OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 BN 38/13

BVERWG, Entscheidung vom

48mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

48 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind zurückzuweisen, wenn die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan werden. • Bei Angebots-Bebauungsplänen entscheidet die Erforderlichkeit der Betrachtung weiterer denkbarer Vorhaben nach den Umständen des Einzelfalls; eine generelle, revisionsbedürftige Klärung hierzu besteht nicht. • Die Abgrenzung von Sondergebieten nach § 11 BauNVO zu Baugebieten der §§ 2–10 BauNVO erfolgt durch Vergleich der konkreten Festsetzungen mit der abstrakten allgemeinen Zweckbestimmung der Baugebietstypen; Feinsteuerungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4–9 BauNVO bleiben dabei zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision; Abwägungsanforderungen bei Angebots-Bebauungsplänen und Abgrenzung von Sondergebieten • Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind zurückzuweisen, wenn die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan werden. • Bei Angebots-Bebauungsplänen entscheidet die Erforderlichkeit der Betrachtung weiterer denkbarer Vorhaben nach den Umständen des Einzelfalls; eine generelle, revisionsbedürftige Klärung hierzu besteht nicht. • Die Abgrenzung von Sondergebieten nach § 11 BauNVO zu Baugebieten der §§ 2–10 BauNVO erfolgt durch Vergleich der konkreten Festsetzungen mit der abstrakten allgemeinen Zweckbestimmung der Baugebietstypen; Feinsteuerungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4–9 BauNVO bleiben dabei zu berücksichtigen. Die Gemeinde stellte einen Bebauungsplan (Angebotsplanung) auf, der als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes, das ganze Plangebiet umfassendes Vorhaben dienen sollte. Der Bebauungsplan enthielt Festsetzungen zu Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl für Kern- und Sondergebiet; die Wirksamkeit der Baugebietsfestsetzung wurde angefochten. Das Oberverwaltungsgericht erklärte die Festsetzung des Baugebiets für unwirksam und hielt daher auch die auf dieser Grundlage festgesetzten GRZ/GFZ für rechtswidrig. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht legten die Antragsgegnerin und die Beigeladene Beschwerde mit mehreren Zulassungsgründen ein. • Die Gerichte stellen zunächst fest, dass die Beschwerden nach § 132 Abs. 2 VwGO alle unbegründet sind und die Revision nicht zuzulassen ist. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die vom Beschwerdeführer angeführte Frage, ob GRZ/GFZ unwirksam werden, wenn die Baugebietsfestsetzung unwirksam ist, ist in der konkreten Fallkonstellation nicht klärungsbedürftig; es liegt auf der Hand, dass sich Festsetzungen, die von einer unwirksamen Baugebietsfestsetzung abhängen, ebenfalls nicht halten. • Zur Angebotsplanung und Abwägung (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB): Ob bei einer Angebotsplanung die Abwägung auf das konkrete Vorhaben beschränkt werden kann oder alle nach Plan zulässigen denkbaren Vorhaben zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das OVG hat hier rechtsfehlerfrei entschieden, weil das vorgelegte schalltechnische Gutachten nur eine von mehreren denkbaren Bebauungsvarianten betrachtete und somit eine umfassendere Ermittlung der Lärmimmissionen erforderlich war. • Zu divergierender Rechtsprechung und Auslegung von § 11 BauNVO: Die Beschwerdeführerinnen tragen keine konkrete, revisionsbegründende Divergenz zu früheren Entscheidungen dar. Das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Abgrenzung eines Sondergebiets dadurch erfolgt, dass die konkreten Festsetzungen mit der abstrakten allgemeinen Zweckbestimmung der Baugebietstypen zu vergleichen sind; die Gestaltungsspielräume des § 1 Abs. 4–9 BauNVO sind dabei zu berücksichtigen. • Zur Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Angesichts der tatrichterlichen Würdigung handelt es sich bei der Behauptung der Beigeladenen, Erfahrungssätze seien verletzt worden, im Wesentlichen um eine Rüge gegen die Beweiswürdigung, die nicht revisionsfähig ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision werden zurückgewiesen; damit bleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestehen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegnerin und Beigeladene je zur Hälfte; der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. Die angeführten Zulassungsgründe konnten keinen revisionsrechtlich tragfähigen Klärungsbedarf oder eine begründete Divergenz zu richtungsweisender Rechtsprechung aufzeigen. Insbesondere begründet die vorgelegte Planungssituation keine allgemeine Rechtsfrage zur Reichweite der Abwägung bei Angebots-Bebauungsplänen; die Vorinstanz hat die Abwägungspflichten und die Bewertung des schalltechnischen Materials hinreichend geprüft.