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Beschluss

2 A 81/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:1217.2A81.25.00
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Leitsätze
1. Ein Gehörsverstoß wegen Nichtberücksichtigung des Sachvortrags kann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. 2. Kurdische Staatsangehörige unterliegen in der Türkei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner Gruppenverfolgung.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. März 2025 - 6 K 1530/23 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gehörsverstoß wegen Nichtberücksichtigung des Sachvortrags kann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. 2. Kurdische Staatsangehörige unterliegen in der Türkei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner Gruppenverfolgung. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. März 2025 - 6 K 1530/23 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. I. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. und 2. reisten am 25.7.2022 zusammen mit ihren minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3. bis 5., in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 25.8.2022 Asylanträge. Zur Begründung des Asylbegehrens trug der Kläger zu 1. im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 30.8.2022 vor, dass er im Jahr 2014/2015 sechs Monate in Kobane gewesen sei. Er habe dort die YPG unterstützt und verletzten Zivilisten geholfen. Ein Arzt vor Ort habe ihm dies beigebracht. Eine medizinische Ausbildung habe er nicht absolviert. Im Mai 2022 habe er von einem Freund, der bei er HDP gewesen sei, erfahren, dass Personen, die nach Kobane gegangen seien, festgenommen worden seien. Er habe den Verdacht gehabt, dass auch sein Name genannt worden sei. Am 3.7.2022 sei ihr Haus von der Polizei durchsucht worden. Dabei seien seine Frau und seine beiden Töchter bedroht worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt in Gaziantep gewesen. Später sei er selbst angerufen worden. Daraufhin habe er Angst bekommen und beschlossen, die Türkei zu verlassen. Wenn ein Kurde wegen politischer Probleme in die Hände der Behörden gelange, komme er nicht mehr aus dem Gefängnis heraus und werde gefoltert. Bei einer Rückkehr befürchte er, festgenommen und inhaftiert zu werden. Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer persönlichen Anhörung am selben Tag an, dass sie am Morgen des 3.7.2022 von der Polizei zuhause aufgesucht worden sei. Die Polizisten hätten nach ihrem Mann gefragt und gesagt, dass sie wüssten, dass er in Kobane gewesen sei. Sie würden ihn finden und verhaften. Sie selbst und ihre beiden Töchter seien beleidigt und bedroht worden. Sie sei festgehalten und geschlagen worden. Anschließend hätten die Polizisten ihre Wohnung durchsucht und dabei viele Sachen beschädigt. Bei einer Rückkehr hege sie die Befürchtung, dass sie umgebracht würden. Mit Bescheid vom 23.8.2023 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie ihre Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung in die Türkei aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass die Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft hätten machen können. Die lediglich vagen und oberflächlichen Angaben der Kläger zu 1. und 2. zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien in sich nicht stimmig und widersprächen sich auch zum Teil. Deshalb könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, aufgrund einer bereits erfolgten oder unmittelbar drohenden Verfolgung ausgereist zu sein. Gegen den ihnen am 12.9.2023 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 25.9.2023 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.08.2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass einer Abschiebung in die Türkei ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2025 - 6 K 1530/23 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, den Klägern stehe kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Die Kläger befänden sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes. Sie hätten nicht glaubhaft machen können, dass sie bereits in der Türkei politisch verfolgt oder von konkreten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht waren oder im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit entsprechender Verfolgung rechnen müssten. Auch im vorliegenden Verfahren hätten es die Kläger nicht vermocht, in glaubhafter Weise individuelle, gerade gegen die Person des Klägers zu 1. gerichtete Verfolgungshandlungen von Seiten des türkischen Staates zu schildern. Wirklich belastbare und in sich stimmige Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger zu 1. wegen seines angeblich sechsmonatigen Aufenthalts in Kobane im Jahr 2014/2015 tatsächlich in das Blickfeld der türkischen Polizei geraten und deshalb zielgerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sein könnte, hätten die Kläger zu 1. und 2. nicht dartun können. Dass ein irgendwie geartetes Interesse der türkischen Polizei an der Person des Klägers zu 1. wegen dessen Aufenthalts in Kobane während des Angriffs von Einheiten der Terrormiliz Islamischer Staat auf die Stadt bestanden haben könnte, erschließe sich umso weniger, als der Kläger zu 1. nicht etwa an den Kampfhandlungen der YPG gegen die IS-Milizen beteiligt gewesen sein will, sondern lediglich bei der Versorgung von Verletzten und Verwundeten sowie der Unterstützung älterer Menschen geholfen haben soll. Fernliegend erscheint zudem, dass der Kläger zu 1. erst sieben Jahre nach seinem Aufenthalt in Kobane Verfolgungsmaßnahmen von Seiten der türkischen Polizei ausgesetzt gewesen sein könnte. Hätten derartige staatliche Verfolgungsmaßnahmen gedroht, so wären sie zeitnah nach der Rückkehr des Klägers aus Kobane zu erwarten gewesen. Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Rückkehrgefährdung ergebe sich für die Kläger auch nicht allein aus ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden, von denen es etwa 13 bis 15 Millionen in der Türkei gebe, nicht der Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen. Die Kläger könnten auch nicht mit Erfolg die von ihnen hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von den Klägern weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2025 - 6 K 1530/23 -, mit dem ihre Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) bzw., jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach dem § 78 Abs. 5 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger in der Antragsbegründung vom 2.5.2025 rechtfertigt nicht zu Zulassung des Rechtsmittels. 1. Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es davon ausgegangen sei, dass der Kläger zu 1. nicht verfolgt worden sei, haben die Kläger keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO dargetan. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll er sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen.1vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25.9.2020 – 2 BvR 854/20 –, juris, Rn. 26 und vom 17.4.2020 – 1 BvR 2326/19 –, juris, Rn. 11 (m. w. N.) sowie hierauf verweisend: OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2025 – 19 A 1177/24.A –, juris, Rn. 5vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25.9.2020 – 2 BvR 854/20 –, juris, Rn. 26 und vom 17.4.2020 – 1 BvR 2326/19 –, juris, Rn. 11 (m. w. N.) sowie hierauf verweisend: OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2025 – 19 A 1177/24.A –, juris, Rn. 5 Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.2vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris, Rn. 45vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris, Rn. 45 Entgegen der Ansicht der Kläger ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf das Kernvorbringen eingegangen. Hierzu ist auf der Seite 7 des Urteils ausgeführt, wirklich belastbare und in sich stimmige Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger zu 1. wegen seines angeblich sechsmonatigen Aufenthalts in Kobane im Jahr 2014/2015 tatsächlich in das Blickfeld der türkischen Polizei geraten und deshalb zielgerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sein könnte, hätten die Kläger zu 1. und 2. nicht dartun können. Auch aus dem weiteren, nicht näher substantiierten Vorbringen in der Zulassungsbegründung, das Gericht habe Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, „mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeobachter auch unter Beachtung der Vielfalt vertretener Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte“, ergibt sich kein Gehörsverstoß. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, es erscheine fernliegend, dass der Kläger zu 1. erst sieben Jahre nach seinem Aufenthalt in Kobane Verfolgungsmaßnahmen von Seiten der türkischen Polizei ausgesetzt gewesen sein könnte, vielmehr wären derartige staatliche Verfolgungsmaßnahmen, hätten sie denn gedroht, zeitnah nach der Rückkehr des Klägers aus Kobane zu erwarten gewesen, ist keineswegs überraschend. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.3st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 18.10.2023 – 2 A 111/23 –, juris, Rn. 12 (m.w.N.)st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 18.10.2023 – 2 A 111/23 –, juris, Rn. 12 (m.w.N.) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.4vgl. Beschluss des Senats vom 18.10.2023 – 2 A 111/23 –, juris, Rn. 12vgl. Beschluss des Senats vom 18.10.2023 – 2 A 111/23 –, juris, Rn. 12 Die Kläger halten die Sache zunächst für grundsätzlich bedeutsam mit Blick auf die von ihnen als obergerichtlich klärungsbedürftig angesehene Frage, „ob einem kurdischen Volkszugehörigen aufgrund der aktuellen politischen Entwicklung in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen oder ein Abschiebungsverbot festzustellen ist.“ Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache ergibt sich auch aus den diesbezüglichen Darlegungen nicht. Die aufgeworfene Frage ist nicht (weiter) klärungsbedürftig.5vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44, wonach insbesondere auch Tatsachenfragen klärungsbedürftig sein müssenvgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44, wonach insbesondere auch Tatsachenfragen klärungsbedürftig sein müssen Sie lässt sich unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung im Sinne der eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei verneinenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG,6vgl. dazu beispielsweise VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20, DÖV 2023, 315, OVG Bln BBg, Urteil vom 7.10.2022 – 2 B 16/19 –, Asylmagazin 2023, 171, VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, bei Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung, sowie unter Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 14.6.2019; ebenso auch nach den Ereignissen von 2015/2016 etwa OVG Bautzen, Beschlüsse vom 9.4.2019 – 3 A 358/19 –, und vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, beide bei Jurisvgl. dazu beispielsweise VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20, DÖV 2023, 315, OVG Bln BBg, Urteil vom 7.10.2022 – 2 B 16/19 –, Asylmagazin 2023, 171, VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, bei Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung, sowie unter Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 14.6.2019; ebenso auch nach den Ereignissen von 2015/2016 etwa OVG Bautzen, Beschlüsse vom 9.4.2019 – 3 A 358/19 –, und vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, beide bei Juris wobei die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung nach Maßgabe eines staatlichen Verfolgungsprogramms in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt sind.7vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76.15 –, bei Juris, wo ausdrücklich auch auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Bezug genommen und insoweit kein Bedarf zur Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung gesehen wirdvgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76.15 –, bei Juris, wo ausdrücklich auch auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Bezug genommen und insoweit kein Bedarf zur Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung gesehen wird Dagegen verweist der Kläger zwar auf Berichte über einzelne Fälle zu angeblichen rassistisch motivierten Gewalttaten, die nach seiner Meinung eine Gruppenverfolgung belegen sollen. Damit ist der Zulassungsgrund jedoch nicht dargelegt. Nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung müssten sich Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet, hier dem gesamten Staatsgebiet der Türkischen Republik, gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.8vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237, dazu aus der neueren Rechtsprechung zur Türkei beispielsweise OVG Schleswig, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 LA 158/20 –, bei Jurisvgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237, dazu aus der neueren Rechtsprechung zur Türkei beispielsweise OVG Schleswig, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 LA 158/20 –, bei Juris Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind beziehungsweise nach gegenwärtigem Sachstand auch nur möglicherweise in dem angestrebten Berufungsverfahren positiv festgestellt werden könnten, ergibt sich aus den von dem Kläger benannten Quellen beziehungsweise aus den insoweit ausgeführten Ereignissen nicht. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich berücksichtigte und zutreffend bewertete Tatsache, dass es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie nach Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen gekommen ist, die von türkischer Seite auch der PKK zugeschrieben wurden. In der Türkei gibt es etwa 13 bis 15 Millionen Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie mögen dort zwar einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung unterliegen und auch im Einzelfall Gefahr laufen, Opfer eines durch diese Volkszugehörigkeit motivierten Übergriffs zu werden. Es fehlt aber unschwer erkennbar angesichts der genannten Größe der Volksgruppe jedenfalls eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche „kritische Verfolgungsdichte“. Das hat das Verwaltungsgericht unter Verwendung der vorliegenden Materialien und Erkenntnismittel im angegriffenen Urteil überzeugend dargelegt, ohne dass hier auf die von ihm – im Einklang mit anderen gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage – zusätzlich angeführte Ausweichmöglichkeit in den größeren Städten im Westen der Türkei eingegangen werden muss. Im Ergebnis gilt nichts anderes, soweit die Kläger weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, „1. ob anzunehmen ist, nach illegaler Ausreise und Verbleib im westlichen Ausland zurückkehrenden bzw. in die Türkei zurückgeführten Asylantragstellern, soweit sie altersgemäß in der Lage sind, sich eine eigene politische Überzeugung zu bilden, drohten mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreisekontrollen Eingriffe i.S.d. § 3 Abs. 1 und 2 AsylG, 2. ob die türkischen Stellen dabei weiterhin bereits einen der oder jedenfalls die Kombination der Risikofaktoren illegale Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Einzelnen generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auffassen 3. ob aktuelle in der Türkei willkürliche Verfahren gegen Nichtbeteiligte oder ehemals beteiligte Angeschuldigte ohne Kenntnis eingeleitet werden.“ Insoweit genügt das Vorbringen der Kläger bereits nicht dem prozessualen Darlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, wenn in ihm letztlich nur die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist auch in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher insgesamt eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag zu den im Zusammenhang mit der Rückführung9vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020 – 2 A 10/19 – zur Rückführung von Wehrdienstverweigerernvgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020 – 2 A 10/19 – zur Rückführung von Wehrdienstverweigerern aufgeworfenen Fragen nicht. Als Beleg hierfür ist in der Zulassungsbegründung lediglich die Website des Auswärtigen Amtes genannt, die sich zu Festnahmen, Ausreisesperren und Einreiseverweigerungen deutscher Staatsangehöriger durch die Türkei verhält. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil unter Bezugnahme auf zahlreiche Entscheidungen verschiedener Gerichte sowie auf Berichte unterschiedlicher Stellen eine Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung beziehungsweise eine Gefährdung anlässlich der Rückkehr in die Türkei wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats verneint.10vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, Leitsatz Nr. 2 in der Übersicht II/2020 auf der Internetseite des Gerichts, wonach trotz der in den Auskünften berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen nach den vorliegenden Erkenntnissen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen ist, auch in der Folge st. Rspr.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, Leitsatz Nr. 2 in der Übersicht II/2020 auf der Internetseite des Gerichts, wonach trotz der in den Auskünften berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen nach den vorliegenden Erkenntnissen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen ist, auch in der Folge st. Rspr. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht auseinander. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.