Beschluss
2 A 4088/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1006.2A4088.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist - ungeachtet der Tatsache, dass er zwar einige Zulassungsgründe nennt, aber jeweils keinen konkreten inhaltlichen Bezug zu deren Voraussetzungen herstellt und deshalb schon das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlen dürfte - jedenfalls unbegründet. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) [1.] noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) [2.] oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) [3.]. 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsge-richtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder einem erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Ent-scheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht hervor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Baugenehmigung der Beklagten vom 5. Oktober 2018 zur Errichtung einer 5-zügigen Kindertagesstätte mit Stellplätzen und Einzäunung auf dem Grund-stück Gemarkung W. , Flur 26, Flurstück 1378 aufzuheben, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Die Baugenehmigung verletze nachbarschützende Abwehrrechte der Klägerin nicht. Das Vorhaben sei in bauplanungsrechtlicher Hinsicht anhand des einfachen Bebauungsplans Nr. 706.01 "C. Straße" sowie im Übrigen an §§ 34/35 BauGB zu messen. Die von der Klägerin sinngemäß gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans geltend gemachten Einwendungen griffen insbesondere hinsichtlich der diesem zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchung nicht durch. Bei einer Beurteilung nach § 30 Abs. 3 BauGB seien Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könne sie sich nicht berufen, da ihr Grundstück und das Vorhabengrundstück nicht innerhalb desselben Baugebiets lägen. Für eine Prüfung des Rücksichtnahmegebotes im Hinblick auf Verkehrslärm bleibe kein Raum mehr, da der Bebauungsplan Nr. 706.01 diesen Aspekt umfassend abgewogen habe. Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende "Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 706.01 C. Straße in W. -Mitte" (Mai 2018) von C1. /C2. und X. sei auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin methodisch bzw. hinsichtlich der jeweils gewählten Ansätze nicht zu beanstanden. Selbst wenn aber der genannte Bebauungsplan unwirksam sein sollte, läge ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vor. Die durch den Betrieb der Kindertagesstätte hervorgerufenen Verkehrsbelastungen seien der Klägerin zumutbar. Die zukünftige Verkehrsstärke auf der C. Straße bleibe – auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Verkehrsstärke, die das Vorhaben mit sich bringe – jedenfalls weiterhin im Bereich der typischen Verkehrsbelastung einer Wohnstraße. Außerdem habe der Gesetz- und Verordnungsgeber Kindertagesstätten, und zwar auch dann, wenn sie nicht überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, als Anlagen für soziale Zwecke selbst in reinen Wohngebieten ausnahmsweise und in allgemeinen Wohngebieten sogar allgemein zugelassen. Damit gehe die Wertung einher, dass auch die durch den Zu- und Abgangsverkehr von Kindertagesstätten ausgelösten Verkehrsimmissionen von den Nachbarn in diesen Baugebieten regelmäßig hinzunehmen seien. In Rechnung zu stellen seien ferner der gesetzliche Anspruch auf einen Betreuungsplatz gemäß § 24 SGB VIII bzw. der Umstand, dass sich die Belastungen für Anwohner insoweit in Grenzen hielten, als diese nicht mit Immissionen zur Nachtzeit, zu den Tagesrandzeiten oder am Wochenende zu rechnen hätten. Besondere Umstände, die das Vorhaben als der Klägerin unzumutbar erscheinen ließen, seien nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere sei der vorliegende Fall nicht mit dem vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Urteil vom 14. November 2018 (10 K 4558/16) entschiedenen vergleichbar, da es sich hier nicht um eine 6-zügige Kindertagesstätte handele, diese nicht in einem bisher ausschließlich dem ruhigen Wohnen vorbehaltenen (rückwärtigen) Grundstücksbereich eindringe und sich hier keine Zufahrt zu der Einrichtung unmittelbar entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerin befinde. Diesen ohne weiteres nachvollziehbaren Erwägungen setzt das Zulassungsvorbringen nichts Substantielles entgegen. Die Ausführungen zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots (S. 3 bis 5 der Zulassungsbegründung) setzen sich schon nicht ansatzweise damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Rückgriff auf das Gebot der Rücksichtnahme sei hier gesperrt, da der Bebauungsplan Nr. 706.01 (gegen den die Klägerin im Übrigen Einwendungen im Rahmen der Offenlage nicht erhoben hat) den durch die Verkehrslärmimmissionen hervorgerufenen Konflikt abschließend gelöst habe. Unabhängig davon lässt das Zulassungsvorbringen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht hervortreten. Die Erschließungssituation eines Grundstücks lässt den Schluss auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann (ausnahmsweise) zu, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße, insbesondere durch unkontrollierten Parkverkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 2 B 1701/19 -, juris Rn. 5 ff., m. w. N. Ohne Erfolg trägt die Klägerin insoweit vor, im fraglichen Bereich stünden keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung, so dass das genannte Verkehrsgutachten ‑ und diesem folgend das Verwaltungsgericht – nicht lediglich einen Anteil von 80 % des motorisierten Individualverkehrs am gesamten vorhabenbedingten Mehrverkehr hätte zugrunde legen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit überzeugend ausgeführt, der von der Beklagten vorgegebene Anteil von 80 % des motorisierten Individualverkehrs sei jedenfalls nicht zu niedrig gegriffen. Denn damit verblieben lediglich 20 % für alle anderen Verkehrsmittel, d. h. das Bringen der Kinder zu Fuß, per Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Übrigen hat es zutreffend auf den Umstand verwiesen, dass das Gutachten (dort S. 10) lediglich von einem PKW-Besetzungsgrad von 1,1 beim Beschäftigtenverkehr und 1,0 beim Begleiterverkehr (Bringen der Kinder) ausgehe, obwohl erfahrungsgemäß ein gewisser Teil der Geschwister- und/oder Nachbarkinder gemeinsam mit dem PKW gebracht werde. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass selbst das (angebliche) Fehlen öffentlicher Verkehrsmittel unterstellt, der für den motorisierten Individualverkehr angesetzte Anteil von 80 % zu Lasten der Klägerin zu niedrig bemessen sein könnte. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass sich in der Nähe des Vorhabens in einer Entfernung von ca. 150 m an der Ecke M. Straße/C. Straße eine Bushaltestelle ("C. Straße") befindet. Der in der genannten Verkehrsuntersuchung angesetzte Anteil von 80% für motorisierten Individualverkehr erscheint außerdem auch angesichts der in der Rechtsprechung insoweit erwogenen Werte als generell eher pessimal. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2020 – 2 B 1475/19 -, S. 6 f. BA (75%), und vom 18. Februar 2020 – 2 B 1701/19 -, juris Rn. 13 (max. 70 %), sowie OVG S.-H., Beschluss vom 1. Februar 2019 – 1 MB 1/19 -, NVwZ-RR 2019, 587 = juris. Rn. 20 (ca. 50 %), jeweils m. N. Entsprechend überzeugend hat das Verwaltungsgericht keine Bedenken dagegen geäußert, dass der Gutachter einen (Durchschnitts-)Wert für die Anwesenheit gebildet und mit 85 % angesetzt hat. Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts bleiben nicht "spekulativ nebulös", sondern erschließen sich aus einer lebensnahen Betrachtung von absehbaren krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheiten von Kindern und Beschäftigten. Sind die Eingangszahlen der einzelnen Parameter der Berechnung der Neuverkehre für die geplante Kindertagesstätte (Tabelle 1 der Verkehrsuntersuchung) plausibel, bestand für das Verwaltungsgericht schon deshalb kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung, ob diese maßgeblich auf Angaben der Beklagten zurückgehen, wie es die Klägerin mit dem Zulassungsantrag anmahnt. Weshalb es auf der Grundlage der also nachvollziehbar prognostizierten Verkehrszunahme zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Erschließungssituation des klägerischen Grundstücks kommen sollte, lässt der Zulassungsantrag nicht hervortreten. Hierzu enthält auch der Vortrag zu dem durch das genannte Verkehrsgutachten angeblich nicht abgebildeten PKW-Suchverkehr wegen fehlender Stellplätze nichts an Substanz. Was es für eine Relevanz für nachbarliche Abwehrrechte der Klägerin haben soll, dass der Verkehr in der nachmittäglichen Spitzenstunde am Knotenpunkt M1. -berger Straße/N.-----straße /F.----------straße nur mit der Verkehrsqualitätsstufe E und in der Morgenspitzenstunde mit einem leicht veränderten Signalplan in einer Verkehrsqualität der Stufe D abgewickelt werden kann (vgl. S. 17 der genannten Verkehrsuntersuchung), erschließt sich ebenfalls nicht ansatzweise. Denn das Wohnhaus der Klägerin liegt von dem genannten Knotenpunkt mehr als 420 m entfernt; selbst zu dem im Verkehrsgutachten ebenfalls genannten Knotenpunkt M. Straße /F1.----straße /C. Straße, der dort durchgehend mit der Verkehrsqualität C ("befriedigend") bewertet wird und näher am klägerischen Grundstück liegt, beträgt die Entfernung ca. 290 m. Welche Wirkungszusammenhänge insoweit bestehen sollen, legt das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise dar. Warum bei dieser Sach- und Rechtslage – insbesondere auch der bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellten Wertung z. B. des Verordnungsgebers in §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO - die durch die mit dem Vorhaben verbundenen Verkehrsimmissionen der Klägerin, deren Grundstück nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten zum Baugrundstück einen Abstand von mindestens ca. 112 m hat, unzumutbar sein sollten, wird nicht weiter dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Die Hervorhebung der Klägerin, dass der entstehende Fahrzeugverkehr dicht an der Grenze ihres Grundstücks vorbeifahren werde, bietet dafür schon deshalb keinen tragfähigen Anhalt, weil nichts für eine im gegebenen Kontext nennenswerte Verkehrszunahme spricht. Die Klägerin blendet schon naheliegende Erwägungen zur Verkehrsverteilung aus; der Hauptanteil des Erschließungsverkehrs wird sicherlich nicht über die Straße "Am C3. " zu erwarten sein, und weitergehender Parksuchverkehr wird nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes das Nachbarverträgliche nicht übersteigen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu Recht die zeitliche Begrenzung der zu erwartenden Verkehrsmehrbelastungen herausgestellt. Davon, dass die Klägerin in unzumutbarer Weise im rückwärtigen Garten- und Ruhebereich (erstmals) Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt würde, kann im Übrigen auch mit Blick auf die Lage des Grundstücks der Klägerin und seine Bebauung nicht ernsthaft die Rede sein. 2. Die Zulassungsbegründung legt auch nicht – über die bereits unter 1. behandelten Aspekte hinaus - dar, dass bzw. warum die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten haben sollte. 3. Die Zulassungsbegründung zeigt schließlich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Zulassungsantrag weder explizit noch der Sache nach eine Frage potentiell grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).