Beschluss
2 B 177/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0130.2B177.24.00
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Leitsätze
1. Eine Umwandlung von Wald im Sinne des § 8 Abs 5 LWaldG SL a.F.(juris: WaldG SL) in einem Bebauungsplan besteht dann, wenn wie hier Flächen, auf denen sich Wald befindet, durch einen Bebauungsplan eine geänderte Festsetzung erfahren. In einer solchen Konstellation tritt die Freistellungswirkung des § 8 Abs 5 LWaldG a.F. (juris: WaldG SL) ein, sodass eine gesonderte Rodungserlaubnis auf Grundlage des § 8 Abs 1 LWaldG SL a.F. (juris: WaldG SL) nicht mehr erforderlich ist. (Rn.86)
2. Zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs 4 UmwRG gehören auch Verfahrensnormen, soweit sie den Zweck haben, die fehlerfreie Ermittlung, Bewertung und Berücksichtigung der Umweltbelange im Entscheidungsprozess der Behörde zu gewährleisten. Hierzu kann das Planungserfordernis i.S.d. § 1 Abs 3 BauGB ebenso zählen wie § 1 Abs 7 BauGB, soweit auf dieser Grundlage die Belange des Umweltschutzes gerecht abzuwägen sind. (Rn.111)
3. Einzelfall, in dem sich der streitbezogene Bebauungsplan als städtebaulich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs 3 BauGB erweist, weil ihm dauerhaft die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände entgegen, sodass es an der Vollzugsfähigkeit mangelt. (Rn.115)
4. Erfasst ein Plangebiet - wie hier - überwiegend Waldflächen mit unterschiedlichen Biotoptypen und Strukturelementen, in denen sich zahlreiche Höhlenbäume sowie Totholzbereiche und damit wichtige Habitate für geschützte Arten befinden, wobei aufgrund früherer Untersuchungen von einer Betroffenheit einer Vielzahl geschützter Arten auszugehen ist, ist eine aktualisierte Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen und besonders geschützten Tierarten geboten und eine bloße Plausibilitätsprüfung unzureichend, wobei frühestmöglicher Beginn für die Aufnahme dieser Ermittlungen grundsätzlich der Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans ist. (Rn.122)
5. Eine fachgerechte Dokumentation der Erfassung von Fledermäusen erfordert es, für jede Begehung die Methodenart, das Datum und den Ort, die Uhrzeiten sowie die Witterungsbedingungen festzuhalten. Zudem ist für die Erfassung von Fledermäusen ein Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen sowie Netzfängen vorgesehen, wobei sich der Methodenmix insbesondere deswegen als geboten erweist, weil es in Bezug auf bestimmte Fledermausarten (hier: sog. Myotis-Arten) wissenschaftlich belegt ist, dass die Rufe dieser Tiere kaum mittels Detektor erfasst werden können (z.B. Braunes Langohr). (Rn.128)
6. Bietet das Plangebiet aufgrund der dortigen Totholzstrukturen potenzielle Habitatstrukturen für xylobionte Käfer-Arten (Xylobiont = Holz bewohnende bzw. im Holz lebende Arten) darf auf eine diesbezügliche Arterfassung nicht vollständig verzichtet werden. (Rn.126)
7. Werden, wie es hier der Fall ist, infolge der vorgesehenen vollständigen Rodung verschiedener Waldflächen ganze Brutreviere von Vögeln mit allen vorhandenen Brutplätzen vollständig beseitigt, ist auch in Ansehung des sogenannten engen Lebensstättenbegriffs von der Verwirklichung des Zerstörungstatbestands des § 44 Abs 1 Nr 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) auszugehen. (Rn.199)
8. Bleibt es auf Grundlage des Umweltberichtes unklar, welche Ausweichhabitate für die von der Waldrodung betroffenen Vogelarten hier rund 25 Arten in den Blick genommen wurden, wie künftig Eingriffe in diese Flächen ausgeschlossen sein sollen und wurde der Aspekt der Nistplatz- und Nahrungskonkurrenz insbesondere im Hinblick auf den Wegfall von zahlreichen Höhlenbäumen und Totholzbereichen nicht bewertet, so wird den Anforderungen an ein Ausweichhabitat nicht genügt und damit der Freistellungstatbestand des § 44 Abs 5 S 2 Nr 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) nicht erfüllt. (Rn.207)
9. Einzelfall, in dem sich der Verweis auf die Anbringung von Fledermauskästen ohne Erhalt von Höhlenbäumen, ohne bauzeitliche Vorkehrungen sowie ohne Unterscheidung nach der jeweils betroffenen Art und im Zuge der Rodungsarbeiten mittels einer ökologischen Baubegleitung als den Anforderungen an eine Maßnahme nach § 44 Abs 5 S 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) nicht genügend erweist. (Rn.214)
10. Es kann hier offenbleiben, ob angesichts des Umstandes, dass Art 9 Abs 1 RL 2009/147/EG (juris EGRL 147/2009) (Vogelschutzrichtlinie - VRL) in Abweichung zu § 45 Abs 7 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) die Fallgruppe der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht als Ausnahmelage gelten lässt, eine artenschutzrechtliche Verbotsausnahme zu Lasten europäischer Vogelarten auf § 45 Abs 7 S 1 Nr 5 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) gestützt werden darf. (Rn.241)
Tenor
Der am 19.3.2024 als Satzung beschlossene und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6.4.2024 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ wird vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Senats über den vom Antragsteller gestellten Normenkontrollantrag vom 20.9.2024 (Az.: 2 C ) außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Umwandlung von Wald im Sinne des § 8 Abs 5 LWaldG SL a.F.(juris: WaldG SL) in einem Bebauungsplan besteht dann, wenn wie hier Flächen, auf denen sich Wald befindet, durch einen Bebauungsplan eine geänderte Festsetzung erfahren. In einer solchen Konstellation tritt die Freistellungswirkung des § 8 Abs 5 LWaldG a.F. (juris: WaldG SL) ein, sodass eine gesonderte Rodungserlaubnis auf Grundlage des § 8 Abs 1 LWaldG SL a.F. (juris: WaldG SL) nicht mehr erforderlich ist. (Rn.86) 2. Zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs 4 UmwRG gehören auch Verfahrensnormen, soweit sie den Zweck haben, die fehlerfreie Ermittlung, Bewertung und Berücksichtigung der Umweltbelange im Entscheidungsprozess der Behörde zu gewährleisten. Hierzu kann das Planungserfordernis i.S.d. § 1 Abs 3 BauGB ebenso zählen wie § 1 Abs 7 BauGB, soweit auf dieser Grundlage die Belange des Umweltschutzes gerecht abzuwägen sind. (Rn.111) 3. Einzelfall, in dem sich der streitbezogene Bebauungsplan als städtebaulich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs 3 BauGB erweist, weil ihm dauerhaft die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände entgegen, sodass es an der Vollzugsfähigkeit mangelt. (Rn.115) 4. Erfasst ein Plangebiet - wie hier - überwiegend Waldflächen mit unterschiedlichen Biotoptypen und Strukturelementen, in denen sich zahlreiche Höhlenbäume sowie Totholzbereiche und damit wichtige Habitate für geschützte Arten befinden, wobei aufgrund früherer Untersuchungen von einer Betroffenheit einer Vielzahl geschützter Arten auszugehen ist, ist eine aktualisierte Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen und besonders geschützten Tierarten geboten und eine bloße Plausibilitätsprüfung unzureichend, wobei frühestmöglicher Beginn für die Aufnahme dieser Ermittlungen grundsätzlich der Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans ist. (Rn.122) 5. Eine fachgerechte Dokumentation der Erfassung von Fledermäusen erfordert es, für jede Begehung die Methodenart, das Datum und den Ort, die Uhrzeiten sowie die Witterungsbedingungen festzuhalten. Zudem ist für die Erfassung von Fledermäusen ein Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen sowie Netzfängen vorgesehen, wobei sich der Methodenmix insbesondere deswegen als geboten erweist, weil es in Bezug auf bestimmte Fledermausarten (hier: sog. Myotis-Arten) wissenschaftlich belegt ist, dass die Rufe dieser Tiere kaum mittels Detektor erfasst werden können (z.B. Braunes Langohr). (Rn.128) 6. Bietet das Plangebiet aufgrund der dortigen Totholzstrukturen potenzielle Habitatstrukturen für xylobionte Käfer-Arten (Xylobiont = Holz bewohnende bzw. im Holz lebende Arten) darf auf eine diesbezügliche Arterfassung nicht vollständig verzichtet werden. (Rn.126) 7. Werden, wie es hier der Fall ist, infolge der vorgesehenen vollständigen Rodung verschiedener Waldflächen ganze Brutreviere von Vögeln mit allen vorhandenen Brutplätzen vollständig beseitigt, ist auch in Ansehung des sogenannten engen Lebensstättenbegriffs von der Verwirklichung des Zerstörungstatbestands des § 44 Abs 1 Nr 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) auszugehen. (Rn.199) 8. Bleibt es auf Grundlage des Umweltberichtes unklar, welche Ausweichhabitate für die von der Waldrodung betroffenen Vogelarten hier rund 25 Arten in den Blick genommen wurden, wie künftig Eingriffe in diese Flächen ausgeschlossen sein sollen und wurde der Aspekt der Nistplatz- und Nahrungskonkurrenz insbesondere im Hinblick auf den Wegfall von zahlreichen Höhlenbäumen und Totholzbereichen nicht bewertet, so wird den Anforderungen an ein Ausweichhabitat nicht genügt und damit der Freistellungstatbestand des § 44 Abs 5 S 2 Nr 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) nicht erfüllt. (Rn.207) 9. Einzelfall, in dem sich der Verweis auf die Anbringung von Fledermauskästen ohne Erhalt von Höhlenbäumen, ohne bauzeitliche Vorkehrungen sowie ohne Unterscheidung nach der jeweils betroffenen Art und im Zuge der Rodungsarbeiten mittels einer ökologischen Baubegleitung als den Anforderungen an eine Maßnahme nach § 44 Abs 5 S 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) nicht genügend erweist. (Rn.214) 10. Es kann hier offenbleiben, ob angesichts des Umstandes, dass Art 9 Abs 1 RL 2009/147/EG (juris EGRL 147/2009) (Vogelschutzrichtlinie - VRL) in Abweichung zu § 45 Abs 7 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) die Fallgruppe der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht als Ausnahmelage gelten lässt, eine artenschutzrechtliche Verbotsausnahme zu Lasten europäischer Vogelarten auf § 45 Abs 7 S 1 Nr 5 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) gestützt werden darf. (Rn.241) Der am 19.3.2024 als Satzung beschlossene und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6.4.2024 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ wird vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Senats über den vom Antragsteller gestellten Normenkontrollantrag vom 20.9.2024 (Az.: 2 C ) außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, eine nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“. 1. Im Jahr 2017 erhielt die Staatliche Hochbaubehörde seitens der Universität des Saarlandes den Auftrag, potentielle Erweiterungsflächen angrenzend an das Campusgelände naturschutzrechtlich bewerten zu lassen. Hierzu wurde die F. GmbH mit der Erstellung eines landschaftsplanerischen Fachbeitrags zur Bauleitplanung und der Untersuchung von drei Flächen angrenzend an das Campusgelände (UG-Flächen 1 bis 3) beauftragt. Die „UG-Fläche 1“ liegt nördlich der bestehenden Bebauung entlang der Straße Stuhlsatzenhaus und umfasst etwa 10,5 Hektar. Die „UG-Fläche 2“ liegt nördlich des Meerwiesertalweges und umfasst etwa 7,5 Hektar. Die „UG-Fläche 3“ schließt sich östlich der L 251/Dudweilerstraße an und umfasst etwa 22 Hektar. Die in den Jahren 2017 und 2018 ermittelten Ergebnisse dieser Untersuchung sind in dem Fachbeitrag „Floristisch-faunistische Erhebungen als Grundlage für die naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bewertung (Endbericht/Bear-beitungsstand: November 2018)“ enthalten. 2. Der Stadtrat der Antragsgegnerin fasste am 11.2.2020 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ und machte diesen Beschluss am 19.2.2020 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekannt. Das circa 16 Hektar große Plangebiet schließt sich an das nordöstliche Ende des Geländes an, auf dem sich die Universität des Saarlandes (Campus C-Stadt) befindet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Norden durch die südliche Begrenzung der L252, im Osten durch die L251 sowie das dahinter geplante Regenrückhaltebecken, im Süden durch die Straße „Stuhlsatzenhaus“ und im Westen durch die östliche Grenze des Flurstücks 1/148, Flur 15 und weiter bis zur L252 begrenzt. Das Plangebiet umfasst einen Großteil der Fläche, die als „UG-Fläche 1“ der Untersuchung aus den Jahren 2017 und 2018 zu Grunde lag, und einen Teilbereich der „UG-Fläche 3“. Der Bebauungsplan bezieht Teile der bereits im Bebauungsplan Nr. 139.01.00 „Campus der Universität des Saarlandes“ festgesetzten Gebiete ein. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 8.5.2023 bis zum 9.6.2023. Am 4.10.2023 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung, den Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ mit einem gegenüber dem Aufstellungsbeschluss angepassten räumlichen Geltungsbereich mit Begründung und Umweltbericht sowie den zugehörigen Gutachten gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und zur Einsicht öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 21.10.2023 bekannt gemacht und erfolgte vom 23.10.2023 bis zum 27.11.2023. Die betroffenen Behörden sowie Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 6.10.2023 beteiligt und hatten bis zum 13.11.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 9.6.2023 und 6.11.2023 zu dem Entwurf des Bebauungsplans Stellung. Der Kooperationsrat des Regionalverbandes C-Stadt beschloss am 2.2.2024 die Änderung des Flächennutzungsplans „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ und änderte hierdurch – für die im Plangebiet gelegene Fläche – die bisherigen Darstellungen des Geltungsbereichs als „Sonderbaufläche Universität“ und „Wald“ auf „Sonderbaufläche für Forschung und Entwicklung“ sowie „Fläche für Ver- und Entsorgung, Wasser“. Ferner wurde das Symbol „Ver- und Entsorgung Elektrizität“ nördlich der geplanten Sonderbaufläche ergänzt. Die am 5.3.2024 seitens des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport erfolgte Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 9.3.2024 ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Verordnung zur Änderung der „Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband C-Stadt“ vom 14.2.2024 wurde eine im Plangebiet liegende, sich unmittelbar an die bestehende Bebauung entlang der Straße „Stuhlsatzenhaus“ nordöstlich anschließende Fläche von circa 3,64 Hektar (ha) – die hauptsächlich Buchen-Laubmischbestände sowie Buchen-Nadel-Laubmischbestände umfasst – aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert. § 2 Abs. 2 der Verordnung lautet: „Eine Ausgliederung erfolgt aufgrund der Überlappung mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ der Landeshauptstadt C-Stadt, welcher die Errichtung eines neuen Forschungscampus auf bisher unbeplanten, bewaldeten Flächen östlich der Universität des Saarlandes und nördlich der Straße Stuhlsatzenhaus ermöglichen soll. Geplant ist ein Mischgebiet aus Wohnnutzung, Büro- und Forschungsnutzung mit dem Ziel der Ansiedlung von Instituten und Unternehmen aus dem Bereich Forschung und Entwicklung. Da zur Realisierung Baurecht geschaffen werden muss, ist eine Ausgliederung erforderlich.“ In der Begründung des Bebauungsplans vom 8.2.2024 ist betreffend das Planungsziel ausgeführt, die Landesregierung plane im Vorranggebiet für Forschung und Entwicklung laut Landesentwicklungsplan (LEP) östlich der Universität des Saarlandes und nördlich der Straße Stuhlsatzenhaus, eine Ansiedlung von Instituten und Unternehmen aus dem Bereich Forschung und Entwicklung. In räumlicher Nähe zur Universität solle ein neuer Forschungscampus als Entwicklungsmöglichkeit für die bestehenden Forschungsinstitute am Stuhlsatzenhaus sowie für die Ansiedlung weiterer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen geschaffen werden. Ziel sei es, einen neuen Forschungscampus von internationaler Strahlkraft zu entwickeln und damit neue Arbeitsplätze in zukunftsfähigen Branchen zu schaffen. Aus der Errichtung des neuen Campus auf bisher unbeplanten, bewaldeten Flächen im Außenbereich resultierten Eingriffe in Natur und Landschaft, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens bewältigt werden müssten. In der Satzungsurkunde sind zeichnerische Festsetzungen (Teil A) dergestalt getroffen, dass nordwestlich der Straße „Stuhsatzenhaus“ – unmittelbar angrenzend an die bestehende Bebauung – ein Sondergebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (bestehend aus den Bereichen: SO4.2, SO4.2, SO6, SO7, SO8, SO9, SO10 und SO11) sowie hieran nordwestlich angrenzend Waldflächen (W1, W2, W3) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB festgesetzt sind. Östlich der Dudweilerstraße (L 251) ist zeichnerisch ein weiteres Waldgebiet (W4) sowie hieran angrenzend eine Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB (G2) festgesetzt.Inmitten der als W3 festgesetzten Waldfläche ist zeichnerisch eine Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen (Zweckbestimmung: Umspannwerk) ausgewiesen. Unter Ziffer I.1. (Planungsrechtliche Festsetzungen) der Textlichen Festsetzung heißt es: „1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4 und Abs. 5 BauNVO, Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO) Die Art der baulichen Nutzung wird gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil/ Nutzungsschablone festgesetzt. Das gemäß Eintrag im zeichnerischen Teil festgesetzte Sondergebiet setzt sich aus den Plangebietsteilen SO4.1, SO4.2, SO6, SO7, SO8, SO9, SO10 und SO11 zusammen. Im Bebauungsplan werden Sondergebiete der Zweckbestimmung Forschung und Entwicklung festgesetzt. […]“ Unter Ziffer I.11.3 heißt es: „11.3 Waldflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB) Es werden folgende Waldflächen mit der jeweiligen Zweckbestimmung festgesetzt: - W1 „Waldsaum “ - W2 „Vorwald“ - W3 „Naturwald“ - W4 „Waldparkplatz“ Innerhalb der Waldflächen W1, W2, W3 und W4 sind Leitungen, Möblierung und innere Erschließungswege, Plätze, Freizeit-/Erholungsgeräte, gestalterische Elemente sowie Böschungen zulässig. Innerhalb der Waldflächen W3 ist zusätzlich die Zufahrt zum Umspannwerk zulässig. Innerhalb der Waldfläche W4 sind die Zufahrt sowie die Leitungen/Kanäle für das Regenrückhaltebecken zulässig. Innerhalb der Waldfläche W4 ist zusätzlich ein Waldparkplatz mit dazugehöriger Zufahrt und Infrastruktur zulässig.“ Unter Ziffer I.11.4 heißt es: „Innerhalb der Waldflächen W3 und W4 sind mind. 3 „natürliche“ Bruthöhlen für den Grünspecht (z.B. Aufhängen von Stammstücken mit mind. 1 m Stammlänge) aufzuhängen. Innerhalb der Waldflächen W3 und W4 und der Grünfläche G2 sind pro potentieller Quartierstruktur mind. 2 Fledermauskästen aufzuhängen. Die genaue Anzahl der auszugleichenden potentiellen Quartierstrukturen ist durch die ÖBB im Zuge der Rodungsarbeiten in den Waldbestandbiotoptypen 1.1.1. und 1.5 zu ermitteln und der zuständigen Naturschutzbehörde mitzuteilen. Im Übergang zwischen den Waldfläche W3 zur Waldfläche W2 sind mind. 6 Ersatzlebensräume (z.B. Nistkästen) für den Gartenrotschwanz aufzuhängen.“ Ziffer V. (Hinweise) der textlichen Festsetzungen enthält u.a. folge Ausführungen: „Arten-/ Naturschutz Ökologische Baubegleitung Für den gesamten Zeitraum der notwendigen bauvorbereitenden Arbeiten und Bautätigkeiten ist zwingend eine ökologische Baubegleitung (ÖBB), welche auf die faunistischen Belange / Artenschutz sowie der Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplans ausgerichtet ist, sicher zu stellen. Zu den relevanten Arbeiten und Bautätigkeiten können u.a. Eingriffe in den Untergrund und der Abriss von Gebäuden sowie Rodungsmaßnahmen zählen. Ggf. erforderliche Maßnahmen sind mit dem LUA abzustimmen. Es ist darauf zu achten, dass bereits vor den geplanten Rodungsmaßnahmen die ÖBB tätig wird, um die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse und Vögel sicherzustellen. Für das Zeitfenster der Rodung bzw. Baufeldräumung sollte ein Risikomanagement für die betroffenen Tiergruppen (Fledermäuse und Vögel) erarbeitet und bei der zuständigen Fachbehörde vorgelegt werden. […] Zur Vermeidung der in § 44 (1) BNatSchG formulierten artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote sind durch die ökologische Baubegleitung insbesondere folgende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sicherzustellen. - Rodungen gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG sind in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September unzulässig. Bei Rodungen / Rückschnittmaßnahmen, die über einen geringfügigen Rückschnitt hinausgehen, ist durch vorherige Kontrolle sicherzustellen, dass keine besetzten Fortpflanzungs-/ Ruhestätten vorhanden sind. Bei Überschreitung der Geringfügigkeit ist ein Befreiungsantrag gem. § 67 BNatSchG zu stellen. - Vor dem Abriss von Gebäuden oder Beginn von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an Dach und Fassade sind die vorhandenen Gebäude von fachlich qualifizierten Tierökologen auf möglichen Besatz durch Fledermäuse bzw. Gebäudebrütern (Vögel) abzusuchen und gegebenenfalls entsprechende Vorkommen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA - Fachbereich 3.1) mitzuteilen und die weitere Vorgehensweise sowie ggfs. erforderliche Artenschutzmaßnahmen mit dem LUA abzustimmen. - Vor der Rodung von Hochstämmen sind potenzielle Quartiere mittels geeigneter Methoden auf eine Winterquartiernutzung durch Fledermäuse zu prüfen. Ggf. kann die Kontrolle auch mittels „sanftem Fällen“ (z.B. abschnittsweises Kappen des Baums und sanftes Ablassen des Stamms) am liegenden Baum erfolgen. In diesem Fall muss die öBB Ersatzquartiere mit Winterquartiereignung bereithalten, um Tiere ggf. umzusiedeln. - Das Ziehen von Wurzelstöcken darf erst nach vorheriger Freigabe durch die öBB durchgeführt werden, um eine Störung von Tieren bei ihrer Winterruhe zu vermeiden; dabei sind insbesondere planungsrelevante Reptilien- und Amphibienarten zu beachten. - Kontrolle der geplanten Bauflächen vor Freistellung auf Vorkommen der Mauereidechse; ggf. Errichtung von Reptilienzäunen zur Vermeidung der erneuten Einwanderung während der Bauphasen - Kontrolle von möglichen temporären Gewässern bzw. Regenrückhaltebecken auf einen Besatz mit Amphibien unmittelbar vor der Trockenlegung“ Weiter enthalten die textlichen Festsetzungen unter Ziffer V (Hinweise) folgenden Passus: „Landeswaldgesetz Die Vorgaben aus dem Landeswaldgesetz sind zu beachten. In der nachfolgenden Abbildung sind entsprechend der Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde die Waldflächen dargestellt, welche zukünftig nicht mehr Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes (LWaldG) sind. Abbildung: Sondergebiete (orange Flächen), Verkehrsfläche (gelbe Fläche), Grünfläche (hellgrüne Fläche), Waldabstand W1 (dunkelgrüne Fläche), Waldflächen die kein Wald im Sinne des LWaldG sind (rote Schraffur) und Rückhaltebecken (blaue Fläche); geordnet, ohne Maßstab Es wird auf den § 1 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG hingewiesen. Der vorliegende Bebauungsplan legt für Waldflächen i.S.d. Landeswaldgesetzes (LWaldG), die dauerhaft in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, noch keinen Waldausgleich fest. Mit dem Verzicht der Regelung des Waldausgleichs im Bebauungsplan ist weiterhin eine Erstaufforstungsgenehmigung im Sinne des § 9 Abs. 1 LWaldG erforderlich. Die Genehmigung kann zeitlich vor oder im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bei der Forstbehörde eingeholt werden. Es wird auf die Ausführungen in der Begründung und dem Umweltbericht verwiesen.“ Der Stadtrat der Antragsgegnerin entschied in seiner Sitzung am 19.3.2024 über die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen und beschloss nachfolgend den Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 6.4.2024 öffentlich bekannt gegeben. Am 20.9.2024 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Normenkontrollantrag eingereicht. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 C geführt. Mit Schriftsatz vom 27.9.2024, eingegangen am selben Tag, hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO eingereicht sowie eine Zwischenentscheidung nach Art. 19 Abs. 4 GG beantragt. Er trägt im Wesentlichen vor, er sei als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG zur Führung des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO berechtigt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG finde das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bestehen könne. Gemäß Ziff. 1.8 der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fielen Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Ferner widerspreche der Bebauungsplan umweltbezogenen Rechtsvorschriften i.S.v. § 1 Abs. 4 UmwRG. Insbesondere bestünden Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, die Bewirtschaftungsziele der §§ 27, 47 WHG, das Berücksichtigungsgebot aus § 13 Abs. 1 KSG sowie Mängel in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Zugleich berühre die Planung den in § 2 seiner Satzung festgelegten Zweck der Förderung und Durchsetzung des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes.Er habe auch bereits im Bauleitplanverfahren Einwendungen vorgebracht. Ferner wahre sein Antrag die Jahresfrist und ihm stehe das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Da der angegriffene Bebauungsplan die Nutzungsänderung für Waldflächen festlege, würden auf Grundlage des § 8 Abs. 6 LWaldG (Saarland) ohne weitere Genehmigung unmittelbar die Rodung der Waldflächen und damit verbunden Eingriffe in die Lebensstätten europarechtlich geschützter Arten ab dem 1.10.2024 ermöglicht. Zugleich lägen die hierfür erforderlichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht vor, so dass der irreversible Eintritt von Lebensstättenverlusten und damit schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO drohten. Dies gelte zugleich für die Verwirklichung von Bauvorhaben, weil Baugenehmigungen wegen § 212a BauGB sofort vollziehbar wären und vorliegend bei Vorhaben des Landes nur ein entsprechendes Zustimmungsverfahren durchgeführt werden müsse. Sowohl die Oberste Forstbehörde als auch die Oberste Naturschutzbehörde hätten telefonisch mitgeteilt, dass die Umwandlung der Waldflächen bereits mit der Bauleitplanung vorgenommen werden solle. Ein Vollzug des Bauleitplans stehe wegen § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG im Hinblick auf die Rodungsmaßnahmen ab dem 1.10.2024 unmittelbar bevor. Der Bebauungsplan verstoße gegen (umweltbezogene) Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG.Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung folge vorliegend bereits aus § 2 Abs. 4 BauGB. Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil er sowohl an Verfahrensfehlern i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als auch an einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung und einem unzureichenden Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. § 2a BauGB leide. Der Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB folge aus dem Umstand, dass beachtliche Abwägungsmängel im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB vorlägen. Es bestünden Ermittlungsdefizite gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB, weil die abwägungserheblichen Belange nicht hinreichend ermittelt worden seien. Dies betreffe die Umweltbelange in Gestalt des mit dem Vorhaben verbundenen Flächenverbrauchs, die Belange des Wasserrechts, die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den globalen Klimaschutz. Speziell die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltziele nach Art. 4 EU-WRRL und die Bewirtschaftungsziele gemäß §§ 27, 47 WHG sowie die Umweltauswirkungen der Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers seien nicht hinreichend untersucht worden. Ebenso seien die Auswirkungen der Waldrodungen bezüglich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände unzureichend ermittelt und bewertet worden. Überdies habe der globale Klimaschutz entgegen § 13 KSG keine Berücksichtigung bei der Abwägung und Alternativenprüfung gefunden, so dass auch dieser materiell-rechtliche Mangel zugleich einen beachtlichen formellen Mangel im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB darstelle. Zudem erweise sich die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange nach § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m § 2a BauGB als fehlerhaft. Die Umweltprüfung genüge nicht den formellen Anforderungen, die sich aufgrund der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ergäben.Der Bebauungsplan sowie die anschließende Vorhabenrealisierung seien mit mehreren UVP-pflichtigen Tatbeständen im Sinne der Anlage 1 des UVPG verbunden, was die Antragsgegnerin verkannt habe. Im Umweltbericht sei vielfach der Sachverhalt unzureichend erfasst und zentrale Bestandteile seien bei der Betrachtung außen vor gelassen worden. Der Umweltbericht sei ferner formell fehlerhaft, weil er nicht die notwendigen Angaben enthalte, die nach §§ 2 Abs. 4 Satz 1, 2a i.V.m. Anlage 1 (zu § 2 Absatz 4 und den §§ 2a und 4c) BauGB gesetzlich vorgesehen seien.Ein erhebliches Defizit der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens sei im Umweltbericht insbesondere für das Schutzgut Fläche festzustellen. Das Schutzgut Fläche sei nicht nur in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthalten, sondern mit dem Gebot zum Flächensparen auch in § 1a Abs. 2 BauGB verankert. Ihm komme im Rahmen der Bauleitplanung und der späteren Abwägung eine herausragende Bedeutung zu. Beispielweise lege der Umweltbericht weder den unmittelbaren Flächenverbrauch des Plans dar noch gehe er auf mittelbare Beeinträchtigungen z.B. infolge von Zerschneidungswirkungen oder auf vorübergehende Flächeninanspruchnahmen ein, die mit der Ausführungsplanung verbunden seien (Baustelleneinrichtungen, Lagerflächen Arbeitsräume etc.). Der IST-Zustand des Plangebiets sei damit weder quantitativ noch qualitativ ermittelt und beschrieben.Der Umweltbericht genüge überdies in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.21 (Az. 1 BvR 2656/18), der in Art. 20a GG enthaltenen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt zum Klimaschutz und zur Herstellung von Klimaneutralität sowie des in § 13 KSG verankerten Berücksichtigungsgebots in keiner Weise den Anforderungen an die gebotene Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Klima.Daneben berücksichtige der Umweltbericht die Eingriffe in die Waldbestände als Teil des Schutzgutes Pflanzen nur unzureichend.Es sei – insbesondere angesichts der „temporären“ Waldinanspruchnahme – unklar, welche Waldflächen final von der Bauleitplanung betroffen seien und welche Ersatzmaßnahmen in welchem Zeitraum entsprechend umgesetzt würden.Auch im Hinblick auf die Schutzgüter Tiere und Wasser erwiesen sich die Ermittlungen und Feststellungen als defizitär. Ferner erweise sich der Bebauungsplan als teilweise unwirksam, weil er unbestimmte Festsetzungen in Bezug auf die artenschutzrechtlich notwendigen (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen wie auch für die mit dem Bebauungsplan vorgenommene Nutzungsänderung der Waldflächen (Waldumwandlung) enthalte. Der Bebauungsplan leide auch an durchgreifenden materiellen Mängeln, weil es an der Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB fehle. Dies sei hier der Fall, weil im Bauleitplanverfahren und mit den vorgenommenen Festsetzungen in der Satzungsurkunde nicht sichergestellt sei, dass die vorgesehenen Festsetzungen nicht auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stießen. Ein Plangeber habe, auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG führen könne, schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen; ein Bebauungsplan sei vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstünden. So verhalte es sich vorliegend, weil Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bevorstünden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass speziell für die zugelassene Waldumwandlung und die damit verbundene UVP-pflichtige Waldrodung ein eigenständiges Genehmigungsverfahren wegen § 8 Abs. 6 LWaldG (Saarland) nicht mehr durchgeführt werde. Das durch den Antragsteller beauftragte Fachgutachterbüro G. sei ferner nach Überprüfung der Planungsunterlagen in Bezug auf mehrere Arten zu der fachlichen Überzeugung gekommen, dass die Verbotstatbestände nicht sachgerecht bewältigt worden seien und somit eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Voraussetzung für eine etwaige Vorhabenzulassung wäre. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit den Waldrodungen, die unmittelbar auf Grundlage des Bauleitplans zugelassen worden seien. Insoweit sei der Bauleitplan bereits deshalb für unwirksam zu erklären, weil er nicht sicherstelle, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unmittelbar durch die Satzungsbekanntmachung eintreten. Die dem Bebauungsplan zugrunde gelegten artenschutzrechtlichen Untersuchungen seien in ihrem fachlich-methodischen Vorgehen und in ihrer Ermittlungstiefe nicht ausreichend gewesen, um den Stadtrat der Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht überprüfen zu können. Die der Sachverhaltsermittlung sowie der Planung zugrunde gelegten Unterlagen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Belange wiesen erhebliche Defizite auf. Der beauftragte Fachgutachter habe gewichtige Mängel bei der Sachverhaltsermittlung festgestellt, sodass eine solide Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange mangels ausreichender Ermittlung bereits nicht möglich gewesen sei.Betreffend die Brutvögel erweise sich die Erfassung als intransparent und die Angaben der Kartierergebnisse seien unvollständig. Zwar seien in den Jahren 2017/2018 insgesamt 31 und im Jahr 2023 noch 29 Brutvogelarten ermittelt worden, jedoch seien lediglich für die sechs laut SAP als „wertgebend“ eingestuften Brutvogelarten Gartenrotschwanz, Grünspecht, Mittelspecht, Nachtigall, Schwarzspecht und Star quantitative und raumbezogene Daten der Revierzentren/Niststandorte angegeben worden. Zwar seien als weitere „wertgebende Vogelarten“ laut den „Floristisch-faunistischen Erhebungen“ Trauerschnäpper und Waldlaubsänger im „Bestandsplan mit Kartierungsergebnissen 2017/ 2018“ aufgeführt worden, diese Vogelarten seien jedoch nicht Teil der Gesamtartenliste der erfassten Brutvögel in den Jahren 2017 und 2018 gewesen. Demnach sei auch nicht nachvollziehbar, ob es sich in beiden Fällen um Brutvorkommen handele oder nicht.Letztlich fehlten für über 80 Prozent aller Brutvogelvorkommen im Plangebiet die Tatsachengrundlagen, um individuenbezogene Bewertungen vornehmen zu können. Damit fehle auch für die rechtliche Bewertung des Eintritts der Verbotstatbestände für diese Arten die Grundlage zur Prüfung der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG, weil dies zwingend die Kenntnis der jeweiligen Reviere erfordere. Daher stellten die Unterlagen der Bauleitplanung weder rechtlich noch fachlich eine geeignete Grundlage dar, um die artenschutzrechtlichen Belange sachgerecht abarbeiten zu können. Der Europäische Gerichtshof habe in der Rechtssache C-473/19 festgestellt, dass die artenschutzrechtlichen Verbote der FFH- und Vogelschutzrichtlinie uneingeschränkt für alle europäischen Vogelarten und nicht nur für eine kleine Auswahl gefährdeter und/oder in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie gelisteter Arten Anwendung fänden. Eine Einschränkung der Erfassung und Ergebnisdarstellung in Bezug auf sogenannte „planungsrelevante Arten“ sei daher rechtlich unzulässig. Fachlich methodische Mängel der Erfassung bestünden selbst betreffend die untersuchten sogenannten „planungsrelevanten Vogelarten“. Zwar lieferten die Faunistischen Erfassungen 2023 Informationen wie Datum der Begehung, Temperaturangaben sowie jeweils vorherrschende Witterungsverhältnisse, eine genaue Dokumentation der Begehungsdauer und von Erfassungszeiten fehle jedoch. Gleiches gelte für die Erhebungen aus den Jahren 2017 und 2018. Auch insoweit fehlten konkrete Angaben, sodass nicht nachvollziehbar sei, ob die gängigen Erfassungsstandards für die Erhebungen aus 2017, 2018 und 2023 eingehalten worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 9.11.2017 – 3 A 4/15 – klargestellt, welche Anforderungen an Arterfassungen zum fachlichen Standard gehörten und entsprechend erfüllt werden müssten. Hierzu gehöre es, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren. Ob die Ergebnisse der Bestandsaufnahme gleichwohl verwertbar seien, hänge davon ab, ob sich für die jeweiligen Untersuchungsergebnisse trotz des Dokumentationsmangels die Überzeugung gewinnen lasse, dass die Daten in der Sache methodengerecht gewonnen worden seien. Dies lasse sich nicht generell, sondern nur artspezifisch beurteilen. Vorliegend sei eine Verwertbarkeit nicht gegeben, weil die Erfassungsintensität aus Zeitaufwand/Flächeneinheit als zentrales Beurteilungskriterium nicht ersichtlich sei. Außerdem sei im Rahmen der „Floristisch-faunistischen Erhebungen“ angemerkt worden: „Aufgrund der relativ späten Beauftragung im Jahr 2017 begannen die Untersuchungen hier erst Anfang Mai. Daher waren Aussagen zu Arten, die ihren Aktionszeitraum in der ersten Jahreshälfte haben, nur bedingt belastbar.“ Für diese Vogelarten sei eine Bewertung der Verbotstatbestände folglich ebenfalls nicht möglich.Überdies sei in der Auswertung der SAP die Rote Liste der Brutvögel Deutschlands sowie des Saarlands in einer veralteten Fassung verwendet worden. Ferner seien die Erfassungsmethoden für Fledermäuse, die der artenschutzrechtlichen Betrachtung im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG zugrunde gelegen haben, unzureichend. So lägen für die Erfassung von Fledermäusen im Rahmen von Straßenbauvorhaben mehrere Leitfäden und bundesweite Arbeitshilfen vor, die die Mindestanforderungen von Fledermauserfassungen im Rahmen von Straßenplanungen definierten. Anhand dieser Maßstäbe müssten auch die Erfassungen zu den Fledermäusen als unzureichend eingestuft werden. ALBRECHT et al. (2014, S. 71) sehe für Straßenplanungen als Standards die Methoden Transektkartierung mit Ultraschalldetektor, Horchboxuntersuchung, Habitatstrukturkartierung in Gehölzbeständen (für Fledermäuse und Vögel kombinierbar) und Netzfang vor. Speziell für die Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Kleine und Große Bartfledermaus sowie Graues und Braunes Langohr seien akustische Erfassungsmethoden nur bedingt geeignet, sodass vorliegend der Einsatz von Netzfängen notwendig gewesen wäre. Diese Arten würden auf Grund der Variabilität ihrer Rufe als akustisch nur bedingt bzw. nicht bestimmbar gelten. Auch lasse sich der Status (Geschlecht, laktierend als Hinweis auf Wochenstuben usw.) ohne Fänge nicht ermitteln. Trotz alledem sei die Netzfangmethode zur genauen Bestimmung der Arten sowie von Alter und Geschlecht im Rahmen der Kartierung 2023 nicht eingesetzt worden, obwohl es 2018 zu einem Fangnachweis eines laktierenden Weibchens des Braunen Langohrs gekommen sei. Ohne den Einsatz von Netzfängen habe daher auch für die vorbezeichneten Fledermausarten keine geeignete Datengrundlage bestanden, um die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht prüfen zu können. Überdies erweise sich die Erfassung der Fledermausquartiere als intransparent und ggf. unzureichend. Denn auch hier sei die Dokumentation nicht ausführlich genug, um eine finale Bewertung treffen zu können. Es werde in den „Faunistischen Erfassungen“ 2023 zwar angegeben, dass im Waldbereich „keine Hinweise auf eine Quartiernutzung festgestellt“ worden seien, wann und in welchem Umfang diese Kontrollen stattgefunden haben, gehe aus den Unterlagen jedoch nicht hervor. Im Rahmen der Strukturkartierung 2018 seien Höhlenbäume erfasst worden. In welchem Umfang und mit welchen Methoden diese auf Besatz überprüft worden seien, gehe aus den Unterlagen ebenfalls nicht hervor. Hinweise auf versteckte Quartiere lieferten beispielsweise die Erfassungsmethoden Netzfang und Telemetrie. Beide Methoden seien nicht zum Einsatz gekommen. Des Weiteren bestünden auch Erfassungsmängel für weitere Arten. So sei bei den Reptilien der tatsächlich erbrachte Untersuchungsaufwand unklar, weil in den Unterlagen Angaben zum Zeitaufwand und zu genauen Tageszeiten fehlten. Hiervon hänge jedoch wesentlich die Qualität der Erfassungsergebnisse ab. Dies gelte auch für die Amphibien. Hier seien die Erfassungen unzureichend und intransparent. Insbesondere sei der tatsächlich erbrachte Untersuchungsaufwand unklar und aus den Unterlagen weder eine belastbare Methodenbeschreibung ersichtlich, noch seien Angaben zum Zeitaufwand, der genauen Tageszeit und der Temperatur enthalten.Bei der Haselmaus sei die Erfassung deshalb unzureichend, weil Erfassungen nicht flächendeckend, sondern nur auf Probeflächen erfolgt seien. Bei den Wirbellosen sei aufgrund des Habitatpotentials der Waldflächen nicht nachvollziehbar, weshalb diese nicht näher untersucht worden seien. Da die Erfassungen und Erhebungen der vorstehend näher dargelegten Artengruppen unzureichend erfolgt seien, fehle es an einer geeigneten Datengrundlage zwecks Erstellung einer belastbaren Bewertung der Vermeidung des Eintritts von Verbortstatbeständen. Ungeachtet dessen verstoße die Planung jedenfalls gegen das Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Besonders geschützte Arten seien nach § 7 Nr. 13 BNatSchG Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden sei, aufgeführt seien, nicht unter Buchstabe a fallende Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt seien, europäische Vogelarten sowie Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach §54 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt seien. Europäische Vogelarten seien nach § 7 Nr. 12 BNatSchG in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG. Für den hier verfahrensgegenständlichen Plan seien zum einen baubedingte Tötungsrisiken zu berücksichtigen, zum anderen betriebsbedingte Tötungsrisiken durch Fahrverkehre. Diese Auswirkungen hätten als Grundlage der Bauleitplanung bilanziert werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Jedenfalls sei die Vorgabe, dass Rodungs-/Freistellungsarbeiten bzw. ein umfassender Rückschnitt an angrenzenden Bäumen nur im gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG vorgegebenen Zeitraum zwischen 1. Oktober und 28. Februar vorgenommen werden dürften, nicht geeignet, Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sicher auszuschließen. Denn für den Waldkauz, der laut „Artenerfassung Dr. H.“ im Untersuchungsgebiet nachgewiesen worden sei, sei bekannt, dass die Art bereits im Januar mit der Brut beginnen könne. Diese Art sei jedoch nicht als planungsrelevant angesehen bzw. vermutlich aufgrund der beschriebenen Defizite in der Sachverhaltsermittlung nicht erfasst und daher nicht untersucht worden. Somit könne das Tötungsverbot nicht einmal für europäische Vogelarten sicher eingehalten werden.Ebenso könnten durch die angedachten Maßnahmen keine Verbotstatbestände für die Fledermausarten mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden. Insbesondere der Zeitpunkt der Waldrodungen und Baufeldfreimachung sei für Fledermäuse kritisch, weil das Risiko bestehe, dass sie bei der Fällung von Bäumen im Zuge der Baufeldfreistellung in ihren Höhlen zu Tode kämen. Es sei nicht dargetan, wie dies vermieden werden solle. Damit könne es für Fledermäuse ab dem 1. Oktober zu Tötungen bei der Fällung von Bäumen kommen. Dies gelte für alle Tiere, die in den Bäumen überwinterten. Denn dann seien sie nicht einmal in der Lage, nach der Fällung des Baumes zu fliehen, sofern sie diese überleben würden, weil sie sich in ihrer Winterruhe befänden. Ebenso sei bei Reptilien und Amphibienarten kein sicherer Ausschluss des Eintritts von Verbotstatbeständen gegeben, weil diese sich vergraben würden und in ihrer Winterruhe fluchtunfähig seien. Überwinternde Individuen ließen sich nur schwer ausmachen und seien zudem in ihrer Winterruhe und -starre meist fluchtunfähig. Für die während der Winterruhe inaktiven Individuen, die ihre Winterquartiere womöglich im Eingriffsbereich hätten, dürfe es daher als völlig ausgeschlossen gelten, dass es nicht zur Tötung dieser Individuen bei Rodungs- und Bodenarbeiten im Herbst/Winter kommen werde. Für die Haselmaus sei bereits aufgrund der Ermittlungsdefizite der Eintritt von Tötungstatbeständen nicht auszuschließen.Ferner seien die der Planung zugrunde liegenden Maßnahmen ungeeignet, den Eintritt von Störungsverboten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu verhindern. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sei es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liege vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtere. Der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG könne vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen, aber auch durch Trennwirkungen erfüllt werden, die von der vorgesehenen Planung ausgingen. Dabei enthalte das Störungsverbot bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz. Aufgrund der mangelhaften Ermittlung des Sachverhalts könne eine Einordnung der Störungstatbestände jedoch nicht erfolgen, weil auf der vorliegenden Datengrundlage in vielen Fällen keine Bewertung der jeweiligen Erhaltungszustände möglich sei. Das Vorhaben führe daher zu einer Vielzahl bisher ungewürdigter Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, die in der artenschutzrechtlichen Betrachtung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Unberücksichtigt bei der Bewertung der Verbotstatbestände seien auch Störungen durch Lärmimmissionen und optische Störungen infolge von Bauarbeiten geblieben. Jedenfalls sei die Bauleitplanung mit den rechtlichen Vorgaben zum Artenschutz auch deshalb unvereinbar, weil eine Vielzahl von Beschädigungen und Zerstörungen von Lebensstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG unerkannt geblieben sei. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbiete es, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Begriff der "Fortpflanzungsstätte" in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eng auszulegen. Dies folge zum einen aus der scharfen systematischen Trennung zwischen der Teilregelung des Beschädigungs- und Zerstörungstatbestandes in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die eingriffsbetroffenen Lebensstätten nenne, und der ergänzenden Regelung in § 44 Abs. 5 BNatSchG, die im Rahmen einer funktionalen Betrachtung den räumlichen Zusammenhang einbeziehe. Dasselbe folge zum anderen daraus, dass es § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch verbiete, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahelege, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand – wie einzelne Nester oder Höhlenbäume – einschließe. In zeitlicher Hinsicht betreffe die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, sei dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach den Lebensgewohnheiten der Art eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten sei. Dass es zum Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten komme nehme auch die Antragsgegnerin an. So sei eine ökologische Baubegleitung vorgesehen, die Ersatzhabitate begleitend zu den Rodungen vornehmen solle. Damit verstoße die Planung offensichtlich gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, weil keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG einen vorgezogenen Ausgleich des Lebensstättenverlustes herstellten. Durch die geplanten Bauvorhaben komme es zur Beschädigung von Lebensstätten europäisch geschützter Arten. Der tatsächliche Umfang sei allerdings völlig unklar, weil die Standorte für den Großteil der Vogelreviere nicht ermittelt und auch für die Amphibien und Reptilien die winterlichen Ruhestätten nicht erfasst worden seien. Allein aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsermittlung bei den 33 „allgemein häufigen und weit verbreiteten“ Brutvogelarten müsse vorsorglich von der Zerstörung ihrer Lebensstätten ausgegangen werden, weil nicht ausgeschlossen sei, dass sie ihre Lebensstätten in Bereichen hätten, in denen es zu flächigen Eingriffen und/oder der Entnahme dauerhaft geschützter Lebensstätten (z.B. Höhlenbäume) komme. Betroffen könnten auch Verluste ganzer Reviere sein. Allerdings lasse sich das tatsächliche Ausmaß aufgrund fehlender Erfassungen und Abschätzungen für „häufige“ Brutvogelarten nicht quantifizieren. Sie seien aber aufgrund der relativ kleinen Reviergrößen und der Strukturen im Eingriffsbereich für die betroffenen Arten bei einer Worst-Case-Betrachtung anzunehmen. Die Verwirklichung der Verbotstatbestände werde auch nicht durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgezogen ausgeschlossen. Die Ökologische Baubegleitung stelle jedenfalls keinen vorgezogenen Ausgleich dar, der vor dem Eingriff sicherstellen könnte, dass insbesondere die Lebensstättenverluste ausgeglichen würden. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans seien diese nur begleitend zu den Eingriffen vorgesehen und auch nicht konkret für bestimmte Lebensstätten im Bebauungsplan festgelegt. Es bedürfe aber nach § 44 Abs. 5 BNatSchG gerade einer verbindlichen Festlegung des jeweiligen Ausgleichs. Da ein solcher nicht vorliege, wäre der Plan nur dann realisierbar, wenn Ausnahmegründe griffen. Dies sei jedoch weder ersichtlich noch seien die Ausnahmevoraussetzungen im Sinne des § 44 Abs. 7 BNatSchG im Vorfeld der mit dem Satzungsbeschluss umgesetzten Waldumwandlung geprüft oder positiv bestätigt worden. Die Zeitenregelung für Baumfällungen erweise sich als fachlich unzureichend. Nichts anderes folge aus der vorgesehenen ökologischen Baubegleitung. Wie eine Tötung von sich im Winterschlaf befindlichen Fledermäusen durch „sanftes Fällen“ ausgeschlossen werden solle, falls ein Besatz durch Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden könne, erkläre sich in keiner Weise. Denn bevor ein „sanftes Fällen“ am liegenden Baum möglich sei, muss dieser Baum zunächst zum Liegen gebracht werden. Kämen im Zuge dessen Fledermäuse zu Tode, ändere eine spätere Kontrolle auf Besatz hieran nichts und so könne durch diese Maßnahme das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für betroffene Fledermäuse nicht vermieden werden. Auch der Hinweis: „Der potenzielle Quartierverlust durch die Waldumwandlung ist mittels Fledermaus-Höhlenkästen zu kompensieren (pro potenzieller Quartierstruktur 2 Fledermauskästen)“ ändere an dieser Einschätzung nichts, weil der Umfang dieser Maßnahme völlig unklar sei. Weder werde aufgeführt, wie viele potenzielle Fledermausquartiere betroffen seien, noch in welchem zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang der Ausgleich stattfinden solle. In der artenschutzrechtlichen Betrachtung (SAP) auf Seite 53 heiße es hierzu: „Die genaue Anzahl der auszugleichenden potenziellen Quartierstrukturen ist durch die ÖBB im Zuge der Rodungsarbeiten in den Waldbestandsbiotoptypen“ zu ermitteln. Da die Maßnahme weder zeitlich noch räumlich verortet sei, könne der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegend nicht in gesicherter Weise bewältigt werden. Damit fehle es an einer hinreichenden Konkretheit und Festlegung der Maßnahmen, die von § 44 Abs. 5 BNatSchG jedoch rechtlich zwingend verlangt werde. Gleiches gelte für die Nisthabitate, die als Ersatz für die höhlenbewohnende Vogelart Gartenrotschwanz in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung vorgesehen seien. Denn auch bezüglich dieser Maßnahmen könne der Bauleitplan nicht im erforderlichen Maße sicherstellen, dass die Wirksamkeit vor einem Eingriff gegeben sei. Ob diese Maßnahmen tatsächlich geeignet seien, den Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die genannten Arten in gesicherter Weise auszuschließen, sei fraglich. Einerseits sei sicherzustellen, dass die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang gewahrt bleibe. Andererseits könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion gleichwertig erhalten bleibe, wenn die bereitgestellten Nisthilfen in unbestimmter Entfernung zu den zerstörten Lebensstätten im Bereich des Bebauungsplans angebracht würden, weil schon allein die auftretenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Störungen die Eignung der Nisthilfen im Waldsaum am Rande des Plangebiets als Bruthabitat erheblich herabsetzen würden. Weiterhin sei unklar, ob in den umliegenden Bereichen nicht bereits „besetzte Reviere“ vorhanden seien, weil für einen Großteil der Brutvogelarten keine Niststandorte bzw. Reviermittelpunkte ermittelt worden seien. Im Ergebnis seien die vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet, die mit der Planung verbundenen und mit den Waldrodungen unmittelbar drohenden Verbotstatbestände sicher auszuschließen, sodass die Belange des Artenschutzes nicht ausreichend abgearbeitet und damit auch die Eingriffskompensation weder zutreffend ermittelt noch bewertet worden seien. Im Ergebnis verstoße der Bebauungsplan wegen der beschriebenen Mängel sowohl gegen das Abwägungsgebot als auch gegen das Verbot der Konfliktverlagerung.Überdies liege aufgrund der unterbliebenen Vereinbarkeitsprüfung nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) auch ein Verstoß gegen die UVP- und SUP-RL vor, weil insoweit die Öffentlichkeitsbeteiligung unzureichend gewesen sei. Vorliegend komme ferner dem Zusammenspiel zwischen dem Berücksichtigungsgebot nach § 13 Abs. 1 KSG und der Alternativenprüfung infolge der erheblichen Waldrodungen eine besondere Bedeutung zu.Das Planungsziel zur Ansiedlung weiterer Forschungseinrichtungen, Wohnheime und Lehrveranstaltungsräume könne auch auf verschiedenen Brachflächen und in leerstehenden Bestandsgebäuden erheblich klimafreundlicher realisiert werden. Zwar stelle dies keine Campuserweiterung im Plangebiet dar. Allerdings hätte die Antragsgegnerin diese Lösung allein aus Gründen des Klimaschutzes einbeziehen und entsprechend abwägen müssen. Zusätzlich liege ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot aus § 1 Abs. 6 BauGB vor, weil die Einhaltung der Immissionsschutzgrenzwerte nicht sichergestellt sei, es nicht ersichtlich sei, dass die vorgesehene Entwässerung eine Vereinbarkeit mit den Zielen der WRRL und den Bewirtschaftungszielen nach §§ 27, 47 WHG gewährleiste und zahlreiche Umweltkonflikte – wie der Aspekt des globalen Klimaschutzes und die artenschutzrechtlichen Konflikte – unbewältigt seien. Der Antragsteller beantragt, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO den im Amtsblatt der Stadt C-Stadt vom 6.4.2024 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ bis zur Entscheidung über seinen den Normenkontrollantrag vom 20.9.2024 – 2 C – außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Antrag sei bereits unzulässig, weil bis zum jetzigen Zeit weder Anträge auf Erteilung von Baugenehmigungen noch Anträge auf Erteilung von Waldumwandlungsgenehmigungen eingegangen seien, sodass es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehle. Auf Grundlage des Bebauungsplanes seien Rodungen nicht zulässig. Eine rechtsverbindliche Festsetzung einer Waldumwandlung in einem Bebauungsplan setze nach Sinn und Zweck des Landeswaldgesetzes voraus, dass die hierfür erforderlichen vollständigen forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen des Waldverlusts festgesetzt oder durch städtebaulichen Vertrag nach § 11 des BauGB geregelt seien. Ein Bebauungsplanverfahren könne – wie hier geschehen – davon absehen, den erforderlichen vollständigen Waldausgleich mit zu regeln, etwa wenn – wie vorliegend – der Zeitpunkt der Waldumwandlung noch gar nicht feststehe.Bevor der bestehende Wald im Planbereich gerodet werden dürfe, müssten bei der Forstbehörde (§ 43 Abs. 1 LWaldG) u.a. entsprechende Genehmigungen gemäß §§ 8 und 9 LWaldG eingeholt werden. Dies folge aus dem Bebauungsplan und der dortigen Verortung unter „V. Hinweise“ sowie aus den einschlägigen Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan. Bislang seien weder ein Bauantrag noch ein Antrag auf Waldumwandlung bei den zuständigen Behörden gestellt worden. Abstimmungen mit der Forstbehörde zur Erstaufforstung habe es gegeben, allerdings folge hieraus keine Waldumwandlung oder eine vermeintlich geplante Rodung. Da keine Rodung innerhalb der aktuellen Rodungsperiode (§ 32 Abs. 3 SNG) zu erwarten sei, fehle es an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse des Antragstellers für eine Regelung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Wegen des hohen Stellenwerts der gemeindlichen Planungshoheit, die Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie sei, könnten in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken gegen einen Bebauungsplan eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen. Solche bestünden hier nicht. Der Vortrag des Antragstellers sei unsubstantiiert. Es würden weder beachtliche Verletzungen von Verfahrens- oder Formverstößen nach § 214 Abs. 1 BauGB noch erhebliche Mängel des Abwägungsvorgangs, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), vorgetragen. So sei der Umweltbericht fehlerfrei. Sei nach dem UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine strategische Umweltprüfung für Bauleitpläne vorgeschrieben, werde diese gemäß § 50 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB im Aufstellungsverfahren durchgeführt. Eine Anwendungskonkurrenz von UVPG und BauGB sei damit zugunsten des BauGB geregelt. Das Gesetz differenziere nicht zwischen vorprüfungspflichtigen und UVP-pflichtigen Bebauungsplänen. Das gelte auch für bestimmte Bebauungspläne nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG, wenn nämlich durch sie die Zulassung UVP-pflichtiger Vorhaben begründet oder eine Planfeststellung ersetzt werde. Die UVP werde dann als Umweltprüfung im Rahmen des Aufstellungsverfahrens nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gelte u.a. für die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan würden nur die planungsrechtlichen Voraussetzungen für zukünftige Vorhaben geschaffen. Aus den Festsetzungen ergebe sich keine Pflicht zum Bau eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Ob bzw. zu welchen Vorhaben im Zuge der „anschließenden Vorhabenrealisierung“ eine Prüfung notwendig werde, könne zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ermittelt werden. Für die Prüfung sei es erforderlich, dass die genauen Angaben zu einem Vorhaben bereits festgesetzt seien. Der Bebauungsplan enthalte als Angebotsbebauungsplan jedoch keine entsprechenden Festsetzungen, so dass auch keine Prüfung habe erfolgen können. Bei dem vorliegenden Bebauungsplan handele es sich auch um keinen „Bau eines Städtebauprojektes“. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für einzelne Sondergebiete bereits Planungsrecht bestanden habe. Die Baufelder SO 4.1 und SO 4.1 seien bereits Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplans „Campus der Universität des Saarlandes“. Diese seien unverändert aus dem bestehenden und rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen worden und bereits vollständig erschlossen sowie im Bestand bebaut. Zudem werde im Bebauungsplan nicht festgesetzt, dass ein Regenrückhaltebecken gebaut werden müsse. Das Becken würde auch nicht der Abwasserentsorgung dienen. Es erfolge zudem kein Ausbau eines bestehenden Regenrückhaltebeckens, weil derzeit kein entsprechendes Becken im Bereich der Festsetzungen vorhanden sei. Ungeachtet dessen müsse für den Bau eines Betonbeckens keine Prüfung nach dem UVPG durchgeführt werden. Auch die unter Anlage 1 Nr. 13.18 UVPG aufgeführten „Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes“ lägen nicht vor. Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedürfe der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Damit wäre auch für den eventuellen Bau des Regenrückhaltebeckens ggf. eine gesonderte Genehmigung erforderlich. In dieser könnte bzw. müsste dann auch eine darauf bezogene UV-Prüfung durchgeführt werden. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerseite sei der Umweltbericht nicht zu beanstanden. Er sei im konkreten Fall nach den Vorgaben des BauGB gegliedert und erarbeitet worden. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB sei eine umfassende Umweltprüfung durchgeführt worden, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet worden seien. Die Anlage 1 zum BauGB sei zur Anwendung gekommen. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB habe die Gemeinde den Umfang und den Detaillierungsgrad für die Ermittlung der Belange, welche für die Abwägung erforderlich seien, festgelegt. Die Umweltprüfung beziehe sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden könne. Vorliegend sei eine umfassende Bestandsaufnahme vorgenommen worden. Eine vom Antragsteller behauptete „defizitäre“ Ermittlung und Bewertung der betroffenen Umweltbelange wäre, wenn sie vorläge, aber ohnehin nur dann ein beachtlicher Fehler, wenn dieser offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (§§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 BauGB). Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Im Umweltbericht werde zu jedem Schutzgut ausführlich die Methodik und die Erheblichkeit dargelegt. Dies sei nach den allgemein anerkannten Prüfmethoden erfolgt. Mängel des Umweltberichts, die offensichtlich auf das Abwägungsergebnis im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB von Einfluss gewesen seien, seien nicht ersichtlich. Ein beachtlicher Mangel sei auch nicht vorgetragen.Zudem liege kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Nach § 1 Abs. 7 BauGB seien bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Befugnis zur Planung schließe einen ausgedehnten Spielraum und eine Gestaltungsfreiheit ein. Ob ein Bauleitplan auf einer gerechten Abwägung der von ihm berührten öffentlichen und privaten Belange beruhe, unterliege dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung im Grundsatz unberührt lasse und die sich im konkreten Fall nur auf die vom Antragsteller mit Erfolg geltend zu machenden Einwände zu Naturschutzbelangen beziehe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Beachtung des Abwägungsgebots gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden habe, ob in die Abwägung alle Belange eingestellt worden seien, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden sei und – über diese verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus dann bezogen auf das Ergebnis der Abwägung – ob im konkreten Fall der Ausgleich zwischen diesen (abwägungserheblichen) Belangen in einer Weise vorgenommen worden sei, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem „angemessenen Verhältnis“ stehe. Innerhalb dieses Rahmens werde das Abwägungsgebot dagegen nicht verletzt, wenn sie sich als planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen, gegenläufigen Belangs entscheide. Die rechtliche Verpflichtung, die § 1 Abs. 7 BauGB begründe, erschöpfe sich daher darin, die Belange, die sich für und gegen das Planvorhaben ins Feld führen ließen, zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Es bleibe ihr aber grundsätzlich unbenommen, ein legitimes Planungsziel um den Preis der Zurücksetzung kollidierender Belange zu verwirklichen. Dass sie hier zunächst bei der konkreten Planung Art und Umfang der voraussichtlichen (damals absehbaren) Betroffenheit der abwägungserheblichen Belange zutreffend ermittelt und bewertet habe (§ 2 Abs. 3 BauGB), sei nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Antragsteller rüge in seinem Schriftsatz zu Unrecht, dass Umweltbelange nur unzureichend ermittelt worden seien. Die gerügten Belange, die den Flächenverbrauch, die Belange des Wasserrechts, die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, den globalen Klimaschutz, die Umweltziele nach Art. 4 EU-WRRL, die Bewirtschaftungsziele gemäß §§ 27, 47 WHG sowie die Umweltauswirkungen der Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers, die Auswirkungen einer Waldrodung und eine fehlende Alternativprüfung nach § 13 KSG beträfen, seien im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens umfassend ermittelt und abgewogen worden. Zu jedem Schutzgut fänden sich Ausführungen sowohl im Umweltbericht als auch in der ausführlichen Begründung des Bebauungsplans. Soweit Festsetzungen erforderlich gewesen seien, seien diese im Bebauungsplan vorgenommen worden. Zum Schutzgut Wasser seien beispielsweise sowohl ein hydrogeologisches als auch ein geologisches Gutachten in enger Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz erstellt worden. Diese setzten sich umfassend mit dem Grundwasserkörper im Ist- und in dem prognostizierten Zustand auseinander. Die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser, welche sich aus dem § 47 WHG ergäben, seien ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Hierbei sei u.a. die mögliche Verschlechterung des mengenmäßigen Zustandes betrachtet worden, ebenso der chemische Zustand. Das hydrologische Gutachten habe die Auswirkungen auf das Wasserschutzgebiet, welches eine Fläche von rd. 2165 ha umfasse, in den Blick genommen. Bei dem Schutzgebiet handele es sich um das Trinkwasserschutzgebiet „WSG C-Stadt/Scheidter Tal“. Somit sei auch das Trinkwasservorkommen berücksichtigt worden. Bei dem geplanten Regenrückhaltebecken handele es sich um ein künstliches Gewässer und nicht um ein oberirdisches Gewässer. Ein „Gewässerausbau“ i.S.d. § 67 WHG sei nicht vorgesehen. Auch der in § 1 Abs. 5 BauGB genannte und durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die inzwischen erlassenen Klimaschutzgesetze konkretisierte Belang des Klimaschutzes sei umfassend ermittelt und entsprechende Festsetzungen seien im Bebauungsplan getroffen worden. Ebenso sei das Schutzgut Tiere im Umweltbericht ausführlich behandelt worden. Auch habe eine umfassende Standortalternativprüfung stattgefunden. Ziel sei es gewesen, am Grundkonzept einer Campusuniversität festzuhalten. Im Umfeld des Campus seien daher im Rahmen der Artenschutzuntersuchung drei Flächen untersucht worden. Ausgewählt worden sei auf dieser Grundlage die Fläche mit der geringsten ökologischen Wertigkeit. Im nächsten Schritt seien die Flächen auf die technische Machbarkeit der Erschließung geprüft worden. Auch hierbei sei die eingriffsärmste Erschließungsvariante gewählt worden. In der Folge sei ein städtebaulicher Wettbewerb ausgelobt worden, bei dem das ausgewählte Erschließungsmodell die Grundlage für diesen Wettbewerb gewesen sei. Auch hier sei die Wahl auf den eingriffsärmsten Entwurf gefallen. Zeitlich parallel sei das Brownfieldkataster des Saarlandes erstellt worden. Ebenso an dieser Stelle sei geprüft worden, ob unabhängig von dem gefundenen Standort ein Alternativstandort im unmittelbaren Umfeld verfügbar gewesen wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Zusätzlich sei das Baulückenkataster der Antragsgegnerin auf geeignete Flächen überprüft worden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers habe daher eine umfassende Ermittlung und Bewertung sämtlicher hier relevanter Belange anhand der gesetzlichen Vorgaben stattgefunden. Der Bebauungsplan leide daher nicht an einem Ermittlungs- oder Abwägungsmangel. Zudem weise der Abwägungsvorgang keine fehlerhafte Berücksichtigung des Natur- und Artenschutzes im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG auf. Die von dem Antragsteller „künstlich aufgebauschten“ Argumente einer angeblich unzureichenden Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Vorgaben seien unzutreffend. Insbesondere der Bezug auf das Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG überzeuge nicht. Die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 44 BNatSchG entfalteten in der Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen seien und daher unmittelbar nur für die auf Grundlage des Bebauungsplans zu erlassende Baugenehmigung von Bedeutung seien. Ein Bebauungsplan erweise sich somit aus Gründen des Artenschutzes nur dann wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) als unzulässig, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Insoweit bedürfe es im Planaufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber. Gleiches gelte für die Frage, ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheine beziehungsweise erfolgen müsse. Diesbezüglich habe der Plangeber die bei der Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Ausmaß und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands in dem gebotenen Umfang zumindest grob zu ermitteln und zu bewerten. Dabei müssten die Ermittlungen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden könne. Nach diesen Maßstäben sei die artenschutzrechtliche Ermittlung im vorliegenden Planverfahren nicht zu beanstanden. Der Planung seien unterschiedliche Gutachten zugrunde gelegt worden. Diese seien nach den anerkannten Regeln und Methoden erstellt worden. Die jeweilige Methodik sei in den Gutachten beschrieben. Darüber hinaus bestehe keine Notwendigkeit zusätzlicher vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG. Ein weiterer Untersuchungsbedarf der Tierartenvorkommen im Plangebiet ergebe sich anhand der Untersuchungsergebnisse nicht. Auch die Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange seien ausführlich geprüft und abgewogen worden; falls notwendig seien entsprechende Maßnahmen getroffen worden. Ferner bestehe auch kein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot. Eine Gemeinde dürfe grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt sei. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung seien nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen werde. Eine Überschreitung der zulässigen Konfliktverlagerung könne hier nicht ernsthaft in Betracht kommen. Vorliegend handele es sich um einen Angebotsbebauungsplan. In welchem Umfang von dem Bebauungsplan in der konkreten Planverwirklichung tatsächlich Gebrauch gemacht werde, sei noch nicht abzusehen. Je nach Art und Umfang eines konkreten Bauvorhabens seien künftig anhand der dann tatsächlich eingereichten Bauunterlagen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens verschiedene Aspekte wie Lärmimmission, tatsächlicher Eingriff in die Natur und etwaige Ausgleichsmaßnahmen, Entwässerung etc. zu prüfen und entsprechende Genehmigungen – soweit erforderlich – einzuholen. Der Beigeladene ist dem Begehren des Antragstellers ebenfalls entgegengetreten und trägt im Wesentlichen vor, es mangele an einem dringenden Aussetzungsinteresse, weil die Umsetzung des Bebauungsplans noch weitere Verfahrensschritte voraussetze, nämlich insbesondere die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung, die aber derzeit noch nicht beantragt sei.Das Verwaltungsgericht Cottbus habe mit Urteil vom 17.11.2023 – 3 K 1016/21 – entschieden, dass eine an sich notwendige Genehmigung zur Rodung und Waldumwandlung nur dann ersetzt werde, wenn die erforderliche naturschutz- und forstrechtliche Kompensation zum Ausgleich der anderweitigen Nutzung festgesetzt werde. Dieses Verständnis liege auch erkennbar der Regelung des saarländischen Landeswaldgesetzes zugrunde. Auch ohne ausdrückliche Regelung gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Umwandlung nur genehmigt werden könne, wenn eine Ersatzaufforstung im selben Umfang erfolge. Insoweit sei eine enge Auslegung geboten. Dies folge auch aus der Landtags-Drucksache 17/824, S.14.Für die Möglichkeit, die Waldumwandlungsgenehmigung aus dem Bebauungsplanverfahren ausklammern zu können, sprächen ferner praktische Gesichtspunkte. Es sei gerade das Wesen eines Angebotsbebauungsplans, dass die Festsetzungen häufig weitergehend seien, als die tatsächliche Umsetzung. Sei noch nicht genau absehbar, welche Flächen tatsächlich im Rahmen der Vorhabenzulassung gerodet würden, bedürfe es hierfür auch nicht der Festlegung einer Waldumwandlung mit entsprechend großen und auch kostenintensiven Ausgleichsmaßnahmen bereits im Bebauungsplan. Soweit der Antragsteller sich auf die Abbildung unter „V. Hinweise“ in der Satzungsurkunde berufe, seien hierin lediglich Waldflächen dargestellt, die „nach der Umsetzung des Bebauungsplanes nicht mehr Wald i.S. des LWaldG“ seien. In der Begründung des Bebauungsplanes sei unter anderem folgender Hinweis enthalten: „Die Abschichtung der Waldumwandlungsgenehmigung vom Bebauungsplan auf die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens ist dann möglich, wenn davon auszugehen ist, dass die Waldumwandlung grundsätzlich möglich sein wird. Dies ist durch die Verfügbarkeit der vorabgestimmten Flächen der Fall.“ Damit habe die Antragsgegnerin klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Waldumwandlung ohne eigenständige Waldumwandlungsgenehmigung nicht zulässig sei. Soweit sich der Antragsteller auf Ermittlungsdefizite gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB berufe, weil abwägungserhebliche Belange nicht hinreichend ermittelt worden seien, sei § 2 Abs. 3 BauGB für die hier allein geltend gemachten Umweltbelange bereits nicht relevant. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB werde nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet würden. Die Ermittlung der Umweltbelange erfolge nach § 2 Abs. 4 BauGB in der Umweltprüfung als unselbstständigem Teil des Planaufstellungsverfahrens. Die Umweltbelange würden mit den sonstigen nach § 2 Abs. 3 BauGB zu ermittelnden Belangen im weiteren Verfahren gewichtet und gegen- bzw. untereinander abgewogen. Da der Antragsteller sich nicht auf Belange berufe, die nicht auch Gegenstand der Umweltprüfung seien, spiele § 2 Abs. 3 BauGB hier keine Rolle. Zudem sei eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Umweltbelange gemäß § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m § 2a BauGB erfolgt. Den Prüfungsmaßstab gebe dabei § 2 Abs. 4 BauGB vor. Die Gemeinde lege für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich sei. Die Umweltprüfung, die den Inhalt der Anlage 1 zum BauGB zu beachten habe, beziehe sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden könne. Das Ergebnis der Umweltprüfung sei in der Abwägung zu berücksichtigen.An diesem Maßstab ändere auch eine vom Antragsteller geltend gemachte UVP-Pflicht des Bebauungsplans nichts. Denn wie dieser zurecht ausführe, werde durch § 50 UVPG gesetzlich angeordnet, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans als Umweltprüfung durchgeführt werde. Soweit der Antragsteller nachfolgend mehrfach auf den Prüfungsmaßstab des UVPG oder entsprechender Verwaltungsvorschriften verweise, seien diese hier ohne Belang. Mit Übernahme der Umweltprüfung in das Baugesetzbuch bedürfe es seitens der Gemeinde keines Rückgriffs mehr auf die Vorschriften des UVPG. Diese sei daher erst Recht nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, wenn ein UVP-pflichtiger Bebauungsplan vorliege. § 50 UVPG und § 2 Abs. 4 BauGB dienten gerade dazu, die Gemeinde von der oft schwierigen Prüfung zu entbinden, ob – trotz des Vorliegens einer Planungsentscheidung – ausnahmsweise die an sich projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und so eine Zersplitterung des Rechts zu vermeiden. Die Anforderungen des UVPG – und damit auch der zugrunde liegenden UVP-Richtlinie – gingen damit in den Vorschriften des Baugesetzbuches auf. Da vor der Umsetzung des Vorhabens eine Waldumwandlungsgenehmigung zu beantragen sei, komme es auch nicht darauf an, ob andere Anforderungen zu stellen seien, wenn sich kein weiteres Zulassungsverfahren anschließe, in dessen Rahmen etwaige nicht durch die Bauleitplanung bewertete zusätzliche Auswirkungen des Vorhabens gemäß § 50 Abs. 3 BauGB geprüft werden könnten. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB beziehe sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden könne. Die Norm begründe damit eine für die Praxis bedeutsame Beschränkung der Untersuchungspflichten. Gerade in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18.1.2011 – 7 B 19.10 –ausgeführt, dass sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG ergebe, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhänge, welche Auswirkungen „vernünftigerweise" in den Umweltbericht aufgenommen werden müssten und als erheblich anzusehen seien. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung kein „Suchverfahren" sei, in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen zu untersuchen wären. Jedenfalls seien unwesentliche Mängel gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Soweit der Antragsteller Mängel des Umweltberichts rüge, sei eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf diesen unbeachtlich, wenn die Begründung in lediglich unwesentlichen Punkten unvollständig sei, vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Dies beurteile sich nach dem jeweiligen Einzelfall, wobei es auf die Art des Plans, seine Ziele und Inhalte sowie die in Rede stehenden Umwelteinwirkungen ankomme. Lediglich ein abwägungsrelevantes Defizit könne wesentlich sein; teilweise werde sogar davon ausgegangen, dass der Mangel Einfluss auf das Abwägungsergebnis haben müsse oder der Umweltbericht aufgrund seiner Lückenhaftigkeit die Anstoßfunktion im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erbringen könne. Gemessen an diesen Grundsätzen sei der Bebauungsplan nicht zu beanstanden.Mängel der Einleitung beziehungsweise Methodik bestünden nicht. Unter Berücksichtigung des vorstehenden Prüfungsmaßstabs seien etwaige Mängel in der Einleitung des Umweltberichts von vorn herein nicht geeignet, einen wesentlichen Mangel darzustellen. Hier werde auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans von ca. 16 ha hingewiesen, der erkennbar über der Inanspruchnahme der Waldflächen bzw. der geplanten Neuversiegelung liege, sodass die Angabe unzweifelhaft die Anstoßwirkung erfülle. Auch das Klima werde als Belang im Rahmen der aufgezählten Fachgesetze und ihrer Ziele genannt. Auf die besonders hervorgehobenen Klimaschutzziele werde im Rahmen der Betrachtung des Belangs detailliert eingegangen. Eine bestimmte zu beachtende Methodik sehe das Gesetz nicht vor, inhaltlich sei die Anlage 1 zu beachten. Auf die einzelnen betroffenen Belange werde detailliert eingegangen. Auch habe eine Alternativenprüfung stattgefunden. Soweit § 2 Abs. 4 BauGB die Gemeinde dazu verpflichte, die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten darzustellen, kämen insoweit die allgemeinen Anforderungen der Alternativenprüfung in der Bauleitplanung zur Anwendung. Ebenso sei das Schutzgut Fläche fehlerfrei ermittelt worden. Insoweit sei rechtlich unerheblich, dass dieses Schutzgut gemeinsam mit dem Schutzgut Boden abgehandelt worden sei. Der Umweltbericht enthalte auf S. 34 die Aussage, dass aufgrund des Bebauungsplans 3,04 ha Fläche neu versiegelt werde, da der südliche Teil des Plangebiets bereits bebaut sei. Genaueres ergebe sich aus den in Bezug genommenen Anhängen zum Umweltbericht. Eine Übersichtskarte zu der neu in Anspruch genommenen Fläche sei als Anhang A dem Umweltbericht beigefügt. Hieraus werde deutlich, dass für die Baugebiete eine Waldfläche in einer Größenordnung von 24.500 m² entfallen solle. Konkreter werde Anhang B, der u.a. die rechnerische Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung enthalte. Diese berücksichtige auch die GRZ der Sondergebiete und damit die Angabe nach § 19 Abs. 1 BauNVO, auf die die Vorschriften zur Umweltprüfung allerdings ohnehin nicht abstellten. Zerschneidungseffekte seien nicht zu besorgen, weil das Plangebiet durch die Bestandsbebauung und die angrenzenden Straßen ohnehin schon von den übrigen Waldflächen getrennt gelegen seien. Ziel der Planung sei es zudem gewesen, im nördlichen Teil eine große zusammenhängende Waldfläche zu erhalten, was durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt worden sei. Auch die Auswirkungen auf das Klima seien im Umweltbericht fehlerfrei abgearbeitet worden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass für die Ermittlung der klimarelevanten Auswirkungen eines Vorhabens oder für deren Bewertung gegenwärtig keine konkretisierenden Vorgaben existierten. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hätten insbesondere keine Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vergleichbares vorgelegen, die die Gemeinde bei der praktischen Umsetzung ihrer Ermittlungs- und Bewertungspflichten hätte zugrunde legen können. Dies führe zwar nicht dazu, dass das Berücksichtigungsgebot aus § 13 KSG zurzeit nicht handhabbar sei und damit von vornherein keine Anwendung finde. Allerdings sei dieser Umstand von Bedeutung für die Frage, was die Gemeinde für eine sachgerechte Erfüllung ihrer Berücksichtigungspflicht leisten müsse. Die Anforderungen dürften dabei nicht überspannt werden, sondern müssten „mit Augenmaß" inhaltlich bestimmt und konkretisiert werden. So seien die Neuversiegelung sowie die Folgen derselben ausführlich bewertet worden.Der Bebauungsplan enthalte zudem verschiedene Festsetzungen zur Begrünung des öffentlichen Raumes.Den Auswirkungen auf das Lokalklima sei begegnet worden, sodass nicht erkennbar sei, warum die Antragsgegnerin sich hätte detaillierter mit den Auswirkungen auf das globale Klima auseinandersetzen müssen. Soweit der Antragsteller meine, der Umweltbericht berücksichtige die Eingriffe in die Waldbestände als Teil des Schutzgutes Pflanzen nur unzureichend, weil der Umweltbericht offenlasse, welche Waldflächen final von der Bauleitplanung betroffen seien und welche Ersatzmaßnahmen in welchem Zeitraum umgesetzt würden, so beruhe dies darauf, dass der Antragsteller das Verhältnis zwischen Bauleitplanung und Vorhabenzulassung verkenne. Der Umweltbericht stelle explizit klar, dass für die dauerhafte Umwandlung von Wald ein flächengleicher Ersatz zu erbringen sei. Die hierfür betrachteten Flächen ergäben sich genau aus dem Anhang A. Darin werde auch ausgeführt, dass für das Regenrückhaltebecken temporär Wald in Anspruch genommen werden müsse, wobei für diese temporären Flächen kein Waldersatz zu erbringen sei. Die tatsächlichen Flächen würden im Rahmen der Erstellung der Unterlagen zur wasserrechtlichen Genehmigung festgelegt und mit den Forstbehörden abgestimmt. Der Umweltbericht komme damit seiner Aufgabe nach, die in Anspruch genommenen Flächen darzustellen, wobei zwischen temporärer und dauerhafter Inanspruchnahme unterschieden werde. Es werde nicht verschwiegen, dass zusätzlich zu den dauerhaft überplanten Flächen ein weiterer Bereich betroffen sei. Zwar treffe es zu, dass der Bebauungsplan die für den Waldausgleich notwendigen Flächen nicht benenne. Dies sei aber auch nicht geboten, da die Waldumwandlung aus dem Verfahren ausgegliedert sei. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Es fehle nicht an der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insbesondere stünden keine rechtlichen Zulassungshindernisse entgegen. Dies gelte zunächst in Bezug auf das besondere Artenschutzrecht.Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG entfalteten für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen und daher unmittelbar nur im Rahmen einer Zulassungsentscheidung zu prüfen seien. Ein Bebauungsplan erweise sich daher aus Gründen des Artenschutzrechts nur dann wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB als unwirksam, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Dementsprechend bedürfe es im Planaufstellungsverfahren insoweit lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber. Zugleich sei zu klären, ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheine. Hierzu habe der Plangeber die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei müssten die Ermittlungen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden könne. So habe der Senat in seiner Entscheidung vom 27.1.2022 – 2 C 289/90 – ausgeführt: „Gerade bei einem Angebotsbebauungsplan wird es häufig genügen, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse (oder eine Potenzialabschätzung – wie hier) zu stützen; einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort bedarf es dann nicht." An dem vorgenannten Prüfungsmaßstab ändere sich auch dann nichts, wenn es – was hier aber nicht der Fall sei – nachfolgend keiner weiteren Zulassungsentscheidung bedürfe. Denn artenschutzrechtlich relevante Tathandlung bleibe stets die tatsächliche Herstellung der Maßnahme im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans. In diesem Zeitpunkt sei die Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote zu prüfen. Hierfür spreche auch, dass eine zuverlässige Beurteilung von artenschutzwidrigen Handlungen bei der Umsetzung des Bebauungsplans – selbst bei sehr umfassenden Erhebungen – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht möglich sei, weil der Bebauungsplan auch erst Jahre später verwirklicht werden könne. Würde man dem Plangeber hier abverlangen, eine dem Zulassungsverfahren gleichkommende Prüfung durchzuführen, liefe dies auf eine unzumutbare Doppelprüfung hinaus, die aber keinen weitergehenden Nutzen hätte, wenn ohnehin bei Verwirklichung der Maßnahmen sichergestellt und daher noch einmal geprüft werden müsse, dass keine Verbotstatbestände verletzt würden. Jedenfalls bedürfe es vor Umsetzung des Vorhabens weiterer Zulassungsentscheidungen, hier insbesondere der noch ausstehenden Waldumwandlungsgenehmigung.Die umfangreichen Beanstandungen des Antragstellers betreffend die Erfassung der im Vorhabengebiet befindlichen Flora und Fauna gingen schon deshalb ins Leere, weil er diese an den für das Zulassungsverfahren zu stellenden Anforderungen messe. Diese seien hier aber nicht zu beachten. Gemessen an den obigen Erwägungen bedürfe es bei der Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans keiner umfassenden artenschutzfachlichen Erhebungen. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen habe es die Antragsgegnerin nicht bei einer bloßen Zusammenstellung von bereits bekanntem Datenmaterial belassen, sondern umfangreiche Erhebungen in Auftrag gegeben. In den Jahren 2017 und 2018 seien für die Erfassung der vorhandenen Flora und Fauna als Grundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung durch die F. GmbH örtliche Detailkartierungen zu Biotoptypen und verschiedenen Artgruppen durchgeführt und in einem Endbericht zusammengefasst worden. Hierbei sei insbesondere auch die östliche Untersuchungsfläche 3 einbezogen worden, in die nur geringfügige Eingriffe stattfänden. Der Kartierumfang sei mit den zuständigen Fachbehörden, insbesondere dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, abgestimmt worden. Diese Erhebungen seien im Jahr 2023 noch einmal durch die F. GmbH und das Büro I. GmbH einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden, die in zwei Berichten vom 10.8.2023 zusammengefasst worden seien (nachfolgend: Plausibilitätsprüfung).Die hiergegen von dem Antragsteller vorgetragenen Bedenken griffen nicht durch. Hinsichtlich der Brutvögel treffe es zunächst nicht zu, dass unklar bleibe, bei welchen Arten Brutvorkommen im Plangebiet zu berücksichtigen seien. Auf S. 15 des Endberichts aus dem Jahr 2018 werde ausdrücklich ausgeführt, dass für die nachfolgenden Arten mindestens ein Brutverdacht anzunehmen sei: Grünspecht, Schwarzspecht, Star und Nachtigall. Zudem bestehe ein konkreter Brutverdacht für den Schwarzspecht; der Grünspecht sei als Brutvogel nachgewiesen worden. Soweit in Anhang 3 des Endberichts zusätzlich noch der Trauerschnäpper und der Waldlaubsänger genannt worden seien, seien diese ausweislich der beigefügten Karte lediglich im Bereich der Untersuchungsfläche 3 (nördlicher bzw. nordöstlicher Bereich) nachgewiesen worden, sie gehörten nicht zu den Arten, für die von einem Brutverdacht im Geltungsbereich des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans auszugehen sei. Dies habe das Büro F. GmbH auf Nachfrage noch einmal bestätigt. Zudem zeige der Antragsteller nicht auf, inwieweit die für die anderen häufig vorkommenden Arten getroffenen Feststellungen nicht auch für diese Arten gelten sollten. Die Daten seien in jedem Fall ausreichend, um das Vorliegen der Verbotstatbestände zu prüfen. Die Aufstellung eines vollständigen Arteninventars sei insbesondere im Bebauungsplanverfahren nicht erforderlich. Der Antragsteller verkenne insoweit, dass zwar alle europäischen Vogelarten gleichermaßen von den Zugriffsverboten erfasst würden; dies bedeute jedoch nicht, dass für eine bestimmte Art vorliegende Erkenntnisse nicht auch auf andere Arten übertragen werden könnten. Ebenso wenig zeige der Antragsteller die rechtliche Relevanz der Verwendung einer älteren Fassung der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands sowie des Saarlandes auf.Wenn der Antragsteller beanstande, dass die Erfassungszeiten nicht detailliert genug angegeben worden seien, übersehe er, dass hier ein anerkanntes Fachbüro beauftragt worden sei. Anders als in der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.11.2017 – 3 A 4.15 – gehe es vorliegend auch nicht um ein Planfeststellungsverfahren, sondern um die Aufstellung eines Bebauungsplans, für den geringere Anforderungen gelten würden. Die Antragsgegnerin habe durch die durchgeführten Kartierungen bereits mehr getan als im Rahmen der Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans erforderlich sei. Die Bewertung des Fachgutachters, dass die Witterungsbedingungen für die Erfassung von Brutvögeln geeignet seien, insbesondere kein bzw. wenig Wind und kein Niederschlag vorhanden gewesen sei, sei mehr als ausreichend. Auch hinsichtlich der Fledermäuse seien die vorgetragenen Bedenken nicht nachvollziehbar. Zunächst erschließe es sich von selbst, dass die von dem Antragsteller zitierten Leitfäden für Straßenbauvorhaben nicht heranzuziehen seien, denn vorliegend gehe es nicht um ein solches. Es treffe auch nicht zu, dass keine Netzfänge als Erfassungsmethode eingesetzt worden seien. Auf Seite 4 des Endberichts 2018 werde vielmehr ausgeführt, dass auf der hier betroffenen Untersuchungsfläche 1 auch telemetrische Untersuchungen durchgeführt worden seien. Wörtlich heiße es auf S. 16: „Zur Überprüfung der Fledermausaktivität und des Arteninventars im Bereich der potenziellen Erweiterungsflächen wurden akustische Erfassungen durch automatische Detektoren durchgeführt. Zur Erfassung leise rufender Arten, die durch die Batcorder unterrepräsentiert werden, sowie zur Feststellung von Reproduktion und Geschlechterverhältnissen wurden auf jeder Fläche zwei Netzfänge durchgeführt. Insgesamt wurden sechs Netzfänge durchgeführt." Es sei ferner nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auf Netzfänge zur Schonung der Fledermäuse verzichtet worden sei. Diese Plausibilitätsprüfung sei überdies rein vorsorglich erfolgt. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, dass Daten ab einem Alter von fünf Jahren nicht mehr verwendet werden dürften. Eine feste Grenze, ab wann artenschutzfachliche Untersuchungen nicht mehr verwendet werden dürften, existiere nicht. Maßgeblich sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.6.2020 (Az. 7 A 1.18) allein die tatsächliche, fachliche Bewertung, ob die Daten die tatsächlichen Gegebenheiten noch wirklichkeitsgetreu wiedergeben. Auch deutlich ältere Daten seien von Relevanz, wenn sich die naturräumlichen Gegebenheiten seither nicht verändert hätten. Umgekehrt entfalteten aber Daten in einem Alter von fünf bis sieben Jahren eine tatsächliche Vermutung, dass sie die Gegebenheiten noch wirklichkeitsgetreu abbildeten. Aber auch im Falle, dass die Daten älter als fünf bis sieben Jahren seien, bedürfe es keiner vollständig neuen Erfassung, sondern lediglich einer gutachterlichen Kontrolle, dass die Daten noch als Grundlage der rechtlichen Bewertung herangezogen werden dürften. Für eine Veränderung der standörtlichen Gegebenheiten habe der Antragsteller bereits nichts vorgetragen. Die Daten aus dem Jahr 2017 seien zudem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sechs Jahre alt, die Daten aus 2018 fünf Jahre alt gewesen. Es hätte daher nach den vorgenannten Maßstäben bereits keiner weiteren Kontrolle bedurft. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin die Daten noch einmal durch ein weiteres Fachbüro überprüfen lassen. Sie sei indes nicht verpflichtet gewesen, noch einmal eine vollumfängliche Prüfung durchzuführen; ausreichend sei, wenn die Daten der vorangehenden Untersuchungen bestätigt würden. Dabei sei es auch letztlich irrelevant, ob im Jahr 2023 im Untersuchungsgebiet Höhlenbäume vorhanden gewesen seien. Da Fledermäuse ihre Quartiere wechselten, sei ohnehin nicht auszuschließen, dass im Zeitpunkt der Umsetzung des Bebauungsplans Lebensstätten von Fledermäusen betroffen seien. Dem trage der Bebauungsplan durch die Benennung einer ökologischen Baubegleitung Rechnung. Hinsichtlich der Reptilien werde ebenfalls bemängelt, dass die Erfassungszeiten nicht angegeben worden seien. Der Endbericht enthalte jedoch den Hinweis, an welchen Tagen erfasst worden sei und welche Witterungsbedingungen geherrscht hätten. Das Gutachten erläutere ferner, dass die sonnenexponierten Randbereiche und Waldsäume durch langsames Abgehen abgesucht worden seien. Die Angabe konkreter Erfassungszeiten sei irrelevant, weil sie ohnehin abhängig von der Örtlichkeit sei. Die Begehung sei durch ein anerkanntes Gutachterbüro erfolgt, das die fachlichen Standards erfüllt habe.Hinsichtlich möglicherweise betroffener Amphibienarten habe eine Erfassung vorrangig auf der Fläche im Bereich des Regenrückhaltebeckens stattgefunden. Insoweit verstehe sich von selbst, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote ohnehin im Rahmen des diesbezüglichen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens und somit auf der Vollzugsebene im Detail zu prüfen seien. Es werde erläutert, zu welchen Zeiten die Begehung stattgefunden habe und mit welchen Methoden erfasst worden sei. Die Untersuchung potenzieller Haselmausvorkommen sei bereits im Winterhalbjahr 2017/2018 durch die Suche nach Altnestern und Fraßspuren erfolgt. Dabei seien geeignete Hecken- und Gehölzstrukturen innerhalb des Plangebietes im Rahmen der Strukturkartierung ausgewählt und anschließend auf Vorkommen der Haselmaus hin untersucht worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich die Erfassung zunächst darauf konzentriert habe, zu ermitteln, ob im Plangebiet überhaupt Haselmäuse vorkämen. Wäre dies der Fall gewesen, hätten ergänzende Erfassungen durchgeführt werden können. Es hätten jedoch keine Nachweise der Haselmaus festgestellt werden können. Soweit der Antragsteller sich auf geschützte Käferarten beziehungsweise auf „Wirbellose" berufe und bezweifle, dass keine geeigneten Lebensraumstrukturen vorkämen, weil eine sog. ATB (Alt-, Totholz und Biozönosen-)Projektfläche betroffen sei, habe das Gutachterbüro F. GmbH auf Nachfrage mit Schreiben vom 20.1.2025 erläuternd darauf hingewiesen, dass sich die relevanten ATB-Projektflächen nach den Angaben aus dem Geoportal in regelmäßigem Betrieb befänden und „kein nennenswerter Totholzanteil bzw. Totholzanteil unter 5 % der Holzmasse“ vorhanden sei. Jedenfalls sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 2023 eine erneute „Biotoptypenkartierung“ durchgeführt worden. Im Zuge dessen sei auch eine Erfassung der relevanten Bäume erfolgt. Das Plangebiet weise insgesamt nur eine geringe ökologische Wertigkeit für Käfer auf. Potenzielle Habitatbäume würden nicht entfallen. Sofern erhaltenswerte Bäume entfallen müssten, könne im Vorfeld – im Rahmen der ökologischen Baubegleitung – eine Kontrolle der jeweiligen Bäume auf möglichen Besatz durch Käfer durchgeführt werden. Es gebe im gesamten Untersuchungsraum jedoch keine konkreten Hinweise auf Vorkommen des Hirschkäfers sowie des großen Goldkäfers. Ebenso sei keine Betroffenheit des Laubholzbuntkäfers und des Ameisenbuntkäfers ersichtlich. Ferner sei bei prognostischer Beurteilung in Folge der Umsetzung des Bebauungsplans auch nicht von der Einschlägigkeit des Tötungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auszugehen. Das Tötungsverbot sei nur dann einschlägig, wenn ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehe (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG), das mithin über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehe, dem Tiere im Naturraum immer ausgesetzt seien. Bei betriebsbedingten Tötungen einzelner Exemplare handele es sich um sozialadäquate Risiken, die daher nicht tatbestandsmäßig sein sollten. Es bedürfe insoweit keiner näheren Erläuterung, dass die Risiken durch zukünftig fahrende Autos und Fensterscheiben nicht zu bilanzieren seien. Es handele sich hierbei gerade um allgemeine Risiken einer durch Menschen beeinflussten Umwelt, die das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöhten. Durch das Planvorhaben entstehe nur ein geringer Mehrverkehr. Etwaigen erhöhten Gefahren durch große Glasscheiben könne ausreichend im späteren Baugenehmigungsverfahren begegnet werden. Auch der Antragsteller rüge im Hinblick auf die Rodungs- und Freistellungsarbeiten lediglich, dass die festgelegten Rodungszeiten für den Waldkauz unzureichend seien, weil dieser bereits im Januar mit der Brut beginne. Für den Waldkauz sei aber keine Brut und auch kein Brutverdacht festgestellt worden. Sollte sich dies in der Zeit bis zur Umsetzung des Bebauungsplans geändert haben – dies könne auch durch neue Kartierungen nicht ausgeschlossen werden – wäre dem entsprechend in der konkreten Maßnahmenplanung Rechnung zu tragen. Der Bebauungsplan sehe insoweit eine ökologische Baubegleitung vor. Die Kontrolle potentieller Höhlenbäume auf Besatz durch Fledermäuse im Zeitpunkt der Rodung stelle eine anerkannte Vermeidungsmaßnahme zum Ausschluss des Tötungsrisikos dar. So müssten beispielsweise auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen im Wald vor der notwendigen Entnahme von Gehölzen mögliche Höhlenbäume auf Besatz kontrolliert werden. Durch frühzeitiges Verschließen könne ggf. ein Besatz als Winterquartier von vorn herein verhindert werden. Bei Feststellung eines Besatzes müsse das weitere Vorgehen mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Soweit auf die Möglichkeit eines sanften Fällens verwiesen werde, sei davon auszugehen, dass bei dieser Methode keine Tötung etwaiger Fledermäuse zu besorgen sei. Sollte dies im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden können, müsse die Kontrolle vor der Fällung durchgeführt werden. Die Maßnahme werde lediglich als Option beschrieben. Der Bebauungsplan sehe auch vor, dass bei Rodungsmaßnahmen, die über einen geringfügigen Rückschnitt hinausgingen, durch vorherige Kontrolle sichergestellt werden müsse, dass keine besetzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden seien. Das Ziehen der Wurzelstöcke sei ebenfalls erst nach vorheriger Freigabe durch die ökologische Baubegleitung zulässig. Auch insoweit handele es sich um anerkannte Vermeidungsmaßnahmen aus dem Vorhabenzulassungsrecht. Es sei nicht im Ansatz ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass ein etwaiges Vorkommen von Amphibien oder Reptilien dem Bebauungsplan auf Dauer rechtliche Hindernisse bereiten könne, die seiner Umsetzung entgegenstünden. Gleiches gelte für ein Vorkommen der Haselmaus, für das nach den plausiblen Feststellungen des Gutachterbüros hier aber schon keine Anhaltspunkte bestünden. Auch das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sei nicht betroffen. Danach sei verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liege vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtere. Danach unterliege das Verbot schon seinem Wortlaut nach einem populationsbezogenen Ansatz. Die Einschlägigkeit des Störungsverbots könne bereits aufgrund der für die Rodung festgelegten Zeiten ausgeschlossen werden. Es sei nicht erkennbar, inwieweit durch die Rodungsmaßnahmen im Winter der Störungstatbestand betroffen sein solle. Der Waldbereich schließe auch schon jetzt an ein bebautes Gebiet an, sodass die Tiere an hierdurch bedingte Beeinträchtigungen gewöhnt seien. Populationsrelevante Störungen seien daher bei prognostischer Beurteilung nicht zu besorgen; zudem könne etwaigen Unsicherheiten auch noch in den nachfolgenden Zulassungsverfahren begegnet werden. Überdies bestehe kein Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Lebensstätten. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbiete es, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, wobei insoweit § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG zu beachten sei, wonach ein Verstoß nicht vorliege, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Soweit erforderlich, könnten nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt werden. Es sei jedoch nicht erforderlich, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zum Gegenstand der Festsetzungen eines Bebauungsplans zu machen. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dies in einem Urteil vom 30.3.2010 (Az.: 8 N 09.1851 u.a.) anders vertreten habe, sei die Entscheidung durch die ausdrückliche Änderung der Formulierung des Gesetzestextes zwischenzeitlich überholt, wie aus der Bundestags-Drucksache 18/11939, Seite 18 folge.Nach den gutachterlichen Feststellungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Umsetzung des Bebauungsplans Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen seien. Der Bebauungsplan müsse jedoch nur aufzeigen, dass diese Risiken beherrschbar seien. Dem werde insbesondere durch die ökologische Baubegleitung, die verschiedene Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sicherzustellen habe, Rechnung getragen. Zudem sei im Bebauungsplan – obwohl hierzu keine Rechtspflicht bestehe – unter Ziffer 11.4. der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass der potentielle Quartierverlust durch die Waldumwandlung mittels Fledermaushöhlenkästen, Bruthöhlen für den Grünsprecht und Ersatzlebensräume (z.B. Nistkästen) für den Gartenrotschwanz zu kompensieren sei.Damit sei die Maßnahme auch bereits hinreichend konkret beschrieben: Der tatsächliche Umfang der Fledermauskästen könne gar nicht im Bebauungsplanverfahren geklärt werden, weil erst kurz vor Umsetzung des Plans eine Kontrolle stattfinde, die den aktuellen Sachverhalt ermittele. Der räumliche und zeitliche Umfang sei durch die ökologische Baubegleitung festzulegen. Der Bebauungsplan zeige klar auf, dass dem Vorkommen potentieller und tatsächlich genutzter Höhlenbäume durch Maßnahmen vor Umsetzung begegnet werden könne. Dies sei für einen Angebotsbebauungsplan ausreichend. Die Ausgleichsmaßnahmen könnten auch vor der Rodung noch vorgezogen umgesetzt werden. Dem stehe der Bebauungsplan nicht entgegen. Gleiches gelte für die Nisthilfen für den Gartenrotschwanz. Soweit spezifisch auf die angeblich mangelhafte Kartierung der Brutvögel abgestellt werde, habe der Endbericht deutlich gemacht, für welche Arten von einem Brutverdacht auszugehen sei. Bei allgemein häufigen und weit verbreiteten Arten könne insoweit davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang erfüllt bleibe. Hier blieben weitere große Waldflächen erhalten. Einer artbezogenen Prüfung bedürfe es für diese Feststellung nicht. Zudem würden die Waldflächen mit Maßnahmenflächen (Ziffer 11.4. der textlichen Festsetzungen) überlagert, sodass sich die Lebensraumbedingungen für geschützte Arten, z.B. auch Käferarten, verbessern würden. Zusätzlich würden Waldflächen aufgeforstet und zwar im größeren Umfang als für Bebauung tatsächlich benötigt (Fläche entlang der Landstraße). Folglich stehe zukünftig mehr Lebensraum als zuvor zur Verfügung. Zudem stünden der Umsetzung des Bebauungsplans weder tatsächliche noch rechtliche Anforderungen in Zusammenhang mit dem Schutzgut Wasser entgegen. Die Antragsgegnerin habe sich ausreichend mit der Betroffenheit des Grundwasserkörpers beschäftigt. Ferner fehle es auch nicht an einem Fachbeitrag zur EU-WRRL und einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Auseinandersetzung mit den von der Planung betroffenen Oberflächenwasserkörpern.Auch leide der Bebauungsplan nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Festsetzungsfehlern. Eine Unbestimmtheit der Festsetzungen sei nicht festzustellen; die Antragsgegnerin habe verschiedene Fragestellungen zulässigerweise auf das Genehmigungsverfahren verlagert. Zudem sei es Aufgabe des jeweiligen Grundstückseigentümers, sich um eine ökologisch Baubegleitung zu kümmern, deren Aufgabe es sei, die im Zeitpunkt der Umsetzung bestehenden potentiellen Höhlenstrukturen zu ermitteln und dann jeweils mindestens 2 Fledermauskästen aufzuhängen. Eine diesbezügliche Festsetzung im Bebauungsplan sei nicht erforderlich gewesen.Ferner unterliege der Antragsteller der Fehlvorstellung, dass die Antragsgegnerin von der in § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. vorgesehenen Möglichkeit, die Waldumwandlung im Bebauungsplanverfahren abschließend zu regeln, Gebrauch gemacht habe. Vielmehr sei im Zeitpunkt der Umsetzung des Bebauungsplans noch nicht klar, welche Flächen gerade im Bereich der geplanten Regenrückhalteflächen einer dauerhaften Waldumwandlung bedürften; daher könnten insoweit auch keine Festsetzungen getroffen werden. Des Weiteren seien keine Abwägungsfehler festzustellen. Dies gelte für die abwägungsrelevanten Umweltbelange, insbesondere den Artenschutz, wie auch für die Kompensationsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB. Insoweit verfehle der Antragsteller bereits die Darlegungsanforderungen, weil er sich lediglich auf das beigelegte Fachgutachten berufe.Soweit diesbezüglich auf das Schutzgut Klima abgestellt werde, übersehe der Antragsteller, dass im nachfolgenden Verfahren ein selbstständiger Waldausgleich – zusätzlich zur Eingriffskompensation – durchgeführt werde. Zudem sei der FFH-Lebensraumtyp 9110 Hainsimsen-Buchenwald im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht kartiert, sodass er nicht betroffen sei. Der LRT 9110 sei laut Umweltbericht lediglich angrenzend an das Plangebiet zu finden; die Planung sei bewusst so angepasst, dass der Hainsimsen-Buchenwald nicht betroffen sei. Der Bebauungsplan sei auch nicht wegen einer mangelhaften Alternativenprüfung defizitär. Eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative habe nicht vorgelegen. Das Plangebiet stelle die einzige Fläche in direkter räumlicher Nähe der Universität zur Erweiterung der bestehenden sowie zur Ansiedlung neuer außeruniversitärer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen dar.Auf Basis des prämierten Wettbewerbsentwurfs sei ein Rahmenplan samt Mobilitätskonzept erarbeitet worden, der die Grundlage für die Festsetzungen des Bebauungsplans bilde.Die direkte räumliche Anbindung der Erweiterungsfläche an den bestehenden Universitätscampus werde von der Antragsgegnerin als besonders wichtig eingestuft, weil die Universität C-Stadt als Campusuniversität einen Standortvorteil gegenüber dezentral errichteten Universitäten besitze. Zudem werde der gewählte Standort aus Sicht der Obersten Naturschutzbehörde – ausgehend von den „UG-Flächen“ 1-3 – als einzig naturschutzfachlich verträgliche Alternative zur Nullvariante qualifiziert.In diesem Rahmen sei der Aspekt des Klimaschutzes gesehen und abgewogen worden.Zudem werde der im Zuge der Bebauung entstehende Waldverlust durch einen waldrechtlichen Ausgleich kompensiert. Entsprechende Erstaufforstungsgenehmigungen seien bereits beantragt.Auch hier sei zu sehen, dass es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handele, der zwar die Verwirklichung der zugelassenen Festsetzungen ermögliche, indessen nicht die vollständige Umsetzung in ihren Details im Blick haben könne. Eine sinnvolle CO2-Bilanz sei daher erst dann möglich, wenn die Vorhabenzulassung in Rede stehe. Selbst für den Fall, dass man ein Ermittlungsdefizit in Bezug auf Klimaauswirkungen annehmen wolle, sei dies jedenfalls nicht beachtlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Für die Universität des Saarlandes sei die Campuserweiterung eine grundlegende Voraussetzung dafür, auch in Zukunft für überregional bedeutsame Forschungsneubauten eine hälftige Finanzierung durch den Bund einzuwerben. Dies betreffe auch Maßnahmen nach Art. 91b GG. Denn aufgrund der sehr begrenzten Förderzeiträume bis zur erwarteten Fertigstellung der Gebäude müssten hierfür baureife Grundstücke in räumlicher Nähe zur Universität zur Verfügung gestellt werden. Die Erschließungsmaßnahme sei somit eine notwendige Weichenstellung zum Aufbau neuer und zur Weiterentwicklung bestehender Forschungskapazität, verbunden mit dem Potential, auf dem Areal über 2.000 hochqualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen.Konkret sei die Ansiedlung des J. auf dem Areal geplant und in der Vorbereitung.Diese Ansiedlung könne Ausgangspunkt für eine weitere Entwicklung sein.Auch die Finanzierungsmittel des Landes stünden aufgrund zeitlicher Bindungen nur befristet zur Verfügung. Mit der Erschließungsmaßnahme sei durch die saarländische Landesregierung für die seit vielen Jahren notwendige Flächenerweiterung im direkten Umfeld der Universität eine Lösung gefunden worden. Hierzu seien bereits im Jahr 2018 im Rahmen des Endberichts der F. GmbH Flächen verglichen und auch begutachtet worden. Unmittelbare Nähe sei dabei von besonderer Bedeutung für die Entwicklung der Universität des Saarlandes im Zusammenwirken mit außeruniversitärer Forschung. Das besondere Merkmal des Forschungsstandortes Saarland zeige sich in dieser räumlichen Nähe und der engen Kooperation von universitärer und außeruniversitärer Forschung.Außerdem sollten auch Entwicklungsperspektiven für die außeruniversitäre Forschung in direkter Nachbarschaft zu deren Bestandsgebäuden weiter geschaffen werden. Der Standort sei vor diesem Hintergrund ferner dadurch charakterisiert, dass es sich bereits um eine von Institutsgebäuden vorgeprägte Fläche handele, die durch die L252 im Norden und die L251 um Osten eingefasst werde. Weder in Bezug auf den Schallschutz noch betreffend die Abwasserbeseitigung ergäben sich Beanstandungen. Mit Beschluss vom 30.9.2024 hat der Senat den Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO bezogen auf Baumfällungen und Rodungen im Plangebiet außer Vollzug gesetzt. Der Antragsteller hat ergänzend vorgetragen, dass die Festlegung der Waldumwandlung entgegen dem Vortrag der weiteren Beteiligten bereits im Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. erfolgt sei. Die im Bebauungsplan eingeschlossene Genehmigung der Waldumwandlung sei gerade im Planverfahren gerechtfertigt, weil die Vorschriften zur Abwägung ohnehin die Belange des Waldes bereits berücksichtigten. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB seien bei der Aufstellung von Bebauungsplänen insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Nach § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB sollten als Wald genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Dieser Grundsatz solle in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB gemäß § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB berücksichtigt werden. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1a BauGB erfolge ein notwendiger Ausgleich durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich, alternativ gemäß Satz 4 durch vertragliche Vereinbarungen oder sonstige geeignete Maßnahmen. Die zumindest flächenmäßig bedeutsamsten Umwandlungen von Wald fänden nicht aufgrund von Genehmigungen nach § 8 Abs. 1 LWaldG statt, sondern durch rechtsverbindliche Festlegung in Plänen oder Planfeststellungsverfahren, wozu die Bundesländer ausdrücklich durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 BWaldG ermächtigt seien. Der saarländische Landesgesetzgeber habe dies im Gegensatz zu Regelungen in anderen Landeswaldgesetzen – etwa im brandenburgischen Landesrecht – lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass die Umwandlung von Flächen im Bebauungsplan festgelegt werde. Bundesrechtlich notwendig sei nicht, dass auch zeitgleich der Waldausgleich festgesetzt werde. Maßgeblich seien insoweit die Vorgaben des jeweiligen Landeswaldgesetzes. Der saarländische Landesgesetzgeber habe sich entschieden, die Vorgaben des § 9 Abs. 3 Nr. 1 BWaldG ohne weitere Qualifizierung und zusätzliche Anforderungen umzusetzen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei nach § 8 Abs. 5 LWaldG a.F., dass der Bebauungsplan die umzuwandelnden Flächen „festlegt“ (nicht „festsetzt“). Insbesondere habe er die Konzentrationswirkung hinsichtlich der Waldumwandlungsgenehmigung nicht nur für den Fall angeordnet, dass der Bebauungsplan gleichzeitig den Waldausgleich festlegt. § 8 LWaldG habe in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung noch nicht einmal auf den zu erbringenden Waldausgleich durch Erstaufforstung hingewiesen (seit 12.6.2024 geregelt in § 8 Abs. 3 Satz 2 ff. LWaldG), geschweige denn die Rechtswirkung der Umwandlung von dieser abhängig gemacht. Abzustellen sei allein auf den objektiv erkennbaren Willen und die entsprechenden planerischen Festlegungen der Antragsgegnerin. Der Verweis im Bebauungsplan, dass die Vorgaben des Landeswaldgesetzes zu beachten seien, sei insofern redundant und könne keine andere Auslegung des objektiv Gewollten begründen. Diese Bewertung werde durch den Hinweis in der Satzungsurkunde unter Ziff. V. zu dem Stichwort „Landeswaldgesetz“ getragen. Soweit es hier heiße „In der nachfolgenden Abbildung sind entsprechend der Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde die Waldflächen dargestellt, welche zukünftig nicht mehr Wald im Sinne des Landeswaldgesetztes (LWaldG) sind“, sei nach dem objektiven Empfängerhorizont mit dem Wort „zukünftig“ die Situation nach Bekanntmachung des Plans gemeint, also die Wirkung, die mit der Satzungsbekanntmachung eintreten solle. Dem entspreche auch die an dieser Stelle in der Satzungsurkunde enthaltene zeichnerische (flächengenaue) Darstellung mit farbig markierten Flächen entsprechend ihrer neuen Nutzungsart, in Abgrenzung zur bisherigen Nutzungsart Wald. Daher seien die jeweiligen Flächen mit der Satzungsbekanntmachung von Wald in eine neue Nutzungsart gemäß §§ 8 Abs. 5 LWaldG a.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG umgewandelt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die dargestellten Waldflächen erst „zukünftig“ nicht mehr Wald im Sinne des LWaldG sein sollten, weil Wald seine Waldeigenschaft erst mit der tatsächlich vollzogenen Nutzungsänderung verliere. Die Umwandlung sei in § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG definiert als Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart. d.h. vollzogen sei diese erst mit Beginn bzw. Durchführung der Rodungsmaßnahmen. Vor Vollzug dieser Rodung bedürfe es jedoch der Umwandlungsgenehmigung bzw. der entsprechenden Festlegung im Bebauungsplan. Genau dies sei im Bebauungsplan geschehen. Die Antragsgegnerin habe verbindlich festgelegt, welche Flächen kein Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes mehr sein sollten und deshalb gerodet werden könnten. Daher habe die Forstbehörde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens unter anderem mitgeteilt: „Somit werden dauerhaft 49.372 qm gemäß § 8 LWaldG umgewandelt, wobei aus Sicht der Forstbehörde eine Ersatzaufforstung flächengleich gemäß § 9 LWaldG zu erbringen ist.“ Zugleich habe die Antragsgegnerin in Abstimmung mit der Forstbehörde folgenden Text ergänzt: „Die zuständige Forstbehörde teilt in Ihrer Stellungnahme vom 31.05.2023 mit, dass für den Ausgleich der dauerhaft umzuwandelnden Waldflächen in Form einer Erstaufforstung gemäß § 9 LWaldG eine Zeitfrist von 3 Jahren nach Festsetzung des B-Plans einräumt wird.” In der ergänzenden Stellungnahme der Forstbehörde vom 29.11.2023 seien die Zahlen zum zu erbringenden Waldausgleich aktualisiert worden, so dass sich die Fläche für Erstaufforstung gemäß § 9 LWaldG um 1.878 qm auf eine Gesamtgröße von 51.250 qm erhöht habe. Auch sei erneut darauf hingewiesen worden, dass sich die Antragsgegnerin im Bebauungsplan verpflichten solle, binnen drei Jahren einen Antrag auf Erstaufforstung zu stellen. Diese Verpflichtung zur Erstaufforstung habe die Antragsgegnerin auch entsprechend übernommen. Die zur Umwandlung bestimmten Flächen seien nicht nur zeichnerisch festgelegt, sondern ihr Umfang in den Stellungnahmen der Forstbehörde auf den Quadratmeter genau angegeben worden. Hätte das gesamte Verfahren zur Waldumwandlung vollständig auf die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens verlagert werden sollen und würde sich erst bei Vorhabenzulassung ergeben, welche Flächen tatsächlich gerodet werden sollten, hätte es einer solchen Abstimmung und quadratmetergenauen Festlegung im Bebauungsplanverfahren nicht bedurft. Gleiches gelte für die Verpflichtung der Antragsgegnerin, binnen drei Jahren ab Satzungsbekanntmachung einen Antrag auf Erteilung der Erstaufforstungsgenehmigung nach § 9 LWaldG einzureichen. Bei verständiger Auslegung der Regelungen im Bebauungsplan unter Berücksichtigung der Begründung, des Umweltberichts und der Stellungnahmen der Forstbehörde ergebe sich ein eindeutiges Bild: Für die Antragsgegnerin und die fachlich beteiligte Forstbehörde habe es stets außer Frage gestanden, dass die Umwandlung der betreffenden Flächen bereits im Bebauungsplan abschließend im Sinne von § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. festgelegt werden sollte. Dies entspreche auch der Auskunft des zuständigen H. als Oberste Forstbehörde gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Dieser habe auf Nachfrage am 11.9.2024 telefonisch mitgeteilt, dass die Waldumwandlung vorliegend durch den Bebauungsplan erfolgt sei und es aus Sicht der Forstbehörde keiner weiteren Genehmigung vor einer Rodung bedürfe. Es müsse lediglich nachlaufend eine Erstaufforstungsgenehmigung beantragt und erteilt werden. Die Durchführung der Rodung sei aber nicht von dieser abhängig. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche der Verwaltungspraxis im Saarland. Nichts anderes folge aus den Stellungnahmen der Forstbehörde im Beteiligungsverfahren. Ferner bestimme auch der raumordnerische Abschlussbescheid des Zielabweichungsverfahrens des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport vom 3.8.2023, dass der Waldausgleich „im Bauleitplanverfahren (…) zu behandeln und zu lösen“ sei. Damit würde die Antragsgegnerin gegen den raumordnerischen Bescheid verstoßen, wenn sie den Waldausgleich außerhalb des Bauleitplanverfahrens behandeln und lösen wolle. Im Übrigen sei – soweit die Antragsgegnerin darauf verweise, dass in der Begründung des Bebauungsplanes auf das Genehmigungserfordernis betreffend die Waldumwandlung verwiesen worden sei – festzustellen, dass der subjektive planerische Wille der Antragsgegnerin derart weit von dem objektiv erkennbar Festgelegten und Gewollten entfernt sei, dass es dem Bebauungsplan an der notwendigen und rechtsstaatlich gebotenen Normenklarheit fehlen würde. Die Lesart der Antragsgegnerin betreffend die in der Begründung benannte „Abschichtung der Waldumwandlungsgenehmigung“ stehe im Widerspruch zu sämtlichen anderen Aussagen in den Planunterlagen, welche sich stets nur auf die ausstehende Erstaufforstungsgenehmigung bezögen. Entweder sei diese Formulierung als missverständliche Begrifflichkeit zu verstehen, die angesichts des tatsächlich Gewollten keine weitere Bedeutung habe, oder hier liege eine Unklarheit und Widersprüchlichkeit vor, die dazu führe, dass der Planinhalt sich auch durch Auslegung nicht zweifelsfrei ermitteln lasse. Da es sich bei der Frage der Waldumwandlung um eine wesentliche umweltrechtliche Grundlage der vorliegenden Planung handele, führe die fehlende Bestimmtheit in diesem Punkt zwingend zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Der Fehler lasse sich nicht auf eine einzelne Festsetzung beschränken, sondern betreffe den gesamten Vollzug des vorliegenden Bebauungsplans. Zudem folge aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass sie im Aufstellungsverfahren nicht erkannt habe, dass es sich vorliegend um ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Ziff. 18.7 Anlage 1 UVPG handele. Insoweit sei unter anderem festzustellen, dass es an einer Beschreibung des Schutzguts Fläche fehle und somit auch an einer Beschreibung im Sinne der Ziff. 2 b bb) Anlage 1 BauGB. Dies stelle nicht nur einen inhaltlichen Mangel und einen darauf aufbauenden Abwägungsmangel dar; der Umweltbericht könne diesbezüglich auch keine Anstoßwirkung für die Öffentlichkeit entfalten, weil das Schutzgut schlicht nicht behandelt worden sei.Zudem habe auch nach Ziff. 17.2.3 Anlage 1 UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG bestanden.Soweit die Antragsgegnerin sich mit Fragen des Klimas befasst habe, handele es sich durchgängig nur um Fragen des Lokalklimas; demgegenüber sei eine Ermittlung der Auswirkungen auf das Globalklima entsprechend der Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG im Bebauungsplan nicht erfolgt. Dies sei jedoch rechtlich geboten gewesen.Zudem werde nicht verkannt, dass grundsätzlich auf Ebene der Bauleitplanung ein anderer Maßstab an die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände anzulegen sei als auf Ebene der Vorhabenzulassung. Etwas anderes gelte jedoch für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne, welche die Funktion eines Zulassungsaktes übernähmen und nur aufgestellt werden dürften, wenn sie umfassend auf die Anforderungen des § 44 BNatSchG überprüft würden. Eine vergleichbare Konstellation liege hier aufgrund der zugelassenen Rodungsmaßnahmen vor. Mit der im Bebauungsplan nach § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. eingeschlossenen Waldumwandlung liege eine finale Zulassung der Rodung vor. Diese bedürfe keiner zusätzlichen Genehmigung und könne damit – vorbehaltlich der allgemeinen naturschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 39 BNatSchG – ohne weitere Zwischenschritte durchgeführt werden. Damit enthalte der vorliegende Plan bereits die Gestattung zu der konkreten Beeinträchtigungshandlung in Form der Rodung, welche zur Verwirklichung der Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG führe und gerade nicht lediglich die Grundlage der später zu erteilenden Baugenehmigungen darstelle. Vorliegend sei jedoch keine ausreichende artenschutzrechtliche Prüfung erfolgt. Diesem Vortrag sind die Antragsgegnerin und der Beigeladene wiederum mit Schriftsätzen vom 16.1.2025 sowie vom 21.1.2025 entgegengetreten. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und den vorgelegten Normaufstellungsvorgang verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers, den Bebauungsplans Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht – hier das Oberverwaltungsgericht, das gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwGO im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, entscheidet – auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Der Antrag ist zulässig (vgl. 1.) und begründet (vgl. 2.) 1. Der Antrag ist zulässig. a. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine anerkannte Vereinigung nach § 3 UmwRG, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ohne eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen zu müssen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen kann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 UmwRG eingehalten sind.1vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 17vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 17 Dies ist hier der Fall. aa. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, sodass ein tauglicher Antragsgegenstand nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorliegt. Es kann hier dahinstehen, ob die Fallgruppe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a UmwRG einschlägig ist. Dies wäre dann der Fall, wenn der in Streit stehende Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben beinhaltet, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Darunter fallen solche Bebauungspläne im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 3 Alt. 1 UVPG, durch welche die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben gemäß Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll.2vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 66vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 66 Bei dem streitbezogenen Bebauungsplan handelt es sich jedenfalls um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG, für die gemäß Nr. 1.8 der Anlage 5 UVPG (Bauleitplan nach § 10 BauGB) eine Strategische Umweltprüfung (SUP) obligatorisch ist, die gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen ist. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, darunter u.a. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sowie die in § 1a BauGB bezeichneten Belange, wozu etwa die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. Abs. 3) oder der Habitat- und Vogelschutz (vgl. Abs. 4) zählen.3vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 68 bb. Der Antragsteller macht zudem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a UmwRG die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG muss die Vereinigung bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG oder gegen deren Unterlassen die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen. Gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG sind umweltbezogene Rechtsvorschriften solche Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG beziehen. Der Begriff ist vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) weit auszulegen. Entscheidend ist, ob die fragliche Bestimmung in irgendeiner Weise einen Umweltbezug hat.4vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2023 – 4 C 6/21 –, juris, Rn. 41 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 [ECLI:EU:C:2022:857] - Rn. 56263; BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 20vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2023 – 4 C 6/21 –, juris, Rn. 41 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 [ECLI:EU:C:2022:857] - Rn. 56263; BayVGH, Beschluss vom 30.9.2024 – 1 NE 24.805 –, juris, Rn. 20 Solche umweltbezogenen Rechtsvorschriften stehen hier in Rede. Insbesondere verweist der Antragsteller – unter anderem – auf Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, die Bewirtschaftungsziele der §§ 27, 47 WHG, die Vorgaben des § 13 Abs. 1 KSG sowie Mängel der gesetzlich vorgeschriebenen Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und beruft sich somit auf Bestimmungen mit Umweltbezug, deren Verletzung er rügen kann. cc. Zugleich kann der Antragsteller – ausgehend von den durch ihn gerügten Rechtsverletzungen – im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwGR geltend machen, durch die streitbezogene Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung des Antragstellers in der Fassung vom 2.9.2023 ist Zweck des Landesverbandes die Förderung und Durchsetzung des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes im umfassenden Sinne als Schutz auch der Würde und Unversehrtheit des Menschen, der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und der Existenz von Tieren und Pflanzen, wobei es gilt, diese Güter vor Beeinträchtigung und Zerstörung zu bewahren wie auch einen ökologischen und nachhaltigen Ressourceneinsatz und -verbrauch zu gewährleisten. Solche Belange stehen vorliegend in Streit. dd. Der Antragsteller war im Planaufstellungsverfahren überdies zur Beteiligung im Verfahren berechtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG) und hat sich geäußert. Er hat im Rahmen der frühzeitigen und der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 9.6.2023 und 6.11.2023 verschiedene Einwendungen vorgebracht. b. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde durch den am 20.9.2024 eingereichten Normenkontrollantrag gewahrt, sodass dies der Zulässigkeit des Antrages nach § 47 Abs. 6 VwGO ebenfalls nicht entgegensteht.5vgl. hierzu: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, wonach ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann zulässig sein kann, wenn ein von demselben Antragsteller gestellter Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung zulässig wäre.vgl. hierzu: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, wonach ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann zulässig sein kann, wenn ein von demselben Antragsteller gestellter Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung zulässig wäre. c. Dem Antragsteller mangelt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO entfällt etwa dann, wenn der Bebauungsplan, der außer Vollzug gesetzt werden soll, durch Baugenehmigungen für die nach den Festsetzungen zulässigen Vorhaben weitgehend umgesetzt ist. Denn wenn der Bebauungsplan durch Baugenehmigungen „vollzogen” ist, kann die geltend gemachte Rechtsverletzung durch bzw. aufgrund des Bebauungsplans mit einer Aussetzung nicht mehr abgewehrt werden.6vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.7.2003 – 1 NE 03.984 –, juris, Rn. 15vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.7.2003 – 1 NE 03.984 –, juris, Rn. 15 So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar ist bereits im vergangenen Jahr die Rodung einer Teilfläche des Plangebietes (hier: der Fläche, die für die Errichtung des Umspannwerkes vorgesehen ist, gelegen in der „Waldfläche W3“) durchgeführt worden. Indes ist im weiteren Plangebiet noch nicht mit der Durchführung von Rodungen sowie Abbrucharbeiten und nachfolgenden Baumaßnahmen begonnen worden, sodass das Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. d. Soweit die Antragsgegnerin und der Beigeladene vorgetragen haben, es fehle bereits an einer besonderen Eilbedürftigkeit beziehungsweise einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren, weil im Bebauungsplan keine rechtsverbindliche Festsetzung der Waldumwandlung erfolgt sei, sodass vor Rodungs- und Baubeginn zunächst ein „Antrag auf Waldumwandlung bei den zuständigen Behörden“ erforderlich sei, jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt „weder ein Bauantrag, noch ein Antrag auf Waldumwandlung bei den zuständigen Behörden“ vorliege und daher eine Rodung innerhalb der aktuellen Rodungsperiode ohnehin nicht zu erwarten sei, überzeugt dies nicht. Zunächst ist betreffend den Stand der Umsetzung der Planung festzustellen, dass der Beigeladene vorgetragen hat, dass „aufgrund der sehr begrenzten Förderzeiträume bis zur erwarteten Fertigstellung der Gebäude […] hierfür baureife Grundstücke in räumlicher Nähe zur Universität zur Verfügung gestellt werden [müssen]“, sodass jedenfalls die kurzfristige Einleitung der erforderlichen Verfahrensschritte keinesfalls fernliegend erscheint. Ungeachtet dessen kann der Einwand, wonach Rodungen nur im Fall der Erteilung gesonderter „Waldumwandlungsgenehmigungen“ erfolgen dürften, die durch die zuständige Behörde (hier: die Forstbehörde) zu erteilen seien, nicht überzeugen. Nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG -)in der Fassung vom 2.5.1975 darf Wald nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Die Länder können gemäß § 9 Abs. 3 BWaldG bestimmen, dass die Umwandlung 1. keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn für die Waldfläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist; 2. weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, untersagt wird. Von der in § 9 Abs. 3 Nr. 1 BWaldG benannten Berechtigung hat das Saarland Gebrauch gemacht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Waldgesetzes für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 26.10.1977 in der seit dem 20.9.2017 unverändert geltenden Fassung dieser Norm darf Wald nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung), wobei es gemäß § 8 Abs. 5 LWaldG in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.9.20177gültig vom 6.10.2017 bis 25.7.2024gültig vom 6.10.2017 bis 25.7.2024 (folgend: a.F.) einer Genehmigung nach Absatz 1 nicht bedarf bei Flächen, für die in einem Bebauungsplan oder in einer städtebaulichen Satzung auf Grund des Baugesetzbuchs, in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem rechtsverbindlichen Plan die Umwandlung festgelegt ist. Eine Umwandlung von Wald im Sinne des § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. in einem Bebauungsplan besteht dann, wenn – wie hier – Flächen, auf denen sich Wald befindet, durch einen Bebauungsplan eine geänderte Festsetzung erfahren.8vgl. zur „Freigabewirkung“ des Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG in Bezug auf die Rodung: BayVGH, Beschluss vom 9.8.2006 – 1 CS 06.2014 –, juris, Rn. 36; nach Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG in der Fassung vom 22.7.2005 bedarf es keiner Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 BayWaldG soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen auf Grund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen istvgl. zur „Freigabewirkung“ des Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG in Bezug auf die Rodung: BayVGH, Beschluss vom 9.8.2006 – 1 CS 06.2014 –, juris, Rn. 36; nach Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG in der Fassung vom 22.7.2005 bedarf es keiner Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 BayWaldG soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen auf Grund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist Ausgehend von dem Wortlaut der maßgeblichen Normen sowie den Festsetzungen im streitbezogenen Bebauungsplan ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Umwandlung von Flächen dergestalt vorgenommen worden ist, dass im Bebauungsplan eine andere Nutzungsart im Sinne des § 9 Abs. 3 BWaldG festgestellt worden ist (hier u.a. die Festsetzung eines Sondergebietes sowie die Festsetzung von Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser auf Flächen, die zuvor Waldflächen waren), sodass eine Rodung keine gesonderte Genehmigung durch die Forstbehörde erfordern würde. Insoweit ist auch zu sehen, dass § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. ohne weitere Differenzierung auf „eine[…] Genehmigung nach Absatz 1“ verweist. Eine Unterscheidung zwischen einer Genehmigung zur Rodung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LWaldG) und der Umwandlung in eine andere Nutzungsart (§ 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. LWaldG) ist in der Freistellungswirkung des § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. nicht angelegt. Hierfür spricht auch der in der Satzungsurkunde unter „V. Hinweise“/“Landeswaldgesetz“ enthaltene Passus: „In der nachfolgenden Abbildung sind entsprechend der Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde die Waldflächen dargestellt, welche zukünftig nicht mehr Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes (LWaldG) sind.“ Der vorstehenden Bewertung steht auch der unter „V. Hinweise“ enthaltene weitere Text „Der vorliegende Bebauungsplan legt für Waldflächen i.S.d. Landeswaldgesetzes (LWaldG), die dauerhaft in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, noch keinen Waldausgleich fest. Mit dem Verzicht der Regelung des Waldausgleichs im Bebauungsplan ist weiterhin eine Erstaufforstungsgenehmigung im Sinne des § 9 Abs. 1 LWaldG erforderlich. Die Genehmigung kann zeitlich vor oder im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bei der Forstbehörde eingeholt werden. Es wird auf die Ausführungen in der Begründung und dem Umweltbericht verwiesen“, keinesfalls entgegen. Vielmehr legt die Wendung „noch keinen Waldausgleich“ nahe, dass erklärt werden soll, warum trotz der bereits festgestellten geänderten Nutzungsart noch kein Waldausgleich erfolgt ist. Im Übrigen folgt hieraus lediglich, dass der Bebauungsplan keinen Waldausgleich enthält und zudem eine Erstaufforstungsgenehmigung nach § 9 LWaldG erforderlich wird; dies ist allerdings von der Änderung der Nutzungsart (hier: u.a. in eine Sonderbaufläche) im Bebauungsplan zu unterscheiden. Aus Letzterer wird – auf der Grundlage von § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. – eine Freistellung von dem Genehmigungserfordernis aus § 1 Abs. 1 Satz 1 LWaldG abgeleitet. Für den Umstand, dass mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans auch die Waldumwandlung im Sinne einer geänderten Nutzungsart einherging und keine weitere „Waldumwandlungsgenehmigung“ mehr erforderlich sein sollte, spricht ferner die durch die Antragsgegnerin mit der Forstbehörde abgestimmte Regelung zur Erstaufforstung. So hat die Forstbehörde ausweislich des Abwägungsvorgangs Folgendes festgestellt: „Somit werden dauerhaft 49.372 qm gemäß § 8 LWaldG umgewandelt, wobei aus Sicht der Forstbehörde eine Ersatzaufforstung, Flächengleich gemäß § 9 LWaldG zu erbringen ist. Für den rosa umrandeten Bereich, abzüglich der Fläche des Regenrückhaltebeckens (blau kariert / dauerhafte Umwandlung), der somit eine Fläche von 14.300 qm umfasst ist eine temporäre Waldumwandlung notwendig, da dieser Bereich lediglich zum Errichten der Bauwerke benötigt wird. Daher empfiehlt die Forstbehörde, um einen Flächenersatz zu vermeiden, diese Fläche nach Abschluss der Bauarbeiten wieder ordnungsgemäß in Bestockung zu bringen.“99S. 58-59 der Zusammenstellung der Stellungnahmen mit Abwägungsvorschlägen (Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ im Stadtteil St. Johann, Stand: 18.8.2023S. 58-59 der Zusammenstellung der Stellungnahmen mit Abwägungsvorschlägen (Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ im Stadtteil St. Johann, Stand: 18.8.2023 Hierzu ist durch die Antragsgegnerin im Abwägungsvorgang vermerkt worden: „Konsequenz: Keine Änderungen. Aktualisierung der Zahlen wie unten genannt. Erläuterung: Die Flächen werden entsprechend den Festsetzungen im Entwurf des Bebauungsplanes überprüft und in die Unterlagen zum Bebauungsplan aufgenommen. Der Waldausgleich entsprechend den Vorgaben der Forstbehörde wird im Ausgleichskonzept im Umweltbericht erläutert.“ Insoweit weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass es keiner Abstimmung und quadratmetergenauen Festlegung der Rodungsflächen im Bebauungsverfahren und auch keiner Anknüpfung an das Inkrafttreten des Bebauungsplans betreffend die Frist für die Beantragung der Erstaufforstung (Frist: 3 Jahre ab Inkrafttreten des Bebauungsplanes) bedurft hätte, wenn das Verfahren der Waldumwandlung auf die Ebene der einzelnen Baugenehmigungsverfahren verlagert worden wäre und somit erst im Rahmen der jeweiligen Zulassung über einzelne Rodungsflächen entschieden werden sollte. Hierfür sprechen im Übrigen auch die Ausführungen im Umweltbericht zu der dort vorgenommenen Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, die der Ermittlung des ökologischen Defizits und des Waldersatzes dienen soll. So werden die einzelnen Flächen, je nach Festsetzung im Bebauungsplan im Rahmen der Bilanzierung benannt und der Planwert jeweils erläutert. Beispielsweise heißt es zur Grünfläche G3 „Grünachse“: „Es ist davon auszugehen, dass die artenarmen Rasenflächen regelmäßig gemäht werden. Der Standard-Planungswert wurde daher um 6 Punkte reduziert. Innerhalb der Flächen müssen Hochstämme gepflanzt werden.“ Demgegenüber heißt es zur „Versorgungsfläche (Umspannwerk)“: „Die Fläche wird in der Bilanzierung nicht berücksichtigt, da der Eingriff gesondert genehmigt wird10Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat.“11vgl. S. 23 des Umweltberichtes (Stand: Februar 2024)vgl. S. 23 des Umweltberichtes (Stand: Februar 2024) Ferner wird der Waldersatz im Umweltbericht konkret beschrieben und zeichnerisch dargestellt. Im Anhang A zum Umweltbericht (Stand: Februar 2024)12S. 226 der GerichtsakteS. 226 der Gerichtsakte ist eine „Übersichtskarte zur Inanspruchnahme von Wald i.S.d. LWaldG – Planung“ enthalten, die u.a. folgenden Text enthält: „Erläuterung zur Inanspruchnahme von Wald i.S.d. LWaldG: Erstaufforstung: Für die dauerhafte Umwandlung von Wald i.S.d. LWaldG ist ein flächengleicher Ersatz zu erbringen. Hierzu zählen die Baugebiete, die Verkehrsflächen, Grünfläche G3 sowie die Waldfläche W1. Ersatz ist zusätzlich für das Regenrückhaltebecken und für eine Teilfläche entlang der Landstraße zu erbringen […] Für das Umspannwerk wird der Waldersatz im Rahmen der Genehmigung erbracht.“13Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat Weiter heißt es in dem Umweltbericht zu dem Stichwort „Waldersatz“: „Die Abgrenzung der Waldflächen, für welche ein Ersatz auf externen Flächen erbracht wird, sind dem Anhang A zu entnehmen. […] Es wurde eine detaillierte Aufstellung der Leistungspflichten für die Maßnahmen nach dem LWaldG vorgenommen. Die Rückmeldung aus der Stellungnahme der Forstbehörde wurde mit der Planzeichnung flächenscharf abgeglichen. Daraus ergibt sich der Umfang der beanspruchten Flächen. Die Übersichtskarte mit dem Bestand sowie die Übersichtskarte mit der Planung und dazugehörigen Erläuterung ist dem Anhang A zu entnehmen. Die notwendigen Maßnahmen werden entsprechend der Rückmeldung der Forstbehörde innerhalb des Saarlandes erfolgen. Die Erschließung und bauliche Entwicklung der Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans führen zum Eingriff, zur Beeinträchtigung und teilweisen Verlust der bestehenden Forstfunktionen. Art und Umfang der aufgrund des baulichen Eingriffs zu erwartenden Beeinträchtigung der Forstfunktion sind im Anhang A unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Forstbehörde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung dargestellt. Für die Erstaufforstung wurde am 05.02.2024 ein Antrag nach § 9 LWaldG bei der Forstbehörde gestellt.14Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat“15S. 24-25 des Umweltberichtes (Stand: Februar 2024)S. 24-25 des Umweltberichtes (Stand: Februar 2024) Hieraus folgt, dass offenbar zwischen der „Erschließung und baulichen Entwicklung der Flächen“, mit denen eine Rodung einhergeht und den späteren Baugenehmigungsverfahren – die sodann keine Waldumwandlung mehr erfordern werden – unterschieden worden ist. Zugleich zeigt der Umweltbericht, dass einzig für die Fläche, auf der das Umspannwerk errichtet werden soll, eine gesonderte Genehmigung des „Eingriffs“ (hier: der Rodung) erforderlich sein sollte; aus diesem Grund wurde diese Fläche auch nicht von der Bilanzierung erfasst. Demgegenüber sollte für die restliche Fläche im Baugebiet aufgrund der festgestellten Waldumwandlung ein einheitlicher Ausgleich stattfinden. An dieser Bewertung ändert auch der in der Begründung des Bebauungsplans auf Seite 65 enthaltene Passus nichts: „Die Abschichtung der Waldumwandlungsgenehmigung vom Bebauungsplan auf die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens ist dann möglich, wenn davon auszugehen ist, dass die Waldumwandlung grundsätzlich möglich sein wird. Dies ist durch die Verfügbarkeit der vorabgestimmten Flächen der Fall.“ Dieser Hinweis lässt die auf der Grundlage des § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. eintretende Freistellungswirkung nicht entfallen. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass „der Sinn und Zweck“ des Landeswaldgesetzes voraussetze, dass die für die Waldumwandlung erforderliche „vollständige forstrechtliche Kompensation zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen des Waldverlustes“ festgesetzt oder durch städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB geregelt sein müsse, wird diese Lesart vom Gesetzeswortlaut nicht getragen. Ein solches Erfordernis kann aus § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. nicht abgeleitet werden. Insoweit geht auch der Hinweis des Beigeladenen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17.11.2023 – 3 K 1016/21 – fehl, weil die dort maßgebliche landesrechtliche Regelung mit der Bestimmung in § 8 Abs. 5 LWaldG nicht vergleichbar ist. Vielmehr lautet § 8 Abs. 2 Satz 3 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG BB) in der Fassung vom 3.12.2008: „Der Genehmigung steht gleich, wenn in einem rechtskräftigen Bebauungsplan nach § 30 des Baugesetzbuches eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, sofern16Unterstreichung durch den SenatUnterstreichung durch den Senat darin die hierfür erforderlichen naturschutz- und forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen festgesetzt sind.“ Hierbei ist zu sehen, dass der Bundesgesetzgeber den Ländern durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 BWaldG die Möglichkeit eröffnet hat, die Genehmigungsfreistellung – die durch die rechtsverbindliche Feststellung einer anderen Nutzungsart begründet wird (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 BWaldG) – Einschränkungen zu unterwerfen. Eine solche Einschränkungen hat der brandenburgische Landesgesetzgeber in § 8 Abs. 2 S. 3 LWaldG BB in der Fassung vom 3.12.2008 mit dem Zusatz „sofern darin die hierfür erforderlichen naturschutz- und forstrechtlichen Kompensationen zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen festgesetzt sind“ normiert. Eine entsprechende Einschränkung durch den saarländischen Landesgesetzgeber – dem diese Kompetenz zukäme – ist hingegen in § 8 Abs. 5 LWaldG a.F. nicht erfolgt. Folglich begründet die – hier erfolgte – Feststellung der anderen Nutzungsart im streitbezogenen Bebauungsplan die Umwandlung der bisherigen Waldfläche und damit in der Folge die Freistellung vom Genehmigungserfordernis aus § 1 Abs. 1 LWaldG. Insofern steht hier nicht die Planungshoheit der Kommune in Rede, sondern eine gesetzlich angelegte Rechtsfolge. Ferner wird die Rechtsauffassung des Beigeladenen auch nicht durch die benannten Gesetzesmaterialien gestützt. Zum einen ist festzustellen, dass die Landtags-Drucksache (LT-Drs. 17/824) vom 6.3.2024 datiert und den Entwurf des erst zum 26.7.2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes zum Gegenstand hat, sodass aus diesem Grund bereits fraglich ist, ob dies für die Auslegung des § 8 Abs. 5 LWaldG in der hier maßgeblichen alten Fassung von Gewicht sein kann. Ungeachtet dessen ist zum anderen festzustellen, dass die benannte Fundstelle (hier: LT-Drs. 17/824, S. 14) keinen Bezug zum hier maßgeblichen § 8 Abs. 5 LWaldG (a.F.) aufweist, sondern auf Seite 14 der Drucksache vielmehr Ausführungen zu § 8 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 LWaldG, zu § 8 Abs. 3 LWaldG sowie zu § 8 Abs. 4 LWaldG enthalten sind. Betreffend § 8 Abs. 5 LWaldG ist auf Seite 2 der Drucksache lediglich festgestellt: „Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.“ In der Begründung heißt es hierzu „Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.“ (vgl. LT-Drs. 17/824, S. 15). Überdies ist jedenfalls zu konstatieren, dass die Forstbehörde als diejenige Behörde, die für die Erteilung der Genehmigung nach § 1 Abs. 1 LWaldG zuständig ist, ausweislich des Abwägungsvorgangs ebenfalls davon ausgeht, dass bereits durch die Festsetzungen im Bebauungsplan „dauerhaft 49.372 qm gemäß § 8 LWaldG umgewandelt [werden].“ Dies entspricht auch dem durch den Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.12.2024 vorgelegten Telefonvermerk über ein am 11.9.2024 geführtes Telefonat zwischen einem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und einem Beschäftigten der Forstbehörde, im Rahmen dessen mitgeteilt worden sei, dass eine gesonderte Rodungserlaubnis aus Sicht der Forstbehörde nicht erforderlich sei. Steht die für die Erteilung von Rodungsgenehmigungen zuständige Behörde auf dem Standpunkt, dass eine solche nicht erforderlich ist, kann dem Antragsteller – insbesondere auch mit Blick auf den Verweis des Beigeladenen auf die konkreten Ansiedlungspläne im Plangebiet – das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Eilverfahren schwerlich abzusprechen sein. 2. Der Antrag hat in der Sache Erfolg. Maßgebend für die Frage der Begründetheit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO sind – jedenfalls bei Bebauungsplänen – zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist.17vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2019 – 4 VR 3/19 –, juris, Rn. 4 (m.w.N.)vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2019 – 4 VR 3/19 –, juris, Rn. 4 (m.w.N.) Des Weiteren ergibt sich aus § 2 Abs. 4 UmwRG eine Beschränkung des Maßstabs für die Prüfung der Begründetheit einer „Umweltverbands-Normenkontrolle“, die auch für das vorliegende Eilverfahren gilt, weil der Rechtsschutz dort nicht weiter reichen kann als im Hauptsacheverfahren.18vgl. Beschluss des Senats vom 27.4.2015 – 2 B 39/15 –, juris, Rn. 13 sowie Fellenberg/Schille, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 105. EL September 2024, UmwRG § 2 Rn. 56vgl. Beschluss des Senats vom 27.4.2015 – 2 B 39/15 –, juris, Rn. 13 sowie Fellenberg/Schille, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 105. EL September 2024, UmwRG § 2 Rn. 56 Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet, soweit 1. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder 2. die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG muss zudem bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 oder Nr. 4 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 UVPG bestehen. Hieran gemessen erweist sich der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung als geboten, weil die spezialgesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG vorliegen (vgl. a.), der anhängige Normenkontrollantrag sich nach dem Stand der Dinge als zulässig und begründet erweist (vgl. b.) und eine vorläufige Regelung zur Vermeidung gewichtiger Nachteile geboten ist (vgl. c.). a. Wie bereits dargetan stehen hier umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG in Streit (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Zu den umweltbezogenen Vorschriften gehören auch Verfahrensnormen, soweit sie den Zweck haben, die fehlerfreie Ermittlung, Bewertung und Berücksichtigung der Umweltbelange im Entscheidungsprozess der Behörde zu gewährleisten. Das Planungserfordernis i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB kann ebenso zu den umweltbezogenen Vorschriften zählen wie § 1 Abs. 7 BauGB, soweit auf dieser Grundlage die Belange des Umweltschutzes gerecht abzuwägen sind.19vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 43 unter Hinweise auf BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 – 9 A 18/11 –, BVerwGE 144, 243-248, Rn. 12vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 43 unter Hinweise auf BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 – 9 A 18/11 –, BVerwGE 144, 243-248, Rn. 12 Vorliegend bestand zudem die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 UVPG. Umweltprüfungen im Sinne des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sind gemäß § 2 Abs. 10 UVPG sowohl Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) als auch Strategische Umweltprüfungen (SUP). Es kann daher hier dahinstehen, ob der Bebauungsplan – wie der Antragsteller geltend macht – verschiedene UVP-pflichtige Vorhaben im Sinne der Anlage 1 des UVPG umfasst, weil jedenfalls vorliegend – unstreitig – eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen war. Des Weiteren sind Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Antragsgegner nach seiner Satzung fördert. b. Der in der Hauptsache anhängige Normenkontrollantrag erweist sich aller Voraussicht nach als offensichtlich zulässig und begründet. Denn der Bebauungsplan ist nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (vgl. aa.). Unabhängig davon würde der Bebauungsplan jedenfalls unter gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mängeln im Abwägungsvorgang leiden (vgl. bb.). aa. Der streitbezogene Bebauungsplan erweist sich als städtebaulich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, weil er nicht vollzugsfähig ist. Denn ihm steht dauerhaft die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände entgegen. Ein Bebauungsplan verstößt gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung, wenn er aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt und deshalb die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. Außerdem erweist sich in einem solchen Fall die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB konkretisierte Aufgabe der Bauleitplanung – eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten – als undurchführbar. Auch rechtsstaatliche Grundsätze sind in einem solchen Fall berührt; denn Recht, dessen Vollzugsunfähigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses feststeht, ist sinnlos.20vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 13 sowie vom 12.11.2020 – 4 BV 15/20 –, juris, Rn. 6 sowie VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 117vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 13 sowie vom 12.11.2020 – 4 BV 15/20 –, juris, Rn. 6 sowie VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 117 Die Umsetzung der mit einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ist unter anderem dann faktisch unmöglich, wenn infolge seines Vollzugs artenschutzrechtliche Zugriffsverbote im Sinne von § 44 BNatSchG verwirklicht würden und Ausnahmen und Befreiungen nicht in Betracht kommen.21vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 118-119 (m.w.N.)vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 118-119 (m.w.N.) Die Relevanz der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Bebauungsplanung ergibt sich z.B. daraus, dass bei einer Baufeldeinrichtung während der Brutzeit die Tötung anwesender Jungvögel nicht ausgeschlossen werden kann. Während der Bauphase kann es auch zeitweise zu Beeinträchtigungen kommen, die Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten erheblich stören. Des Weiteren können infolge der Planung Gehölze und damit Brutmöglichkeiten entfernt oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört werden. Die Planungsbefugnis der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB hängt daher maßgeblich von der Prüfung ab, ob wegen des Vorkommens von wild lebenden Tieren der streng oder besonders geschützten Arten oder der europäischen Vogelarten zu erwarten ist, dass die Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG der Realisierung der Planung dauerhaft entgegenstehen werden oder ob diese gegebenenfalls im Wege einer Legalausnahme oder bei Vorliegen einer Ausnahmelage überwunden werden können. Das Erfordernis der Vollzugsfähigkeit des Plans sichert die Beachtung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote bereits im Verfahren der Planaufstellung. Sind frühzeitig Konflikte erkennbar, an denen die Planung im Vollzug aller Voraussicht nach scheitern wird, verfehlt diese ihren gestalterischen Auftrag. Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen. Soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, der Ausnahmen von den Verboten zulässt, vorliegt, kommt es für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Zulassung einer behördlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ermöglicht werden kann. Nicht die Ausnahme als solche, wohl aber das Vorliegen einer Ausnahmelage ist dabei Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans.22vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 51 – 52 unter Hinweis auf das Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17 –, juris, Rn. 46 ff. (m.w.N.) sowie VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 118-119 (m.w.N.)vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 51 – 52 unter Hinweis auf das Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17 –, juris, Rn. 46 ff. (m.w.N.) sowie VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 118-119 (m.w.N.) Betreffend die hier im Bebauungsplanverfahren gebotene Ermittlung der Betroffenheit streng oder besonders geschützter Arten gilt, dass nach außerrechtlichen, nämlich naturschutzfachlichen Kriterien zu beurteilen ist, wie der Bestand der geschützten Tiere zu bestimmen und die Wahrscheinlichkeit zu ermitteln ist, dass ein geschütztes Tier im Falle der Realisierung des Bebauungsplans einem der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG unterfällt.23Für ein Bebauungsplanverfahren: OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 17 ff.Für ein Bebauungsplanverfahren: OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 17 ff. Zwar verpflichtet das Erfordernis einer ausreichenden Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume die Behörde nicht zur Fertigung eines lückenlosen Arteninventars. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab.24vgl. BVerwG Urteil vom 4.6.2020 – 7 A 1.18 –, BeckRS 2020, 24268, Rn. 81 sowie Urteil vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 86 und VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 200vgl. BVerwG Urteil vom 4.6.2020 – 7 A 1.18 –, BeckRS 2020, 24268, Rn. 81 sowie Urteil vom 9.7.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 86 und VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 200 Hierbei fußt die notwendige Bestandsaufnahme regelmäßig auf zwei wesentlichen Quellen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich der Plangeber regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht dem Plangeber insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Gemeinde bzw. Stadt unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahingehend, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.25vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 86 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 sowie zum Prüfungsmaßstab: OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 17 ff.vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 86 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 sowie zum Prüfungsmaßstab: OVG Hamburg, Beschluss vom 1.4.2020 – 2 Es 1/20.N –, juris, Rn. 54 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13 –, juris, Rn. 17 ff. Soweit die Antragsgegnerin beziehungsweise der Beigeladene betreffend die artenschutzrechtliche Ermittlung im Verfahren der Planaufstellung unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 27.1.2022 – 2 C 289/90 – einwenden, dass es im Falle eines Angebotsbebauungsplans genüge, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse oder eine Potenzialabschätzung zu stützen und selbst eine aktuelle Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort nicht erforderlich gewesen sei, kann dies fallbezogen nicht überzeugen. Eine mit der vorgenannten Entscheidung vergleichbare Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben. Im Verfahren 2 C 289/90 betraf die Bauleitplanung eine unmittelbar an den Ortsrand sowie eine Landstraße anschließende – unbewaldete – Freifläche, wobei Zugriffsverbote, die geschützte Arten betreffen, dort nicht in Rede standen. Nichts anderes folgt aus der im Umweltbericht (Stand: Februar 2024) benannten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 3.12.2013 (Az. Vf. 8-VII-13), in der davon ausgegangen worden ist, dass es im Fall der Bauleitplanung – anders als bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung oder einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan – „häufig“ genüge, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse zu stützen, sodass es einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort nicht bedürfe.26vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 3.12.2013 – Vf. 8-VII-13 –, juris, Rn. 36vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 3.12.2013 – Vf. 8-VII-13 –, juris, Rn. 36 Zwar mag es denkbar sein, im Fall eines Angebotsbebauungsplans, mit dem ein überwiegend bebautes Gebiet überplant wird, eine Potenzialabschätzung in Bezug auf den Artenschutz ausreichen zu lassen.2727vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2024 – 2 K 32/23 –, juris, Rn. 124vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2024 – 2 K 32/23 –, juris, Rn. 124 Auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums kann z.B. dann verzichtet werden, wenn im Wesentlichen nur intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, an die lediglich in Randbereichen neben der Bahn bzw. der vorhandenen Wohnbebauung einzelne Gärten angrenzen und die im Übrigen nur von einem schmalen Gehölzstreifen durchzogen werden.28vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17.N –, juris, Rn. 66 zur Ermittlungstiefe in der Bauleitplanung (m.w.N.)vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17.N –, juris, Rn. 66 zur Ermittlungstiefe in der Bauleitplanung (m.w.N.) Indes erfasst das streitbezogene Plangebiet überwiegend Waldflächen mit unterschiedlichen Biotoptypen und Strukturelementen, in denen sich zahlreiche Höhlenbäume sowie Totholzbereiche und damit wichtige Habitate für geschützte Arten befinden, wobei bereits auf Grundlage der in den Jahren 2017 und 2018 angestellten Untersuchungen von einer Betroffenheit einer Vielzahl geschützter Arten auszugehen war. Im Übrigen gilt es auch insoweit zu berücksichtigen, dass im Bebauungsplan – wie dargetan – bereits die Waldumwandlung und damit die Rodung ohne gesonderte Genehmigung durch die Forstbehörde angelegt ist. Zwar kann – wie vorliegend betreffend die Kartierungen aus den Jahren 2017 und 2018 geschehen – im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung auf frühere Ergebnisse und Kartierungen zurückgegriffen werden, die andere Maßnahmen betrafen, wobei diese oftmals einem eigenen Beurteilungsregime unterliegen.29vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 84vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 84 Indes war vorliegend in Ergänzung zu den bereits vorhandenen Daten eine aktualisierte Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen und besonders geschützten Tierarten geboten, wobei insoweit frühestmöglicher Beginn für die Aufnahme dieser Ermittlungen grundsätzlich der Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans ist, hier also der 11.2.2020.30vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 84-85vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 84-85 Den vorbeschriebenen Anforderungen an die Ermittlung der Betroffenheit geschützter Arten wird der dem Bebauungsplan gemäß § 2a Satz 2 BauGB zugrundeliegende Umweltbericht (Stand: Februar 2024), der durch die F. GmbH im Auftrag der Antragsgegnerin erstellt worden ist (folgend: Umweltbericht), nicht gerecht, weil die Ermittlung teilweise methodische Fehler aufweist (vgl. (1.)), das Planvorhaben das in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG normierte Zugriffsverbot verletzt (vgl. (2.)), wobei von einer Ausnahmelage im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht auszugehen ist (vgl. (3.)) und die Erfüllung weiterer Zugriffsverbote im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG im Raum steht (vgl. (4.)). (1.) Die von der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren vorgenommene artenschutzrechtliche Prüfung beruht teilweise auf nicht methodengerechten Bestandserfassungen, sodass in der Folge bereits keine valide Bewertung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG möglich ist. Vorliegend kann offenbleiben, ob Zweifel an einer dem aktuellen Stand der Wissenschaft genügenden artenschutzrechtlichen Bewertung und Ermittlung bereits deswegen angezeigt sind, weil die dem Umweltbericht zu Grunde liegenden Quellen offenbar nicht mehr zeitgemäß sind. So folgt etwa aus dem „Quellenverzeichnis für den Artenschutz“ des Umweltberichtes, dass – abgesehen von der Benennung nicht datierter Internetquellen – unter anderem auf folgende Quellen abgestellt worden ist: „MINISTERIUM FÜR UMWELT DES SAARLANDES UND DELATTINIA: „Rote Listen gefährdeter Pflanzen und Tiere des Saarlandes“, Atlantenreihe Band 4, C-Stadt 2008“ sowie auf „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr (Hrsg.), Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland (ABSP – Arten- und Biotopschutzprogramm Saarland unter besonderer Berücksichtigung der Biotopverbundplanung, Fachgutachten)+ Gewässertypenatlas des Saarlandes, C-Stadt 1999“. Demgegenüber hat etwa die „Rote Liste und Gesamtartenliste der Fledermäuse (Chiroptera) des Saarlandes“ den Bearbeitungsstand: 30.09.2019.31vgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdf, zuletzt besucht am 22.1.2025vgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdf, zuletzt besucht am 22.1.2025 Dessen ungeachtet beruht der Umweltbericht jedenfalls auf einer unzureichenden Bestandserfassung geschützter Arten. (a.) Die Erfassung der im Plangebiet vorkommenden Fledermäuse (Microchiroptera) – die zu den im Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten gehören und teilweise zugleich im Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind – erweist sich aus verschiedenen Gründen als nicht methodengerecht. (aa.) Eine fachgerechte Dokumentation der Erfassung von Fledermäusen erfordert es, für jede Begehung die Methodenart, das Datum und den Ort, die Uhrzeiten sowie die Witterungsbedingungen festzuhalten.32vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 361 mit zahlreichen Nachweisen sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 170vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 361 mit zahlreichen Nachweisen sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 170 Insoweit kann offenbleiben, ob im Zuge der Ermittlungen, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung anzustellen sind, grundsätzlich auch auf Leitfäden und Arbeitshilfen zurückzugreifen ist, die für die Erfassung von Fledermausvorkommen im Rahmen von Straßenbauvorhaben entwickelt worden sind. Denn die vorbeschriebene Anforderung, wonach für jede Begehung die Methodenart, das Datum und den Ort, die Uhrzeiten sowie die Witterungsbedingungen festzuhalten sind, gilt jedenfalls unzweifelhaft auch für die Erfassung von Fledermäusen in Fällen der Bauleitplanung, die – wie es hier der Fall ist – eine aktuelle Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort erfordern. Inwieweit die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme, die den spezifischen Vorgaben nicht gerecht wird, gleichwohl verwertbar sind, hängt davon ab, ob sich für die jeweiligen Untersuchungsergebnisse trotz des Dokumentationsmangels die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Daten in der Sache methodengerecht gewonnen wurden. Das lässt sich nicht generell, sondern nur artspezifisch beurteilen.33vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 –, juris, Rn. 46 (dort zur Brutvogelkartierung)vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 –, juris, Rn. 46 (dort zur Brutvogelkartierung) Diesen fachlichen Anforderungen wird der Bericht der I. GmbH vom 10.8.2023 („Faunistische Erfassungen in C-Stadt – nördlich Stuhlsatzenhaus“), der dem Umweltbericht in Bezug auf die Erfassung des Vorkommens der Fledermausarten zu Grunde liegt,3434vgl. u.a. den Hinweis auf „I. GmbH (2023)“ auf Seite 50 des Umweltberichtsvgl. u.a. den Hinweis auf „I. GmbH (2023)“ auf Seite 50 des Umweltberichts nicht gerecht. Der Bericht der I. GmbH vom 10.8.2023 benennt „drei nächtliche Fledermauserfassungen mittels Ultraschalldetektor“ am 6.6.2023, am 12.7.2023 sowie am 7.8.2023 unter Angabe der Temperatur, der Windverhältnisse, der Bewölkung sowie der Niederschlagsverhältnisse. Aus diesen Erfassungsdaten folgt indes weder zu welcher Uhrzeit die Erfassung begonnen hat noch wann sie endete, sodass die Dauer der Erfassungen nicht beurteilt werden kann. Zudem folgt aus dem Bericht vom 10.8.2023 insbesondere auch nicht, in welchen Arealen des Plangebietes – das von einer Landstraße durchschnitten wird – eine Erfassung stattgefunden hat. Insoweit sei vergleichend darauf hingewiesen, dass die im Jahr 2017 beauftragte Gutachterin in dem Bericht vom 13.7.2017 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen in zwei geplanten Erweiterungsflächen der Universität des Saarlandes in C-Stadt. Endbericht 2017“ erläutert hat, dass die Reichweite der Mikrofone der im Zuge dieser Untersuchung eingesetzten Ultraschalldetektoren (dort: Batcorder der Firma K.) je nach erfasster Art einen Radius zwischen 10 und 40 Metern auswiesen, wobei in dem seinerzeitigen Bericht die jeweiligen Standorte der eingesetzten Ultraschalldetektoren (Messpunkte) mittels Abbildung auf Luftbildaufnahmen dokumentiert waren. Aus dem Bericht der I. GmbH vom 10.8.2023 geht indes weder hervor, welche Geräte zum Einsatz gekommen sind, welche Reichweite die eingesetzten Geräte hatten noch wie viele Messpunkte es an welchen Stellen im Plangebiet gegeben hat und wie lange die Messung angedauert hat. Im Umweltbericht sind diese Informationen ebenfalls nicht enthalten. Von einer ausreichenden Datengewinnung und damit einer Verwertbarkeit kann angesichts der aufgezeigten Dokumentationsmängel nicht ausgegangen werden. An der fachlichen Kompetenz der vormals beauftragten Gutachterin bestehen im Übrigen keinerlei Zweifel, da es sich hierbei um diejenige Gutachterin handelt, die als korrespondierende Autorin bei der Erstellung der „Roten Liste und Gesamtartenliste der Fledermäuse (Chiroptera) des Saarlandes“ (Stand 2020) mitgewirkt hat.35vgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdf, zuletzt besucht am 22.1.2025vgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdf, zuletzt besucht am 22.1.2025 Insoweit können sich die Antragsgegnerin und der Beigeladene auch nicht darauf berufen, dass den beschriebenen Vorgaben jedenfalls im Rahmen der Untersuchungen im Jahr 2017 – die auf Flächen erfolgt sind, die mit dem heutigen Plangebiet nur in Teilen deckungsgleich sind – genügt worden sei. Wie bereits dargetan war im Jahr 2023 eine valide Überprüfung der geschützten Arten im Plangebiet geboten und eine bloße – nicht fach- und methodengerechte – Plausibilitätsprüfung nicht ausreichend. (bb.) Die dem Bericht der I. GmbH vom 10.8.2023 zugrunde liegende Erfassung erweist sich darüber hinaus deswegen als ungeeignet zur Erfassung von Fledermäusen im streitbezogenen Areal, weil neben dem Einsatz von Ultraschalldetektoren keine anderen Methoden zur Erfassung von Fledermäusen zur Anwendung gekommen sind. Die im Rahmen der „Plausibilitätskontrolle“ im Jahr 2023 einzig zur Anwendung gebrachte Methode der Erfassung mittels Ultraschalldetektor entspricht – angesichts der im Gebiet angesiedelten Arten – nicht dem Stand der Wissenschaft. Zwar ist die Methode der Bestandserfassung für die artenschutzrechtliche Prüfung nicht normativ festgelegt und hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Allerdings sehen die einschlägigen Arbeitshilfen und Leitfäden für die Erfassung von Fledermäusen als Standardmethode einen Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, Horchboxen, Netzfängen etc. vor und sind dabei – soweit sie nur regionale Geltung beanspruchen – auf die naturräumlichen Gegebenheiten einer Region abgestimmt.36vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.2022 – 7 C 4/21 –, BVerwGE 176, 313-328, Rn. 20 (m.w.N.) sowie Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 149, 343, juris, Rn. 47 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 167 - 170vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.2022 – 7 C 4/21 –, BVerwGE 176, 313-328, Rn. 20 (m.w.N.) sowie Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 149, 343, juris, Rn. 47 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 167 - 170 Dieser Methodenmix bei der Erfassung von Fledermausvorkommen erweist sich insbesondere deswegen als geboten, weil es in Bezug auf bestimmte Fledermausarten wissenschaftlich belegt ist, dass die Rufe dieser Tiere kaum mittels Detektor erfasst werden können.37vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 429 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 171vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 429 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 171 So hat auch die Gutachterin in dem Bericht vom 13.7.2017 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen in zwei geplanten Erweiterungsflächen der Universität des Saarlandes in C-Stadt. Endbericht 2017“ betreffend die seinerzeit angewandten Methoden erläutert: „Der Batcorder zeichnet Rufe automatisch auf, wenn die Lautstärke eines Fledermausrufs im Aufnahmebereich des Mikrofons einen Schwellenwert überschreitet. Da Myotis-Arten generell eher leisen rufen, sind sei bei den Erfassungen meist unterrepräsentiert. Es gibt zudem Artengruppen, die selbst über die computergestützte Rufanalyse nur sehr schwer voneinander unterscheidbar sind. Dies sind die Arten Kleine, Große Bartfledermaus und Nymphenfledermaus […] sowie das Braune und Graue Langohr (Plecotus auritus, P. austriacus). Auch innerhalb der Myotis-Arten ist eine sichere Unterscheidung von Bart-, Bechstein-, und Wimperfledermaus nicht immer zweifelsfrei möglich. […] Zur Erfassung leise rufender Arten, die durch den Batcorder unterrepräsentiert werden sowie zur Feststellung von Reproduktion und Geschlechterverhältnissen wurden auf jeder Fläche zwei Netzfänge durchgeführt.“38vgl. L., Bericht vom 13.7.2017 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen in zwei geplanten Erweiterungsflächen der Universität des Saarlandes in Saarbrücken. Endbericht 2017“, S. 1 (elektronische Verwaltungsakte)vgl. L., Bericht vom 13.7.2017 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen in zwei geplanten Erweiterungsflächen der Universität des Saarlandes in Saarbrücken. Endbericht 2017“, S. 1 (elektronische Verwaltungsakte) In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass im Jahr 2017 auf der Fläche oberhalb der Bebauung entlang der Straße Stuhlsatzenhaus mittels Netzfang unter anderem ein Braunes Langohr (plecotus auritus) – folglich eine leise rufende Art, geschützt nach dem Anhang IV FFH-Richtlinie und auf Status 3 (Gefährdet) der Roten Liste Deutschland sowie mit der Stufe G (Gefährdung unbekannten Ausmaßes)auf der Roten Liste und Gesamtartenliste der Fledermäuse (Chiroptera) des Saarlandes (2020) –3939vgl. https://www.bfn.de/artenportraits/plecotus-auritus, zuletzt besucht am 6.1.2025vgl. https://www.bfn.de/artenportraits/plecotus-auritus, zuletzt besucht am 6.1.2025 festgestellt worden war. Zudem wurde im Jahr 2017 wie auch im Jahr 2023 im Plangebiet der Nachweis für ein Großes Mausohr (myotis myotis) und damit eine ebenfalls leise rufende Art erbracht, geschützt nach dem Anhang II FFH-Richtlinie sowie Anhang IV FFH-Richtlinie und auf Status 3 der Roten Liste und Gesamtartenliste der Fledermäuse (Chiroptera) des Saarlandes (2020). Nach dem Artensteckbrief des Bundesamtes für Naturschutz ist diese Art überdies als „Art nationaler Verantwortlichkeit“ mit dem Zusatz „in hohem Maße verantwortlich“ einzustufen. Diese Artensteckbriefe und Schutzkategorien – die der Vorbereitung einer neuen Bundesartenschutzverordnung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und damit einer Normierung der sogenannten „Verantwortungsarten“ dienen –40vgl. hierzu: Lütkes, in: Ewer/Lütkes, 2. Aufl. 2018, BNatSchG § 54 Rn. 11-15vgl. hierzu: Lütkes, in: Ewer/Lütkes, 2. Aufl. 2018, BNatSchG § 54 Rn. 11-15 werden durch das Bundesamt für Naturschutz für solche Tierarten vergeben, deren Aussterben im Bezugsraum gravierende Folgen für den Gesamtbestand hätte bzw. deren weltweite Gefährdung sich stark erhöhen würde.41vgl. hierzu den Artensteckbrief des Bundesamtes für Naturschutz (unter Hinweis auf: Meinig et al. 2020): https://www.bfn.de/artenportraits/myotis-myotis#anchor-field-conservation-status, zuletzt besucht am 20.1.2024; Arten nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands sind Arten, für die Deutschland international eine besondere Verantwortlichkeit hat, weil sie nur in Deutschland vorkommen, weil ein hoher Anteil der Weltpopulation in Deutschland vorkommt oder weil sie weltweit hoch gefährdet sind. Zu den drei Kategorien der nationalen Verantwortlichkeit, vgl. https://www.bfn.de/arten-nationaler-verantwortlichkeit, zuletzt besucht am 20.1.2025.vgl. hierzu den Artensteckbrief des Bundesamtes für Naturschutz (unter Hinweis auf: Meinig et al. 2020): https://www.bfn.de/artenportraits/myotis-myotis#anchor-field-conservation-status, zuletzt besucht am 20.1.2024; Arten nationaler Verantwortlichkeit Deutschlands sind Arten, für die Deutschland international eine besondere Verantwortlichkeit hat, weil sie nur in Deutschland vorkommen, weil ein hoher Anteil der Weltpopulation in Deutschland vorkommt oder weil sie weltweit hoch gefährdet sind. Zu den drei Kategorien der nationalen Verantwortlichkeit, vgl. https://www.bfn.de/arten-nationaler-verantwortlichkeit, zuletzt besucht am 20.1.2025. Ferner ist festzustellen, dass in der Erfassungsübersicht in dem Bericht vom 10.8.2023 unter der Kategorie „Deutscher Artname“ neben vier Fledermausarten (hier: Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Kleiner Abendsegler sowie Großes Mausohr) in einer fünften Zeile die Beschreibung „Nyctaloid, unbestimmt“ und in der Rubrik „Wissenschaftlicher Name“ die Bezeichnung „Nyctalus/Eptesicus spec.“ enthalten ist sowie insoweit unter der „Anzahl Kontakte“ die Zahl „9“ vermerkt ist. Der Begriff „Nyctaloid“ beschreibt indes keine bestimmte Art, sondern vielmehr eine Gattung,42vgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdf, zuletzt besucht am 22.1.2025vgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdf, zuletzt besucht am 22.1.2025 wobei die weiteren Begriffe „Nyctalus/Eptesicus spec.“ ebenfalls keine Zuordnung zu einer bestimmten Art zulassen, sodass diese neun „Detektor“-Erfassungen ohne klare Zuordnung blieben. Dennoch wurde keine andere Erfassungsmethode zur weiteren Aufklärung der vorhandenen Arten im Rahmen der artenschutzrechtlichen Überprüfung Mitte des Jahres 2023 zur Anwendung gebracht. Da die im Jahr 2023 ausschließlich zur Anwendung gebrachte Ermittlungsmethode (hier: Ultraschalldetektor) angesichts des zu erwartenden Artenvorkommens als alleinige Methode – wie dargetan – ungeeignet war, erweisen sich die erbrachten Nachweise als nicht valide. Auch insoweit ist es im Übrigen nicht ausreichend, dass im Jahr 2017 und auch 2018 zusätzlich Netzfänge auf den seinerzeitigen Untersuchungsflächen 1-3 erfolgt sind. Dies hat – wie bereits dargetan – eine methodengerechte Erfassung im Plangebiet im Jahr 2023 nicht entbehrlich gemacht. (b.) Gleichermaßen erweisen sich die Erfassungsmethoden in Bezug auf das Vorkommen europäischer Vogelarten, die nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) geschützt sind, im Plangebiet als unzureichend. (aa.) Zum fachlichen Standard bei der Erfassung von Brutvögeln gehört es, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren.43vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 – juris, Rn. 46vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 – juris, Rn. 46 Diesen fachlichen Anforderungen wird der Bericht der I. GmbH vom 10.8.2023 ebenfalls nicht gerecht. In dem Bericht vom 10.8.2023 wird lediglich auf „frühmorgendliche“ Brutvogelkartierungen „im Projektgebiet“ am 24.4.2023, am 16.5.2023 sowie am 5.6.2023 verwiesen. Folglich fehlen Angaben zu den konkreten Uhrzeiten sowie insbesondere Angaben, in welcher Struktur und in welcher Ausdehnung das jeweilige Untersuchungsgebiet genau begangen wurde.44vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 429vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 429 (bb.) Überdies bestehen Zweifel daran, dass ein geeigneter Zeitpunkt für die Erfassung des Spechtvorkommens gewählt wurde. Nach den Methodenstandards für die Erfassung von Spechten ist mit einer verlässlichen Aussage über das tatsächliche Vorkommen von Spechten grundsätzlich im Falle von Erhebungen in den Monaten März und April zu rechnen.4545vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 321 unter Hinweis auf Südbecket al. 2005, Übersicht S. 130 und S. 451, 455, 457, 461vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 321 unter Hinweis auf Südbecket al. 2005, Übersicht S. 130 und S. 451, 455, 457, 461 Demgegenüber beruhen die Feststellungen in dem Bericht vom 10.8.2023 auf – nicht näher zeitlich und örtlich eingegrenzten – drei Begehungen (jeweils eine Begehung in den Monaten April, Mai und Juni). Indes liegen Erhebungen im Monat Mai zwar noch innerhalb der sogenannten Wertungsgrenzen, lassen allerdings gleichwohl nur dann zuverlässige Aussagen zu, wenn sie ergänzend zu Untersuchungen im Optimalzeitraum (hier: zwischen März und April) stattgefunden haben. Hierbei ist nach den Methodenstandards insbesondere für den Grünspecht zwecks Ermittlung eines Brutverdachts die zweimalige Feststellung von Reviermarkierung im Abstand von mindestens 7 Tagen oder eine einmalige Feststellung von Reviermarkierung und Beobachtung eines Altvogels zu verlangen, wovon jeweils eine zwischen Anfang März und Ende April liegen muss.46vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 321 unter Hinweis auf Südbecket al. 2005 S. 451, 455, 457, 461 sowie VGH BaWü, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 202 zur Erfassung von Grünspechten in der Brutzeit zwischen Anfang März und Ende Juni an acht Terminen in den frühen Morgenstunden bei geeigneten Witterungsbedingungen (kein Niederschlag, kein stärkerer Wind); bei optischer und akustischer Erfassung spezifisch für die einzelnen Teillebensräume nebst einem Einsatz von Klangattrappen für die Suche nach Mittel- und Grünspechtvgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 321 unter Hinweis auf Südbecket al. 2005 S. 451, 455, 457, 461 sowie VGH BaWü, Urteil vom 18.4.2018 – 5 S 2105/15 –, juris, Rn. 202 zur Erfassung von Grünspechten in der Brutzeit zwischen Anfang März und Ende Juni an acht Terminen in den frühen Morgenstunden bei geeigneten Witterungsbedingungen (kein Niederschlag, kein stärkerer Wind); bei optischer und akustischer Erfassung spezifisch für die einzelnen Teillebensräume nebst einem Einsatz von Klangattrappen für die Suche nach Mittel- und Grünspecht Dass eine Erfassung von Brutvögeln erst ab dem Monat Mai womöglich ein unvollständiges Bild zeichnen könnte, war auch bereits im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen in den Jahren 2017 und 2018 bekannt. Denn betreffend die Brutvögel heißt in dem Bericht zu den „Floristisch-faunistische[n] Erhebungen als Grundlage für die naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bewertung/Endbericht, Bearbeitungsstand: November 2018“ auf Seite 12: „Daher waren Aussagen zu Arten, die ihren Aktionszeitraum in der ersten Jahreshälfte haben, nur bedingt belastbar. Entsprechend wurden im Rahmen der Erfassungen 2018 Plausibilitätsprüfungen der 2017 erhobenen Daten durchgeführt.“ Dennoch wurde im Rahmen der Erfassung der Brutvögel im Jahr 2023 kein Begehungstermin im März und lediglich ein Termin Ende April, hier am 24.4.2023 durchgeführt, sodass nicht von einer validen Erfassung dieser Art ausgegangen werden kann. (cc.) Soweit der Antragsteller die Frage aufgeworfen hat, warum keine Feststellungen zum – keinesfalls abwegigen – Vorkommen des Waldkauzes getroffen worden sind, zeigt er hiermit ebenfalls Zweifel an einer methodengerechten Erfassung der Brutvogelarten auf. Weder aus den Berichten für den Erfassungszeitraum 2017 – 2018 noch aus dem Bericht vom 10.8.2023 folgt, dass eine Erfassung von nachtaktiven Vögeln – wie Eulen, zu denen der Waldkauz gehört – stattgefunden hat. Die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG enthalten indes keine Differenzierung dahingehend, dass bestimmte Vogelgruppen von vornherein gar nicht unter Artenschutzgesichtspunkten geprüft werden. Vielmehr sind im Grundsatz alle Arten artenschutzrechtlich zu betrachten.47vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2020 – 9 B 5/20 –, juris, Rn. 19 (m.w.N.)vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2020 – 9 B 5/20 –, juris, Rn. 19 (m.w.N.) Da beispielsweise der Waldkauz im Saarland als Standvogel in allen Naturräumen verbreitet ist und insbesondere lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern besiedelt und Baumhöhlen als Brut- und Winterquartier nutzt,48vgl. hierzu die „Erfassung und Bewertung von ausgewählten Brutvogelarten auf Probeflächen im FFH- und Vogelschutzgebiet 6308-301 „Dollberg und Eisener Wald“ vom 07.12.2009, Seite 37 f., http://www.naturschutzdaten.saarland.de/natura2000/Natura2000/gebietsspezifische%20Daten/6308-301_Dollberg%20u.%20Eisener%20Wald/Gutachten_Avifauna/VSG-Dollberg%20Text.pdf, zuletzt besucht am 20.1.2025vgl. hierzu die „Erfassung und Bewertung von ausgewählten Brutvogelarten auf Probeflächen im FFH- und Vogelschutzgebiet 6308-301 „Dollberg und Eisener Wald“ vom 07.12.2009, Seite 37 f., http://www.naturschutzdaten.saarland.de/natura2000/Natura2000/gebietsspezifische%20Daten/6308-301_Dollberg%20u.%20Eisener%20Wald/Gutachten_Avifauna/VSG-Dollberg%20Text.pdf, zuletzt besucht am 20.1.2025 ist nicht ersichtlich, dass im streitbezogenen Waldgebiet ein Vorkommen von nachaktiven Vögeln von Beginn an als ausgeschlossen hatte betrachtet werden können. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Methodenstandards für die Erfassung des Waldkauzes die Zeit von Sonnenuntergang bis Mitternacht in möglichst windarmen, trockenen Nächten vorsehen,49Vgl. hierzu die Artenschutzinformationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zu den „planungsrelevanten Arten“, hier: Waldkauz (Strix aluco L.),https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/kartiermethoden/102977#:~:text=Bestandserfassung%20Brutv%C3%B6gel&text=Kartierung%20singender%20M%C3%A4nnchen%20(und%20rufender,der%20Klangattrappe%20im%20Waldesinneren%20ca, zuletzt besucht am 20.1.2025Vgl. hierzu die Artenschutzinformationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zu den „planungsrelevanten Arten“, hier: Waldkauz (Strix aluco L.),https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/kartiermethoden/102977#:~:text=Bestandserfassung%20Brutv%C3%B6gel&text=Kartierung%20singender%20M%C3%A4nnchen%20(und%20rufender,der%20Klangattrappe%20im%20Waldesinneren%20ca, zuletzt besucht am 20.1.2025 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die drei im Jahr 2023 durchgeführten „frühmorgendlichen“ Begehungen insoweit methodengerecht gewesen sind. An diesen Feststellungen ändert der Hinweis des Beigeladenen, wonach ein anerkanntes Fachbüro mit der Erfassung der Avifauna beauftragt gewesen sei, nichts. (c.) Der Antragsteller beanstandet ferner zurecht, dass betreffend die wirbellosen Tiere – zu denen Käfer gehören, die teils ebenfalls dem Anhang IV der FFH-Richtlinie unterfallen – keine gesonderte Erfassung stattgefunden hat. Zwar ist im Umweltbericht (Stand: Februar 2024) auf Seite 47 unter der Überschrift „Käfer“ vermerkt, dass „keine erheblichen negativen Auswirkungen auf potenzielle Vorkommen“ bestünden. Zur Begründung wird insoweit ausgeführt: „Im Plangebiet befinden sich für einige Arten potenziell geeignete Habitatstrukturen; diese wurden im Rahmen der Kartierungen auf mögliche Vorkommen kontrolliert.“ Indes lässt sich weder aus dem Bericht der I. GmbH vom 10.8.2023, der das Vorkommen von Brutvögeln und Fledermäusen betrifft, noch aus dem Bericht der F. GmbH (Stand: August 2023) eine Erfassung von wirbellosen Tieren entnehmen. Vielmehr heißt es in dem letztgenannten Bericht auf Seite 2: „Zur Abwägung der naturschutzrechtlichen Belange wurden in Abstimmung mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Untersuchung[en] zu verschiedenen faunistischen Artengruppen sowie eine Biotoptypenkartierung durchgeführt [.] Hierzu gehörte neben der Erfassung von Fledermäusen und Brutvögeln, welche durch die I. GmbH [durchgeführt wurde] auch eine Erfassung der Vorkommen von Amphibien, Reptilien und Bilchen. Die F. GmbH wurde mit der Erhebung vorhandener Biotoptypen und der Erfassung von Reptilien, Amphibien und Bilchen innerhalb des Untersuchungsgebietes beauftragt.“ 50Anm.: Zur Gattung der Bilche gehört u.a. die Haselmaus (Muscardinus avellanarius), die nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützt ist, vgl. https://www.bfn.de/artenportraits/muscardinus-avellanarius, zuletzt besucht am 16.1.2025Anm.: Zur Gattung der Bilche gehört u.a. die Haselmaus (Muscardinus avellanarius), die nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützt ist, vgl. https://www.bfn.de/artenportraits/muscardinus-avellanarius, zuletzt besucht am 16.1.2025 Dass offenbar eine gesonderte Erfassung von wirbellosen Tieren unterblieben ist, folgt auch unmittelbar aus dem Umweltbericht (Stand: Februar 2024). Dort heißt es auf Seite 17: „Fauna Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden im Jahr 2017 und 2018 Kartierungen der Brutvögel, Reptilien, Amphibien, Haselmäuse, Höhlenbäume durchgeführt.51Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat Hierbei wurden Teilgebiete nördlich der Bestandsbebauung entlang des Stuhlsatzenhausweges östlich der L251 und nordwestlich des bestehenden Campus-Geländes kartiert. Erneute Kartierungen für die ersten beiden Teilgebiete wurden im Jahr 2023 für folgende Zielgruppen durchgeführt, um die Daten von 2018 zu verifizieren: Fledermäuse, Brutvögel, Haselmaus, Reptilien, Amphibien, Biotoptypen.52Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat Hierbei wurden aufgrund der vorangegangenen Kartierungen aus dem Jahr 2018 die Bestände von Biotoptypen, Reptilien und Amphibien nur mit reduziertem Untersuchungsumfang erfasst. Brutvögel, Fledermäuse und Haselmäuse wurden vollumfänglich untersucht. Zusätzlich fand eine Erfassung von Horst-/Höhlenbäumen statt. Bei den übrigen, vorgefundenen Arten handelte es sich Großteils um generell häufige und anpassungsfähige Arten, welche einen Habitatverlust in der Regel gut ausgleichen können.“ Nach Darstellung der Ergebnisse zu den Arten Vögel, Fledermäuse, Reptilien und Amphibien folgt auf Seite 22 des Umweltberichts der Passus: „Weitere faunistische Artengruppen wurden nicht näher untersucht.53Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat“ Folglich lässt sich eine Kontrolle auf mögliche Vorkommen von Käfern weder anhand des Umweltberichtes noch anhand der vorliegenden Berichte, auf die der Umweltbericht Bezug nimmt, nachvollziehen. Indes war eine Untersuchung dieser Tierart im Rahmen der Umweltprüfung geboten, weil basierend auf den Voruntersuchungen aus den Jahren 2017 und 2018 ein Vorkommen geschützter Arten im Plangebiet in Betracht gezogen werden musste. So ist dem „Endbericht 2018“ folgende Abbildung der „UG-Fläche 1“ – die teilweise identisch mit dem heutigen Plangebiet ist – enthalten, die eine Aufteilung in vier Teilflächen aufweist. „Abbildung Bestandsplan UG-Fläche 1 mit Höhlenbäumen und Totholzbereichen (ohne Maßstab)54vgl. Floristisch-faunistische Erhebungen als Grundlage für die naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bewertung/Endbericht (Bearbeitungsstand: November 2018), F. GmbH, S. 7vgl. Floristisch-faunistische Erhebungen als Grundlage für die naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bewertung/Endbericht (Bearbeitungsstand: November 2018), F. GmbH, S. 7 Mit braunen Punkten wurden die Totholzbereiche und mit grünen Punkten die Höhlenbäume markiert. Zu der Abbildung ist vermerkt: „Die Flächen 2 und 4 sind in den Daten des Saarforstes als ATB-Projektflächen dargestellt.“ In der Fußnote Nummer 5 heißt es dazu erläuternd: „ATB = Alt-, Totholz- und Biozönosen-Projektflächen (landesweites forstliches Biotopverbundsystem alter Laubwälder). Diese Flächen sind aus der forstlichen Nutzung i.d.R. ausgenommen und dienen als Quellhabitat oder Trittsteinhabitat für Arten mit besonderen Lebensraumansprüchen (z.B. xylobionte Käferarten).“ Zu xylobionten Käferarten gehören unter anderem die im Anhang II sowie Anhang IV der FFH-RL aufgeführten Arten Eremit (Osmoderma eremita), Heldbock (Cerambyx cerdo) und Hirschkäfer (Lucanus cervus), wobei es sich bei Eremit und Heldbock um von MÜLLER et al. (2005) gelistete sogenannte Urwaldreliktarten handelt, die als Anzeiger von noch vorhandenen reliktären Restbiotopen der ehemaligen Urwald-Xylobiontenfauna gelten.55vgl. hierzu: Neumann, Naturwissenschaftliche Beiträge Museum Dessau, Heft 23 2011, S. 25 (26), Naturschutzfachlich bedeutsame xylobionte Käferarten aus Dessau-Roßlau und Umgebung (1. Teil)(Insecta: Coleoptera), abrufbar unter: https://verwaltung.dessau-rosslau.de/fileadmin/Verwaltungsportal_Dessau-Rosslau/Kultur_Tourismus/Museum_fuer_Naturkunde_und_Vorgeschichte/Publikationen/Heft_23/Heft23_25_48_Neumann.pdf, zuletzt besucht am 23.1.2025sowie zur faunistischen Untersuchung zum Vorkommen des Eremiten: BVerwG, Urteil vom 3.5.2013 – 9 A 16/12 –, BVerwGE 146, 254-271, Rn. 61vgl. hierzu: Neumann, Naturwissenschaftliche Beiträge Museum Dessau, Heft 23 2011, S. 25 (26), Naturschutzfachlich bedeutsame xylobionte Käferarten aus Dessau-Roßlau und Umgebung (1. Teil)(Insecta: Coleoptera), abrufbar unter: https://verwaltung.dessau-rosslau.de/fileadmin/Verwaltungsportal_Dessau-Rosslau/Kultur_Tourismus/Museum_fuer_Naturkunde_und_Vorgeschichte/Publikationen/Heft_23/Heft23_25_48_Neumann.pdf, zuletzt besucht am 23.1.2025sowie zur faunistischen Untersuchung zum Vorkommen des Eremiten: BVerwG, Urteil vom 3.5.2013 – 9 A 16/12 –, BVerwGE 146, 254-271, Rn. 61 Dennoch wurde sodann auf Seite 24 des Endberichtes 2018 in Bezug auf die „UG-Fläche 1“ – die Fläche nördlich der Straße Stuhlsatzenhaus – Folgendes festgestellt: Gruppen Relevanz/Betroffenheit Anmerkungen Käfer Keine Betroffenheit keine geeigneten Lebensraumstrukturen im Eingriffsbereich bzw. im direkten Umfeld, keine sonnenexponierten Höhlen-/ Mulmbäume; kein geeignetes stehendes (starkes) Totholz (FN 15) Fußnote 15: Die planungsrelevanten Käferarten (insbesondere die Wurzelhalsschnellkäfer) benötigen starkes und stehendes Laubholz mit großen Mengen Mulm im Stamminneren. Diese Strukturen finden sich lediglich in seltenen Altholz- oder Urwaldbeständen und nicht innerhalb des UG 56vgl. Floristisch-faunistische Erhebungen als Grundlage für die naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bewertung/ Endbericht (Bearbeitungsstand: November 2018), F. GmbH, S. 24vgl. Floristisch-faunistische Erhebungen als Grundlage für die naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Bewertung/ Endbericht (Bearbeitungsstand: November 2018), F. GmbH, S. 24 Diese Feststellungen stehen in deutlichem Widerspruch zu dem zuvor festgestellten Vorhandensein der „ATB“-Flächen und dem Totholzvorkommen im Plangebiet (hier im Gebiet „UG-Fläche 1“, Teilflächen 2 und 4). Weiter ist festzustellen, dass ebenso auf der „UG-Fläche 3“ – in der ein Teilbereich des heutigen Plangebiets liegt – verschiedene Totholzbereiche festgestellt worden sind: „Abbildung Bestandsplan UG-Fläche 3 mit Höhlenbäumen und Totholzbereichen (ohne Maßstab) Unter anderem die mit der Nummer 18 gekennzeichnete Teilfläche, in der drei Totholzbereiche markiert sind und die in Buchen-Altholzbestand übergeht, liegt im heutigen Plangebiet; in dem Bereich, in dem Flächen für ein Regenrückhaltebecken festgesetzt worden sind. Ferner wurde betreffend die „UG-Fläche 3“ festgestellt: Gruppen Relevanz/Betroffenheit Anmerkungen Käfer Potentielle Betroffenheit UG-Fläche 3 bietet potenzielle Habitatstrukturen für xylobionte Käfer-Arten Hier könnten im weiteren Verfahren konkrete Untersuchungen notwendig werden. Dies ist allerdings erst sinnvoll, wenn ein zeitnaher Eingriff konkret geplant, damit erhobene Daten dann auch aktuell sind.5757Hervorhebung durch den Senat Hervorhebung durch den Senat Fußnote 17: Xylobiont = Holz bewohnende bzw. im Holz lebende Arten Soweit im Umweltbericht (Stand: Februar 2024) auf Seite 49 weiter ausgeführt ist „Käfer: Die Gehölzstrukturen innerhalb des Plangebietes bieten teilweise geeignete Lebensraumstrukturen für planungsrelevante Käferarten. Dies gilt insbesondere für die in der Umgebung des Plangebietes vorhandenen Altbestände. Die betreffenden Bereiche befinden sich nach den erfolgten Untersuchungen und den darauf folgenden Anpassungen des Geltungsbereiches nicht mehr innerhalb des Plangebietes. Dennoch kann ein Vorkommen planungsrelevanter Arten nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da Waldflächen innerhalb des Geltungsbereiches vorhanden sind und da planungsrelevante Arten potenziell in das Plangebiet abstrahlen könnten. Die Gehölzbereiche innerhalb des Plangebietes weisen jedoch nur eine begrenzte Habitateignung auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Falle eines Vorkommens planungsrelevanter Käferarten genügend Ausweichhabitate unmittelbar außerhalb des Plangebietes vorliegen. Zudem bleibt ein Großteil der vorhandenen Waldgebiete mit Durchführung der Planung bestehen.“, steht diese Bewertung wiederum in Widerspruch zu den Feststellungen der vorhandenen Totholzbereiche und der Habitateignung im Plangebiet aus dem Jahr 2018. Entgegen den Ausführungen im Umweltbericht ist anhand der Kartierung der Totholzbereiche ohne weiteres erkennbar, dass diese teils innerhalb des Plangebietes – insbesondere innerhalb der als ATB-Flächen ausgewiesenen Bereiche, die unmittelbar an die Bestandsbebauung entlang der Straße Stuhlsatzenhaus angrenzen – liegen. Dass die vorhandenen Totholzvorkommen im Plangebiet Anlass zu einer artenschutzrechtlichen Prüfung hätten geben müssen, wurde im Übrigen auch bereits im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans gesehen und in den dieser Änderung zu Grunde liegenden Umweltbericht (Stand: Dezember 2023) aufgenommen. Im Umweltbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans heißt es: „Im Zuge der Erhebungen wurden mehrere planungsrelevante Arten innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Die Ergebnisse werden nachfolgend zusammenfassend dargestellt: […] Käfer Im Gebiet befinden sich – insbesondere durch vorhandene Totholzstrukturen – potentiell geeignete Habitatstrukturen.“58vgl. https://www.regionalverband-saarbruecken.de/fileadmin/RVSBR/Bauen_Planen/Downloads/Planarchiv/155_SB_noerdl_Stuhlsatzenhaus.pdf, zuletzt besucht am 24.1.2025vgl. https://www.regionalverband-saarbruecken.de/fileadmin/RVSBR/Bauen_Planen/Downloads/Planarchiv/155_SB_noerdl_Stuhlsatzenhaus.pdf, zuletzt besucht am 24.1.2025 Hiervon ausgehend liegt aufgrund des Umstandes, dass betreffend die wirbellosen Tiere beziehungsweise Holz bewohnende oder im Holz lebende Käferarten keine artenschutzrechtliche Prüfung im Rahmen der Planung angestellt worden ist – etwa mittels Begehungen in den Sommermonaten zwecks Absuche von Laub- und Nadelbäumen mit geeigneten Strukturen –59vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013 – 9 A 16/12 –, BVerwGE 146, 254-271, Rn. 61vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013 – 9 A 16/12 –, BVerwGE 146, 254-271, Rn. 61, eine unvollständige Ermittlung artenschutzrechtlicher Belange vor, sodass insoweit keine valide artenschutzrechtliche Bewertung der Vorgaben des § 44 Abs. 1 BNatSchG möglich ist. Hieran ändert auch die ergänzende Stellungnahme der F.- vom 20.1.2025 nichts, wonach die „relevanten Bäume“ im Plangebiet erfasst worden seien und – soweit diese entfallen müssten – eine Untersuchung auf einen möglichen Besatz im Vorfeld der Rodung erfolgen könne. Dies kann eine methodengerechte Erfassung geschützter Tierarten im Rahmen des Planverfahrens nicht ersetzen. (2.) Ferner verletzt das Planvorhaben das in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG normierte Zugriffsverbot. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Sind in Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, liegt gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatschG ein Verstoß gegen das vorgenannte Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (sog. Ausweichhabitate). Nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG können, soweit erforderlich, auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (sog. CEF-Maßnahmen).60vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 105vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 105 Der mögliche Verweis auf gleichwertige Ausweichhabitate im Rahmen von § 44 Abs. 5 BNatSchG beruht auf den Erleichterungen, welche unter anderem zugunsten von Bebauungsplänen in § 44 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 BNatSchG vorgesehen sind („Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz BNatSchG“). Bestimmte Handlungen können im Falle der Betroffenheit von europäischen Vogelarten und weiteren geschützten Tierarten demnach zwar zunächst gegen die Zugriffsverbote verstoßen, der Verbotstatbestand soll jedoch gleichwohl bei Verwirklichung der aufgezählten Tatbestände nicht greifen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG führt dazu, dass der artenschutzrechtliche Konflikt bereits auf der Verbotsebene ausgeräumt ist.61vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 130 – 131 (m.w.N. und Erläuterungen)vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 130 – 131 (m.w.N. und Erläuterungen) (a.) Die Annahme in dem Umweltbericht, wonach für die nicht „planungsrelevanten Vogelarten“ genügend Ausweichhabitate zur Verfügung stehen, sodass insoweit keine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote zu erwarten sei, unterliegt durchgreifenden Zweifeln. (aa.) Mit der Verwirklichung des Bebauungsplans in Gestalt der Rodung der bestehenden Waldflächen im Plangebiet geht die Zerstörung von durch § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten einher. Vom Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG erfasst ist der als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienende Gegenstand, z.B. einzelne Nester oder Höhlenbäume, und zwar allein wegen dieser ihm zukommenden Funktion. In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte; nach dem Zweck der Regelung ist der Schutz auf Abwesenheitszeiten auszudehnen, d.h. es können auch vorübergehend verlassene Lebensstätten einzubeziehen sein bei Tierarten, die regelmäßig zu derselben Lebensstätte zurückkehren.62vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 – 9 A 64/07 –, juris, Rn. 68vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.2009 – 9 A 64/07 –, juris, Rn. 68 Im Plangebiet wurden im Zuge der „Plausibilitätsprüfung“ im Jahr 2023 – abgesehen von den als „planungsrelevant“ eingestuften Arten Grünspecht und Gartenrotschwanz – die Brutvogelarten Ringeltaube, Buntspecht, Eichelhäher, Rabenkrähe, Blaumeise, Kohlmeise, Sumpfmeise, Haubenmeise, Tannenmeise, Zipzalp, Mönchsgrasmücke, Sommergoldhähnchen, Wintergoldhähnchen, Kleiber, Waldbaumläufer, Gartenbaumläufer, Zaunkönig, Amsel, Singdrossel, Rotkehlchen, Hausrotschwanz, Buchfink, Gimpel, Stieglitz und Kernbeißer – also insgesamt 25 Vogelarten – festgestellt. Aus der Stellungnahme der Forstbehörde im Abwägungsvorgang folgt, dass auf Grundlage des Bebauungsplanes die Rodung von 49.372 qm Waldfläche, also rund 5 Hektar Waldfläche vorgesehen ist, wobei eine weitere Fläche von 14.300 qm als „temporär“ umgewandelte Waldfläche zwecks einer Errichtung von Bauwerken eingestuft wird, sodass in diesem Areal ebenfalls Rodungen vorgesehen sind. Aus der Biotopkartierung folgt, dass die zur Rodung vorgesehenen Flächen überwiegend aus Laubbaumbestand, Buchen-Laubmischbestand – übergehend in Buchen-Altholzbestand – sowie Buchen-Nadel-Laubmischbestand bestehen und mehr als ein Dutzend Höhlenbäume sowie zahlreiche Totholzbereiche umfassen. Werden – wie es hier der Fall ist – infolge der vorgesehenen vollständigen Rodung verschiedener Waldflächen ganze Brutreviere von Vögeln mit allen vorhandenen Brutplätzen vollständig beseitigt, ist auch in Ansehung des sogenannten engen Lebensstättenbegriffs von der Verwirklichung des Zerstörungstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszugehen.63vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 228 unter Hinweis auf: BVerwG, Urteile vom 18.3.2009 – 9 A 39/07 –, juris, Rn. 75 sowie vom 21.6.2006 – 9 A 28/05 –, juris, Rn. 33vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 228 unter Hinweis auf: BVerwG, Urteile vom 18.3.2009 – 9 A 39/07 –, juris, Rn. 75 sowie vom 21.6.2006 – 9 A 28/05 –, juris, Rn. 33 (bb.) Es ist nicht anzunehmen, dass gleichwertige Ausweichhabitate im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG zur Verfügung stehen. Betreffend die Auswirkungen der Planung in Bezug auf „Sonstige europäische Vogelarten“ wurde im Umweltbericht (Stand: Februar 2024) festgestellt: „Im Plangebiet und den daran angrenzend vorhandenen Lebensraumstrukturen wurden im Zuge der Bestandserhebung 2018 nur allgemein häufige und weit verbreitete europäische Vogelarten vorgefunden, die i.d.R. lokale Habitatverluste gut ausgleichen können.“64vgl. S. 48 des Umweltberichtes (Stand: Februar 2024)vgl. S. 48 des Umweltberichtes (Stand: Februar 2024) Damit verweist der Umweltbericht bezogen auf 25 Brutvogelarten – ungeachtet der jeweiligen Art, der Anzahl der festgestellten Brutpaare, den Habitat- sowie Nahrungsansprüchen sowie dem jeweiligen Revierverhalten – auf bestehende Ausweichhabitate und erachtet insoweit vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatschG als nicht geboten. Da Verluste einzelner Stätten in quantitativer Hinsicht stets eine Verschlechterung gegenüber dem vorherigen Zustand darstellen, setzt die Ausnahmeregelung in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG voraus, dass die von der betroffenen Stätte erfüllte ökologische Funktion uneingeschränkt aufrechterhalten bleibt. Dieses funktionsorientierte Verständnis bringt es mit, dass die Rechtsfolge des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG nur aktiviert wird, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion erhalten bleibt. Da der Begriff des räumlichen Zusammenhangs restriktiv interpretiert wird, schließt § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG die Aktivierung der Verbotsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nur aus, wenn dem von einem Eingriff betroffenen Vogelpaar innerhalb des räumlichen Umgriffs seines Brutreviers weitere geeignete Niststätten mit der Folge zur Verfügung stehen, sodass sich der Verlust nicht auswirkt. Nicht ausreichend ist es folglich, dass der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als Ganzes hat; es sind vielmehr die konkreten Lebensstätten der betroffenen Exemplare einer Art in den Blick zu nehmen.65vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102 EL September 2023, § 44 BNatSchG Rn. 55 sowie BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, juris, Rn. 67 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 114-115 (m.w.N.)vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 102 EL September 2023, § 44 BNatSchG Rn. 55 sowie BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, juris, Rn. 67 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 114-115 (m.w.N.) Ein geeignetes Ausweichhabitat besteht zudem nur dann, wenn der Funktionserhalt nicht nur im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu bejahen, sondern auch für die Zukunft dauerhaft sichergestellt ist. Dies hat auch hinsichtlich der Eignung als Ausweichhabitat für geschützte, aber vereinfacht zu prüfende, häufigere und anpassungsfähigere Tierarten zu gelten. Hierbei ist zu sehen, dass der Europäische Gerichtshof die hohe Bedeutung eines vollständigen und wirksamen Schutzes aller wildlebenden europäischen Vogelarten unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, ihrer Zugstrecke, ihrer Bedrohung und ihres konkreten gegenwärtigen Erhaltungszustands betont und hervorgehoben hat, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die Bestände sämtlicher dieser Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht.66vgl. EuGH, Urteil vom 4.3.2021 – C-473/19, C-474/19 –, juris, Rn. 33, 35, 36, 40, 42 sowie hierauf verweisend: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 173vgl. EuGH, Urteil vom 4.3.2021 – C-473/19, C-474/19 –, juris, Rn. 33, 35, 36, 40, 42 sowie hierauf verweisend: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 173 Ein tragfähiger Verweis auf Ausweichhabitate für geschützte Tierarten im Rahmen von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG erfordert daher eine künftige Absicherung der dort vorfindlichen naturräumlichen Gegebenheiten, auf die es für den Funktionserhalt der wegfallenden Lebensstätten maßgeblich ankommt. Es muss ausgeschlossen sein, dass dort in näherer Zukunft Veränderungen von Nutzungen oder Strukturen stattfinden, durch welche der gebotene Funktionserhalt der Lebensstätten in Frage gestellt würde. Diese Anforderungen an Ausweichhabitate ergeben sich unmittelbar aus denjenigen Maßstäben, welche nach den europarechtlichen Bestimmungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zu stellen sind, die die ökologische Funktion wegfallender Fortpflanzungs- und Ruhestätten sicherstellen sollen. Denn was vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gewährleisten müssen, hat erst recht für Ausweichhabitate zu gelten, die keine gezielten Aufwertungen erfahren.67vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 115-116vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 115-116 Überdies muss im Rahmen der Planung der Frage der vorfindlichen und entstehenden Nistplatz- und Nahrungskonkurrenz nachgegangen werden.68vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 349vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 349 Diesen Anforderungen an ein Ausweichhabitat wird vorliegend nicht genügt. Der allgemeine Verweis im Umweltbericht, wonach lokale Habitatverluste durch die – neben dem Gartenrotschwanz und dem Grünspecht – festgestellten Brutvögel „i.d.R. […] gut“ ausgeglichen werden können, vermag den Freistellungstatbestand des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG offensichtlich nicht zu erfüllen. Zum einen bleibt völlig unklar, welche Ausweichhabitate für die betroffenen Vogelarten hier in den Blick genommen wurden und wie künftig Eingriffe in diese Flächen ausgeschlossen sein sollen,69vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 163vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 163 zum anderen wurde der Aspekt der Nistplatz- und Nahrungskonkurrenz – dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Wegfall von zahlreichen Höhlenbäumen und Totholzbereichen – nicht behandelt. Auf dieser Grundlage kann die Verwirklichung des Störungstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht tragfähig verneint werden. (b.) Überdies hält die Verneinung des Zugriffsverbotes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die im Plangebiet nachgewiesenen Fledermäuse einer Nachprüfung nicht stand. Insbesondere wird die Verwirklichung des Zerstörungstatbestandes (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) nicht durch die in den Festsetzungen des Bebauungsplanes vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen. Es steht nicht in Zweifel, dass die Rodung von Höhlenbäumen und Totholzbereichen in Bezug auf die im Plangebiet vorkommenden Fledermäuse angesichts der Nutzung von Höhlenbäumen als (Winter-)Quartier das Zerstörungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verwirklicht.70vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 113vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 113 Soweit der Umweltbericht auf der Annahme beruht, dass der „potentielle“ Quartierverlust mittels „Fledermaus-Höhlenkästen“ kompensiert werden könne71vgl. S. 50 des Umweltberichts (Stand: Februar 2024)vgl. S. 50 des Umweltberichts (Stand: Februar 2024) und hierdurch eine Vermeidung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintrete, kann dies nicht überzeugen. Der Rückgriff der Antragsgegnerin auf die in § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG vorgesehene Möglichkeit, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festzulegen, um dadurch den Eintritt des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Sinne der Freistellungsregelung zu verhindern, geht mangels Einhaltung der diesbezüglichen Voraussetzungen fehl. Mit § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG hat der Gesetzgeber das Konzept der CEF-Maßnahmen („measures to ensure the continued ecological functionality of breeding sites or resting places“ = Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionsweise von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) in das nationale Recht übernommen. Da dieses Konzept auf dem Leitfaden der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie beruht72vgl. EU-Leitfaden FFH, Begriffsdefinition S. 53, Kap. II.3.4.d Rn. 73 sowie EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-67 und hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 169 unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzesentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG 2007, BT-Drucks. 16/5100, S. 12vgl. EU-Leitfaden FFH, Begriffsdefinition S. 53, Kap. II.3.4.d Rn. 73 sowie EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-67 und hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 169 unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzesentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG 2007, BT-Drucks. 16/5100, S. 12 und Bedenken hinsichtlich der Unionsrechtskonformität dieses Konzepts nicht bestehen,73vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2020 – 9 B 5/20 –, juris, Rn. 21vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2020 – 9 B 5/20 –, juris, Rn. 21 müssen vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG den für CEF-Maßnahmen im EU-Leitfaden FFH geregelten Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen, was sowohl bei der Betroffenheit von Arten nach Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie – wozu alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten zählen – als auch für sämtliche europäische Vogelarten gilt. Angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 1 FFH-RL, ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV lit. a FFH-RL aufgeführten Arten einzuführen, müssen sich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen darüber hinaus an den Anforderungen der FFH-RL messen lassen. Hiervon ausgehend gilt für den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, dass vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen diesen Ansprüchen nur dann genügen, wenn die durch das Vorhaben beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhefunktionen der geschützten Art bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs oder des Vorhabens in gleichartiger Weise erfüllt werden. Überdies darf es im Zuge der CEF-Maßnahmen zu keinem Zeitpunkt zu einer Reduzierung oder einem Verlust der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte kommen.74vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 169 ff. (m.w.N.) unter Hinweis auf: OVG Nds, Urteil vom 31.7.2018 – 7 KS 17/16 –, juris, Rn. 303; vgl. auch EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-67 und S. 47 Anm. 2-73; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2020, § 44 BNatSchG Rdnr. 56vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 169 ff. (m.w.N.) unter Hinweis auf: OVG Nds, Urteil vom 31.7.2018 – 7 KS 17/16 –, juris, Rn. 303; vgl. auch EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-67 und S. 47 Anm. 2-73; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2020, § 44 BNatSchG Rdnr. 56 Nach dem EU-Leitfaden FFH kommt es darauf an, dass eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nach Durchführung der Maßnahmen mindestens die gleiche (oder eine größere) Ausdehnung und eine gleiche (oder bessere) Qualität für die zu schützende Art hat. Ferner darf die ökologische Gesamtsituation des betroffenen Bereichs keine Verschlechterung erfahren (vgl. BT-Drucksache 16/5100, S. 12). CEF- oder sonstige Ausgleichsmaßnahmen sind überdies nur dann geeignet, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote zu verhindern, wenn sie mit großer Sicherheit ausreichen, Beschädigungen oder Zerstörungen zu vermeiden, wobei die Erfolgsaussichten anhand objektiver Informationen zu beurteilen sind.75vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 175-177 u.a. unter Hinweis auf: EU-Leitfaden FFH, S. 54, Kap. II.3.4.d Rn. 76 sowie EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-69vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 175-177 u.a. unter Hinweis auf: EU-Leitfaden FFH, S. 54, Kap. II.3.4.d Rn. 76 sowie EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-69 Die Festsetzung der CEF-Maßnahmen muss überdies dauerhaft sein und so erfolgen, dass die Vornahme und Verwirklichung der CEF-Maßnahmen bereits im Zuge des Bebauungsplans dauerhaft sichergestellt ist.76vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 178 unter Hinweis auf: EU-Leitfaden FFH, a.a.O., S. 54 Rn. 77; EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-68; vgl. VG Trier, Beschluss vom 20.2.2020 – 9 L 497/20.TR –, juris, Rn. 38vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 178 unter Hinweis auf: EU-Leitfaden FFH, a.a.O., S. 54 Rn. 77; EU-Leitfaden FFH 2021, S. 46 Anm. 2-68; vgl. VG Trier, Beschluss vom 20.2.2020 – 9 L 497/20.TR –, juris, Rn. 38 Hieran gemessen genügen die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen offensichtlich nicht den beschriebenen Anforderungen. (aa.) Soweit unter Ziffer I.11.4 der Satzungsurkunde festgesetzt ist, dass „Innerhalb der Waldflächen W3 und W4 und der Grünfläche G2 […] pro potentieller Quartierstruktur mind. 2 Fledermauskästen aufzuhängen [sind, wobei die] genaue Anzahl der auszugleichenden potentiellen Quartierstrukturen […] durch die ÖBB im Zuge der Rodungsarbeiten in den Waldbestandbiotoptypen 1.1.1. und 1.5 zu ermitteln und der zuständigen Naturschutzbehörde mitzuteilen […].“, erweist sich diese Maßnahme sowohl in zeitlicher als auch tatsächlicher Hinsicht als unzureichend. Wird die Anzahl der benötigten Fledermauskästen erst im Zuge der Rodung – die zur Winterzeit stattfinden soll – bestimmt, ist nicht sichergestellt, dass die durch das Vorhaben beeinträchtigte Fortpflanzungs- und Ruhefunktionen der geschützten Tierart bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs in gleichartiger Weise erfüllt sind.77vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 128vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, juris, Rn. 128 Denn die im Bebauungsplan vorgesehene Ausgleichsmaßnahme sieht keinerlei Vorlauf- und Gewöhnungszeiten betreffend die Ersatzlebensstätten vor. Überdies ist zu beachten, dass im Bebauungsplan keine Maßnahmen vorgesehen sind, mit denen einem Besatz von Höhlenbäumen zur Überwinterung vorgebeugt werden könnte. Allerdings hat die Gutachterin in dem Bericht vom 17.11.2018 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen auf der geplanten Erweiterungsfläche „Stuhlsatzenhaus“ der Universität des Saarlandes in C-Stadt“ darauf hingewiesen, dass „zur Vermeidung der Tötung von Individuen durch Zerstörung von Ruhestätten“ unter anderem als Vermeidungsmaßnahme „bauzeitliche Vorkehrungen“ vorgenommen werden müssten (S. 22). Hierzu wurde ausgeführt: „Zunächst sind alle kartierten Höhlenbäume mit einer Eignung als Fledermausquartier im Herbst (Mitte September bis Mitte Oktober) durch einen Verschluss für Fledermäuse unzugänglich zu machen. Dabei wird die Baumhöhle großflächig mit einer stabilen, aber flexiblen Plastikfolie oberhalb der Öffnung verschlossen, der untere Bereich jedoch offen gelassen. Somit können eventuell vorhandene Tiere noch das Quartier verlassen, aber nicht mehr einfliegen, da sie auf dem glatten Plastik nicht anlanden können. In diesem Zeitraum sind die Wochenstuben aufgelöst, die Jungtiere selbständig und der Winterschlaf noch nicht eingetreten. Eine Fällung der Bäume darf anschließend erst im Hochwinter stattfinden, am besten zu Frostzeiten, wenn alle Tiere die Höhlen verlassen haben.“ Auch das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass eine Baumhöhlenkontrolle zusammen mit dem zugleich vorgesehenen Anbringen von Fledermauskästen als geeignete CEF-Maßnahme als Ersatz für verloren gegangene natürliche Quartiere anerkannt werden kann, wobei eine ausreichenden Wirksamkeit belegt sein muss.78vgl. BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 94vgl. BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 94 Folglich ist davon auszugehen, dass mit der Rodung der Bäume – ohne vorgelagerte bauzeitliche Vorkehrung – nicht nur eine Zerstörung von Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eintritt, sondern zugleich ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Rede stehen muss, weil die in den Baumhöhlen oder dem Totholz überwinternden Tiere bei einer Rodung zur Winterzeit aufgrund des eingetretenen Winterschlafs voraussichtlich nicht in der Lage sind, das Rodungsfeld beziehungsweise den Höhlenbaum rechtzeitig zu verlassen. Zwar hat auch der Beigeladene im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vortragen lassen, dass durch frühzeitiges Verschließen der Höhlenbäume ggf. ein Besatz als Winterquartier von vorn herein verhindert werden könne. Indes sehen weder die Festsetzungen oder Hinweise in der Satzungsurkunde noch der Umweltbericht – der Teil der Begründung des Bebauungsplans ist – bauzeitliche Vorkehrungen im vorbeschriebenen Sinne vor, sodass keine entsprechende Absicherung in der Planung besteht. Insoweit kann auch nicht auf die im Zuge der Rodungsmaßnahmen vorgesehene „Ökologische Baubegleitung“ verwiesen werden. Die begleitende Maßnahme käme – wie dargelegt – zu spät. (bb.) Hinzu kommt, dass sich die als CEF-Maßnahme vorgesehene Anbringung von Fledermaus(Höhlen-)kästen als unzureichend erweist. Auch insoweit kann zunächst auf die Bewertung der Gutachterin in dem Bericht vom 17.11.2018 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen auf der geplanten Erweiterungsfläche „Stuhlsatzenhaus“ der Universität des Saarlandes in C-Stadt“ verwiesen werden, die etwa betreffend das Braune Langohr festgehalten hat, dass – neben einer Optimierung von Waldflächen wegen des Verlustes von potentiellen Höhlenbäumen – „gezielt Höhlenbäume (inbes. Spechtlöcher), Bäume mit Aufriss-Spalten oder Zwiesel zu erhalten“ zu erhalten seien (S. 22-23). Weiter hat sie ausgeführt: „Als kurzfristig wirksame Maßnahme sollten zwei Kastenreviere aufgebaut werden. Hierbei sind im Waldgebiet westlich der L252 (im Bereich der nachgewiesenen Quartiere) und im Waldgebiet am Bartenberg Reviere ä 30 Fledermauskästen (z.B. Schwegler Fledermaushöhle 3FN mit Kotloch und Großraumhohle 1 FS) plus je 3 Überwinterungshöhlen (z.B. Schwegler Oberwinterungshöhle 1FW) anzubringen. Die Standorte sind von Fledermausexperten auszuwählen. Die Anzahl der Kästen ist so hoch zu wählen, da die Annahmerate durch die Fledermäuse im Vergleich zu vielen Vogelarten nicht sehr hoch ist und darüber hinaus ein hohes Angebot an verschiedenen mikroklimatischen Standorten herrschen muss, damit eine Population langfristig hier geeignete Lebensumstände vorfinden kann. Nichtsdestotrotz muss darauf hingewiesen werden, dass allgemein die Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme nur in wenigen Fällen geeignet ist. Deshalb ist der Schutz, Erhalt und die Förderung von Höhlenbäumen in Altholzbeständen unerläßlich (siehe auch Zahn & Hammer, 2017).79Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat[…] Die Maßnahme ist vorgezogen durchzuführen, damit die Tiere sich an die Kästen gewöhnen können und zu keinem Zeitpunkt die ökologische Funktion verloren geht.“ Hierauf basierend müssen bereits erhebliche Zweifel daran bestehen, dass sich die im Bebauungsplan einzig festgesetzte Anbringung von „Fledermauskästen“ als geeignete Ausgleichsmaßnahme zur Vermeidung der naturschutzrechtlichen Zugriffsverbote im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG im zu rodenden Plangebiet erweist. Hinzu kommt, dass die Ausgleichsmaßnahme nicht zwischen den betroffenen Arten differenziert. Während bislang in der Genehmigungspraxis verbreitet und von der Rechtsprechung auch gebilligt im Wege einer generalisierenden und nicht artspezifischen Betrachtung von der Wirksamkeit von auf gehölzbewohnende Fledermausarten ausgerichteten Fledermauskästen ausgegangen worden ist,80siehe etwa BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 91siehe etwa BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 91 geht das Bundesverwaltungsgericht gegenwärtig nicht mehr davon aus, dass der generalisierende Ansatz weiterhin den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt, sondern verlangt – Fachkreisen folgend – eine artenbezogene Betrachtung.81vgl. BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 94vgl. BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 94 Für eine artenbezogene Betrachtung spricht, dass die Akzeptanz von Ersatzhabitaten (hier: Fledermauskästen) bei den jeweiligen Fledermausarten ganz unterschiedlich ausgeprägt und bei manchen Arten von einer längeren Gewöhnungsphase zur Begründung einer „Kastentradition" abhängig ist.82vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 94, 95 unter Hinweis auf die Untersuchungen von Zahn/Hammer (Zur Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, Anliegen Natur 2017, 27 ff., Zahn/Hammer/Pfeiffer, Hinweisblatt zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausquartiere, Anliegen Natur 2021, 11 ff.; sowie dieselben Autoren für die Koordinationsstellen für Fledermausschutz in Bayern, Vermeidungs-, CEF- und FCS- Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausbaumquartiere, Stand Mai 2021) sowie auf Hurst (u. a.), Windkraft im Wald und Fledermausschutz - Überblick über den Kenntnisstand und geeignete Erfassungsmethoden und Maßnahmen, in: Voigt , Evidenzbasierter Fledermausschutz in Windkraftanlagen, 2020, S. 30 ff., 47; Veith u. a., Windkraft und Fledermausschutz im Wald - eine kritische Betrachtung der Planungs- und Zulassungspraxis, in: Voigt , Evidenzbasiertes Wildtiermanagement, 2023, S. 149 ff., 182 f.; siehe aus der Praxis der Planfeststellungsverfahren die artenschutzrechtliche Ersteinschätzung des Fachgutachters für TransnetBW im Verfahren 380-kV-Netzverstärkung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach, Unterlagen zur Bundesfachplanung nach § 8 NABEG, vom 28.32019, S. 34, 98 ff.: kein Beleg für die Wirksamkeit von Fledermauskästen bei Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus, Kleiner Bartfledermaus und Mückenfledermausvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.3.2023 – 4 A 10/21 –, juris, Rn. 94, 95 unter Hinweis auf die Untersuchungen von Zahn/Hammer (Zur Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, Anliegen Natur 2017, 27 ff., Zahn/Hammer/Pfeiffer, Hinweisblatt zu artenschutzrechtlichen Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausquartiere, Anliegen Natur 2021, 11 ff.; sowie dieselben Autoren für die Koordinationsstellen für Fledermausschutz in Bayern, Vermeidungs-, CEF- und FCS- Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausbaumquartiere, Stand Mai 2021) sowie auf Hurst (u. a.), Windkraft im Wald und Fledermausschutz - Überblick über den Kenntnisstand und geeignete Erfassungsmethoden und Maßnahmen, in: Voigt , Evidenzbasierter Fledermausschutz in Windkraftanlagen, 2020, S. 30 ff., 47; Veith u. a., Windkraft und Fledermausschutz im Wald - eine kritische Betrachtung der Planungs- und Zulassungspraxis, in: Voigt , Evidenzbasiertes Wildtiermanagement, 2023, S. 149 ff., 182 f.; siehe aus der Praxis der Planfeststellungsverfahren die artenschutzrechtliche Ersteinschätzung des Fachgutachters für TransnetBW im Verfahren 380-kV-Netzverstärkung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach, Unterlagen zur Bundesfachplanung nach § 8 NABEG, vom 28.32019, S. 34, 98 ff.: kein Beleg für die Wirksamkeit von Fledermauskästen bei Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus, Kleiner Bartfledermaus und Mückenfledermaus Danach erweist sich der Verweis auf die Anbringung von Fledermauskästen – ohne Unterscheidung nach der jeweils betroffenen Art und im Zuge der Rodungsarbeiten – als den Anforderungen an eine Maßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG nicht genügend. (3.). Die fehlende Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans kann auch nicht durch das Vorliegen einer objektiven Ausnahmelage gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG überwunden werden. Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Alt. 1 Nr. 5 BNatSchG können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Artweitere Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme darf aber gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten (§ 45 Abs. 7 Satz 3 BNatSchG). Soweit – wie hier – Zugriffsverbote in Rede stehen und kein gesetzlicher Ausnahmefall nach § 44 Abs. 5 BNatSchG, der Ausnahmen von den Verboten zulässt, vorliegt, kommt es für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Zulassung einer behördlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ermöglicht werden kann. Nicht die Ausnahme als solche, wohl aber das Vorliegen einer Ausnahmelage ist dabei Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans. Liegt eine Ausnahmelage vor, ist es dem Plangeber aus Gründen des Artenschutzes nicht verwehrt, in diese „hineinzuplanen".83vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 14 sowie Urteil vom 14.7.2011 – 9 A 12/10 –, BVerwGE 140, 149-178, Rn. 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.7.2023 – 3 S 4259/20 –, juris, Rn. 47 sowie VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N – juris, Rn. 441vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 14 sowie Urteil vom 14.7.2011 – 9 A 12/10 –, BVerwGE 140, 149-178, Rn. 106; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.7.2023 – 3 S 4259/20 –, juris, Rn. 47 sowie VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N – juris, Rn. 441 Es kann hier offen bleiben, ob ein „Hineinplanen in eine Befreiungslage“84vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 14vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 14 zu Gunsten des Plangebers auch dann in Betracht kommen kann, wenn – wie hier – der Umweltbericht zu dem Ergebnis kommt, dass bereits entweder keine Zugriffsverbote griffen oder jedenfalls die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen für die Einhaltung der Vorgaben des § 44 BNatSchG ausreichend seien, sodass keine Ausnahmegenehmigungen erforderlich seien.85vgl. S. 51 des Umweltberichtsvgl. S. 51 des Umweltberichts Denn vorliegend ist jedenfalls keine „Ausnahmelage“ im Sinn des § 45 Abs. 7 BNatSchG erkennbar, die die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplanes beseitigen könnte. In der vorliegenden Fallkonstellation käme als Ausnahmegrund allenfalls die Fallgruppe des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG in Betracht. Voraussetzung für die Bejahung einer Ausnahmelage wäre somit das Vorliegen anderer zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) und das Fehlen zumutbarer Alternativen (§ 47 Abs. 7 Satz 2 1. Halbs. BNatSchG),8686vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 442vgl. VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N –, juris, Rn. 442 wobei sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtern darf (§ 47 Abs. 7 Satz 2 2. Halbs. BNatSchG). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist indes nicht auszugehen. Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die Abweichungen von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten rechtfertigen, setzen ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus, das das Gewicht der Verbotstatbestände zu dem Stellenwert der Bauleitplanung ins Verhältnis setzt.87vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 – 9 A 12/10 –, juris, Rn. 147; OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17.N –, juris, Rn. 58vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 – 9 A 12/10 –, juris, Rn. 147; OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17.N –, juris, Rn. 58 Mit zwingenden Gründen sind keine Sachzwänge gemeint, denen niemand ausweichen kann. Die Realisierung des Vorhabens soll aber dem geltend gemachten öffentlichen Interesse dienen und darf nicht nur ein begleitender Nebenzweck sei.88vgl. Blessing/Scharmer, Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren, 2. Auflage, S. 71 Rn. 216; BVerwG, Urteil vom 27.1.2000 – 4 C 2/99 –, juris, Rn. 39vgl. Blessing/Scharmer, Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren, 2. Auflage, S. 71 Rn. 216; BVerwG, Urteil vom 27.1.2000 – 4 C 2/99 –, juris, Rn. 39 Das bedeutet, dass in der Abwägung der Interessen nur solche Belange gegen den Artenschutz antreten können, derentwegen die Planung hauptsächlich betrieben wird. Dementsprechend muss bei einer Bebauungsplanung das öffentliche Interesse an der Schaffung gerade dieses Baugebiets in seiner konkret vorgesehenen Lage, Dichte, Struktur und Größe als so gewichtig zu bewerten sein, dass demgegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung der eintretenden Schäden für die betroffenen, besonders geschützten Arten ein deutlich geringeres Gewicht beizumessen ist. Letzteres ist angesichts des zunehmenden Artensterbens und des Klimawandels grundsätzlich (ebenfalls) als ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit einzustufen.89vgl. zu alledem: VGH Hessen, Urteil vom 10.11.2022 – 3 C 1408/20.N –, Rn. 34 sowie Urteil vom 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N -, juris, Rn. 445, 446 (m. w. N.)vgl. zu alledem: VGH Hessen, Urteil vom 10.11.2022 – 3 C 1408/20.N –, Rn. 34 sowie Urteil vom 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N -, juris, Rn. 445, 446 (m. w. N.) Es ist zweifelhaft, ob das mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgte Ziel, angrenzend an den bestehenden Campus der Universität des Saarlandes – in Gestalt einer Angebotsplanung – eine Ansiedlung von Instituten und Unternehmen aus dem Bereich Forschung und Entwicklung zu ermöglichen, das Gewicht haben kann, Eingriffe in die Lebensstätten geschützter Arten rechtfertigen zu können, wie dies z.B. bei der Realisierung bedeutsamer Infrastrukturprojekte oder bei der Ansiedlung von Großbetrieben der Fall sein kann.90vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17.N –, juris, Rn. 59vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17.N –, juris, Rn. 59 Dies gilt vorliegend umso mehr, als unklar ist, welche Forschungsinstitute in Zukunft auf der vorgesehenen Fläche angesiedelt werden sollen. In der Begründung des Bebauungsplanes ist hierzu ausgeführt: „Bei dem vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurf handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, der künftige Bau- und Entwicklungsmöglichkeiten regelt, ohne auf konkrete Bauvorhaben abzuzielen.“91Seite 5, Teil C: Begründung Bebauungsplan Nr. 139.02.00Seite 5, Teil C: Begründung Bebauungsplan Nr. 139.02.00 Folglich kann nach dem Stand der Dinge nicht beurteilt werden, ob der gewählte Standort tatsächlich merkliche Vorteile beziehungsweise einen „wesentlichen Standortvorteil“ für den Bereich der künftig womöglich an dieser Stelle angesiedelten Forschungsbereiche bietet und damit ein gewichtiges „zwingendes“ Interesse im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG begründet, dass gegenüber den artenschutzrechtlichen Belangen überwiegt. Dass Forschungsinstitute – gleicher welcher Art – einzig auf einem Universitätscampus angesiedelt werden könnten beziehungsweise eine Stadt einen wesentlichen Standortnachteil aufweist, wenn keine potentiellen Erweiterungsflächen anschließend an das bestehende Campusgelände vorgehalten werden, ist – auch angesichts des Umstandes, dass in den nächsten Jahren ein renommiertes Forschungsinstitut im Zentrumsbereich einer benachbarten Stadt angesiedelt wird – nicht dargetan. Das bloße Anliegen, den Campus zu vergrößern – gleich welcher Zielrichtung – wäre bereits kein schützenswertes Anliegen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG. Ferner ist anhand der Planung nicht ersichtlich, dass der Artenschutz mit dem Gewicht, das diesem Belang vorliegend zukommen muss, in die Bewertung eingestellt worden ist.Hinzu kommt, dass in Relation zu der baubedingten Zerstörung von Waldflächen vergleichsweise wenig (neue) Sonderbaufläche geschaffen werden soll. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass den artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der anzustellenden Gewichtung der Belange erhebliche und durchschlagende Bedeutung zukommt. Hinzu kommt, dass die in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG normierten Ausnahmegründe Art. 16 Abs. 1 lit. c FFH-RL entnommen sind und fraglich ist, ob diese Fallgruppe in Fällen der Betroffenheit europäischer Vogelarten zur Anwendung gelangen kann, weil der Gerichtshof der Europäischen Union in ständiger Rechtsprechung auf die Abgeschlossenheit des Katalogs der zur Inanspruchnahme einer Verbotsausnahme rechtfertigenden Gründe des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie - VRL)92RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden VogelartenRICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verweist.93vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 105. EL September 2024, BNatSchG § 45 Rn. 27 unter Hinweis auf: EuGH Slg. 1987, 3029 Rn. 9; Slg. 1996, I-1242 Rn. 21; Slg. 2007, I-5939 Rn. 326vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 105. EL September 2024, BNatSchG § 45 Rn. 27 unter Hinweis auf: EuGH Slg. 1987, 3029 Rn. 9; Slg. 1996, I-1242 Rn. 21; Slg. 2007, I-5939 Rn. 326 Denn Art. 9 Abs. 1 VRL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 VRL – die den Schutz der europäischen Vogelarten regeln – abweichen können: a) im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern und zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen; c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. Da Art. 9 Abs. 1 VRL folglich – in Abweichung zu § 45 Abs. 7 BNatSchG – die Fallgruppe der „zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ nicht als Ausnahmelage gelten lässt, ist europarechtlich womöglich nicht gesichert, dass eine artenschutzrechtliche Verbotsausnahme zu Lasten europäischer Vögel auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG gestützt werden darf;94vgl. hierzu: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 105. EL September 2024, BNatSchG § 45 Rn. 27 (m.w.N.)vgl. hierzu: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 105. EL September 2024, BNatSchG § 45 Rn. 27 (m.w.N.) diese Fragestellung wäre gegebenenfalls im Rahmen eines Hauptsacheverfahren einer Klärung zuzuführen. Zudem kann das Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nicht gänzlich losgelöst von einer ordnungsgemäß durchgeführten Alternativenprüfung beurteilt werden.95vgl. VGH Hessen, Urteil vom 10.11.2022 – 3 C 1408/20.N –, juris, Rn. 35vgl. VGH Hessen, Urteil vom 10.11.2022 – 3 C 1408/20.N –, juris, Rn. 35 § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG enthält diesbezüglich ein strikt beachtliches Vermeidungsverbot, dem nur entsprochen wird, wenn die Ausnahme alternativlos ist. Während die „Nullvariante“ von vorne herein nicht als zumutbare Alternative zu betrachten ist, muss doch stets geprüft werden, ob die in Rede stehende Handlung oder Maßnahme nicht in einer Weise verwirklicht werden kann, die keine oder zumindest geringere Beeinträchtigungen geschützter Arten mit sich bringt. Neben schonenderen Ausführungsvarianten sind auch alternative Standorte in den Blick zu nehmen. Hier wie dort wirkt sich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzend auf das zumutbare Maß der Vermeidungsanstrengungen aus. Was aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht realisierbar ist, kann einem Vorhabenträger auch nicht abverlangt werden. Auch ist die Durchführung einer prinzipiell realisierbaren Alternative nicht mehr zumutbar, wenn sie einem Vorhabenträger Opfer abverlangt, die in keinem Verhältnis zu dem sich damit verbindenden Gewinn für die Natur stehen; in diesem Zusammenhang können auch finanzielle Gründe zur Unzumutbarkeit einer Alternative führen.96vgl Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 105. EL September 2024, BNatSchG § 45 Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 10.11.2022 – 3 C 1408/20.N –, Rn. 35vgl Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 105. EL September 2024, BNatSchG § 45 Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 10.11.2022 – 3 C 1408/20.N –, Rn. 35 Die Antragsgegnerin hat eine Alternativenprüfung nur insoweit angestellt, als im Vorfeld der Planung drei verschiedene Waldflächen in direkter räumlicher Nähe zum Campusgelände – teils FFH-Gebiete – (genannt Untersuchungsgebiete (UG 1 -3)) betrachtet worden sind, wobei die Auswahl auf dasjenige Waldgebiet fiel, in dem – nach Bewertung durch die Plangeberin – mit den geringsten naturschutzrechtlichen Eingriffen gerechnet wurde. Eine weitere Alternativenprüfung an einem anderen Standort – etwa im Stadtzentrum – hat hingegen nicht stattgefunden. Indes kann es angesichts der bereits aufgezeigten Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahmelage im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegend offen blieben, ob sich die Verengung der Alternativenprüfung auf ein bestimmtes – eng umgrenztes – Areal eines Stadtgebietes jedenfalls fallbezogen als zulässig erweisen könnte. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es überdies fraglich ist, ob das Vorliegen einer Ausnahmelage nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Fällen wie dem vorliegenden, der durch eine unzureichende Artenerfassung gekennzeichnet ist, sodass bereits nicht beurteilt werden kann, welche geschützten Arten von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG im Falle der Realisierung der Planung tatsächlich in welcher Intensität und Auswirkung auf die jeweilige Population betroffen sein könnten, valide beurteilt werden kann. So ist im Plangebiet beispielsweise – trotz lediglich oberflächlicher Ermittlung des Fledermausvorkommens im Jahr 2023 – unter anderem der Nachweis des Großen Mausohrs und damit einer im Saarland seltenen Art97vgl. S. 25 des Berichts vom 17.11.2018 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen auf der geplanten Erweiterungsfläche „Stuhlsatzenhaus“ der Universität des Saarlandes in Saarbrücken“vgl. S. 25 des Berichts vom 17.11.2018 zur „Erfassung der Fledermausvorkommen auf der geplanten Erweiterungsfläche „Stuhlsatzenhaus“ der Universität des Saarlandes in Saarbrücken“ erfolgt, die sowohl im FFH-Anhang IV als auch im FFH-Anhang II geführt wird und in der Roten Liste und Gesamtartenliste der Fledermäuse (Chiroptera) des Saarlandes 2020 als gefährdet eingestuft ist (Stufe 3),98vgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdf, zuletzt besucht am 22.1.2025vgl. https://rote-liste-saarland.de/wp-content/uploads/2020/10/SL-090-RL-Fledermaeuse_PDF_Version-2020.pdf, zuletzt besucht am 22.1.2025 sodass gegenwärtig ungeklärt ist, ob sich der Erhaltungszustand der Populationen dieser Art – wie auch weiterer Arten –in Folge der Rodungsmaßnahmen verschlechtern wird, was einer naturschutzrechtlichen Ausnahme gleichfalls entgegenstünde (vgl. § 47 Abs. 7 Satz 2 2. Halbs. BNatSchG). Danach wird die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans nicht durch eine Ausnahmelage im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG beseitigt. Die Rechtsfolge der fehlenden Erforderlichkeit – hier in Gestalt der fehlenden Vollzugsfähigkeit – eines Bebauungsplanes ist die Nichtigkeit.99vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 13vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 – 4 NB 12/97 –, juris, Rn. 13 (4.) Nach den vorstehenden Ausführungen kann hier offenbleiben, ob – was insbesondere angesichts der auf eine Plausibilitätsprüfung reduzierten Umweltprüfung im Jahr 2023 nicht ausgeschlossen werden kann – weitere Zugriffsverbote im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG etwa auch in Bezug auf andere geschützte Tierarten durch den Vollzug der Planung verwirklicht würden. Denn insgesamt ist anhand der aufgezeigten Defizite festzustellen, dass der Bebauungsplan auf einer nicht validen artenschutzrechtlichen Prüfung und Bewertung beruht, sodass weder ein aussagekräftiges Bild über das Arteninventar im Plangebiet vorliegt, noch – in der Folge – eine tragfähige Bewertung der naturschutzrechtlichen Zugriffsverbote möglich ist und jedenfalls Verstöße gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG normierte Zerstörungsverbot in Rede stehen, für die keine Ausnahmeregelung ersichtlich ist, sodass die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes an den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten scheitert. bb. Selbst wenn zugunsten der Antragsgegnerin die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzunehmen wäre, würde sich der Normenkontrollantrag als begründet erweisen, weil der Bebauungsplan des Weiteren unter gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mängeln im Abwägungsvorgang leiden würde. Der Antragsteller rügt insoweit zu Recht, dass der von der Antragsgegnerin angestellte Ermittlungsaufwand für die hier gebotene artenschutzrechtliche Prüfung unzureichend gewesen ist. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. § 2 Abs. 3 BauGB verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden. Die Norm ergänzt das materiell-rechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB um diese Verfahrensanforderung (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).100100vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.2024 – 15 N 23.1106 –, juris, Rn. 21vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.2024 – 15 N 23.1106 –, juris, Rn. 21 Zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen.101vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – juris, Rn. 6vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – juris, Rn. 6 Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden müssen, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können.102102vgl. BayVGH, Urteil vom 12.4.2023 – 15 N 22.1678 –, juris, Rn. 24vgl. BayVGH, Urteil vom 12.4.2023 – 15 N 22.1678 –, juris, Rn. 24 Für die Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB) konkretisiert § 2 Abs. 4 BauGB die allgemeine Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB als integralen Bestandteil des Aufstellungsverfahrens in Gestalt der Umweltprüfung, wobei die Umweltprüfung eine verfahrensrechtliche Vorabprüfung der in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigenden Umweltbelange ist.103vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 15. Aufl. 2022, BauGB § 2 Rn. 6vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 15. Aufl. 2022, BauGB § 2 Rn. 6 (a.) Ausgehend von der erforderlichen artenschutzrechtlichen Ermittlungstiefe ist es rechtlich zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei der gemäß § 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 4 BauGB gebotenen Ermittlung des Arteninventars und der Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf eine „Plausibilitätsprüfung“ beschränkt hat, die durch eine unzureichende Erfassung verschiedener geschützter Arten geprägt ist. Insoweit kann vollständig auf die Ausführungen unter II.2.b.aa.(1.) verwiesen werden. Soweit die Beigeladene hier einwendet, dass der Antragsteller sich nicht auf Belange berufen könne, die nicht auch Gegenstand der Umweltprüfung seien, sodass § 2 Abs. 3 BauGB hier keine Rolle spiele, kann sie hiermit nicht durchdringen. Offensichtlich ist hier die Frage der Ermittlungstiefe betreffend die artenschutzrechtlichen Belange betroffen, sodass umweltbezogene Rechtsvorschriften in Rede stehen.104vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, Rn. 72, 74 ff.vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG –, Rn. 72, 74 ff. (b.) Dieser Ermittlungsmangel, der eine Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB darstellt, ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für die Wirksamkeit des Plangesetzes beachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuches für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bzw. der Stadt bekannt waren, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Ist ein Punkt bzw. Belang im Hinblick auf die konkrete Planungssituation abwägungsbeachtlich, dann ist er auch wesentlich. Mängel im Abwägungsvorgang sind offensichtlich, wenn sie derart zur „äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs gehören, dass sie auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen. Sie sind auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre.105vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17.N –, juris, Rn. 71vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17.N –, juris, Rn. 71 Hieran gemessen erweist sich der Ermittlungsmangel als beachtlich, weil die Belange des Artenschutzes der Antragsgegnerin nicht nur bekannt, sondern für die Abwägung auch wesentlich waren, da mit der Festsetzung neuer Bauflächen in Anschluss an das Campusgelände ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft einhergehen würde. Das Ermittlungsdefizit ist offensichtlich, weil es sich unmittelbar aus dem Inhalt der Planaufstellungsakten ergibt. Schließlich ist der Mangel für das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss, weil eine ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Prüfung der Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG zur Folge hätte haben können, dass eine Festsetzung von neuen Bauflächen nicht oder nur unter Festsetzung (weiterer) vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen erfolgt wäre. Die Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB ist ferner gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht unbeachtlich, weil der Antragsgegnerin die Rüge des entsprechenden Ermittlungsmangels innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB zugegangen ist. Eine Verletzung von Vorschriften kann gemäß § 215 Abs. 1 BauGB auch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegenüber der Plangeberin geltend gemacht werden. Allerdings wird die Frist nur dann gewahrt, wenn das Vorbringen – wie hier – rechtzeitig bei der Stadt eingegangen ist. 106vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17.N –, juris, Rn. 71-72vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 – 2 E 8/17.N –, juris, Rn. 71-72 Schließlich hätte der Ermittlungsmangel auch die vollständige Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.107zu diesem Maßstab für eine Teilunwirksamkeit: BVerwG, Beschluss vom 17.9.2013, BRS 81 Nr. 76, juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 24.4.2013, BRS 81 Nr. 77, juris, Rn. 3zu diesem Maßstab für eine Teilunwirksamkeit: BVerwG, Beschluss vom 17.9.2013, BRS 81 Nr. 76, juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 24.4.2013, BRS 81 Nr. 77, juris, Rn. 3 Auch wenn nur allein dieser Ermittlungsmangel vorliegen würde, wäre nach dem vorstehenden Maßstab von einer vollständigen Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen, weil die von der Antragsgegnerin unzureichend ermittelten Belange des Artenschutzes geeignet sind, die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung von Sonderbauflächen nebst den Flächen für das Regenrückhaltebecken vollständig in Wegfall geraten zu lassen. Damit wäre zugleich das zentrale Planungsziel, neue Sonderbauflächen im Anschluss an das bestehende Campusgelände zu schaffen, betroffen. cc. Zudem spricht viel dafür, dass ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt. Dies zeigt sich beispielsweise betreffend die artenschutzrechtlichen Belange anhand der Stellungnahme des Stadtamtes 39 (Amt für Stadtklima- und Umweltschutz) vom 13.11.2023. Aus der Zusammenstellung der Stellungnahmen mit Abwägungsvorschlägen zum Bebauungsplan (Stand: 5.2.2024) folgt, dass das Amt für Stadtklima- und Umweltschutz verschiedene Bedenken gegen die Planung mitgeteilt und insbesondere zum Artenschutz Folgendes vorgetragen hat:108vgl. Bl. 453-454 der elektronischen Gerichtsaktevgl. Bl. 453-454 der elektronischen Gerichtsakte „Aus Sicht des Amtes für Klima- und Umweltschutz weist die Artenschutzprüfung methodische und fachliche Defizite auf, die ggf. dazu führen, dass der Bebauungsplan einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Diese Bewertung begründet sich in den nach der aktuellen Plausibilitätsprüfung der Untersuchungsergebnisse von 2017/2018 unveränderten Artenschutzprüfung, die sich trotz der Betroffenheit streng geschützter und gefährdeter Arten lediglich als Potentialabschätzung darstellt. Es fehlt die Art-zu-Art-Bewertung der genannten planungsrelevanten Arten und der Ableitung der entsprechenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (Stufe II des ASP). Diese nach I. für Fledermäuse und beiden Brutvogelarten als erforderlich angeführten Artenschutzmaßnahmen werden zwar im BBP als Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt. Die methodische Artenschutzprüfung fehlt allerdings. Stattdessen verweist F. GmbH auf ein Gerichtsurteil, dass allerdings nur dann die Anwendbarkeit einer Potentialabschätzung zulässt, wenn Tragweite und Intensität der Beeinträchtigungen hinreichend erkennbar sind. Ob dies im vorliegenden Fall bei einem Eingriff in Waldflächen und der Betroffenheit streng geschützter Arten der Fall ist, kann unsererseits nicht beurteilt werden, wird allerdings angezweifelt. Wir empfehlen jedoch, die Artenschutzprüfung aus Gründen der Rechtssicherheit des BBP vor Satzungsbeschluss einer methodischen Prüfung zu unterziehen.“ Hierzu ist im Abwägungsvorgang durch die Antragsgegnerin lediglich vermerkt: „Konsequenz: Ergänzung der Hinweise. Erläuterung: Aus den Ergebnissen von 2023 ergeben sich keine Veränderungen für die artenschutzrechtliche Prüfung. Die entsprechenden Formulierungen werden im Umweltbericht […] angepasst. Beschlussvorgang: Eine gesonderte Beschlussfassung ist hierzu nicht erforderlich.“109vgl. Bl. 453-454 der elektronischen Gerichtsaktevgl. Bl. 453-454 der elektronischen Gerichtsakte Da trotz des ausdrücklichen Hinweises des Amtes für Stadtklima- und Umweltschutz auf die methodischen Mängel der „Plausibilitätsprüfung“ auf Seiten der Antragsgegnerin keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung gesehen wurde, liegt eine Verkennung der aufgezeigten Defizite der artenschutzrechtlichen Prüfung und zugleich eine unzureichende Gewichtung der artenschutzrechtlichen Belange nahe. Diese Frage kann jedoch letztlich ebenso unbeantwortet bleiben, wie die Fragen, ob der planbedingte Flächenverbrauch insbesondere unter Berücksichtigung des durch die Forstbehörde aufgezeigten „temporären Flächenverbrauchs“ in Zusammenhang mit der Errichtung und Anbindung des Regenrückhaltebeckens – das innerhalb der Fläche des Landschaftsschutzgebietes LSG L-5-08.02 „St. Johanner Stadtwald“ und angrenzend an den Lebensraumtyp 9110 Hainsimsen-Buchenwald vorgesehen ist – in einer den Vorgaben des § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 1a BauGB genügenden Weise ermittelt und dies – nebst den insoweit bestehenden artenschutzrechtlichen Belangen – in die Abwägung eingestellt worden ist, ob es der Antragsgegnerin gelungen ist, die Belange des Naturschutzes in einer § 1a Abs. 3 BauGB genügenden Weise abwägungsfehlerfrei zu berücksichtigen und ob die Auswirkungen auf das Klima in einer ausreichenden Weise ermittelt und bewertet worden sind. Diesen Einwendungen des Antragstellers – ebenso wie den weiteren substantiierten Einwendungen – muss im vorliegenden Eilverfahren nicht weiter nachgegangen werden, weil nach dem gegenwärtigen Stand bereits aus den genannten Gründen von einem Erfolg des Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache auszugehen ist. c. Da der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, liegt ein wesentliches Indiz dafür vor, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Im Hinblick auf die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ist der Ausspruch einer einstweiligen Anordnung vorliegend dringend geboten, weil der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans – insbesondere in Gestalt von Rodungsmaßnahmen – vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen auf Seiten der Antragsgegnerin so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung unaufschiebbar ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen sind gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, weil er keinen Sachantrag gestellt hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Nummern 1.2, 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.110vgl. Beschluss des Senats vom 27.4.2015 – 2 B 39/15 –, juris, Rn. 21vgl. Beschluss des Senats vom 27.4.2015 – 2 B 39/15 –, juris, Rn. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.