Urteil
2 A 507/17
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Dezember 2016 – 3 K 2341/16 – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 19... in Aleppo/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 12.10.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14.10.2016 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt führte er aus, er habe mit seiner Familie in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt. Als er gehört habe, dass in Syrien heftiger Krieg herrscht, habe er mit zwei Freunden ehrenamtliche Hilfe geleistet. Sie hätten Medikamente organisiert und diese persönlich Ende Juli 2012 in die Nähe von Aleppo in einen Ort namens A... gebracht. Sie seien drei Tage in Syrien geblieben. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, dass er wegen dieser ehrenamtlichen Hilfe Ende Juli 2012 in A... entführt und inhaftiert werde. Derartiges sei einem Cousin von ihm, der einen ähnlichen Namen trage, nach der damaligen Aktion passiert. Mit Bescheid vom 25.10.2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den weiter gehenden Antrag ab (Ziffer 2). In der Begründung heißt es unter anderem, es sei davon auszugehen, dass dem Kläger in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Am 4.11.2016 hat der Kläger Klage erhoben und schriftlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 25.10.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzusprechen. Die Beklagte hat ihren Bescheid verteidigt und schriftlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 28.12.2016 - 3 K 2341/16 - hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung sei der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Asylantragsteller hätten bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Zwar fehle es für die letzten Jahre hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen an belastbaren Zahlen der Rückkehrer. Die Beurteilung könne daher nur im Wege einer Prognose erfolgen. Unter den derzeitigen Umständen werde jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen. Der syrische Machthaber Assad habe in einem Interview vor Terroristen unter den syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen sowie vor einer „Unterwanderung durch Terroristen“ gewarnt. Dies müsse bei einer Rückkehr der Geflohenen zwangsläufig zu ihrer Befragung führen, um diese Terroristen „auszufiltern“. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil verweist die Beklagte auf ihren angefochtenen Bescheid, auf den umfänglichen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren und auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende aktuelle Rechtsprechung des Senats und verschiedener anderer Obergerichte. Besondere individuell risikoerhöhende Umstände seien im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.12.2016 - 3 K 2341/16 - abzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er macht zusätzlich geltend, ihm drohe wegen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung gemäß § 3 AsylG. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). I. Die vom Senat zugelassene und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2016 die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG) zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage – im Ergebnis – zu Recht entsprochen. Die Entscheidung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, dem Kläger den von ihm mit der Klage auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG) abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) aufgrund im vorliegenden, besonders gelagerten Einzelfall i ndividuell bestehender Verfolgungsgefahr einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Der Anspruch des Klägers auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich indes entgegen der dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung nicht ungeachtet des Einzelfalls bereits aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 – 2 A 215/17 –, vom 19.3.2017 – 2 A 177/17 und 2 A 221/17 –, vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 – und vom 18.1.2018 - 2 A 519/17 -) die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt,(vgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom 30.3.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, und OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, juris) droht Personen aus Syrien nicht bereits wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland bei – unterstellter – Rückkehr eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist einem Ausländer auf seinen Antrag hin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie)(Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.(vgl. zu der Orientierung an diesem Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk ) im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, NVwZ 2013, 936, und vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, NVwZ 2011, 1463, zuletzt Beschluss vom 15.8.2017 – 1 B 120.17 –) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen im Fall des Klägers erfüllt. Diesem droht bei einer - wegen des ihm zuerkannten Schutzes nach §§ 4, 73b AsylG beziehungsweise wegen der daran anknüpfenden aufenthaltsrechtlichen Folgeregelungen (§§ 25 Abs. 2, 60 Abs. 2 AufenthG) gegenwärtig allenfalls hypothetisch zu unterstellenden - Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (§ 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 AsylG) aus einem der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Gründe. Er hat im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt und bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung für das Gericht überzeugend Umstände vorgetragen, aus denen sich eine ihm in Syrien drohende politische Verfolgung ergibt. Dabei kann dahinstehen, ob ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU wegen einer anzunehmenden Vorverfolgung zugute kommt. Insoweit könnten Zweifel deshalb bestehen, weil der Kläger, dem nach seinem glaubhaften Vortrag in Syrien eine Verhaftung wegen der Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Instrumenten gedroht hätte, sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufhielt und er damit zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht dem unmittelbaren Zugriff des syrischen Regimes ausgesetzt war. Unabhängig davon drohen dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe von Seiten des syrischen Regimes. Der Kläger hat bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgetragen, dass er, nachdem er gehört habe, dass in Syrien heftiger Krieg herrscht, mit zwei Freunden ehrenamtliche Hilfe in der Weise geleistet habe, dass sie Medikamente organisiert und diese persönlich Ende Juli 2012 in die Nähe von Aleppo in einen Ort namens A... gebracht hätten. Ein Cousin von ihm, der einen ähnlichen Namen trage, sei nach der damaligen Aktion verhaftet worden. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger diesen Vortrag dahingehend substantiiert, dass sein Cousin, der denselben Namen wie er trage, Anfang 2013 entführt und inhaftiert worden sei. Er, der Kläger, habe über die Familie davon erfahren. Außerdem habe sich sein Cousin, nachdem er freigelassen worden sei, bei ihm gemeldet. Er habe ihm erzählt, dass die Entführung erfolgt sei, weil die Entführer davon ausgegangen seien, dass er der Kläger sei. Ihn habe gerettet, dass seine Eltern anders heißen als die Eltern des Klägers. Die Entführer seien vom syrischen Regime gewesen. Der Vorwurf habe auf Unterstützung einer terroristischen Organisation gelautet. Zu den Hintergründen der Hilfsaktion erklärte der Kläger, er habe sich damals, als im Jahr 2012 der Krieg sein Heimatgebiet Aleppo erreicht habe, mit Freunden entschieden einen wohltätigen Verein zu gründen. Dies habe der Staat der Vereinigten Arabischen Emirate abgelehnt. Sie hätten dann Medikamente und kleinere Notfallinstrumente gekauft und seien in die Türkei gereist mit dem Ziel, diese Medikamente und medizinischen Instrumente an neutrale Stellen in Syrien weiterzugeben. Die von ihnen beauftragten Personen sollten die Medikamente und Instrumente in Krankenhäusern verteilen. Sie hätten sich an der türkisch-syrischen Grenze getroffen. Nach Syrien seien sie eingereist, weil sie sicher gehen wollten, dass die Medikamente und Instrumente auch tatsächlich ankommen. Eine der Personen, die sie kontaktiert hätten, habe I... geheißen. Er sei Informant des Regimes gewesen und habe die Namen der ganzen Gruppe weitergegeben. Dies hätten sie von dem Arzt, den sie beauftragt hatten, erfahren. Viele aus der Gruppe, die in Syrien waren, seien verhaftet worden. Während ihrer Vernehmung hätten sie andere Namen weitergegeben. Der Kontakt sei dann abgebrochen, weil der von ihnen beauftragte Arzt durch eine Bombe ums Leben gekommen sei. Bei der erwähnten Unterstützungsmaßnahme habe es sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt. Danach hätten sie damit aufgehört, weil sie Angst gehabt hätten. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Klägers besteht nicht der geringste Zweifel. Der Kläger war in der Lage, auf die Nachfragen des Gerichts und der Beklagtenvertreterin spontan und überzeugend zu antworten. Seine Ausführungen enthielten zahlreiche Details und fügten sich insgesamt zu einem in sich stimmigen Bild. Sein Vorbringen war zudem frei von Steigerungen und Widersprüchen. Er konnte dem Gericht infolge dessen die Überzeugungsgewissheit vermitteln, dass es sich dabei um tatsächlich von ihm erlebte Ereignisse handelt. Aus dem von dem Kläger berichteten, vom Gericht als wahr zugrunde gelegten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger damals, wenn er sich wieder nach Syrien begeben hätte, ebenso wie die anderen Personen seiner Gruppe mit Verhaftung und Repressionen zu rechnen gehabt hätte und dass eine entsprechende Gefahr auch aus heutiger Sicht noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit besteht. Nach dem vom syrischen Regime ihren (Verfolgungs-) Maßnahmen zugrunde gelegten „Freund-Feind-Schema“ wird auch die humanitäre Unterstützung des Gegners als feindlicher Akt angesehen. So hat das Regime die Belieferung von Gebieten unter Kontrolle der Opposition mit humanitären Gütern oder die medizinische Behandlung von Oppositionellen als Aktivitäten deklariert, auf die von Gesetzes wegen die Todesstrafe steht.(vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2018), S. 17) Humanitäre Helfer werden deshalb ausdrücklich zu den Personengruppen mit gesteigertem Risikoprofil gezählt.(vgl. etwa Amnesty international, Auskunft an VGH Kassel vom 20.9.2018, S. 4) Daran anknüpfend besteht für den Kläger, dessen Beteiligung an einer Hilfslieferung dem syrischen Regime bekannt geworden ist, wie die Verhaftung seines namensgleichen Cousins zeigt, die begründete Gefahr, dass er bei einer (unterstellten) Rückkehr nach Syrien festgenommen und in der Folge flüchtlingserheblichen Verfolgungsmaßnahmen wie Folter und Misshandlung ausgesetzt sein würde. Die sich daraus ergebende, dem Kläger individuell drohende Verfolgung knüpft des Weiteren an ein in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG gesetzlich bestimmtes Merkmal, nämlich an eine bei ihm wegen der Unterstützung oppositioneller Personen mit Hilfsgütern vermutete politische Gesinnung, an. Bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände ist daher eine Verfolgung vorliegend „beachtlich wahrscheinlich“ (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist einzelfallbezogen davon auszugehen, dass dem Kläger in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG drohen. Die Berufung der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die im Berufungsverfahren vom Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte zusätzlich geltend gemachte individuelle Verfolgungsgefährdung wegen „Wehrdienstentziehung“, die nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls ohne hinzutretende Umstände zu verneinen wäre, bedarf. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Gründe Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). I. Die vom Senat zugelassene und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2016 die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG) zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hat der hierauf gerichteten Klage – im Ergebnis – zu Recht entsprochen. Die Entscheidung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, dem Kläger den von ihm mit der Klage auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG) abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) aufgrund im vorliegenden, besonders gelagerten Einzelfall i ndividuell bestehender Verfolgungsgefahr einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Dabei ist die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine politische Verfolgung oder eine sonstige in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Der Anspruch des Klägers auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich indes entgegen der dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung nicht ungeachtet des Einzelfalls bereits aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats,(vgl. dazu grundlegend Urteil des Senats vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, juris, inzwischen ebenso Urteile beispielsweise vom 11.3.2017 – 2 A 215/17 –, vom 19.3.2017 – 2 A 177/17 und 2 A 221/17 –, vom 14.9.2017 - 2 A 314/17 – und vom 18.1.2018 - 2 A 519/17 -) die mit der Rechtsprechung zahlreicher anderer deutscher Obergerichte übereinstimmt,(vgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom 30.3.2016 – 3 LB 17/16 –, juris, VGH München 12.12.2016 – 21 ZB 16.30338 u.a. –, OVG Münster, Urteile vom 6.10.2016 – 14 A 1852/16.A –, juris, und vom 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A –, OVG Koblenz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris, und OVG Lüneburg, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 –, juris) droht Personen aus Syrien nicht bereits wegen der Ausreise aus dem Heimatland, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland bei – unterstellter – Rückkehr eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben ist einem Ausländer auf seinen Antrag hin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie)(Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.(vgl. zu der Orientierung an diesem Maßstab einer „tatsächlichen Gefahr“ (englisch: real risk ) im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK etwa BVerwG, Urteile vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, NVwZ 2013, 936, und vom 1.6.2011 – 10 C 25.10 –, NVwZ 2011, 1463, zuletzt Beschluss vom 15.8.2017 – 1 B 120.17 –) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen im Fall des Klägers erfüllt. Diesem droht bei einer - wegen des ihm zuerkannten Schutzes nach §§ 4, 73b AsylG beziehungsweise wegen der daran anknüpfenden aufenthaltsrechtlichen Folgeregelungen (§§ 25 Abs. 2, 60 Abs. 2 AufenthG) gegenwärtig allenfalls hypothetisch zu unterstellenden - Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung (§ 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 AsylG) aus einem der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Gründe. Er hat im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt und bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung für das Gericht überzeugend Umstände vorgetragen, aus denen sich eine ihm in Syrien drohende politische Verfolgung ergibt. Dabei kann dahinstehen, ob ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU wegen einer anzunehmenden Vorverfolgung zugute kommt. Insoweit könnten Zweifel deshalb bestehen, weil der Kläger, dem nach seinem glaubhaften Vortrag in Syrien eine Verhaftung wegen der Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Instrumenten gedroht hätte, sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufhielt und er damit zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht dem unmittelbaren Zugriff des syrischen Regimes ausgesetzt war. Unabhängig davon drohen dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe von Seiten des syrischen Regimes. Der Kläger hat bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgetragen, dass er, nachdem er gehört habe, dass in Syrien heftiger Krieg herrscht, mit zwei Freunden ehrenamtliche Hilfe in der Weise geleistet habe, dass sie Medikamente organisiert und diese persönlich Ende Juli 2012 in die Nähe von Aleppo in einen Ort namens A... gebracht hätten. Ein Cousin von ihm, der einen ähnlichen Namen trage, sei nach der damaligen Aktion verhaftet worden. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger diesen Vortrag dahingehend substantiiert, dass sein Cousin, der denselben Namen wie er trage, Anfang 2013 entführt und inhaftiert worden sei. Er, der Kläger, habe über die Familie davon erfahren. Außerdem habe sich sein Cousin, nachdem er freigelassen worden sei, bei ihm gemeldet. Er habe ihm erzählt, dass die Entführung erfolgt sei, weil die Entführer davon ausgegangen seien, dass er der Kläger sei. Ihn habe gerettet, dass seine Eltern anders heißen als die Eltern des Klägers. Die Entführer seien vom syrischen Regime gewesen. Der Vorwurf habe auf Unterstützung einer terroristischen Organisation gelautet. Zu den Hintergründen der Hilfsaktion erklärte der Kläger, er habe sich damals, als im Jahr 2012 der Krieg sein Heimatgebiet Aleppo erreicht habe, mit Freunden entschieden einen wohltätigen Verein zu gründen. Dies habe der Staat der Vereinigten Arabischen Emirate abgelehnt. Sie hätten dann Medikamente und kleinere Notfallinstrumente gekauft und seien in die Türkei gereist mit dem Ziel, diese Medikamente und medizinischen Instrumente an neutrale Stellen in Syrien weiterzugeben. Die von ihnen beauftragten Personen sollten die Medikamente und Instrumente in Krankenhäusern verteilen. Sie hätten sich an der türkisch-syrischen Grenze getroffen. Nach Syrien seien sie eingereist, weil sie sicher gehen wollten, dass die Medikamente und Instrumente auch tatsächlich ankommen. Eine der Personen, die sie kontaktiert hätten, habe I... geheißen. Er sei Informant des Regimes gewesen und habe die Namen der ganzen Gruppe weitergegeben. Dies hätten sie von dem Arzt, den sie beauftragt hatten, erfahren. Viele aus der Gruppe, die in Syrien waren, seien verhaftet worden. Während ihrer Vernehmung hätten sie andere Namen weitergegeben. Der Kontakt sei dann abgebrochen, weil der von ihnen beauftragte Arzt durch eine Bombe ums Leben gekommen sei. Bei der erwähnten Unterstützungsmaßnahme habe es sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt. Danach hätten sie damit aufgehört, weil sie Angst gehabt hätten. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben des Klägers besteht nicht der geringste Zweifel. Der Kläger war in der Lage, auf die Nachfragen des Gerichts und der Beklagtenvertreterin spontan und überzeugend zu antworten. Seine Ausführungen enthielten zahlreiche Details und fügten sich insgesamt zu einem in sich stimmigen Bild. Sein Vorbringen war zudem frei von Steigerungen und Widersprüchen. Er konnte dem Gericht infolge dessen die Überzeugungsgewissheit vermitteln, dass es sich dabei um tatsächlich von ihm erlebte Ereignisse handelt. Aus dem von dem Kläger berichteten, vom Gericht als wahr zugrunde gelegten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger damals, wenn er sich wieder nach Syrien begeben hätte, ebenso wie die anderen Personen seiner Gruppe mit Verhaftung und Repressionen zu rechnen gehabt hätte und dass eine entsprechende Gefahr auch aus heutiger Sicht noch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit besteht. Nach dem vom syrischen Regime ihren (Verfolgungs-) Maßnahmen zugrunde gelegten „Freund-Feind-Schema“ wird auch die humanitäre Unterstützung des Gegners als feindlicher Akt angesehen. So hat das Regime die Belieferung von Gebieten unter Kontrolle der Opposition mit humanitären Gütern oder die medizinische Behandlung von Oppositionellen als Aktivitäten deklariert, auf die von Gesetzes wegen die Todesstrafe steht.(vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2018), S. 17) Humanitäre Helfer werden deshalb ausdrücklich zu den Personengruppen mit gesteigertem Risikoprofil gezählt.(vgl. etwa Amnesty international, Auskunft an VGH Kassel vom 20.9.2018, S. 4) Daran anknüpfend besteht für den Kläger, dessen Beteiligung an einer Hilfslieferung dem syrischen Regime bekannt geworden ist, wie die Verhaftung seines namensgleichen Cousins zeigt, die begründete Gefahr, dass er bei einer (unterstellten) Rückkehr nach Syrien festgenommen und in der Folge flüchtlingserheblichen Verfolgungsmaßnahmen wie Folter und Misshandlung ausgesetzt sein würde. Die sich daraus ergebende, dem Kläger individuell drohende Verfolgung knüpft des Weiteren an ein in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG gesetzlich bestimmtes Merkmal, nämlich an eine bei ihm wegen der Unterstützung oppositioneller Personen mit Hilfsgütern vermutete politische Gesinnung, an. Bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände ist daher eine Verfolgung vorliegend „beachtlich wahrscheinlich“ (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist einzelfallbezogen davon auszugehen, dass dem Kläger in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG drohen. Die Berufung der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die im Berufungsverfahren vom Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer deutscher Obergerichte zusätzlich geltend gemachte individuelle Verfolgungsgefährdung wegen „Wehrdienstentziehung“, die nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls ohne hinzutretende Umstände zu verneinen wäre, bedarf. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.