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Urteil

10 C 11/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 31 Abs. 1 GemO RLP ist keine Strafnorm und verletzt nicht per se Bundesrecht. • Die Wahlrechtsgrundsätze (Allgemeinheit, Gleichheit, Unmittelbarkeit) werden durch einen Ausschluss nach § 31 Abs. 1 GemO nur unter engen Voraussetzungen berührt. • § 31 Abs. 1 GemO ist verfassungskonform auslegbar, soweit der Ausschluss dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Rates dient und die Straftat in sachlichem Zusammenhang mit Ratsarbeit steht. • Im vorliegenden Fall hat der Rat sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt; der Ausschluss des Klägers war deshalb rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Ausschluss aus Gemeinderat nach Strafverurteilung: verfassungskonforme Auslegung und fehlerhaftes Ermessen • § 31 Abs. 1 GemO RLP ist keine Strafnorm und verletzt nicht per se Bundesrecht. • Die Wahlrechtsgrundsätze (Allgemeinheit, Gleichheit, Unmittelbarkeit) werden durch einen Ausschluss nach § 31 Abs. 1 GemO nur unter engen Voraussetzungen berührt. • § 31 Abs. 1 GemO ist verfassungskonform auslegbar, soweit der Ausschluss dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Rates dient und die Straftat in sachlichem Zusammenhang mit Ratsarbeit steht. • Im vorliegenden Fall hat der Rat sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt; der Ausschluss des Klägers war deshalb rechtswidrig. Der Kläger wurde 2009 in den Stadtrat der beklagten Stadt gewählt. 2010 wurde er wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung zu sieben Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; die Revision und Verfassungsbeschwerde blieben erfolglos. Mit einstimmigem Beschluss vom 22.09.2011 schloss der Stadtrat ihn nach § 31 Abs. 1 GemO aus dem Rat. Der Kläger focht den Beschluss an und verlangte gestützt auf Fortsetzungsfeststellungsklage nach Ende der Wahlperiode die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses. Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht überprüfte insbesondere verfassungsrechtliche Fragen zu Kompetenz, Strafcharakter der Norm und zur Vereinbarkeit mit den Wahlrechtsgrundsätzen. • Zulässigkeit: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig; der Kläger habe ein anerkennenswertes Rehabilitierungsinteresse, weil der Ausschluss als zusätzliche, über das Strafurteil hinausgehende Herabwürdigung wirke. • Kompetenz und Strafcharakter: § 31 Abs. 1 GemO ist keine Strafnorm; damit steht sie nicht in Widerspruch zu Bundeskompetenzen zum Strafrecht und löst kein Doppelbestrafungsverbot aus. • Verhältnis zu §§ 45 ff. StGB: Die strafrechtliche Aberkennung der Wählbarkeit ist eine Nebenstrafe, die andere Zielrichtung hat; § 31 Abs. 1 GemO verfolgt primär verwaltungsorganisatorische Ziele und berührt nicht widersprüchlich die Normen des Strafrechts. • Wahlrechtsgrundsätze - Unmittelbarkeit und Allgemeinheit: Die Vorschrift greift die Freiheit des Kandidatur- und Mandatserhalts nicht generell an; die Unmittelbarkeit ist nur betroffen, wenn das Gewähltsein als solches negiert wird. Ein Ausschluss, der an wahlfremde Umstände anknüpft, verletzt die Unmittelbarkeit nicht. • Wahlrechtsgrundsatz Gleichheit: § 31 Abs. 1 GemO begründet eine Ungleichbehandlung der Gewählten und erfordert daher zwingende Gründe des Gemeinwohls von verfassungsrechtlichem Rang. Ein legitimer Zweck kann die Wahrung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Rates sein, wenn die Voraussetzungen typischerweise vorliegen und der Ausschluss die Störung wirksam behebt. • Verfassungskonforme Auslegung: Die Norm ist so auslegbar, dass sie nur bei Straftaten Anwendung findet, die in sachlichem Zusammenhang mit der Ratsarbeit stehen und die die Arbeitsfähigkeit des Rates derart gefährden, dass Ausschluss für die Restamtszeit erforderlich ist. • Anwendung im Streitfall: Der Rat stützte seinen Beschluss nicht auf die erforderliche Prüfung der gegenwärtigen Gefährdung der Arbeitsfähigkeit und die Erforderlichkeit des Ausschlusses zur Wiederherstellung derselben. Daher machte der Rat sein Ermessen nicht in dem durch Zweck und Verfassung gebotenen Umfang gebrauch. Die Revision ist erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Ausschluss des Klägers aus dem Rat der Beklagten rechtswidrig war, weil der Rat sein Ermessen nicht in verfassungskonformer Weise ausgeübt hat. § 31 Abs. 1 GemO ist zwar grundsätzlich verfassungskonform auslegbar und keine Strafnorm, ihr Anwendungsbereich ist aber auf Fälle zu beschränken, in denen die strafbare Handlung in sachlichem Zusammenhang mit der Ratsarbeit steht und die Funktionsfähigkeit des Rates nachhaltig gefährdet. Im vorliegenden Fall fehlte eine hinreichende konkrete Prüfung der gegenwärtigen Gefährdung und der Erforderlichkeit des Ausschlusses; daher war die ausgesprochene Maßnahme nicht gerechtfertigt. Kostenentscheidung: der Beklagten werden die Kosten auferlegt.