Urteil
2 A 262/17
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. November 2016 – 3 K 495/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1981 in Daraa geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, Araber sunnitischer Religion, reiste nach eigener Aussage im Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Februar 2016 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung im März 2016 führte der Kläger aus, er sei seit Juni 2003 mit Frau D verheiratet, habe drei Söhne und eine Tochter und in A bei Daraa gelebt, wo sich nach wie vor die Ehefrau und die Kinder bei seiner Schwester befänden. Er habe keinen Schulabschluss und als selbständiger Maler und Innendekorateur gearbeitet. 2000 bis 2002 habe er in Hama Wehrdienst als einfacher Soldat geleistet. Im Juli 2013 sei er mit der Familie in den Libanon und von dort am 21.8.2015 weiter in die Türkei gereist. Frau und Kinder seien nach Syrien zurückgegangen. Etwa vier Monate später sei er mit dem Boot nach Griechenland gefahren und anschließend über die Balkanroute nach Deutschland gekommen. Syrien habe er wegen des Krieges verlassen. Sein Wohnort sei bombardiert, sein Haus aber nicht getroffen worden. Bei der Rückkehr fürchte er, von einer Konfliktseite getötet zu werden. Schwierigkeiten habe er noch nie gehabt. Er sei zwar an Kontrollposten gefragt worden, wo er hinwolle. Dabei sei aber nie irgendetwas passiert. Er sei erst jetzt nach Deutschland gekommen, weil er vorher nicht genug Geld für die Ausreise gehabt habe. Im April 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte seinen weiter gehenden Antrag ab (Ziffer 2).(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5.4.2016 – 6574359-475 –) In der Begründung heißt es unter anderem, es sei davon auszugehen, dass dem Kläger in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) lägen hingegen nicht vor. Der Antragsteller mache die allgemeine Bürgerkriegssituation und seine wirtschaftliche Lage geltend. Eine Verfolgung liege nicht vor. Auch Bombardierungen stellten keine zielgerichtete Verfolgung dar. Das verdeutliche der Umstand, dass die Familie des Klägers nach Syrien zurückgekehrt sei. Daher lägen auch die engeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor. Im April 2016 hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe seinen Antrag zu Unrecht abgelehnt. Hintergrund einer zugrundeliegenden willkürlichen Anweisung des Bundesinnenministeriums sei die beabsichtigte zeitweise Beschränkung der Familienzusammenführung. Dies solle abschreckend wirken. Bei der „Reduzierung“ des Schutzstatus gehe es nicht um die Frage politischer Verfolgung in Syrien, sondern um politische Erwägungen. Bereits in den Jahren 2012 und 2013 habe das Bundesamt der Beklagten den syrischen Flüchtlingen lediglich ein Abschiebeverbot auf der Grundlage des damaligen § 60 Abs. 2 AufenthG zuerkannt, was aber vor den Verwaltungsgerichten, auch beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, keinen Bestand gehabt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Situation seither wesentlich verbessert habe. Präsident Assad sei ein Diktator und wolle ungeachtet anderslautender Äußerungen im tschechischen Fernsehen nach wie vor den Aufstand „mit harter Hand niederschlagen“. Er unterhalte wie bereits sein Vater über viele Jahre eine Vielzahl von Geheimdiensten, die Menschen, bei denen auch nur der Verdacht einer oppositionellen Haltung bestehe, inhaftierten und folterten. Das syrische Regime differenziere nicht danach, aus welchem Grund jemand das Land verlassen habe. Jeder, der ihm den Rücken kehre, müsse damit rechnen, dass sein Verhalten als „Abstimmung mit den Füßen“ gewertet werde. Auch wer aus einer Region stamme, in der viele Gegner des Regimes lebten, müsse damit rechnen, ebenfalls als solcher eingestuft zu werden. Anlass dafür sei auch die Beantragung von Asyl „im Westen“, der für den Kriegsausbruch verantwortlich gemacht werde. Die vom Bundesamt häufig angeführte Erteilung von Reisepässen durch syrische Stellen sei allein auf entsprechende Forderungen der deutschen Ausländerbehörden zurückzuführen. Eine vom Verwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme der Beklagten und der Deutschen Botschaft in Beirut bestätige seine – des Klägers – Einschätzung der Situation in Syrien. Der Kläger hat schriftlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 5.4.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzusprechen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Im November 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen.(vgl. das Urteil vom 10.11.2016 – 3 K 495/16 –) In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung sei der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Asylantragsteller hätten bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Zwar fehle es für die letzten Jahre hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen an belastbaren Zahlen der Rückkehrer. Die Beurteilung könne daher nur im Wege einer Prognose erfolgen. Unter den derzeitigen Umständen werde jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil verweist die Beklagte auf ihren angefochtenen Bescheid, auf den umfänglichen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren und auf eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende aktuelle Rechtsprechung des Senats und anderer deutscher Obergerichte. Individuell maßgeblich risikoerhöhende Umstände seien im Fall des Klägers nach wie vor nicht erkennbar. Ein solcher Umstand ergebe sich für Flüchtlinge, die vor der Ausreise aus Syrien keinen Einberufungsbescheid erhalten hätten, insbesondere nicht aus der Zugehörigkeit zur Altersgruppe der Wehrpflichtigen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.11.2016 – 3 K 495/16 – abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Auch er nimmt auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren Bezug und verweist hinsichtlich einer Gefährdung aufgrund eines Wehrdienstentzugs auf die abweichende Rechtsprechung des VGH München. Danach sei es allen wehrdienstpflichtigen Männern von 18 bis 42 Jahren offiziell verboten worden, ins Ausland zu reisen. Habe die Ausreise dem Zweck gedient, sich dem Wehrdienst zu entziehen, so habe dies eine harte Bestrafung bis hin zur Todesstrafe, aber auch Folter zur Folge. Das syrische Regime unterstelle diesen Personen eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung. Sie hätten sich trotz des das Regime in seiner Existenz bedrohenden Krieges nicht für den Militäreinsatz bereitgehalten, so aus Sicht der Machthaber durch Flucht ins Ausland ein Verhalten gezeigt, das drängenden militärischen Bedürfnissen zuwiderlaufe und würden von daher bei einer Rückkehr der weitverbreiteten Folterbehandlung unterzogen. Was von den im Ablehnungsbescheid der Beklagten angesprochenen Äußerungen des Diktators Assad im tschechischen Fernsehen zu halten sei, zeigten die Angriffe mit Giftwaffen auf die Zivilbevölkerung in Idlib. Zudem stamme er – der Kläger – aus Daraa und Bewohner dieser Stadt würden vom Regime als Abtrünnige betrachtet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 VwGO). I. Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil vom 10.11.2016 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage zu Unrecht entsprochen. Die Entscheidung der Beklagten vom 5.4.2016, dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den von ihm mit der Klage auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die beiden Statusvarianten des „internationalen Schutzes“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegenseitig insoweit ergänzen, als der Flüchtlingsstatus individuelle Verfolgung, der subsidiäre Schutzstatus hingegen andere drohende ernsthafte Schäden zur Voraussetzung hat, wie sie zum Beispiel aus einer Bürgerkriegssituation resultieren können, der Schutz nach § 4 AsylG flüchtlingsrechtlich aber nicht als geringwertige Schutzstufe gegenüber einer „Teilmenge“ von Personen mit Flüchtlingsstatus ausgeprägt ist, sondern gleichrangig neben dem Flüchtlingsstatus steht.(vgl. dazu insbesondere OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, juris) Differenzierungen ergeben sich erst auf der Ebene des daran anknüpfenden nationalen Aufenthaltsrechts. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. 1. Ausgehend hiervon droht dem Kläger im Falle einer angesichts des ihm mit Bescheid vom 5.4.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier aktuell allenfalls hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Sein Vortrag bei der Anhörung vor dem Bundesamt im März 2016 lässt eine zielgerichtete individuelle politische Verfolgung des Klägers im Verständnis des § 3 Abs. 1 AsylG nicht erkennen. Dort hat er erklärt, er sei vor dem Krieg geflohen, ihm selbst sei aber nichts passiert. Da der Kläger damit keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich Anhaltspunkte für eine erlittene oder im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits unmittelbar drohende individuelle politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG im vorgenannten Verständnis ergeben könnten, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er keine individuelle politische Verfolgung glaubhaft gemacht, sondern von Kriegsereignissen und der eigenen Betroffenheit insoweit berichtet, wie etwa der Belagerung seiner Heimatregion, einer Zerstörung seines Hauses und einer im Zuge der Bombardierung erlitten Verletzung am Rücken. Ist ein Schutzsuchender aber, wie der Kläger, im Verständnis des § 3 AsylG unverfolgt aus dem Heimatstaat ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr für den Rückkehrfall nur vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weswegen ihm die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar ist. Eine entsprechend begründete Furcht des Klägers vor individueller politischer Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 – 2 A 215/17 –, und vom 19.3.2017 – 2 A 177/17 und 2 A 221/17 –) die insoweit mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht Personen aus Syrien nicht bereits wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.4.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge nicht aus politisch oppositioneller Haltung heraus, sondern wegen des anhaltenden Bürgerkriegs flieht, um sich davor in Sicherheit zu bringen.(so etwa auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei juris) Auch die bloße Herkunft aus Daraa , das neben einem Flüchtlingslager mit 6.000 Bewohnern nach der Volkszählung im Jahre 2004 eine Einwohnerzahl von knapp 100.000 Personen hatte, kann eine besondere Gefährdungslage unter dem Gesichtspunkt nicht begründen. Ebenso gut ließe sich argumentieren, dass in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte die Personen, die – wie der Kläger – bereits 2013 von dort geflohen sind, dadurch gezeigt haben, dass sie mit den „Aufständischen“ gerade nicht gemeinsame Sache machen wollten. Über die Frage hinaus, ob den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe davon aus, dass selbst eine – unterstellte – Rückkehrgefährdung sich insoweit jedenfalls nicht nach den Maßstäben der „objektiven Gerichtetheit“ aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte gegebenenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade dem Kläger von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine stichhaltigen Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern wegen des Krieges und damit aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 10.11.2016 – 3 LB 17/16 –, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 –, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insoweit Rn 29, alle bei juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht „wegen“ eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahllos routinemäßiger Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten, mit dem möglicherweise einen Verdacht begründende Hinweise erst gewonnen werden sollen. Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017 und an das OVG Schleswig vom 7.11.2016) Anders könne es indes aussehen, wenn das Regime davon ausgehe, dass sich die jeweilige Person oppositionell betätigt habe. Es gebe aber keine Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von solchen konkreten Verdachtsmomenten quasi jeder Rückkehrer schon deshalb gefährdet sei, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -) Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben wurde dem Kläger in Deutschland zu Recht der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen liegen nach dem Gesagten in seinem Fall die für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 – zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das der Prozessbevollmächtigte hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die seither eingegangenen, in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Aufstellung aufgeführten Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zur abweichenden Beurteilung. Der 1981 geborene Kläger hat bei der Anhörung vor dem Bundesamt darauf verwiesen, dass er sein Heimatland im Juli 2013 wegen des Kriegsgeschehens und der kriegsbedingten Zerstörungen beziehungsweise der „Bombardements“ verlassen hat. Er selbst sei zwar an Haltepunkten befragt worden, wo er hingehe. Passiert sei ihm aber nie etwas. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nun erstmals eine Gefährdung auch wegen „Wehrdienstverweigerung“ geltend gemacht hat, rechtfertigt allein sein Lebensalter nicht die Annahme einer ihm im derzeit hypothetischen Rückkehrfall drohenden politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.(ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35, jeweils nur Leitsatz) Eine solche Wehrdienstentziehung könnte der bei der Ausreise aus Syrien 32 Jahre alte Kläger, der bereits 2000 bis 2002 Wehrdienst geleistet hatte, begangen haben, weil er das Land ohne eine für alle männlichen Wehrpflichtigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat.(vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 – 3 LB 17/16 –, VGH München, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 –, Asylmagazin 2017, 108, wonach nach den Erkenntnissen des Orient-Instituts die syrische Regierung bereits im März 2012 beschlossen hat, dass die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren untersagt beziehungsweise nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet sei, auch wenn diese bereits den Wehrdienst abgeleistet hätten) Was allgemein eine Heranziehung zum Wehrdienst angeht, fehlt es aber an Anhaltspunkten für eine Auswahl anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28.3.2015, Seite 2) Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst zu Syrien seine Rechtsprechung noch einmal ausdrücklich bestätigt, wonach die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfenden Sanktionen auch bei totalitären Staaten nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie den Betroffenen zusätzlich wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 –, Rn 10, m.w.N.) Ebenso gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass gerade dem Kläger wegen einer – hier immer unterstellt – Wehrdienstentziehung in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an seine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich – ein sogenannter Politmalus(vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.4.2009 – 2 BvR 78/08 –, juris) – drohen würde, zumal keine Gesichtspunkte dafür erkennbar sind, weshalb der Kläger in Zusammenhang mit einem Engagement bei einer im syrischen Bürgerkrieg kämpfenden oppositionellen Organisation gebracht werden könnte. Unter den insgesamt fast 5 Millionen Flüchtlingen, die Syrien bis Ende 2015 verlassen haben, dürften sich Hunderttausende Männer der fraglichen Altersgruppe befinden, die vor der Ausreise – als Wehrdienstpflichtige oder als Reservisten – nicht (erneut) einberufen worden waren. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat beziehungsweise dem Regime Assad vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner personell notleidenden Armee zuzuführen. Darauf lässt auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2015 schließen, nach dem zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere jedoch lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt wurden.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28.3.2015, Seite 4) Dem syrischen Staat ist auch insoweit bekannt, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern vor allem durch Angst vor dem Krieg motiviert war.(anders, insoweit nicht überzeugend etwa VGH München, Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insbes. Rn 86, 89, bei juris, zu einem Reservisten, bei dem allerdings bereits vor der Ausreise ein konkreter „Rekrutierungsversuch“ in seiner Wohnung unternommen worden war, sowie Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – zu einem 31jährigen Reservisten; dagegen Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30371 –, zu einem 19jährigen Syrer aus Damaskus, im Wesentlichen unter Verweis auf dessen Freistellung nach der Regelung für den „einzigen Sohn“ und der Beachtung auch in Kriegszeiten) Im Übrigen wurde der Kläger als Reservist nach eigenen Angaben vor der Ausreise ungeachtet seiner Herkunft aus Daraa wiederholt an Kontrollpunkten in Syrien befragt, ohne dass diese Kontrollen irgendwelche Schwierigkeiten für ihn mit sich gebracht hätten. Dafür, dass die syrische Armee ein besonderes Interesse an seiner Person gehabt hätte, ergeben sich daher aus seinem Vortrag keinerlei Anhaltspunkte. Soweit der UNHCR in einem Bericht zu Syrien(vgl. die 4. Aktualisierte Fassung vom November 2015 – HCR/PC/SYR/01 –, Seite 12) eine nach seiner Einschätzung oftmals auf die „physische Anwesenheit“ in einem bestimmten Gebiet zurückzuführende „große und reale Gefahr eines Schadens“ ohne – etwa im Falle einer Bombardierung – speziell auf Einzelpersonen gerichteten Verletzungsvorsatz beschreibt, kennzeichnet das gerade die Voraussetzungen des § 4 AsylG bei dem dem Bürgerkrieg entronnenen und daher auf derzeit nicht absehbare Zeit „physisch“ in Deutschland, und nicht im Kriegsgebiet anwesenden Kläger. Vor dem Hintergrund mag hier dahinstehen, inwieweit die heutige Situation in Syrien bei der anzustellenden Wahrscheinlichkeitsprognose einer Einzelverfolgung speziell im Falle des Klägers wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung für den – allein hypothetischen – Rückkehrfall überhaupt einen tauglichen Maßstab hergibt und als Grundlage für die Annahme einer im (unterstellen) „Rückkehrfall“ von jedem Asylbewerber darzulegenden drohenden individuellen politischen Verfolgung geeignet erscheint.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.5.2017 – 2 A 270/17 –) Der positiven Entscheidung (auch) über die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist nach §§ 4 Abs. 3, 3e Abs. 1 AsylG zu entnehmen, dass ihm auch ein Aufenthalt in nur einem bestimmten Teil seines Heimatlandes nicht zuzumuten ist. Auch die Aufhebung dieser Variante des internationalen Schutzes bedarf nach dem § 73b AsylG einer förmlichen Entscheidung des Bundesamts, gegen die den Betroffenen die üblichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet sind. Der Kläger hat ferner nach § 25 Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zunächst für ein Jahr (§ 26 Abs. 1 AufenthG) und im Falle ihrer Verlängerung nach dem § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für zwei weitere Jahre. Neuere Entscheidungen anderer deutscher Obergerichte geben keine Veranlassung, diese Rechtsprechung des Senats zu ändern. Sie beruhen auf einer abweichenden Beurteilung der auch vom Senat ausgewerteten Dokumente.(vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 und 1 B 70.17 –, bei juris) Das gilt insbesondere für das Urteil des VGH Mannheim vom 14.6.2017,(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 –, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 – A 11 A 562/17 –, beide bei juris) aber auch für die einen Reservisten betreffende Entscheidung des Hessischen VGH vom 6.6.2017,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, bei juris) in der als zusätzliches Kriterium für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Rückkehrgefährdung die Herkunft des dortigen Klägers aus einer „vermeintlich regierungsfeindlichen Zone“, im konkreten Fall aus Daraa angeführt wird, weswegen ihm eine oppositionelle Einstellung unterstellt werde. In diesen Entscheidungen werden das zuvor erwähnte beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht ausreichend in die Bewertung aufgenommen.(vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017) Auch weist der im Urteil des VGH Mannheim enthaltene Hinweis auf „Willkür“, extralegale Tötungen und Folterungen und Verschwindenlassen von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes gerade auf das Fehlen eines Verfolgungsgrundes hin und eine besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen kann angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren. Das Niedersächsische OVG hat inzwischen ebenfalls entschieden, dass der Umstand, dass der Schutzsuchende mit seiner Ausreise einer drohenden Einberufung zum Wehrdienst zuvorgekommen ist, ihn ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht in den Augen der syrischen Machthaber verdächtig erscheinen lässt, über die Flucht vor der Bürgerkriegssituation hinaus politische Opposition betreiben zu wollen. Deshalb drohe auch geflohenen Wehrdienstpflichtigen oder Reservisten, die eine Einberufung erhalten haben oder denen eine solche konkret bevorstand, ebenfalls keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017) Nichts anderes ergibt sich aus den §§ 3a Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG beziehungsweise aus dem Umstand, dass sich nach einer vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Veröffentlichung(vgl. Julia Idler, Anmerkung zu OVG Münster, Urteil vom 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A – in Asylmagazin 2017, 288 ff., insbesondere Seite 300) aus der Genfer Flüchtlingskonvention die Flüchtlingseigenschaft in Ausnahmefällen wegen einer Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ergeben kann. Danach sei die Flüchtlingseigenschaft wegen Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt, wenn sich der Verweigerer darauf berufe, dass er sich einem militärischen Einsatz entzogen habe, der von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend angesehen werde.(vgl. Marx, „Kriegsdienstverweigerung im Flüchtlingsrecht“, bei www.connection-ev.org/article-1972 ) Die dafür geltenden engen Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor.(vgl. auch hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –) Dabei ist zwar nicht umstrittenen, dass sich die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien(vgl. dazu Gerlach, „Was geschieht in Syrien“, Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte, 8/2016, Seiten 6 ff.) zum Teil schwerer Verletzungen des Völkerrechts schuldig gemacht haben.(vgl. hierzu etwa UN-Menschenrechtsrat (United Nations Human Rights Council, kurz: UNHRC ) vom 10.3.2017 Human rights abuses and international humanitarian law violations in the Syrian Arab Republic, 21 July 2016 - 28 February 2017; siehe dazu beispielsweise auch BGH, Beschluss vom 11.8.2016 – AK 43/16 –, NStZ-RR 2016, 354, zu einem als Kriegsverbrechen eingestuften bewaffneten Angriff von Anhängern der Terrormiliz Jabhat al-Nusra in Syrien auf ein Mitglied des zivilen Hilfspersonals sowie auf Gerätschaften der friedenserhaltenden Mission der Vereinten Nationen auf den Golanhöhen (United Nations Disengagement Oberserver Force - UNDOF) sowie zur Entführung und Gefangenhaltung eines Mitglieds dieser Mission mit dem Zweck der Lösegelderpressung) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem der nationalen Regelung zugrunde liegenden Art. 9 Abs. 2e der RL 2011/95/EU(vgl. EuGH, Urteil vom 26.2.2015 – C-472/13 –, NVwZ 2015, 575) ist es indes nicht ausreichend, dass das „Militär“, in diesem Fall die Streitkräfte des syrischen Regimes, als solches (allgemein) Verbrechen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG begeht. Vielmehr muss der sich auf die Vorschrift berufende Flüchtling konkret nachweisen, dass gerade seine Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter diese Vorschrift fallen und dass er sich konkret unmittelbarer an solchen Handlungen beteiligen müsste.(vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit der die Wehrpflichtproblematik anders beurteilenden Rechtsprechung des VGH München, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 –, Asylmagazin 2017, 108, des VGH Mannheim, Urteil vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 – und des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16, beide bei juris) Davon kann bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens, der 2000 bis 2002 Wehrdienst geleistet und keine erneute Einberufung als Reservist erhalten hat, nicht ausgegangen werden. Bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände ist daher eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht „beachtlich wahrscheinlich“ (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es kann jedenfalls nicht als erwiesen angesehen werden, dass das syrische Regime, das heute nur noch einen Teil des ehemaligen Gesamtstaatsgebietes kontrolliert,(vgl. zu den konkurrierenden militärischen Organisationen und Gruppierungen sowie zu ihren jeweiligen Zielen etwa Gerlach, Was in Syrien geschieht – Essay, vom 19.2.2016) eine generelle Zuschreibung hinsichtlich einer oppositionellen Einstellung der zurückkehrenden wehrpflichtigen Personen vornehmen würde. Soweit die Sachverhaltsbeurteilung des Senats in den erwähnten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 –, dort Rn 71) schon im Ansatz als spekulativ bezeichnet wird, bleibt festzuhalten, dass es keine Erkenntnisse über eine entsprechende Einordnung und Behandlung von Rückkehrern speziell aus Westeuropa gibt. Sie kann es „belastbar“ wegen des seit 2011 geltenden und auch praktizierten Abschiebestopps für die Arabische Republik Syrien auch gar nicht geben, weil es keine solchen, jedenfalls keine unfreiwilligen „Rückkehrer“ in diesem Sinne gibt. Unter dem Aspekt ist letztlich sehr vieles, wenn nicht alles in dem Zusammenhang „spekulativ“. Das gilt auch für die im genannten Urteil des Hessischen VGH(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, Rn 96, „Verfolgungskapazitäten“) unter dem Aspekt personeller Ressourcen für eine Verfolgung in Syrien angestellten Betrachtungen, in welcher Gruppenstärke oder Reihenfolge eine Rückkehr nach Syrien – irgendwann – erfolgen könnte. Daher war der Berufung der Beklagten zu entsprechen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Gründe Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 VwGO). I. Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil vom 10.11.2016 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage zu Unrecht entsprochen. Die Entscheidung der Beklagten vom 5.4.2016, dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den von ihm mit der Klage auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die beiden Statusvarianten des „internationalen Schutzes“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegenseitig insoweit ergänzen, als der Flüchtlingsstatus individuelle Verfolgung, der subsidiäre Schutzstatus hingegen andere drohende ernsthafte Schäden zur Voraussetzung hat, wie sie zum Beispiel aus einer Bürgerkriegssituation resultieren können, der Schutz nach § 4 AsylG flüchtlingsrechtlich aber nicht als geringwertige Schutzstufe gegenüber einer „Teilmenge“ von Personen mit Flüchtlingsstatus ausgeprägt ist, sondern gleichrangig neben dem Flüchtlingsstatus steht.(vgl. dazu insbesondere OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, juris) Differenzierungen ergeben sich erst auf der Ebene des daran anknüpfenden nationalen Aufenthaltsrechts. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. 1. Ausgehend hiervon droht dem Kläger im Falle einer angesichts des ihm mit Bescheid vom 5.4.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG), der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG), hier aktuell allenfalls hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist. Sein Vortrag bei der Anhörung vor dem Bundesamt im März 2016 lässt eine zielgerichtete individuelle politische Verfolgung des Klägers im Verständnis des § 3 Abs. 1 AsylG nicht erkennen. Dort hat er erklärt, er sei vor dem Krieg geflohen, ihm selbst sei aber nichts passiert. Da der Kläger damit keine Umstände vorgetragen hat, aus denen sich Anhaltspunkte für eine erlittene oder im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits unmittelbar drohende individuelle politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG im vorgenannten Verständnis ergeben könnten, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugute. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er keine individuelle politische Verfolgung glaubhaft gemacht, sondern von Kriegsereignissen und der eigenen Betroffenheit insoweit berichtet, wie etwa der Belagerung seiner Heimatregion, einer Zerstörung seines Hauses und einer im Zuge der Bombardierung erlitten Verletzung am Rücken. Ist ein Schutzsuchender aber, wie der Kläger, im Verständnis des § 3 AsylG unverfolgt aus dem Heimatstaat ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr für den Rückkehrfall nur vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weswegen ihm die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar ist. Eine entsprechend begründete Furcht des Klägers vor individueller politischer Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 – 2 A 215/17 –, und vom 19.3.2017 – 2 A 177/17 und 2 A 221/17 –) die insoweit mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt, droht Personen aus Syrien nicht bereits wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 5.4.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge nicht aus politisch oppositioneller Haltung heraus, sondern wegen des anhaltenden Bürgerkriegs flieht, um sich davor in Sicherheit zu bringen.(so etwa auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei juris) Auch die bloße Herkunft aus Daraa , das neben einem Flüchtlingslager mit 6.000 Bewohnern nach der Volkszählung im Jahre 2004 eine Einwohnerzahl von knapp 100.000 Personen hatte, kann eine besondere Gefährdungslage unter dem Gesichtspunkt nicht begründen. Ebenso gut ließe sich argumentieren, dass in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte die Personen, die – wie der Kläger – bereits 2013 von dort geflohen sind, dadurch gezeigt haben, dass sie mit den „Aufständischen“ gerade nicht gemeinsame Sache machen wollten. Über die Frage hinaus, ob den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe davon aus, dass selbst eine – unterstellte – Rückkehrgefährdung sich insoweit jedenfalls nicht nach den Maßstäben der „objektiven Gerichtetheit“ aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte gegebenenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade dem Kläger von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien möglicherweise illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es aber keine stichhaltigen Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern wegen des Krieges und damit aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 10.11.2016 – 3 LB 17/16 –, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 –, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insoweit Rn 29, alle bei juris) Selbst wenn unterstellt würde, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort um internationalen Schutz nachgesucht haben, seitens der syrischen Behörden verdachtsunabhängig Befragungen unterzogen würden, um die Motive der Ausreise und etwaige Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen beziehungsweise Kenntnisse über diese in Erfahrung zu bringen, wäre daher eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht „wegen“ eines der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG gegeben, sondern als wahllos routinemäßiger Zugriff auf potentielle Informationsquellen zu der Exilszene zu werten, mit dem möglicherweise einen Verdacht begründende Hinweise erst gewonnen werden sollen. Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017 und an das OVG Schleswig vom 7.11.2016) Anders könne es indes aussehen, wenn das Regime davon ausgehe, dass sich die jeweilige Person oppositionell betätigt habe. Es gebe aber keine Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von solchen konkreten Verdachtsmomenten quasi jeder Rückkehrer schon deshalb gefährdet sei, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme.(vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A -) Wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien und der damit verbundenen Gefährdungen für Leib und Leben wurde dem Kläger in Deutschland zu Recht der internationale Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zuerkannt. Dagegen liegen nach dem Gesagten in seinem Fall die für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 – zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das der Prozessbevollmächtigte hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die seither eingegangenen, in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Aufstellung aufgeführten Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zur abweichenden Beurteilung. Der 1981 geborene Kläger hat bei der Anhörung vor dem Bundesamt darauf verwiesen, dass er sein Heimatland im Juli 2013 wegen des Kriegsgeschehens und der kriegsbedingten Zerstörungen beziehungsweise der „Bombardements“ verlassen hat. Er selbst sei zwar an Haltepunkten befragt worden, wo er hingehe. Passiert sei ihm aber nie etwas. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren nun erstmals eine Gefährdung auch wegen „Wehrdienstverweigerung“ geltend gemacht hat, rechtfertigt allein sein Lebensalter nicht die Annahme einer ihm im derzeit hypothetischen Rückkehrfall drohenden politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.(ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35, jeweils nur Leitsatz) Eine solche Wehrdienstentziehung könnte der bei der Ausreise aus Syrien 32 Jahre alte Kläger, der bereits 2000 bis 2002 Wehrdienst geleistet hatte, begangen haben, weil er das Land ohne eine für alle männlichen Wehrpflichtigen im Alter von 18 bis 42 Jahren erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat.(vgl. dazu die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG Schleswig vom 8.11.2016 – 3 LB 17/16 –, VGH München, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 –, Asylmagazin 2017, 108, wonach nach den Erkenntnissen des Orient-Instituts die syrische Regierung bereits im März 2012 beschlossen hat, dass die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren untersagt beziehungsweise nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet sei, auch wenn diese bereits den Wehrdienst abgeleistet hätten) Was allgemein eine Heranziehung zum Wehrdienst angeht, fehlt es aber an Anhaltspunkten für eine Auswahl anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28.3.2015, Seite 2) Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst zu Syrien seine Rechtsprechung noch einmal ausdrücklich bestätigt, wonach die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfenden Sanktionen auch bei totalitären Staaten nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie den Betroffenen zusätzlich wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 –, Rn 10, m.w.N.) Ebenso gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass gerade dem Kläger wegen einer – hier immer unterstellt – Wehrdienstentziehung in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an seine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich – ein sogenannter Politmalus(vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.4.2009 – 2 BvR 78/08 –, juris) – drohen würde, zumal keine Gesichtspunkte dafür erkennbar sind, weshalb der Kläger in Zusammenhang mit einem Engagement bei einer im syrischen Bürgerkrieg kämpfenden oppositionellen Organisation gebracht werden könnte. Unter den insgesamt fast 5 Millionen Flüchtlingen, die Syrien bis Ende 2015 verlassen haben, dürften sich Hunderttausende Männer der fraglichen Altersgruppe befinden, die vor der Ausreise – als Wehrdienstpflichtige oder als Reservisten – nicht (erneut) einberufen worden waren. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat beziehungsweise dem Regime Assad vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner personell notleidenden Armee zuzuführen. Darauf lässt auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2015 schließen, nach dem zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere jedoch lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt wurden.(vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28.3.2015, Seite 4) Dem syrischen Staat ist auch insoweit bekannt, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch eine politische Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern vor allem durch Angst vor dem Krieg motiviert war.(anders, insoweit nicht überzeugend etwa VGH München, Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insbes. Rn 86, 89, bei juris, zu einem Reservisten, bei dem allerdings bereits vor der Ausreise ein konkreter „Rekrutierungsversuch“ in seiner Wohnung unternommen worden war, sowie Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – zu einem 31jährigen Reservisten; dagegen Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30371 –, zu einem 19jährigen Syrer aus Damaskus, im Wesentlichen unter Verweis auf dessen Freistellung nach der Regelung für den „einzigen Sohn“ und der Beachtung auch in Kriegszeiten) Im Übrigen wurde der Kläger als Reservist nach eigenen Angaben vor der Ausreise ungeachtet seiner Herkunft aus Daraa wiederholt an Kontrollpunkten in Syrien befragt, ohne dass diese Kontrollen irgendwelche Schwierigkeiten für ihn mit sich gebracht hätten. Dafür, dass die syrische Armee ein besonderes Interesse an seiner Person gehabt hätte, ergeben sich daher aus seinem Vortrag keinerlei Anhaltspunkte. Soweit der UNHCR in einem Bericht zu Syrien(vgl. die 4. Aktualisierte Fassung vom November 2015 – HCR/PC/SYR/01 –, Seite 12) eine nach seiner Einschätzung oftmals auf die „physische Anwesenheit“ in einem bestimmten Gebiet zurückzuführende „große und reale Gefahr eines Schadens“ ohne – etwa im Falle einer Bombardierung – speziell auf Einzelpersonen gerichteten Verletzungsvorsatz beschreibt, kennzeichnet das gerade die Voraussetzungen des § 4 AsylG bei dem dem Bürgerkrieg entronnenen und daher auf derzeit nicht absehbare Zeit „physisch“ in Deutschland, und nicht im Kriegsgebiet anwesenden Kläger. Vor dem Hintergrund mag hier dahinstehen, inwieweit die heutige Situation in Syrien bei der anzustellenden Wahrscheinlichkeitsprognose einer Einzelverfolgung speziell im Falle des Klägers wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung für den – allein hypothetischen – Rückkehrfall überhaupt einen tauglichen Maßstab hergibt und als Grundlage für die Annahme einer im (unterstellen) „Rückkehrfall“ von jedem Asylbewerber darzulegenden drohenden individuellen politischen Verfolgung geeignet erscheint.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.5.2017 – 2 A 270/17 –) Der positiven Entscheidung (auch) über die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist nach §§ 4 Abs. 3, 3e Abs. 1 AsylG zu entnehmen, dass ihm auch ein Aufenthalt in nur einem bestimmten Teil seines Heimatlandes nicht zuzumuten ist. Auch die Aufhebung dieser Variante des internationalen Schutzes bedarf nach dem § 73b AsylG einer förmlichen Entscheidung des Bundesamts, gegen die den Betroffenen die üblichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet sind. Der Kläger hat ferner nach § 25 Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zunächst für ein Jahr (§ 26 Abs. 1 AufenthG) und im Falle ihrer Verlängerung nach dem § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für zwei weitere Jahre. Neuere Entscheidungen anderer deutscher Obergerichte geben keine Veranlassung, diese Rechtsprechung des Senats zu ändern. Sie beruhen auf einer abweichenden Beurteilung der auch vom Senat ausgewerteten Dokumente.(vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 und 1 B 70.17 –, bei juris) Das gilt insbesondere für das Urteil des VGH Mannheim vom 14.6.2017,(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 –, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 – A 11 A 562/17 –, beide bei juris) aber auch für die einen Reservisten betreffende Entscheidung des Hessischen VGH vom 6.6.2017,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, bei juris) in der als zusätzliches Kriterium für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Rückkehrgefährdung die Herkunft des dortigen Klägers aus einer „vermeintlich regierungsfeindlichen Zone“, im konkreten Fall aus Daraa angeführt wird, weswegen ihm eine oppositionelle Einstellung unterstellt werde. In diesen Entscheidungen werden das zuvor erwähnte beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht ausreichend in die Bewertung aufgenommen.(vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017) Auch weist der im Urteil des VGH Mannheim enthaltene Hinweis auf „Willkür“, extralegale Tötungen und Folterungen und Verschwindenlassen von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes gerade auf das Fehlen eines Verfolgungsgrundes hin und eine besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen kann angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren. Das Niedersächsische OVG hat inzwischen ebenfalls entschieden, dass der Umstand, dass der Schutzsuchende mit seiner Ausreise einer drohenden Einberufung zum Wehrdienst zuvorgekommen ist, ihn ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht in den Augen der syrischen Machthaber verdächtig erscheinen lässt, über die Flucht vor der Bürgerkriegssituation hinaus politische Opposition betreiben zu wollen. Deshalb drohe auch geflohenen Wehrdienstpflichtigen oder Reservisten, die eine Einberufung erhalten haben oder denen eine solche konkret bevorstand, ebenfalls keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017) Nichts anderes ergibt sich aus den §§ 3a Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG beziehungsweise aus dem Umstand, dass sich nach einer vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Veröffentlichung(vgl. Julia Idler, Anmerkung zu OVG Münster, Urteil vom 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A – in Asylmagazin 2017, 288 ff., insbesondere Seite 300) aus der Genfer Flüchtlingskonvention die Flüchtlingseigenschaft in Ausnahmefällen wegen einer Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ergeben kann. Danach sei die Flüchtlingseigenschaft wegen Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt, wenn sich der Verweigerer darauf berufe, dass er sich einem militärischen Einsatz entzogen habe, der von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend angesehen werde.(vgl. Marx, „Kriegsdienstverweigerung im Flüchtlingsrecht“, bei www.connection-ev.org/article-1972 ) Die dafür geltenden engen Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor.(vgl. auch hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –) Dabei ist zwar nicht umstrittenen, dass sich die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien(vgl. dazu Gerlach, „Was geschieht in Syrien“, Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte, 8/2016, Seiten 6 ff.) zum Teil schwerer Verletzungen des Völkerrechts schuldig gemacht haben.(vgl. hierzu etwa UN-Menschenrechtsrat (United Nations Human Rights Council, kurz: UNHRC ) vom 10.3.2017 Human rights abuses and international humanitarian law violations in the Syrian Arab Republic, 21 July 2016 - 28 February 2017; siehe dazu beispielsweise auch BGH, Beschluss vom 11.8.2016 – AK 43/16 –, NStZ-RR 2016, 354, zu einem als Kriegsverbrechen eingestuften bewaffneten Angriff von Anhängern der Terrormiliz Jabhat al-Nusra in Syrien auf ein Mitglied des zivilen Hilfspersonals sowie auf Gerätschaften der friedenserhaltenden Mission der Vereinten Nationen auf den Golanhöhen (United Nations Disengagement Oberserver Force - UNDOF) sowie zur Entführung und Gefangenhaltung eines Mitglieds dieser Mission mit dem Zweck der Lösegelderpressung) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem der nationalen Regelung zugrunde liegenden Art. 9 Abs. 2e der RL 2011/95/EU(vgl. EuGH, Urteil vom 26.2.2015 – C-472/13 –, NVwZ 2015, 575) ist es indes nicht ausreichend, dass das „Militär“, in diesem Fall die Streitkräfte des syrischen Regimes, als solches (allgemein) Verbrechen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG begeht. Vielmehr muss der sich auf die Vorschrift berufende Flüchtling konkret nachweisen, dass gerade seine Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter diese Vorschrift fallen und dass er sich konkret unmittelbarer an solchen Handlungen beteiligen müsste.(vgl. auch dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit der die Wehrpflichtproblematik anders beurteilenden Rechtsprechung des VGH München, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 –, Asylmagazin 2017, 108, des VGH Mannheim, Urteil vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 – und des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16, beide bei juris) Davon kann bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens, der 2000 bis 2002 Wehrdienst geleistet und keine erneute Einberufung als Reservist erhalten hat, nicht ausgegangen werden. Bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände ist daher eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht „beachtlich wahrscheinlich“ (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es kann jedenfalls nicht als erwiesen angesehen werden, dass das syrische Regime, das heute nur noch einen Teil des ehemaligen Gesamtstaatsgebietes kontrolliert,(vgl. zu den konkurrierenden militärischen Organisationen und Gruppierungen sowie zu ihren jeweiligen Zielen etwa Gerlach, Was in Syrien geschieht – Essay, vom 19.2.2016) eine generelle Zuschreibung hinsichtlich einer oppositionellen Einstellung der zurückkehrenden wehrpflichtigen Personen vornehmen würde. Soweit die Sachverhaltsbeurteilung des Senats in den erwähnten Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 –, dort Rn 71) schon im Ansatz als spekulativ bezeichnet wird, bleibt festzuhalten, dass es keine Erkenntnisse über eine entsprechende Einordnung und Behandlung von Rückkehrern speziell aus Westeuropa gibt. Sie kann es „belastbar“ wegen des seit 2011 geltenden und auch praktizierten Abschiebestopps für die Arabische Republik Syrien auch gar nicht geben, weil es keine solchen, jedenfalls keine unfreiwilligen „Rückkehrer“ in diesem Sinne gibt. Unter dem Aspekt ist letztlich sehr vieles, wenn nicht alles in dem Zusammenhang „spekulativ“. Das gilt auch für die im genannten Urteil des Hessischen VGH(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, Rn 96, „Verfolgungskapazitäten“) unter dem Aspekt personeller Ressourcen für eine Verfolgung in Syrien angestellten Betrachtungen, in welcher Gruppenstärke oder Reihenfolge eine Rückkehr nach Syrien – irgendwann – erfolgen könnte. Daher war der Berufung der Beklagten zu entsprechen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.