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Beschluss

2 A 321/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:1118.2A321.20.00
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Leitsätze
1. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG (juris. AsylVfG 1992).(Rn.16) 2. Um die Annahme einer Gruppenverfolgung allgemein zu rechtfertigen müssen sich Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet, hier dem gesamten Staatsgebiet der Türkischen Republik, gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.(Rn.16) 3. Das kann für die etwa 13 bis 15 Millionen Mitglieder rechnende Volksgruppe der Kurden in der Türkei nicht angenommen werden.(Rn.16) 4.  Das Darlegungserfordernis nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris. AsylVfG 1992) verlangt bei der Grundsatzrüge im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris. AsylVfG 1992) nicht nur, dass eine Grundsatzfrage aufgeworfen wird, sondern auch, dass im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten verwendeten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.(Rn.22) 5. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt daher den Darlegungsanforderungen nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. August 2020 – 6 K 1911/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG (juris. AsylVfG 1992).(Rn.16) 2. Um die Annahme einer Gruppenverfolgung allgemein zu rechtfertigen müssen sich Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet, hier dem gesamten Staatsgebiet der Türkischen Republik, gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.(Rn.16) 3. Das kann für die etwa 13 bis 15 Millionen Mitglieder rechnende Volksgruppe der Kurden in der Türkei nicht angenommen werden.(Rn.16) 4. Das Darlegungserfordernis nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris. AsylVfG 1992) verlangt bei der Grundsatzrüge im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris. AsylVfG 1992) nicht nur, dass eine Grundsatzfrage aufgeworfen wird, sondern auch, dass im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten verwendeten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.(Rn.22) 5. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt daher den Darlegungsanforderungen nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen.(Rn.22) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. August 2020 – 6 K 1911/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1993 in I geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste mit seinem Halbbruder M A.1 vgl. dazu das beim Senat anhängige Verfahren 2 A 309/20vgl. dazu das beim Senat anhängige Verfahren 2 A 309/20 im August 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im September stellten beide Asylanträge. Der Kläger machte zur Begründung im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt geltend, er sei in der Türkei wegen seiner Unterstützung der PKK und seiner Beschäftigung bei der HDP-Stadtverwaltung in I gesucht worden. Er und sein Halbbruder M seien als Baggerfahrer bei der Gemeindeverwaltung angestellt gewesen. Ungefähr im März 2016 seien sie von Angehörigen der PKK mit einer Waffe gezwungen worden, Straßen aufzureißen, um dem türkischen Militär ein Vorrücken zu erschweren. Nach vier Tagen hätten er und sein Bruder I verlassen dürfen. Das türkische Militär sei in die Stadt eingezogen, habe den Bürgermeister verhaftet und die Stadt zerstört. Sie seien in das Dorf O in das Haus ihres Vaters gezogen. Mitte Dezember 2016 hätten er und sein Halbbruder die Stiefmutter ins Krankenhaus bringen müssen. In dieser Nacht sei ihnen telefonisch mitgeteilt worden, dass das Militär im Elternhaus nach ihnen gesucht habe. Angezeigt habe sie ein Mann, der ebenfalls bei der Gemeinde I angestellt gewesen sei. Er sei sich sicher, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Der Vorwurf laute auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation. Sie seien noch im Dezember 2016 nach Qamishli in Syrien gegangen und hätten dort für die YPG gearbeitet. Irgendwann hätten sie während der Wache, die sie in der Grenzregion zu halten gehabt hätten, die Waffen abgelegt und seien in ein kleines Dorf auf der türkischen Seite gegangen. Dort hätten sie einem kurdischen Dorfbewohner ihr Problem geschildert. Dieser habe sie dann mit seinem Lkw nach Ankara gebracht. Von dort aus hätten sie ihre Ausreise nach Deutschland organisiert. Einen Reisepass hätten sie nicht gehabt. Die Frage, wie dies mit dem aufgrund des Fingerabdrucksabgleichs aufgefundenen Eintrag in der Visadatei, wonach sie beide mit im Jahr 2018 ausgestellten türkischen Reisepässen in Odessa bei der polnischen Auslandsvertretung ein Schengenvisum erhalten hätten, zu vereinbaren sei, ließ der Kläger unbeantwortet. Im Oktober 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, verneinte gleichzeitig das Vorliegen von Abschiebungsverboten und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an.2vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.10.2018 – 7600539-163vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.10.2018 – 7600539-163 In der Begründung heißt es unter anderem, das Vorbringen des Klägers genüge offenkundig nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asylgesuchs. Die Darstellung enthalte massive Widersprüche und Ungereimtheiten, sodass die vorgetragenen Vorgänge im Zusammenhang mit einer Bedrohung durch die türkischen Sicherheitskräfte insgesamt als unwahr gewertet werden müssten. Die Schilderung der Vorgänge in I passten nicht zu den bekannten Berichten über die Situation in der fraglichen Zeit in den Spannungsgebieten nahe der syrischen Grenze. Außerdem hätten sich Widersprüche zu den Angaben des Bruders ergeben. Die Angaben zum Aufenthalt nach Dezember 2016 seien mit den Informationen aus der Visadatei nicht in Einklang zu bringen. Dass dem Kläger noch im März 2018 ein Reisepass ausgestellt worden sei, sei ein Beleg, dass von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte kein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestanden habe. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, es sei richtig, dass die Angaben über den Reiseweg, den er und der Bruder beim Bundesamt gemacht hätten, nicht zutreffend seien. Er habe lediglich ein Jahr in Syrien gelebt, um danach zu seiner Schwester nach Ankara zu gehen. Dort habe er seine Weiterreise in die Ukraine bewerkstelligt. Der Schlepper in der Ukraine habe mit einem falschen Reisepass ein Schengenvisum besorgt. Die Angaben zum eigentlichen Verfolgungsgeschehen entsprächen aber der Wahrheit. Er habe aber I nicht im März 2016 sondern bereits im Februar 2016 verlassen. Er und sein Bruder seien nicht die einzigen gewesen seien, die für den Zeitraum von ungefähr vier Tagen zur Zwangsarbeit herangezogen worden seien. Sie seien während dieser Zeit gefangen gehalten worden. Insgesamt sei die Situation sehr chaotisch gewesen. Nach den vier Tagen habe es einen Aufruf des türkischen Militärs im Radio gegeben, dass die Stadt bombardiert werden solle. Ab diesem Zeitpunkt seien die PKK-Kämpfer damit beschäftigt gewesen, sich zu verschanzen und hätten kein Interesse mehr an den Zwangsarbeitern gehabt. Infolgedessen habe er die Stadt verlassen können. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Befragung des Klägers im August 2018 abgewiesen. In den Gründen ist unter anderem ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu noch könne er die Anerkennung des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote hinsichtlich der Türkei beanspruchen. Seine Angaben seien nicht glaubhaft, in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, insgesamt wenig plausibel und wirkten vielfach konstruiert. Dies zeige schon der Umstand, dass sich die Schilderung der angeblichen Ereignisse vor dem Weggang aus I nicht in die aus allgemeinen Erkenntnisquellen bekannten Vorgänge in I im Frühjahr 2016 einpassen lasse. Außerdem sei die Schilderung des Klägers zu der zeitlich auf die letzten vier Tage vor dem Aufruf an die Bevölkerung, die Stadt zu verlassen, verorteten zwangsweisen Heranziehung zum Ausbaggern von Gräben auch als solche nicht glaubhaft. Zunächst habe er bei der Anhörung vor Gericht in diesem Zusammenhang offensichtlich insoweit die Unwahrheit gesagt, als er behauptet habe, nicht gewusst zu haben, zu welcher Organisation die ihn „zwangsverpflichtenden“ Leute gehört hätten. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt habe er noch wie selbstverständlich davon berichtet, dass dies Leute der PKK gewesen seien und geltend gemacht, wegen Unterstützung der PKK in der Türkei gesucht zu werden. Hierin liege gerade vor dem Hintergrund der eingestandenermaßen ebenfalls unwahren Darstellung des Reisewegs beim Bundesamt ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Klägers. Die vor Gericht gemachten Angaben ließen sich mit der ursprünglichen Schilderung ersichtlich nicht in Einklang bringen. Dies sei dem Kläger auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts im Rahmen der informatorischen Anhörung nicht gelungen. Daneben stelle sich das Vorbringen der Brüder in vielerlei Hinsicht als lebensfremd dar. Die durch die Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten begründete Annahme der Unglaubwürdigkeit des Klägers werde schließlich dadurch abgerundet, dass die geschilderten Vorgänge von so vielen glücklichen Wendungen und Zufälligkeiten gekennzeichnet seien, dass sie insgesamt gesehen als ausgesprochen unwahrscheinlich eingestuft werden müssten. Dies gelte beispielsweise für die Beherbergung nach der Rückkehr der Brüder aus Syrien in einem grenznahen Dorf auf türkischer Seite durch einen Yasin und dessen sofortige Bereitschaft, sie bereits am nächsten Tag nach Ankara zu bringen, weil er zufällig ohnehin an genau diesem Tag dorthin habe reisen wollen, ebenso wie für die behauptete gemeinsame Abwesenheit beider Brüder ausgerechnet am Tag der Vorsprache der Sicherheitskräfte im Elternhaus im Dezember 2016. Für den demnach unverfolgt ausgereisten Kläger bestehe auch keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an seine kurdische Herkunft. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte hätten Kurden in der Vergangenheit keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen. Hieran habe sich durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Zwar sei es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen der Regierung und der PKK und der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder verstärkt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in grenznahen Regionen sowie zu terroristischen Anschlägen gekommen, wodurch sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert habe. Auch seien seit dem Putschversuch im Juli 2016 in der gesamten Türkei sowohl mit Blick auf die Menschenrechtslage als auch auf die Rechtstaatlichkeit deutlich negative Entwicklungen zu verzeichnen. Die verschärfte Lage rechtfertige aber nicht die Annahme, ethnische Kurden liefen landesweit Gefahr, Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu werden. Unabhängig davon, wie die Situation in den grenznahen, überwiegend kurdisch bewohnten Orten in der Zeit der Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen und staatlichen Kräften von Herbst/Winter 2015 bis Frühjahr/Frühsommer 2016, für die von massiven Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Sicherheitskräfte berichtet worden sei, rechtlich zu bewerten sei und unabhängig davon, wie sich die Situation derzeit darstelle, nachdem die bewaffneten Auseinandersetzungen abgeflaut seien, bleibe es dabei, dass Kurden in anderen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den westlichen Großstädten oder an der Mittelmeerküste vor allein an ihre Ethnie anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher seien. Kurden fänden dort auch nach wie vor eine zumutbare Existenzgrundlage. Eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung anlässlich der Rückkehr wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens bestehe ebenfalls nicht. Trotz der in den Auskünften berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen sei nach den vorliegenden Erkenntnissen eine asylrechtsrelevante Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen. Der Kläger könne auch nicht die hilfsweise beantragte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beanspruchen. Er habe nichts vorgetragen, was über den Gegenstand seines vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinausginge. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots seien ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere drohe dem Kläger im Falle einer Abschiebung in die Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.8.2020 – 6 K 1911/18 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 30.10.2020 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der Kläger hält die Sache für grundsätzlich bedeutsam (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und hat in der Antragsschrift mehrere aus seiner Sicht in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren zu klärende Fragen formuliert. Zunächst hält er für obergerichtlich klärungsbedürftig, „ob in der Provinz I von einem internen bewaffneten Konflikt im Sinne des subsidiären Schutzes auszugehen ist, in dem für besonders gefährdete Personen (Unterstützer der PKK) eine individuelle Gefahr für Leib und Leben durch willkürliche Gewalt bestehe, und ob Personen mit kurdischer Volkszugehörigkeit und türkischer Staatsangehörigkeit, die im „Städte-Krieg“ zwischen dem türkischen Militär und jungen militanten Kurden (die der PKK untergeordnet waren) im Südosten der Türkei beteiligt waren und im Westen der Türkei keine Fluchtalternative gefunden haben, einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG haben.“ Abgesehen davon, dass der in der Frage wiedergegebene Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht den Fall des Klägers nicht erfasst, bezieht sich dieser auf Aussagen einer von jugendlichen PKK-Sympathisanten gegründeten Organisation namens YDGH (zu Deutsch: Patriotisch revolutionäre Jugendbewegung) zu der Situation ihrer Mitglieder in der Türkei. Insoweit ist ein Bezug zu der Person des Klägers schon thematisch nicht gegeben, so dass darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Soweit er erneut behauptet, dass speziell er „bei der Errichtung von Barrikaden geholfen“ habe, ist das – ohne dass erkennbar ist, was das mit der genannten Organisation zu tun haben sollte – schon deswegen hier nicht relevant, weil das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers mit sehr umfangreicher Begründung als nicht glaubhaft eingestuft und dabei unter anderem ausgeführt hat, dass (auch) die Schilderung zu der zeitlich auf die letzten vier Tage vor dem Aufruf an die Bevölkerung, die Stadt I zu verlassen, verorteten angeblichen „zwangsweisen Heranziehung zum Ausbaggern von Gräben“ als solche nicht glaubhaft seien. Auch insoweit ist daher unter mehreren Aspekten eine rechtsgrundsätzliche weitere Klärung der eingangs formulierten Fragen im Berufungsverfahren nicht zu erwarten. Das gilt im Ergebnis auch, soweit der Kläger im Weiteren als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, „ob einem kurdischen Volkszugehörigen aufgrund der aktuellen politischen Entwicklung in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen oder ein Abschiebungsverbot festzustellen ist.“ Dazu führt der Kläger unter anderem mehrere Medienberichte über „zunehmende rassistischen Übergriffe“ von Privaten gegen Kurden in der Türkei an, die aus seiner Sicht belegen, dass Kurden in der Türkei landesweit allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe einer gruppengerichteten Verfolgung mit „hinreichender Verfolgungsdichte“ ausgesetzt seien. So verweist der Kläger unter anderem auf einen Vorfall, bei dem ein privater Dritter in einem Universitätskrankenhaus in Canakkale einen 74 Jahre alten Kurden attackiert haben soll, oder auf die Erschießung eines 43jährigen Kurden in Sakarya. Der Schilderung insbesondere des letztgenannten Falles lässt sich sogar entnehmen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft „zunächst versucht haben soll“, den Vorfall „wie einen normalen Mord aussehen zu lassen“. Das bedeutet aber, dass die Tat – unabhängig von rassistischen Hintergründen – jedenfalls als Verbrechen eingeordnet und verfolgt worden ist. Im Übrigen, etwa was den Vortrag zur Behandlung der HDP angeht, wird auf die ausführliche Antragsbegründung verwiesen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat allgemein nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Das ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist nicht (weiter) klärungsbedürftig.3vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44, wonach insbesondere auch Tatsachenfragen klärungsbedürftig sein müssenvgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44, wonach insbesondere auch Tatsachenfragen klärungsbedürftig sein müssen Sie lässt sich unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung im Sinne der eine Gruppenverfolgung verneinenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG,4vgl. dazu beispielsweise VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, bei Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung, sowie unter Verweise auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 14.6.2019; ebenso auch nach den Ereignissen von 2015/2016 etwa OVG Bautzen, Beschlüsse vom 9.4.2019 – 3 A 358/19 –, und vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, beide bei Jurisvgl. dazu beispielsweise VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, bei Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung, sowie unter Verweise auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 14.6.2019; ebenso auch nach den Ereignissen von 2015/2016 etwa OVG Bautzen, Beschlüsse vom 9.4.2019 – 3 A 358/19 –, und vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, beide bei Juris wobei die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung nach Maßgabe eines staatlichen Verfolgungsprogramms in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt sind.5 vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76.15 –, bei Juris, wo ausdrücklich auch auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Bezug genommen und insoweit kein Bedarf zur Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung gesehen wirdvgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76.15 –, bei Juris, wo ausdrücklich auch auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Bezug genommen und insoweit kein Bedarf zur Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung gesehen wird Dagegen benennt der Kläger zwar – wie erwähnt – Berichte über einzelne Fälle zu – übrigens auch in Deutschland leider nicht zu verhindernden – rassistisch motivierten Gewalttaten, die nach seiner Meinung eine Gruppenverfolgung belegen sollen. Damit ist der Zulassungsgrund jedoch nicht dargelegt. Nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung müssten sich Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet, hier dem gesamten Staatsgebiet der Türkischen Republik, gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.6 vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237, dazu aus der neueren Rechtsprechung zur Türkei beispielsweise OVG Schleswig, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 LA 158/20 –, bei Jurisvgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237, dazu aus der neueren Rechtsprechung zur Türkei beispielsweise OVG Schleswig, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 LA 158/20 –, bei Juris Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind beziehungsweise nach gegenwärtigem Sachstand auch nur möglicherweise in dem angestrebten Berufungsverfahren festgestellt werden könnten, ergibt sich aus den von dem Kläger benannten Quellen beziehungsweise aus den insoweit ausgeführten Ereignissen nicht. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich berücksichtigte und zutreffend bewertete Tatsache, dass es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie nach Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen gekommen ist, die von türkischer Seite auch der PKK zugeschrieben wurden. In der Türkei gibt es etwa 13 bis 15 Millionen Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie mögen dort zwar einer gewissen Diskriminierung unterliegen und auch im Einzelfall Gefahr laufen, Opfer eines durch diese Volkszugehörigkeit motivierten Übergriffs zu werden. Es fehlt aber unschwer erkennbar angesichts der genannten Größe der Volksgruppe jedenfalls eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte. Das hat das Verwaltungsgericht unter Verwendung der vorliegenden Materialien und Erkenntnismittel im angegriffenen Urteil überzeugend dargelegt, ohne dass hier auf die vom Verwaltungsgericht – im Einklang mit anderen gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage – angeführte Ausweichmöglichkeit in den größeren Städten im Westen der Türkei eingegangen werden muss. Das zuvor Gesagte gilt auch für die Beurteilung nach § 4 AsylG und – wie ausgeführt – im Übrigen auch für die Rechtsprechung des vom Kläger unter Verweis auf eine Entscheidung aus dem Jahr 2018 in Bezug genommenen Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.7vgl. VGH München, Beschluss vom 13.8.2018 – 9 ZB 18.50044 –, Jurisvgl. VGH München, Beschluss vom 13.8.2018 – 9 ZB 18.50044 –, Juris Bei diesem Beschluss handelte es sich im Übrigen nur um eine Zulassungsentscheidung. Insoweit kann auf die oben genannte zeitlich spätere Entscheidung aus diesem Jahr verwiesen werden. Der Kläger verweist in seiner Antragsschrift zusätzlich auf eine lange Liste von „Massakern und Genoziden an Minderheiten in der Türkei“, etwa das belegte Vorgehen gegen Armenier während des Ersten Weltkrieges. Welchen Aussagewert derartige historische Betrachtungen für die Beurteilung der heutigen Situation von Kurden in der Türkei haben, erschließt sich nicht. Darauf muss hier nicht eingegangen werden. Das gilt auch für die Ausführungen des Klägers, die sich mit dem militärischen Einsatz der Türkei im Nordwesten Syriens nach der einseitigen, hier nicht zu bewertenden Aufkündigung der Partnerschaft unter anderem mit den kurdischen Verbänden (YPG) im Kampf gegen den Islamischen Staat durch die USA beschäftigen.8vgl. zu den eher banalen Ursachen im Dezember 2018 etwa Rucker/Leonnig, Trump gegen die Demokratie, 2020, Kapitel 21 „Bauchgefühl vor Klugheit“, Seiten 426 ff.vgl. zu den eher banalen Ursachen im Dezember 2018 etwa Rucker/Leonnig, Trump gegen die Demokratie, 2020, Kapitel 21 „Bauchgefühl vor Klugheit“, Seiten 426 ff. In Ergebnis (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gilt nichts anderes, soweit der Kläger weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, „ob ein kurdischstämmiger Asylsuchender in ein Land wie die Türkei abgeschoben werden darf, wenn bei der erneuten Einreise mit einer intensiven Befragung und möglicherweise Festnahme und Folter zu rechnen ist“, und „ob bei nach (illegaler) Ausreise und Verbleib im westlichen Ausland zurückkehrenden bzw. in die Türkei rückgeführten Asylantragstellern kurdischer Volkszugehörigkeit anzunehmen ist, dass mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreisekontrollen Eingriffe i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen“. Insoweit genügt das Vorbringen des Klägers bereits nicht dem prozessualen Darlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Dieses verlangt nicht nur, dass eine Grundsatzfrage aufgeworfen wird, sondern auch, dass im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten verwendeten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt daher den Darlegungsanforderungen nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher insoweit eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dem genügt der Vortrag zu den im Zusammenhang mit der Rückführung9 vgl. dazu bereits OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.1.2020 – 2 A 10/19 – zur Rückführung von Wehrdienstverweigerernvgl. dazu bereits OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.1.2020 – 2 A 10/19 – zur Rückführung von Wehrdienstverweigerern aufgeworfenen Fragen nicht. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil unter Bezugnahme auf ausdrücklich benannte Berichte sowohl des Auswärtigen Amts, von amnesty international und auch der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), letzterer vom 9.3.2017, ausgeführt, dass eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung anlässlich der Rückkehr wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens nicht bestehe. Trotz der in den Auskünften berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen sei nach den vorliegenden Erkenntnissen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen. Demgegenüber verweist der Kläger in seinem allgemein gehaltenen Vortrag lediglich auf eine – vergleichsweise – ältere „Schnellrecherche“ der SFH und auf ebenfalls ältere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. In der Sache gilt das zuvor Gesagte auch für die angesprochenen Rückführungsbedingungen. Allerdings muss gerade im Falle des Klägers darauf hingewiesen werden, dass abgesehen von den offensichtlich – inzwischen eingestanden – erlogenen Darstellungen zum Reiseweg nach Deutschland schon die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom Oktober 2018 unter Bezugnahme auf die Visadatei darauf hingewiesen hat, dass der Kläger die Türkei noch im März 2018 mit einem türkischen Reisepass unbeanstandet und damit legal verlassen und ein sogenanntes Schengenvisum beantragt hat.10 vgl. Seite 5 oben des Bescheids des Bundesamts vom 25.10.2018 – 7600539-163 –, sowie die Einlassungen des Klägers dazu in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 4.8.2020, Seiten 13 und 14 der Niederschriftvgl. Seite 5 oben des Bescheids des Bundesamts vom 25.10.2018 – 7600539-163 –, sowie die Einlassungen des Klägers dazu in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 4.8.2020, Seiten 13 und 14 der Niederschrift Von daher ist bereits davon auszugehen, dass die formulierte Grundsatzfrage – zumindest im zweiten Teil – den vorliegenden Sachverhalt nicht trifft und schon deswegen keine Klärung derselben in dem konkreten Rechtsmittelverfahren erwartet werden kann. Das gilt auch, soweit der Kläger auf eine politische Vorbelastung im Sinne einer (zumindest) Fremdzuschreibung hinsichtlich eines Verdachts des Separatismus beziehungsweise der Unterstützung der PKK im Rahmen einer Befragung bei der Rückkehr in die Türkei hinweist. Einen dahingehenden Verdacht hat es bei der Ausreise nach dem zuvor Gesagten offenbar nicht gegeben und die die (auch) vom Verwaltungsgericht als nicht glaubhaft eingestuften Angaben des Klägers zu seinem angeblichen „Verfolgungsschicksal“ rechtfertigen das auch heutiger Sicht nicht. Dass ganz allgemein bei Einreisen in die Türkei Befragungen und in Einzelfällen beim Verdacht der Unterstützung der PKK Übergriffe erfolgen können, ist bekannt. Grundsätzlich ist das – losgelöst vom Einzelfall – allerdings einer Klärung nicht zugänglich. Nach dem vom Verwaltungsgericht ermittelten Sachverhalt gibt es daher schon keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass speziell der Kläger auf einer der von ihm angeführten Abgleichlisten für Gülen- und PKK-Anhänger zu finden sein wird oder dass ihm die Rolle eines Unterstützers in den Augen türkischer Stellen terroristischer Organisationen zugeschrieben werden wird. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.