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Beschluss

1 MB 1/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2019:0201.1MB1.19.00
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Leitsätze
1. In einem (faktischen) reinen Wohngebiet wird der Gebietserhaltungsanspruch durch die Zulassung einer Kindertagesstätte mit fünf Gruppen für 84 Kinder nicht verletzt. Kindertagesstätten, die nicht nur der Befriedigung einer innergebietlichen Nachfrage dienen, können als sonstige Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie nach Größe, Ausstattung und Zweckbestimmung gebietsverträglich sind und die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 BauNVO einhalten.(Rn.6) 2. Bei der Beurteilung einer „Störung“ fließt bei Kindertagesstätten der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gemäß § 24 SGB VIII ein; ferner ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG Geräuscheinwirkungen, die (u.a.) von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind.(Rn.15) 3. Eine Cafeteria und ein Elterncafé in einer Kindertagesstätte sind unselbstständige Bestandteile der Hauptnutzung Kindertagesstätte, mithin keine „Schank- und Speisewirtschaft“.(Rn.16) 4. Der mit dem Bringen und Holen der Kinder verbundene Verkehrslärm ist nicht nach der TA Lärm, die insoweit nicht anwendbar ist, zu beurteilen. Aus der Zulässigkeit einer Kindertagesstätte als Anlage für soziale Zwecke ergibt sich, dass die damit verbundenen Auswirkungen, wie Kinderlärm oder Verkehrsimmissionen durch das Bringen und Abholen von Kindern, von den Nachbarn regelmäßig hinzunehmen sind.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 17. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem (faktischen) reinen Wohngebiet wird der Gebietserhaltungsanspruch durch die Zulassung einer Kindertagesstätte mit fünf Gruppen für 84 Kinder nicht verletzt. Kindertagesstätten, die nicht nur der Befriedigung einer innergebietlichen Nachfrage dienen, können als sonstige Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sie nach Größe, Ausstattung und Zweckbestimmung gebietsverträglich sind und die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 BauNVO einhalten.(Rn.6) 2. Bei der Beurteilung einer „Störung“ fließt bei Kindertagesstätten der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gemäß § 24 SGB VIII ein; ferner ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG Geräuscheinwirkungen, die (u.a.) von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind.(Rn.15) 3. Eine Cafeteria und ein Elterncafé in einer Kindertagesstätte sind unselbstständige Bestandteile der Hauptnutzung Kindertagesstätte, mithin keine „Schank- und Speisewirtschaft“.(Rn.16) 4. Der mit dem Bringen und Holen der Kinder verbundene Verkehrslärm ist nicht nach der TA Lärm, die insoweit nicht anwendbar ist, zu beurteilen. Aus der Zulässigkeit einer Kindertagesstätte als Anlage für soziale Zwecke ergibt sich, dass die damit verbundenen Auswirkungen, wie Kinderlärm oder Verkehrsimmissionen durch das Bringen und Abholen von Kindern, von den Nachbarn regelmäßig hinzunehmen sind.(Rn.17) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 17. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Wohngrundstücks … in Kiel. Er wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Kindertagesstätte mit 5 Gruppen für 84 Kinder. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 8 A 124/18) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2018 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 15.12.2017 gegen Nachbarrechte des Antragstellers verstoße; insbesondere verletze sie weder den vom Antragsteller geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch noch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Es könne offen bleiben, ob es sich bei der genehmigten Kindertagesstätte um eine Nutzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handele. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche am ehesten einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. In diesem sei das streitbefangene Bauvorhaben des Beigeladenen als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO generell zulässig. Eine schwerwiegende Verletzung des Rücksichtnahmegebots lasse sich nicht feststellen. Das Bauvorhaben habe keine optisch bedrängende Wirkung, da der nach § 6 LBO erforderliche Abstand eingehalten worden sei und das Bauvorhaben des Beigeladenen zudem auch nicht höher als das Gebäude des Antragstellers sei. Anhaltspunkte für einen vom Regelfall des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG abweichenden Sonderfall seien weder vorgetragen noch erkennbar. Die Kindertagesstätte sei nur werktags und nicht während der besonders ruhebedürftigen Abend-, Nacht- und Wochenendzeiten geöffnet. Der mit der Kindertagesstätte zwangsläufig verbundene Verkehrslärm sei von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass das genehmigte Bauvorhaben seinen Gebietserhaltungsanspruch verletze, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO entspreche. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht allein aufgrund im Internet frei zugänglicher Quellen und ohne einen Ortstermin durchzuführen von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO ausgegangen. Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die nähere Umgebung zutreffend bestimmt habe, indem es die (ausschließliche) Wohnnutzung an der Straße „…“ trotz ihrer räumlichen Nähe zum Vorhabengrundstück aus der maßgeblichen Betrachtung ausgeklammert und andererseits die am Ende der Straße „…“ gelegene Schule für Schauspiel in dieselbe einbezogen habe. Selbst das vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachtete Gebiet sei durchgängig von (reiner) Wohnbebauung geprägt. Die in verschwindend geringem Umfang vorhandene tatsächliche Bebauung, die keine Wohnnutzung darstelle, habe keine prägende Wirkung auf die Umgebung und der Gebietscharakter werde durch Ausnahmen, wie die Schule für Schauspiel und die Kreuzkirchengemeinde, nicht infrage gestellt. Bei den beiden Arztpraxen handele es sich um nach § 13 BauNVO zulässige freiberufliche Tätigkeiten. Der Fahrrad- und der Buchladen seien bereits mit Blick auf deren geringe Größe in einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Deshalb greife der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers gegenüber der Kindertagesstätte als solche und auch deren Nutzung als „Cafeteria“ und „Elterncafé“ durch. Bei den letztgenannten Nutzungen handele es sich jeweils um Schank- und Speisewirtschaften, die selbst in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auf die Gebietsversorgung beschränkt seien. Die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ergebe sich aus dem durch das Bringen und Abholen der Kinder erhöhten Verkehrsaufkommen und der dadurch bedingten wohngebietsunverträglichen Lärmbelästigung der Wohnanlieger. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG erfasse demgegenüber nur den sogenannten „Kinderlärm“, d.h. Geräusche, die von den Kindern (selbst) oder deren Betreuern ausgehen, sowie Geräusche von Anlagenteilen der Einrichtung, insbesondere von Spielgeräten, sofern sie dem technischen Standard entsprechen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.12.2018 hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht infrage. 1. Der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers wird durch das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht verletzt. Die Grundeigentümer und die Inhaber gleichgestellter Rechte in einem entsprechenden Baugebiet haben unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen einen Anspruch auf Bewahrung der festgesetzten Gebietsart und damit ein Abwehrrecht gegen Nutzungsarten, die in dem Gebiet unzulässig sind und rechtmäßig auch nicht durch die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 3 BauNVO Rn. 90). Dieser Anspruch findet auch Anwendung, wenn eine Gebietsart zwar nicht festgesetzt ist, aber das Baugebiet die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB erfüllt (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 34 BauGB Rn. 143). Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in den Baugebieten allgemein zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, entspricht; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. a) Geht man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens des Beigeladenen, für das eine Gebietsart nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt ist, einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO entspricht, so ist der Gebietserhaltungsanspruch aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen der Antragsteller mit der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, nicht verletzt. b) Geht man mit der Beschwerde davon aus, dass das vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Gebiet ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO ist (dazu aa), ist der Gebietserhaltungsanspruch ebenfalls nicht verletzt, weil das genehmigte Bauvorhaben im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist (dazu bb) und zwar einschließlich Cafeteria und Elterncafé (dazu cc). aa) Der Senat neigt mit dem Antragsteller und der Antragsgegnerin, die diese Auffassung ausweislich des Bauvorbescheids vom 15.05.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 21.06.2018 allerdings erstmals im gerichtlichen Verfahren vertreten hat, dazu, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens in den vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Grenzen einem reinen Wohngebiet entspricht. Das Gebiet wird geprägt von Wohnbebauung in Form von Einfamilien- und Reihenhäusern. Die Zahnarztpraxis und die Gemeinschaftspraxis sind gemäß § 13 BauNVO allgemein zulässig. Danach sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume zulässig. Der Beruf des Arztes ist ein typischer freier Beruf (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 13 BauNVO Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhandensein eines Taxenstands gegen eine Einordnung als reines Wohngebiet spricht, bestehen nicht. Auch Linienbushaltestellen sind im reinen Wohngebiet zulässig (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.07.2004 - 1 W 11/04 -, NJW 2004, 2995). Über die Einrichtung eines Taxenstandes entscheiden gemäß § 44 Abs. 1 StVO die Straßenverkehrsbehörden durch Anbringung des Zeichens Nr. 229 gemäß der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, aus dem sich ein Halteverbot für Fahrzeuge mit Ausnahme für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltener Taxen ergibt. Die Schule für Schauspiel liegt in Einzellage am Ende des … im Übergang zu der das Wohngebiet abtrennenden Bundesstraße 404. Sie ist eine singuläre Anlage, die als Fremdkörper für die Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens des Beigeladenen unbeachtlich ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 - 4 B 1/00 -, Rn. 44 bei juris; BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, Rn. 13 ff. bei juris). Zweifelhaft könnte sein, ob unter Berücksichtigung des Fahrradgeschäfts und des Buchladens noch ein reines Wohngebiet vorliegt. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO können in reinen Wohngebieten ausnahmsweise Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, zugelassen werden. Eine maßgebliche Rolle für die Frage, ob ein Laden dem täglichen Bedarf für die Bewohner des Gebiets dient, spielt das angebotene Sortiment. Zum täglichen Bedarf gehören Verbrauchsgüter, die vom Verbraucher (fast) täglich benötigt und gekauft werden. Gemeint sind Lebensmittel aller Art, Tabakwaren, Spirituosen, Drogeriewaren und Zeitschriften. Bereits Güter des mittelfristigen Bedarfs (Textilien, Leder, Schuhe) zählen nicht mehr dazu (Vietmeier in: Bönker/Bischopink, NK-BauNVO, 2. Aufl., § 3 Rn. 82, 86). Es spricht viel dafür, dass Fahrräder nebst Zubehör und Bücher nicht zum täglichen Bedarf in diesem Sinn gehören. Andererseits liegen diese beiden Läden unmittelbar nebeneinander im nördlichen „Eingangsbereich“ des Wohngebiets, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch sie als singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, als Fremdkörper für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens des Beigeladenen außer Betracht bleiben. Das wird sich - wenn es darauf ankommen sollte - voraussichtlich nur im Rahmen eines Ortstermins klären lassen. bb) Es kann aber offen bleiben, ob das Gebiet als reines Wohngebiet einzuordnen ist, weil die Errichtung einer Kindertagesstätte mit 5 Gruppen für insgesamt 84 Kindern auch in einem reinen Wohngebiet nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers verstößt. (1) Es begegnet Zweifeln, ob die für 5 Gruppen mit 84 Kindern angelegte Kindertagesstätte nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig ist. Danach sind Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, im reinen Wohngebiet ohne Einschränkung zulässig. Mit dieser durch das BauGB-Änderungsgesetz 2013 eingefügten Regelung sollte die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert werden. Die Bedürfnisklausel soll eine fußläufig erreichbare Ausstattung des Gebiets mit Kinderbetreuungsanlagen bei gleichzeitiger Gewährleistung der gebietstypischen Wohnruhe ermöglichen. Zu diesem Zweck werden Anlagen zur Kinderbetreuung im Wesentlichen auf die Befriedigung der innergebietlichen Nachfrage beschränkt. Die Klausel ist damit enger gefasst als die Gebietsversorgungsklauseln in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO für Läden, Handwerksbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 3 BauNVO Rn. 68, 68c). Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Einzugsbereich der Kindertagesstätte mindestens den Stadtteil Moorsee insgesamt, d.h. auch ein nicht fußläufig erreichbares Gebiet umfasst. (2) Die geplante Kindertagesstätte kann aber als sonstige Anlage für soziale Zwecke gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im reinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden. Nach dem klaren Wortlaut von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gibt es für sonstige Anlagen für soziale Zwecke anders als bei Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke keine Einschränkung auf den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 3 BauNVO Rn. 79; VG München, Urteil vom 20.06.2016 - M 8 K 15.4999 -, Rn. 44 bei juris). Deshalb können in reinen Wohngebieten Kindertagesstätten, die sonstige Anlagen für soziale Zwecke sind, zugelassen werden, auch wenn sie nicht (nur) den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen und deshalb nicht schon nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Für solche Anlagen besteht in Wohngebieten in aller Regel ein unmittelbares Bedürfnis. Allerdings kommt reinen Wohngebieten nicht die Funktion zu, benachbarte Baugebiete mit Infrastruktur zu versorgen. Die konkrete Anlage muss deshalb nach Größe, Ausstattung und Zweckbestimmung gebietsverträglich sein und die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 BauNVO einhalten (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 3 BauNVO Rn. 80). Gemäß § 15 BauNVO sind die in den §§ 2-14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind danach auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. In diese Einzelfallabwägung fließt bei Kindertagestätten der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gemäß § 24 SGB VIII ein. Zu berücksichtigen ist ferner, dass gemäß § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen sind. Gemäß § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Die TA-Lärm bestimmt in Nr. 1 Satz 2 Buchst. h, dass sie auf Anlagen für soziale Zwecke keine Anwendung findet. Eine Kindertagesstätte mit 5 Gruppen und insgesamt 84 Kindern ist deshalb grundsätzlich in dem vom Verwaltungsgericht für die Bestimmung des Gebietscharakters zu Grunde gelegten Gebiet ausnahmsweise zulässig. Weiter geht der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht. cc) Der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers steht auch nicht der Einrichtung einer Cafeteria und eines Elterncafés in der geplanten Kindertagesstätte entgegen. Zu Unrecht meint der Antragsteller, es handele sich dabei um Schank- und Speisewirtschaften, die im reinen Wohngebiet unzulässig sind. Schank- und Speisewirtschaften sind gewerbliche Betriebe, in denen Getränke aller Art allein oder zusammen mit Speisen an Gäste zum Zwecke des Verzehrs in den Wirtschaftsräumen verabreicht werden (Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl., § 2 Rn. 13). Der Begriff erfasst nur Schank- und Speisewirtschaften als selbstständige Hauptanlagen, nicht aber solche, die als unselbständiger Bestandteil einer anderen Hauptnutzung (zum Beispiel Frühstücks- und Speiseräume eines Beherbergungsbetriebs, Ausschank in einem Vereinsheim) städtebaulich nicht in Erscheinung treten, weil sie nur die Pensionsgäste oder die Vereinsmitglieder bewirten und der Öffentlichkeit keinen Zugang gewähren. Hierzu gehören auch Betriebs- und Universitätskantinen sowie Schulkantinen, die mit der Zunahme des Nachmittagsunterrichts und dem Trend zur Ganztagsschule immer zahlreicher werden (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4 BauNVO Rn. 58). Kindertagesstätten sind Tageseinrichtungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Sie werden legaldefiniert als Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Sie sollen gemäß § 22 Abs. 2 SGB VIII die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Der Förderungsauftrag umfasst gemäß § 22 Abs. 3 SGB VIII Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Dies vorausgesetzt sind Cafeterien in Kindertagesstätten unselbstständiger Bestandteil der Hauptnutzung Kindertagesstätte. Die Betreuung von Kindern über einen ganzen Tag ist ohne die Versorgung der Kinder mit Speisen und Getränken nicht möglich. Die Umsetzung der vorgenannten Ziele bedingt zugleich die Einbeziehung der Eltern, weshalb auch ein Elterncafé unselbständiger Bestandteil der Hauptnutzung Kindertagesstätte ist. Dem entspricht auch das dem Bauantrag beigefügte Raumkonzept, in dem unter anderem ausgeführt wird: “Das gemeinsame Essen spielt bei uns eine große Rolle….Beim Essen haben die Kinder Gelegenheit, sich mit den pädagogischen Fachkräften und anderen Kindern auszutauschen und ins Gespräch zu kommen. Diese Zeiten liegen uns besonders am Herzen und werden liebevoll unterstützt….Die zukünftige Kita Kirchenzwerge soll ein Haus der Begegnung werden. Ein großer Empfangsbereich (Foyer) mit einem Elterncafé bietet hier Raum für Austausch und Verabredungen. In dem Elterncafé haben interessierte und bereits bestehende Eltern die Möglichkeit, sich zu treffen, in Infomaterial zu blättern oder in der Eingewöhnungszeit die Trennungsphase zu überbrücken.“ 2. Die geplante Kindertagesstätte verstößt auch nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Der Antragsteller macht insoweit mit der Beschwerde ausdrücklich nur den mit dem Bringen und Holen der Kinder verbundenen Verkehrslärm geltend. § 22 Abs. 1a BImSchG gilt zwar nicht für den im Zusammenhang mit einer Kindestagesstätte entstehenden Verkehrslärm (so ausdrücklich Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 3 BauNVO Rn. 68 e; VG München, Beschluss vom 31.05.2012 - M 8 SN 12.2015 -, Rn. 45 bei juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.11.2018 - 10 K 4558/16 -, Rn. 59 ff.; konkludent durch Fehlen in der Aufzählung der Lärmquellen BVerwG, Beschluss vom 05.06.2013 - 7 B 1/13 -, Rn. 6 bei juris; offengelassen Hess. VGH, Beschluss vom 25.02.2017 - 3 B 107/17 -, Rn. 12 bei juris; VG München, Beschluss vom 11.03.2013 - M 8 K 12.794 -, Rn. 70 bei juris). Bei der Abwägung ist jedoch von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze auszugehen und somit auf die Vorschriften des ersten Abschnitts (§§ 1 bis 15) der Baunutzungsverordnung als Auslegungs- oder Orientierungshilfe zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 -, Rn. 18 bei juris; BVerwG, Urteil vom 23.04.1969 - IV C 12.67 -, Rn. 21 bei juris). Nach der Wertung des Verordnungsgebers ist eine Kindertagesstätte als Anlage für soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) allgemein und selbst in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) ausnahmsweise zulässig (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Die Orientierungswerte der TA Lärm können zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung nicht herangezogen werden, weil die TA Lärm nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. h auf Anlagen für soziale Zwecke keine Anwendung findet. Aus diesen Wertungen ergibt sich, dass mit Kindertagesstätten verbundene Auswirkungen, wie Kinderlärm oder Verkehrsimmissionen durch das Bringen und Abholen von Kindern, von den Nachbarn regelmäßig hinzunehmen sind (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30.11.2009 - 2 CS 09.1979 -Rn. 31 bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 ME 146/10 -, Rn. 12 bei juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Umstände des konkreten Falles zu einer anderen Wertung führen, bestehen nicht. Der Antragsteller ist von den Verkehrsimmissionen nicht unmittelbar betroffen. Anfahrtstraße ist die westlich des Vorhabens gelegene … Straße, an der sich auch die Zufahrt zu den 12 Stellplätzen befindet. Das Reihenhaus des Antragstellers ist über den nördlich gelegenen … erschlossen und mit seiner Gartenseite der Zufahrt zum Pastorat und der dahinter gelegenen Kindertagesstätte zugewandt. Bei der Zufahrt zum Pastorat handelt es sich nach Angaben des Stadtplanungsamtes in einer E-Mail vom 01.02.2017 im Rahmen des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids (Beiakte C) um einen privaten Stichweg. Zudem ist in dem Bauvorbescheid bestimmt, dass die Befahrbarkeit der Wegeverbindung Richtung Pastorat nur für die Bewohner des Pastorats sowie - bei Bedarf - für Rettungsfahrzeuge möglich sein dürfe (Beiakte C, Seite 2, Absatz 4 des Bauvorbescheids). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Eltern diesen zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der Rückseite der Kindertagesstätte gelegenen Weg nutzen, wenn sie ihre Kinder zur Kindertagesstätte bringen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Zahl der Verkehrsbewegungen das unter Berücksichtigung der Wertungen der Baunutzungsverordnung hinzunehmende Maß nicht übersteigen wird. Nimmt man an, dass alle 84 Kinder einzeln mit dem Kraftfahrzeug gebracht werden, so ergeben sich daraus 168 Fahrzeugbewegungen im Umfeld der Kindertagesstätte. Realistisch ist jedoch, dass auch Kinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad gebracht werden und angesichts des Alters der Kinder von 0 bis 6 Jahren teils Geschwister gemeinsam gebracht werden. Geht man danach von einer PKW-Quote von mindestens bzw. ca. 50 % aus (Bay. VGH, Beschluss vom 07.11.2011 - 2 CS 11.2149 -, Rn. 6 bei juris; VG München, Beschluss vom 11.03.2013 - M 8 K 12.794 -, Rn. 70 bei juris; VG München, Beschluss vom 31.05.2012 - M 8 SN 12.2015 -, Rn. 49 bei juris), reduziert sich die Zahl der Fahrzeugbewegungen auf ca. 80 Bring- bzw. Abholfahrten täglich, d.h. jeweils 40 Fahrten morgens und nachmittags. Die Entstehung zusätzlichen Verkehrslärms durch Parkplatzsuchverkehr ist eher unwahrscheinlich, da ausgehend von unterschiedlichen Nutzungszeiten von Kindertagesstätte und Kirchengemeinde die Zahl der Stellplätze eher großzügig ist. Das Bauvorhaben ist mit 12 Stellplätzen einschließlich eines Behindertenstellplatzes für den Gesamtbedarf von Kita und Kirche genehmigt worden (Auflage Nr. 2 zur Baugenehmigung, Beiakte B, Bl 64), obwohl für eine Kindertagesstätte dieser Größe nach dem Kieler Richtzahlenkatalog (vgl. dazu Vorbescheid vom 15.05.2017, Seite 2, Absatz 3) nur fünf bzw. sechs Stellplätze erforderlich sind (vgl. Stellplatznachweis, Beiakte B, Bl. 24, und handschriftliche Berechnung auf einer Kopie des Stellplatznachweises, Beiakte B, Bl. 61). Hinzu kommt, dass die Hauptzusatzbelastung werktags bei den zunächst geplanten Öffnungszeiten der Einrichtung (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit Frühdienst ab 7:30 Uhr) und auch bei der angedachten Erweiterung der Öffnungszeiten im Früh-/Spätdienst mit künftigen Öffnungszeiten von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr sich auf Zeiten beschränkt, die außerhalb der Ruhezeiten (nachts, mittags und am Wochenende) liegen. Es handelt sich dabei um die Zeiten, zu denen sich auch die Bewohner der Einfamilien- und Reihenhäuser auf den Weg zur Arbeit/zur Schule machen bzw. von der Arbeit zurückkehren. An den Wochenenden und an Feiertagen sind keine Belastungen zu erwarten. Insgesamt sind nach alledem Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würden, die geplante Kindertagesstätte verletze das Rücksichtnahmegebot und die Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung werde voraussichtlich Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).