Urteil
1 K 357/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0219.1K357.21OVG.00
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Leitsätze
1. Bei einem Feststellungsantrag im Normenkontrollverfahren, der der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse darzulegen und dann zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. (Rn.97)
2. Jedenfalls im Normenkontrollverfahren verlangt Art 19 Abs 4 GG nicht, dass jeder sich zeitnah erledigende Eingriff in Grundrechte, soweit er nicht als schwerwiegend anzusehen ist, zur Annahme eines Feststellungsinteresses hinsichtlich der früheren Wirksamkeit einer inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsnorm führt. Ein individuell nur geringfügiger Grundrechtseingriff kann nicht allein durch die Multiplikation mit der Anzahl der insgesamt von einer Norm, jedoch nicht am Verfahren beteiligten Betroffenen zu einem gewichtigen werden. (Rn.110)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Feststellungsantrag im Normenkontrollverfahren, der der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse darzulegen und dann zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. (Rn.97) 2. Jedenfalls im Normenkontrollverfahren verlangt Art 19 Abs 4 GG nicht, dass jeder sich zeitnah erledigende Eingriff in Grundrechte, soweit er nicht als schwerwiegend anzusehen ist, zur Annahme eines Feststellungsinteresses hinsichtlich der früheren Wirksamkeit einer inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsnorm führt. Ein individuell nur geringfügiger Grundrechtseingriff kann nicht allein durch die Multiplikation mit der Anzahl der insgesamt von einer Norm, jedoch nicht am Verfahren beteiligten Betroffenen zu einem gewichtigen werden. (Rn.110) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat legt den Antrag der Antragsteller, der keinen Bezug zu einer bestimmten Fassung des § 5 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 enthält, in Anbetracht ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Juli 2024 dahingehend aus (§ 88 VwGO), dass Gegenstand des Normenkontrollverfahrens § 5 Corona-LVO M-V in den Fassungen der Dritten und Vierten Änderungsverordnung vom 12. Mai 2021 bzw. 18. Mai 2021 ist (die Fünfte Änderung der Corona-LVO M-V betraf nicht § 5 Corona-LVO M-V). Wie die Antragsteller auf den Vorhalt der (teilweisen) Unzulässigkeit ihrer Anträge durch den Antragsgegner nämlich zutreffend ausführen, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass ein Normenkontrollantrag gegen eine bereits außer Kraft getretene Rechtsnorm nur zulässig sein kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder, wenn sie während des Normenkontrollverfahrens außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 3 BN 8.21 –, juris Rn. 6; Urteil vom 29. Juni 2001 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12 – zitiert nach juris Rn. 9 ff.). Diese Voraussetzungen sind – wie vom Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochen – für die den o. g. Fassungen vorausgehenden Fassungen des § 5 Corona-LVO M-V, namentlich die ursprüngliche Fassung vom 23. April 2021 sowie die Fassungen, die die Vorschrift durch die Erste und Zweite Änderungsverordnung vom 29. April 2021 bzw. 4. Mai 2021 erhielt, nicht erfüllt. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 17. Mai 2021 waren diese Fassungen – zuletzt mit dem Inkrafttreten der Dritten Änderung der Corona-LVO M-V am 13. Mai 2021 – bereits außer Kraft getreten. Dabei ist weder ersichtlich oder von den Antragstellern vorgetragen worden, dass in der Vergangenheit liegende und sie betreffende Sachverhalte noch nach § 5 Corona-LVO in den seit dem 23. April 2021 bis zur Zweiten Änderung geltenden Fassung zu entscheiden sind, noch traten diese Fassungen erst während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrages außer Kraft. Ein Normenkontrollantrag gegen diese Fassungen wäre mithin offensichtlich unzulässig und damit nicht im Sinne der Antragsteller. Zudem sah, worauf die Antragsteller ebenfalls hinweisen, die nachfolgende, ab der Sechsten Änderung geltende Fassung der Corona-LVO M-V, die am 28. Mai 2021 in Kraft getreten ist, ab diesem Tag eine Ausnahme vom Einreiseverbot für Personen mit Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern vor, sodass eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt offensichtlich ausscheidet. Schließlich war § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO auch nicht isoliert in den Blick zu nehmen, weil seine Wirksamkeit nur bei einer Gesamtbetrachtung des § 5 Corona-LVO mit seinen geregelten Ausnahmen geprüft werden kann. Der danach gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 in den Fassungen der Dritten und Vierten Änderungsverordnung vom 12. Mai 2021 bzw. 18. Mai 2021 gerichtete Normenkontrollantrag der Antragsteller hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Den Antragstellern fehlt das im Hinblick auf das zwischenzeitliche Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsnormen erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die Bestimmungen unwirksam gewesen sind. I. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zwar nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 13 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes (AGGerStrG M-V) statthaft. Ebenso ist die für seine Erhebung einzuhaltende Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu laufen beginnt, jeweils gewahrt. Die Verordnung vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 381) ist, genauso wie die Dritte Änderung der Corona-LVO M-V vom 12. Mai 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 546), am selben Tag bekannt gemacht und der Normenkontrollantrag am 17. Mai 2021 gestellt worden. II. Die Antragsteller sind auch grundsätzlich antragsbefugt, ihnen fehlt jedoch das berechtigte Feststellungsinteresse. 1. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt (worden) zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Es ist nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass subjektive Rechte der Antragsteller durch die angegriffene Norm in den vorstehend erörterten Fassungen verletzt worden sein könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 BN 33.17 –, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 27. November 2013 – 4 M 167/13 –, juris Rn. 30 m. w. N.). Ihr Tatsachenvortrag lässt es zumindest als möglich erscheinen, dass sie durch den jeweils zur Prüfung gestellten Rechtssatz in eigenen Rechten verletzt worden sind. Die Antragsteller haben ihren Erstwohnsitz (Hauptwohnung) in der A-Straße, in A-Stadt und einen Zweitwohnsitz (Nebenwohnung) in ihrem überwiegend selbst genutzten und im Eigentum der Antragsteller zu 1. und 2. stehenden Anwesen in Mecklenburg-Vorpommern, K…, in O…. Ein durch das Einreiseverbot gemäß § 5 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 i. d. F. der Dritten und Vierten Änderungsverordnung bedingter Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist naheliegend, da die Antragsteller vorgetragen haben, im Geltungszeitraum beabsichtigt zu haben, zu ihrem Zweitwohnsitz zu reisen. Ein Ausnahmetatbestand der § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V nachfolgenden Absätze in den maßgeblichen Fassungen war auf sie nicht anwendbar. Die Frage möglicher weiterer Grundrechtsbeeinträchtigungen bedarf danach unter dem Blickwinkel der Antragsbefugnis keiner weiteren Klärung. 2. Das Normenkontrollverfahren ist in der Hauptsache allerdings spätestens, nachdem die angegriffene Rechtsvorschrift am 11. Juni 2021 endgültig außer Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 27. Mai 2021, GVOBl. M-V 2021, S. 694, 770), objektiv erledigt. § 47 Abs. 1 VwGO geht im Hinblick auf Absatz 5 Satz 2 der Vorschrift von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2024 – 3 BN 4.23 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 28. Juli 2022 – 3 BN 8.21 –, juris Rn. 6 und Urteil vom 29. Juni 2002 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10). Das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm entzieht dem Normenkontrollantrag somit grundsätzlich seinen Gegenstand, wenngleich es den im Übrigen zulässig gestellten Antrag nicht ohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden lässt. Denn der Normenkontrollantrag bleibt zulässig, wenn die Voraussetzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12 – zitiert nach juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 26. Mai 2005 – 4 BN 22.05 –, juris Rn. 5; Urteil vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16 –, BVerwGE 159, 27 – zitiert nach juris Rn. 13 m. w. N.). Dies ist dann der Fall, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach der streitgegenständlichen, aber außer Kraft getretenen Rechtsnorm zu entscheiden sind oder, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 3 BN 8.21 –, juris Rn. 6; Urteil vom 29. Juni 2001 – 6 CN 1.01 –, juris Rn. 10 sowie Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12 – zitiert nach juris Rn. 9 ff.) und der Antragsteller durch die Wirkung entfaltende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris 25). Die Bejahung der Zulässigkeit nach diesen Maßgaben beruht darauf, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht nur der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern – wenngleich von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht geboten – auch dem individuellen Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 9 BN 9.18 –, juris Rn. 24). Die Rechtsschutzfunktion des § 47 VwGO würde erheblich beeinträchtigt, wenn die Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass die Verordnung ungültig war, nach Außerkrafttreten generell ausgeschlossen wäre (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 68; OVG des Saarlandes, a. a. O.). Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2024 – 3 BN 4.23 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 28. Juli 2022 – 3 BN 8.21 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1.83 –, BVerwGE 68, 12 – juris Rn. 11; OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 69; OVG des Saarlandes, a. a. O. Rn. 26; VGH München, Urteil vom 1. Februar 2022 – 4 N 21.757 –, juris Rn. 17). So liegt der Fall hier. Die Antragsteller haben trotz des für sie in der angegriffenen Norm angelegten Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Norm ungültig war. Ein berechtigtes Interesse kann nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls weder mit Blick auf eine etwaige präjudizielle Wirkung der begehrten Feststellung für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche [a)], eine Wiederholungsgefahr sowie ein Rehabilitierungsinteresse [b)] noch unter dem Gesichtspunkt eines normbedingten erheblichen bzw. gewichtigen Grundrechtseingriffs [c)] bejaht werden. a) Eine präjudizielle Wirkung der begehrten Feststellung für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche wegen der geltend gemachten Rechtswidrigkeit der Norm bzw. eines auf sie gestützten behördlichen Verhaltens ist nicht ausreichend dargelegt und auch aus anderen Umständen nicht zu erkennen. Bei einem Feststellungsantrag im Normenkontrollverfahren, der der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. Mai 2024 – 1 K 386/20 OVG –, juris Rn. 41 sowie Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 71; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Das Präjudizinteresse muss ein Antragsteller von sich aus substantiiert darlegen. Weder genügt die bloße unsubstantiierte Behauptung, einen solchen Prozess führen zu wollen, noch vermag die Präjudizialität der gerichtlichen Feststellung im Hinblick auf eine nur theoretisch mögliche Schadensersatz- oder Entschädigungsklage ein Feststellungsinteresse zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 – 2 B 111.04 –, juris Rn. 7). Insbesondere muss er aufzeigen‚ was er konkret anstrebt‚ welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden‚ wobei es insbesondere regelmäßig nicht der Vorlage einer genauen Schadensberechnung bedarf. Jedoch muss das Vorbringen zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen‚ dass ein Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozess tatsächlich angestrebt wird und dass dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe und die Nennung einer Anspruchsgrundlage (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 26; OVG Greifswald, Urteil vom 15. November 2018 – 3 L 120/14 –, juris Rn. 50 m. w. N.; VGH München, Urteil vom 22. Juli 2015 – 22 B 15.620 –, juris Rn. 43). Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass sie vor den Zivilgerichten bereits eine Entschädigungs- oder Schadensersatzklage erhoben haben. Sie haben lediglich geltend gemacht, dass ihnen durch die entgangene Möglichkeit der Nutzung und die weiterlaufenden Kosten sowie Steuern und Abgaben für die nicht nutzbare Nebenwohnung erhebliche Schäden entstanden seien, die sie nach Feststellung der Nichtigkeit der Regelung geltend machen würden. Nach dem dargestellten Maßstab genügt dies nicht, um von einer ernsthaften Absicht zur Einleitung eines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses ausgehen zu können. Es fehlt bereits an einer konkreten Darstellung, was für ein Schaden geltend gemacht werden soll. Die Antragsteller tragen lediglich pauschal vor, „erhebliche Schäden“ erlitten zu haben, ohne diese auch nur ansatzweise zu klassifizieren oder den Versuch zu unternehmen, sie der Höhe nach zu beziffern. Dies wäre hier insbesondere im Hinblick auf den dargestellten Ausnahmecharakter der (Normen-)Kontrolle einer bereits außer Kraft getretenen Norm und deswegen erforderlich gewesen, weil eine Schadensposition nicht offensichtlich ist. Soweit ersichtlich, würde sich ein Schadenersatzverlangen auf den Ersatz immaterieller Schäden wegen des „Nutzungsausfalls“ der Nebenwohnung konzentrieren. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld gemäß § 253 Abs. 1 BGB jedoch nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. Nach welchem gesetzlichen Fall die Antragsteller Schadenersatz verlangen könnten, ist nicht ersichtlich und schon gar nicht offensichtlich oder vorgetragen worden; gleiches gilt für das Vorliegen eines Falles von § 253 Abs. 2 BGB. Die weiterlaufenden Kosten für die Immobilie der Antragsteller zu 1. und 2. am Nebenwohnsitz sowie die auf sie entfallenden Steuern und Abgaben, auf die sich die Antragsteller im Hinblick auf den Eintritt eines materiellen Schadens berufen, wären auch im Falle der Nutzungsmöglichkeit entstanden, sodass nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, worin der Schaden genau bestehen soll (vgl. zur notwendigen Erkennbarkeit eines Schadens auch BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2024 – 1 WB 42.24 –, juris Rn. 26 sowie Urteil vom 21. Januar 2015 – 10 C 11.14 –, BVerwGE 151, 179-192, juris Rn. 13). Eine erforderliche (haftungsbegründende) Kausalität zwischen dem streitgegenständlichen Einreiseverbot und den „weiterlaufenden Kosten“ ist jedenfalls nicht erkennbar. Die Antragsteller haben dies auch nicht näher ausgeführt. Unabhängig davon erscheint zudem die Entstehung eines materiellen Schadens der Antragsteller zu 3. und 4. – den Kindern der Antragsteller zu 1. und 2. – bei lebensnaher Betrachtung als fernliegend, sodass insoweit erst recht ein konkreter Vortrag erforderlich gewesen wäre. In der Regel tragen nämlich die Eigentümer und innerfamiliär wegen der höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Eltern und nicht die gegebenenfalls ebenfalls nutzungsberechtigten, aber ggf. einkommenslosen Kinder die finanziellen Belastungen einer Immobilie. Darüber hinaus kommen – entgegen der Ansicht der Antragsteller – Amtshaftungsansprüche in Anbetracht der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 28. Januar 2021 – III ZR 25/20 – (juris Rn. 12 ff.) offensichtlich nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat darin Folgendes ausgeführt: „Amtspflichten der öffentlichen Amtsträger dienen in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Gemeinwesen. Soweit sich die Pflichten darin erschöpfen, diesem Allgemeininteresse zu dienen, und noch keine besonderen Beziehungen zwischen diesen Amtspflichten und bestimmten Personen oder Personengruppen in dem zuvor aufgezeigten Sinne bestehen, kommen sonach bei Verletzung dieser Pflichten Schadensersatzansprüche für Außenstehende nicht in Betracht. Um derartige Amtspflichten handelt es sich im Allgemeinen bei den Pflichten, die für die dafür Verantwortlichen im Rahmen der Gesetzgebungsaufgaben bestehen. Gesetze und Verordnungen enthalten durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nimmt der Gesetzgeber - bei Tätigwerden und Untätigbleiben - in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt. Nur ausnahmsweise - etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen - kann etwas Anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter Einzelner unmittelbar berührt werden, so dass sie als „Dritte” im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden können (Senat, Urteile vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 32; vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87, NJW 1989, 101; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86, BGHZ 102, 350, 367 f und vom 29. März 1971 - III ZR 110/68, BGHZ 56, 40, 45; Beschluss vom 11. März 1993 - III ZR 110/92, NVwZ-RR 1993, 450; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 105 ff; vgl. auch BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 290 ff [Stand: 01.10.2020]; jew. mwN). b) Die Mietenbegrenzungsverordnung 2015 ist kein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz in vorgenanntem Sinne. aa) Ein solches Gesetz setzt - wie ausgeführt - voraus, dass Belange bestimmter Einzelner, das heißt einer Einzelperson oder eines individuell bestimmten Personenkreises, berührt werden. Das ist zu verneinen, wenn sich das Gesetz an einen unüberschaubar großen und nicht individuell begrenzten Personenkreis richtet (Senat, Urteile vom 7. Juli 1988 aaO und vom 29. März 1971 aaO S. 47; vgl. auch BVerfGE 24, 33, juris Rn. 52: „Maßnahmegesetz“ bei sachlich und persönlich eng beschränktem Bereich). Ohne Bedeutung ist dabei die begrenzte Geltungsdauer eines Gesetzes. So können auch abstrakt-generelle Gesetzesbestimmungen - wie hier (§ 2 Satz 2 Mietenbegrenzungsverordnung 2015; siehe auch § 556d Abs. 2 Satz 1, 4, 7 BGB) - zeitlich befristet sein, ohne hierdurch zu einem Maßnahme- oder Einzelfallgesetz in vorstehendem Sinne zu werden. Dagegen kann ein räumlich oder sachlich beschränkter Geltungsbereich eines Gesetzes dieses als Maßnahme- oder gar Einzelfallnorm qualifizieren, wenn er derart eng ist, dass sich aus ihm die Betroffenheit eines überschaubaren und individuell bestimmten Personenkreises ergibt.“ Anders als die Antragsteller meinen, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Corona-LVO M-V und der konkret angegriffenen Regelung in der jeweiligen Fassung nicht um ein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz i. S. d. Rechtsprechung. Das Einreiseverbot richtet sich zwar auch, aber nicht ausschließlich an Inhaber eines Nebenwohnsitzes in Mecklenburg-Vorpommern. Es ist vielmehr an all diejenigen adressiert, die keinen Ausnahmetatbestand erfüllen, mithin einen unüberschaubar großen und nicht individuell begrenzten Personenkreis. Dies zeigt sich schon an der Systematik der Norm, die in seinem Absatz 1 ein grundsätzliches, allgemeines, also für alle geltendes Verbot bestimmt und in den weiteren Absätzen nur Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt. Der Personenkreis wird auch nicht dadurch individuell bestimmbar, weil die Vorgängerverordnungen einen Ausnahmetatbestand für Nebenwohnsitzinhaber normiert haben, der Verordnungsgeber hiervon in der streitgegenständlichen Verordnung aber abgesehen hat (ebenso in Bezug auf Betriebsschließungen im Gastronomiegewerbe bzw. von Fitnessstudios OVG Saarlouis, Urteil vom 31. Mai 2022 – 2 C 319/20 –, juris Rn. 19 bzw. Urteil vom 31. März 2022 – 2 C 317/20 –, juris Rn. 27). b) Die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr oder eines Rehabilitierungsinteresses sind von den Antragstellern schon nicht behauptet, mithin nicht dargelegt worden. c) Schließlich können die Antragsteller ein Feststellungsinteresse auch nicht daraus ableiten, dass aufgrund des Einreiseverbots ein gewichtiger bzw. schwerwiegender Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, 11 Abs. 1, 3 Abs. 1 und (jedenfalls) Art. 2 Abs. 1 GG erfolgt wäre, der wegen der typischerweise kurzfristigen Erledigung der angegriffenen Normen keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren hätte zugeführt werden können. Grundsätzlich kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Norm rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern. Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs dergestalt, ein Feststellungsinteresse (auch) allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in Grundrechte anzunehmen, kommt für Normenkontrollanträge nicht in Betracht. Vielmehr verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 18 sowie BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2024 – 1 BvR 1426/24 –, juris Rn. 34, das einen „hinreichend gewichtigen Grundrechtseingriff“ fordert). Jedenfalls im Normenkontrollverfahren verlangt Art. 19 Abs. 4 GG allerdings nicht, dass jeder sich zeitnah erledigende Eingriff in Grundrechte, soweit er nicht als schwerwiegend in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist, zur Annahme eines Feststellungsinteresses hinsichtlich der früheren Wirksamkeit einer inzwischen außer Kraft getretenen Rechtsnorm führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 6 B 154.18 u. a. –, juris Rn. 5). Der Gesetzgeber hat für das Normenkontrollverfahren keine dem § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO vergleichbare Regelung getroffen und nach der Rechtsprechung soll hier die nachträgliche Wirksamkeitskontrolle auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. zum Ganzen OVG des Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 28). Selbst bei der gesetzlich geregelten Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt ein einfacher Grundrechtseingriff nicht (vgl. mit umfassender Begründung BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 22). Es ist daher bei einer Fortsetzungsfeststellungssituation im Normenkontrollverfahren als Ausnahmesituation nicht erkennbar, weshalb hier weitergehender Rechtsschutz gewährt werden sollte. Das Erfordernis eines gewichtigen bzw. schwerwiegenden Eingriffs folgt nicht zuletzt daraus, dass im Unterschied zum Individualrechtsschutz gegen Einzelakte die Bejahung eines berechtigten Feststellungsinteresses in jeder Eingriffssituation auf der Ebene der Begründetheit des Normenkontrollantrags eine objektive Rechtskontrolle nach sich zöge, deren Ergebnis unabhängig von der individuellen Betroffenheit des Antragstellers bzw. einer Verletzung seiner subjektiven Rechte eine stattgebende gerichtliche Entscheidung sein könnte, die nicht geeignet wäre, die Position des Antragstellers zu verbessern (vgl. OVG Greifswald, Urteile vom 12. Juni 2024 – 1 K 410/21 OVG –, juris Rn. 436., vom 11. Juli 2023 – 1 K 808/20 OVG –, juris Rn. 78 sowie vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 92). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet im Normenkontrollverfahren demnach die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen – kumulativ verstanden – zum einen gewichtiger, zum anderen in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 –, juris Rn. 28; OVG Greifswald, Urteile vom 12. Juni 2024 – 1 K 410/21 OVG –, juris Rn. 44, vom 11. Juli 2023 – 1 K 808/20 OVG –, juris Rn. 79 sowie vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 93; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris Rn. 28; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris Rn. 154). aa) Vor diesem Hintergrund folgt der Senat nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 13. November 2023 – 3 KN 1/20 –, soweit darin ausgeführt wird, dass „es sich angesichts der großen Streubreite dieses Eingriffs schon unabhängig von der jeweiligen individuellen tatsächlichen Betroffenheit um einen gewichtigen Grundrechtseingriff im hier maßgeblichen Sinne“ handelt (vgl. juris Rn. 41). Wie dargelegt sind bei der Zulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens für eine außer Kraft getretenen Vorschrift strenge Maßstäbe anzulegen und ist eine individuelle Betroffenheit zu fordern. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, besteht eine Rechtfertigung, auf der Ebene der Begründetheit des Normenkontrollantrags eine objektive Rechtskontrolle durchzuführen. Ein individuell nur geringfügiger Grundrechtseingriff kann nicht allein durch die „Multiplikation“ mit der Anzahl der Betroffenen zu einem gewichtigen werden. bb) Der Senat geht in Ansehung der angegriffenen Regelung jedoch davon aus, dass diese geeignet war, in die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 14 Abs. 1 [(1)], Art. 11 Abs. 1 und (jedenfalls) Art. 2 Abs. 1 GG [(2)], nicht aber in Art. 3 GG [(3)] einzugreifen. (1) Zunächst besaß die Regelung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 in den hier maßgeblichen Fassungen die Eignung, einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG zu bewirken. Art. 14 GG schützt den Bestand des konkreten (Wohn-)Eigentums auch in seinen sozialen Bezügen. Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 –, juris Rn. 33). Es genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit Einzelner geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 1 BvR 97/14 –, juris Rn. 70). Dieser Schutz schließt die Bezüge des Eigentumsgegenstands zu seiner sozialen Umwelt ein. Die Eigentumsgarantie schützt den konkreten Bestand in der Hand der einzelnen Eigentümer (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, juris Rn. 217) und verleiht ihnen die Befugnis, Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1999 – 1 BvR 995/95 –, BVerfGE 101, 54-105, Rn. 106). Die Bestandsgarantie erfasst bei einer ausgeübten Grundstücksnutzung den rechtlichen und tatsächlichen Zustand, der im Zeitpunkt der hoheitlichen Maßnahme vorhanden ist. Denn das Eigentumsgrundrecht ist in erster Linie Grundlage persönlicher Freiheit und Selbstentfaltung auch in seinen konkreten örtlichen und sozialen Bezügen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 –, BVerfGE 134, 242, zitiert nach juris Rn. 268 ff. m. w. N.). Auch wenn die angegriffene Norm keine unmittelbar eigentumsbezogene Bestimmung darstellt, sondern vielmehr an das Verhalten der Antragsteller – Einreise – anknüpft, ist dieses Verhalten durch das Innehaben eines Zweitwohnsitzes bedingt. Das Verhalten ist bezogen auf die Nutzung des Eigentums am Zweitwohnsitz. Die verordnungsrechtliche Regelung betraf deshalb mittelbar die Eigentumsnutzung der Antragsteller zu 1. und 2. und schränkte diese ein. Diese Einschränkung war zwingende Folge der verhaltensbezogenen Bestimmung und vom Verordnungsgeber auch final gewollt. Die darin möglicherweise zu erblickende Rechtsverletzung wäre der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuzuordnen gewesen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 1 CN 1.98 –, BVerwGE 108, 182, zitiert nach juris Rn. 12; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 47 Rn. 28; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 97 sowie Beschluss vom 20. April 2021 – 1 KM 222/21 OVG –, juris Rn. 28). (2) Ebenso besaß die genannte Norm die Eignung, in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG einzugreifen. Art. 11 Abs. 1 GG schützt die Freizügigkeit aller Deutschen, d. h. das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Wohnsitz und Aufenthalt zu nehmen. Hierzu zählt die Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Wohnsitznahme und die Freizügigkeit zwischen Ländern, Gemeinden und innerhalb einer Gemeinde. Das Grundrecht auf Freizügigkeit garantiert nicht nur die Freiheit des Zuzugs zu einem Ort im Bundesgebiet, es schützt auch das Verbleiben an dem in Freizügigkeit gewählten Ort und damit grundsätzlich auch vor erzwungenen Umsiedlungen. Das Grundrecht auf Freizügigkeit entfaltet seinen freiheitlichen Schutzgehalt, indem es allen Deutschen die Möglichkeit garantiert, ungehindert von staatlichen Restriktionen von Ort zu Ort ziehen und dort Aufenthalt und Wohnsitz nehmen zu können, sei es zum Zwecke der Berufsausübung, sei es aus sonst frei gewählten Gründen der eigenen Lebensgestaltung. Mittlerweile ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Art. 11 Abs. 1 GG neben der Freiheit des Ziehens auch das Recht schützt, an einem in Ausübung dieser Freiheit gewählten Ort frei von staatlichem Zwang zum Verlassen oder zum Wegzug verbleiben zu dürfen. Das Recht, an jedem Ort im Bundesgebiet Aufenthalt oder Wohnsitz zu nehmen, könnte ausgehöhlt und entwertet werden, wenn das Grundrecht nicht auch das Recht umfasste, an dem frei gewählten Ort verweilen oder wohnen zu dürfen. Sonst stünde den Bürgerinnen und Bürgern kein dem Zuzugsrecht vergleichbarer verfassungsrechtlicher Schutz dagegen zu, unmittelbar nach Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts sogleich wieder durch staatliche Maßnahmen von dem gewählten Ort verwiesen oder vertrieben zu werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 –, BVerfGE 134, 242, zitiert nach juris Rn. 251 ff. m. w. N.). Aufenthalt meint dabei das vorübergehende Verweilen an einem Ort. In Abgrenzung zur Fortbewegungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG muss der Aufenthalt im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 GG eine gewisse Dauer und soziale Relevanz besitzen. Ganz überwiegend wird (zumindest) das vorübergehende Verlassen des bisherigen Lebenskreises gefordert (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 S 3156/20 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Dies ist beim (vorübergehenden) Verlassen des Erstwohnsitzes zum Zwecke des Aufenthalts am Zweitwohnsitz bzw. auch im umgekehrten Fall erfüllt. Ein Einreiseverbot greift in diesen Schutzbereich ein. (3) Demgegenüber dürfte die angegriffene Norm aus den vom Antragsgegner genannten Gründen im Hinblick darauf nicht in Art. 3 Abs. 1 GG eingegriffen haben, dass keine vergleichbaren Sachverhalte vorgelegen haben, da dem systematischen Zusammenhang nach hier ein Einreiseverbot geregelt wurde, das nur (zeitweise) keine Ausnahme für die Inhaber von Nebenwohnungen im Landesgebiet enthielt. Es handelte sich um eine andere Regelung, als wäre ein Verbot gegenüber Personen innerhalb des Landesgebiets ausgesprochen worden, zu ihren Nebenwohnungen zu reisen. cc) Dennoch ist durch § 5 Abs. 1 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 in den hier maßgeblichen Fassungen ein gewichtiger bzw. schwerwiegender Grundrechtseingriff, bei dem sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt hätte, in welcher die Antragsteller eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung kaum hätten erlangen können, zu verneinen. Dies gilt auch, würde die Eignung der angegriffenen Normen unterstellt werden, einen Eingriff in Art. 3 Abs. 1 GG bewirken zu können. Die Antragsteller tragen vor, dass aufgrund der streitgegenständlichen Regelung erheblich in die Gestaltung ihres Alltags- und Privatlebens eingegriffen worden sei und sich daraus ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit der Regelung ergebe. Sie hätten, so die Begründung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf den sie sich bezogen haben, damals beabsichtigt, ein verlängertes Wochenende vom 13. bis 16. Mai 2021 (aufgrund des in A-Stadt schulfreien Brückentags am 14. Mai 2021) sowie das Pfingstwochenende vom 21. bis 24. Mai und weitere Wochenenden in der Folge in ihrer Nebenwohnung zu verbringen, um sich dort zu erholen, notwendige Gartenarbeiten durchzuführen sowie die zur Vermietung bestimmte, noch nicht fertiggestellte Einliegerwohnung für die Vermietung vorzubereiten und aus dem Home-Office ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, dass eine die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit einer außer Kraft getretenen Verordnungsregelung rechtfertigende Beeinträchtigung von grundrechtlichen Freiheiten darin bestehen kann, dass ein erheblicher Eingriff in die Gestaltung des Alltags- und Privatlebens erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 1.21 –, juris Rn. 14; OVG Schleswig, Urteil vom 13. November 2023 – 3 KN 1/20 –, juris Rn. 40). Eine solche Erheblichkeit haben die Antragsteller jedoch nicht hinreichend dargelegt. Die Darlegung ist aber vor dem Hintergrund erforderlich, dass die Auswirkungen ein und derselben Vorschrift die Normadressaten ganz unterschiedlich treffen, mithin beeinträchtigen können, sodass es im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Prüfung einer bereits außer Kraft getretenen Vorschrift gerechtfertigt ist, eine Darlegung der mit der Regelung einhergehenden individuellen Beeinträchtigungen zu verlangen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 1 BvQ 116/20 –, juris Rn. 11; OVG Saarlouis, Urteil vom 15. September 2022 – 2 C 140/20 –, juris). Die Antragsteller behaupten vorliegend lediglich pauschal, dass bereits das Unmöglichmachen in ein Bundesland einzureisen, des Aufsuchens des Nebenwohnsitzes und der Nutzung der Nebenwohnung, das für die Antragsteller zu 1. und 2. zudem das Eigentumsgrundrecht schwerwiegend beeinträchtige, das besondere Feststellungsinteresse begründen würde, weil sie ihre Wohnung regelmäßig als Erholungs- und Aufenthaltsort nutzen würden. Diese pauschalen Einlassungen sind als Grundlage unzureichend, um die richterliche Überzeugung (§ 108 VwGO) zu bilden, dass durch das streitgegenständliche Einreiseverbot in die Gestaltung ihres Alltags- und Privatleben bzw. in die berührten Grundrechte so erheblich eingegriffen worden ist, dass eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung angenommen werden kann. Ein konkreter Vortrag beispielsweise zum Umfang der Maßnahmen, die die Antragsteller in ihrer Einliegerwohnung haben vornehmen wollen oder müssen, oder zur Bedeutung, die Einliegerwohnung zeitnah vermieten zu können, für ihre persönliche und/oder wirtschaftliche Situation, ist seitens der Antragsteller nicht erfolgt. Ebenso pauschal ist ihr Vortrag zu ihren Reiseplanungen geblieben. Darüber hinaus beabsichtigten die Antragsteller nach ihrem Vortrag, ihre Nebenwohnung lediglich an den genannten Wochenenden im Mai 2021 aufzusuchen. Insoweit können jedoch im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung hier aus den vorstehend genannten Rechtsgründen nur Wochenenden ab der Antragstellung im Hauptsacheverfahren am 17. Mai 2021 Berücksichtigung finden. Mithin war es den Antragstellern im relevanten Zeitraum lediglich nicht möglich ihre Nebenwohnung am Pfingstwochenende vom 21. bis zum 24. Mai 2021 aufzusuchen. Am darauffolgenden Wochenende, also ab dem 28. Mai 2021 war es ihnen wieder erlaubt nach Mecklenburg-Vorpommern einzureisen, weil mit Art. 1 Abs. 5 lit. a) aa) der Sechsten Änderungsverordnung der Corona-LVO M-V § 5 Abs. 12 Satz 1 Corona-LVO M-V dahingehend geändert wurde, dass die dort normierte Ausnahme für Personen mit Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern ab diesem Tag galt. Soweit – wie hier – keine besonderen Umstände vorgetragen werden, ist in Fällen wie dem vorliegenden davon auszugehen, dass die in Betracht kommende Grundrechtsbeeinträchtigung über einen so kurzen Zeitraum bzw. für nur so wenige (vier) Tage nicht derartig schwer wiegt, dass ein berechtigtes Feststellunginteresse hinsichtlich der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Vorschrift bestünde (vgl. zur Relevanz der Dauer einer Grundrechtsbeeinträchtigung auch BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2024 – 3 BN 2.23 –, juris Rn. 13 sowie OVG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2022 – 1 K 266/20 OVG –, juris Rn. 112). Aufgrund der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages kam es – wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – auf die Beweisanträge der Antragsteller nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus den § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Antragsteller wenden sich gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 381) in der bis zum 27. Mai 2021 geltenden Fassung, der ein Einreiseverbot insoweit normierte, wie kein in den folgenden Absätzen geregelter Ausnahmetatbestand vorlag. Unter dem 23. April 2021 erließ die Landesregierung die Corona-LVO M-V, die nach ihrem § 16 Abs. 1 am 24. April 2021 in Kraft trat. § 5 Corona-LVO M-V i. d. F. vom 23. April 2021 lautete: § 5 Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern (1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Bei allen Einreisen nach Mecklenburg-Vorpommern bleiben die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern unberührt. Hinsichtlich bestehender Anmelde-, Test- und Nachweispflichten für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus ausländischen Risikogebieten wird auf die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) des Bundesministeriums für Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. (2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus gemeldet haben. Diese Personen können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen. (3) Das Verbot in Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern eine allgemeinbildende Schule, berufliche Schule, Schule für Erwachsene, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestellen besuchen oder an einer Hochschule im Sinne des § 1 Landeshochschulgesetz immatrikuliert sind. Personen gemäß Satz 1 können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen. (4) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten erforderlich sind. (5) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Anlässe, bei denen die Anwesenheit der reisenden Person aus rechtlichen Gründen oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Das Verbot in Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern die Ehe schließen und keinen Wohnsitz im Sinne des Absatzes 2 in Mecklenburg-Vorpommern haben. (6) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg-Vorpommern haben. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Die Reise ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten und von im selben Haushalt lebenden Personen möglich. (7) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für unaufschiebbare Umzüge nach Mecklenburg-Vorpommern. (8) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Jagdausübungsberechtigte mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern verfügen oder Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern sind. (9) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die zwingend notwendig und medizinisch veranlasst oder zur Entgegennahme von unaufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen. Die zwingende Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit ist durch den veranlassenden Arzt zu bescheinigen. (10) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf direktem Weg zu verlassen. Die erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist hierbei gestattet. (11) Personen, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und für die keine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 9 gilt, haben unabhängig vom Tag ihrer Einreise das Land Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen. Mit der Ersten Änderung der Corona-LVO M-V durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO vom 29. April 2021 (Art. 1 der Verordnung, GVOBl. M-V 2021, S. 513), in Kraft getreten am 1. Mai 2021 (Art. 3 der Verordnung), wurde insbesondere § 1b eingefügt: § 1b Testbefreiung von Geimpften … (2) Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn seit der Gabe der letzten notwendigen Impfdosis eines in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffes mehr als 14 Tage vergangen sind. … Mit der Zweiten Änderung der Corona-LVO M-V durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 4. Mai 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 527) erfuhr § 5 Corona-LVO M-V folgende, am nachfolgenden Tag in Kraft getretene (Art. 2 der Verordnung) Änderung: Artikel 1 Zweite Änderung der Corona-LVO M-V 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt: „(10) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für Personen mit vollständigem Impfschutz gemäß § 1b Absatz 2 dieser Verordnung, wenn diese Personen frei von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust sind. Hinsichtlich der Nachweisführung des vollständigen Impfschutzes gilt § 1b Absatz 3 dieser Verordnung.“ b) Der bisherige Absatz 10 wird zu Absatz 11. c) Der bisherige Absatz 11 wird zu Absatz 12; die Angabe „9“ wird durch die Angabe „10“ ersetzt. Mit der Dritten Änderung der Corona-LVO M-V durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO vom 12. Mai 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 546) erhielt § 5 Abs. 10 Corona-LVO M-V folgende, am nachfolgenden Tag in Kraft getretene (Art. 3 der Verordnung) Fassung: Artikel 1 Dritte Änderung der Corona-LVO M-V … 4. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für geimpfte oder genesene Personen, wenn diese Personen frei von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV- 2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust sind, und wenn bei ihnen keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen ist. Zu den Begriffsbestimmungen der Begriffe „geimpfte Person“, „Impfnachweis“, „genesene Person“ sowie „Genesenennachweis“ wird auf § 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung hingewiesen. Personen gemäß Satz 1 können sich von im selben Haushalt lebenden Kindern bis 18 Jahre begleiten lassen; Kinder zwischen 6 und 18 Jahren haben am Tag der Einreise ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis gemäß § 1a dieser Verordnung mitzuführen.“ Mit der Vierten Änderung der Corona-LVO M-V durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Aufhebung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäne-VO vom 18. Mai 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 562) erhielt § 5 folgende, am nachfolgenden Tag in Kraft getretene (Art. 3 der Verordnung) Fassung: Artikel 1 Vierte Änderung der Corona-LVO M-V … 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Hinsichtlich bestehender Vorschriften für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wird auf die Coronavirus-Einreiseverordnung verwiesen.“ b) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt: „(12) Das Verbot in Absatz 1 gilt ab dem 7. Juni 2021 nicht für Personen mit Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern sowie nicht für Personen, die mit Betreibern von Campingplätzen, Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern oder Hausbooten oder vergleichbaren Anbietern bis einschließlich 20. Mai 2021 einen Vertrag über mindestens sechs Monate für das Jahr 2021 abgeschlossen haben sowie nicht für Personen, die Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Grundstücks, Kleingartens oder Bootseigner mit Liegeplatz in Mecklenburg-Vorpommern sind. Diese Personen können sich von im selben Haushalt lebenden Personen begleiten lassen. Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern eine nach § 4 zulässige Beherbergung in Anspruch nehmen, dürfen hierfür ab dem 14. Juni 2021 nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen.“ c) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13. Mit der Sechsten Änderung der Corona-LVO M-V durch die Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 27. Mai 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 694) erfuhr § 5 eine letzte, am nachfolgenden Tag in Kraft getretene (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung) Änderung: Artikel 1 Sechste Änderung der Corona-LVO M-V … 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 12 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „7. Juni 2021“ durch die Angabe „28. Mai 2021“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „14. Juni 2021“ durch die Angabe „4. Juni 2021“ ersetzt. b) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 14 und dahingehend geändert, dass nach der Angabe „10“ die Wörter „und 12 bis 13“ eingefügt werden. Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 27. Mai 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 694, 770) trat § 5 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 am 11. Juni 2021 außer Kraft. Die Antragsteller hatten während der Geltungsdauer der angegriffenen Verordnung ihren Erstwohnsitz in der A-Straße, in A-Stadt und einen Zweitwohnsitz in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung an der Adresse K…, in B… (Grundbuch von …, Blatt 4…, Flurstück …), deren Eigentümer die Antragsteller zu 1. und 2. sind. Am 12. Mai 2021 suchten die Antragsteller unter dem Aktenzeichen 1 KM 343/21 OVG gemäß § 47 Abs. 6 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) um vorläufigen Rechtsschutz nach und wendeten sich gegen § 5 Abs. 1 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 i. d. F. der Zweiten Änderungsverordnung der Corona-LVO M-V vom 4. Mai 2021. Zur Begründung trugen sie zunächst im Wesentlichen vor, dass das Einreiseverbot einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (Antragsteller zu 1. - 4.) und Art. 14 Abs. 1 GG (Antragsteller zu 1. und 2.) darstelle und sie in ihrem Recht auf allgemeine Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG (Antragsteller zu 1. - 4.) verletze. Die angegriffene Regelung sei schon nicht durch die §§ 28, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) gedeckt. Jedenfalls sei der Eingriff auch nicht gerechtfertigt. Die Maßnahme sei weder geeignet noch erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Einreiseverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V verletze mangels Ausnahme für Inhaber einer gemeldeten Nebenwohnung das Willkürverbot. Dies ergebe sich schon daraus, dass Personen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern sowohl in eine Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern als auch in andere Bundesländer nach den Regelungen der Corona-LVO M-V frei reisen und diese Wohnungen auch uneingeschränkt nutzen könnten. Eine derartige Privilegierung von „Landeskindern“ sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Auch der Hinweis auf die Krankenhauskapazitäten greife nicht. Jedenfalls sei der Antrag mit Ablauf des 12. Mai 2021 nach der gesetzlichen Wertung des § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG angesichts der Schwere der kumulativen Grundrechtseingriffe und mangels ersichtlichen Zusammenhangs zwischen der Anreise zur Nutzung einer Nebenwohnung und dem Infektionsgeschehen auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich anzuerkennenden Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers hinsichtlich des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verbotsregelung begründet. Die Anordnung sei auch dringend geboten, da sie – die Antragsteller – beabsichtigten, aufgrund des in A-Stadt schulfreien Brückentags am 14. Mai 2021, ein verlängertes Wochenende vom 13. bis 16. Mai 2021 sowie das Pfingstwochenende vom 21. bis 24. Mai 2021 und weitere Wochenenden in der Folge in ihrer Nebenwohnung zu verbringen, um sich zu erholen, notwendige Gartenarbeiten durchzuführen sowie die für die Vermietung bestimmte Einliegerwohnung fertigzustellen und aus dem Home-Office ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Unter dem 17. Mai 2021 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zunächst beantragt, § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V 2021, 381, 523) für unwirksam zu erklären. Zur Begründung haben sie vorläufig auf die Begründung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwiesen. Mit Schriftsatz vom 11. März 2024 haben die Antragsteller ihren Antrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Sie haben zur Begründung im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass der Antrag statthaft sei und die Antragsbefugnis vorläge. Die hier streitgegenständliche Vorschrift statuiere ihnen gegenüber ein Verbot und greife in ihre Grundrechte ein. Durch das Außerkrafttreten der Vorschrift sei ihr Normenkontrollantrag nicht unzulässig geworden. Sie – die Antragsteller – hätten auch nach Außerkrafttreten der streitgegenständlichen Regelung ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit. Das Feststellungsinteresse ergebe sich unter Berücksichtigung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG aus der erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigung durch das Einreiseverbot sowie jedenfalls auch aus dem Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelung im Hinblick auf die beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Die Unmöglichkeit des Aufsuchens des Nebenwohnsitzes und der Nutzung der Wohnung, die für die Antragsteller zu 1. und 2. zudem das Eigentumsgrundrecht schwerwiegend beeinträchtigt habe, begründe das Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der außer Kraft getretenen Norm. Darüber hinaus seien ihnen durch die entgangene Möglichkeit der Nutzung und die weiterlaufenden Kosten sowie Steuern und Abgaben für die nicht nutzbare Nebenwohnung erhebliche Schäden entstanden, die sie nach Feststellung der Nichtigkeit der Regelung geltend machen würden. Ihr Antrag sei zudem begründet. Für das Einreiseverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V in der angegriffenen Fassung fehle es bereits an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Regelung sei – entgegen der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung im Beschluss vom 28. April 2021 (1 KM 241/21 OVG) – nicht durch § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 11 IfSG i. d. F. des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I, S. 802) gedeckt. Differenzierte Regelungen, die Reisen gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 IfSG beschränken bzw. verbieten würden, müssten jedenfalls an Merkmale anknüpfen, die für das Risiko der Verbreitung der Corona Virus-Krankheit auch tatsächlich erheblich seien, wie dies etwa bei den bundesrechtlichen Regelungen der Corona Virus-Einreiseverordnung mit differenzierten Regelungen für die Einreise aus Hochinzidenzgebieten oder Virusvariantengebieten der Fall gewesen sei. Diesen Anforderungen habe § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V nicht genügt. Das Reisen sei für „Landeskinder“ – gleich zu welchem Zweck – erlaubt geblieben. Eine solche, nicht an Risikomerkmale für die Verbreitung der Corona Virus-Krankheit anknüpfende „Landeskinderprivilegierung“ bei Reiseverboten bzw. -beschränkungen sei durch die bundesrechtliche Regelung des Infektionsschutzgesetzes offensichtlich nicht gedeckt gewesen. Durch die Kombination mit der Ausreisepflicht des § 5 Abs. 12 Corona-LVO M-V werde darüber hinaus deutlich, dass die Verordnungsregelung nicht durch § 28a Abs. 1 Nr. 11 IfSG gedeckt gewesen sei, da durch diese Regelung gerade zusätzliche Reisen mit Kontakten und Infektionsrisiken verursacht worden seien. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Rechtsgrundlage sei trotz der nicht abschließenden Formulierung („insbesondere“) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage für grundrechtsrelevante Infektionsschutzmaßnahmen unzulässig. Selbst wenn das Einreiseverbot für unter §§ 28a Abs. 1 Nr. 11, 28 Abs. 1, 32 Satz 1 IfSG subsumtionsfähig gehalten werden würde, handele es sich bei der Verordnungsregelung jedenfalls nicht um eine notwendige Schutzmaßnahme. Der Verordnungsgeber könne nicht belegen, dass sich für Personen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern das Verbreitungsrisiko beim Reisen abweichend von demjenigen von Personen ohne Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern darstelle. Die gesetzliche Rechtsgrundlage decke daher keine Regelung des Inhalts, 1,61 Millionen Einwohnern von Mecklenburg-Vorpommern das Reisen im Land sowie die Ein- und Ausreise gleich zu welchem Zweck anknüpfend an eine gemeldete Hauptwohnung (§ 5 Abs. 2 Corona-LVO M-V) zu garantieren, gleichzeitig aber einer vom Verordnungsgeber nicht ermittelten Zahl von jedenfalls unter 64.000 der insgesamt gemeldeten Inhaber einer Nebenwohnung mit Hauptwohnung außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns die Einreise zu verbieten. Die Ausnahme vom Einreiseverbot nach § 5 Abs. 2 Corona-LVO-MV an eine gemeldete Hauptwohnung anzuknüpfen und den Personen mit gemeldetem Nebenwohnsitz die Ausnahme zu versagen, sei mangels jeglichen Bezugs zum Risiko der Verbreitung der Krankheit willkürlich. Durch das Einreiseverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V seien sie – die Antragsteller – jedenfalls daran gehindert worden, ihren gemeldeten Zweitwohnsitz, den sie in Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 11 GG auf Freizügigkeit im Bundesgebiet gewählt hätten, tatsächlich aufzusuchen. Ein Eingriff in Art. 11 Abs. 1 GG liege mithin vor. Durch das Einreiseverbot sei zudem die Erreichbarkeit und die Nutzbarkeit der Nebenwohnung und damit zugleich des Eigentums der Antragsteller zu 1. und 2. ausgeschlossen worden. Für die Zeitdauer des Einreiseverbots sei die Privatnützigkeit des Eigentums vollständig aufgehoben worden. Es handele sich insoweit um einen Eingriff mit enteignungsgleicher Wirkung in Art. 14 Abs. 1 GG für die Dauer des Verbots. Jedenfalls aber liege ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG vor, die auch das Recht auf Mobilität umfasse. Das Einreiseverbot sei ungeeignet gewesen, das verfolgte Ziel, die Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern, zu erreichen. Es sei nahezu ausgeschlossen, dass konkret durch das Verbot der Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern zum Aufsuchen einer Nebenwohnung ein Beitrag zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Coronavirus geleistet worden sei, da für das Infektionsgeschehen relevante Kontakte bei einer Einreise zum Aufsuchen der eigenen Nebenwohnung mit dem eigenen PKW bei gleichzeitiger Weitergeltung und Einhaltung der übrigen Verbotsregelungen der Corona-LVO M-V nicht stattgefunden hätten. Das Einreiseverbot für Nebenwohnungsinhaber sei auch nicht erforderlich gewesen. Als milderes Mittel hätte die Anforderung eines tagesaktuellen negativen Corona-Tests als Voraussetzung der Einreise geregelt werden können, die das Infektionsrisiko durch die Nutzung einer Nebenwohnung auf ein Restrisiko hätte reduzieren können. Einen solchen Test habe der Verordnungsgeber der Corona-LVO M-V – trotz der Geeignetheit zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit – allerdings von „Landeskindern“ auch dann nicht gefordert, wenn sie beispielsweise von der Nutzung ihrer Zweitwohnung in einem anderen Bundesland – selbst einem Hochinzidenzgebiet – zurückgekehrt wären. Hinsichtlich der Kontaktmöglichkeiten würden sich Reisende jedoch ebenfalls nicht aufgrund der Haupt- oder Nebenwohnung unterscheiden. Jedenfalls sei das Einreiseverbot für Inhaber einer gemeldeten Nebenwohnung, die zugleich Eigentümer seien und damit den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen würden, nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Maß der Belastung des Einzelnen stünde in keinerlei vernünftigem Verhältnis mehr zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen. Die Auswirkungen der Regelung wären somit unzumutbar. Schließlich habe das Einreiseverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V mangels Ausnahme für Inhaber einer gemeldeten Nebenwohnung das Willkürverbot und damit den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die willkürliche Ungleichbehandlung ergebe sich jedenfalls daraus, dass Personen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern sowohl in eine Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern als auch in andere Bundesländer nach den Regelungen der Corona-LVO M-V frei hätten reisen und die Wohnung uneingeschränkt hätten nutzen und wieder an ihren Hauptwohnsitz hätten zurückkehren können. Unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes sei keinerlei sachliche Rechtfertigung erkennbar, die diese eklatante Ungleichbehandlung in der auf die §§ 28, 28a IfSG gestützten Regelung rechtfertigen könnte. Jedenfalls sei der Antrag mit Ablauf des 12. Mai 2021 nach der gesetzlichen Wertung des § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG a. F. angesichts der Schwere der kumulativen Grundrechtseingriffe und mangels ersichtlichen Zusammenhangs der Anreise zur Nutzung einer Nebenwohnung mit dem Infektionsgeschehen auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich anzuerkennenden Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers hinsichtlich des Zeitpunkts des Außerkrafttretens der Verbotsregelungen begründet. Entsprechend der in der bundesgesetzlichen Regelung des § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG a. F. zum Ausdruck kommenden Wertung – danach wären die bundesrechtlichen Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 IfSG a. F. am siebten Tag nach der Unterschreitung des Schwellenwerts von 100 der Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt automatisch außer Kraft getreten – wäre der Verordnungsgeber der Corona-LVO M-V jedenfalls verpflichtet gewesen, das Einreiseverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO-MV am 12. Mai 2021 außer Kraft zu setzen. Denn die Sieben-Tage-Inzidenz habe bereits am 7. Mai 2021 sowohl landesweit als auch im Landkreis Vorpommern-Rügen den Wert von 100 unterschritten. Die Antragsteller beantragen, festzustellen, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23.04.2021 (GVOBl. M-V 2021, 381, 523) unwirksam gewesen ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung mit § 5 Abs. 10 Corona-LVO M-V in der damals geltenden Fassung eine zusätzliche Ausnahme zugunsten geimpfter bzw. geimpfter oder genesener Personen aufgenommen worden sei. Dadurch sei das normative Umfeld der hier angegriffenen Norm, nämlich die sachliche Reichweite, geändert worden. Es werde davon ausgegangen, dass die Antragsteller die Vorschrift in der damals geltenden Fassung angreifen würden. Anderenfalls wäre ihr Antrag unzulässig, weil die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags im Normenkontrollverfahren die Zulässigkeit des bisherigen Antrags erfordere, woran es fehlen würde, würden die Antragsteller eine Vorschrift angreifen, die im Zeitpunkt der Antragstellung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet habe. Der Antrag der Antragsteller sei unzulässig. Aus der Berufung auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Grundrechte und auf eine beabsichtigte Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen könne den Antragstellern jeweils kein berechtigtes Feststellungsinteresse erwachsen. Sie würden lediglich behaupten, aber nicht näher begründen, dass schwerwiegende Eingriffe in ihre Grundrechte vorgelegen hätten. Soweit die Antragsteller einen Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 GG rügen würden, habe der Senat bereits u. a. in seinem Beschluss im Eilverfahren der Antragsteller selbst darauf hingewiesen, dass ein Eingriff in dieses Grundrecht nicht anzunehmen sei. Ob ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der Antragsteller zu 1. und 2. vorliege, habe der erkennende Senat im Eilverfahren der Antragsteller offengelassen. Wenn aber schon nicht offen zu Tage trete, dass der Schutzbereich überhaupt betroffen sei, liege erst recht kein gewichtiger oder schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht vor. Ohnehin liege gar kein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht vor. Bei der hier angegriffenen Norm habe der Schwerpunkt des Eingriffs nicht ansatzweise im Bereich des Vermögens gelegen. Somit verbliebe nur ein Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, der nicht ohne Weiteres ein berechtigtes Feststellungsinteresse im hier relevanten Sinne begründe. Ein gewichtiger oder schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Antragsteller sei auch insoweit nicht zu erkennen oder dargelegt worden. Auch im Übrigen ergebe sich kein berechtigtes Feststellungsinteresse der Antragsteller. Eine Wiederholungsgefahr hätten sie zu Recht nicht geltend gemacht. Sie sei auch nicht anzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen könnten sie ebenfalls kein berechtigtes Feststellungsinteresse darlegen. Das Feststellungsinteresse entfalle bei dieser Fallgruppe, wenn – wie hier – Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen der behaupteten Unwirksamkeit der angegriffenen Rechtsvorschriften offensichtlich nicht gegeben seien. Amtshaftungsansprüche schieden schon deshalb aus, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beim Erlass von Verordnungen regelmäßig an einer drittgerichteten Amtspflicht im Sinne von § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fehle. Mit dem Urteil vom 17. März 2022 – III ZR 79/21 – habe der Bundesgerichtshof außerdem alle Ansprüche auf Entschädigung verneint, die die Antragsteller sonst noch hätten verfolgen können. Auch die Verfolgung anderer Ersatzansprüche als Amtshaftungsansprüche sei daher für die Antragsteller offensichtlich aussichtslos. Für den hier als Grundlage eines Feststellungsinteresses allein in Betracht kommenden Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs trete noch hinzu, dass dieser notwendig einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG voraussetze. Der Antrag sei überdies unbegründet. Die angegriffene Norm sei wirksam gewesen und beruhe auf den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 11 IfSG a. F. und damit auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 11 IfSG a. F. haben Reisen ganz untersagt oder nur beschränkt werden können und dies habe für unterschiedliche Arten von Reisen und in unterschiedlicher Weise geschehen können. Der zweite Halbsatz von § 28a Abs. 1 Nr. 11 IfSG a. F. habe dabei touristische Reisen nur besonders hervorgehoben. Somit sei in vielfacher Hinsicht eine Auswahl eröffnet, mithin ein Auswahlermessen eingeräumt worden. Im Übrigen sei der Tatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG wegen der Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen erfüllt gewesen und es sei vom Bundestag zuletzt am 4. März 2021 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag festgestellt worden (vgl. § 28a Abs. 1 IfSG a. F.). Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei die Differenzierung zwischen Personen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern und Personen ohne einen dortigen Hauptwohnsitz gerechtfertigt gewesen. Anders als die Antragsteller meinen, sei die Ermessensfehlerlehre des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht unmittelbar auf das Verordnungsermessen übertragbar. Dies möge jedoch auf sich beruhen, da die Differenzierung dem Zweck der Ermächtigung entspreche. Denn der Zweck der Ermächtigung habe sich zu jeder relevanten Zeit auch nach § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG gerichtet. Hiernach habe er – der Antragsgegner – von seiner Kompetenz, Reisen zu beschränken, in einer Weise Gebrauch gemacht, die auf wichtige Belange Rücksicht genommen habe. Die Ausreise seiner Bürgerinnen und Bürger habe er nicht sinnvollerweise beschränken können, denn nach der Senatsrechtsprechung sei auf die Schutzrichtung der Maßnahmen speziell in Bezug auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern abzustellen gewesen. Für den Schutz des Landesgebiets seien Ausreisen neutral (oder sogar förderlich). Sie hätten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinreise zum eigenen Hauptwohnsitz unterbunden werden können, da den Bürgerinnen und Bürgern des Landes die Einreise zum Hauptwohnsitz nicht pauschal hätte versagt werden können. Außerdem habe der Senat gebilligt, dass die Bürgerinnen und Bürger des Landes innerhalb des Landesgebiets reisen dürften. Hinzu komme, dass die Mobilität innerhalb des Landes eine geringere Gefahr ausgemacht habe, als die Mobilität von potenziell jedem anderen Ort im Bundesgebiet aus. Die – für diverse Rügen der Antragsteller zugrunde gelegte – Annahme, es sei eine Art „Landeskinderklausel“ geschaffen worden, sei daher unzutreffend. Die Regelungen für die Landesbevölkerung hätten sich nicht aus einer Absicht, diese Bevölkerung zu privilegieren, sondern aus den systemimmanenten Grenzen der getroffenen Regelung ergeben. Auch die Ausreisepflicht nach § 5 Abs. 12 Corona-LVO M-V sei mit dem Zweck der Ermächtigung vereinbar. Es habe eine Ergänzung des Einreiseverbots dargestellt, denn das Einreiseverbot hätte nur eingeschränkt wirken können, wenn es nicht von einem Ausreisegebot für dieselben Fälle begleitet worden wäre. Der epidemiologische Nutzen liege darin, dass der Aufenthalt nach der Einreise verkürzt werde. Infolgedessen wäre es dazugekommen, dass sich die epidemiologische Gefahr der Mobilität, die in der Verbringung und Verbreitung des Virus und in der Verdoppelung des je eigenen Kontaktumfelds gelegen habe, in viel geringerem Maß habe verwirklichen können. Darüber hinaus sei obergerichtlich entschieden, dass der Verordnungsgeber auch dann auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG habe zurückgreifen dürfen, wenn eine besondere Ermächtigungsgrundlage aus §§ 29 bis 31 IfSG nicht einschlägig gewesen sei. Im Verhältnis zu § 28a IfSG gelte nichts Anderes. Die Antragsteller würden zudem die Reichweite der Forderung nach einer tragfähigen Grundlage für die Schutzmaßnahmen verkennen. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht hätten das Erfordernis der tragfähigen tatsächlichen Grundlage vor allem auf den Nachweis der epidemiologischen Gefahrenlage bezogen, die damals vorgeherrscht habe. Eine eingehende Untersuchung der Zahlen potenzieller Einreisender, wie sie die Antragsteller für erforderlich hielten, sei schon deshalb nicht erforderlich. Eine derartige umfangreiche Ermittlung wäre seinerzeit auch zweckwidrig gewesen, weil dies ggf. irreversible Folgen für die genannten Schutzgüter bedeutet hätte, hätte man vom Verordnungsgeber zunächst eine Evaluation gefordert. Die Ausreise sei zudem den Personen mit Hauptwohnsitz im Land nicht versagt worden, weil sie für den Infektionsschutz im Land nichts bewirkt hätte, und die (ggf. Wieder-)Einreise sei nicht untersagt worden, weil es nach § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG nicht habe hingenommen werden müssen, dass Personen von ihrem hauptsächlichen und in aller Regel einzigen Wohnsitz ferngehalten würden. Weiter habe der erkennende Senat schon auf den Unterschied zwischen der Bevölkerung mit Haupt- und Zweitwohnsitz im Land und anderen Personen hingewiesen, indem er ausgeführt habe, dass keine willkürliche Ungleichbehandlung mit denjenigen Personen vorliege, die ihre Hauptwohnung in einem anderen Bundesland hätten, da die zur erstgenannten Gruppe Zugehörigen im Erkrankungsfall nicht zusätzliche Krankenhauskapazitäten des Landes in Anspruch nehmen würden. Die angegriffene Norm sei auch mit den Freiheitsgrundrechten der Antragsteller und anderer Personen vereinbar gewesen. Ein Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG werde nicht in Abrede gestellt. Deshalb komme es vor allem auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs an. Dies gälte auch, wenn man einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG oder aus Art. 11 Abs. 1 GG annehmen wollte. Dabei könne jedoch nicht zweifelhaft sein, dass der Eingriff im Sinne des Art. 11 Abs. 2 GG „zur Bekämpfung von Seuchengefahr“ vorgesehen worden sei. Die Vorschrift sei geeignet und erforderlich gewesen, um den legitimen Zweck des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch die Vermeidung von Kontakten während der Reise und des Aufenthalts am Ort des Zweitwohnsitzes zu erreichen. Dabei sei zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts touristische Reisen und Aufenthalte eine abstrakte Gefahr der Erhöhung des Infektionsgeschehens begründen würden. Schließlich sei die angegriffene Norm auch angemessen gewesen. Hierzu werde auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28. April 2021 – 1 KM 241/21 OVG – verwiesen. Darüber hinaus sei das Interesse der Zweitwohnungsinhaber vom Verordnungsgeber erkannt und berücksichtigt worden, indem einen Tag nach der Antragstellung durch die Antragsteller zunächst Lockerungen für die Zweitwohnungsinhaber und erst später für den Tourismus beschlossen worden seien. Indes hätte der Antragsgegner zunächst die Auswirkungen der nach dem damaligen Erkenntnisstand verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahme vom Einreiseverbot für vollständig geimpfte Personen abzuwarten gehabt, die mit der Verordnung vom 4. Mai 2021 eingeführt worden sei. Insofern habe das erkennende Gericht bereits anerkannt, dass eine Stufenfolge von Lockerungen nicht zu beanstanden sei, weil zunächst die Auswirkungen der vorherigen Lockerungen hätten beobachtet werden müssen. Die angegriffene Norm sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gewesen. Die Abwägung zwischen den Gründen für die Untersagung epidemiologisch sehr relevanter Reisebewegungen und den gegenläufigen Belangen der Betroffenen und der übrigen Gesellschaft sei bei den Personen mit Hauptwohnsitz im Landesgebiet anders ausgefallen als bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz anderswo unterhalten hätten. Für die letzteren Personen sei nur die Einreise, nicht aber die Nutzung des einzigen eigenen Obdachs beschränkt worden. Die Antragsteller gingen zudem nicht auf den Umstand ein, dass in den Landkreisen Vorpommern-Greifswald aufgrund der Allgemeinverfügung des Landrates vom 13. April 2021 und Mecklenburgische-Seenplatte aufgrund der Allgemeinverfügung des Landrates vom 15. April 2021 ein Einreiseverbot für alle touristischen Reisen und Zweitwohnungsbesitzer auch aus anderen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Mecklenburg-Vorpommern gegolten habe. Dies stehe aber ihrer Erwägung erkennbar entgegen, angesichts der Krankenhausplanung des Landes hätte es jedenfalls ein Verbot von Reisen zwischen den Verflechtungsräumen der Landesplanung geben müssen. Dieser Überlegung sei durch § 13 Abs. 3 Corona-LVO M-V Genüge getan worden. Darüber hinaus hätten schon keine vergleichbaren Sachverhalte vorgelegen. Dem systematischen Zusammenhang nach sei hier ein Einreiseverbot geregelt worden, das nur (zeitweise) keine Ausnahme für die Inhaber von Nebenwohnungen im Landesgebiet enthalten habe. Dabei habe es sich um eine andere Regelung gehandelt, als wäre ein Verbot an Personen innerhalb des Landesgebiets ausgesprochen worden, zu ihren Nebenwohnungen zu fahren. Der Ansatzpunkt sei grundlegend anders gewesen, weil mit den tatsächlichen Regelungen an die Einreise angeknüpft worden sei, während die andere Norm an das Aufsuchen des Nebenwohnsitzes an sich angeknüpft hätte. Nach der tatsächlich erlassenen Norm seien die Sachverhalte der Personen mit Erstwohnsitz im Inland und außerhalb des Landes schon deshalb nicht vergleichbar gewesen, weil das erlassene Verbot der Einreise in das Land gar nicht auf Personen mit Erstwohnsitz im Land habe erstreckt werden können. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 haben die Antragsteller zum Vortrag des Antragsgegners im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Normenkontrollantrag gegen eine angegriffene, aber während des laufenden Normenkontrollverfahrens außer Kraft getretene Vorschrift zulässig bleibe, soweit ein Antragsteller weiterhin geltend machen könne, durch die zur Prüfung gestellte Norm oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein und er darüber hinaus ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit habe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Zudem seien die nachgeschobenen Ausführungen zur Belastung der Krankenhäuser durch eine Ausnahme vom Einreiseverbot für Personen mit gemeldetem Zweitwohnsitz offensichtlich tatsächlich unhaltbar. Im Rahmen der Krankenhausbedarfsplanung werde der Bedarf auf Grundlage der Daten nach § 21 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) ermittelt. In diese Daten gingen selbstverständlich auch Personen mit Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern im Fall der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ein, ebenso wie Touristen, die in Mecklenburg-Vorpommern stationär behandlungsbedürftig würden. Der stationäre Behandlungsbedarf durch Personen mit Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern und Erstwohnsitz in einem anderen Bundesland sei mithin dem Grunde nach in der Bedarfsplanung berücksichtigt worden. Eine Überlastung der Krankenhäuser sei zudem deshalb ausgeschlossen gewesen, weil bereits im Jahr 2020 von Bundes- und Landesbehörden, dem Robert-Koch-Institut etc. das sogenannte Kleeblattkonzept zur strategischen Verlegung von COVID-19-Fällen in Deutschland entwickelt worden sei, um eine Überlastung von Krankenhäusern zu verhindern. Bei bundesweiter Betrachtung der Krankenhauskapazitäten habe sich durch die Beibehaltung einer Ausnahme von Personen mit gemeldetem Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern vom Einreiseverbot eine Überlastung der Krankenhäuser nicht ergeben können, zumal diese Personen bei einem Aufenthalt in ihrer Zweitwohnung in Mecklenburg-Vorpommern keine Krankenhausbettenkapazitäten in ihrem Erstwohnsitz-Bundesland in Anspruch nehmen konnten. Der Antragsgegner negiere außerdem unter Verweis auf den Beschluss des Senats im Eilverfahren und weiterer Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren des erkennenden Gerichts einen Eingriff in Art. 11 Abs. 1 GG. Dabei übersehe er bereits die allgemeine Begründung zur Corona-LVO M-V, nach der Art. 11 GG und Art. 14 GG, sofern der Betroffene Eigentümer der Nebenwohnung sei, nicht uneingeschränkt gelten würden, sondern dem Gesetzesvorbehalt unterlägen. Die Ungleichbehandlung durch Art. 5 Corona-LVO M-V entfalle auch nicht aufgrund der in einzelnen Landkreisen durch Allgemeinverfügung, angeknüpft an eine Überschreitung des Schwellenwerts von 150 erlassenen allgemeinen Einreisebeschränkungen, die auf § 13 Abs. 3 Corona-LVO M-V gestützt würden. Eine solche Einreisebeschränkung habe es im Landkreis Vorpommern-Rügen nicht gegeben. Eine allgemeine und gleiche Einreisebeschränkung angeknüpft an besondere Umstände verdeutliche die Grundrechtsrelevanz der allein an die „Landeskindeigenschaft“ anknüpfenden Regelungen des § 5 Abs. 1 und 11 Corona-LVO M-V. Zudem sei ein Präjudizinteresse gegeben. Die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs sei nicht offensichtlich aussichtslos. § 5 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V sei ein Maßnahmengesetz i. S. d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 28. Januar 2021 – III ZR 25/20 –. Die Streichung der Ausnahme vom Einreiseverbot habe konkret Zweitwohnungsinhaber in Mecklenburg-Vorpommern mit Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns betroffen und damit zu einer sachlichen Individualisierung der Rechtsadressaten geführt. Außerdem könnten Verordnungen, die an eigenen, nicht auf ein fehlerhaftes Parlamentsgesetz zurückzuführenden Nichtigkeitsgründen leiden würden, Ansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs auslösen. Ein rechtswidriger Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG, der die Corona-LVO M-V unwirksam gemacht habe, sei hierbei nicht offensichtlich ausgeschlossen. Mit Beschluss vom 19. Mai 2021 – 1 KM 343/21 OVG – hat der Senat den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zum Az. 1 KM 343/21 OVG, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.