Zwar definiere der Flächennutzungsplan ein Wohngebiet. Jedoch liege ausweislich des öffentlich zugänglichen GeoPortals des Saarlandes die gesamte Planung des hinteren Hausanwesens (und somit fast ein Drittel der Gesamtplanung) im angrenzenden FFH-Gebiet. FFH-Gebiete seien solche Schutzgebiete für Natur- und Landschaftsschutz, welche nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vom 21. Mai 1992 (92/93/EWG) ausgewiesen worden seien und den besonderen Schutz von Pflanzen und Tieren sowie deren Lebensraumtypen bezweckten. Sie dienten damit primär der Erhaltung der Artenvielfalt und dem Artenschutz der dort heimischen Tier- und Pflanzenwelt. Der pauschale Verweis auf fehlende Bedenken des Ministeriums für Umwelt und Arbeitsschutz lasse eine Auseinandersetzung mit dem FFH-Gebiet und einer Überplanung desselben nicht erkennen. Die Behauptung, das FFH-Gebiet grenze nicht an das Planungsgebiet an, könne aufgrund der Einsicht in das GeoPortal nicht überzeugen. Gleiches gelte für die pauschale Behauptung, Auswirkungen auf das vorgenannte Gebiet sei nicht zu erwarten. Bereits aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens sei von solchen Auswirkungen auszugehen. Hieran änderten die nunmehr festgesetzten Ausgleichsflächen nichts, denn eine Überplanung von FFH-Gebiet finde trotzdem statt. Damit verstoße der Bebauungsplan gegen die in der FFH-Richtlinie normierten Verpflichtungen zum Schutz der biologischen Vielfalt. Fehl gehe gleichfalls die Behauptung, durch die nunmehr mögliche Bebauung würde sich der Anwohnerverkehr nicht wesentlich verändern. Unter Zugrundelegung von zwei Fahrzeugen pro Haushalt und dem Umstand, dass es sich bei der Franzstraße um eine Sackgasse handele, sei nicht nachvollziehbar, inwiefern keine Veränderung des Anwohnerverkehrs stattfinden solle. In der Abwägung fehle eine Auseinandersetzung mit der konkreten Straßensituation (Sackgasse). Auch die Annahme, der auf dem Grundstück angedachte Parkplatz würde den gesamten Parkverkehr aufnehmen können, sei unzutreffend. Der Bebauungsplan lasse eine Anzahl von drei Häusern zu, so dass der Abwägung auch die entsprechenden Dimensionen zugrunde zu legen seien. Dies sei aber nicht erfolgt. Auch insoweit liege ein Abwägungsdefizit vor. Die fehlende Rettungsgasse sei im Rahmen der Abwägung pauschal mit der Begründung verneint worden, dass ordnungsrechtliche Maßnahmen hierfür geschaffen werden könnten. Unberücksichtigt geblieben seien jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Eine Auseinandersetzung mit der Breite der Straße sei, mit Ausnahme eines 1,5 m breiten Randstreifens, nicht erfolgt. Auch insoweit liege ein Abwägungsdefizit vor. Durch die neue Bebauung und den damit einhergehenden Parkverkehr werde die Franzstraße derart zugeparkt, dass ein Rettungswagen oder die Feuerwehr die hinteren Hausanwesen nicht in angemessenem Rahmen erreichen könnten. Der Besucherverkehr könne auch nicht durch den „Randstreifen“ aufgenommen werden. Unberücksichtigt geblieben sei weiterhin, dass von den geplanten Parkplätzen erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Der gerügte Park-Such-Verkehr finde keine Berücksichtigung. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Konzentration des Parkplatzes an der geplanten Stelle zu einer Schallverbreitung führe. Entsprechende Schallgutachten, welche die entstehenden Lärmimmissionen beleuchteten, seien nicht eingeholt und deshalb der Abwägung nicht zugrunde gelegt worden. Zusammenfassend sei zu konstatieren, dass der Bebauungsplan Abwägungsfehler aufweise und damit gegen § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB verstoße. Eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei nicht erfolgt. Die Abwägungsfehler seien auch erheblich, so dass sie zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt führten. Die Antragsteller beantragen, den am 14.10.2021 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Wohnbebauung Ende Franzstraße“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Antragsteller könnten nicht geltend machen, durch die Feststellungen des Bebauungsplans i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in einem ihnen zustehenden Recht verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Liege – wie hier – das Grundstück eines Antragstellers nicht im Geltungsbereich des von ihm angegriffenen Bebauungsplans, so vermittle das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stünden und mehr als nur geringfügig seien. Mache ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend, so müsse er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der bei der Abwägung überhaupt zu beachten sei. Die Voraussetzungen seien hinsichtlich der Antragsteller nicht gegeben. Diese hätten nicht dargetan, dass der Bebauungsplan „Wohnbebauung Ende Franzstraße“ sie in abwägungserheblichen Interessen berühre. Vielmehr hätten sie nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegendem Gewicht geltend gemacht. Bei den von ihnen gerügten Abwägungsmängeln handele es sich nicht um Belange, die sie als eigene Belange als fehlerhaft abgewogen rügen könnten, sondern um öffentliche Belange. Die Antragsteller hätten aber nur einen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung ihrer geschützten Interessen in der Abwägung. Dazu gehöre allenfalls ein abwägungsbeachtliches Interesse, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potenziell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Zwar stelle der Schutz vor einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms einen abwägungsrelevanten privaten Belang dar. Sogar eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte könne zum Abwägungsmaterial gehören. Eine planbedingte Lärmzunahme müsse jedoch dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig sei oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirke. Die planende Gemeinde müsse nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen lassen, um die konkrete Größenordnung der planbedingten Auswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gelte insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lasse, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden würden. Der VGH Kassel sei in einem von einem Bebauungsplan erfassten Baugebiet, bei dem neun Einzelhäuser und maximal 18 Wohneinheiten planbedingt errichtet werden konnten, bei unterstellten 60 Fahrzeugbewegungen täglich nicht von nennenswerten Beeinträchtigungen ausgegangen, da sich auf 16 Tagesstunden verteilt nur vier Fahrzeugbewegungen stündlich ergäben, was auch in einer eher ruhigen Wohnlage nur geringfügig sei. In einer weiteren Entscheidung des VGH Kassel sei ausgeführt, dass bei weniger als 100 Fahrzeugbewegungen je Tag von einem Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auszugehen sei. Weitere Entscheidungen des VGH Kassel beträfen 113 Fahrbewegungen pro Tag bei Errichtung von 17 Wohneinheiten, die Zunahme von 140 Fahrzeugbewegungen am Tag durch ein Büro- und Praxisgebäude am Rande eines reinen Wohngebiets bzw. eine zusätzliche Verkehrsbelastung von 202 Fahrzeugbewegungen pro Tag. Nach dieser Rechtsprechung dürfe der Schwellenwert der Geringfügigkeit bei der Zunahme von Verkehrslärm bei etwa 200 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen am Tag anzusetzen sein. Im vorliegenden Fall werde es zu einem nennenswerten Verkehrsaufkommen aufgrund der geringen Zahl zusätzlicher Wohnungen nicht kommen. Bei der Franzstraße handele es sich um eine Sackgasse, die keinen Durchgangsverkehr hervorrufe. Die gegenüber dem Grundstück der Antragsteller vorgesehene Stellplatzfläche biete Platz für lediglich sechs Pkw; gegebenenfalls seien weitere Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Selbst wenn man wie die Antragsteller von insgesamt 12 neu hinzukommenden Fahrzeugen von Bewohnern des neuen Wohngebiets ausgehen wollte (drei Gebäude mit je zwei Wohneinheiten und zwei Kfz), wäre der dadurch zusätzlich stündlich hervorgerufene Verkehrslärm selbst in einer ruhigen Wohnlage allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Erfordernisse (Ziele bzw. Grundsätze) des LEP Siedlung würden beachtet. In Wemmetsweiler bestehe ein Defizit von ca. 35 Wohneinheiten, dem (zum Teil) durch den Bebauungsplan Rechnung getragen werde. Für den Standort des durch den Bebauungsplan festgesetzten Wohngebiets spreche neben dem Umstand, dass der Siedlungskörper von Wemmetsweiler sinnvoll arrondiert werde und die Umgebungsbebauung überwiegend von Wohnbebauung geprägt sei, der Umstand, dass die Erschließung bereits vorhanden sei, die Eigentumsverhältnisse eine zügige Realisierung des Gebiets erwarten ließen und das Gebiet über eine gute Anbindung an den ÖPNV und das (über-)örtliche Verkehrsnetz verfüge. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans (Grundflächenzahl, Zahl der Vollgeschosse, höchstzulässige Zahl der Wohnungen je Wohngebäude) werde gewährleistet, dass der Gebietscharakter gewahrt bleibe. Der Bebauungsplan sei auch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 BauNVO). Dieser stelle eine Wohnbaufläche dar. Das Plangebiet liege auch nicht innerhalb eines FFH-Gebiets. Das NATURA 2000-Gebiet „Naturschutzgroßvorhaben III“ (6508-301) liege ca. 35 m südlich des Plangebiets. Durch den Bebauungsplan werde die Franzstraße im nördlichen Bereich um 1,5 m erweitert, um für eine ausreichende Breite zu sorgen. Bei der Franzstraße handele es sich nicht um eine Straße mit Durchgangsverkehr. Ihr komme lediglich Erschließungsfunktion für die entlang der Franzstraße bestehenden sechs Wohngebäude zu. Der durch die neu hinzukommenden Wohngebäude hervorgerufene Kfz-Verkehr liege deutlich unter dem, der in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt 06 - selbst für eine schmale Zwei-Richtungsfahrbahn mit einer zulässigen Breite von 3,50 m (weniger als 70 Kfz/h, geringer Lkw-Verkehr) angegeben sei (RASt 06, S. 72). Die Franzstraße sei 4,10 m – 5,50 m (Fahrbahn mit Gehweg) breit und werde im fraglichen Bereich um weitere 1,5 m verbreitert. Aufgrund ihrer Breite, ihrer geringen Länge und ihres geraden Verlaufs sei sie auch von Verkehrsteilnehmern gut einsehbar und gewährleiste einerseits Begegnungsverkehr und erlaube andererseits, dass sie mit öffentlichen Versorgungsfahrzeugen (Müllabfuhr, Rettungsfahrzeuge usw.) befahren werden könne. Zu abwägungserheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm werde es nicht kommen. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass sie den Bebauungsplan „Wohnbebauung Ende Franzstraße“ nochmals – am 8.2.2023 – ortsüblich bekannt gemacht hat, nachdem die Bekanntmachung vom 27.10.2021 keinen Hinweis auf die externen Ausgleichsflächen enthalten habe, die nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen. Der Senat hat am 17.1.2024 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber angefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.