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Beschluss

5 MR 2/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:0210.5MR2.21.00
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Leitsätze
1. Mit Blick auf Geräuschimmissionen kommt den Regeln der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.(Rn.2) 2. Die Night Noise Guidelines for Europe der Weltgesundheitsorganisation (WHO) lassen die Bindungswirkung der TA Lärm nicht entfallen.(Rn.2) 3. Bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit von im Außenbereich liegenden Grundstücken ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Außenbereich nach der in § 35 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BauGB zum Ausdruck gelangenden Wertung des Gesetzgebers dazu dient, u.a. Windenergieanlagen sowie andere Anlagen unterzubringen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Eigentümer von Außenbereichsgrundstücken müssen deshalb grundsätzlich stets mit der Verwirklichung lästiger Anlagen in der Umgebung rechnen. Es können daher allenfalls auf Mischgebietsniveau geminderte Schutzansprüche bestehen.(Rn.5) 4. Die Frage, ob die Inhalts- und Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch tatsächlich eingehalten werden, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Etwaigen Verstößen wäre vielmehr im Rahmen der behördlichen Überwachung zu begegnen.(Rn.11) 5. Da die Schallimmissionsprognose ein hochspezialisiertes Fachgebiet betrifft, das nur wenige Gutachter bearbeiten, ist es praktisch ausgeschlossen, dass ein zur Beantwortung fachlich hinreichend qualifizierter Gutachter gefunden werden kann, der in keinerlei geschäftlicher Beziehung zu Anbietern von Windenergieanlagen stand oder steht und auch keinen Kontakt zu Gremien der Windenergiebranche unterhält.(Rn.12) 6. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn der Abstand zum Immissionsort 500 m übersteigt.(Rn.15) 7. Soweit der Abstand einer Windenergieanlage zur Wohnbebauung mindestens das Dreifache der Anlagenhöhe beträgt, ist eine optisch bedrängende Wirkung regelmäßig zu verneinen.(Rn.18) 8. Ein Anspruch auf den Erhalt einer freien oder schönen Aussicht besteht regelmäßig nicht. Selbst wenn von jedem Fenster eines Wohnhauses aus Windenergieanlagen sichtbar sind, begründet dies allein noch keine unzumutbare Beeinträchtigung.(Rn.22) 9. Eine Auflage im Genehmigungsbescheid, nach der die Windenergieanlage so zu betreiben und zu unterhalten ist, dass durch zeitlich bestimmte und auf die genaue Ausdehnung am Immissionsort bezogene Abschaltmaßnahmen erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft durch periodischen Schattenwurf verhindert werden, reicht aus, um die Einhaltung der Richtwerte gemäß der LAI-Schattenwurf-Hinweise zu gewährleisten.(Rn.23) 10. Bei matten Beschichtungen von Windkraftanlagen stellen die üblicherweise als Diskoeffekt bezeichneten periodischen Lichtreflexionen kein Problem mehr dar.(Rn.24) 11. Die allgemein bekannte rote Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen ist in ihren Auswirkungen nicht so stark, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung entstehen könnte.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit Blick auf Geräuschimmissionen kommt den Regeln der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.(Rn.2) 2. Die Night Noise Guidelines for Europe der Weltgesundheitsorganisation (WHO) lassen die Bindungswirkung der TA Lärm nicht entfallen.(Rn.2) 3. Bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit von im Außenbereich liegenden Grundstücken ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Außenbereich nach der in § 35 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BauGB zum Ausdruck gelangenden Wertung des Gesetzgebers dazu dient, u.a. Windenergieanlagen sowie andere Anlagen unterzubringen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Eigentümer von Außenbereichsgrundstücken müssen deshalb grundsätzlich stets mit der Verwirklichung lästiger Anlagen in der Umgebung rechnen. Es können daher allenfalls auf Mischgebietsniveau geminderte Schutzansprüche bestehen.(Rn.5) 4. Die Frage, ob die Inhalts- und Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch tatsächlich eingehalten werden, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Etwaigen Verstößen wäre vielmehr im Rahmen der behördlichen Überwachung zu begegnen.(Rn.11) 5. Da die Schallimmissionsprognose ein hochspezialisiertes Fachgebiet betrifft, das nur wenige Gutachter bearbeiten, ist es praktisch ausgeschlossen, dass ein zur Beantwortung fachlich hinreichend qualifizierter Gutachter gefunden werden kann, der in keinerlei geschäftlicher Beziehung zu Anbietern von Windenergieanlagen stand oder steht und auch keinen Kontakt zu Gremien der Windenergiebranche unterhält.(Rn.12) 6. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn der Abstand zum Immissionsort 500 m übersteigt.(Rn.15) 7. Soweit der Abstand einer Windenergieanlage zur Wohnbebauung mindestens das Dreifache der Anlagenhöhe beträgt, ist eine optisch bedrängende Wirkung regelmäßig zu verneinen.(Rn.18) 8. Ein Anspruch auf den Erhalt einer freien oder schönen Aussicht besteht regelmäßig nicht. Selbst wenn von jedem Fenster eines Wohnhauses aus Windenergieanlagen sichtbar sind, begründet dies allein noch keine unzumutbare Beeinträchtigung.(Rn.22) 9. Eine Auflage im Genehmigungsbescheid, nach der die Windenergieanlage so zu betreiben und zu unterhalten ist, dass durch zeitlich bestimmte und auf die genaue Ausdehnung am Immissionsort bezogene Abschaltmaßnahmen erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft durch periodischen Schattenwurf verhindert werden, reicht aus, um die Einhaltung der Richtwerte gemäß der LAI-Schattenwurf-Hinweise zu gewährleisten.(Rn.23) 10. Bei matten Beschichtungen von Windkraftanlagen stellen die üblicherweise als Diskoeffekt bezeichneten periodischen Lichtreflexionen kein Problem mehr dar.(Rn.24) 11. Die allgemein bekannte rote Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen ist in ihren Auswirkungen nicht so stark, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung entstehen könnte.(Rn.26) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Der im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Genehmigungsbescheide vom 10. September 2020 überwiegt das Interesse der Antragsteller, die Errichtung und den Betrieb der beiden Windenergieanlagen vorläufig zu unterbinden. Die Interessenabwägung orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris Rn. 21). Die Genehmigungen verletzen nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung die nachbarliche Rechte der Antragsteller nicht. Der genehmigte Betrieb der Anlagen hält die gegenüber den Antragstellern bestehenden immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten ein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB). 1. Von den genehmigten Anlagen geht keine für die Antragsteller unzumutbare Lärmbelästigung aus. Mit Blick auf Geräuschimmissionen kommt den Regeln der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept grundsätzlich nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 4 B 2.14 –, juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 23. März 2020 – 5 LA 2/19 –, juris Rn. 14). Auch die „Night Noise Guidelines for Europe“ der Weltgesundheitsorganisation (WHO) lassen die Bindungswirkung der TA Lärm nicht entfallen. Sie sind weder rechtsverbindlich noch setzen sie insoweit Standards (VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 10 S 471/21 –, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2021 – 8 A 500/20 –, juris Rn. 36; OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 8 A 10157/20.OVG –, juris Rn. 9; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 9 B 2455/18 –, juris Rn. 34). Die angegriffenen Genehmigungen beruhen zutreffend auf der Annahme, dass den Antragstellern Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete gemäß Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte zuzumuten sind. Nach Nr. 6.6 TA Lärm sind Gebiete und Einrichtungen, für die – wie hier – keine Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen, nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Das Gebäude der Antragsteller liegt ausweislich der vorliegenden Unterlagen und des im Internet einsehbaren Kartenmaterials (Digitaler Atlas Nord) im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Für eine Lage im Innenbereich, d.h. in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, gibt es entgegen der Auffassung der Antragsteller keine ausreichenden Anhaltspunkte. Ein Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16 September 2010 – 4 C 7.10 –, juris Rn. 11). Zur „Bebauung“ im diesem Sinne gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 – 4 B 46.16 –, juris Rn. 6). Das Gebiet von Dörpstedt im Süden der Gemeinde C-Stadt ist nicht insgesamt im Zusammenhang bebaut. Zwischen den Gebäuden entlang der … Straße, der Straße …, der … Straße, der Straße … und der Straße … liegen ausgedehnte, zum Teil mehrere hundert Meter breite unbebaute Flächen. Ausgehend von dem Wohnhaus der Antragsteller besteht allenfalls ein Bebauungszusammenhang zu den Bauwerken an der … Straße mit den Hausnummern …, 1… und …. Insofern handelt es sich aber nicht um einen Ortsteil, sondern um eine Splittersiedlung. Ein Ortsteil ist ein Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 – 3 A 14.15 –, juris Rn. 21). Eine Ansammlung von nur wenigen Wohngebäuden – wie hier – besitzt regelmäßig nicht das für eine eigenständige Siedlungseinheit erforderliche Gewicht (vgl. zu vier Wohngebäuden: BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 –, juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2020 – 8 B 1576/19 –, juris Rn. 14). Tatsachen, die für einen Ortsteilcharakter sprechen, sind von den Antragstellern nicht vorgetragen worden. Für im Außenbereich liegende Flächen setzt die TA Lärm keine Immissionsrichtwerte fest. Bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit von im Außenbereich liegenden Grundstücken ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Außenbereich nach der in § 35 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BauGB zum Ausdruck gelangenden Wertung des Gesetzgebers dazu dient, u.a. Windenergieanlagen sowie andere Anlagen unterzubringen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Eigentümer von Außenbereichsgrundstücken müssen deshalb grundsätzlich stets mit der Verwirklichung „lästiger“ Anlagen in der Umgebung rechnen. Es können daher allenfalls auf Mischgebietsniveau geminderte Schutzansprüche bestehen (OVG Schleswig, Urteil vom 31. Juli 2015 – 1 MB 14/15 –, juris Rn. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 10 S 471/21 –, juris Rn. 14; OVG Münster, Urteil vom 5. Oktober 2020 – 8 A 894/17 –, juris Rn. 157; OVG Greifswald, Urteil vom 10. April 2018 – 3 LB 133/08 –, juris Rn. 85; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 8 B 11345/17 –, juris Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 2. November 2016 – 22 CS 16.2048 –, juris Rn. 35). Das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte schalltechnische Gutachten der T&H Ingenieure GmbH vom 23. August 2019 errechnet am Immissionsort IO3 (… Straße …) einen nächtlichen Beurteilungspegel von 41 dB(A). Danach wird der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht überschritten. Tagsüber liegt kein Immissionsort im Einwirkungsbereich der Anlagen. Das Wohngebäude der Antragsteller befindet sich in der Nähe des Immissionsorts IO3 (Abstand etwa 160 m). Die streitbefangenen Anlagen liegen etwas weiter entfernt, die für die Vorbelastung bedeutsamen Anlagen des Windparks Osterstedt sind etwas näher gelegen. Wie an den nächtlichen Isophonen auf dem Immissionsraster (Gutachten Anlage 4) abzulesen ist, liegt die Gesamtbelastung jedoch auch am Wohnhaus der Antragsteller deutlich unter 45 db(A). Die Bedenken der Antragsteller gegen das Gutachten überzeugen nicht. Die Rügen, das Gutachten habe die LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen nicht zu Grunde gelegt, die Vorbelastung durch die vier Anlagen des Windparks Osterstedt und die 380 kV-Höchstspannungsleitung nicht einbezogen sowie die Bodendämpfung nicht berücksichtigt, sind nicht nachvollziehbar. Das Gegenteil ist der Fall (Gutachten Abschnitt 1 a.E., Abschnitt 8.1, Abschnitt 9.1. zweiter Absatz a.E.). Auch das Argument, der Schallleistungspegel sei an einer bauartgleichen Windenergieanlage noch nicht nachgewiesen worden, greift nicht durch. Eine von den Antragstellern nicht hinnehmbare Lärmbelastung wird insofern schon dadurch ausgeschlossen, dass die angefochtenen Genehmigungen nur einen Betrieb erlauben, bei dem die im Gutachten zu Grunde gelegten Oktavschallleistungspegel nicht überschritten werden (Inhaltsbestimmung A I 2.3.1). Ein Anlagenbetrieb mit höheren Pegeln ist nicht von der Genehmigung gedeckt, was im Rahmen der Abnahmemessung auch überprüft wird (Auflage A III 2.2.2). Sofern dabei eine Überschreitung der festgesetzten Oktavschallleistungspegel festgestellt wird, ist eine erneute Schallausbreitungsrechnung durchzuführen. Dabei ist nachzuweisen, dass die Immissionspegel aus der Neuberechnung nicht größer sind als die prognostizierten Pegel (Auflage A III 2.2.3). Bis zur Abnahmemessung ist die Anlage nachts reduziert zu betreiben, sodass ein maximaler Schallleistungspegel von 103 dB(A) sicher eingehalten wird (Inhaltsbestimmung A I 2.3.1). Im Vergleich dazu rechnet das schalltechnische Gutachten mit einem Schallleistungspegel von 107,4 dB (A). Für die Unsicherheit bei der Typvermessung ist darin bereits ein Wert von 0,5 dB enthalten. Die Frage, ob die vorstehend genannten Bestimmungen auch tatsächlich eingehalten werden, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Etwaigen Verstößen wäre vielmehr im Rahmen der behördlichen Überwachung zu begegnen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 10 S 471/21 –, juris Rn. 14). Schließlich überzeugt auch der Einwand nicht, der Geschäftsführer der T&H Ingenieure GmbH, Herr …, sei nicht neutral, da er fast 100 % der Aufträge aus dem Bereich der Windenergieanlagenbetreiber erhalte. Herr … hat das Gutachten nicht verfasst. Abgesehen davon sind die Erkenntnisse zu Art, Gegenstand und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der T&H Ingenieure GmbH in der Windenergiebranche allgemein nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit der Gutachter zu zweifeln. Die Vorgabe in § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV führt dazu, dass die Prognosegutachten nicht von den Genehmigungsbehörden, sondern von den Windkraftbetreibern beauftragt werden. Die im Gutachten zu beantwortende Frage, ob die streitbefangenen Windkraftanlagen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhalten, ist unter Anwendung von technischen Berechnungsverfahren und Vorschriften zu beantworten. Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ist den Gutachtern insoweit nicht eingeräumt. Das methodische Vorgehen und die Grundlagen der Berechnungen werden im hier vorgelegten Gutachten offengelegt und nachvollziehbar dargestellt. Da die Schallimmissionsprognose ein hochspezialisiertes Fachgebiet betrifft, das nur wenige Gutachter bearbeiten, ist es praktisch ausgeschlossen, dass ein zur Beantwortung fachlich hinreichend qualifizierter Gutachter gefunden werden kann, der in keinerlei geschäftlicher Beziehung zu Anbietern von Windenergieanlagen stand oder steht und auch keinen Kontakt zu Gremien der Windenergiebranche unterhält (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 9 U 152/18 –, juris Rn. 40). 2. Das Grundstück der Antragsteller ist durch die genehmigten Windenergieanlagen voraussichtlich keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von tieffrequenten Geräuschen bzw. Infraschall ausgesetzt. Das schalltechnische Gutachten führt in Abschnitt 9.4 aus, im Rahmen der Untersuchung sei auch das Auftreten tieffrequenter Geräusche entsprechend Nr. 7.3 der TA Lärm untersucht worden. Gemäß den eigenen und den im Arbeitskreis „Geräusche von WEA“ der Fördergesellschaft Windenergie e.V. vorliegenden Erfahrungen bei Messungen von Geräuschen in Wohnhäusern im Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen sei das Auftreten deutlich wahrnehmbarer tieffrequenter Geräusche im Sinne der DIN 45680 an Windenergieanlagen, die dem Stand der Technik entsprächen, nicht zu erwarten. Angesichts der großen Entfernungen zwischen den Immissionsorten und den geplanten Windenergieanlagen sei mit Belästigungen durch tieffrequente Geräusche im Sinne der TA Lärm in Verbindung mit der DIN 45680 daher nicht zu rechnen. Diese Einschätzung entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 23. März 2020 – 5 LA 2/19 –, juris Rn. 15; Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 5 MB 11/20 –, juris Rn. 35; Beschluss vom 27. August 2021 – 5 MR 8/21 –, juris Rn. 34). Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn – wie hier – der Abstand zum Immissionsort 500 m übersteigt. Die Antragsteller benennen zwar wissenschaftliche Veröffentlichungen zur Wirkung von Infraschall auf den menschlichen Organismus und zu möglichen Gesundheitsgefahren. Jedoch ist nicht erkennbar, dass diese Studien zu einem gesicherten Erkenntnisfortschritt geführt haben (vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 8 B 858/19 –, juris Rn. 20 ff. m.w.N.). 3. Für eine Beeinträchtigung durch elektromagnetische Strahlung ist nichts ersichtlich. 4. Die gerügte optisch bedrängende Wirkung ist nicht gegeben. Das Wohnhaus der Antragsteller liegt etwa 720 m von der WEA 2 und 1.510 m von der WEA 1 entfernt. Die Gesamthöhe der Anlagen beträgt jeweils 200 m (Nabenhöhe zuzüglich Rotorradius). Der Abstand zur nächstgelegenen WEA 2 beläuft sich demnach auf das 3,6-fache der Anlagenhöhe. Soweit der Abstand zur Wohnbebauung mindestens das Dreifache der Anlagenhöhe beträgt, ist ein eine optisch bedrängende Wirkung jedoch regelmäßig zu verneinen (OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 1 MB 22/15 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Umstände des Einzelfalles, die einen größeren Abstand erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Der Vortrag, das Grundstück der Antragsteller sei niedriger als die streitbefangenen Anlagen gelegen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu und trägt jedenfalls nichts Entscheidendes zur Frage der optisch bedrängenden Wirkung bei. Ausweislich der Höhenlinien auf der topographischen Karte im Digitalen Atlas Nord liegt das Wohnhaus der Antragsteller 15 bis 16 m über dem Meeresspiegel. Der Standort der WEA 2 befindet sich auf eine Höhe von 14,24 m NHN und der Standort der WEA 1 auf einer Höhe von 19,06 m NHN (Anlagen 2.2 und 2.1 zum Geotechnischen Bericht vom 29. Juni 2020, Antragsunterlagen 12.7). Auch die Tatsache, dass die Antragsteller bei den gegebenen Verhältnissen freie Sicht auf die WEA 2 haben, lässt das Vorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos erscheinen. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optischen Wirkungen einer Windenergieanlage sind vielmehr dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Anlage in ihrer Wirkung beispielsweise – wie hier - durch ihren bloßen Abstand zu dem betroffenen Wohnhaus optisch abgemildert wird (OVG Münster, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 8 A 2790/18 –, juris Rn. 56). Die Antragsteller machen im Übrigen auch nicht geltend, dass sich mangels anderweitiger Ausrichtung von Fenstern, von als Aufenthaltsort im Freien nutzbaren Flächen o.ä. ein Blick auf die Anlage nicht vermeiden lässt oder dass sich keine Abschirmung etwa durch eine Bepflanzung herstellen ließe. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf eine kumulierende optische Wirkung („Umzingelung“) der im Osten des Wohnhauses geplanten Anlagen der Beigeladenen und der im Westen gelegenen Bestandsanlagen. Mit Abständen von rund 2,1 km (Windpark Osterstedt), 7,5 km (Gokels, Lütjenwestedt und Seefeld) und 13 km (Hanerau-Hademarschen und Steenfeld) fallen diese Anlagen schon aufgrund der großen Entfernung nicht maßgeblich ins Gewicht. Auch der Umstand, dass vom Wohnhaus der Antragsteller nur in Richtung Norden und Süden keine Windräder mehr zu sehen sein werden, ändert daran nichts. Ein Anspruch auf den Erhalt einer freien oder „schönen“ Aussicht besteht regelmäßig nicht. Selbst wenn von jedem Fenster eines Wohnhauses aus Windenergieanlagen sichtbar sind, begründet dies allein noch keine unzumutbare Beeinträchtigung (Senat, Beschluss vom 25. August 2021 – 5 LA 7/19 –, juris Rn. 19). 5. Eine Überschreitung der zulässigen Beschattungsdauer haben die Antragsteller nicht zu befürchten. Gemäß der Auflage A III 2.2.9 sind die WEA so zu betreiben und zu unterhalten, dass durch Abschaltmaßnahmen erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft durch periodischen Schattenwurf verhindert werden. Die Beschattungsdauer darf unter Berücksichtigung der Vorbelastung maximal 30 Minuten pro Tag und maximal 8 Stunden pro 12 Monate nicht überschreiten. Bei der Festlegung der genauen Abschaltzeiten ist die genaue Ausdehnung am Immissionsort zu berücksichtigen. Eine solche Nebenbestimmung reicht aus, um die Einhaltung der Richtwerte gemäß der LAI-Schattenwurf-Hinweise zu gewährleisten (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 5 MB 11/20 –, juris Rn. 30; ebenso der 1. Senat des OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 1 MB 22/15 –, juris Rn. 8). 6. Vor Beeinträchtigungen durch einen Diskoeffekt sind die Antragsteller hinreichend geschützt. Gemäß der Auflage A III 2.2.12 sind alle sichtbaren Windkraftanlagenteile, wie z.B. Rotor, Spinner, Nabe, Gondelgehäuse oder Turm, mit mittelreflektierenden Farben und mit matten Glanzgraden zu versehen. Bei matten Beschichtungen von Windkraftanlagen stellen die üblicherweise als Diskoeffekt bezeichneten periodischen Lichtreflexionen kein Problem mehr dar (VGH München, Urteil vom 10. Juli 2019 – 22 B 17.124 –, juris Rn. 30; OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris Rn. 42). 7. Mit einer Tageskennzeichnung durch weiß blitzende Rundstrahlfeuer haben die Antragsteller nicht zu rechnen, da solches mit den Genehmigungen nicht verlangt wird. Die Tagesmarkung erfolgt gemäß Nr. 6.1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 24. April 2020 (BAnz AT 30.04.2020 B4) lediglich durch Farbauftrag. 8. Die allgemein bekannte rote Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen ist in ihren Auswirkungen nicht so stark, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung entstehen könnte (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 22 CS 15.2247 –, juris Rn. 45). Das gilt jedenfalls bei der gegebenen Entfernung zum Grundstück der Antragsteller. Zudem plant die Beigeladene eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung, die gewährleistet, dass die Befeuerung nur aktiv ist, wenn sich ein Flugobjekt nähert. 9. Die Antragsteller beanstanden, der „gesetzliche Mindestabstand zur Wohnbebauung von derzeit 1.000 m“ sei nicht eingehalten. Das Gesetz schreibt einen solchen Mindestabstand jedoch nicht vor. Der Sache nach wenden sich die Antragsteller gegen die Ausdehnung des Vorranggebiets PR2_RDE_136, in welchem die Standorte der von der Beigeladenen geplanten Windenergieanlagen liegen. Gemäß der Begründung im Textteil (S. 6) der Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan II-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020 (GVOBl. 2020, 1082) erfolgte die Flächenauswahl im Regionalplan nach den harten und weichen Tabukriterien sowie den Abwägungskriterien der Landesverordnung über die Änderung und Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land) (LEP-Teilfortschreibung-VO) vom 6. Oktober 2020 (GVOBl. 2020, 739). In der Anlage zu § 1 dieser Verordnung werden in Kapitel 3.5.2 G (3) die harten und weichen Tabukriterien sowie die Abwägungskriterien aufgelistet. Den Antragstellern geht es um das Abwägungskriterium „Abstand von 800 bis 1.000 m um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion, die nach §§ 30 und 34 BauGB planungsrechtlich zu beurteilen sind, sowie um planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen im Anschluss an die als weiches Tabu eingestufte Abstandszone von insgesamt 800 m“. Das Kriterium trifft auf das Wohnhaus der Antragsteller nicht zu, da sich dieses im Außenbereich befindet (s.o.). Abgesehen davon würde sich ein etwaiger Abwägungsmangel auf das hiesige Verfahren nicht auswirken. Wäre der Regionalplan unwirksam, so hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigungsbescheide zur Folge. Vielmehr entfiele dann die Steuerungswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die darauf abzielt, durch positive Standortzuweisungen für privilegierte Nutzungen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB an einer oder mehreren Stellen im Gebiet eines Raumordnungsplans den übrigen Planungsraum von den betreffenden Vorhaben freihalten zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 5 MR 11/21 –, juris Rn. 41). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).