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Beschluss

2 KM 120/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:0324.2KM120.21.00
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Leitsätze
Die Differenzierung in § 2 Abs. 1 der Corona-Landesverordnung M-V vom 28.11.2020 (juris: CoronaVV MV 4), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V (juris: CoronaVQuarV MV 2) und zur Änderung der 2. SARS-COV-2-Quarantäneverordnung vom 09.03.2021 (juris: CoronaVQuarV MV) verstößt voraussichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.61) (Rn.63)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Differenzierung in § 2 Abs. 1 der Corona-Landesverordnung M-V vom 28.11.2020 (juris: CoronaVV MV 4), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V (juris: CoronaVQuarV MV 2) und zur Änderung der 2. SARS-COV-2-Quarantäneverordnung vom 09.03.2021 (juris: CoronaVQuarV MV) verstößt voraussichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG.(Rn.61) (Rn.63) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 20.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen begehren die vorläufige Außervollzugsetzung des § 2 Abs. 1 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO-M-V) vom 28. 11.2020 (GVOBl. S. 1158), diese Norm zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 09.03.2021 (GVOBl. S. 211). Die Antragstellerinnen haben am 22.02.2021 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die zum damaligen Zeitpunkt geltende Fassung des § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V gestellt. Mit Schriftsatz vom 12.03.2021 haben sie den Antrag auf § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V in der Fassung der Neunten Änderungsverordnung der Corona-LVO M-V vom 09.03.2021 umgestellt. Die angegriffene Bestimmung des § 2 Abs. 1 Corona-LVO-M-V lautet: „Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den allgemeinen Kundenverkehr geschlossen. Hiervon ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Blumenläden, Großhandel, Gartenbaucenter sowie Buchhandlungen. Ein Verkauf mittels Abholung und Lieferdiensten bleibt auch für geschlossene Verkaufsstellen gestattet. Geschlossene Verkaufsstellen des Einzelhandels können für den Einkauf nach Terminvereinbarung geöffnet werden. Nicht von der Schließung betroffene Einzelhandelsbetreibe dürfen beim Verkauf nicht über ihr bestehendes Angebotssortiment hinausgehen. Für den Betrieb und den Besuch der geöffneten Verkaufsstellen, Einkauf nach Terminvereinbarung sowie der Abholung und Lieferdienste besteht die Pflicht, die Auflagen nach Anlage 1 einzuhalten“. Sie begründen ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt: Sie betrieben als Schwesterunternehmen u.a. im Hoheitsgebiet des Antragsgegners Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment, wobei die privilegierten Sortimentsteile nicht überwögen. Sie verfügten über ein Hygienekonzept und könnten die Anforderungen an Verkaufsstellen des Einzelhandels erfüllen. Die dauerhaften Filialschließungen bedrohten sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz, weil sie aufgrund ihres Gesamtumsatzes keinerlei Zugang zu staatlichen Entschädigungen hätten. Selbst bei einer Anspruchsberechtigung führe die Deckelung der Überbrückungshilfe III zu einer Entschädigung weit unter den laufenden Fixkosten. Durch § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V werde ihnen die Öffnung ihrer Verkaufsstellen vollständig untersagt, was einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstelle, der nicht verhältnismäßig im engeren Sinne sei. Sie könnten der Regelung nicht ausweichen, weil es weder zumutbar möglich noch wirtschaftlich vertretbar sei, das Sortiment auf überwiegend „erlaubte“ Anteile umzustellen. Ihre Verkaufsstellen lösten keine sozialen Kontakte aus, die einem „Herunterfahren des öffentlichen Lebens“ entgegenstünden. Es liege konkret für die Schließung des Einzelhandels keine dezidierte Begründung des Verordnungsgebers vor. Die Ziele einer Kontaktreduzierung und der Beschränkung der Mobilität der Bevölkerung würden durch eine Öffnung ihrer Filialen in keiner Weise konterkariert bzw. durch eine Schließung in keiner Weise gefördert. Zwischen dem (ohnehin geringen) Kundenaufkommen bei ihnen und der Fußgängerdichte in der Innenstadt bestehe kein Zusammenhang. Eine besondere Belastung oder Frequenzsteigerung im ÖPNV finde nicht statt. Die Schließung des Einzelhandels mit Mischsortimenten sei auch nicht erforderlich. Eine Steuerung der Kundendichte könne durch eine Begrenzung der Personenzahl erfolgen, die sich auf einem bestimmten Anteil der Verkaufsfläche aufhalten dürfe. Der Eingriff sei auch nicht angemessen. Einzelhandel mit Mischsortimenten sei für viele Bereiche des täglichen Lebens system- und grundversorgungrelevant. Weder gingen von den Verkaufsstellen besondere Sogwirkungen aus noch fänden intensive Begegnungen statt, durch die besondere infektiologische Gefahrenlagen geschaffen würden. Für die Bewertung der Lockdown-Maßnahmen als „notwendige Schutzmaßnahmen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG fehle es an der erforderlichen Datenlage. Es liege auch ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, das ebenfalls durch Art. 14 GG geschützt werde. Insoweit greife die Regelung in den Kern der Eigentumsgarantie ein. Sie würden in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, weil sie gleichzeitig keinerlei Zugang zu staatlichen Kompensationsmaßnahmen erhielten. Es hätte zwingend einer Entschädigungsregelung bedurft, von der sie auch tatsächlich profitierten, weil es sich um eine ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung handele. Weder das IfSG noch die Corona-LVO M-V regelten dies. Die angegriffene Regelung verstoße zudem gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehle an einem plausiblen, sachlich vertretbaren Grund für die Regelung. Es sei nicht plausibel, weshalb ihre Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr zu schließen seien, während gleichzeitig großflächige Verbrauchermärkte geöffnet seien und etwa Elektronikartikel und sonstige Konsumgüter jenseits der elementaren Grundversorgung anbieten könnten. Von derartigen Verkaufsstellen gingen größere Sogwirkungen und Anziehungskräfte aus, die das Ziel eines „Herunterfahrens des öffentlichen Lebens“ konterkarierten. Ihre Betriebe trügen in ländlichen Bereichen mit ihrem Mischsortiment ebenfalls zur Grundversorgung der Bevölkerung bei. Es sei nicht erklärlich, inwieweit Blumenläden zur Grundversorgung beitragen sollten, ihr Mischsortiment indes nicht. Die Öffnungsmöglichkeit vom zufälligen Umstand nicht näher spezifizierter prozentualer Sortimentsbestandteile abhängig zu machen, stelle keinen sachlichen Differenzierungsgrund dar. Zudem gebe es angesichts der erneuten Erweiterung des Privilegierungskataloges in § 2 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V keinen sachlichen Grund (mehr), andere Gewerbetreibende benachteiligend ungleich zu behandeln. Es liege eine willkürliche Ungleichbehandlung vor, weil nunmehr auch Buchläden für den Publikumsverkehr öffnen dürften. Diese lüden zum „Bummeln“ und Verweilen ein und führten dazu, dass zahlreiche Produkte durch eine Vielzahl von Kunden angefasst würden, ohne diese im Anschluss zu erwerben. Unterstellte man die Erfolgsaussichten als offen, würde eine Abwägung der Vollzugsfolgen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung führen. Ihnen drohten irreversible wirtschaftliche Einbußen, ohne dass ein erkennbarer Nutzen für die hochwertigen Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 GG ersichtlich sei. Neben den eingetretenen Verlusten seien bei ihnen im Januar 14.161 Mitarbeitende von Kurzarbeit betroffen. Wirtschaftliche Hilfen würden die Antragstellerinnen nicht erhalten. Das legitime Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, rechtfertige die existenzbedrohenden Grundrechtseingriffe nicht (mehr). Auch die derzeitige Belegung von Intensivbetten bundesweit sowie im Land Mecklenburg-Vorpommern rechtfertige die Maßnahmen nicht. Die aktuelle Gesamtauslastung der Intensivbetten liege nur bei 72,1 %. In Mecklenburg-Vorpommern betrage der Anteil der COVID-19 Patienten an der Gesamtzahl der Intensivbetten stabil ca. 6 %. Das RKI habe das individuelle Infektionsrisiko und den Anteil am Gesamtinfektionsgeschehen für den Einzelhandel jeweils als „niedrig“ eingestuft. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, dass zwischen der Schließung des Einzelhandels und dem Rückgang von Inzidenzen ein Kausalzusammenhang bestehe. Die Antragstellerinnen beantragen, § 2 Abs. 1 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28. November 2020 (GVOBl. S. 1158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. März 2021 (GVOBl. S. 211), bis zur Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen außer Vollzug zu setzen, hilfsweise § 2 Abs. 1 Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 28. November 2020 (GVOBl. S. 1158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. März 2021 (GVOBl. S. 211), bis zur Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen außer Vollzug zu setzen, soweit die Norm den Antragstellerinnen die Öffnung ihrer Filialen zum Verkauf von nicht überwiegend erlaubtem Mischsortiment untersagt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf seine Ausführungen in dem Verfahren 2 KM 38/21 OVG und führt ergänzend aus, eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums liege nicht vor. Wegen der Verhältnismäßigkeit der Norm bedürfe es keiner Ausgleichsregelung. Die angegriffene Regelung sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung (oder Gleichbehandlung) sei nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades zu beurteilen. Aus § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG folge, dass auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen seien, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die Unternehmen und Dritte sowie öffentliche Interessen an bestimmten unternehmerischen Tätigkeiten ohne Einschränkungen. Diese Belange seien geeignet, (Un-)Gleichbehandlungen zu rechtfertigen. Die Differenzierung bezüglich der Kundenbegrenzung im Einzelhandel erfolge nicht zwischen privilegiertem und nicht privilegiertem Einzelhandel, sondern zwischen dem geöffneten Einzelhandel nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V und dem geschlossenen Einzelhandel mit Einkaufsmöglichkeiten nach Terminvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Corona-LVO M-V. Die unterschiedliche Behandlung sei aber durch die Anknüpfung an die Inzidenz in den verschiedenen Landkreisen gerechtfertigt. Durch die Möglichkeit, per Telefon oder auf elektronischem Wege einen Termin zum Einkaufen zu vereinbaren, bringe der Antragsgegner die beiderseitigen Interessen des Gesundheitsschutzes und des Einzelhandels in ein angemessenes Gleichgewicht. § 13a Abs. 1 Corona-LVO M-V verhindere zudem eine mögliche Sogwirkung durch das sofortige Öffnen aller Einzelhandelsstellen zu einem Zeitpunkt, in der die Infektionslage eine solche Öffnung noch nicht erlaube. Sollten alle Geschäfte sofort wieder öffnen können, sei ein enormer Andrang von potentiellen Kunden in den Einkaufspassagen zu erwarten. Die weitere Öffnung von der Grundversorgung der Bevölkerung dienenden Bereichen sei nicht zu beanstanden. Diese dürften auch mit ihrem übrigen Sortiment öffnen, da die Grundversorgung nicht angemessen gesichert wäre, wenn alle Betriebe schließen müssten, die nicht ausschließlich, sondern nur überwiegend die privilegierten Sortimente führten. Die Antragstellerinnen nähmen nicht an der Grundversorgung der Bevölkerung teil. Bei der Entscheidung, Blumen- und Buchläden nicht zu schließen, stehe dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der gerichtlich nur begrenzt überprüfbar sei. Der Verordnungsgeber sei nicht verpflichtet, insoweit andere Regelungen zu erlassen. Die dort angebotenen Güter zählten zur Grundversorgung. Der Antragsgegner stelle für „Lockerungen“ nicht strikt auf bestimmte Inzidenzzahlen ab. Es komme auch auf weitere Umstände an, wie etwa den Fortgang der Impfkampagne, nicht dagegen darauf, ob sich derzeit eine Übersterblichkeit zeige. Seit dem 04.08.2020 hätten sich die Erfassungsmethoden der Intensivbetten verändert. Nunmehr komme es maßgeblich darauf an, dass nur betreibbare Intensivbetten erfasst würden. Als betreibbar gelte ein Intensivbett, wenn jeweils ein vorgesehener Raum, funktionsfähige Geräte und Material pro Bettenplatz, Betten und personelle Besetzung mit pflegerischem und ärztlichem Fachpersonal vorhanden seien und eingesetzt werden könnten. Falle Pflegepersonal aus, würden dementsprechend Betten aus dem Betrieb genommen werden. Hinsichtlich der Abwägung, nicht nur der epidemiologischen Erwägungen, sondern auch der sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit, stehe dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Die Maßnahmen seien auch weiterhin angemessen, um die Kontakte so weit wie möglich zu begrenzen und ein exponentielles Wachstum der Infektionen zu verhindern. Eine generelle Aussage zum Infektionsrisiko im Einzelhandel könne nicht getroffen werden. Dies berücksichtige der Antragsgegner im Rahmen seines vorgegebenen Einschätzungsspielraums und in der Frage, ob die Maßnahmen kumulativ erforderlich seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass es im Falle einer weitgehenderen Öffnung zu einem Ansturm auf die kommerziell geprägten Innenstadtbereiche kommen und sich hierdurch die Häufigkeit von Begegnungen und Kontakten sowie die Zahl der Infektionen signifikant erhöhen würde. Hinsichtlich einer etwaigen Folgenabwägung werde auf den Beschuss des Senats vom 10.02.2021 (Az.: 2 KM 38/21 OVG) verwiesen. Die weiterhin hohen und nun wieder leicht ansteigenden Infektionszahlen belegten, dass die Maßnahmen weiterhin erforderlich seien, um das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen – nicht nur hohen Alters – zu schützen; dies auch in Anbetracht der Virusmutationen, die insbesondere in geschlossenen Räumen leichter übertragbar seien. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil er auf eine Entscheidung über die Rechtsverhältnisse der Antragstellerinnen selbst gerichtet sei. Dies sei im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht statthaft. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Hierüber entscheidet der Senat auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache. Erweist sich dieser als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Eilrechtsschutz abzulehnen; erweist sich der Antrag in der Hauptsache als voraussichtlich zulässig und begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, den Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn die ansonsten dem Antragsteller, betroffenen Dritten oder der Allgemeinheit drohenden Nachteile dies für geboten erscheinen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Folgenabwägung (BVerwG, Beschluss vom 30.04.2019 – 4 VR 3.19 –, juris Rn. 4 für einen Bebauungsplan; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd VGH Mannheim, Beschluss vom 10.07.2019 – 8 S 2962/18 –, juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugssetzung des durch die Antragstellerinnen angegriffenen § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V bei der gebotenen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten nicht in Betracht. Der Senat hält allerdings in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung die Erfolgsaussichten des Antrags im Hauptsacheverfahren für voraussichtlich gegeben. Der Senat hält zunächst an den nachfolgenden, in seinem Beschluss vom 10.02.2021 (Az.: 2 KM 38/21 OVG) dargelegten Überlegungen fest: „Zwar bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Vorschriften in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 8, 14 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die hier streitgegenständliche Regelung über die Schließung von Einzelhandelsgeschäften darstellen. Die bislang durch den erkennenden Senat in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren offengelassene Frage, ob § 28 IfSG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer solchen beschränkenden Regelung sein kann, ist mit der Einfügung des § 28a IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) mit Wirkung vom 19.11.2020 in der Rechtsprechung nunmehr geklärt (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 15.12.2020 – 13 B 1731/20.NE –; OVG Bremen, Beschluss vom 17.12.2020 – 1 B 406/20 –; VGH München, Beschluss vom 08.12.2020 – 20 NE 20.2461 – jeweils zitiert nach juris; a.A. Kluckert, DVBl. 2021, 96 ff). Offenkundige verfassungsrechtliche Zweifel im Hinblick auf die Erfüllung des Parlamentsvorbehalts hat der erkennende Senat in diesem Zusammenhang nicht (mehr). Ob bzw. inwieweit die genannte Ermächtigungsgrundlage ihrerseits – wie von der Antragstellerin gerügt – gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, bleibt angesichts der Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Klärung in einem späteren etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten. ... Dem Senat ist ... bewusst, dass die angegriffene Regelung in § 2 Abs.1 Corona-LVO M-V einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG beinhaltet; ebenso ist ihm aber die außergewöhnliche Gefährdungssituation durch das Coronavirus bewusst. Ob darüber hinaus – wie die Antragstellerin geltend macht – ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt, kann hier dahingestellt bleiben, da insoweit die nachfolgenden Erwägungen des Senats in gleicher Weise gelten würden. Eine abschließende Klärung der Frage, ob der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG betroffen sein kann, bleibt insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die angegriffene Regelung genügt derzeit voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Regelung das legitime Ziel, Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus zu verhindern, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Hierdurch soll entsprechend dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Personen geschützt werden. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu kommt es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Durch die grundsätzliche Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V genannten Ausnahmen, die nach Auffassung des Verordnungsgebers der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, soll nicht nur eine Beschränkung von Kontakten zwischen Menschen erreicht werden, sondern darüber hinaus soll auch die Mobilität und damit das Zusammentreffen von Menschen verringert werden. Insgesamt sollen auf diese Weise die Kontakte im Land Mecklenburg-Vorpommern durch die konzentrierte Anwesenheit von Personen auch in Einzelhandelsgeschäften verringert werden. Diese Zielsetzung kann durch die angegriffene Regelung erreicht werden, da die Kontaktmöglichkeiten im Bereich des Einzelhandels verringert werden und der Anreiz, sich zum Einkaufen in verschiedenen Geschäften aufzuhalten, reduziert wird. Die Regelung ist auch erforderlich; andere Mittel sind nicht vorhanden, um das mit der angegriffenen Regelung verfolgte Ziel gleichermaßen effektiv zu erreichen. Das Virus ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen hoch infektiös. Die neuen Varianten von SARS-CoV-2, die zuerst im Vereinigten Königreich (B.1.1.7) und in Südafrika (B.1.351) nachgewiesen wurden, sind nach ersten Untersuchungen aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und gemäß Einschätzung des ECDC (European Centre for Disease Prevention and Control) noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar und unterstreichen daher die Notwendigkeit einer strengen Einhaltung dieser kontaktreduzierenden Maßnahmen. Die medizinische Behandlung ist beschränkt auf die Symptombehandlung und allgemeine Stärkung des Körpers. Die Sterberate insbesondere bei den so genannten vulnerablen Gruppen der Bevölkerung, vornehmlich ältere Menschen mit Vorerkrankungen, ist nach den bisherigen Erkenntnissen hoch. Die Vermeidung körperlicher Nähe zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln ist nach gegenwärtigem Wissensstand die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen oder gar zu hemmen. Dazu gehört die Begrenzung der Bewegungsfreiheit und der Kontaktmöglichkeiten der Menschen untereinander (vgl. Aktuelle Risikobewertung des Robert Koch-Instituts, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, zuletzt abgerufen: 05.02.2021). Zwar sind zwischenzeitlich verschiedene Impfstoffe entwickelt worden, allerdings fällt die bislang erreichte Impfquote zur Bekämpfung der Pandemie nicht wesentlich ins Gewicht. Durch die angegriffene Regelung kann eine Minimierung der Infektionsmöglichkeiten und -risiken herbeigeführt werden. Das Zusammentreffen von Menschen bei Einkäufen begründet insoweit eine abstrakte Gefahr der Erhöhung des Infektionsgeschehens, was nach dem Willen des Verordnungsgebers auf das notwendige Maß reduziert werden soll, um die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Die von der Antragstellerin vorgetragene Möglichkeit, ihre Einzelhandelsgeschäfte unter Einhaltung und Beachtung entsprechender Hygiene-Konzepte zu betreiben, wäre zwar ein milderes Mittel als die vollständige Schließung ihres Betriebes, wäre aber nicht gleich geeignet, um das dargestellte Ziel des Verordnungsgebers zu erreichen. Hygiene-Konzepte können Ansteckungen mit dem Coronavirus nicht so sicher ausschließen wie die Unterbindung bzw. die Reduzierung von Kontakten. Auch ergibt sich aufgrund des dargestellten diffusen Infektionsgeschehens (vgl. RKI, Täglicher Lagebericht vom 05.02.2021) nicht, dass die Verkaufsstellen der Antragstellerin nicht zu einer Verbreitung des Infektionsgeschehens beitragen bzw. beigetragen haben. Auch wenn es nachweislich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Antragstellerin nicht zu Infektionen gekommen sein sollte, bedeutet dies nicht, dass es nicht zu Ansteckungen der Kundinnen und Kunden gekommen ist oder kommen wird. Allein das Aufstellen und die Einhaltung bestimmter Hygiene-Maßnahmepläne können der oben dargestellten abstrakten Gefahr nicht gleichermaßen effektiv begegnen (so bereits Beschlüsse des Senats vom 27.05.2020 – 2 KM 439/20 OVG – und vom 11.05.2020 – 2 KM 389/20 OVG – zitiert nach juris), sondern stellen nur Begleitmaßnahmen dar, um im Falle einer für die Grundversorgung der Bevölkerung notwendigen Öffnung von Einzelhandelsgeschäften das Risiko einer Verbreitung des Infektionsgeschehens zu reduzieren.“ Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Infektionslage und der zunehmenden Verbreitung der verschiedenen Virusmutationen, die zwischenzeitlich einen erheblichen Anteil an dem Infektionsgeschehen darstellen, sind weiterhin stark kontakteinschränkende Maßnahmen erforderlich, um einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen entgegenzuwirken. Nach Angaben des RKI (vgl. Lagebericht vom 17.03.3021) wird die Virusvariante B.1.1.7 aktuell bei >50 % der untersuchten positiven Proben in Deutschland gefunden. Das sei besorgniserregend, weil die Variante B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender sei und vermutlich etwas schwerere Krankheitsverläufe verursache als andere Varianten. Die Inzidenzzahlen auch in Mecklenburg-Vorpommern steigen zwischenzeitlich nach einem erkennbaren Absinken (bis auf eine 7-Tage-Inzidenz von landesweit 58,2 Fällen je 100.000 Einwohner (vgl. Täglicher Lagebericht des LAGuS zu SARS-CoV-2-Infektionen in Mecklenburg-Vorpommern vom 10.03.2021) wieder an auf eine 7-Tage-Inzidenz von landesweit 63,7 (vgl. Lagebericht des LAGuS vom 17.03.2021) und sind weiter angestiegen. Dies zeigt, dass eine weitere Lockerung von Kontaktbegrenzungen nicht geboten ist. Die derzeit bestehenden Beschränkungen auch im Hinblick auf die einschränkenden Maßnahmen im Bereich des Einzelhandels sind auch weiterhin erforderlich, um dem aktuellen Infektionsgeschehen hinreichend zu begegnen und einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen entgegenzuwirken. Die angegriffene Regelung stellt sich zudem nicht als offensichtlich unverhältnismäßig im engeren Sinne dar. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 – 3 C 16.11 – zitiert nach juris Rn. 32). Der Senat verkennt dabei nicht, dass in die Rechte der Antragstellerinnen derart umfangreich eingegriffen wird, dass sie dadurch in ihrer Existenz bedroht sein könnten, auch wenn die Corona-LVO M-V – zunächst – bis zum 31. März 2021 in ihrer Geltungsdauer beschränkt ist (vgl. § 14 Abs. 2 Corona-LVO M-V). Die angegriffene Regelung beeinträchtigt zudem nicht nur die betreffenden Unternehmen oder die Inhaber derselben, sondern darüber hinaus auch etwaige Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze zumindest gefährdet werden, sowie jedenfalls die Rechte der Kunden der Antragstellerinnen aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der in der angegriffenen Regelung in § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V enthaltene Grund-rechtseingriff findet seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der staatlichen Schutz-pflicht für die Gesundheit der Bevölkerung (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und damit den Grundrechten Anderer, die sich auch gerade in dem Anspruch des Einzelnen und der Bevölkerung auf Schutz vor Infektionskrankheiten konkretisiert. Würden alle Verkaufsstellen des Einzelhandels in Mecklenburg-Vorpommern uneingeschränkt wieder öffnen können, könnte dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbreitung der Infektionen und damit zu einer Gefährdung von Leib und Leben führen. Dies gilt umso mehr, als – wie bereits oben geschildert – zwischenzeitlich die britische Virusmutation bei über der Hälfte der Infizierten festzustellen ist, die hochinfektiös ist und einen höheren Anteil an schweren bzw. tödlichen Verläufen der Krankheit hat. Zudem besteht eine weitere besondere Gefahrenlage darin, dass das Virus sich exponentiell verlaufend verbreitet. Diese Entwicklung des Infektionsgeschehens ist nicht mehr nur zu befürchten, sondern hat sich im Winter 2020/2021 deutlich erkennbar realisiert. Eine entsprechende Entwicklung zeichnet sich nach Angaben des RKI ab, das feststellt, dass das Risiko einer weiteren starken Zunahme der Fallzahlen deutlich erhöht sei (vgl. RKI, Lagebericht vom 17.03.2021). Dies zeigen auch die aktuellen Infektionszahlen, nach denen sich bundesweit die Neuinfektionen auf inzwischen 17.504 Infektionsfälle (vgl. RKI, Täglicher Lagebericht vom 18.03.2021) und damit im Vergleich zu den Infektionszahlen eine Woche zuvor (Stand 10.03.2021 von 9.146 Neuinfektionen) insgesamt innerhalb diesen kurzen Zeitraums nahezu verdoppelt haben. Auch die Anzahl der Fälle in intensivmedizinischer Behandlung hat sich in diesem Zeitraum von 2.736 auf nunmehr 2.859 Fälle erhöht. Angesichts der derzeit stark steigenden Infektionszahlen ist ein weiterer Anstieg dieser Fälle und damit eine Auslastung der Intensivbetten zu befürchten. Soweit die Antragstellerinnen dagegen einwenden, dass seit August 2020 eine Reduzierung der Anzahl an Intensivbetten vorgenommen und daraus eine höhere Auslastung der Kapazitäten herbeigeführt worden sei, hat der Antragsgegner plausibel dargelegt, dass im August 2020 eine Änderung im Bereich der Erfassung von Intensivbetten vorgenommen worden ist, um eine präzisere Einschätzung der realen Kapazitäten herbeizuführen. Maßgeblich komme es nicht nur auf das Vorhandensein eines Intensivbettes an, sondern darüber hinaus auf vorhandene Räumlichkeiten, funktionsfähige Geräte, Material pro Bettenplatz sowie insbesondere die personelle Besetzung mit pflegerischem und ärztlichem Fachpersonal. Dass gerade ein Mangel an entsprechendem Personal die Anzahl der Betreuung von Intensivpatienten begrenzt, liegt aus Sicht des Senats auf der Hand. Die hohen bundesweiten Fallzahlen werden auch weiterhin durch zumeist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten, im beruflichen Umfeld und Kranken- und Pflegeheimen verursacht. Seit Dezember 2020 sind in Deutschland insgesamt 7.698.450 einmal (Quote 9,3 %) und 3.416.612 Personen zweimal (Quote 4,1 %) gegen COVID-19 geimpft worden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 23.03.2021). Ein bezogen auf die Bevölkerungszahl wesentlicher Anteil der Bevölkerung weist insoweit noch keinen verlässlichen Impfschutz gegen COVID-19 sowie die zwischenzeitlich mutierten Varianten des Virus auf. Auch die Zahlen bezogen auf Mecklenburg-Vorpommern zeigen auf, dass sich die 7-Tage-Inzidenz binnen einer Woche von 58,2 (vgl. Coronavirus: Täglicher Lagebericht des LAGuS zu SARS-CoV-2-Infektionen in Mecklenburg-Vorpommern vom 10.03.2021) auf 63,7 Fälle (Täglicher Lagebericht des LAGuS zu SARS-CoV-2-Infektionen in Mecklenburg-Vorpommern vom 17.03.2021) erneut erhöht hat. Seitdem hat sich dieser Wert deutlich erhöht. Ohne entsprechende Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen ist ein weiterer exponentieller Anstieg der Infektionen hinreichend wahrscheinlich zu erwarten. Dies würde die bisherigen positiven Auswirkungen des Lockdowns sowie das mit diesem verfolgte Ziel gefährden. Da es zwischenzeitlich zu einer zunehmend diffusen Ausbreitung der SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung kommt, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind, und sich das genaue Infektionsumfeld häufig nicht ermitteln lässt (vgl. hierzu Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 23.03.2021), kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer weiteren Verbreitung bzw. Übertragung des Coronavirus auch in Einzelhandelsgeschäften gekommen ist bzw. kommen kann. Darüber hinaus ist bei der Angemessenheit der streitgegenständlichen Maßnahme zu berücksichtigen, dass in § 13a Corona-LVO M-V Maßnahmen zur regionalen Lockerung vorgesehen sind, die u.a. bei Vorliegen eines Inzidenzwertes von unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner auch die Öffnung des Einzelhandels betreffen. Derartige Regelungen sind im Land Mecklenburg-Vorpommern auch tatsächlich umgesetzt worden. Das Gleiche gilt für die Regelungen über das sog. „Click & Meet“ sowie das „Click & Collect“, das auch bei Vorliegen höherer Infektionszahlen Anwendung findet. Dies ermöglicht es den betroffenen Einzelhandelsbetrieben, auch bei höheren Inzidenzzahlen – wenn auch in einem deutlich eingeschränkten Umfang – wieder Kunden zu empfangen. Hieraus ergibt sich im Zusammenhang mit dem sog. „Perspektivplan für die Wirtschaft in MV“ vom 24.02.2021 (https://www.regierung-mv.de/Corona/Verordnungen) und der begrenzten Geltungsdauer der Corona-LVO M-V, dass der Verordnungsgeber konkrete Lockerungen auch in dem hier streitbefangenen Bereich anstrebt, soweit die Anzahl der Neuinfektionen es zulässt. Diese Überlegung der ständigen Beobachtung der Entwicklung ist insoweit nicht zu beanstanden und rechtfertigt sich aus dem Gedanken, dass der Erfolg der bisherigen Beschränkungen nicht durch unkontrollierbare Lockerungsmaßnahmen gefährdet werden soll. Eine solche Beobachtung ergibt unter Infektionsschutzgesichtspunkten nur Sinn, wenn unter Berücksichtigung der Infektionszeiten zumindest in einem gewissen Umfang ermittelbar wird, welche Lockerungsmaßnahmen zu einer nicht gewollten Erhöhung der Infektionszahlen geführt haben (können). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber überschaubare Zeiträume von ein bis zwei Wochen zugrunde legt, um zunächst zu ermitteln und überprüfen zu können, ob infolge der Lockerungsmaßnahmen eine Erhöhung der Infektionszahlen eintritt, denn die bisher bekannten Infektionszeiten von ca. zwei Wochen lassen erst zeitlich verzögert die Auswirkungen der Lockerungsmaßnahme erkennbar werden und verlangen dann die Überprüfung, ob und wie dem – neuen – Infektionsgeschehen effektiv begegnet werden kann. Insoweit erscheint es nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, nicht sämtliche Einschränkungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen worden sind, gleichzeitig aufzuheben (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 11.05.2020 – 2 KM 389/20 OVG –). Bei der Entscheidung, welche konkreten Beschränkungen gelockert werden, um den Erfolg der bisherigen Maßnahmen nicht zu gefährden, steht dem Verordnungsgeber ein Entscheidungsspielraum zu, der jedoch erfordert, dass er die sich weiter entwickelnde Situation infektionsschutzrechtlich konsequent beobachtet und auf die Änderungen in Form von steigenden oder sinkenden Infektionszahlen und neuen medizinischen Erkenntnissen und Entwicklungen reagiert. Um den geschilderten Gefahren zu begegnen, hat der Verordnungsgeber entschieden, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken. Diese Entscheidung beruht auf einem Gesamtkonzept, im Rahmen dessen insbesondere Schulen und Betreuungseinrichtungen für Kinder sowie eine große Zahl von Betrieben und Unternehmen geöffnet bleiben sollen. Würde dem Antrag der Antragstellerin, einen Teil dieses Konzepts außer Kraft zu setzen, stattgegeben, bestünde die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht eindämmen zu können, mit den beschriebenen gravierenden Folgen. Der Verordnungsgeber ist nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2020 – 1 BvR 2530/20 –, zitiert nach juris Rn. 16). Unter Abwägung aller dieser Umstände stellt sich die angegriffene Regelung jedenfalls nicht als offensichtlich unverhältnismäßig im engeren Sinne dar. Die angegriffene Regelung verstößt bei erneuter summarischer Prüfung voraussichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 – zitiert nach juris). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Insoweit gilt ein am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012 – 1 BvL 16/11 –; Beschluss vom 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 –, jeweils zitiert nach juris). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 14.01.2021 – 3 B 442/20 –; Beschluss vom 29.04.2020 – 3 B 147/20 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 11 S 22/20 –, jeweils zitiert nach juris). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 14.01.2021, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2020 – 5 Bs 48/20 –, juris Rn. 13). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet aber die Beachtung des Verbots objektiver Willkür. Der Verordnungsgeber darf auch im Bereich des Infektionsschutzrechts nur insoweit differenzieren, als ein einleuchtender und objektiv nachvollziehbarer Grund für die Differenzierung besteht (ähnl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 19.03.2021 – 13 B 252/21.NE – S. 19 ff.). Dies gilt auch in Anwendung des § 28a Abs. 6 Sätze 2 und 3 IfSG, selbst wenn dort jedenfalls für Satz 2 ein Beurteilungsspielraum oder eine Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers angenommen wird. Die Grenze der objektiven Nachvollziehbarkeit ergibt sich hier aus § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG. Die Differenzierung erfolgt danach, ob es sich um einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche handelt, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind und deren Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht zwingend erforderlich ist. Dabei sind nicht nur infektionsschutzrechtliche, sondern auch die sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen (§ 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG). Dem Senat erschließt sich weder aus den amtlichen Begründungen zu den Corona-Landesverordnungen noch aus dem Vortrag des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren vollumfänglich, nach welchen objektiv nachvollziehbaren Kriterien die Differenzierungen in § 2 Abs. 1 Corona-LVO M-V gewählt worden sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Gedankens, dass der Verordnungsgeber im Sinne eines nach § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG möglichen Ausschleichens aus den angeordneten Schutzmaßnahmen behutsame Lockerungsschritte vorgenommen und bewusst keine allgemeine Aufhebung der Schließung der Verkaufsstätten des Einzelhandels angeordnet hat. Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V vorgenommene Herausnahme von Verkaufsstellen des Einzelhandels aus der generellen Schließungsanordnung - die Nennung des Großhandels dürfte in diesem Zusammenhang ein Redaktionsversehen sein – ist insoweit gemessen an § 28a Abs. 6 Sätze 2 und 3 IfSG objektiv nachvollziehbar, als Verkaufsstätten erfasst sind, die Waren vertreiben, die für Mensch und Tier existenznotwendig sind oder der Körperpflege und der Gesundheit dienen oder die erlaubte Mobilität ermöglichen sollen oder zur aktuellen Information notwendig sind. Insoweit hat der Verordnungsgeber auch einen Beurteilungsspielraum, was er zu diesen Warengruppen zählt. Objektiv nachvollziehbar ist auch die Öffnung von Gartenbaucentern. Dadurch haben die Menschen die Möglichkeit, sich außerhalb ihres Wohnbereiches eine Umgebung zu schaffen, die ihren Bedürfnissen gerade auch in den Zeiten der Pandemie entspricht. Objektiv nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen Verkaufsstellen für Lebensmittel auch ein Sortiment unbeschränkt verkaufen dürfen, das nicht aus den oben dargestellten Gründen angeboten werden darf, sondern ganz andere Bedürfnisse befriedigt, wenn nur das Angebot das von Lebensmitteln nicht überwiegt, hingegen Verkaufsstellen, die überwiegend dieses Nicht-Lebensmittelangebot vertreiben, auch dann nicht im gleichen Umfang wie die Verkaufsstellen für Lebensmittel geöffnet sein dürfen, selbst wenn sie in größerem Umfang Lebensmittel anbieten. Die vom Antragsgegner vorgetragenen praktischen Gründe für diese Differenzierung überzeugen für einen Zeitpunkt fast ein Jahr nach Ausbruch der Pandemie auch in Mecklenburg-Vorpommern und den gewachsenen Erfahrungen im Umgang mit der Pandemie nicht mehr. Dass es technisch zu aufwändig ist, das Lebensmittelangebot von dem Nicht-Lebensmittelangebot so zu trennen, dass nur Lebensmittel erworben werden können, ist lebensfremd. Ebenso wenig ist ein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass Lebensmittelläden ihr Nicht-Lebensmittelangebot in dem Umfang wie vor der Pandemie weiter vertreiben dürfen, dieses Angebot aber generell nur unter deutlich eingeschränkteren Bedingungen in anderen Verkaufsstellen zum Verkauf steht. Dies umso weniger, als die Betreiber von Verkaufsstätten, die nicht überwiegend Lebensmittel anbieten, also nicht mindestens 50,01% der Verkaufsfläche für Lebensmittel vorhalten, mit guten Gründen die Einschränkungen – eine vollständige Schließung ist gegenwärtig nicht angeordnet - als so gravierend einschätzen, dass ein wirtschaftlicher Betrieb oftmals nicht gewährleistet ist. Diese im Vergleich zu den in § 2 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V genannten Verkaufsstellen deutlich strengeren Verkaufsbedingungen ergeben sich aus der Anlage 1 der Corona-LVO M-V. Danach dürfen in den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Corona-LVO M-V geöffneten Verkaufsstellen sich deutlich mehr Kundinnen und Kunden aufhalten als in den Verkaufsstellen, die nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Corona-LVO M-V nur nach Terminabsprache Kunden und Kundinnen einlassen dürfen. In diesen Fällen dürfen die Kunden und Kundinnen sich auch nur in einem vorher festgesetzten Zeitfenster in der Verkaufsstelle aufhalten. Ebenso wenig kann der Senat objektiv nachvollziehbare Gründe dafür erkennen, dass Blumenläden und nunmehr auch Buchhandlungen unter den gleichen wenig strengen Auflagen wie die anderen in § 2 Abs. 1 Satz 2 Corona LVO M-V aufgeführten Verkaufsstellen ihr Warensortiment verkaufen dürfen, das sich jedenfalls bei Buchhandlungen seit langem nicht mehr auf gedruckte Bücher beschränkt. Das Argument des Antragsgegners, Menschen legten größten Wert auf Blumenschmuck in ihrer Wohnumgebung und Blumengrüße spielten eine wichtige soziale Rolle, ist wissenschaftlich nicht belegt und erscheint dem Senat ebenso subjektiv wie die knappe Argumentation des Antragsgegners zur Begründung der Öffnung von Buchhandlungen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Angebot von Blumenläden und Buchhandlungen im Online-Handel verfügbar ist und nach den allgemein verfügbaren Informationen über die Entwicklung im Online-Handel auch von der Bevölkerung rege genutzt wird. Dass die von § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG tatbestandlich vorausgesetzten Grenzen der Ausnahme von Schutzmaßnahmen beachtet wurden, ist für den Senat im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar. Erweist sich die angegriffene Regelung nach summarischer Betrachtung als voraussichtlich rechtswidrig, folgt daraus allerdings nicht zwingend, dass die Bestimmung vorläufig außer Vollzug zu setzen ist. Vielmehr müssen die dem Antragsteller, betroffenen Dritten oder der Allgemeinheit drohenden Nachteile dies geboten erscheinen lassen. Ob dies als eine Variante des Anordnungsgrundes entsprechend § 123 Abs. 1 VwGO zu verstehen ist (so wohl der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts, Beschl. v. 24.02.2021 – 3 KM 532/19 OVG) kann dahinstehen. Denn materiell ist eine Folgenabwägung zu treffen. Diese Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Im Falle eines – weiteren – Vollzugs der angegriffenen Bestimmung würde es weiterhin zu einem erheblichen Eingriff in die Rechte der Antragstellerinnen kommen. Dies gilt auch im Lichte des § 13a Abs. 1 Corona-LVO M-V, da gegenwärtig ungewiss ist, wann eine landesweite Zahl von 50 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird und eine uneingeschränkte Öffnung des Einzelhandels im Land Mecklenburg-Vorpommern wieder zulässig ist. Demgegenüber ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei einer Aufhebung der angegriffenen Regelung alle Einzelhandelsbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern ohne Einschränkungen wieder öffnen könnten. Damit würde sich – wie bereits im Rahmen der Angemessenheit der Maßnahme ausführlich dargestellt – die Gefahr der weiteren Verbreitung des Coronavirus und damit der Ansteckung einer Vielzahl von Personen erhöhen, was zu einer entsprechenden Erkrankung einer größeren Zahl von Menschen und im schlimmsten Fall zum Tode vieler Menschen zumindest beitragen könnte. Ob – wie die Antragstellerinnen anführen – derzeit keine Übersterblichkeit im Vergleich zu vorhergegangenen Jahren festzustellen ist, ist dabei nicht maßgeblich, zumal dies – soweit es zutreffend sein sollte – auf verschiedene andere Faktoren zurückzuführen sein könnte. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich eine erhöhte Ansteckungsgefahr über die neuen mutierten Coronavirus-Varianten besteht, die inzwischen einen über 50%igen Anteil an den Neuinfektionen haben. Ein zu vermeidender – nunmehr weiterer – exponentieller Anstieg der Neuinfektionen wäre zu befürchten, der den bisher erzielten Fortschritt des gerade beendeten weitergehenden „Lockdowns“ gefährden könnte. Unter Abwägung aller bereits bei der Angemessenheit der angegriffenen Regelung genannten Umstände und Folgen setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den erheblichen Einschränkungen der Grundrechte der Antragstellerinnen auch unter Berücksichtigung von deren persönlichen und wirtschaftlichen Interessen durch (vgl. im Ergebnis ebenso: BVerfG, Beschluss vom 11.11.2020 – 1 BvR 2530/20 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2021 – 13 MN 70/21 – ; VGH München, Beschluss vom 23.02.2021 – 20 NE 21.367 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020 – 11 S 94/20 –; OVG Magdeburg, Beschluss vom 04.11.2020 – 3 R 218/20 –; VGH München, Beschluss vom 29.10.2020 – 20 NE 20.2360 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2020 – 13 MN 433/20 –; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 22.01.2021 – 3 MR 3/21 – und vom 05.11.2020 – 3 MR 56/20 –, jeweils zitiert nach juris). Der durch die Antragstellerinnen gestellte Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Im Normenkontroll-Eilverfahren geht es – wie auch im Normenkontroll-Hauptsacheverfahren – nur um die allgemeine Wirksamkeit der angegriffenen Norm. Dies bedeutet, dass im Normenkontroll-Eilverfahren nur die (vorläufige) Aussetzung des Vollzugs der Norm mit genereller Wirkung begehrt werden kann, nicht die auf den jeweiligen Antragsteller beschränkte individuelle Wirkung der Aussetzung des Vollzugs (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 03.05.1990 – 4 NG 1329/89 – zitiert nach juris; vgl. auch die Nachweise bei W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 26. Auflage, 2020, in Rn. 154 zu § 47 VwGO, Fußnote 327; so auch Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, 2017, Rn. 611). Zwischen Normenkontroll-Hauptsacheverfahren und Normenkontroll-Eilverfahren besteht eine Kongruenz hinsichtlich der Zielsetzung der Entscheidung, nämlich der endgültigen bzw. zeitweiligen Außervollzugsetzung der angefochtenen Rechtsvorschrift. Setzt das Gericht den Vollzug der Rechtsvorschrift aus, so bindet die Entscheidung nicht nur die Beteiligten, sondern wirkt wegen ihrer gestaltenden Wirkung konstitutiv und ist in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO allgemeinverbindlich (W.-R. Schenke/R.P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage, 2020, § 47 Rdnr. 177 m.w.N.; vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 11.05.2020 – 2 KM 389/20 OVG –). Bei dem im Rahmen des Normenkontroll-Eilverfahrens gestellten Hilfsantrag der Antragstellerinnen handelt es sich jedoch um einen konkret auf ihre Situation bezogenen Individualantrag, denn sie wollen damit erreichen, dass ihnen die Öffnung ihrer Filialen zum Verkauf von nicht überwiegend erlaubtem Mischsortiment gestattet wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Ziff. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.