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Beschluss

2 KM 38/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0210.2KM38.21.00
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Leitsätze
Die Regelungen in § 2 Abs 1 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28.11.2020 i. d. F. der Verordnung vom 08.01.2021 (juris: CoronaVV MV 4, Fassung: 2021-01-08) (Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für Kunden) ist im Verfahren nach § 47 Abs 6 VwGO nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelungen in § 2 Abs 1 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28.11.2020 i. d. F. der Verordnung vom 08.01.2021 (juris: CoronaVV MV 4, Fassung: 2021-01-08) (Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für Kunden) ist im Verfahren nach § 47 Abs 6 VwGO nicht vorläufig außer Vollzug zu setzen.(Rn.24) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt sinngemäß die vorläufige Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 1 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28. November 2020 (GVOBl. S. 1158) in der Fassung der Verordnung vom 08. Januar 2021 (GVOBl. S. 9). § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V lautet: „Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für Kunden geschlossen. Hiervon ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden und der Großhandel. Ein Verkauf mittels Abholung und Lieferdiensten bleibt auch für geschlossene Verkaufsstellen gestattet. Nicht von der Schließung betroffene Einzelhandelsbetriebe dürfen beim Verkauf nicht über ihr bestehendes Angebotssortiment hinausgehen. Für den Betrieb und den Besuch der geöffneten Verkaufsstellen sowie der Abholung und Lieferdienste besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 1 einzuhalten.“ Die hier angegriffene Regelung hat durch die Vierte Änderung der Corona-LVO M-V vom 22.01.2021 (GVOBl. S. 58), die am 25.01.2021 in Kraft getreten ist, selbst keine Änderung erfahren; eine Änderung erfolgte hinsichtlich der Geltungsdauer der Corona-LVO M-V, die nunmehr bis zum 14. Februar 2021 verlängert wurde. Durch die Fünfte Änderung der Corona-LVO M-V vom 05.02.2021 (GVOBl. S. 85) ist die hier streitgegenständliche Regelung nicht geändert worden. Die Antragstellerin hat am 20.01.2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingereicht. Sie betreibt nach ihren Angaben u.a. im Hoheitsgebiet des Antragsgegners einen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment, der nicht nach der genannten Regelung privilegiert ist. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt: Durch das ausnahmslose Verbot des § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V werde ihr die Öffnung ihrer großflächigen Verkaufsstellen vollständig untersagt. Dies stelle einen verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Der Eingriff sei nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie könne der Regelung nicht ausweichen, weil es weder zumutbar möglich noch wirtschaftlich vertretbar wäre, das Sortiment auf überwiegend „erlaubte“ Anteile umzustellen. Es handele sich faktisch um ein absolutes Verbot jeder beruflichen Betätigung. Es sei nicht festzustellen, inwieweit die Regelung zur Abwehr einer nachweisbaren oder höchstwahrscheinlichen Gefahr für die Volksgesundheit zwingend geboten wäre. Ihre Verkaufsstellen lösten keine sozialen Kontakte aus, die einem „Herunterfahren des öffentlichen Lebens“ entgegenstünden. Weder gingen von den Verkaufsstellen besondere Sogwirkungen aus noch fänden intensive Begegnungen statt, durch die besondere infektiologische Gefahrenlagen geschaffen würden. Ihre Verkaufsstellen leisteten keinen Beitrag zu einer Dynamisierung des pandemischen Geschehens. Für die Bewertung der Lockdown-Maßnahmen als „notwendige Schutzmaßnahmen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG fehle es an der erforderlichen Empirie. Es liege auch ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, das durch Art. 14 GG geschützt werde. Ihr werde die Nutzbarkeit ihres Unternehmens vollständig verwehrt, was einem vollständigen (wenn auch zeitweisen) faktischen Entzug der von Art. 14 GG geschützten Rechtsposition nahekomme. Insoweit greife die Regelung in den Kern der Eigentumsgarantie ein. Sie werde in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, weil sie keinerlei Zugang zu staatlichen Kompensationsmaßnahmen erhalte. Es hätte zwingend einer Entschädigungsregelung bedurft, von der sie auch tatsächlich profitiere, weil es sich um eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung handele. Weder das IfSG noch die Corona-LVO M-V regele Fragen des Ausgleichs der gravierenden Eingriffe in ihr Unternehmen. Insoweit verstießen die genannten Ermächtigungsgrundlagen auch gegen die Gewährleistungen des Art. 14 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG), soweit ein ausnahmsloses Öffnungsverbot statuiert werde. Das Verbot verstoße zudem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehle an einem plausiblen, sachlich vertretbaren Grund für die Regelung. Es sei nicht plausibel, weshalb ihre Verkaufsstellen zu schließen seien, während großflächige Verbrauchermärkte geöffnet seien und sonstige Konsumgüter jenseits der elementaren Grundversorgung anbieten könnten. Von derartigen Verkaufsstellen gingen ungleich größere Sogwirkungen und Anziehungskräfte aus, die das Ziel eines „Herunterfahren des öffentlichen Lebens“ konterkarierten. Ihre Betriebe trügen im ländlichen Raum mit ihrem Mischsortiment ebenfalls zur Grundversorgung der Bevölkerung bei. Es sei nicht erklärlich, inwieweit Blumenläden zur Grundversorgung beitragen sollten, ihr Mischsortiment indes nicht. Die Öffnungsmöglichkeit vom zufälligen Umstand nicht näher spezifizierter prozentualer Sortimentsbestandteile abhängig zu machen, stelle keinen sachlichen Differenzierungsgrund dar. Der Aufenthalt in ihren Verkaufsstellen finde praktisch ohne jeden weiteren sozialen Kontakt statt, weil es sich nicht um großflächige und zum längeren Verweilen handelnde Verbrauchermärkte handele. Unterstellte man, dass die Erfolgsaussichten des Verfahrens offen seien, würde eine Abwägung der sich ergebenden Vollzugsfolgen zu dem Ergebnis führen, dass die einstweilige Anordnung zu erlassen wäre. Bei der Folgenabwägung seien auch die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Beschwerdeführer. Ihr drohten irreversible wirtschaftliche Einbußen, ohne dass ein erkennbarer Nutzen für die zweifelsohne hochwertigen Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 GG ersichtlich sei. Die bislang durch den erkennenden Senat als auch durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Abwägung vorgenommene Erwägung, dass den Betroffenen außerordentliche finanzielle Hilfe zu Teil würde, greife hier nicht ein. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, § 2 Abs. 1 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28. November 2020 (GVOBl. S. 1158), in der Fassung der Verordnung vom 08. Januar 2021 (GVOBl. S. 9), bis zur Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag der Antragstellerin außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt im Wesentlichen aus, die angegriffene Norm sei verhältnismäßig. Die epidemiologische Lage sei auch im Januar noch außerordentlich angespannt. Erst in den letzten Tagen zeige sich bei der täglichen Zunahme der Infektionen eine bessere Tendenz, allerdings weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Daraus folge eine lang andauernde, erhebliche Belastung des Gesundheitssystems und eine Zunahme der Todesfälle. Auch im Landesgebiet seien die Infektionszahlen weiterhin erheblich zu hoch. Zwar habe sich in den letzten Tagen ein Absinken der Zahlen gezeigt, dies stelle die Schutzmaßnahmen aber nicht infrage, sondern bestätige vielmehr deren Wirkung. Die epidemiologische Lage sei derzeit diffus. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Einzelhandel infektionsgefährlich sei. Die Kontaktnachverfolgung habe zumeist den Zweck, nicht den Ort der Infektion, sondern die Kontakte der infizierten Person zu identifizieren. Wesentlich sei, dass es in den fraglichen Einrichtungen, wie hier dem Einzelhandel, zu Kontakten komme. Der „Lockdown“ würde ad absurdum geführt, wenn jeder Bereich, in dem es zu Kontakten komme, geltend machen könne, er sei aber nicht in besonderem Maße infektionsgefährlich. Die Reduzierung von Kontakten sei geeignet, die Ausbreitung der Pandemie zu bremsen und die Zahlen der Neuinfektionen zu senken. Die angegriffene Norm sei darauf gerichtet, zahlreiche Kontakte zu unterbinden. Hierzu sei sie auch geeignet. Die Erfolge des Gesamtkonzeptes des „Lockdown“ zeigten sich in einem Absinken der Infektionszahlen. Zum Schutz der Gesundheit und des Lebens einer Vielzahl von Menschen sei die Regelung angemessen. In Mecklenburg-Vorpommern habe es zeitweise Landkreise mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gegeben. Zur Reduzierung der Kontakte und der Zahl der Neuinfektionen bedürfe es eines „Lockdown“. Zudem könne die Antragstellerin durchaus Finanzhilfen erhalten. Jedenfalls könne sie – wie andere Unternehmen – Vorteile aus der Senkung des Umsatzsteuersatzes im Jahr 2020 ziehen und staatliches Kurzarbeitergeld erhalten. Damit seien erhebliche öffentliche Mittel bereitgestellt und die individuellen und volkswirtschaftlichen Folgen der Pandemie abgemildert. Der Bundesgesetzgeber habe gerade keinen umfassenden Entschädigungsanspruch vorgesehen. Die angegriffene Norm sei insgesamt verhältnismäßig und mit dem Schutz der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sollte ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vorliegen, was bezweifelt werde, sei ein solcher jedenfalls verhältnismäßig. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Einzelhandel werde nicht in unzulässiger Weise anders behandelt als der großflächige Lebensmitteleinzelhandel, soweit dieser auch andere Sortimente führe. Das Wirtschaftsleben solle auf die für die Grundversorgung der Bevölkerung unerlässlichen Bereiche beschränkt werden. Nur durch das Abstellen auf das überwiegende Sortiment im Bereich der Grundversorgung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V sei gewährleistet, dass Nebensortimente der Öffnung von zum Beispiel Lebensmitteleinzelhändlern nicht entgegenstünden. Dies sei sachgerecht, weil es praktisch immer auch Nebensortimente gebe. Das Interesse an der Grundversorgung der Bevölkerung sei in der Abwägung von ganz erheblichem Gewicht. Komme es auf eine Folgenabwägung an, ergebe sich aus dem Vorstehenden, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung ausscheide. Die durch die Antragstellerin vorgetragenen finanziellen Einbußen seien durch die Landesregierungen und die Bundesregierung gesehen und angesichts der durch die Pandemie weiterhin drohenden Schäden (teilweise) in Kauf genommen worden. Wenn jeder betroffene Bereich geltend machen könne, es sei nicht nachgewiesen, dass sein Bereich maßgeblich für das Infektionsgeschehen verantwortlich sei, könne der „Lockdown“ bei einer weiterhin diffusen Infektionslage schlechthin keinen Erfolg haben. Die Entwicklung habe gezeigt, dass eine nur teilweise Kontaktbeschränkung das exponentielle Infektionsgeschehen abbremsen könne, nicht aber zu einem Rückgang der Infektionen habe führen können. Dieser Effekt trete erst jetzt ein. II. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren durch die Verlängerung der Geltungsdauer u.a. des § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V durch die Vierte Änderung der Corona-LVO M-V vom 22.01.2021 bis zum 14. Februar 2021 unstatthaft geworden ist, weil die Antragstellerin diese Änderungsverordnung nicht in den Streitgegenstand eingeführt hat; jedenfalls hat der Antrag aus anderen Gründen keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Hierüber entscheidet der Senat auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache. Erweist sich dieser als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Eilrechtsschutz abzulehnen; erweist sich der Antrag in der Hauptsache als voraussichtlich zulässig und begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, den Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn die ansonsten dem Antragsteller, betroffenen Dritten oder der Allgemeinheit drohenden Nachteile dies für geboten erscheinen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Folgenabwägung (BVerwG, Beschluss vom 30.04.2019 – 4 VR 3.19 – juris Rn. 4 für einen Bebauungsplan; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd VGH Mannheim, Beschluss vom 10.07.2019 – 8 S 2962/18 – juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des durch die Antragstellerin angegriffenen § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V bei der gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten nicht in Betracht. Der Senat hält die Erfolgsaussichten des Antrags im Hauptsacheverfahren für offen. Zwar bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Vorschriften in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 8, 14 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die hier streitgegenständliche Regelung über die Schließung von Einzelhandelsgeschäften darstellen. Die bislang durch den erkennenden Senat in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren offengelassene Frage, ob § 28 IfSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer solchen beschränkenden Regelung sein kann, ist mit der Einfügung des § 28a IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) mit Wirkung vom 19.11.2020 in der Rechtsprechung nunmehr geklärt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.12.2020 – 13 B 1731/20.NE –; OVG Bremen, Beschluss vom 17.12.2020 – 1 B 406/20 –; VGH München, Beschluss vom 08.12.2020 – 20 NE 20.2461 – jeweils zitiert nach juris; a.A. Kluckert, DVBl. 2021, 96 ff). Offenkundige verfassungsrechtliche Zweifel im Hinblick auf die Erfüllung des Parlamentsvorbehalts hat der erkennende Senat in diesem Zusammenhang nicht (mehr). Ob bzw. inwieweit die genannte Ermächtigungsgrundlage ihrerseits – wie von der Antragstellerin gerügt – gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, bleibt angesichts der Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Klärung in einem späteren etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die angegriffene Regelung in § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V erweist sich aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weder als voraussichtlich rechtswidrig noch als voraussichtlich rechtmäßig. Dem Senat ist dabei bewusst, dass die angegriffene Regelung in § 2 Abs.1 Corona-LVO M-V einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG beinhaltet; ebenso ist ihm aber die außergewöhnliche Gefährdungssituation durch das Coronavirus bewusst. Ob darüber hinaus – wie die Antragstellerin geltend macht – ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt, kann hier dahingestellt bleiben, da insoweit die nachfolgenden Erwägungen des Senats in gleicher Weise gelten würden. Eine abschließende Klärung der Frage, ob der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG betroffen sein kann, bleibt insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die angegriffene Regelung genügt derzeit voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Regelung das legitime Ziel, Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus zu verhindern, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Hierdurch soll entsprechend dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Personen geschützt werden. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu kommt es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Durch die grundsätzliche Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V genannten Ausnahmen, die nach Auffassung des Verordnungsgebers der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, soll nicht nur eine Beschränkung von Kontakten zwischen Menschen erreicht werden, sondern darüber hinaus soll auch die Mobilität und damit das Zusammentreffen von Menschen verringert werden. Insgesamt sollen auf diese Weise die Kontakte im Land Mecklenburg-Vorpommern durch die konzentrierte Anwesenheit von Personen auch in Einzelhandelsgeschäften verringert werden. Diese Zielsetzung kann durch die angegriffene Regelung erreicht werden, da die Kontaktmöglichkeiten im Bereich des Einzelhandels verringert werden und der Anreiz, sich zum Einkaufen in verschiedenen Geschäften aufzuhalten, reduziert wird. Die Regelung ist auch erforderlich; andere Mittel sind nicht vorhanden, um das mit der angegriffenen Regelung verfolgte Ziel gleichermaßen effektiv zu erreichen. Das Virus ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen hoch infektiös. Die neuen Varianten von SARS-CoV-2, die zuerst im Vereinigten Königreich (B.1.1.7) und in Südafrika (B.1.351) nachgewiesen wurden, sind nach ersten Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und gemäß Einschätzung des ECDC (European Centre for Disease Prevention and Control) noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar und unterstreichen daher die Notwendigkeit einer strengen Einhaltung dieser kontaktreduzierenden Maßnahmen. Die medizinische Behandlung ist beschränkt auf die Symptombehandlung und allgemeine Stärkung des Körpers. Die Sterberate insbesondere bei den so genannten vulnerablen Gruppen der Bevölkerung, vornehmlich ältere Menschen mit Vorerkrankungen, ist nach den bisherigen Erkenntnissen hoch. Die Vermeidung körperlicher Nähe zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln ist nach gegenwärtigem Wissensstand die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen oder gar zu hemmen. Dazu gehört die Begrenzung der Bewegungsfreiheit und der Kontaktmöglichkeiten der Menschen untereinander (vgl. Aktuelle Risikobewertung des Robert Koch-Instituts, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus /Risikobewertung.html, zuletzt abgerufen: 05.02.2021). Zwar sind zwischenzeitlich verschiedene Impfstoffe entwickelt worden, allerdings fällt die bislang erreichte Impfquote zur Bekämpfung der Pandemie nicht wesentlich ins Gewicht. Durch die angegriffene Regelung kann eine Minimierung der Infektionsmöglichkeiten und -risiken herbeigeführt werden. Das Zusammentreffen von Menschen bei Einkäufen begründet insoweit eine abstrakte Gefahr der Erhöhung des Infektionsgeschehens, was nach dem Willen des Verordnungsgebers auf das notwendige Maß reduziert werden soll, um die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Die von der Antragstellerin vorgetragene Möglichkeit, ihre Einzelhandelsgeschäfte unter Einhaltung und Beachtung entsprechender Hygiene-Konzepte zu betreiben, wäre zwar ein milderes Mittel als die vollständige Schließung ihres Betriebes, wäre aber nicht gleich geeignet, um das dargestellte Ziel des Verordnungsgebers zu erreichen. Hygiene-Konzepte können Ansteckungen mit dem Coronavirus nicht so sicher ausschließen wie die Unterbindung bzw. die Reduzierung von Kontakten. Auch ergibt sich aufgrund des dargestellten diffusen Infektionsgeschehens (vgl. RKI, Täglicher Lagebericht vom 05.02.2021) nicht, dass die Verkaufsstellen der Antragstellerin nicht zu einer Verbreitung des Infektionsgeschehens beitragen bzw. beigetragen haben. Auch wenn es nachweislich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Antragstellerin nicht zu Infektionen gekommen sein sollte, bedeutet dies nicht, dass es nicht zu Ansteckungen der Kundinnen und Kunden gekommen ist oder kommen wird. Allein das Aufstellen und die Einhaltung bestimmter Hygiene-Maßnahmepläne können der oben dargestellten abstrakten Gefahr nicht gleichermaßen effektiv begegnen (so bereits Beschlüsse des Senats vom 27.05.2020 – 2 KM 439/20 OVG – und vom 11.05.2020 – 2 KM 389/20 OVG – zitiert nach juris), sondern stellen nur Begleitmaßnahmen dar, um im Falle einer für die Grundversorgung der Bevölkerung notwendigen Öffnung von Einzelhandelsgeschäften das Risiko einer Verbreitung des Infektionsgeschehens zu reduzieren. Die Regelung ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16/11 – zitiert nach juris). Der Senat verkennt dabei nicht, dass in die Rechte der Antragstellerin derart umfangreich eingegriffen wird, dass sie dadurch in ihrer Existenz bedroht sein könnte, auch wenn die Corona-LVO M-V – zunächst – bis zum 31. Januar 2021 in ihrer Geltungsdauer beschränkt und nunmehr bis zum 14. Februar 2021 verlängert worden ist (vgl. § 14 Abs. 2 Corona-LVO M-V). Die angegriffene Regelung beeinträchtigt zudem nicht nur das betreffende Unternehmen oder den Inhaber desselben, sondern darüber hinaus auch etwaige Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze zumindest gefährdet werden, sowie jedenfalls die Rechte der Kunden der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der in der angegriffenen Regelung in § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V enthaltene Grundrechtseingriff findet seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit der Bevölkerung (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG) und damit den Grundrechten Anderer, die sich auch gerade in dem Anspruch des Einzelnen und der Bevölkerung auf Schutz vor Infektionskrankheiten konkretisiert. Würden alle Verkaufsstellen des Einzelhandels in Mecklenburg-Vorpommern wieder öffnen können, könnte dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbreitung der Infektion und damit zu einer Gefährdung von Leib und Leben führen. Dies gilt umso mehr, als zwischenzeitlich weltweit, aber auch in der Bundesrepublik Deutschland verschiedene Virusvarianten nachgewiesen worden sind, bei denen es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit gibt. Aus dem Vereinigten Königreich gibt es erste Hinweise darauf, dass Infektionen mit der Variante B.1.1.7 zu schwereren Krankheitsverläufen führen können (vgl. Robert Koch-Institut – RKI –, Täglicher Lagebericht vom 26.01.2021). Zwar ist auch bei einer Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht stets von einem lebensbedrohenden oder gar tödlichen Verlauf der Krankheit auszugehen, da es auch relativ unauffällige und/oder symptomlose Verläufe in nicht unerheblichem Ausmaß gibt. Allerdings besteht zudem eine weitere besondere Gefahrenlage darin, dass das Virus hochinfektiös ist und sich exponentiell verlaufend verbreitet. Diese Entwicklung des Infektionsgeschehens ist nicht mehr nur zu befürchten, sondern hat sich im Winter 2020/2021 deutlich erkennbar realisiert. Dies zeigen die Infektionszahlen, nach denen sich bundesweit die Neuinfektionen auf inzwischen 14.211 Infektionsfälle (vgl. RKI, Täglicher Lagebericht vom 04.02.2021) und damit im Vergleich zu den Infektionszahlen aus dem Dezember 2020 (Stand 15.12.2020: 14.432 Neuinfektionen) insgesamt nur geringfügig reduziert haben. Auch hat sich die Anzahl der Fälle in intensivmedizinischer Behandlung seitdem lediglich von 4735 auf 4178 Fälle verringert. Der Anteil der nicht mehr in einer solchen Behandlung befindlichen Personen, die daran gestorben sind, hat sich von 25 % auf 27 % erhöht (vgl. Tägliche Lageberichte des RKI vom 15.12.2020 und vom 04.02.2021). Die hohen bundesweiten Fallzahlen werden durch zumeist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten, im beruflichen Umfeld und Kranken- und Pflegeheimen verursacht. Seit Dezember 2020 sind in Deutschland insgesamt 2.091.689 einmal (Quote 2,5 %) und 756.333 Personen zweimal gegen COVID-19 geimpft worden. Ein bezogen auf die Bevölkerungszahl wesentlicher Anteil der Bevölkerung weist insoweit noch keinen verlässlichen Impfschutz gegen COVID-19 sowie die zwischenzeitlich mutierten Varianten des Virus auf. Auch die Zahlen bezogen auf Mecklenburg-Vorpommern zeigen auf, dass sich die 7-Tage-Inzidenz seit Mitte Dezember (15.12.2020) von 95,1 auf 108,4 Fälle erhöht hat und im Januar nach einer weiteren leichten Erhöhung nach den Weihnachtsfeiertagen auf 118,1 (Stand 14.01.2021) nunmehr auf 86,8 Fälle leicht gesunken ist (vgl. Coronavirus: Täglicher Lagebericht des LAGuS zur Sars-CoV-2-Infektionen in Mecklenburg-Vorpommern vom 04.02.2021). Die Zahl der vermeldeten Todesfälle im Zusammenhang mit einer Coronavirus-Infektion ist von 226 (Stand 07.01.2021) auf 520 (Stand 04.02.2021) gestiegen, was auf die dargestellte zwischenzeitlich hohe Zahl an Neuinfektionen zurückzuführen sein dürfte. Eine Entspannung der derzeitigen Situation ist noch nicht gegeben. Die Landesregierung führt hierzu in der allgemeinen Begründung zur Verordnung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 08.01.2021 (https://www.regierung-mv.de/Landesregierung /wm/Aktuelles--Blickpunkte/Wichtige-Informationen-zum-Corona%E2%80%93Virus, Datum des Aufrufs: 29.01.2021) aus, dass das Infektionsgeschehen in Mecklenburg-Vorpommern deutschlandweit weiterhin auf einem äußerst hohen Niveau sei. Wesentliches Element der Maßnahmen bleibe die Reduzierung der Kontakte, insbesondere durch eine Reduzierung der Mobilität, in der Bevölkerung. Durch die erhebliche Kontaktreduzierung in der Bevölkerung solle das Infektionsgeschehen aufgehalten werden. Ziel sei es weiterhin, so schnell wie möglich die Zahl der Neuinfektionen wieder unter 50 gemeldete Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in 7 Tagen zu senken, um die drohende Gefährdung des Gesundheitssystems und der Bevölkerung des Landes und damit einhergehend eine akute nationale Gesundheitsnotlage abzuwenden. Ohne entsprechende Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen ist ein erneuter – wiederum exponentieller – Anstieg der Infektionen hinreichend wahrscheinlich zu erwarten. Dies würde die bisherigen positiven Auswirkungen des Lockdowns sowie das mit diesem verfolgte Ziel gefährden. Da es zwischenzeitlich zu einer zunehmend diffusen Ausbreitung der SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung kommt, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind, und sich das genaue Infektionsumfeld häufig nicht ermitteln lässt (vgl. hierzu Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 04.02.2021), kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer weiteren Verbreitung bzw. Übertragung des Coronavirus auch in Einzelhandelsgeschäften gekommen ist bzw. kommen kann. Die Gefahr eines Leib oder Leben bedrohenden Verlaufs der Krankheit erhöht sich jedoch mit der Anzahl der erkrankten Personen, die das Virus weiterverbreiten. Mit der Anzahl der positiv getesteten Personen erhöht sich auch die Wahrscheinlichkeit, dass es zu schweren oder gar tödlichen Verläufen der Krankheit kommt. Dabei ist die Frage, inwieweit es zu Spätfolgen auch bei einem unauffälligen Verlauf der Krankheit kommen kann, wissenschaftlich noch nicht geklärt. Bei einem sich weiter erhöhenden Infektionsgeschehen besteht zudem die Gefahr einer Überlastung des Krankenhaussystems und damit die Gefahr einer nicht mehr ausreichenden medizinischen Versorgung der Bevölkerung insgesamt sowie der mit dem Coronavirus infizierten Personen. Dies nicht nur unter dem Gesichtspunkt, dass sonstige Operationen und medizinische Behandlungen nicht infizierter Personen aufschoben werden müssen, sondern auch im Hinblick darauf, dass mit dem SARS-CoV-2-Virus Infizierte intensivmedizinisch behandelt werden müssen. Bei einer Überlastung des Krankenhaussystems droht die Gefahr einer sog. Triage, bei der durch die Ärzte im Falle einer Überlastung die Entscheidung zu treffen ist, welchem Patienten die erforderliche medizinische Behandlung (beispielsweise mit Beatmungsgeräten) zukommen soll und welche diese nicht (mehr) erhalten. Um diesen Gefahren zu begegnen, hat der Verordnungsgeber entschieden, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken. Diese Entscheidung beruht auf einem Gesamtkonzept, im Rahmen dessen teilweise Schulen und Betreuungseinrichtungen für Kinder (Schul-Corona-VO M-V vom 03.11.2020 (GVOBl. S. 1018), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.01.2021 (GVOBl. S. 55) sowie Corona-KiföVO M-V vom 02.12.2020 (GVOBl. S. 1303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.01.2021 (GVOBl. S. 57), sowie einige der in § 2 Corona-LVO M-V aufgeführten Tätigkeiten erlaubt und Betriebe geöffnet bleiben sollen. Würde dem Antrag der Antragstellerin, einen Teil dieses Konzepts außer Kraft zu setzen, stattgegeben, bestünde die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht eindämmen zu können, mit den beschriebenen gravierenden Folgen. Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2020 – BvR 2530/20 –, zitiert nach juris). Der allgemeine Verweis der Antragstellerin auf eine Existenzbedrohung für die von ihr betriebenen Einzelhandelsbetriebe führt nicht zu einer anderen Bewertung. Inwiefern von der angegriffenen Regelung der Corona-LVO M-V trotz der in dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfe von 75 % des Umsatzes des Vorjahres eine existenzgefährdende Wirkung für ihr Unternehmen insgesamt oder ihre einzelnen Filialen ausgeht, hat sie nicht substantiiert auch unter Vorlage konkreter Zahlen und Unterlagen vorgetragen. Schließlich bestehen seitens des erkennenden Senats Bedenken dahingehend, ob durch die Regelungen in § 2 Corona-LVO M-V die Grenzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten sind. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 – zitiert nach juris). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Insoweit gilt ein am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012 – 1 BvL 16/11 –; Beschluss vom 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 – jeweils zitiert nach juris). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 14.01.2021 – 3 B 442/20 –; Beschluss vom 29.04.2020 – 3 B 147/20 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 11 S 22/20 –, jeweils zitiert nach juris). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 14.01.2021, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2020 – 5 Bs 48/20 –, juris Rn. 13). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ergeben sich Bedenken des Senats am Vorliegen eines hinreichenden sachlichen Grundes für die von der Antragstellerin geltend gemachten Ungleichbehandlungen insbesondere im Hinblick auf die Ausnahmeregelungen von der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Corona-LVO M-V geregelten grundsätzlichen Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels (a.A. OVG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2021 – 2 MR 3/21 – zitiert nach juris, auf der Grundlage des schleswig-holsteinischen Landesrechts). Die abschließende Klärung dieser Frage bleibt angesichts der Eilbedürftigkeit des einstweiligen Rechtschutzverfahrens einem späteren Hauptsacheverfahren vorbehalten). Da sich die Erfolgsaussichten des vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahrens aus den vorgenannten Gründe als offen darstellen, ist hier nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind einander gegenüberzustellen die Folgen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später Erfolg hätte, und die Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber später erfolglos bliebe. Die für eine Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwerwiegend sein, dass sie – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5.14u.a. – zitiert nach juris). Die nach Maßgabe dieser Grundsätze vorzunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Im Falle eines – weiteren – Vollzugs der angegriffenen Bestimmung würde es weiterhin zu einem erheblichen Eingriff in die Rechte der Antragstellerin kommen. Demgegenüber ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei einer Aufhebung der Regelung sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Kundenverkehr wieder öffnen können. Damit würde sich – wie bereits im Rahmen der Angemessenheit der Maßnahme ausführlich dargestellt – die Gefahr der weiteren Verbreitung des Coronavirus und damit der Ansteckung einer Vielzahl von Personen erhöhen, was zu einer Erkrankung einer Vielzahl von Menschen und im schlimmsten Fall zum Tode vieler Menschen zumindest beitragen könnte. Auch eine Überlastung des Gesundheitssystems wäre zu befürchten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich eine erhöhte Ansteckungsgefahr über die neuen mutierten Coronavirus-Varianten besteht. Ein zu vermeidender – erneuter – exponentieller Anstieg der Neuinfektionen wäre zu befürchten, der den bisher erzielten Fortschritt des bestehenden „Lockdowns“ gefährden könnte. Unter Abwägung aller bereits bei der Angemessenheit der angegriffenen Regelung genannten Umstände und Folgen setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den erheblichen Einschränkungen der Grundrechte der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung von deren persönlichen und wirtschaftlichen Interessen durch (vgl. im Ergebnis ebenso: BVerfG, Beschluss vom 11.11.2020 – BvR 2530/20 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020 – 11 S 94/20 –; OVG Magdeburg, Beschluss vom 04.11.2020 – 3 R 218/20 –; VGH München, Beschluss vom 29.10.2020 – 20 NE 20.2360 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2020 – 13 MN 433/20 –; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 22.01.2021 – 22.01.2021 – 3 MR 3/21 – und vom 05.11.2020 – 3 MR 56/20 – jeweils zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.