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Urteil

1 K 266/20 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:1206.1K266.20OVG.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war.(Rn.69) 2. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist. Im Hinblick auf das in den außer Kraft getretenen Normen geregelte Einreiseverbot und Ausreisegebot erscheint dies wegen der weiterhin festzustellenden Dynamik der tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie unwahrscheinlich bzw. allenfalls als bloß vage und abstrakt vorstellbare Möglichkeit.(Rn.74) 3. Ein Rehabilitationsinteresse ist zu verneinen, da Einreiseverbot und Ausreisegebot nicht geeignet waren, eine Stigmatisierung von Zweitwohnsitzinhabern zu bewirken. Wegen der Nichtbeachtung der angegriffenen Verordnungsregelungen haben diese den Antragsteller faktisch zu keinem Zeitpunkt direkt belastet und für ihn keinen gewichtigen oder schwerwiegenden tatsächlichen Grundrechtseingriff bewirken können; folglich war auch insoweit ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu verneinen.(Rn.82)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war.(Rn.69) 2. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist. Im Hinblick auf das in den außer Kraft getretenen Normen geregelte Einreiseverbot und Ausreisegebot erscheint dies wegen der weiterhin festzustellenden Dynamik der tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie unwahrscheinlich bzw. allenfalls als bloß vage und abstrakt vorstellbare Möglichkeit.(Rn.74) 3. Ein Rehabilitationsinteresse ist zu verneinen, da Einreiseverbot und Ausreisegebot nicht geeignet waren, eine Stigmatisierung von Zweitwohnsitzinhabern zu bewirken. Wegen der Nichtbeachtung der angegriffenen Verordnungsregelungen haben diese den Antragsteller faktisch zu keinem Zeitpunkt direkt belastet und für ihn keinen gewichtigen oder schwerwiegenden tatsächlichen Grundrechtseingriff bewirken können; folglich war auch insoweit ein berechtigtes Feststellungsinteresse zu verneinen.(Rn.82) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gegen § 4 der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 3. April 2020 und § 5 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 4. Mai 2021 gerichtete Normenkontrollantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt im Hinblick auf das zwischenzeitliche Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsnormen das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Bestimmungen unwirksam gewesen sind I. Der Normenkontrollantrag ist zwar nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 13 AGGerStrG M-V statthaft. Ebenso ist die für seine Erhebung einzuhaltende Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jeweils gewahrt. Die Verordnung vom 3. April 2020 ist am selben Tag bekannt gemacht (GVOBl. M-V, S. 130), der Normenkontrollantrag am Tag danach gestellt worden. Hinsichtlich der am selben Tag bekannt gemachten Verordnung vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V, S. 381) und der ebenfalls am selben Tag bekannt gemacht Zweiten Änderung der Corona-LVO M-V vom 4. Mai 2021 (GVOBl. M-V, S. 527) ist der weitere Normenkontrollantrag am 7. Mai 2021 bei Gericht eingegangen. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es erscheint nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass subjektive Rechte des Antragstellers durch die angegriffenen Normen verletzt worden sein könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 BN 33.17 –, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 27. November 2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Sein Tatsachenvortrag lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass er durch die zur Prüfung gestellten Rechtssätze in seinen subjektiven Rechten verletzt worden ist. Der Antragsteller hat seinen Erstwohnsitz (Hauptwohnung) in der A-Straße, A-Stadt und einen Zweitwohnsitz in seinem selbst genutzten und in seinem Eigentum stehenden Anwesen in Mecklenburg-Vorpommern, F-Straße., G-Ort. Ein durch Einreiseverbot und Ausreisegebot gemäß § 4 Abs. 1, 8 SARS-CoV-2-BekämpfV vom 3. April 2020 bedingter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG liegt vor: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung am 3. April 2020 hielt sich der Antragsteller an seinem Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern auf und war – da er insbesondere nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 2 SARS-CoV-2-BekämpfV fiel – unmittelbar ausreisepflichtig. Nach einer Ausreise hätte er auch nicht wieder einreisen dürfen. Ein durch Einreiseverbot und Ausreisegebot gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, 11 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 4. Mai 2021 bedingter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist jedenfalls mit Blick auf das Einreiseverbot und den Umstand, dass der Antragsteller erst am 3. Mai 2021 zum zweiten Mal gegen das Coronavirus geimpft worden ist und damit noch nicht dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 10 i. V. m. § 1b Abs. 2 Corona-LVO M-V in der vorgenannten Fassung unterfiel, ebenso gegeben gewesen, so dass es nicht darauf ankommt, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht am Zweitwohnsitz aufgehalten hat. Die Frage möglicher weiterer Grundrechtsbeeinträchtigungen bedarf danach unter dem Blickwinkel der Antragsbefugnis keiner weiteren Klärung. II. Der Antragsteller hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die angegriffenen Bestimmungen unwirksam gewesen sind. Das Normenkontrollverfahren ist in der Hauptsache objektiv erledigt. Da die angegriffenen Rechtsvorschriften zwischenzeitlich außer Kraft getreten sind (vgl. § 8 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfV und – abgesehen von Änderungen des § 5 Corona-LVO M-V durch vorherige weitere Änderungsverordnungen – jedenfalls Art. 2 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 27. Mai 2021, GVOBl. M-V, S. 694, 770), ist der Normenkontrollantrag nur (noch) zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Bestimmungen unwirksam gewesen sind. Ein Antrag auf Kontrolle einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm ist nur in engen Grenzen zulässig. Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2002 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10). Das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den – wie hier im Übrigen – zulässig gestellten Normenkontrollantrag aber nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12 – zitiert nach juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 26. Mai 2005 – 4 BN 22.05 –, juris Rn. 5; Urteil vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16 –, BVerwGE 159, 27 – zitiert nach juris Rn. 13 m. w. N.). Ein Normenkontrollantrag kann auch gegen eine bereits aufgehobene oder außer Kraft getretene Rechtsnorm zulässig sein, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12 – zitiert nach juris Rn. 9 ff.) und der Antragsteller durch die Wirkung entfaltende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 25). Das beruht darauf, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht nur der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern – wenngleich von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht geboten – auch dem individuellen Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 9 BN 9.18 –, juris Rn. 24). Die Rechtsschutzfunktion des § 47 VwGO würde erheblich beeinträchtigt, wenn die Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass die Verordnung ungültig war, nach Außerkrafttreten generell ausgeschlossen wäre (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 25). Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12 – zitiert nach juris Rn. 11; vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 26; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 – 4 N 21.757 –, juris Rn. 17). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat trotz des für ihn in den angegriffenen Normen angelegten Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Normen ungültig waren. Ein derart berechtigtes Interesse kann nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls weder mit Blick auf eine etwaige präjudizielle Wirkung der begehrten Feststellung für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche (1.), eine Wiederholungsgefahr (2.), ein Rehabilitationsinteresse (3.) noch unter dem Gesichtspunkt eines normbedingten erheblichen bzw. gewichtigen Grundrechtseingriffs (4.) bejaht werden. 1. Eine präjudizielle Wirkung der begehrten Feststellung für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche wegen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der Norm bzw. eines auf sie gestützten behördlichen Verhaltens macht der Antragsteller schon nicht geltend. Bei einem Feststellungsantrag im Normenkontrollverfahren, der der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 26 m. w. N.). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass er vor den Zivilgerichten eine Entschädigungs- oder Schadensersatzklage erhoben habe oder derartiges beabsichtige. Folgerichtig fehlt es auch an insoweit im Übrigen erforderlichem Vortrag. 2. Die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr sind vom Antragsteller ebenfalls nicht dargelegt worden bzw. ersichtlich. Der Antragsteller macht geltend, der ExpertInnenrat der Bundesregierung habe in seiner 11. Stellungnahme zu Covid-19 drei Szenarien für den Pandemieverlauf im Winter 2022/23 entwickelt, wobei sowohl im Basisszenario als auch im ungünstigsten Szenario wieder flächendeckende Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Kontaktreduktion etabliert werden müssten. Insofern bestehe auch eine konkrete Gefahr für den erneuten Erlass inhaltsgleicher Regelungen. Diesem Vorbringen folgt der Senat nicht. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme auf einer vergleichbaren rechtlichen Grundlage zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2017 – 7 C 26.15 –, juris Rn. 18; vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 27; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 – 4 N 21.757 –, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 202 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 149). Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und Rahmenbedingungen bestehen wie bei Ergehen der erledigten Entscheidung oder Maßnahme, wobei eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung nicht ausreicht (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 27; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2019 – 2 C 285/18 –, juris Rn. 29 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 – 4 N 21.757 –, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 149). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 20) nicht, dass und inwieweit die für den Erlass der angegriffenen Normen bestimmende Sachlage auch in der Zukunft in wesentlicher Hinsicht gleichgelagert wiederkehren könnte; dies erscheint im Hinblick auf die weiterhin festzustellende Dynamik der tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie unwahrscheinlich bzw. allenfalls als bloß vage und abstrakt vorstellbare Möglichkeit. Der pauschale Hinweis des Antragstellers auf die abstrakte Gefahr, dass erneut eine pandemische Situation eintreten könnte, die flächendeckende Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Kontaktreduktion erforderlich machen könnten, ist dafür nicht ausreichend. Die Anordnung solcher Maßnahmen hängt sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht von zahlreichen Determinanten ab. Das gilt naturgemäß auch für die vorliegend in Rede stehenden Maßnahmen nach Maßgabe der angegriffenen Normen. Es ist gerade nicht absehbar oder wahrscheinlich, dass in naher Zukunft Maßnahmen bevorstehen, die denjenigen gleichen, die der Antragsteller beanstandet hat (vgl. auch Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – Lv 9/20 –, juris Rn. 29: „Ein derart gravierender Nachteil liegt auch nicht in … der denkbaren, aus heutiger Sicht aber fernliegenden Gefahr einer erneuten Anordnung der angegriffenen Beschränkungen.“). Ein Einreiseverbot oder Ausreisegebot stehen derzeit nicht einmal ansatzweise in der öffentlichen Diskussion. Insbesondere sind dem Senat auch keine öffentlich gewordenen Überlegungen der Landesregierung oder von ihr üblicherweise herangezogenen Sachverständigen bekannt, die in diese Richtung gingen; der Antragsteller hat solche Überlegungen ebenso wenig behauptet. Selbst wenn man gleichwohl unterstellte, dass der Antragsgegner in absehbarer Zukunft Maßnahmen treffen würde, die denjenigen entsprächen, die vom Antragsteller beanstandet werden, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Maßnahmen denjenigen gleichen könnten, die Grundlage für die angegriffenen Rechtsverordnungen waren. Für die Senatsentscheidung sind insoweit die tatsächlichen Rahmenbedingungen der Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche ‒ virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische ‒ Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung. Sie können sich wie schon in der Vergangenheit auch in der aktuellen Phase der Pandemie jederzeit, so schnell und wirksam ändern, dass sie in hoher Frequenz immer wieder erneuter Verifizierung bedürfen. Dies betrifft den allgemeinen Erkenntnisstand, gilt aber auch mit Blick auf konkrete, von Beteiligten dargelegte und gerichtlich festzustellende Umstände des jeweiligen ‒ schon entschiedenen oder noch offenen ‒ Einzelfalls (vgl. entsprechend zu den notwendigen Grundlagen seiner Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – 1 BvR 2692/20 –, juris Rn. 9). Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung – insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – hängt von der im jeweiligen Zeitpunkt aktuellen pandemischen Lage und Risikobewertung ab. Dass insoweit eine Situation eintreten könnte, die derjenigen entspricht, die den vom Antragsteller beanstandeten Rechtsverordnungen zugrunde lag, ist angesichts des dynamischen Pandemiegeschehens nicht wahrscheinlich. Seit ihrem Inkrafttreten hat sich das Pandemiegeschehen erheblich verändert. Es ist inzwischen allgemein bekannt, dass die damals vorherrschende Ursprungsform des Coronavirus SARS-CoV-2 für das Pandemiegeschehen derzeit keine Rolle mehr spielt. Es gab im jeweiligen Erlasszeitpunkt keinerlei Impfschutz bzw. keine dem heute bestehenden Impfschutz vergleichbare Situation; inzwischen hat zudem ein großer Teil der Bevölkerung eine Infektion durchlaufen. Zwischenzeitlich waren die Alpha- und Delta-Variante dominant, die dann weitgehend durch Omikron-Varianten verdrängt wurden. Gleichzeitig wurde das Infektionsgeschehen durch die Schutzimpfungen beeinflusst. Die nunmehr vorherrschende Omikron-Variante ist deutlich ansteckender als die Delta-Variante und entgeht auch in größerem Maße dem Impfschutz. Allerdings ist davon auszugehen, dass eine Infektion mit der Omikron-Variante im Vergleich zur Deltavariante signifikant seltener zu Hospitalisierungen und zu schweren Krankheitsverläufen führt, insbesondere bei mehrfacher Impfung. So ist es auch zu erklären, dass trotz der zwischenzeitlich und auch aktuell hohen Zahl von Infektionsfällen wesentlich geringer einschneidende Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen worden sind (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 152 m. w. N.). 3. Das vom Antragsteller geltend gemachte Feststellungsinteresse in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses besteht ebenfalls nicht. Der Antragsteller macht geltend, seine polizeiliche Ansprache mittels Lautsprecherdurchsagen habe stigmatisierende Wirkung gehabt und sei geeignet gewesen, sein soziales Ansehen in der Nachbarschaft zu beeinträchtigen. Daneben sei der Antragsteller beim Strandspaziergang mit seiner Frau und seinen Kindern öffentlichkeitswirksam kontrolliert und befragt worden. Dieses Vorbringen führt nicht zur Bejahung eines Rehabilitationsinteresses. a) Zunächst will der Antragsteller diese Ereignisse offensichtlich nur in den Kontext der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 3. April 2020 stellen. Bezüglich § 5 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 4. Mai 2021 fehlt es an der Schilderung ähnlicher Geschehnisse. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Antragsteller sich wegen § 5 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 4. Mai 2021 nicht auf ein Rehabilitationsinteresse berufen will; jedenfalls ist für das Vorliegen eines solchen nichts ersichtlich und würden im Übrigen die nachfolgenden Erwägungen entsprechend gelten. b) Ein Rehabilitationsinteresse besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 6 B 154.18 u. a. –, juris Rn. 5; Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303 – zitiert nach juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind in Ansehung der angegriffenen Norm des § 4 SARS-CoV-2-BekämpfV nicht erfüllt. aa) Diese Vorschrift betrifft als generell-abstrakte Regelung naturgemäß nicht unmittelbar den Antragsteller als Person in dem Sinne, dass sie ihn individualisierend anspräche. Dabei stellt sich folglich die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Normen überhaupt die „Stigmatisierung“ einer konkreten Person bewirken könnten (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 KN 2/17 –, juris Rn. 49, 50: Stigmatisierung „bei einer Steuersatzung nur schwer vorstellbar“). Eine solche Stigmatisierung und mit ihr verbundene Herabsetzung konkreter Personen dürfte unter der Geltung des Grundgesetzes prinzipiell ausgeschlossen werden können. bb) Zweitwohnsitzinhaber werden in der angegriffenen Regelung zudem nicht erwähnt. Sie enthält offensichtlich keine Aussagen, die geeignet wären, im allgemeinen das Ansehen von Zweitwohnsitzinhabern in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, erst recht nicht betreffend den Antragsteller als Zweitwohnsitzinhaber in Person. cc) Die vom Antragsteller geschilderten Vorkommnisse – Lautsprecherdurchsagen und Strandkontrolle – sind nicht Gegenstand der Regelungen zum Einreiseverbot und zum Ausreisegebot der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 3. April 2020. Der Verordnungsgeber geht bei der Normsetzung grundsätzlich davon aus, dass die Normadressaten sich an die verordnungsrechtlichen Regelungen halten. Was auf der Vollzugsebene im Einzelfall bei Nichteinhaltung der Bestimmungen durch Behörden insbesondere im Rahmen der Gefahrenabwehr auf anderer rechtlicher Grundlage an Maßnahmen ergriffen wird, ist nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen Normen. Insbesondere sind offensichtlich auch keine stigmatisierenden Vollzugsmaßnahmen intendiert. dd) Unabhängig davon bietet der Inhalt der vom Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Az. 2 KM 267/20 abgereichten „Versicherung an Eides statt" vom 2. April 2020 keine Anhaltspunkte für eine normbedingte Stigmatisierung. Aufgrund der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung habe danach die örtliche Polizei – nach seiner Kenntnis jedenfalls am 24. und am 25. März 2020 – in G-Ort patrouilliert und die Menschen mit Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern durch entsprechende Lautsprecherdurchsagen der Polizeifahrzeuge aufgefordert, Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen. Am 24. März 2020 habe das Lautsprecherfahrzeug der Polizei für die Durchsage dabei unmittelbar vor dem Haus des Antragstellers gehalten. Im Rahmen der Durchsage habe die Polizei nicht danach differenziert, ob die Nutzung des Zweitwohnsitzes vor oder nach dem 17. März 2020 aufgenommen worden sei. Nachbarn, die ebenfalls einen Zweitwohnsitz in G-Ort hätten, hätten ihm gegenüber in nachfolgenden Gesprächen bestätigt, dass sie von der Polizei explizit zur Abreise aufgefordert worden seien und dass die Polizei in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht habe, dass das Datum der Anreise nicht relevant sei. Aus dieser Schilderung ergibt sich, dass der Antragsteller offensichtlich über die Lautsprecherdurchsagen nicht namentlich angesprochen worden ist; ebenso wenig ist ersichtlich, dass bzw. ob Dritte das Halten der Polizeiautos tatsächlich dem Grundstück des Antragstellers bzw. seiner Person hätten zuordnen müssen oder können. Er selbst ist offensichtlich nicht unmittelbar von der Polizei zur Ausreise aufgefordert worden. Was es mit der Strandkontrolle auf sich hatte, ist vom Antragsteller dabei nicht in einer Weise substantiiert worden, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Stigmatisierung durch die Kontrollmaßnahme ersichtlich geworden wären. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller dergleichen ebenfalls nicht behauptet. Vor allem aber ist zu beachten, dass die „Versicherung an Eides statt" unter dem 2. April 2020 datiert, also wie etwa für den 24. und am 25. März 2020 nur Ereignisse zum Gegenstand hat, die in zeitlicher Hinsicht noch gar nicht der Geltung der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 3. April 2020, die nach ihrem § 8 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfV am selben Tag in Kraft getreten ist, unterlagen. Dass insoweit die Norm schon im Vorfeld ihrer Geltung stigmatisierend gewirkt haben könnte, erscheint abwegig. Zu diesem offenkundigen Gesichtspunkt verhält sich der Antragsteller nicht. 4. Schließlich kann der Antragsteller ein Feststellungsinteresse auch nicht daraus ableiten, dass aufgrund des Einreiseverbots und des Ausreisegebots ein gewichtiger bzw. schwerwiegender Eingriff in seine Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, 11 Abs. 1, 3 Abs. 1 und (jedenfalls) Art. 2 Abs. 1 GG erfolgt wäre, der wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung der angegriffenen Normen keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren hätte zugeführt werden können. a) Grundsätzlich kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Norm rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern. Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs dergestalt, ein Feststellungsinteresse (auch) allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in Grundrechte anzunehmen, kommt nicht in Betracht. Vielmehr verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 28). Jedenfalls im Normenkontrollverfahren verlangt Art. 19 Abs. 4 GG allerdings nicht, dass jeder sich zeitnah erledigende Eingriff in Grundrechte, soweit er nicht als schwerwiegend in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist, zur Annahme eines Feststellungsinteresses hinsichtlich der früheren Wirksamkeit einer inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsnorm führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 6 B 154.18 u. a. –, juris Rn. 5). Der Gesetzgeber hat für das Normenkontrollverfahren keine dem § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO vergleichbare Regelung getroffen und nach der Rechtsprechung soll hier die nachträgliche Wirksamkeitskontrolle auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. zum Ganzen OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 28). Das Erfordernis eines gewichtigen bzw. schwerwiegenden Eingriffs folgt nicht zuletzt daraus, dass im Unterschied zum Individualrechtsschutz gegen Einzelakte die Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses in jeder Eingriffssituation auf der Ebene der Begründetheit des Normenkontrollantrags eine objektive Rechtskontrolle nach sich zöge, deren Ergebnis unabhängig von der individuellen Betroffenheit des Antragstellers bzw. einer Verletzung seiner subjektiven Rechte eine stattgebende gerichtliche Entscheidung sein könnte, die nicht geeignet wäre, die Position des Antragstellers zu verbessern. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet demnach die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen – kumulativ verstanden – zum einen gewichtiger, zum anderen in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, NJW 2017, 545 – zitiert nach juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 28; OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 28; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 154). b) Der Senat geht in Ansehung der angegriffenen Regelungen davon aus, dass diese geeignet waren, in die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1, 11 Abs. 1 und (jedenfalls) Art. 2 Abs. 1 GG einzugreifen. aa) Zunächst besaßen die Regelungen nach § 4 Abs. 1, 8 SARS-CoV-2-BekämpfV und § 5 Abs. 1 Satz 1, 11 Corona-LVO M-V in der Fassung vom 4. Mai 2021 die Eignung, einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG zu bewirken. Art. 14 GG schützt den Bestand des konkreten (Wohn-)Eigentums auch in seinen sozialen Bezügen. Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Es genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit Einzelner geht. Dieser Schutz schließt die Bezüge des Eigentumsgegenstands zu seiner sozialen Umwelt ein. Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer und verleiht ihnen die Befugnis, Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen. Die Bestandsgarantie erfasst bei einer ausgeübten Grundstücksnutzung den rechtlichen und tatsächlichen Zustand, der im Zeitpunkt der hoheitlichen Maßnahme vorhanden ist. Denn das Eigentumsgrundrecht ist in erster Linie Grundlage persönlicher Freiheit und Selbstentfaltung auch in seinen konkreten örtlichen und sozialen Bezügen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 –, BVerfGE 134, 242 – zitiert nach juris Rn. 268 ff. m. w. N.). Auch wenn die angegriffenen Normen nicht unmittelbar eigentumsbezogene Bestimmungen darstellen, sondern vielmehr an das Verhalten des Antragstellers – Einreise, Aufenthalt – anknüpften, ist dieses Verhalten durch das Innehaben eines Zweitwohnsitzes bedingt. Das Verhalten ist bezogen auf die Nutzung des Eigentums am Zweitwohnsitz. Die verordnungsrechtlichen Regelungen betrafen deshalb mittelbar die Eigentumsnutzung und schränkten diese ein. Diese Einschränkung war zwingende Folge der verhaltensbezogenen Bestimmungen und vom Verordnungsgeber auch final gewollt gewesen. Die darin möglicherweise zu erblickende Rechtsverletzung wäre der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuzuordnen gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 1 CN 1.98 –, BVerwGE 108, 182, zitiert nach juris Rn. 12; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 47 Rn. 28; vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 20. April 2021 – 1 KM 222/21 OVG –, juris Rn. 27; Beschluss vom 23. April 2021 – 1 KM 272/21 OVG –, juris Rn. 20). bb) Ebenso besaßen die genannten Normen die Eignung, in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG einzugreifen. Art. 11 Abs. 1 GG schützt die Freizügigkeit aller Deutschen, d.h. das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Wohnsitz und Aufenthalt zu nehmen. Hierzu zählt die Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Wohnsitznahme und die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde. Das Grundrecht auf Freizügigkeit garantiert nicht nur die Freiheit des Zuzugs zu einem Ort im Bundesgebiet, es schützt auch das Verbleiben an dem in Freizügigkeit gewählten Ort und damit grundsätzlich auch vor erzwungenen Umsiedlungen. Das Grundrecht auf Freizügigkeit entfaltet seinen freiheitlichen Schutzgehalt, indem es allen Deutschen die Möglichkeit garantiert, ungehindert von staatlichen Restriktionen von Ort zu Ort ziehen und dort Aufenthalt und Wohnsitz nehmen zu können, sei es zum Zwecke der Berufsausübung, sei es aus sonst frei gewählten Gründen der eigenen Lebensgestaltung. Dass Art. 11 Abs. 1 GG neben der Freiheit des Ziehens auch das Recht schützt, an einem in Ausübung dieser Freiheit gewählten Ort frei von staatlichem Zwang zum Verlassen oder zum Wegzug verbleiben zu dürfen, ist mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannt. Das Recht, an jedem Ort im Bundesgebiet Aufenthalt oder Wohnsitz zu nehmen, könnte ausgehöhlt und entwertet werden, wenn das Grundrecht nicht auch das Recht umfasste, an dem frei gewählten Ort verweilen oder wohnen zu dürfen. Sonst stünde den Bürgerinnen und Bürgern kein dem Zuzugsrecht vergleichbarer verfassungsrechtlicher Schutz dagegen zu, unmittelbar nach Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts sogleich wieder durch staatliche Maßnahmen von dem gewählten Ort verwiesen oder vertrieben zu werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 –, BVerfGE 134, 242 – zitiert nach juris Rn. 251 ff. m. w. N.). Aufenthalt meint dabei das vorübergehende Verweilen an einem Ort. In Abgrenzung zur Fortbewegungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) muss der Aufenthalt im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 GG eine gewisse Dauer und soziale Relevanz besitzen. Ganz überwiegend wird (zumindest) das vorübergehende Verlassen des bisherigen Lebenskreises gefordert (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 S 3156/20 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Dies ist beim (vorübergehenden) Verlassen des Erstwohnsitzes zum Zwecke des Aufenthalts am Zweitwohnsitz bzw. auch im umgekehrten Fall erfüllt. Einreiseverbot und Ausreisegebot greifen in diesen Schutzbereich ein. cc) Demgegenüber dürften die angegriffenen Normen aus den vom Antragsgegner genannten Gründen nicht in Art. 3 Abs. 1 GG eingegriffen haben. c) Dennoch ist ein gewichtiger bzw. schwerwiegender Grundrechtseingriff, bei dem sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt hätte, in welcher der Antragsteller eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum hätte erlangen können, zu verneinen; dies gilt auch, wenn man die Eignung der angegriffenen Normen unterstellte, einen Eingriff in Art. 3 Abs. 1 GG bewirken zu können. aa) Dies gilt zunächst betreffend § 4 SARS-CoV-2-BekämpfV vom 3. April 2020. Die Verordnungsregelung hat den Antragsteller faktisch zu keinem Zeitpunkt direkt belastet und keinen tatsächlichen Grundrechtseingriff, erst recht keinen gewichtigen oder schwerwiegenden für ihn bewirken können. Der Antragsteller hat § 4 SARS-CoV-2-BekämpfV – insbesondere dessen Abs. 8 und die darin normierte Ausreisepflicht – für die gesamte Dauer seiner Geltung nicht beachtet. Einen normbedingten Nachteil hat er nicht erlitten. Er hat vielmehr seinen vor dem Inkrafttreten der Norm am 3. April 2020 begonnenen Aufenthalt am Zweitwohnsitz nicht beendet oder unterbrochen und ist erst nach ihrem Außerkrafttreten wieder zu seinem Erstwohnsitz abgereist. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung auf die an ihn persönlich gerichtete Frage des Gerichts, an welchem Tag er im Jahr 2020 tatsächlich ausgereist sei, mitgeteilt, er und seine Familie seien ca. 6 Wochen nach ihrer Anreise wieder nach A-Stadt zurückgekehrt. Das sei Ende April gewesen. Diese Aussage passt zum Inhalt der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Az. 2 KM 267/20 abgereichten „Versicherung an Eides statt" vom 2. April 2020, wonach der Antragsteller – vor Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – am 14. März 2020 zu seinem Zweitwohnsitz gereist sei, um dort die nächste Zeit, voraussichtlich bis zur Aufhebung der Beschränkungen des öffentlichen Lebens, zu verbringen. Vom 14. März 2020 aus gerechnet wäre bei einem sechswöchigen Aufenthalt von einer Ausreise um den 25. April 2020 auszugehen, also im Sinne seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung „Ende April“. Zu diesem Zeitpunkt bzw. deutlich davor war die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung nach ihrem § 8 bereits außer Kraft getreten, nämlich mit Ablauf des 19. April 2020; zum letztgenannten Zeitpunkt war dann die Verordnung der Landesregierung zum Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern vom 17. April 2020 in Kraft getreten (vgl. Art. 1, 3 Abs. 1 Verordnung der Landesregierung M-V gegen das neuartige Coronavirus vom 17. April 2020, GVOBl. M-V, S. 158). Im Ergebnis hat sich der Antragsteller also insbesondere von § 4 Abs. 8 SARS-CoV-2-BekämpfV und der darin normierten Ausreisepflicht nicht beeindrucken bzw. beeinflussen lassen und daher keinen Nachteil erlitten. Das Inkrafttreten der Norm und ihre Geltung haben tatsächlich keine Auswirkungen auf den Aufenthalt des Antragstellers am Zweitwohnsitz gehabt: Er hat sich verhalten, als sei nichts geschehen. Für ihn hat sich daher auch der Umstand nicht ausgewirkt, dass sich der angegriffene Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf an sich auf eine Zeitspanne beschränkt hätte, in welcher er eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum hätte erlangen können. Vielmehr hat sich – diese Typizität überlagernd – der Eingriffscharakter der angegriffenen Norm gewissermaßen mit jedem Tag weiteren Aufenthalts am Zweitwohnsitz fortschreitend erledigt. Der Antragsteller hat gewissermaßen selbst dafür gesorgt, dass er keines gerichtlichen Rechtsschutzes bedurfte. Aus Art. 19 Abs. 4 GG kann jedenfalls der Antragsteller aufgrund dieses Sachverhalts keine subjektive Berechtigung ableiten und besteht für ihn kein anerkennenswertes Bedürfnis, mit dem Normenkontrollverfahren eine objektiv-rechtliche Überprüfung der angegriffenen außer Kraft getretenen Norm erreichen zu können. Soweit der Antragsteller während seines gegen § 4 SARS-CoV-2-BekämpfV verstoßenden Aufenthalts am Zweitwohnsitz eine seelische Belastung verspürt haben mag, weil er sich des Rechtsverstoßes bewusst gewesen wäre und ggf. befürchtet hätte, sein Normverstoß könnte aufgedeckt werden, ist dies zum einen jedenfalls nicht gewichtig oder schwerwiegend und zum anderen nicht der Norm zurechenbar, da eine derartige Belastung bei normkonformem Verhalten nicht eingetreten wäre und auf einer autonomen Entscheidung des Antragstellers beruhte. Nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind schließlich irgendwelche normbedingten nachwirkenden Folgen. bb) Auch bezüglich § 5 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 4. Mai 2021 ist kein gewichtiger oder schwerwiegender Grundrechtseingriff erkennbar. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Gerichts, ob er auch im Jahr 2021 wegen der Verordnung vom 23. April 2021 aus Mecklenburg-Vorpommern ausgereist sei, angegeben, er sei ja wie schon beschrieben – der Antragsteller hat sich insoweit auf sein von ihm geschildertes entsprechendes Verhalten nach der vorstehend erörterten Abreise vom Zweitwohnsitz Ende April 2020 bezogen, unterbrochen von einem durch die Schulbesuchspflicht des älteren Kindes bedingten eigenen Aufenthalt mit diesem Kind in A-Stadt in der Zeit von Oktober 2020 bis Dezember 2020 – gependelt, während seine Frau und die zwei Kinder sich wie ebenfalls schon beschrieben am Zweitwohnsitz aufgehalten hätten. Er persönlich sei jetzt nicht wegen der Verordnung vom 23. April 2021 ausgereist. Die Familie sei teilweise weiter am Zweitwohnsitz verblieben. Mit Blick auf diese Sachlage gelten die vorstehenden Erwägungen zu § 4 SARS-CoV-2-BekämpfV vom 3. April 2020 entsprechend für § 5 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 in der Fassung der Zweiten Änderung vom 4. Mai 2021 und die Frage eines direkt belastenden gewichtigen bzw. schwerwiegenden Grundrechtseingriffs. Zwar hat sich der Antragsteller während der Geltungsdauer dieser angegriffenen Bestimmung nicht durchgängig am Zweitwohnsitz aufgehalten und ist (wiederholt) an seinen Erstwohnsitz zurückgekehrt. Diese Rückkehr war jedoch nach seiner Schilderung gerade nicht durch die mit § 5 Abs. 11 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 bzw. § 5 Abs. 12 Corona-LVO M-V in der Fassung der Zweiten Änderung vom 4. Mai 2021 veranlasst, sondern durch in der Sphäre des Antragstellers liegende Umstände bzw. den von ihm offensichtlich insbesondere wegen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im A-Stadt berufs- bzw. familienbedingten Pendelbetrieb zwischen Erst- und Zweitwohnsitz: Ganz unbefangen hat er ausdrücklich eingeräumt, er persönlich sei jetzt nicht wegen der Verordnung vom 23. April 2021 ausgereist. Das Pendeln zwischen Erst- und Zweitwohnsitz erforderte naturgemäß auch die mehrfache Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern jeweils unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Corona-LVO M-V, was die vorstehende Aussage nachdrücklich in dem Sinne bestätigt, dass der Antragsteller sich erneut nicht in seinem Verhalten betreffend seinen Aufenthalt an Erst- oder Zweitwohnsitz von der angegriffenen Norm hat beeinflussen lassen. Auch diese Verordnungsregelung hat den Antragsteller faktisch zu keinem Zeitpunkt direkt belastet und für ihn keinen tatsächlichen Grundrechtseingriff, erst recht keinen gewichtigen oder schwerwiegenden bewirken können. Selbst unabhängig von den vorstehenden Erwägungen wäre jedenfalls ein gewichtiger oder schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers zu verneinen. Zu berücksichtigen ist nämlich der Umstand, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 10 Corona-LVO M-V in der Fassung der Zweiten Änderung vom 4. Mai 2021 eine weitere Ausnahme von § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 12 der Verordnung eingefügt hat. Danach gilt das Verbot in Absatz 1 nicht für Personen mit vollständigem Impfschutz gemäß § 1b Absatz 2 dieser Verordnung, wenn diese Personen frei von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust sind (Satz 1). Hinsichtlich der Nachweisführung des vollständigen Impfschutzes gilt § 1b Absatz 3 dieser Verordnung (Satz 2). Nach § 1b Corona-LVO M-V in der Fassung der Zweiten Änderung vom 4. Mai 2021 lag ein vollständiger Impfschutz vor, wenn seit der Gabe der letzten notwendigen Impfdosis eines in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffes mehr als 14 Tage vergangen sind. Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass er den Impfstatus gemäß § 1b Corona-LVO M-V nach seiner zweiten Impfung am 3. Mai 2021 ab dem 18. Mai 2021 erlangt hatte; eine Einschränkung im Sinne von § 5 Abs. 10 Satz 1 Corona-LVO M-V in der Fassung der Zweiten Änderung vom 4. Mai 2021 (fehlende Symptomfreiheit) hat er nicht vorgetragen. Legt man weiter den vom Antragsteller geschilderten Pendelbetrieb zugrunde, geht der Senat bei verständiger Würdigung dieses Vortrags mit Blick auf die Entfernung zwischen Erst- und Zweitwohnsitz zunächst von der Annahme eines üblichen arbeitsbedingten Pendelns zum Wochenende – der Antragsteller hat insoweit keine abweichenden Besonderheiten geschildert – aus. Im Zeitraum zwischen Inkrafttreten der Corona-LVO M-V am 24. April 2021 (vgl. § 16 Abs. 1 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021) und dem 18. Mai 2021 lagen insoweit vier Wochenenden. Blendete man den vom Antragsteller vorgetragenen offensichtlich berufs- bzw. familienbedingten Pendelbetrieb zwischen Erst- und Zweitwohnsitz aus und nähme an, er hätte sich wegen seiner Arbeit als Rechtsanwalt unter der Woche ohnehin am Erstwohnsitz aufgehalten, wäre er theoretisch durch die angegriffene Norm bei seinerseits verordnungskonformem Verhalten für vier Wochenenden an einer Einreise zu seinem Zweitwohnsitz gehindert gewesen. Auch dies begründete aus Sicht des Senats in Ansehung seines Vortrags zu den erlittenen Nachteilen keinen gewichtigen bzw. schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Der Antragsteller hat im Wesentlichen nämlich nur pauschal geltend gemacht, er habe für den gesamten Zeitraum der Geltung der Rechtsverordnungen seinen Grundbesitz nicht betreten dürfen, sein Eigentumsrecht sei ihm damit vollständig weitestgehend entzogen worden und er habe zudem trotz der Regelungen Zweitwohnsitz- und auch Grundsteuer abführen müssen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bei Erörterung dieses Vorbringens recht deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er diesen eigentumsbezogenen Nachteilen offenbar selbst kein erhebliches Gewicht beimisst. Das Eigentumsrecht wurde dem Antragsteller zudem in keiner Weise „entzogen“, sondern blieb als solches völlig unberührt. Dem Antragsteller wurde nicht „weitestgehend“, sondern nur temporär – unter den vorstehenden Maßgaben faktisch für vier Wochenenden – untersagt, seinen Zweitwohnsitz aufzusuchen. Dass dies mehr als immaterielle Folgen hinsichtlich des kurzzeitigen bzw. vorübergehenden Verlusts des Nutzungsrechts am Eigentum und das Freizügigkeitsrecht des Antragstellers hatte, ist nicht ersichtlich. Dies alles gilt umso mehr, nimmt man in den Blick, dass der Antragsteller sich grundsätzlich abwechselnd an seinem Erstwohnsitz als melderechtlicher Hauptwohnung – also der vorwiegend benutzten Wohnung – und an seinem Zweitwohnsitz aufhalten wird, wobei mangels diesbezüglichem Vortrag unbekannt ist, wie der Antragsteller die jeweiligen Aufenthaltszeiten bemisst. Jedenfalls gibt es damit zwangsläufig erhebliche Zeiträume, in denen der Antragsteller sich ohnehin nicht an seinem Zweitwohnsitz aufhielt. Auch dies relativiert den geltend gemachten Nachteil. Dies gilt entsprechend, nimmt man den zusätzlich geltend gemachten Eingriff in das Freizügigkeitsrecht in den Blick. Zu erwähnen ist schließlich, dass der Aufenthalt der Familie am Zweitwohnsitz ebenfalls gegen die angefochtenen Bestimmungen verstoßen hat und folglich nicht als schutzwürdiger Grund für eine Einreise Berücksichtigung finden kann. Dies wirft die Frage auf, ob der Antragsteller ohne den dortigen Aufenthalt der Familie konkrete Absichten gehabt hätte, im betreffenden Zeitraum – an den Wochenenden – zum Zweitwohnsitz zu reisen; hierzu hat sich der Antragsteller nicht verhalten. Nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind auch hier schließlich irgendwelche normbedingten nachwirkenden Folgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus den § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Antragsteller wendet sich gegen Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 3. April 2020 und der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021 in der Fassung vom 4. Mai 2021, die jeweils ein Einreiseverbot und eine Ausreiseverpflichtung für Personen normierten, die weder eine Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern noch eine solche im Amt Neuhaus gemeldet hatten. Der Antragsteller hat seinen Erstwohnsitz in der A-Straße in A-Stadt und einen Zweitwohnsitz in seinem selbst genutzten und in seinem Eigentum stehenden Anwesen in Mecklenburg-Vorpommern, F., G-Ort. In seinem Haus am Zweitwohnsitz hat sich der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Antragstellung am 4. April 2020 gemeinsam mit seiner Frau, den zwei gemeinsamen Kindern und den zwei Kindern seines Schwagers aufgehalten. Nach Maßgabe seiner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Az. 2 KM 267/20 abgereichten „Versicherung an Eides statt" vom 2. April 2020 war der Antragsteller am 14. März 2020 zu seinem Zweitwohnsitz gereist, um dort die nächste Zeit, voraussichtlich bis zur Aufhebung der Beschränkungen des öffentlichen Lebens, zu verbringen. Aufgrund der SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung habe die örtliche Polizei – nach seiner Kenntnis jedenfalls am 24. und am 25. März 2020 – in G-Ort patrouilliert und die Menschen mit Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern durch entsprechende Lautsprecherdurchsagen der Polizeifahrzeuge aufgefordert, Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen. Am 24. März 2020 habe das Lautsprecherfahrzeug der Polizei für die Durchsage dabei unmittelbar vor seinem Haus gehalten. Im Rahmen der Durchsage habe die Polizei nicht danach differenziert, ob die Nutzung des Zweitwohnsitzes vor oder nach dem 17. März 2020 aufgenommen worden sei. Nachbarn, die ebenfalls einen Zweitwohnsitz in G-Ort hätten, hätten ihm gegenüber in nachfolgenden Gesprächen bestätigt, dass sie von der Polizei explizit zur Abreise aufgefordert worden seien und dass die Polizei in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht habe, dass das Datum der Anreise nicht relevant sei. Bis zum Ablauf des 2. April 2020 galt in Mecklenburg-Vorpommern die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern vom 17. März 2020 (GVOBl. M-V, S. 82), zuletzt geändert am 23. März 2020 (GVOBl. M-V, S. 90). § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfV vom 17. März 2020 lautete: „Touristische Reisen aus privatem Anlass in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Reisen, die zu Freizeit- und Urlaubszwecken und zu Fortbildungszwecken unternommen werden.“ Zur Eindämmung der Corona-Pandemie erließ die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern am 3. April 2020 die Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern – SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung (SARS-CoV-2-BekämpfV) – vom 3. April 2020 (GVOBl. M-V, S. 130), die nach ihrem § 8 Abs. 1 am 3. April 2020 in Kraft getreten ist; die SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung vom 17. März 2020 wurde gleichzeitig aufgehoben (§ 8 Abs. 2 SARS-CoV-2-BekämpfV). Die angegriffene Bestimmung des § 4 SARS-CoV-2-BekämpfV vom 3. April 2020 lautete: § 4 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern (1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. (2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus haben oder in Mecklenburg-Vorpommern eine allgemeinbildende Schule, berufliche Schule oder Schule für Erwachsene besuchen oder an einer Hochschule im Sinne des § 1 Landeshochschulgesetz immatrikuliert sind. (3) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten zwingend erforderlich sind. (4) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Anlässe, bei denen die Anwesenheit der reisenden Person zwingend erforderlich ist aus rechtlichen Gründen (Beispiel: Zeugenaussage vor Gericht) oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung (Beispiel: Teilnahme an der Beisetzung eines nahen Verwandten). (5) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Großeltern. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich, sofern häusliche Gemeinschaft besteht. (6) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Umzüge nach Mecklenburg- Vorpommern, die unaufschiebbar sind. (7) Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor dem beabsichtigten Besuch in einem internationalen Risikogebiet oder in einem besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, ist für die Dauer von 14 Tagen ab Rückkehr aus diesen Ländern bzw. diesen Gebieten eine Reise nach Absatz 3 und Absatz 5 untersagt. Die Einstufung der Risikogebiete richtet sich nach den tagesaktuellen Festlegungen des Robert-Koch-Instituts. (8) Personen, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und für die keine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 6 gilt, haben unabhängig vom Tag ihrer Einreise das Land Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen. § 8 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfV vom 3. April 2020 bestimmte, dass die Verordnung mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft tritt. Mit Ablauf des 19. April 2020 trat die Verordnung der Landesregierung zum Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern vom 17. April 2020 in Kraft (vgl. Art. 1, 3 Abs. 1 Verordnung der Landesregierung MV gegen das neuartige Coronavirus vom 17. April 2020, GVOBl. M-V, S. 158). Unter dem 23. April 2021 erließ die Landesregierung die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V; GVOBl. M-V, S. 381), die nach ihrem § 16 Abs. 1 am 24. April 2021 in Kraft trat. § 5 Corona-LVO M-V lautete i. d. F. v. 23. April 2021: § 5 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern (1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Bei allen Einreisen nach Mecklenburg-Vorpommern bleiben die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg- Vorpommern unberührt. Hinsichtlich bestehender Anmelde-, Test- und Nachweispflichten für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus ausländischen Risikogebieten wird auf die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) des Bundesministeriums für Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. (2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus gemeldet haben. Diese Personen können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen. (3) Das Verbot in Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern eine allgemeinbildende Schule, berufliche Schule, Schule für Erwachsene, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestellen besuchen oder an einer Hochschule im Sinne des § 1 Landeshochschulgesetz immatrikuliert sind. Personen gemäß Satz 1 können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen. (4) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten erforderlich sind. (5) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Anlässe, bei denen die Anwesenheit der reisenden Person aus rechtlichen Gründen oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Das Verbot in Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern die Ehe schließen und keinen Wohnsitz im Sinne des Absatzes 2 in Mecklenburg-Vorpommern haben. (6) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Die Reise ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten und von im selben Haushalt lebenden Personen möglich. (7) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für unaufschiebbare Umzüge nach Mecklenburg-Vorpommern. (8) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Jagdausübungsberechtigte mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg- Vorpommern sind. (9) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die zwingend notwendig und medizinisch veranlasst oder zur Entgegennahme von unaufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen. Die zwingende Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit ist durch den veranlassenden Arzt zu bescheinigen. (10) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Mecklenburg- Vorpommern einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf direktem Weg zu verlassen. Die erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Mecklenburg- Vorpommern ist hierbei gestattet. (11) Personen, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und für die keine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 9 gilt, haben unabhängig vom Tag ihrer Einreise das Land Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen. Mit der Ersten Änderung der Corona-LVO M-V vom 29. April 2021 (Art. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO vom 29. April 2021, GVOBl. M-V, S. 513), in Kraft getreten am 1. Mai 2021 (Art. 3 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO vom 29. April 2021), wurde insbesondere § 1b eingefügt: § 1b Testbefreiung von Geimpften … (2) Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten notwendigen Impfdosis eines in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffes mehr als 14 Tage vergangen sind. … Mit der Zweiten Änderung der Corona-LVO M-V vom 4. Mai 2021 (Art. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 4. Mai 2021, GVOBl. M-V, S. 527) erfuhr § 5 Corona-LVO M-V folgende, am nachfolgenden Tag in Kraft getretene (Art. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 4. Mai 2021), Änderung: § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt: „(10) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen mit vollständigem Impfschutz gemäß § 1b Absatz 2 dieser Verordnung, wenn diese Personen frei von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV- 2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust sind. Hinsichtlich der Nachweisführung des vollständigen Impfschutzes gilt § 1b Absatz 3 dieser Verordnung.“ b) Der bisherige Absatz 10 wird zu Absatz 11. c) Der bisherige Absatz 11 wird zu Absatz 12; die Angabe „9“ wird durch die Angabe „10“ ersetzt. Mit der Dritten Änderung der Corona-LVO M-V vom 12. Mai 2021 (Art. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO vom 12. Mai 2021, GVOBl. M-V, S. 546) erhielt § 5 Abs. 10 Corona-LVO M-V folgende am nachfolgenden Tag in Kraft getretene Fassung: „(10) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen, wenn diese Personen frei von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV- 2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust sind, und wenn bei ihnen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist. Zu den Begriffsbestimmungen der Begriffe „geimpfte Person“, „Impfnachweis“, „genesene Person“ sowie „Genesenennachweis“ wird auf § 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung hingewiesen. Personen gemäß Satz 1 können sich von im selben Haushalt lebenden Kindern bis 18 Jahre begleiten lassen; Kinder zwischen 6 und 18 Jahren haben am Tag der Einreise ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis gemäß § 1a dieser Verordnung mitzuführen.“ Mit der Vierten Änderung der Corona-LVO M-V vom 18. Mai 2021 (Art. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Aufhebung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO vom 18. Mai 2021, GVOBl. M-V, S. 562) erhielt § 5 folgende, am nachfolgenden Tag in Kraft getretene (Art. 3 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Aufhebung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO) Fassung: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg- Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Hinsichtlich bestehender Vorschriften für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wird auf die Coronavirus-Einreiseverordnung verwiesen.“ b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt: „(12) Das Verbot in Absatz 1 gilt ab dem 7. Juni 2021 nicht für Personen mit Nebenwohnsitz in Mecklenburg- Vorpommern sowie nicht für Personen, die mit Betreibern von Campingplätzen, Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern bis einschließlich 20. Mai 2021 einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2021 abgeschlossen haben sowie nicht für Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern sind. Diese Personen können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen. Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern eine nach § 4 zulässige Beherbergung in Anspruch nehmen, dürfen hierfür ab dem 14. Juni 2021 nach Mecklenburg- Vorpommern einreisen.“ c) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13. § 5 Corona-LVO M-V erfuhr durch die Sechste Änderung der Corona-LVO M-V in den Absätzen 12 bis 14 eine letzte Änderung (Art. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 27. Mai 2021, GVOBl. M-V, S. 694). Nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 27. Mai 2021 (GVOBl. M-V, S. 694, 770) trat § 5 Corona-LVO vom 23. April 2021 am 11. Juni 2021 außer Kraft. Der Antragsteller ist am 3. Mai 2021 zum zweiten Mal gegen das Coronavirus geimpft worden. Am 4. April 2020 hat der Antragsteller zunächst einen Normenkontrollantrag gegen § 4 SARS-CoV-2-BekämpfV vom 3. April 2020 gestellt. Auf den Hinweis des Gerichts vom 7. April 2021, dass die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung zwischenzeitlich außer Kraft getreten sei, hat der Antragsteller mit am 7. Mai 2021 eingegangenen Schriftsatz auch einen Normenkontrollantrag gegen § 5 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 in der zuletzt geänderten Fassung vom 4. Mai 2021 gestellt. Der Antragsteller trägt vor, er sei antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO gewesen, da er nach § 4 Abs. 8 SARS-CoV-2-BekämpfV seinen Zweitwohnsitz habe verlassen und aus Mecklenburg- Vorpommern ausreisen müssen. Dies habe ihn in seinen Freiheitsgrundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG betroffen. Der Normenkontrollantrag sei trotz des zwischenzeitlichen Außerkrafttretens der angegriffenen Rechtsverordnungen weiterhin zulässig. Es bestehe weiterhin das notwendige Rechtsschutzinteresse. Der Antragsteller habe mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG in Analogie zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Anspruch auf Feststellung, dass die außer Kraft getretenen Rechtsverordnungen rechtswidrig gewesen seien. Beide Rechtsverordnungen seien von vornherein auf eine kurze Geltungsdauer angelegt gewesen. Daneben habe es keines Vollzugsaktes bedurft, da es sich um sogenannte „self executing“-Normen gehandelt habe. Sie seien außer Kraft getreten, bevor der Antragsteller deren Rechtmäßigkeit im Verfahren der Hauptsache abschließend gerichtlich habe klären lassen können. Zudem handele es sich um tiefgreifende gewichtige Grundrechtseingriffe, da der Antragsteller für den gesamten Zeitraum der Geltung der Rechtsverordnungen seinen Grundbesitz nicht habe betreten dürfen bzw. im Fall der Rechtsverordnung aus April 2020 seinen Grundbesitz habe verlassen müssen. Er habe Aufwendungen für die ungeplante Abreise tätigen und trotz der Regelungen Zweitwohnungs- und auch Grundsteuer abführen müssen. Die tiefgreifenden gewichtigen Grundrechtseingriffe begründeten auch das erforderliche Feststellungsinteresse, das daneben auch in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses des Antragstellers bestehe. Die polizeiliche Ansprache des Antragstellers mittels Lautsprecherdurchsagen habe stigmatisierende Wirkung gehabt und sei geeignet gewesen, sein soziales Ansehen in der Nachbarschaft zu beeinträchtigen. Daneben sei er beim Strandspaziergang mit seiner Frau und seinen Kindern öffentlichkeitswirksam kontrolliert und befragt worden. Eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe ebenfalls. Der ExpertInnenrat der Bundesregierung habe in seiner 11. Stellungnahme zu Covid-19 drei Szenarien für den Pandemieverlauf im Winter 2022/23 entwickelt, wobei sowohl im Basisszenario als auch im ungünstigsten Szenario wieder flächendeckende Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Kontaktreduktion etabliert werden müssten. Insofern bestehe auch eine konkrete Gefahr für den erneuten Erlass inhaltsgleicher Regelungen. Sowohl § 4 Abs. 1, 8 SARS-CoV-2-BekämpfV vom 3. April 2020 als auch § 5 Abs. 1, 12 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 in der Fassung vom 4. Mai 2021 verstießen gegen höherrangiges Recht und seien rechtswidrig gewesen; daher sei der Normenkontrollantrag begründet. § 4 Abs. 8 SARS-CoV-2-BekämpfV habe die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG) überschritten und sei daher rechtswidrig gewesen. Nach Maßgabe des anzulegenden Maßstabs des Art. 80 GG sei § 32 S. 1 IfSG a. F. keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Regelung des § 4 Abs. 8 SARS-CoV-2-BekämpfV gewesen. Die Verpflichtung, den Zweitwohnsitz zu verlassen, habe mit Blick auf § 28 IfSG nicht der Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten gedient, sondern das Risiko ihrer Verbreitung allenfalls hin zum Erstwohnsitz verschoben. § 28 IfSG sei keine Ermächtigung dafür, ein für möglich gehaltenes Infektionsrisiko in Gestalt von nicht mit Erstwohnsitz Gebietsangehörigen im Sinne einer „Hau-ab-Regelung“ innerhalb Deutschlands „wegzuschieben“. Hinzu komme, dass das Risiko der Verbreitung des Virus gerade durch einen Wechsel des Aufenthaltsorts bzw. durch Reisen gefördert worden sei. Im Rahmen der Novelle des Infektionsschutzgesetzes habe der Gesetzgeber klargestellt, dass nach § 28 IfSG Personen verpflichtet werden dürften, den Ort, an dem sie sich befänden, nicht zu verlassen. Das Gegenteil – eine Verpflichtung, einen bestimmten Ort, insbesondere den Zweitwohnsitz, zu verlassen – werde ausdrücklich nicht von § 28 IfSG umfasst. Darüber hinaus diene § 28 IfSG nur der Bekämpfung der Ausbreitung von Krankheiten. Anordnungen wie § 4 Abs. 8 SARS-CoV-2-BekämpfV dienten jedoch allenfalls der Sicherstellung der jeweils heimischen Krankenhauskapazitäten. Das Gebot, die eigene (Zweit-)Wohnung zu verlassen, stelle auch eine Einschränkung der Eigentumsfreiheit dar und verstoße folglich gegen Art. 19 Abs. 1 GG, da eine Einschränkung der Eigentumsfreiheit nicht in § 28 IfSG genannt werde. Daneben habe die Akteneinsicht gezeigt, dass es hinsichtlich der Verordnung vom 3. April 2020 keinerlei Abwägungsvorgang gegeben habe. Der Verordnungsentwurf sei lediglich im Rundlaufverfahren verteilt und innerhalb der gesetzten Frist kein Widerspruch erhoben worden. Die Akte beinhalte keinerlei wissenschaftliche Studien und sonstige Tatsachenerwägungen zur Notwendigkeit der getroffenen Regelung. Dass eine konkrete Überlastung der medizinischen Kapazitäten vorgelegen oder bevorgestanden habe bzw. überhaupt realistisch gewesen sei, sei ausweislich der Akte nicht im Ansatz geprüft worden. Zwar finde sich in den sehr umfangreichen Unterlagen zur Verordnung vom 23. April 2021 auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu § 5 Corona-LVO M-V. Jedoch fehle es – was näher ausgeführt wird – an der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. § 4 Abs. 1, 8 SARS-CoV-2-BekämpfV habe zudem materiell gegen höherrangiges Recht verstoßen, insbesondere gegen Art. 14 Abs. 1 GG. § 4 Abs. 8 SARS-CoV-2-BekämpfV habe dem Antragsteller seine Eigentümerposition entzogen, da er sein Grundstück in Mecklenburg-Vorpommern für die Zeitdauer der Geltung der Verordnung nicht mehr habe nutzen dürfen und zur Ausreise von seinem eigenen Grundeigentum verpflichtet worden sei. Bei den streitgegenständlichen Regelungen zum Einreiseverbot und der damit korrespondierenden Ausreisepflicht habe es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 GG gehandelt. Die Nutzungsbefugnis sei dem Antragsteller zeitweise vollständig entzogen gewesen. Zweifelhaft sei bereits die Geeignetheit der Ausreisepflicht nach § 4 Abs. 8 SARS-CoV-2-BekämpfV. Im Hinblick auf die von ihr getroffene Prognoseentscheidung habe es der Landesregierung an einer Datengrundlage zur Beurteilung des quantitativen Ausmaßes der Wirkungen der Ausreisepflicht gefehlt. Schließlich sei § 4 Abs. 8 SARS-CoV-2-BekämpfV unverhältnismäßig gewesen. Das Ausweisen aller Bürger, die nicht in Mecklenburg-Vorpommern ihren Erstwohnsitz gehabt hätten, sei für das Erreichen des Ziels – die Verhinderung der Überschreitung der medizinischen Kapazitäten – jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Selbst bei einem Anstieg der Neuinfizierungsrate sei in absehbarer Zukunft nicht mit einer Überlastung des Gesundheitssystems zu rechnen gewesen. Die Landesregierung habe bei der Beurteilung der Erforderlichkeit die Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie grundsätzlich verkannt. Zudem sei an keiner Stelle eine Begründung der Erforderlichkeit aus epidemiologischer Sicht erfolgt.Eine Maßnahme, der jegliche Evidenz bereits aus einem prognostischen Blickwinkel fehle, könne nicht rechtlich erforderlich sein.Zudem sei das in § 4 Abs. 1, 8 SARS-CoV-2-BekämpfV vom 3. April 2020 geregelte Einreiseverbot und die damit korrespondierende Ausreisepflicht für Zweitwohnungsbesitzer mit Erstwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns nicht angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne gewesen.Die insoweit zur Feststellung der Angemessenheit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zur Herstellung praktischer Konkordanz habe die Landesregierung ausweislich der Verordnungsbegründung nicht vorgenommen. Die Regelungen verletzten den Antragsteller zudem in seinem Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG. Durch die streitgegenständlichen Regelungen habe der Antragsgegner final, unmittelbar, imperativ und durch Rechtsakt in die Freizügigkeit des Antragstellers eingegriffen. Die Ausreisepflicht aus § 4 Abs. 8 SARS-CoV-2-BekämpfV habe insoweit einen eigenständigen Eingriff in die negative Freizügigkeit des Antragstellers dargestellt. Der Ausreisepflicht habe es indes an der Geeignetheit gefehlt, dieses Ziel zu erreichen, da sie lediglich zur Zunahme von Reisen habe führen können und somit Mobilität und Kontakte entgegen der RKI-Empfehlung erhöht habe. § 4 Abs. 1, 8 SARS-CoV-2-BekämpfV seien zudem nicht erforderlich gewesen. Schließlich habe es den Regelungen an der Angemessenheit gefehlt. Insoweit sei festzustellen, dass § 4 Abs. 1, 8 SARS-CoV-2-BekämpfV zur vollständigen Aufhebung der Freizügigkeit der auswärtigen Zweitwohnungsbesitzer im Landesgebiet geführt habe. Es habe damit in Bezug auf das Landesgebiet für die Betroffenen die maximale Eingriffsintensität vorgelegen, der andererseits nur marginale Effekte mit Blick auf das Einreiseverbot gegenübergestanden hätten. Die Regelungen aus § 4 Abs. 1, 8 SARS-CoV-2-BekämpfV vom 3. April 2020 hätten die betroffenen Zweitwohnsitzbesitzer mit Erstwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns zudem in verfassungswidriger Weise ungleich gegenüber Zweitwohnsitzbesitzern mit Erstwohnsitz innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns oder innerhalb des niedersächsischen Amts Neuhaus behandelt und daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. In Bezug auf § 5 Abs. 1, 12 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 i. d. F. vom 4. Mai 2021 sei zu berücksichtigen, dass diese auf der erneuerten Ermächtigungsgrundlage des § 28a IfSG in der Fassung vom 31. März 2021 beruht habe. Die streitgegenständlichen Regelungen hätten nur auf § 28a Abs. 1 Nr. 11 IfSG gestützt werden können, wonach Reisen, insbesondere touristische Reisen, hätten untersagt oder beschränkt werden können. Dem unterfalle das Einreiseverbot aus § 5 Abs. 1 Corona-LVO M-V, nicht aber die Ausreisepflicht aus § 5 Abs. 12 Corona-LVO M-V. § 5 Abs. 1, 12 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 in der Fassung vom 4. Mai 2021 hätten zudem den Antragsteller in seiner Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, seinem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG und in seinem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die streitgegenständliche Regelung zum Einreiseverbot und der damit korrespondierenden Ausreisepflicht seien nicht verhältnismäßig gewesen. Mit Blick auf die Verordnungsbegründung sei festzustellen, dass die erforderliche Beobachtung und Evaluierung der Maßnahme, die durch § 4 Abs. 1, 8 SARS-CoV-2-BekämpfV bereits ein Jahr zuvor eingeführt worden sei, seitens des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht durchgeführt worden sei. Hilfsweise sei auszuführen, dass die Regelungen aus § 5 Abs. 1, 12 Corona-LVO M-V nicht erforderlich gewesen seien.Vorliegend sei es dem Antragsgegner möglich gewesen, seit Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 Daten darüber zu erheben, wie viele auswärtige Zweitwohnungsbesitzer von den Regelungen betroffen seien, und ob die Anzahl ausreiche, um durch Beschränkung ihrer Mobilität einen signifikanten Effekt auf die epidemiologische Entwicklung zu erzielen. In Ermangelung all dieser Kenntnisse sei nicht verständlich, auf welcher Grundlage der Normgeber von der Erforderlichkeit der erlassenen Regelungen habe ausgehen können. Vor diesem Hintergrund fehle es § 5 Abs. 1, 12 Corona-LVO M-V auch an der Angemessenheit bzw. der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Nach Maßgabe der Verordnungsbegründung gehe der Normgeber wiederum davon aus, dass eine Anreise zum Zweitwohnsitz ausschließlich für Urlaubs- und Erholungszwecke erfolge. Dass am eigenen Wohnsitz auch Verpflichtungen oder Termine jeglicher Art und Dringlichkeit wahrzunehmen sein könnten, komme der Landesregierung nicht in den Sinn. Die Regelungen behandelten die betroffenen Zweitwohnungsbesitzer zudem in verfassungswidriger Weise erneut ungleich gegenüber solchen Zweitwohnsitzbesitzern mit Erstwohnsitz innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns oder des niedersächsischen Amts Neuhaus. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass § 4 der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern – SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – vom 3. April 2020 unwirksam gewesen ist, und festzustellen, dass § 5 der Corona-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021 in der Fassung der 2. Änderung vom 4. Mai 2021 unwirksam gewesen ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, die angegriffenen Verordnungen seien zwischenzeitlich außer Kraft getreten. Ein insoweit erforderliches berechtigtes Feststellungsinteresse sei nicht schon entbehrlich oder gegeben, weil die angegriffene Norm nur kurz in Geltung gewesen sei. Eine Wiederholungsgefahr liege hier fern. Angesichts des Fortschritts der Impfkampagne seit dem Mai 2021 und der veränderten Bedingungen der Pandemie könne eine Norm nach der Art der angegriffenen Normen nicht mehr unter denselben tatsächlichen Rahmenbedingungen erlassen werden. Solche Normen seien auch nicht wieder erlassen worden, obwohl die Infektionsinzidenzen derzeit wesentlich höher seien als sie es im April und Mai 2021 gewesen seien. Auch auf ein Rehabilitationsinteresse könne der Antragsteller ein hinreichendes Feststellungsinteresse nicht stützen. Notwendig wäre, dass die streitgegenständlichen Verordnungen eine Regelung enthielten, die einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt aufwiesen, der ein ethisches Unwerturteil darstelle, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Dies liege bei den hier streitgegenständlichen Schutzmaßnahmen ganz fern. Ein Präjudizinteresse an der Vorbereitung eines Entschädigungs- oder Schadensersatzprozesses habe der Antragsteller nicht einmal angedeutet. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Das erkennende Oberverwaltungsgericht habe bereits frühzeitig das hier angegriffene Einreiseverbot geprüft und für rechtmäßig befunden. Das Einreiseverbot gemäß § 4 der Verordnung vom 3. April 2020 habe unter einer Reihe von Einschränkungen gestanden, aufgrund derer es sich im Wesentlichen um ein Verbot der Einreise zu touristischen Zwecken gehandelt habe. Abgesehen von dem Umstand, dass der Tourismus auch sonst stillgestanden habe, sei diese Regelung gerechtfertigt gewesen, weil das Interesse an der Einreise aus touristischen Gründen sich mit dem dringenden Bedürfnis des Infektionsschutzes nicht habe die Waage halten können. Dies habe mittlerweile auch der Bundesgesetzgeber mit § 28a Abs. 1 Nr. 12 (ehemals Nr. 11) IfSG zum Ausdruck gebracht. Insofern werde nicht übersehen, dass das Interesse an der Nutzung des Eigentums an einer Nebenwohnung über ein rein touristisches Interesse hinausgehe. Die epidemiologische Bedeutung von Reisen gelte auch für diese Fälle. Im Übrigen habe der Verordnungsgeber diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass er mit Art. 1 Nr. 4 Buchst. a der Dritten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Schutz-VO MV vom 29. April 2020 eine Ausnahme vom Einreiseverbot für die Inhaber von Zweitwohnungen im Land geschaffen habe. Mit Art. 1 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 4. Mai 2021 sei eine Ausnahme für vollständig geimpfte Personen eingeführt worden. Insbesondere habe für beide angegriffenen Verordnungsnormen eine hinreichende und einschlägige Ermächtigungsgrundlage vorgelegen. § 28a Abs. 1 IfSG genüge den Anforderungen des allgemeinen Parlamentsvorbehalts nach Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Nichts Anderes gelte im Ergebnis auch für die Verordnung vom 3. April 2020. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG habe bereits in der Fassung vom 27. März 2020 und zudem auch mit der in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG enthaltenen Generalklausel die notwendige Ermächtigungsgrundlage enthalten. Das Einreiseverbot habe eine Einschränkung der Mobilität und damit eine Begrenzung von Kontakten bewirkt, die als solche infektionsgefährlich seien. Insofern sei nach der Senatsrechtsprechung „auf die Schutzrichtung der Maßnahmen speziell in Bezug auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern abzustellen“. Gerade danach sei die Einordnung eines Einreiseverbots als Schutzmaßnahme aber nicht zweifelhaft. Dies gelte nicht anders auch für das Ausreisegebot nach § 4 Abs. 8 der Verordnung vom 3. April 2020. Das Ausreisegebot stelle eine Ergänzung des Einreiseverbots dar, denn dieses könne nur eingeschränkt wirken, wenn es nicht von einem Ausreisegebot für dieselben Fälle begleitet würde. Die Abwägung, die ein Einreiseverbot trage, erstrecke sich regelmäßig auch auf ein Ausreiseverbot für dieselben Fälle, denn die Abwägung gehe dann dahin, dass die Reise und der anschließende Aufenthalt im Land in bestimmten Fällen mit epidemiologischen Risiken behaftet seien, die mit Blick auf das Gewicht des Interesses an der jeweiligen Einreise nicht hingenommen werden müssten. Der Antragsteller gehe auch fehl in der Annahme, eine geringere Reichweite der Ermächtigung durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG folge aus dem Umstand, dass § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG nur bestimmte Grundrechte, darunter aber nicht das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG, zitiere. Zu den Grundrechten, die dem Zitiergebot unterlägen, gehöre aber insbesondere nicht der Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 GG. Ohnehin sei es zweifelhaft, ob das Einreiseverbot in das Eigentumsgrundrecht eingreife. Insbesondere handele es sich bei der angegriffenen Norm nicht um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) mit Blick auf das im Land Mecklenburg-Vorpommern ggf. vorhandene Eigentum eines Einreisewilligen. Das Grundrecht schütze jedoch nur vor Beschränkungen der Nutzung, nicht jedoch vor jeglichen Beschränkungen in der Nutzung. Das Einreiseverbot knüpfe in keiner Weise an das Eigentum an einer Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern an, sondern allein an den Vorgang der Einreise an sich in Verbindung mit dem Fehlen eines Ausnahmetatbestands nach § 5 Abs. 2 bis 11 Corona-LVO M-V an. Die Norm sei nicht eigentums- sondern verhaltensbezogen. Die angegriffenen Normen seien insbesondere verhältnismäßig gewesen. Der Vortrag des Antragstellers gehe fehl, soweit geltend gemacht werde, bezüglich der Verordnung vom 3. April 2020 habe gar kein (dokumentierter) Abwägungsvorgang stattgefunden und bezüglich der Verordnung vom 23. April 2021 in der Fassung vom 4. Mai 2021 sei das Abwägungsmaterial nicht vollständig erhoben worden. Die Maßstäbe des planerischen Abwägungsgebots seien – was näher ausgeführt wird – nicht anwendbar. Der Antragsteller verkenne grundsätzlich den Ansatz des Einreiseverbots. Es gehe dabei nicht nur darum, wie viele Menschen sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten. Vielmehr gehe es in wesentlicher Weise um die typischen epidemiologischen Gefahren der Reisebewegungen aus u. U. weiter entfernten Gebieten. Durch Reisebewegungen drohe stets eine Verbringung von Infektionen von einem Ort an einen anderen. Das Einreiseverbot habe solche Risiken für das landesweite Infektionsgeschehen ausschließen können. Es sei daher geeignet gewesen, das legitime Ziel des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen zu fördern. Die streitgegenständlichen Normen seien daher nicht nur geeignet gewesen, sondern sogar wichtig zur Beherrschung der Pandemie. Denn der mit dem Einreiseverbot verfolgte Zweck einer Verminderung der Reisetätigkeit habe eine entscheidende Rolle für die Eindämmung des Infektionsgeschehens gespielt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Dem systematischen Zusammenhang nach sei ein Einreiseverbot geregelt worden, das nur – zeitweise – keine Ausnahme für die Inhaber von Nebenwohnungen im Landesgebiet enthalte. Dabei handele es sich um eine andere Regelung, als wenn ein Verbot an Personen außerhalb des Landesgebiets, zu ihren Nebenwohnungen zu reisen, ausgesprochen worden wäre. Der Ansatzpunkt sei grundlegend anders, weil mit den tatsächlichen Regelungen an die Einreise angeknüpft worden sei, während die andere Norm an das Aufsuchen des Nebenwohnsitzes an sich angeknüpft hätte. Nach der tatsächlich erlassenen Norm seien die Sachverhalte der Personen mit Erstwohnsitz im Land und außerhalb des Landes schon deshalb nicht vergleichbar, weil das erlassene Verbot der Einreise in das Land gar nicht auf Personen mit Erstwohnsitz im Land erstreckt werden könne. Aber selbst wenn von einer relevanten Ungleichbehandlung auszugehen wäre, erwiese sich diese – was näher ausgeführt wird – als gerechtfertigt. Ebenfalls sei es zulässig gewesen, das Amt Neuhaus für die Zwecke des Einreiseverbots nicht anders zu behandeln als das Landesgebiet. Denn das Amt Neuhaus habe bis zum 29. Juni 1993 zum Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern gehört. Aus der jahrzehntelangen Lage in der DDR und später im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergäben sich, wie der Verordnungsgeber ausdrücklich angemerkt habe, „mannigfaltige Verflechtungen nach Mecklenburg“, die als soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Belange hätten Berücksichtigung finden dürfen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum Az. 2 KM 267/20 OVG, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.