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Urteil

7 C 26/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nur zulässig, wenn die zuvor erhobene Anfechtungsklage zulässig war und ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegt. • Eine Wiederholungsgefahr begründet ein Feststellungsinteresse nur, soweit unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit der Erteilung eines gleichartigen Verwaltungsakts zu rechnen ist. • Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bis zum 31.12.2015 geltenden Interimserlaubnis hat keine präjudizielle Wirkung für eine ab dem 01.01.2016 geltende Erlaubnis, weil maßgebliche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse (insbesondere chemischer Ist‑Zustand und Bewirtschaftungsziele) für die späteren Entscheidungen neu zu prüfen sind.
Entscheidungsgründe
Unbegründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei fehlendem Feststellungsinteresse • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nur zulässig, wenn die zuvor erhobene Anfechtungsklage zulässig war und ein berechtigtes Feststellungsinteresse vorliegt. • Eine Wiederholungsgefahr begründet ein Feststellungsinteresse nur, soweit unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit der Erteilung eines gleichartigen Verwaltungsakts zu rechnen ist. • Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bis zum 31.12.2015 geltenden Interimserlaubnis hat keine präjudizielle Wirkung für eine ab dem 01.01.2016 geltende Erlaubnis, weil maßgebliche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse (insbesondere chemischer Ist‑Zustand und Bewirtschaftungsziele) für die späteren Entscheidungen neu zu prüfen sind. Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung, die die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Kraftwerk S. für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2015 begehrt. Das Kraftwerk besteht aus fünf Blöcken, betrieben werden 2013 Block 4 (Erdgas) und Block 5 (Steinkohle). Die Betreiberin plante zunächst einen Block 6; hierfür lag eine immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung vor, wurde später aber verzichtet. Die bestehende wasserrechtliche Erlaubnis für 2013–2015 regelte Entnahme, Nutzung und Einleitung von M.-Wasser einschließlich Überwachungswerten und Grenzwerten für Schwermetalle. Der Kläger klagte gegen diese Erlaubnis und deren spätere Ergänzungen; das Verwaltungsgericht hob die Klage ab. In der Revision stellte der Kläger seine Klage nach Ablauf der Erlaubnis auf Fortsetzungsfeststellung um und rügte unter anderem unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Verstöße gegen WHG und Wasserrahmenrichtlinie. Parallel war über eine ab 2016 geltende Erlaubnis in einem anderen Revisionsverfahren zu entscheiden. • Die Revision ist zulässig, aber unbegründet; die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig mangels berechtigtem Feststellungsinteresse. • Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage setzt voraus, dass die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage zulässig war; für Umweltverbände besteht Klagebefugnis nach UmwRG (§§ 2 Abs.1, 3 Abs.1 UmwRG). • Feststellungsinteresse verlangt, dass das Urteil die Position des Klägers rechtlich, wirtschaftlich oder ideell verbessert; Wiederholungsgefahr kann ein solches Interesse begründen (§ 113 Abs.1 Satz4 VwGO). • Wiederholungsgefahr liegt nur vor, wenn unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen mit dem Erlass eines gleichartigen Verwaltungsakts zu rechnen ist; hat sich die Gefahr bereits realisiert, fehlt das Interesse. • Die Erlassung der ab 1.1.2016 geltenden Erlaubnis hat die behauptete Wiederholungsgefahr realisiert; damit ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Interimserlaubnis für 2013–2015 für den Kläger nutzlos. • Zudem fehlt eine präjudizielle Wirkung der Beurteilung der Interimserlaubnis für die spätere Erlaubnis: Für die Prüfung späterer Erlaubnisse sind der chemische Ist‑Zustand zum jeweiligen Zeitpunkt und die dann geltenden Bewirtschaftungsziele maßgeblich, sodass frühere Entscheidungen die spätere Beurteilung nicht vorentscheidend beeinflussen. • Folgerung: Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse für die Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt, sodass die Klage unzulässig ist. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, weil dem Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse fehlt. Eine Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben, da die Erteilung der ab 1.1.2016 geltenden Erlaubnis die behauptete Wiederholungsgefahr bereits realisiert hat. Die Beurteilung der bis 31.12.2015 geltenden Interimserlaubnis hat keine präjudizielle Wirkung für die ab 2016 geltende oder andere zukünftige Erlaubnisse, weil für diese jeweils der chemische Ist‑Zustand und die dann maßgeblichen Bewirtschaftungsziele neu zu prüfen sind. Die Klage des Umweltvereins führt somit nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 20.12.2012 in der gestaltenden Ergänzung und ist abzuweisen.