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Urteil

1 KN 1/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2015:0917.1KN1.15.0A
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Leitsätze
1. § 17 Abs 1 UVPG begründet keine UVP-Pflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, sondern setzt sie voraus.(Rn.51) 2. Für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gelten keine besonderen Anforderungen an die städtebauliche „Erforderlichkeit“ der Planung i. S. d. § 1 Abs 3 BauGB.(Rn.54) 3. § 13a Abs 2 Nr 2 Halbs 4 BauGB beinhaltet eine „Auflockerung“ des Entwicklungsgebots gem. § 8 Abs 2 S 2 BauGB.(Rn.54) 4. Ein Sondergebiet „Fremdenbeherbergung“ kann sich – der Vorgabe in § 11 Abs 1 S 1 BauNVO entsprechend - wesentlich von den Baugebieten nach §§ 2-10 BauNVO unterscheiden.(Rn.57) 5. Das zeitweise „Erholungswohnen“ in Ferienwohnungen wird in § 10 BauNVO nicht abschließend erfasst.(Rn.57) 6. Wenn unterstellt wird, dass sich bei einer Berücksichtigung (auch) anlagebezogener Lärmquellen andere (höhere) Prognosewerte ergeben, so dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, ergibt sich allein daraus allerdings noch kein Fehler des Abwägungsergebnisses, da die Orientierungswerte der DIN 18005-1 im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich eine Orientierungshilfe sind.(Rn.71)
Tenor
Die Nr. 9 des Teils B des Bebauungsplans Nr. 74 der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 17 Abs 1 UVPG begründet keine UVP-Pflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, sondern setzt sie voraus.(Rn.51) 2. Für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gelten keine besonderen Anforderungen an die städtebauliche „Erforderlichkeit“ der Planung i. S. d. § 1 Abs 3 BauGB.(Rn.54) 3. § 13a Abs 2 Nr 2 Halbs 4 BauGB beinhaltet eine „Auflockerung“ des Entwicklungsgebots gem. § 8 Abs 2 S 2 BauGB.(Rn.54) 4. Ein Sondergebiet „Fremdenbeherbergung“ kann sich – der Vorgabe in § 11 Abs 1 S 1 BauNVO entsprechend - wesentlich von den Baugebieten nach §§ 2-10 BauNVO unterscheiden.(Rn.57) 5. Das zeitweise „Erholungswohnen“ in Ferienwohnungen wird in § 10 BauNVO nicht abschließend erfasst.(Rn.57) 6. Wenn unterstellt wird, dass sich bei einer Berücksichtigung (auch) anlagebezogener Lärmquellen andere (höhere) Prognosewerte ergeben, so dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, ergibt sich allein daraus allerdings noch kein Fehler des Abwägungsergebnisses, da die Orientierungswerte der DIN 18005-1 im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich eine Orientierungshilfe sind.(Rn.71) Die Nr. 9 des Teils B des Bebauungsplans Nr. 74 der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.), jedoch nur zu einem geringen Teil – wie aus dem Tenor ersichtlich – begründet (2.). 1. Der innerhalb der Antragsfrist gem. § 47 Abs. 2 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere stehen dem Antragsteller sowohl die erforderliche Antragsbefugnis wie auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Zur Vermeidung von Wiederholung nimmt der Senat insoweit auf die Gründe seines Beschlusses vom 31.03.2015 – 1 MR 2/15 – ( zu II.1 und II.2) Bezug; daran ist auch für die vorliegende Entscheidung festzuhalten. Der Antragsteller hat gegen den angegriffenen Bebauungsplan schon im Planaufstellungsverfahren mit Schreiben vom 22.04. und 10.06.2013 Einwendungen erhoben, so dass auch den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO Genüge getan ist. 2. Der Normenkontrollantrag ist überwiegend unbegründet. Die Einwände des Antragstellers gegen das Planaufstellungsverfahren greifen nicht durch (2.1). Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen allgemeine planungsrechtliche Anforderungen (2.2). Die Einwände gegen die planerische Abwägung – insbesondere zu planbedingten Lärmkonflikten – führen – abgesehen von der in Nr. 9 der Textfestsetzung enthaltenen Regelung – ebenfalls nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags (2.3). 2.1 Das Planaufstellungsverfahren ist entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Hinblick auf die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens noch auf die Erfordernisse einer Umweltprüfung und der Angabe umweltbezogener Informationen in der Auslegungsbekanntmachung zu beanstanden. 2.1.1 Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB kann auch bei „anderen Maßnahmen der Innenentwicklung“, die sich - wie hier - an die Aufgabe einer „älteren“ Nutzung (Schullandheim) anschließen, angewandt werden (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, Kommentar, 2014, § 13a BauGB Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 30.10.2014, 8 S 940/12, DVBl. 2015, 500/501 [zu 1.b.aa]). Voraussetzung für die Anwendung dieses Planungsverfahrens ist, dass die im Plangebiet zulässige Grundfläche i. S. d. § 19 Abs. 2 BauNVO die Flächengrenzen nach § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BauGB nicht überschreitet, dass durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke eines Natura-2000-Gebietes i. S. d. §§ 31 ff. BNatSchG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: 2.1.1.1 Der Bebauungsplan ermöglicht in dem 7.880 m² großen SO-Gebiet die Bebauung einer Grundfläche von 5.773 m² (Planbegründung, S. 6), wahrt also die Flächengrenzen nach § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BauGB. Dem Ansatz des Antragstellers, insoweit seien auch die zulässigen Grundflächen benachbarter Bebauungspläne, insbesondere des westlich anschließenden Bebauungsplans Nr. 57 A („Promenadenbebauung Pelzerhaken“) und des Bebauungsplans Nr. 62 („Pelzerhaken am Leuchtturm südlich der Wiesenstraße“) einzubeziehen, ist nicht zu folgen, denn diese Bebauungspläne sind nicht – wie in § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB gefordert – in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt worden. Ein solcher Zusammenhang zu den „Nachbar“-Bebauungsplänen fehlt - objektiv -, weil die vorliegende Planung keinen „Abschnitt“ einer das Gebiet jener Bebauungspläne mit umfassenden planerischen Konzeption enthält. Der angegriffene Bebauungsplan ist erst durch die endgültige Schließung des Schullandheims „angestoßen“ worden. Zudem ist ein zeitlicher Zusammenhang in Anbetracht des Umstandes, dass der „Nachbar“-Bebauungsplan Nr. 57 aus dem Jahr 2001 und der Bebauungsplan Nr. 62 aus dem Jahr 2003 bzw. (i. d. F. der 1. Änderung) dem Jahr 2009 stammen, nicht erkennbar (vgl. Krautzberger, a.a.O., § 13a BauGB Rn. 44). Das sog. „Entwicklungskonzept Pelzerhaken“, das den Bereich des (Nachbar-)Bebauungsplans Nr. 67 A nicht mit umfasst, ist erst nachträglich – 2012 - entstanden (s. S. 4 der Planbegründung). 2.1.1.2 Der Bebauungsplan begründet auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Eine solche Pflicht bestünde gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 S. 1, § 3b Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 18.1 der Anlage 1 zum UVPG nur, wenn im Plangebiet eine „sonstige große Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung“ im „bisherigen Außenbereich“ zugelassen würde. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans nicht den „bisherigen Außenbereich“ betrifft, sondern eine zusammenhängend bebaute Fläche im bisherigen Innenbereich erfasst, die nach Beendigung der bisherigen Nutzung (Schullandheim) einer anderen baulichen Nutzung zugeführt werden soll. Ansatzpunkte dafür, dass die im Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben nach anderen Bestimmungen des UVPG und der Anlage 1 UVP-pflichtig sein könnten, bestehen nicht. 2.1.1.3 Eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke eines Natura-2000-Gebietes, hier des seeseitig dem Plangebiet vorgelagerten FFH-Schutzgebiets DE 1391-391 - „Küstenlandschaft zwischen Pelzerhaken und Rettin“ im Zusammenhang mit dem angegriffenen Bebauungsplan bzw. den darin zugelassenen Vorhaben ist ebenfalls nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin ist dieser Frage im Planaufstellungsverfahren gem. § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB im Rahmen einer FFH-Vorprüfung nachgegangen; sie ist dabei zum dem Ergebnis gelangt, dass die Realisierung der im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Bebauung keine „anlagenbezogenen“ Auswirkungen habe, denen durch Vermeidungsmaßnahmen entgegenzuwirken sei (S. 28 – 32 der FFH-Vorprüfung vom 28.11.2012). Im Einzelnen wird nachvollziehbar begründet, dass die im Plan zugelassene bauliche Nutzung keine Erhaltungsziele und Schutzzwecke des FFH-Schutzgebiets DE 1391-391 beeinträchtigt, insbesondere nicht nachteilig auf maßgebliche Bestandteile des Schutzgebiets einwirkt. Weder wird in geschützte „Lagunen des Küstenraums“, Weiß- bzw. Küstendünen oder einen Buchenwald eingegriffen noch gehen von der im Plangebiet zugelassenen Bebauung Einwirkungen auf das Schutzgebiet bzw. dessen maßgeblichen Bestandteile aus. Die angesprochenen „betriebsbedingten“ Auswirkungen in Form von Trittschäden, Hundeauslauf und Mülleinträgen sind der zugelassenen baulichen Nutzung als solcher nicht zuzuordnen; die dafür erwogenen Vermeidungsmaßnahmen (S. 30 der FFH-Vorprüfung, zu 7.4) sind unabhängig von der vorgesehenen Bebauung in Bezug auf alle Strandnutzer, seien es solche aus dem Plangebiet oder aus Nachbarbaugebieten, seien es „Ortsfremde“, konzipiert. Die Annahme des Antragstellers, die Nutzung einer Terrasse werde „intensive Fußgängerverkehre“ auslösen und das FFH-Gebiet „mittelbar“ beeinträchtigen, versucht die – planunabhängig einzuschränkenden – Folgen einer touristischen Strandnutzung allein der im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Nutzung zuzuordnen. Das überzeugt nicht. Das Gleiche gilt für den Hinweis darauf, dass das Gebiet DE 1391-391 nicht nur der Erhaltung, sondern auch der Wiederherstellung der Schutzzwecke diene. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der angegriffene Bebauungsplan einer (unterstellt) erforderlichen Wiederherstellung der Schutzzwecke des genannten Gebiets entgegensteht, ist nicht ersichtlich. 2.1.2 Die Rüge des Antragstellers hinsichtlich des Erfordernisses einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) ist unbegründet. Eine solche ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich. Aus § 17 Abs. 1 UVPG folgt nichts anderes; die genannte Vorschrift begründet keine UVP-Pflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, sondern setzt sie voraus. Maßgeblich sind insoweit die Vorschriften in § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB; diese genügen auch den europarechtlichen Anforderungen. Die Gründe für ein Absehen von der Umweltprüfung sind der ausgelegten Planbegründung (S. 6) zu entnehmen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 31.07.2014, 4 Bn 12.14, NVwZ 2015, 161). 2.1.3 Im vorliegenden Fall bedurfte es – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch keiner Angabe der verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs (vgl. dazu BVerwG, Beschl. vom 18.07.2013, 4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206 ff.). Dieses Erfordernis besteht für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht. 2.2 Der angegriffene Bebauungsplan steht mit allgemeinen planungsrechtlichen Vorgaben gem. § 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB sowie gem. § 11 Abs. 2 BauNVO im Einklang; auch Gesichtspunkte des Hochwasserschutzes stehen der Planung nicht entgegen. 2.2.1 Für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gelten keine besonderen Anforderungen an die städtebauliche „Erforderlichkeit“ der Planung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Rüge des Antragstellers, der angegriffene Plan widerspreche dem Flächennutzungsplan und werde zu Verkehrs- und Erschließungsproblemen führen, mag auf die nach § 13a geforderte geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets verweisen, doch wird damit nicht die Erforderlichkeit der Planung, sondern das Verhältnis zum Flächennutzungsplan angesprochen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2013, a.a.O.). Hinsichtlich der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Ziele gilt für Bebauungspläne der Innenentwicklung nichts anderes als für andere Bebauungspläne: Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt; sie kann durch die Bauleitplanung einer städtebaulich gewünschten Entwicklung einen ortsplanerischen Rahmen geben. Das gilt auch für das – vorliegend – verfolgte Ziel eines Ausbaus des touristischen Angebots in A-Stadt (s. S. 4 der Planbegründung). Ob der Planung (ggf.) private Belange entgegenstehen, ist keine Frage ihrer Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, 4 BN 15.99, NVwZ 1999, 1338 f.). 2.2.2 Der Ansicht des Antragstellers, der angegriffene Bebauungsplan entspreche nicht dem sog. Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB, ist nicht zu folgen. Hinzuweisen ist – zunächst – darauf, dass zugleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan der Flächennutzungsplan berichtigt worden ist (vgl. S. 7 der Planbegründung); das entspricht § 13a Abs. 2 Nr. 2 letzter Hs. BauGB und der damit verbundenen „Auflockerung“ des Entwicklungsgebots gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 13a Rn. 2). Der Bebauungsplan der Innenentwicklung kann dementsprechend vom Flächennutzungsplan abweichen, soweit er die geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigt (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Ist die mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung verbundene Änderung des Flächennutzungsplans bei einer regulären“ Änderung „planbar“, kann von einer geordneten städtebauliche Entwicklung ausgegangen werden (vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2013, § 13a Rn. 74). Zweifel an einer „Planbarkeit“ der hier gegebenen Änderung des Flächennutzungsplans, der einen Teil des Plangebiets bisher als Sondergebiet „Kuranlagen“ dargestellt hatte, bestehen nicht; insbesondere sind mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Flächen ersichtlich keine übergreifenden Probleme, die (nur) im Rahmen einer „regulären“ Änderung des Flächennutzungsplans lösbar sind, verbunden. Es sind auch sonst keine Ansatzpunkte dafür erkennbar, dass die angegriffene Planung die geordnete städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin beeinträchtigt. 2.2.3 Gegen die im Bebauungsplan – Nr. 1.2 der Textfestsetzungen - getroffene Zweckbestimmung des Sondergebiets für „Fremdenbeherbergung“ bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie entspricht dem planerischen Ziel (s. o. 2.2.1) und den Anforderungen gem. § 11 Abs. 2 BauNVO, indem sie den Gebietscharakter des Sondergebiets beschreibt und die zulässigen Nutzungen in Nr. 1.2 (2) der Textfestsetzungen benennt, wobei sich aus dem Kontext klar ergibt, dass die in Nr. 1.2 (2) zu 1. – 10. im Einzelnen aufgeführten baulichen Nutzungen einen Zusammenhang zur Zweckbestimmung des Sondergebietes insgesamt haben sollen und müssen (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2015, § 11 BauNVO Rn. 32). Das Sondergebiet „Fremdenbeherbergung“ unterscheidet sich – der Vorgabe in § 11 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entsprechend - wesentlich von den Baugebieten nach §§ 2-10 BauNVO. Das wird in Nr. 1.2 (2) 2. – Ferienwohnungen für einen wechselnden Personenkreis – deutlich, weiter durch die „Ausrichtung“ des Gebiets auf bauliche Nutzungen, die Übernachtungsmöglichkeiten und andere Einrichtungen und Anlagen des Fremdenverkehrs bieten (insbes. Nr. 1.2 (2) 4., 5., 7.). Anders als in einem Kurgebiet mit Kureinrichtungen sind für das vorliegende Sondergebiet Beherbergungsmöglichkeiten und touristische Angebote prägend. Soweit nach § 10 BauNVO auch die Festsetzung eines Sondergebiets, das der Erholung dient, als Wochenend- oder Ferienhausgebiet möglich ist, schließt dies die vorliegend getroffene Sondergebietsfestsetzung nach § 11 BauNVO nicht aus. Das zeitweise „Erholungswohnen“ in Ferienwohnungen wird in § 10 BauNVO nicht abschließend erfasst, insbesondere nicht eine Mischung aus Beherbergungsbetrieben, Ferienwohnungen und damit zusammenhängenden touristischen Angeboten, wie sie der der angegriffene Plan vorsieht. Die erfolgte Zweckbestimmung des Sondergebiets „Fremdenbeherbergung“ im angegriffenen Plan ist damit nicht zu beanstanden (vgl. – für einen vergleichbaren Fall – OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09. 2014, 1 KN 123/12, BauR 2015, 452) 2.2.4 Gründe des Überschwemmungs- oder Hochwasserschutzes stehen der angegriffenen Planung nicht entgegen. In der Planbegründung (S. 9) wird zutreffend ausgeführt, dass für das – tiefer als 3 m über NN gelegene – Plangebiet kein Bauverbot gem. § 80 LWG SH besteht, da kein Deich vorhanden ist. Das Plangebiet liegt auch nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet i. S. d. § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Auch raumplanerische Ziele, die der Planung entgegenstehen, sind nicht gegeben. Soweit der Landesentwicklungsplan (Nr. 9.6) „Grundsätze“ für bauliche Anlagen in hochwassergefährdeten Gebieten enthält, sind diese im Rahmen der Planung zu berücksichtigen, wie es – vorliegend – durch Festsetzungen zur Fußbodenhöhe (Nr. 2.2 der Textfestsetzungen) geschehen ist. 2.2.5 Gründe des Natur- und Artenschutzes, insbesondere solche, die sich aus der „Nachbarschaft“ des Plangebiets zum FFH-Schutzgebiet DE 1391-391 ergeben könnten, begründen ebenfalls kein Planungshindernis (s. o. 2.1.1.3). 2.3 Die planerische Abwägung führt – abgesehen von der in Nr. 9 der Textfestsetzung enthaltenen Regelung – ebenfalls nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags. 2.3.1 Das gilt – zunächst – für die vom Antragsteller angeführten Belange der ausreichenden Verkehrserschließung, der Wahrung der „Gebietstypik“ seines Baugebiets und des Schutzes vor Überschwemmungsgefahren. 2.3.1.1 Die Befürchtung des Antragstellers, es werde zu „Verkehrs- und Erschließungsproblemen“ kommen, ist unsubstantiiert. Die Antragsgegnerin hat sich mit der Erschließung des Plangebiets ausreichend befasst (s. Planbegründung, S. 21) und – insbesondere – zur Schaffung zusätzlicher Parkmöglichkeiten am Dünenweg einen Parkstreifen vorgesehen. Sie hat die künftige Verkehrsmenge prognostiziert und festgestellt, dass alle Straßen und Kreuzungen diese bewältigen können (a.a.O., S. 22). Sach- oder Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. 2.3.1.2 Eine Beeinträchtigung der „Gebietstypik“ des Baugebiets des Antragstellers geht von den im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen nicht aus. Der Umstand, dass das Plangebiet im Bereich Dünenweg/Am Leuchtturm an ein Reines Wohngebiet (Bebauungsplan Nr. 62) angrenzt, nimmt letzterem nicht dessen Eigenart (§ 3 BauNVO). Diese war i. ü. schon durch das frühere Schullandheim und die (westlich) gegenüber liegende Klinik geprägt. Den Grundstückseigentümern außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans steht kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger, allgemeiner Anspruch auf „Abwehr“ von Einwirkungen auf „ihr“ Plangebiet zu; sie sind – im Einzelfall, auf der Ebene des Planvollzugs - durch das in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO normierte Gebot der Rücksichtnahme ausreichend geschützt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 08.06.2015, 3 A 938/14.Z, DöV 2015, 893 [Ls.]). Soweit mit Lärmwirkungen „aus“ dem Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans auf das benachbarte Reine Wohngebiet zu rechnen ist, ist dem – planerisch – im Rahmen der Abwägung gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 e und § 1 Abs. 7 BauGB nachzugehen (s. dazu unten 2.3.2). 2.3.1.3 Etwaigen Überschwemmungsgefahren, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB zu berücksichtigen sind, hat die Antragsgegnerin ausreichend Rechnung getragen (s. o. zu 2.2.4); über die in der Textfestsetzung Nr. 2.2 hinausgehende Abwägungserfordernisse bestehen nicht. Die in der Planzeichnung enthaltenen Höhenpunkte sind „Darstellungen ohne Normcharakter“; die Textfestsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen in Nr. 2.2 des Plans (Teil B) nimmt unabhängig davon auf „Normalnull (NN)“ Bezug. Die vorhandene Topographie bleibt planerisch unverändert. Auch wenn die Höhenvorgaben, wie in der Planbegründung ausgeführt (S. 19, zu ab), durch Aufschüttungen erfüllt werden können, folgt daraus kein Bedarf für – weitere – Abwägungsüberlegungen oder (gar) Festsetzungen zu Gunsten der Plannachbarn. Das folgt – zum einen – daraus, dass die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke gem. § 60 Abs. 1 LWG SH verpflichtet sind, den Ablauf des wild abfließenden Wasser so zu gestalten, dass tiefer liegende Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. Zum anderen ist - aus der Planbegründung (S. 34, zu 4.2) ersichtlich - für das Plangebiet eine Trennkanalisation vorgesehen, die - auch - das Regenwasser von den Bauflächen ableiten soll; nach § 2 Abs. 2 und § 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die Abwasserbeseitigung vom 16. Dezember 1996 ist jeder Eigentümer im Plangebiet berechtigt, sein Grundstück an die öffentliche Regenwasserkanalisation anzuschließen. Nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung ist er dazu grundsätzlich auch verpflichtet (Anschlusszwang), was auch die Pflicht zur Einleitung des Regenwassers in die Kanalisation betrifft (Benutzungszwang). Die Befürchtung, im Falle eines Ostseehochwassers könnten Schäden durch ablaufendes Wasser entstehen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung angesprochenen „Strömungsfolgen“ und „Verdrängungseffekte“ etwaiger Aufschüttungen mögen in (engen) Flusstälern relevant sein, nicht aber an der Ostseeküste, wo das (Hoch-)Wasser über eine sehr große Fläche auf- und ablaufen kann und tiefer gelegene Grundstück ohnehin eher erreicht als höher gelegene. 2.3.2 Hinsichtlich der Abwägung zu den Lärmauswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans ist der Senat in seinem Beschluss vom 31.03.2015 – 1 MR 2/15 – (zu 3.2.3) von Fehlern im Abwägungsvorgang ausgegangen, die jedoch im Hinblick auf § 214 Abs. 3 Satz 2 – 2. Halbsatz - BauGB nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Der Senat hat dies auf der Grundlage der Stellungnahme der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10.09.2015 und der umfangreichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung nochmals überprüft; im Ergebnis bleibt es – abgesehen von der Textfestsetzung Nr. 9 (dazu unten 2.3.2.4) – bei der im o. g. Beschluss gefundenen Beurteilung. 2.3.2.1 Die Planbegründung (S. 29) verweist insbesondere zu den Lärmwirkungen der zugelassenen Nutzungen im Plangebiet auf die „Schalltechnische Untersuchung“ (im Folgenden: STU) vom 16.01.2013 (Anlage 2 zur Planbegründung, Tabellen A.2.1 und A.2.2), das für die (im Bebauungsplan definierten) Immissionspunkte IP 1- 5 zu keiner Überschreitung bzw. einer Überschreitung von 0,1- 0,3 dB(A) der Orientierungswerte nach der DIN 18005 (Beiblatt 1, Nr. 1.1 Satz 2 lit. a, b) gelangt. Im Hinblick darauf, dass die Einhaltung oder Unterschreitung der Orientierungswerte in Nr. 1.1 Satz 2 der DIN 18005 als „wünschenswert“ bezeichnet werden, „um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen“, ergibt sich aus dieser Prognose, dass die Lärmwirkungen der im Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen im Wesentlichen den Rahmen der Vorgaben der DIN 18005 einhalten werden. Allerdings berücksichtigen die Prognosewerte – ausdrücklich – keine „Geräuschvorbelastung durch weitere benachbarte Gewerbebetriebe“ (STU S. 8); die Berechnung der Tag-/Nachtpegel erfolgt ohne Ansatz einer Vorbelastung. Weiter beschränkt sich die Lärmprognose (wie schon im Senatsbeschluss vom 31.03.2015 angesprochen) auf den Ansatz von Verkehrsmengen, ohne mögliche Lärmbeiträge aus den im Plangebiet zugelassenen baulichen Anlagen zu berücksichtigen. Auch in der nachgereichten „Schalltechnischen Untersuchung“ vom 17.02.2015 geht es nur um den „planungsbezogenen Verkehr“, der die Orientierungswerte der DIN 18005 tags und nachts um 3 dB(A) unterschreite. Der Antragsteller zweifelt insoweit bereits die Vorausschätzung der Verkehrsbewegungen an, die in die Lärmprognose eingeflossen sind (S. 32 der Planbegründung). Diesen Zweifeln folgt der Senat nicht; die der Klinik, der Fremdenbeherbergung, den Läden/Gaststätten, den Wohngebieten und dem Parkplatz zugeordneten (prognostischen) Verkehrsmengen erscheinen plausibel. Nicht erfasst sind aber die Stellplätze (einschl. Zu-/Abfahrt) sowie nicht-verkehrsbezogene Lärmquellen im Plangebiet bzw. im Bereich der Vorbelastung, obwohl diese „abstrakt“ in der Planbegründung (S. 30 oben) ausdrücklich angesprochen werden. Die zur Lärmproblematik vorliegenden Untersuchungen vermitteln damit der diesbezüglichen Abwägung der Antragsgegnerin keine ausreichende Abwägungsgrundlage. Wenn unterstellt wird, dass sich bei einer Berücksichtigung (auch) anlagebezogener Lärmquellen andere (höhere) Prognosewerte ergeben, so dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, ergibt sich allein daraus allerdings noch kein Fehler des Abwägungsergebnisses. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 sind im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich eine Orientierungshilfe; ihre schematische Anwendung in Form von "Grenzwerten" ist unzulässig. Von den Orientierungswerten darf im Einzelfall abgewichen werden, wobei die Gemeinde Möglichkeiten zur planerischen Abhilfe umso sorgfältiger zu prüfen hat, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, 4 N 6.88, BRS 50 Nr. 25, sowie Beschl. v. 24.05.2007, 4 BN 16.07 u. a., BauR 2007, 2014). Im Einzelfall kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein, sofern dafür entsprechend gewichtige Abwägungsgesichtspunkte angeführt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 10.02.2015, 2 B 1323/14.NE, Juris [Rn. 24 m. w. N.]). Die Gemeinde darf – des Weiteren – im Rahmen der Abwägung auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, ein im Bebauungsplan „angelegtes“ Problem außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, zu lösen, wenn dies auf dieser Ebene erreichbar ist. Die Möglichkeit einer solchen „Konfliktverlagerung“ hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; sie scheidet aus, wenn der planerisch offen gelassene Konflikt absehbar in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösbar ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010, 4 BN 66.09, NVwZ 2010, 1246; OVG Münster, Urt. v. 06.10.2011, 2 D 132/09, Juris [Rn. 14]). 2.3.2.2 Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der planerischen Abwägung weder mit einer Abweichung von den Orientierungswerten der DIN 18005-1 noch mit der Möglichkeit einer Konfliktverlagerung in nachfolgende Baugenehmigungsverfahren befasst (die – etwa – in Bezug auf lärmrelevante gastronomische Nutzungen oder Stellplatzzufahrten in Betracht kommt). Der Mangel im Abwägungsvorgang führt indes nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, weil der Mangel – jedenfalls – auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 3 Satz 2 – 2. Halbsatz – BauGB). Der Senat hat dazu bereits in seinem Beschluss vom 31.03.2015 (zu 3.2.3.2) ausgeführt: » Für die Ergebnisrelevanz ist das Gewicht des von einem Abwägungsmangel betroffenen Belangs von Bedeutung. Kommt dem Belang ein größeres Gewicht in der Abwägung zu, ist eher ist davon auszugehen, dass sich der Abwägungsmangel auf das Planungsergebnis ausgewirkt haben könnte. Einem Belang von geringem Gewicht wird kaum ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis zugesprochen werden können (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.02.2015, 15 ZB 13.1578, Juris [Rn. 37]). Die Belange der lärmbetroffenen Grundstücke gehören zur zweiten Gruppe. Sie waren (durch das frühere Landschulheim, die Klinik Pelzerhaken und durch die touristische Nutzung) bereits (lärm-)vorbelastet. Eine Erwartung, dass sich diese Situation nicht verändern und in ihrem „Umfeld“ keine Veränderung der städtebaulichen Situation eintreten würde, ist nicht schutzwürdig. Es kommt hinzu, dass die Lärmwirkungen der im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen voraussichtlich keine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 erwarten lassen. Die im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen Vorhaben werden auch auf ihre (außerhalb des Plangebiets gelegene) Umgebung Rücksicht zu nehmen haben (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Die Gemeinde ist – überdies - berechtigt, die „Feinjustierung“ von Lärmkonflikten auf nachfolgende (Bau-) Genehmigungsverfahren zu verlagern, wenn diese dort bei vorausschauender Betrachtung sachgerecht gelöst werden können (BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010, 4 BN 66.09, NVwZ 2010, 1246 [bei Juris Rn.27]). Das ist bei den im Sondergebiet zugelassenen Vorhaben, die i. d. R. der umfassenden bauaufsichtlichen Kontrolle unterliegen (§§ 2 Abs. 4, 62 Abs. 1, 68 Abs. 1 LBO SH), der Fall. Die Annahme, dass die Gemeinde anders hätte planen müssen, um evtl. Lärmkonflikten Rechnung zu tragen, ist deshalb nicht begründet, zumal zu deren Bewältigung auch geeignete planunabhängige Maßnahmen (z. B. der Verkehrsregelung) in Betracht kommen.« Daran ist festzuhalten. Im Hinblick auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist zu ergänzen, dass eine Ergebnisrelevanz i. S. d. § 214 Abs. 3 Satz 2 – 2. Halbsatz – BauGB nicht schon dann gegeben ist, wenn die abstrakte Möglichkeit besteht, dass die (Abwägungs-)Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen wäre. Erforderlich ist vielmehr, dass nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses gegeben ist, was (nur) der Fall ist, wenn Anhaltspunkte z. B. in den Planunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (Stock, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 2015, § 214 BauGB Rn. 144 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Antragsgegnerin hat – insoweit zutreffend – geltend gemacht, dass solche Umstände vorliegend nicht gegeben sind, da das Gewicht der Belange der (lärm-)betroffenen Plannachbarn nur gering sei, zumal diese durch das frühere Landschulheim, die Klinik Pelzerhaken und die touristische Nutzung bereits lärmvorbelastet gewesen seien (Schriftsatz vom 10.09.2015). Diese Gesichtspunkte sind geeignet, eine (unterstellte) Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 auf planerischer Ebene zu rechtfertigen. Die bereits im oben zitierten Senatsbeschluss vom 31.03.2015 angesprochene Möglichkeit eines Konflikttransfers, die bei lebensnaher Betrachtung in Bezug auf evtl. Lärmwirkungen einer gastronomischen Nutzung im Sondergebiet und auf die Gestaltung der Zu- und Abfahrten der Stellplätze bzw. Parkdecks in „Richtung“ Dünenweg relevant werden kann, führt ebenfalls dazu, die konkrete Möglichkeit eines anderen Abwägungsergebnisses zu verneinen. 2.3.2.3 Hinsichtlich der Emissionskontingentierung gem. Nr. 6 der Textfestsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans ist eine differenzierte Beurteilung erforderlich. Diese führt dazu, dass die in Nr. 9 der Textfestsetzungen enthaltene Regelung für unwirksam zu erklären ist. Die Emissionskontingente sind der genannten Textfestsetzung zufolge „zum Schutz schutzbedürftiger Nutzungen“ als immissionsrelevante flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) festgesetzt. Die „schutzbedürftigen Nutzungen sind durch die Immissionsorte IP 1 – 5 lokalisiert worden (s. STU, S. 9 sowie Anlage 1). Eine solche Festsetzung ist auch in einem Sondergebiet auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO – also außerhalb der Gliederungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO – möglich, um den zulässigen Störgrad des Sondergebiets zu bestimmen und insbesondere das zulässige Emissionsverhalten der Nutzungen, also der im Sondergebiet zulässigen Betriebe und Anlagen, festzusetzen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB 2014, § 11 BauNVO Rn. 33 m. w. N.); Voraussetzung ist, dass eine flächenbezogene Bestimmung der zulässigen Schallemissionen vorgenommen wird (OVG Lüneburg, Urt. v. 26.03. 2014, 1 KN 1/12, Juris [Rn. 35]). Wird – wie vorliegend in Nr. 6 Satz 1 bzw. Satz 2 der Textfestsetzung – zur Emissionskontingentierung ein „Grundkontingent“ von 49 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts je Quadratmeter und – differenziert nach den Immissionsorten IP 1 – 5 – ein unterschiedlich hohes Zusatzkontingent festgesetzt, ist die „Festsetzung auf Zeit“ in Nr. 9 der Textfestsetzung nicht schlüssig, denn sie führt zum Wegfall der Grund- und der Zusatzkontingentierung, wenn im Bebauungsplan Nr. 57 A ein „Sonstiges Sondergebiet Kurgebiet“ nicht mehr festgesetzt ist. Für die schutzbedürftigen Nutzungen nördlich und östlich des Sondergebiets (IP 2 – 5), deren Ruhebedürfnis mit dem Kurgebiet im Bereich des Bebauungsplans Nr. 57 A nichts zu tun hat, ist diese Regelung nicht nachvollziehbar. Die Textfestsetzung in Nr. 9 des angegriffenen Bebauungsplans kann aufgehoben werden, weil die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans noch eine den Planungszielen der Antragsgegnerin entsprechende, sinnvolle städtebauliche Ordnung gewährleisten und nicht anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan ohne die Textfestsetzung in Nr. 9 nicht beschlossen hätte. 3. Der Normenkontrollantrag bleibt damit – insgesamt – überwiegend erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragsgegnerin ist hinsichtlich der Entscheidung zu Nr. 9 der Textfestsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nur zu einem geringen Teil unterlegen, so dass die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 EURO festgesetzt. Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks … (Flurstück …; Ecke zum …) in A-Stadt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 62, der dort ein „Reines Wohngebiet“ (WR) festsetzt, in dem Nutzungen, die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig wären, nicht zulässig sind (Teil B Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 62). Er wendet sich gegen den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 74 der Antragsgegnerin für ein Gebiet in Pelzerhaken zwischen der Strandallee, dem Dünenweg, der Straße zum Leuchtturm und der Ostsee. Das Plangebiet ist im Bebauungsplan wie folgt ausgewiesen: Bei der in der Planzeichnung erkennbaren „Altbebauung“ im Bereich des SO-Gebietes handelt es sich um ein ehemaliges Schullandheim des Landkreises Göttingen, das nicht mehr betrieben wird. Nördlich (und außerhalb) des Plangeltungsbereichs - am Dünenweg bzw. an der Straße „Zum Leuchtturm“ - befindet sich das Kinderzentrum Pelzerhaken, eine sozialpädiatrische Fachklinik bzw. ein sozialpädiatrisches Fachzentrum mit Fortbildungszentrum. Westlich grenzt an das Plangebiet der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 57 A der Antragsgegnerin vom 16.03.2001 an, der ein Sonstiges Sondergebiet „Kurgebiet“ festsetzt; dieses dient nach der Textfestsetzung jenes Planes „vorwiegend der Unterbringung von Kureinrichtungen und der Fremdenbeherbergung.“ Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans ist aus Richtung Stadt(zentrum) A-Stadt über die Strandallee und den Dünenweg sowie über die Wiesenstraße und die Straßen Zum Leuchtturm/Dünenweg erreichbar. Der Geltungsbereich grenzt südlich an das FFH-Schutzgebiet DE 1391-391 - „Küstenlandschaft zwischen Pelzerhaken und Rettin“ - an, das dem Schutz einer Strandlandschaft mit einer vollständigen Abfolge von ehemaligem, heute bewaldetem Kliff über eine aktuell als Grünland genutzte ehemalige Lagunenniederung bis hin zum Küstendünen-/Strandwallsystem und vorgelagertem Strand umfasst. Das Gebiet dient u.a. der Erhaltung der Lebensraumtypen „Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)“, „Weißdünen“, „festliegende Küstendünen“ und „Waldmeister Buchenwald“. Das (Eck-) Grundstück des Antragstellers liegt nördlich des Plangebiets an der Ecke … / … . …(Karte) Die Antragsgegnerin beschloss im Mai 2007 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 74 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Nach einer frühzeitigen Behörden- und Bürgerbeteiligung wurde im Februar 2013 ein erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 22.04.2013 Anregungen und Bedenken mit. Der Planentwurf wurde anschließend nochmals geändert, indem der Strand aus dem Plangeltungsbereich herausgenommen, eine südwestlich - strandwärts - vorgesehene Terrassenfläche verkleinert und das östlich festgesetzte Allgemeine Wohngebiet (WA) zum Strand hin durch einen Pflanzstreifen abgegrenzt wurde. Dazu wurde eine eingeschränkte Behörden- und Bürgerbeteiligung durchgeführt, an der auch der Antragsteller beteiligt wurde; er nahm am 10.06.2013 Stellung. Nach Abwägung der Stellungnahmen beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 29.08.2013 als Satzung, billigte die Planbegründung und beauftragte die Bürgermeisterin zugleich, den Flächennutzungsplan zu berichtigen. Am 27.05.2014 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist – westlich – im Bereich des ehemaligen Schullandheims ein Sondergebiet „Fremdenbeherbergung“ festgesetzt; in den Baufenstern ist eine zwei- bis viergeschossige Bebauung vorgesehen. Stellplätze bzw. ein Garagen-/Parkdeck sollen über eine Zufahrt vom Dünenweg aus erreicht werden. Strandseitig soll eine Promenade mit einer Terrasse entstehen. Östlich ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit zehn Baufenstern für eine eingeschossige Bebauung vorgesehen. In den Textfestsetzungen des Bebauungsplanes (Teil B) heißt es u. a.: » 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO ist die in § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO – als Ausnahme genannte Nutzung (Betriebe des Beherbergungsgewerbes) allgemein zulässig, wenn die Zweckbestimmung des WA-Gebiets gewahrt bleibt. 1.2 Sonstiges Sondergebiet – Gebiet für die Fremdenbeherbergung (§ 11 Abs. 2 BauNVO) (1) Das Sonstige Sondergebiet „Gebiet für Fremdenbeherbergung“ dient überwiegend der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Einrichtungen und Anlagen, die der Fremdenbeherbergung bzw. der Sicherung des gewerblichen Fremdenverkehrs … dienen. (2) Zulässig sind: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. Ferienwohnungen, …, 3. – 4. … 5. Schank- und Speisewirtschaften, 6. … 7. Sonstige der Fremdenbeherbergung dienende Verkaufseinrichtungen mit max. 200 m² Verkaufsfläche je Laden 8. – 9. … 10. Stellplätze, Garagen … 2. – 5. ... 6. Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Zum Schutz schutzbedürftiger Nutzungen außerhalb des Plangebiets gelten in dem Plangebiet Emissionskontingente (LEK) von tags 49 dB(A)/m² und nachts 39 dB(A)/m². Für die gekennzeichneten Immissionsorte IP 1 bis IP 5 gelten folgende um die genannten Zusatzkontingente erhöhte Emissionskontingente: … 7. – 8. … 9. Festsetzungen auf Zeit (§ 9 Abs. 2 Nr. 2, Halbs. 1 BauGB) Die Festsetzungen unter Punkt 6 gelten solange, wie im Bebauungsplan Nr. 57 A ein Sonstiges Sondergebiet „Kurgebiet“ festgesetzt ist. « Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 13.01.2015 bei Gericht eingegangen. Der Antragsteller hat zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt; der Senat hat den Antrag durch Beschluss vom 31.03.2015 - 1 MR 2/15 - abgelehnt. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge sind durch Beschluss des Senats vom 17.06.2015 - 1 MR 7/15; 1 OG 1/15 - zurückgewiesen worden. Für ein Bauvorhaben im Bereich des Sondergebiets ist anschließend eine Baugenehmigung erteilt worden. Zur Begründung seines Normenkontrollantrages trägt der Antragsteller vor: Der Antrag sei zulässig. Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus dem Interesse am Erhalt der Baugebietstypik, der Erhöhung des planbedingt zu erwartenden Verkehrslärms, die eine Überschreitung der maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte erwarten lasse sowie daraus, dass zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Der angegriffene Bebauungsplan weise formelle Fehler auf, weil die Auslegungsbekanntmachung keine Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen enthalte und das (gewählte) Verfahren nach § 13 a BauGB nicht zulässig sei. Der Plan widerspreche - materiell - dem Flächennutzungsplan, der ein „Kurgebiet“ darstelle. Er sei auch mit den Erhaltungszielen des angrenzenden FFH-Gebiets DE 1391-391 nicht vereinbar. Das genannte Gebiet werde durch die geplante Nutzungsintensivierung erheblich beeinträchtigt. Die intensivere Nutzung werde zu erheblichen Verkehrs- und Erschließungsproblemen - auch durch Tagestouristen - führen. Dies und die künftige Lärmentwicklung seien von der Antragsgegnerin fehlerhaft prognostiziert worden. Die von der Antragsgegnerin berücksichtigte schalltechnische Untersuchung enthalte ungenaue Prognosegrundlagen zum Verkehrs- und Parkplatzlärm und zur Verteilung der Verkehrsbelastung und eine fehlerhafte Berechnung der Immissionswerte. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 74 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, aufgrund des angegriffenen Bebauungsplanes seien keine unzumutbaren Geräuschimmissionen zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden eingehalten. Auch die Gebietstypik werde nicht beeinträchtigt. Eine individuelle Beeinträchtigung wegen der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller könne als Planaußenlieger nur eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend machen. Die zu erwartenden planbedingten Lärmimmissionen seien nur gering. Das angewandte Verfahren nach § 13 a BauGB sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil ohne den Bebauungsplan eine mindestens zweigeschossige Bauweise nach § 34 BauGB zulässig sei. Der Bebauungsplan sei im Übrigen formell und materiell rechtmäßig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Antragsgegner übersandten Verfahrensvorgänge (Beiakten A), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.