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Urteil

2 A 694/17

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Dezember 2016 – 3 K 1773/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1980 in H... geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben im August 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung im September 2016 führte der Kläger aus, er habe bis zu seiner Ausreise Mitte Juli 2016 in seinem Heimatort H... im Bezirk Q... gelebt. Dort halte sich noch die Ehefrau M... mit sechs gemeinsamen Kindern auf. Er habe die Schule in der neunten Klasse verlassen und elf Jahre in einem Laden für landwirtschaftliche Artikel gearbeitet. 1999 bis 2001 habe er Wehrdienst in Damaskus und Daraa geleistet und sei LKW-Fahrer gewesen. Wegen des Krieges werde auch in den Kurdengebieten keine Landwirtschaft mehr betrieben, weswegen er keine Arbeit mehr gehabt habe. Auch sein damaliger Arbeitgeber habe das Land verlassen. Im Sommer 2016 sei er über die Türkei, Griechenland und verschiedene andere Staaten nach Deutschland gereist. Etwa sechs Monate vor der Ausreise sei sein Haus abgebrannt, nachdem in der Nähe eine Autobombe explodiert sei. Er gehe davon aus, dass das der Islamische Staat gewesen sei. Anschließend hätten sie eine Mietwohnung bezogen, wo sich seine Familie noch aufhalte. Er wolle weder für das Regime noch für die Kurden kämpfen. Da er Reservist sei, sei er gezwungen, sich zum aktiven Dienst zu melden. Das stehe im Internet und sei allgemein bekannt. An Straßensperren werde man sofort mitgenommen und an die Front geschickt. Bei einer Rückkehr drohe ihm die Zwangsrekrutierung. Bei einer illegalen Wiedereinreise habe er keine Arbeitsstelle mehr und müsse für „irgendeine Partei“ kämpfen, um seine Familie zu finanzieren. In seiner Heimatregion gebe es Anschläge durch den Islamischen Staat und man müsse Angst vor Zwangsrekrutierungen durch die kurdischen Kriegsparteien haben. Im September 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte gleichzeitig den weiter gehenden Antrag ab.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.9.2016 –6918000-475 –) In der Begründung heißt es unter anderem, es sei davon auszugehen, dass dem Kläger in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) lägen hingegen nicht vor. Der geschilderte Verlust des Hauses sei keine Verfolgungshandlung. Der oberflächliche und vage Vortrag des Klägers zu einer drohenden Einberufung sei nicht glaubhaft. Einen Einberufungsbescheid habe er nicht erhalten. Im September 2016 hat der Kläger Klage erhoben und unter anderem geltend gemacht, die Beklagte habe es zu Unrecht abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die neue, durch politische Entscheidungen bestimmte Entscheidungspraxis entbehre jeglicher Grundlage. Die Begründung sei vorgeschoben, politisch motiviert und habe keine reale und rechtliche Grundlage. Die Situation in Syrien habe sich nicht verbessert. Ein Ende des Krieges sei nicht in Sicht. Syrische Flüchtlinge in Deutschland seien besonders gefährdet, weil das Land dem Assad-Regime durch die Aufnahme vieler Syrer als „Hort der Exilopposition“ gelte. Der syrische Geheimdienst „durchleuchte“ die hiesigen Exilaktivitäten. Die Machtstellung von Assad sei durch die Interventionen Russlands und der libanesischen Hisbollah sowie durch die Unterstützung Irans deutlich gestärkt worden. Ins Ausland flüchtende Menschen würden als Oppositionelle angesehen, gegen die in Syrien seit Ausbruch der Unruhen im März 2011 mit massiver Waffengewalt, Verhaftungen und auch Folterungen vorgegangen werde. Aufgrund der Eskalation der politischen und militärischen Konflikte und wegen der Intervention der Nachbarländer sei in allen Landesteilen von einer erheblichen Verschärfung der Gefährdungslage auszugehen. Als Kurde müsse sich der Kläger nicht nur vor dem syrischen Staat, sondern auch vor dem Islamischen Staat und anderen radikalen Islamisten sowie vor der Freien Syrischen Armee und vor Rebellen fürchten. Der Islamische Staat verschleppe und töte Kurden. Kurdische Städte seien ihm ein Dorn im Auge. Kurdinnen würden auf Basaren verkauft. Bei einer Rückkehr müsse er als Reservist in den Krieg ziehen. Allein deswegen werde er vom Assad-Regime als Oppositioneller eingestuft. Syrische Sicherheitskräfte gingen mit größter Brutalität gegen Dienstverweigerer vor. Es komme zu Inhaftierungen, Folterungen und zu Hinrichtungen. Nach Presseberichten seien bis Mai 2016 über 60.000 Menschen in den Gefängnissen der Regierung an den Folgen von Folter, Unterernährung und aus Mangel an Medikamenten gestorben. 200.000 seien aktuell inhaftiert. Die Truppen führten wahllos Luftangriffe auf Wohngebiete durch, wobei auch hochexplosive, nicht lenkbare Fassbomben aus Hubschraubern abgeworfen würden. Es sei zu zahlreichen zivilen Opfern gekommen. Dabei sei es auch zum Einsatz von Chlorgas gegen die Zivilbevölkerung gekommen. Gefahr drohe auch von nichtstaatlichen Akteuren. Der Kläger hat schriftlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 14.9.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzusprechen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Im Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen.(vgl. das Urteil vom 5.12.2016 – 3 K 1773/16 –) In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung sei der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten, was bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Zwar fehle es für die letzten Jahre hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen an belastbaren Zahlen der Rückkehrer. Unter den derzeitigen Umständen werde aber jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil verweist die Beklagte auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende aktuelle Rechtsprechung des Senats und anderer deutscher Obergerichte. Individuell maßgeblich risikoerhöhende Umstände seien im Fall des Klägers nicht erkennbar. Die Beklagte beantragt , die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.12.2016 – 3 K 1773/16 – abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf die Rechtsprechung anderer deutscher Gerichte zur Rückkehrgefährdung wegen Wehrdienstentziehung. Nach Berichten unabhängiger Organisationen müsse davon ausgegangen werden, dass jede nach Syrien zurückkehrende Person verhaftet und misshandelt werden könne. Am 4.4.2017 seien die Menschen in Khan Sheikhoun in der Provinz Idlib durch einen Luftangriff der syrischen Armee aufgrund einer Giftgasattacke aus dem Schlaf gerissen und mehr als 70 Zivilisten, darunter mindestens 20 Kinder, getötet worden. Krankenhäuser seien ein „gängiges Ziel“ syrischer Luftangriffe. Der Einsatz mit Chlorgas versetzter Fassbomben sei keine Seltenheit. Berichte der Weltgesundheitsorganisation deuteten auch auf den Einsatz eines geächteten Nervengases. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 VwGO). Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil vom 5.12.2016 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht entsprochen. Die Entscheidung der Beklagten vom 14.9.2016, dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den im erstinstanzlichen Verfahren auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die zusätzlich begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr in den Heimatstaat zum Gegenstand hat. 1. Ausgehend hiervon droht dem Kläger im Falle einer angesichts des ihm mit Bescheid vom 14.9.2016 zuerkannten Schutzstatus (§ 4 AsylG) hier aktuell hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Der Kläger ist nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Sein Vortrag bei der Anhörung vor dem Bundesamt lässt eine erlittene oder zumindest eine ihm unmittelbar drohende zielgerichtete individuelle politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder einen anderen der in § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG aufgeführten Akteure nicht erkennen. Er hat beim Bundesamt unter anderem erklärt, er sei im Juni 2016 aus Syrien ausgereist, weil es keine Arbeit mehr gegeben habe und er nicht habe an den Kampfhandlungen teilnehmen wollen. Das hat die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom 14.9.2016 zutreffend als nicht ausreichend für die Feststellung der individuellen Flüchtlingsvoraussetzungen angesehen. Ist ein Schutzsuchender unverfolgt aus dem Heimatstaat ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr nur vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weswegen ihm die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei juris, ebenso die Urteile vom 14.9.2017 – 2 A 333/17 und 2 A 243/17 –) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.8.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(so auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 – 3 L 249/16 –, juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei) Die Veröffentlichung in Spiegel-online vom September 2017 über gegen potentielle Rückkehrer gerichtete Äußerungen des damaligen, nach einem Bericht der libanesischen Nachrichtenagentur Al-Manar im Oktober durch eine Landmine die Deir Ez-Zur getöteten(vgl. dazu Le Figaro vom 18.10.2017, Décès du commandant des forces syriennes ) syrischen Generalmajors Issam Zahreddine rechtfertigen keine andere Bewertung.(vgl. hierzu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.9.2017 – 2 A 314/17 –) Über die Frage hinaus, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe davon aus, dass selbst eine – unterstellte – Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte gegebenenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein solcher Zusammenhang würde voraussetzen, dass gerade dem Kläger von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es keine stichhaltigen Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 5.12.2016 – 3 LB 17/16 –, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 –, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insoweit Rn 29, alle bei juris) Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an VG Wiesbaden vom 2.1.2017, an OVG Schleswig vom 14.9.2016 und an VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A –) Nach dem Gesagten kann nicht vom Vorliegen der für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen ausgegangen werden. Insoweit wird wegen der Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 – zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das der Prozessbevollmächtigte hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die seither eingegangenen und in der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Aufstellung aufgeführten Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. 2. Der 1980 geborene Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt im September 2016 und dann im gerichtlichen Verfahren durchgängig erklärt, dass er auch seine Heranziehung zum Militärdienst befürchte.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35, jeweils nur Leitsatz) Auch das rechtfertigt nicht die Zuerkennung des individuellen Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG.(ebenso beispielsweise auch OVG Münster, Urteil vom 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A –, zitiert nach der Pressemitteilung bei juris) Dem Kläger, der bereits 1999 bis 2001 Wehrdienst gleistet hatte, also bei seiner Ausreise mit damals 36 Jahren Reservist gewesen ist, würde im Fall einer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien keine politische Verfolgung wegen einer „Wehrdienstentziehung“ drohen.(ebenso unter anderem OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bei im wehrpflichtigen Alter vor einer Einberufung oder auch als Reservisten der syrischen Armee ausgereisten männlichen Syrern, die Gefahr laufen, bei der Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung bestraft oder zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden, im Regelfall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihnen drohende Maßnahmen aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – etwa wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime – ergehen würden. Insoweit kann daher auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu Wehrdienstfällen Bezug genommen werden.(vgl. dazu und auch zur Frage eines beim Kläger ebenfalls offensichtlich nicht zur Rede stehenden Anspruchs aus §§ 3a Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG zuletzt die Urteile vom 17.10.2017 – 2 A 330/17, 2 A 365/17, 2 A 334/17 und 2 A 329/17 –, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 –, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 – A 11 A 562/17 –, beide bei juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, bei juris, einen kritischen Überblick über den Stand der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich Anmerkung zu dem Urteil des Senats vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –; 6.6.2017 – 2 A 283/17 – in SKZ 2017, Seiten 234 ff.) Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen speziell zu Syrien seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen allgemein auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie gerade den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich speziell wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Anhaltspunkte dafür gibt es im Fall des Klägers nicht. Abweichende Entscheidungen anderer deutscher Obergerichte geben keine Veranlassung, diese Rechtsprechung des Senats zu ändern. Sie beruhen auf einer im Ergebnis anderen Würdigung der auch vom Senat ausgewerteten Dokumente.(vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 und 1 B 70.17 –, bei juris) Das gilt insbesondere für die vor der Grundsatzentscheidung des Senats ergangenen Urteile des VGH München vom Dezember 2016(Vgl. insbesondere VGH München, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 –, Asylmagazin 2017, 108, zum Fall eines (damals) 31-jährigen Reservisten) und für das Urteil des VGH Mannheim vom 14.6.2017(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 –, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 – A 11 A 562/17 –, beide bei juris) sowie für die einen Reservisten betreffende, vom Kläger im Berufungsverfahren angeführte Entscheidung des Hessischen VGH vom 6.6.2017,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, bei juris) in der als zusätzliches Kriterium für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Rückkehrgefährdung zudem die Herkunft des dortigen Klägers aus einer „vermeintlich regierungsfeindlichen Zone“, im konkreten Fall aus Daraa, angeführt wird, oder für die Urteile des OVG Bautzen vom 7.2.2018.(vgl. insbesondere OVG Bautzen, Urteil vom 7.2.2018 – 5 A 1245/17.A –, Asylmagazin 2018, 203) In diesen Entscheidungen werden das beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht ausreichend in die Bewertung aufgenommen.(vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017) Auch weist der im Urteil des VGH Mannheim enthaltene Hinweis auf „Willkür“, extralegale Tötungen und Folterungen und Verschwindenlassen von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes gerade auf das Fehlen eines individuellen Verfolgungsgrunds hin und vermag eine besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren. Inzwischen hat auch das Niedersächsische OVG(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017) entschieden, dass allein der Umstand, dass der Schutzsuchende mit seiner Ausreise einer drohenden Einberufung zum Wehrdienst zuvorgekommen ist, ihm ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht in den Augen der syrischen Machthaber verdächtig erscheinen lässt, über die Flucht vor der Bürgerkriegssituation hinaus politische Opposition betreiben zu wollen. Selbst geflohenen Wehrdienstpflichtigen oder Reservisten, die eine Einberufung erhalten haben oder denen eine solche konkret bevorstand, drohe nach diesem Urteil keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Auch das Hamburgische OVG(vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A –, AuAS 2018, 72 (Leitsatz)) geht nach einer neueren, ausführlich begründeten Entscheidung davon aus, dass rückkehrenden syrischen Asylbewerbern nicht deswegen Verfolgung droht, weil sie sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht entzogen haben. 3. Eine drohende Verfolgung des Klägers im Fall einer Rückkehr nach Syrien lässt sich auch nicht allein aus dem Umstand, herleiten, dass er kurdischer Volkszugehöriger ist. Den vorliegenden Dokumenten lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass ein aus Sicht des Assad Regimes politisch unauffälliger kurdischer Volkszugehöriger wie der Kläger in den von der Regierung kontrollierten Teilen des Landes konkreten Verfolgungsmaßnahmen, welche die in § 3 Abs. 1 AsylG vorausgesetzte Erheblichkeit erreichen, ausgesetzt sein könnte. Auch bei einer Rückkehr in den Norden Syriens beziehungsweise in seine im Nordosten des Landes gelegene Heimatregion Q... würde dem Kläger keine politische Verfolgung drohen. Dort sind die Kurden noch sich weitgehend selbst überlassen und haben in den von ihnen beherrschten und an die Türkei grenzenden Landesteilen ein eigenständiges staatsähnliches Gebilde in der Art eines autonomen Selbstverwaltungsgebiets geschaffen, das im Westen die kurdischen Gebiete um Kobane, Afrin und Hasaka umfasst. Auch wenn diese Regionen nicht durchgängig räumlich zusammenhängen, werden sie von den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten (YPG) zentral verwaltet. Die syrische Regierung toleriert diese Strukturen gegenwärtig noch, obwohl sie die Wiedergewinnung der Staatsgewalt in allen Landesteilen anstrebt. Die vorliegenden Quellen zu Syrien enthalten keine Erkenntnisse darüber, dass die kurdische Selbstverwaltung Rückkehrern aus dem westlichen Ausland eine systemkritische Gesinnung unterstellt, sei es in Bezug auf die herrschende Regierung in Damaskus, sei es bezogen auf die Herrschaft der YPG in den von ihr kontrollierten Gebieten, und deshalb Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 AsylG gegen sie ergreift.(vgl. dazu im Einzelnen OVG Koblenz, Beschluss vom 24.1.2018 – 1 A 10714/17 –, bei juris) Entsprechendes gilt für eine mögliche „Zwangsrekrutierung“ durch die als „militärischer Arm“ beziehungsweise als „bewaffneter Flügel“ der Kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) zu begreifenden Milizen der YPG. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine als potentieller Verfolger nach § 3c Nr. 2 AsylG, das heißt um „Partei oder Organisation“ handelt, die einen wesentlichen Teil des syrischen Staatsgebiets beherrscht, seit sich die syrische Regierung im Jahre 2012 weitgehend aus der kurdisch dominierten Region Jazira im Nordosten des Landes zurückgezogen und diese damit überwiegend – mit Ausnahme der beiden urbanen Zentren Hasaka und Qamishli – der Kontrolle der kurdischen PYD überlassen hat. Dass das auch gegenwärtig trotz der ansonsten weitgehenden Zurückeroberung der Kontrolle über das syrische Staatsgebiet auch heute noch so ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert, indem er darauf verwiesen hat, dass sein Heimatdorf von der YPG, der Flughafen im Südwesten von Qamishli hingegen wegen der strategischen Bedeutung von Regierungsbeamten des Assad-Regimes verwaltet und kontrolliert werde, so dass sich in der Gegend die administrativen Strukturen zumindest in Bezug auf die Überwachung und die Militarisierung und Rekrutierung der dortigen (wehrfähigen) Bevölkerung überschneiden, wobei keine der beiden Seiten die Militärdienstdokumente der jeweils anderen anerkennt.(vgl. etwa den Abschnitt 2.10 in dem Fact Finding Mission Report Syrien des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (August 2017), Seiten 24 und 25) Ob vor dem Hintergrund vom Vorliegen der Anforderungen des § 3c Nr. 2 AsylG bezogen auf die PYD ausgegangen werden kann, mag hier dahinstehen. Ebenso wenig muss hier der Frage nachgegangen werden, dass der Kläger mit inzwischen 38 Jahren nicht mehr unter die von der PYD 2014 eingeführte „freiwillige Wehrpflicht“ fällt.(vgl. etwa das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ derselben Stelle vom 5.1.2017, wonach die PYD 2014 in den von ihr beherrschten Gebieten einen sechsmonatigen verpflichtenden Wehrdienst eingeführt hat für jeweils ein Familienmitglied zwischen 18 und 30 Jahren) Auch insoweit fehlt es nämlich jedenfalls an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass eine derartige Maßnahme aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe ergehen würde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, dass Vertreter der PYD bei seiner mit sechs gemeinsamen kleinen Kindern im Heimatdorf zurückgebliebenen Ehefrau vorstellig geworden seien und mit einem Entzug der Mietwohnung sowie einer Rekrutierung des ältesten 11-jährigen Sohnes an seiner Stelle gedroht hätten, bedarf auch das keiner weiteren Vertiefung. Eine „politische“ Verfolgung des Klägers ließe sich aus diesen „Drohungen“, die offensichtlich dazu hätten dienen sollen, ihn ausfindig zu machen, nicht herleiten. Insoweit ist der Kläger selbst, der sich – nachvollziehbar – nach eigenen Angaben auf keiner Seite an den Kampfhandlungen in seiner Heimat beteiligen möchte, durch den subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) abgesichert, der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG). Die sich hier stellende Frage der Sinnhaftigkeit eines Ausschlusses des Familiennachzugs für Fälle wie den vorliegenden ist auf „politischer“ Ebene zu beantworten, berührt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 AsylG. Insgesamt gelangt das Gericht daher zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht „beachtlich wahrscheinlich“ ist. Daher war der Berufung der Beklagten zu entsprechen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Gründe I. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 VwGO). Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil vom 5.12.2016 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht entsprochen. Die Entscheidung der Beklagten vom 14.9.2016, dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den im erstinstanzlichen Verfahren auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die zusätzlich begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr in den Heimatstaat zum Gegenstand hat. 1. Ausgehend hiervon droht dem Kläger im Falle einer angesichts des ihm mit Bescheid vom 14.9.2016 zuerkannten Schutzstatus (§ 4 AsylG) hier aktuell hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Der Kläger ist nicht individuell vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Sein Vortrag bei der Anhörung vor dem Bundesamt lässt eine erlittene oder zumindest eine ihm unmittelbar drohende zielgerichtete individuelle politische Verfolgung durch den syrischen Staat oder einen anderen der in § 3c Nr. 2 und Nr. 3 AsylG aufgeführten Akteure nicht erkennen. Er hat beim Bundesamt unter anderem erklärt, er sei im Juni 2016 aus Syrien ausgereist, weil es keine Arbeit mehr gegeben habe und er nicht habe an den Kampfhandlungen teilnehmen wollen. Das hat die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom 14.9.2016 zutreffend als nicht ausreichend für die Feststellung der individuellen Flüchtlingsvoraussetzungen angesehen. Ist ein Schutzsuchender unverfolgt aus dem Heimatstaat ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr nur vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, weswegen ihm die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, bei juris, ebenso die Urteile vom 14.9.2017 – 2 A 333/17 und 2 A 243/17 –) droht dem Kläger in Syrien nicht allein wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland aus ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründen eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG).(vgl. ebenso etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29.8.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dass es sich bei den etwa fünf Millionen aus Syrien geflohenen Menschen in aller Regel nicht um Regimegegner handelt, sondern ganz überwiegend um Flüchtlinge, die wegen des anhaltenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben ihre Heimat verlassen haben, dürfte bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung auch den syrischen Behörden bekannt sein. Es hieße, dem syrischen Regime Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen würde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht.(so auch OVG Münster, Urteil vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A. – bei juris, wo unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration an Refugee Board of Canada vom 19.1.2016 darauf hingewiesen wird, dass jährlich Hunderttausende Flüchtlinge nach Syrien einreisen und persönliche Angelegenheiten regeln, bevor sie wieder in ihre Zufluchtsländer zurückkehren, wie hier in der Sache nun auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.3.2017 – 3 L 249/16 –, juris, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine frühere abweichende Rechtsprechung inzwischen als überholt anzusehen sei) Die Veröffentlichung in Spiegel-online vom September 2017 über gegen potentielle Rückkehrer gerichtete Äußerungen des damaligen, nach einem Bericht der libanesischen Nachrichtenagentur Al-Manar im Oktober durch eine Landmine die Deir Ez-Zur getöteten(vgl. dazu Le Figaro vom 18.10.2017, Décès du commandant des forces syriennes ) syrischen Generalmajors Issam Zahreddine rechtfertigen keine andere Bewertung.(vgl. hierzu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.9.2017 – 2 A 314/17 –) Über die Frage hinaus, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit(vgl. zu diesem Prognosemaßstab BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, BVerwGE 140, 22) Verfolgungsmaßnahmen drohen, geht der Senat ferner ebenso wie verschiedene andere deutsche Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe davon aus, dass selbst eine – unterstellte – Rückkehrgefährdung sich jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG ergäbe. Vielmehr fehlte gegebenenfalls die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein solcher Zusammenhang würde voraussetzen, dass gerade dem Kläger von den syrischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG).(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris) Dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden jeden Rückkehrer, der Syrien verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne weitere Anhaltspunkte der politischen Opposition zurechnen, gibt es keine stichhaltigen Erkenntnisse. Auch dem syrischen Staat ist bekannt, dass der Großteil der mehrere Millionen umfassenden Gruppe der seit Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 Ausgereisten das Land nicht als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft zum syrischen Regime verlassen hat, sondern aus berechtigter Sorge um das eigene Leben.(vgl. ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, OVG Schleswig, Urteil vom 5.12.2016 – 3 LB 17/16 –, OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, und VGH München, Urteile vom 12.12.2016 – 21 B 16.30338 sowie 21 B 16.30371 –, zuletzt Urteil vom 14.2.2017 – 21 B 16.31001 –, insoweit Rn 29, alle bei juris) Auch das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse, dass Rückkehrer allein aufgrund eines Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgungsmaßnahmen in Syrien ausgesetzt wären.(vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an VG Wiesbaden vom 2.1.2017, an OVG Schleswig vom 14.9.2016 und an VG Düsseldorf vom 2.1.2017 - 5 K 7221/16 A –) Nach dem Gesagten kann nicht vom Vorliegen der für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG notwendigen Voraussetzungen ausgegangen werden. Insoweit wird wegen der Einzelheiten und der verwerteten Erkenntnisquellen auf das erwähnte Grundsatzurteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 – zu einem vergleichbar gelagerten Fall, auf das der Prozessbevollmächtigte hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die seither eingegangenen und in der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Aufstellung aufgeführten Erkenntnisquellen geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. 2. Der 1980 geborene Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt im September 2016 und dann im gerichtlichen Verfahren durchgängig erklärt, dass er auch seine Heranziehung zum Militärdienst befürchte.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35, jeweils nur Leitsatz) Auch das rechtfertigt nicht die Zuerkennung des individuellen Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG.(ebenso beispielsweise auch OVG Münster, Urteil vom 4.5.2017 – 14 A 2023/16.A –, zitiert nach der Pressemitteilung bei juris) Dem Kläger, der bereits 1999 bis 2001 Wehrdienst gleistet hatte, also bei seiner Ausreise mit damals 36 Jahren Reservist gewesen ist, würde im Fall einer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien keine politische Verfolgung wegen einer „Wehrdienstentziehung“ drohen.(ebenso unter anderem OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, InfAuslR 2017, 80 und AuAS 2017, 35) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass bei im wehrpflichtigen Alter vor einer Einberufung oder auch als Reservisten der syrischen Armee ausgereisten männlichen Syrern, die Gefahr laufen, bei der Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung bestraft oder zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden, im Regelfall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihnen drohende Maßnahmen aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe – etwa wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegend vermuteten politischen Opposition zum Regime – ergehen würden. Insoweit kann daher auf die ständige Rechtsprechung des Senats zu Wehrdienstfällen Bezug genommen werden.(vgl. dazu und auch zur Frage eines beim Kläger ebenfalls offensichtlich nicht zur Rede stehenden Anspruchs aus §§ 3a Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG zuletzt die Urteile vom 17.10.2017 – 2 A 330/17, 2 A 365/17, 2 A 334/17 und 2 A 329/17 –, jeweils in Auseinandersetzung mit der zum Teil abweichenden neueren Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte in Wehrdienstfällen, insbesondere des VGH Mannheim vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 –, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 – A 11 A 562/17 –, beide bei juris, des VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, bei juris, einen kritischen Überblick über den Stand der divergierenden obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich Anmerkung zu dem Urteil des Senats vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –; 6.6.2017 – 2 A 283/17 – in SKZ 2017, Seiten 234 ff.) Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen speziell zu Syrien seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen allgemein auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie gerade den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich speziell wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Anhaltspunkte dafür gibt es im Fall des Klägers nicht. Abweichende Entscheidungen anderer deutscher Obergerichte geben keine Veranlassung, diese Rechtsprechung des Senats zu ändern. Sie beruhen auf einer im Ergebnis anderen Würdigung der auch vom Senat ausgewerteten Dokumente.(vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 und 1 B 70.17 –, bei juris) Das gilt insbesondere für die vor der Grundsatzentscheidung des Senats ergangenen Urteile des VGH München vom Dezember 2016(Vgl. insbesondere VGH München, Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 –, Asylmagazin 2017, 108, zum Fall eines (damals) 31-jährigen Reservisten) und für das Urteil des VGH Mannheim vom 14.6.2017(vgl. VGH Mannheim vom 14.6.2017 – A 11 S 511/17 –, im Anschluss an das Urteil vom 2.5.2017 – A 11 A 562/17 –, beide bei juris) sowie für die einen Reservisten betreffende, vom Kläger im Berufungsverfahren angeführte Entscheidung des Hessischen VGH vom 6.6.2017,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6.6.2017 – 3 A 3040/16.A –, bei juris) in der als zusätzliches Kriterium für eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Rückkehrgefährdung zudem die Herkunft des dortigen Klägers aus einer „vermeintlich regierungsfeindlichen Zone“, im konkreten Fall aus Daraa, angeführt wird, oder für die Urteile des OVG Bautzen vom 7.2.2018.(vgl. insbesondere OVG Bautzen, Urteil vom 7.2.2018 – 5 A 1245/17.A –, Asylmagazin 2018, 203) In diesen Entscheidungen werden das beachtliche Interesse des syrischen Regimes an einer Truppenverstärkung und die schon immer praktizierte Einbindung auch oppositioneller Gruppen in die syrische Armee sowie der Umstand, dass sich die Betreffenden durch Flucht aus einer regierungsfeindlichen Zone dem Konflikt und damit der Einnahme durch den Regierungsgegner gerade entzogen haben, nicht ausreichend in die Bewertung aufgenommen.(vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017) Auch weist der im Urteil des VGH Mannheim enthaltene Hinweis auf „Willkür“, extralegale Tötungen und Folterungen und Verschwindenlassen von Personen jeder Herkunft ungeachtet des konkreten Hintergrundes gerade auf das Fehlen eines individuellen Verfolgungsgrunds hin und vermag eine besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen angesichts des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtetheit der drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren. Inzwischen hat auch das Niedersächsische OVG(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, dort insbesondere auch in Auseinandersetzung mit dem Bericht UNHCR Nr. 4/2017) entschieden, dass allein der Umstand, dass der Schutzsuchende mit seiner Ausreise einer drohenden Einberufung zum Wehrdienst zuvorgekommen ist, ihm ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht in den Augen der syrischen Machthaber verdächtig erscheinen lässt, über die Flucht vor der Bürgerkriegssituation hinaus politische Opposition betreiben zu wollen. Selbst geflohenen Wehrdienstpflichtigen oder Reservisten, die eine Einberufung erhalten haben oder denen eine solche konkret bevorstand, drohe nach diesem Urteil keine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Auch das Hamburgische OVG(vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.1.2018 – 1 Bf 81/17.A –, AuAS 2018, 72 (Leitsatz)) geht nach einer neueren, ausführlich begründeten Entscheidung davon aus, dass rückkehrenden syrischen Asylbewerbern nicht deswegen Verfolgung droht, weil sie sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht entzogen haben. 3. Eine drohende Verfolgung des Klägers im Fall einer Rückkehr nach Syrien lässt sich auch nicht allein aus dem Umstand, herleiten, dass er kurdischer Volkszugehöriger ist. Den vorliegenden Dokumenten lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass ein aus Sicht des Assad Regimes politisch unauffälliger kurdischer Volkszugehöriger wie der Kläger in den von der Regierung kontrollierten Teilen des Landes konkreten Verfolgungsmaßnahmen, welche die in § 3 Abs. 1 AsylG vorausgesetzte Erheblichkeit erreichen, ausgesetzt sein könnte. Auch bei einer Rückkehr in den Norden Syriens beziehungsweise in seine im Nordosten des Landes gelegene Heimatregion Q... würde dem Kläger keine politische Verfolgung drohen. Dort sind die Kurden noch sich weitgehend selbst überlassen und haben in den von ihnen beherrschten und an die Türkei grenzenden Landesteilen ein eigenständiges staatsähnliches Gebilde in der Art eines autonomen Selbstverwaltungsgebiets geschaffen, das im Westen die kurdischen Gebiete um Kobane, Afrin und Hasaka umfasst. Auch wenn diese Regionen nicht durchgängig räumlich zusammenhängen, werden sie von den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten (YPG) zentral verwaltet. Die syrische Regierung toleriert diese Strukturen gegenwärtig noch, obwohl sie die Wiedergewinnung der Staatsgewalt in allen Landesteilen anstrebt. Die vorliegenden Quellen zu Syrien enthalten keine Erkenntnisse darüber, dass die kurdische Selbstverwaltung Rückkehrern aus dem westlichen Ausland eine systemkritische Gesinnung unterstellt, sei es in Bezug auf die herrschende Regierung in Damaskus, sei es bezogen auf die Herrschaft der YPG in den von ihr kontrollierten Gebieten, und deshalb Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 AsylG gegen sie ergreift.(vgl. dazu im Einzelnen OVG Koblenz, Beschluss vom 24.1.2018 – 1 A 10714/17 –, bei juris) Entsprechendes gilt für eine mögliche „Zwangsrekrutierung“ durch die als „militärischer Arm“ beziehungsweise als „bewaffneter Flügel“ der Kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) zu begreifenden Milizen der YPG. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine als potentieller Verfolger nach § 3c Nr. 2 AsylG, das heißt um „Partei oder Organisation“ handelt, die einen wesentlichen Teil des syrischen Staatsgebiets beherrscht, seit sich die syrische Regierung im Jahre 2012 weitgehend aus der kurdisch dominierten Region Jazira im Nordosten des Landes zurückgezogen und diese damit überwiegend – mit Ausnahme der beiden urbanen Zentren Hasaka und Qamishli – der Kontrolle der kurdischen PYD überlassen hat. Dass das auch gegenwärtig trotz der ansonsten weitgehenden Zurückeroberung der Kontrolle über das syrische Staatsgebiet auch heute noch so ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert, indem er darauf verwiesen hat, dass sein Heimatdorf von der YPG, der Flughafen im Südwesten von Qamishli hingegen wegen der strategischen Bedeutung von Regierungsbeamten des Assad-Regimes verwaltet und kontrolliert werde, so dass sich in der Gegend die administrativen Strukturen zumindest in Bezug auf die Überwachung und die Militarisierung und Rekrutierung der dortigen (wehrfähigen) Bevölkerung überschneiden, wobei keine der beiden Seiten die Militärdienstdokumente der jeweils anderen anerkennt.(vgl. etwa den Abschnitt 2.10 in dem Fact Finding Mission Report Syrien des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (August 2017), Seiten 24 und 25) Ob vor dem Hintergrund vom Vorliegen der Anforderungen des § 3c Nr. 2 AsylG bezogen auf die PYD ausgegangen werden kann, mag hier dahinstehen. Ebenso wenig muss hier der Frage nachgegangen werden, dass der Kläger mit inzwischen 38 Jahren nicht mehr unter die von der PYD 2014 eingeführte „freiwillige Wehrpflicht“ fällt.(vgl. etwa das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ derselben Stelle vom 5.1.2017, wonach die PYD 2014 in den von ihr beherrschten Gebieten einen sechsmonatigen verpflichtenden Wehrdienst eingeführt hat für jeweils ein Familienmitglied zwischen 18 und 30 Jahren) Auch insoweit fehlt es nämlich jedenfalls an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass eine derartige Maßnahme aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe ergehen würde. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, dass Vertreter der PYD bei seiner mit sechs gemeinsamen kleinen Kindern im Heimatdorf zurückgebliebenen Ehefrau vorstellig geworden seien und mit einem Entzug der Mietwohnung sowie einer Rekrutierung des ältesten 11-jährigen Sohnes an seiner Stelle gedroht hätten, bedarf auch das keiner weiteren Vertiefung. Eine „politische“ Verfolgung des Klägers ließe sich aus diesen „Drohungen“, die offensichtlich dazu hätten dienen sollen, ihn ausfindig zu machen, nicht herleiten. Insoweit ist der Kläger selbst, der sich – nachvollziehbar – nach eigenen Angaben auf keiner Seite an den Kampfhandlungen in seiner Heimat beteiligen möchte, durch den subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) abgesichert, der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und gleichzeitig ein Abschiebungsverbot begründet (§ 60 Abs. 2 AufenthG). Die sich hier stellende Frage der Sinnhaftigkeit eines Ausschlusses des Familiennachzugs für Fälle wie den vorliegenden ist auf „politischer“ Ebene zu beantworten, berührt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 AsylG. Insgesamt gelangt das Gericht daher zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht „beachtlich wahrscheinlich“ ist. Daher war der Berufung der Beklagten zu entsprechen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.