Beschluss
1 MB 22/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2015:1005.1MB22.15.0A
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Leitsätze
1. Eine Herangehensweise des Verwaltungsgerichts in Form einer auf die Zulässigkeitsebene vorverlagerte vollinhaltliche Überprüfung der als verletzt gerügten subjektiven Rechte eines Immissionsschutzrechts verkürzt die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen.(Rn.3)
2. Mit einem Abstand von 605 m vom Wohnhaus ist ohne dem Hinzutreten weiterer Besonderheiten eine optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage nicht gegeben.(Rn.5)
3. In einer Außenbereichslage befindliche Wohnnutzung genießt nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO.(Rn.6)
4. Ein Einzelner kann sich nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder fehlerhaften UVP-Vorprüfung berufen.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 27.07.2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
7.500,00 Euro
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Herangehensweise des Verwaltungsgerichts in Form einer auf die Zulässigkeitsebene vorverlagerte vollinhaltliche Überprüfung der als verletzt gerügten subjektiven Rechte eines Immissionsschutzrechts verkürzt die Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen.(Rn.3) 2. Mit einem Abstand von 605 m vom Wohnhaus ist ohne dem Hinzutreten weiterer Besonderheiten eine optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage nicht gegeben.(Rn.5) 3. In einer Außenbereichslage befindliche Wohnnutzung genießt nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO.(Rn.6) 4. Ein Einzelner kann sich nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder fehlerhaften UVP-Vorprüfung berufen.(Rn.10) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 27.07.2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2015 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich das Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. April 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte und mit Verfügung des Antragsgegners vom 28. Mai 2015 für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung vom 09. März 2015 für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 150 m, einer Nabenhöhe von 93 m, einem Rotordurchmesser von 114 m und einer Nennleistung von 3,17 MW in der Gemeinde …, Gemarkung … / …, Flur …, Flurstück …, durch Beschluss vom 27. Juli 2015 als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin, die sich gegen eine Windkraftanlage wendet, die Teil eines mit insgesamt sechs Anlagen geplanten Windparks ist - Anlage der Beigeladenen und fünf Windkraftanlagen anderen Typs (Gesamthöhe 149,4 m, Nabenhöhe 91 m, Rotordurchmesser 116,8 m und Nennleistungen von 2,485 MW, 2,935 MW und 3 x 3 MW) einer weiteren Vorhabenträgerin -, sei nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Zwar vermittelten die in §§ 5 und 6 BImSchG geregelten immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten ebenso grundsätzlich Drittschutz wie das aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 BauGB folgende Gebot der Rücksichtnahme. Die angefochtene Genehmigung lasse jedoch unzumutbare Einwirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin nicht zu. Nach der prognostischen Betrachtung im Schallgutachten würden an ihrem Wohnhaus die für Dorf- und Mischgebiete relevanten Werte mit 42 dB(A) sowohl tags als auch in der Nacht deutlich unterschritten. Die Nichtberücksichtigung eines Impuls- und Tonzuschlags in jener Prognose spiele schon deshalb keine Rolle, weil mit Auflage 2.2.8. der Genehmigung geregelt sei, dass die hinsichtlich ihres Schallleistungspegels im Übrigen vermessene Windkraftanlage keine Ton- oder Impulshaltigkeit aufweisen dürfe und sie widrigenfalls abzuschalten sei. Auch durch Schattenwurf könne keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin eintreten. Dies werde durch die der Genehmigung beigefügten Auflagen 2.2.13 bis 2.2.19 sichergestellt, die insbesondere die Installation einer regelmäßig zu kontrollierenden und überdies mit sämtlichen weiteren Anlagen im Windpark vernetzten Schattenwurf-Abschaltautomatik vorsähen. Mit einem genehmigten Abstand von 470 m zum Grundstück der Antragstellerin sei auch eine subjektive Rechtsverletzung aufgrund einer optisch bedrängenden, immissionsschutzrechtlich relevanten Lästigkeit von vornherein ausgeschlossen. Einzelfallumstände, die einen größeren Abstand rechtfertigen könnten, seien nicht vorgetragen. Allein die „unmittelbare Nachbarschaft“ zur genehmigten Anlage begründe ebenso wenig die Annahme, das im Außenbereich gelegene Grundstück werde erheblichen Nachteilen oder Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt. Mangels Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten sei auch die Rüge einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht relevant. Aus § 4 Abs. 3 i.V. § 4 Abs. 1 UmwRG ergebe sich nichts anderes; dort werde nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens geregelt, nicht dagegen die Klagebefugnis. Auch die Rechtsprechung des OVG Münster (Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -) führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch danach wäre die Antragstellerin nur bei einer Berührung ihrer Belange, d.h. bei einer Beeinträchtigung ihrer Interessen „betroffene Einzelne“ und als klagebefugtes Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit analog § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen. Insoweit müssten sich ihre Belange oder Interessen von denen der Allgemeinheit abheben; die zufällige Nachbarschaft genüge dafür nicht. Die dagegen geltend gemachten Einwände der Antragstellerin rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde verfolgten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu entsprechen. Zwar trifft ihre Rüge zu, das Verwaltungsgericht habe seiner Zulässigkeitsprüfung einen zu strengen Maßstab zugrunde gelegt. Ausreichend für die Annahme einer Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist in der Tat die (bloße) Geltendmachung einer zumindest möglichen Verletzung eigener Rechte. Die Antragstellerin beruft sich u.a. auf eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Schutzpflichten in Gestalt einer optisch bedrängenden Wirkung der genehmigten Windkraftanlage sowie unzumutbarer Belastungen durch Geräusche und Schlagschatten. Mit diesem Vortrag macht sie eine Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog hinreichend geltend. Die behauptete Verletzung immissionsschutzrechtlicher Schutzpflichten erscheint angesichts der Belegenheit des genehmigten Anlagenstandortes in einem Abstand von 605 m zum Wohnhaus der Antragstellerin (…) - ca. 470 m von der Anlage entfernt befindet sich nach Aktenlage nicht das Grundstück der Antragstellerin, sondern das Grundstück … - keineswegs „offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1963 - V C 219.62 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 11). Ob jene Rechte tatsächlich verletzt sind, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit. Die Herangehensweise des Verwaltungsgerichts mit seiner auf die Zulässigkeitsebene vorverlagerten vollinhaltlichen Überprüfung der als verletzt gerügten subjektiven Rechte des Immissionsschutzrechts verkürzt die Rechtsschutzmöglichkeiten der Antragstellerin. Indessen verletzt die angefochtene Genehmigung nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nachbarliche Rechte der Antragstellerin nicht. Insbesondere hält der genehmigte Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlage die (auch) gegenüber der Antragstellerin bestehenden immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten ein (§§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Mit einem Abstand von 605 m vom Wohnhaus der Antragstellerin (…) ist die gerügte optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlage nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Abstand zwischen Windkraftanlage und Wohnhaus als „Orientierungswert“ für die Frage einer Nachbarrechtsverletzung unter jenem Gesichtspunkt heranzuziehen. Soweit dieser Abstand mindestens das Dreifache der Anlagenhöhe (Nabenhöhe zuzüglich Rotorradius) beträgt, verneint der Senat regelmäßig eine optisch bedrängende Wirkung (vgl. nur Beschlüsse vom 22.09.2014 - 1 MB 32/14 - und vom 26.01.2015 - 1 MB 39/14 -). Das 150 m hohe Windrad (93 m Nabenhöhe + 57 m Rotorradius) hält mit 605 m einen Abstand von gut dem Vierfachen der Anlagenhöhe ein und zeitigt damit nicht die ihr von der Antragstellerin beigemessene negative optische Wirkung. Besondere Umstände des Einzelfalles, seien es besondere topographische Verhältnisse oder Besonderheiten im Hinblick auf die Sichtbarkeit der Anlage, die einen größeren Abstand erfordern könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Umstand, dass neben der streitgegenständliche Anlage im fraglichen Windpark fünf weitere Windenergieanlagen geplant und teils bereits genehmigt sind, rechtfertigt keine andere Bewertung, zumal sich jene Anlagenstandorte - soweit ersichtlich - mit noch größeren Abständen zum Wohnhaus der Antragstellerin und im Übrigen weiträumig auf der gesamten Windparkfläche „verstreut“ befinden. Die Antragstellerin muss auch keine durch die genehmigte Windkraftanlage verursachten unzulässigen Lärmimmissionen befürchten. Grundlage der Genehmigung ist in lärmtechnischer Hinsicht die Schallimmissionsberechnung der … GmbH vom 28. Januar 2015. Das Gutachten hat im Rahmen des Planverfahrens die durch den Betrieb der im Windpark insgesamt geplanten sechs Anlagen verursachten Schallimmissionen berechnet und nach TA Lärm beurteilt. Insoweit hat es in Bezug auf das als Immissionsort IO 23 betrachtete Wohnhaus der Antragstellerin (…) einen Gesamtbeurteilungspegel während der Tagzeit von 42 dB(A) und von 41,6 dB(A) nachts prognostiziert. Die prognostizierten Beurteilungspegel unterschreiten die nach Nr. 6.1 c) TA Lärm u.a. für Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden am Tage von 60 dB(A) ganz erheblich und liegen auch für die Nachtzeit um 3,4 dB(A) unterhalb des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A). Dabei ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Gutachten für das im Außenbereich gelegene Grundstück der Antragstellerin die Schutzmaßstäbe der Nr. 6.1 c) TA Lärm für die Immissionsbeurteilung in Ansatz gebracht hat. Aufgrund der Außenbereichslage genießt die dortige Wohnnutzung nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO. Angesichts des Umstandes, dass die Eigentümer von Wohngebäuden im Außenbereich stets damit rechnen müssen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären, können für eine Wohnnutzung im Außenbereich allenfalls die Schutzmaßstäbe in Anspruch genommen werden, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 31.07.2015 - 1 MB 14/15 - m.w.N.) Die gegenüber der Schallimmissionsberechnung geltend gemachten Einwände und gegen deren Bewertung durch das Verwaltungsgericht vorgebrachten Rügen rechtfertigen die Annahme einer unzulässigen Lärmbelastung der Antragstellerin nicht. Es trifft zu, dass das Gutachten keine Zuschläge wegen Impuls- oder Tonhaltigkeit der Geräuschwirkungen sämtlicher Anlagen des Windparks in Ansatz gebracht hat. Ferner ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass allein für die streitgegenständliche Windkraftanlage ein Bericht zur Bestimmung der Schallleistungspegel aus mehreren Einzelmessungen Berücksichtigung gefunden hat, da eine solche Mehrfachvermessung für den Anlagentyp der übrigen fünf Windräder des Windparks offenbar nicht existiert. Letzteres hat das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung des Gutachtenergebnisses im Rahmen seiner Zulässigkeitsprüfung in der Tat nicht berücksichtigt. Aber selbst wenn man einen von der Antragstellerin deshalb für erforderlich erachteten Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) in die Prognoseberechnung einstellte, wie es der Lärmgutachter im Parallelverfahren der geplanten weiteren fünf Anlagen des Windparks nach ihrem Vortrag getan habe, folgt daraus kein Hinweis auf eine unzulässige Immissionsbelastung durch Lärm am Wohnhaus der Antragstellerin. So ist bereits fraglich, ob eine Erhöhung der Emissionswerte um 2 dB tatsächlich zu einer Erhöhung der Schallimmissionen um diesen Wert führte. Aber selbst ein Zuschlag von 2 dB(A) auf den errechneten Beurteilungspegel ergäbe am Wohnhaus der Antragstellerin mit dann 44 dB(A) am Tage und 43,6 dB(A) nachts keine Überschreitung der maßgeblichen Lärmgrenzwerte der Nr. 6.1 c) TA Lärm. Die Antragstellerin behauptet im Übrigen auch selbst nicht, dass der Lärmgutachter im Parallelverfahren unter Ansetzung von Sicherheitszuschlägen eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte an ihrem Wohnhaus ermittelt habe. Subjektive Rechte der Antragstellerin werden nach summarischer Prüfung auch nicht durch von der genehmigten Anlage verursachten Schattenwurf verletzt. Nach der der Genehmigung zugrunde liegenden Schattenwurfberechnung der …GmbH vom 07. August 2014 einschließlich der darauf bezogenen - ergänzenden - Stellungnahme vom 19. Januar 2015, die angepasste Standortkoordinaten der neben der streitgegenständlichen Windkraftanlage im Windpark geplanten weiteren Anlagen berücksichtigt, wird zwar die gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz vom Mai 2002 zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (LAI-Schattenwurf-Hinweise) als nicht erhebliche, mithin zumutbare Belästigung durch periodische Lichteinwirkung eingeschätzte astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer (worst case) von 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Kalendertag (s. Ziffer 1.2 und 1.3 der LAI-Schattenwurf-Hinweise) am Wohnhaus der Antragstellerin überschritten, und zwar für beide berechneten Varianten eines Typs der streitigen Anlage und desjenigen Typs der übrigen Windkraftanlagen mit 115 Stunden und 46 Minuten pro Jahr, verteilt auf 164 Tage bzw. 116 Stunden und 53 Minuten pro Jahr, verteilt auf 164 Tage bei einer maximalen Tagesbelastung von einer Stunde und fünf Minuten bzw. einer Stunde und sechs Minuten. Indessen begrenzt die Genehmigung mit ihren Auflagen 2.2.13 und 2.2.15 die errechnete worst-case-Dauer auf eine nur zulässige tatsächliche, reale Schattendauer (meteorologische Beschattungsdauer) im Sinne von Ziffer 1.2 der LAI-Schattenwurf-Hinweise von 8 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag an allen Immissionsorten, mithin auch am Wohnhaus der Antragstellerin, und fordert insoweit die Installation einer Schattenwurf-Abschaltautomatik. Dabei gibt die Genehmigung eine Programmierung jener Abschaltautomatik unter Berücksichtigung aller Windkraftanlagen auf der Windparkfläche vor, räumt dabei der Beigeladenen bzw. der weiteren Vorhabenträgerin mit Auflage 2.2.15 insoweit allerdings auch die Möglichkeit einer Aufteilung der Schattenwurfkontingente bei einer dann erforderlichen gemeinsamen, vernetzt gesteuerten Abschaltautomatik ein. An der Bestimmtheit dieser Auflagen zu zweifeln, gibt der Sachverhalt nichts her. Auch sind die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Frage stellende absehbar unüberwindbare Probleme bei der Vollziehung jener Auflagen nicht ersichtlich. Auch die Rüge einer unzureichenden Vorprüfung des Einzelfalls bzw. einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vermag der Beschwerde der Antragstellerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht verweist in seinem Beschluss auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28.10.2014 - 1 MB 5/13 -, juris), der zufolge sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder fehlerhaften UVP-Vorprüfung berufen kann. Soweit das OVG Münster (Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, juris) - hiervon abweichend - die Ansicht vertritt, die Verfahrensvorschriften der UVP-Richtlinie seien „bei unionskonformer Auslegung Schutznormen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO“ für Individualkläger, wird die Klagebefugnis an die weitere Voraussetzung geknüpft, dass die Entscheidung den Individualkläger in seinen Belangen berührt, was „grundsätzlich durch einen räumlichen Bezug zum Wirkungsbereich der Immissionen bestimmt sei“ (OVG Münster, Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, a.a.O.). Vorliegend bedarf es insoweit indessen keiner Entscheidung, denn die Antragstellerin ist nach den obigen Ausführungen sehr wohl - im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (analog) - von der Genehmigung der streitgegenständlichen Windkraftanlage „betroffen“ und nicht bloß, wie es das Verwaltungsgericht formuliert hat, in „zufälliger Nachbarschaft“ und damit in gleicher Weise wie jedermann oder die Allgemeinheit tangiert. Sie kann damit gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG grundsätzlich eine unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine fehlerhafte Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls rügen. Ihre diesbezüglichen Einwände gegenüber der von der Antragsgegnerin durchgeführten Vorprüfung greifen allerdings nach summarischer Prüfung in der Sache nicht durch. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt, mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011- 9 A 31/10 -, juris, unter Hinweis auf BR-Drucks. 551/06, S. 43; BayVGH, Beschluss vom 19.08.2015 - 22 ZB 15.457 -, juris, m.w.N.), also darauf, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1/13 -, juris). Dabei darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 31/10 -, a.a.O. m.w.N.). Hieran gemessen unterliegt die (allgemeine) Vorprüfung des Einzelfalls des Antragsgegners nach dem Erkenntnisstand des summarischen Verfahrens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit die Antragstellerin zunächst beanstandet hatte, es habe lediglich eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG (3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen), nicht hingegen eine - erforderliche - allgemeine Vorprüfung gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG (6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen) stattgefunden, hält sie an diesem (unzutreffenden) Einwand nach Sichtung des „Vermerks“ des Antragsgegners vom 09. Oktober 2014 zur „Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach §§ 3a, 3c UVPG in Verbindung mit Anlage 2 zum UVPG“ nicht mehr fest. Dort ist das Vorhaben vor dem Hintergrund der parallel auf der (unwirksamen) Windeignungsfläche 301 geplanten fünf weiteren Anlagen und mit Blick auf überdies nordwestlich im Gebiet der Gemeinden Rieseby und Holzdorf ebenfalls geplante sechs Windkraftanlagen als ein solches im Sinne der Nr. 1.6.2 Spalte 2 „A“ der Anlage 1 zum UVPG bezeichnet und beurteilt worden. Zwar bezieht sich jener „Vermerk“ (allein) auf die streitgegenständliche Windkraftanlage und spricht hinsichtlich aller Anlagen von „kumulierenden Anlagen“, ohne die beiden Windparks auf den jeweiligen (unwirksamen) Windeignungsflächen jeweils als Windfarmen im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG zu bezeichnen. Dies berührt die Inhalte der nach Maßgabe des §§ 3a, 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Anlage 2 zum UVPG vorgenommenen überschlägigen Sachprüfung durch den Antragsgegner und im Besonderen die Nachvollziehbarkeit deren Ergebnisses indessen nicht. Insbesondere rechtfertigt allein der Umstand, dass der Antragsgegner für die zur Genehmigung gestellten insgesamt sechs jeweils knapp 200 m hohen Windkraftanlagen zweier Vorhabenträger in der Gemeinde Rieseby „aufgrund der Vorbelastung“ und der dort „geplanten Anlagenkapazität“ jener Vorhaben nunmehr nach dem Stand vom 27. Juli 2015 gemäß § 3b Abs. 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt, es nicht, per se eine UVP-Pflicht (auch) der zuvor genehmigten streitgegenständlichen Anlage der Beigeladenen zu begründen. Im Gegenteil spricht eine von dem Antragsgegner nach § 3b Abs. 3 UVPG angenommene UVP-Pflicht für jenes Vorhaben auf Riesebyer Gebiet vielmehr dafür, dass es sich hierbei (zwischenzeitlich) um die Änderung eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens handelt, die erstmals eine UVP-Pflicht auslöst. Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch ist das Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung nachvollziehbar (§ 3a Satz 4 UVPG). Im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens sind keine Ermittlungsfehler festzustellen; ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis der UVP-Vorprüfung außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt. Das im „Vermerk“ vom 09. Oktober 2014 dokumentierte Ergebnis der Vorprüfung des Antragsgegners, die überschlägige Überprüfung des Vorhabens der Beigeladenen habe keine Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, seiner Einschätzung nach sei daher eine UVP nicht erforderlich, ist aus einer Vielzahl von Informationsquellen, namentlich den mit den Antragsunterlagen u.a. vorgelegten faunistischen sowie artenschutzrechtlichen Fachbeiträgen des Büros … aus Neumünster vom 31. Juli bzw. 26. September 2014 sowie der Screening-Checkliste nebst deren auch gutachterlichen Grundlagen und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan abgeleitet. Zudem standen dem Antragsgegner ausweislich der Verfahrensakte als - zusätzliche - Erkenntnisquellen der Landwirtschafts- und Umweltatlas des Landes Schleswig-Holstein und ein Auszug aus dem Umweltbericht zur zwischenzeitlich durch Urteile des Senats vom 20. Januar 2015 (u.a. - 1 KN 7/13 -, juris) für unwirksam erklärten Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung, hier: Windeignungsfläche Nr. 301, zur Verfügung. Darüber hinaus lagen dem Antragsgegner entsprechende Erkenntnisse aus den für die allgemeine Vorprüfung der parallel auf derselben Windeignungsfläche geplanten weiteren fünf Windenergieanlagen eingereichten Unterlagen des weiteren Vorhabenträgers aus dem Juni 2014 vor. Die Kritik der Antragstellerin an jenen Erkenntnisgrundlagen, insbesondere an den beiden Fachbeiträgen des Büros … sowie an der Screening-Checkliste stellt weder deren Aussagekraft noch das auf ihnen fußende Ergebnis der vom Antragsgegner vorgenommenen Bewertung der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen der Anlage auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, auf Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, auf Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie auf die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern (vgl. Anlage 2 zum UVPG: Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung) ernstlich in Frage: Hinsichtlich der bekannten und grundsätzlich artspezifisch durch Windkraftanlagen gefährdeten Fledermausvorkommen hat - anders als im Parallelverfahren betreffend die weiteren fünf Anlagen im Bereich der Gemeinde … - im Vorfeld der Genehmigungserteilung in Bezug auf die streitgegenständliche Windenergieanlage in der Tat keine Untersuchung stattgefunden. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag konstatiert dies in seiner Konfliktanalyse ausdrücklich und empfiehlt - einer vorherigen Absprache mit dem Antragsgegner folgend (S. 25) - dementsprechend als artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme eine auch dem Vorschlag im Parallelverfahren nahezu entsprechende wetterdifferenzierte (bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sek., einer Temperatur > 10°C und Niederschlagsfreiheit) Nachtabschaltung der Windkraftanlage (1 Stunde vor Sonnenunter- bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang) in der Zeit vom 10. Mai bis zum 30. September eines jeden Jahres (Wochenstuben- und Migrationszeit), verbunden mit der Option eines gleichzeitigen mindestens zwei Jahre lang durchzuführenden Höhenmonotorings (S. 32 ff., 37 f. und 40). Da diese potenzielle „Schadensbegrenzungsmaßnahme“ mithin bereits expliziter Teil des Genehmigungsantrages der Beigeladenen ist (Ziffer 8.3 der Antragsunterlagen), sind Ansatzpunkte für die Annahme eines Besorgnispotenzials in Bezug auf das Entstehen erheblicher Umweltauswirkungen insoweit ersichtlich nicht gegeben. Im Hinblick auf die Frage einer möglichen Betroffenheit von Vögeln, insbesondere von artspezifisch besonders empfindlichen Groß- und Greifvogelarten stellen sowohl der faunistische als auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag unter Angabe in 2014 bekannter wie auch gemutmaßter Brutplätze im Umgebungsbereich der streitbefangenen Anlage innerhalb dreier Radien von gut 1.000 m, 3.000 m sowie 6.000 m (s. jeweils auch Anlage 1 zu den Fachbeiträgen) auf der Grundlage im Zeitraum vom 12. März bis zum 22. Juli 2014 an insgesamt 20 Erfassungstagen erhobener und entsprechend dokumentierter Flug-Aktivitäten eine Raumnutzungsanalyse für die danach innerhalb eines 1 km-Radius um den genehmigten Anlagenstandort als planungsrelevant eingestuften Vogelarten Seeadler, Kranich, Rohrweihe und Schwarzmilan dar. Unter Berücksichtigung eines dem Anlagenstandort nächst gelegenen Horstes des Seeadlers am Hemmelmarker See an der Eckernförder Bucht in ca. 3,4 km Entfernung und eines während des Betrachtungszeitraumes nachgewiesenen - geringen - Vorkommens dieser Großvogelart (5 Sichtungen an 2 Tagen) verneint der artenschutzrechtliche Fachbeitrag diesbezüglich einen artenschutzrechtlichen Konflikt nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (S. 39). Diese fachliche Einschätzung entspricht der im Parallelverfahren bezüglich der weiteren fünf Anlagen im Windeignungsgebiet Nr. 301 vorgelegten UVP-Vorprüfungsunterlage, die ebenso auf der Grundlage einer noch intensiveren, 60-tägigen Beobachtung der Gesamtfläche über die gesamte Brutzeit von der Horstbesetzung bis zur Familienauflösung und unter Darstellung der Lage der überwiegenden Nahrungshabitate am Hemmelmarker See sowie - ebenfalls südwestlich gelegen - am Windebyer Noor weder eine Beeinträchtigung der Brutstätte des Seeadlers noch ein signifikant erhöhtes Risiko für eine Verschlechterung des lokalen Erhaltungszustandes der Art sieht und insofern einen Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG ausschließt (Anlage ASt 6 zur Beschwerdebegründung vom 19.08.2015, S. 8 - 11). Dabei legt jene von der … mbH erstellte Unterlage ihrer Beurteilung durchaus auch von der Antragstellerin in dem vom Büro … erstellten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vermisste weitere, nördlich der Vorhabenfläche gelegene Nahrungshabitate an der Schlei zugrunde. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes gelangt das Gutachten zu keiner abweichenden Schlussbewertung. Unstreitig mit in den Blick zu nehmende Flugkorridore und Austauschbeziehungen zwischen (Vogel)Schutzgebieten haben nach den übereinstimmenden Beobachtungsergebnissen beider Gutachter im Bereich der Windeignungsfläche Nr. 301 im Jahr 2014 keine erhöhte Präsenz des Seeadlers erwiesen. Dass im Jahr der Beobachtungen keine Brut des Seeadlers am Hemmelmarker See stattfand, schmälert den Aussagewert der artenschutzrechtlichen Facheinschätzungen dabei nicht, so dass zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung durch den Antragsgegner bei der gebotenen überschlägigen Vorschau ein Besorgnispotenzial im Hinblick auf den Seeadler nachvollziehbar verneint worden ist. Ebenso verhält es sich in Bezug auf die ebenfalls als planungsrelevant eingestufte Art des Kranichs. Sowohl der artenschutzrechtliche Fachbeitrag des Büros … (S. 39) als auch die ausführliche UVP-Vorprüfungsunterlage der … mbH im Parallelverfahren (Anlage ASt 6 zur Beschwerdebegründung vom 19.08.2015, S 11 ff.) gelangen auf der Grundlage eines angenommenen Brutreviers des Kranichs im nordöstlich des Betrachtungsgebiets belegenen Großen Moor und der beobachteten - marginalen - Raumnutzungen dieser Vogelart im jeweiligen Betrachtungszeitraum zu der gleichlautenden Einschätzung eines nicht gegebenen artenschutzrechtlichen Konflikts nach § 44 BNatSchG. Dieser Bewertung stehen Sichtungen des Kranichs durch Dritte, insbesondere auch die zur Glaubhaftmachung vorgelegte Videodatei, die einen Ende August 2014 festgehaltenen Flug eines Kranichs mit zwei Jungvögeln dokumentiert, nicht entgegen. Ein beachtliches Besorgnispotenzial ist insoweit mithin ebenfalls nicht belegt. Angesichts der nur einmaligen Sichtung des Schwarzmilans während der genannten Beobachtungszeit schließt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag des Büros … ein in Bezug auf das Entstehen erheblicher Umweltauswirkungen relevantes Besorgnispotenzial ebenso nachvollziehbar aus (S. 39). Dies gilt auch hinsichtlich der Rohrweihe. Diese Art ist innerhalb des Beobachtungszeitraumes des Büros … zwar regelmäßiger und häufiger in Erscheinung getreten (14 Sichtungen an 6 Tagen); bei ganz überwiegend beobachteten Flughöhen unter 30 m ist das Kollisionsrisiko der vornehmlich in Bodennähe jagenden Rohrweihe allerdings tatsächlich gering. Daneben nimmt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag des Büros … weitere europäische Vogelarten in den Blick, für die eine grundsätzliche Beeinträchtigung durch das streitige Vorhaben im Allgemeinen nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, verneint im Ergebnis aber auch insoweit in seiner nach Brut-, Rast- und Zugvögeln gegliederten Darstellung ein UVP-vorprüfungsrelevantes Besorgnispotenzial, da jene im Einzelnen genannten Arten entweder im betrachteten Gebiet nicht vorkommen oder zu diesem keinen räumlichen Bezug haben bzw. nach dargestelltem wissenschaftlichen Stand negative Auswirkungen nicht zu besorgen sind. Auch diese Darstellung (S. 16 ff., 29 ff.) ist in sich schlüssig und nach dem Erkenntnisstand im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht ersichtlich fehlerhaft. Die von der Antragstellerin zu einzelnen - herausgegriffenen - Vogelarten dieses Betrachtungsbereichs angeführte Kritikpunkte rechtfertigen die Annahme eines Besorgnispotenzials hinsichtlich des Entstehens erheblicher Umweltauswirkungen demgegenüber nicht: Die Art des Turmfalken, deren nähere Betrachtung die Antragstellerin vermisst, ist im Betrachtungszeitraum nur einmal gesichtet worden (S. 24), so dass sich ein anzunehmendes Besorgnispotenzial bereits deshalb nicht aufdrängt. Der Mäusebussard ist während der Raumnutzungsanalyse demgegenüber mit insgesamt 26 Beobachtungen (S. 24) zwar deutlich häufiger erfasst worden. Aber auch ein nicht auszuschließendes Risiko einer Kollision mit den Rotorblättern der Windkraftanlage streitet nicht notwendig für die Annahme eines Besorgnispotenzials im o.g. Sinne. So schließt im Übrigen auch die UVP-Vorprüfungsunterlage im Parallelverfahren der weiteren fünf Windkraftanlagen (Anlage Ast 6 zur Beschwerdebegründung vom 19.08.2015, S. 11) im Ergebnis u.a. unter Hinweis auf die Häufigkeit der Art und deren guten Erhaltungszustand einen Verbotstatbestand gemäß § 44 BNatSchG aus. Für die bodenbrütende Art Fasan sowie für Gehölzbrüter gibt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag des Büros … im Übrigen Bauzeitenregelungen und Vergrämungsmaßnahmen vor, um einen Zugriffstatbestand zu vermeiden. Da jener Fachbeitrag Teil des Genehmigungsantrags der Beigeladenen ist und sich sämtliche Vorgaben durch entsprechende Nebenbestimmungen umsetzen lassen (s. Auflagen 2.5.2, 2.5.3 und 2.5.6 zur Genehmigung vom 09.03.2015), ist die Möglichkeit erheblicher Umweltauswirkungen auch insoweit von vornherein ausgeschlossen. Demnach unterliegt auch die Zusammenstellung der sowohl durch den faunistischen und den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag als auch durch die weiteren Gutachten und Prognosen zu den immissionsschutzrechtlich relevanten Themen „Schall-, Turbulenz- und Schattenwurfimmissionen“ gewonnenen Erkenntnisse in der Screening-Checkliste der Beigeladenen sowie deren danach sodann vorgenommene Bewertung in Bezug auf das allein zur Genehmigung gestellte - einzelne – Windrad entgegen der Annahme der Antragstellerin keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit die Antragstellerin die auf dieselben Unterlagen gestützte Einschätzung der Umweltauswirkungen des Vorhabens durch den Antragsgegner in dessen Dokumentation seiner UVP-Vorprüfung vom 09. Oktober 2014 überdies im Hinblick auf das dort behandelte Schutzgut Landschaft insofern rügt, als erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen u.a. mit einem Hinweis auf die bereits in der Regionalplanung festgestellte generelle Zulässigkeit der Anlage verneint werden, liegt auch diese Bewertung des Antragsgegners schließlich nicht außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen. Zwar hat der Senat mit Urteil vom 20. Januar 2015 die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung für unwirksam erklärt (u.a. 1 KN 7/13, a.a.O.). Der Antragsgegner beschränkt sich in seiner diesbezüglichen Bewertung des Besorgnispotenzials indessen nicht allein auf diese Feststellung, sondern verweist auf die letztlich durch die mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgegebenen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen. Das ist nicht zu beanstanden. Zuletzt begegnet auch die Vollzugsanordnung des Antragsgegners vom 28. Mai 2015 gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung zur Sofortvollzugsanordnung detailliert mit den fehlenden Erfolgsaussichten des gegen die Genehmigung vom 09. März 2015 eingelegten Widerspruchs begründet und deshalb das von der Beigeladenen dargelegte wirtschaftliche Interesse am Vollzug der ihr erteilten Genehmigung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin höher gewichtet. Die Begründung genügt den in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich durch eigene Antragstellung am Beschwerdeverfahren beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).