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Beschluss

2 B 37/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0314.2B37.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 180.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 180.000 € festgesetzt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. 1. Der von der Antragstellerin am 03.12.2024 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 16.10.2024 (Az.: 2 A 137/24) gegen den Rücknahme- und Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 08.03.2024 (Az.: 43/522/MÄ/00181607M1) sowie den Widerspruchsbescheid vom 25.09.2024 (Az.: 42W-179-2024-7) wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig, soweit er sich gegen die Rücknahme eines fiktiv entstandenen Bauvorbescheids richtet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen ganz oder teilweise wiederherstellen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. So liegt es auch hier, soweit der Antragsgegner den fiktiv entstandenen Bauvorbescheid für die Errichtung zweier Wohngebäude auf dem Grundstück mit der Anschrift A-Stadt mit Bescheid vom 08.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2024 zurückgenommen hat und in Ziffer 4 des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2024 die sofortige Vollziehung dieser Rücknahme angeordnet hat Im Übrigen – also soweit sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die in dem Bescheid mit ausgesprochene Versagung des Bauvorbescheids richtet – ist er dagegen nicht statthaft. Die Versagung, gegen die in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage statthaft wäre, hat nämlich von vornherein keinen vollziehbaren Inhalt, dessen sofortiger Vollzug angeordnet werden könnte. Die auch auf diesen Teil des Bescheides bezogene Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 4 des Widerspruchsbescheides geht damit ins Leere und auch eine Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung von Klage oder Widerspruch durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO ist insoweit nicht möglich. 2. Soweit der Antrag im Hinblick auf die im Bescheid ausgesprochene Rücknahme des Bauvorbescheides zulässig ist, ist er unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen bzw. dessen Wirkungen einstweilen nicht gegen sich gelten lassen zu müssen. a. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist. Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse vorliegt. Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen, d.h. vor einer Entscheidung über den Rechtsbehelf bzw. vor Eintritt der Bestandskraft bereits jetzt dringlichen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt bzw. aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen (OVG Schleswig, Beschluss vom 28.07.2020 – 1 MB 11/20 –, Rn. 14, juris). Nach diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung im Widerspruchsbescheid vom 25.09.2024 nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat auf die von der Antragstellerein beantragten Baugenehmigungen verwiesen, die er mit Bescheiden vom 22.02.2024 versagt und wogegen die Antragstellerin unter dem 01.03.2024 Widerspruch erhoben habe. Da von der Antragstellerin vorgetragen worden sei, dass aufgrund einer Bindungswirkung des fiktiven Bauvorbescheides die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen seien, werde zur Vermeidung der Rückabwicklung von eventuell zu erteilenden – rechtswidrigen – Baugenehmigungen die sofortige Vollziehung des Rücknahme- und Versagungsbescheides angeordnet. Dies lässt in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen, die den Antragsgegner einzelfallbezogen zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. b. In die nach den oben dargestellten Maßstäben vorzunehmende Interessenabwägung ist hier zu Lasten der Antragstellerin einzustellen, dass sich die streitgegenständliche Rücknahme des fiktiv erteilten Bauvorbescheids nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rücknahmebescheid ist § 116 Abs. 1 LVwG, der auch für fiktive Verwaltungsakte gilt. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. aa. Der Antragsgegner hat zunächst die Fristvorgabe aus § 116 Abs. 4 LVwG eingehalten, wonach die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen. Denn die dreimonatige Frist für den Eintritt der Fiktionswirkung nach § 63 Abs. 2 Satz 3 LBO i. d. F. vom 01.09.2022 ist mit Eingang der vom Antragsgegner unter dem 25.04.2023 nachgeforderten Berechnung der GFZ am 08.05.2023 in Gang gesetzt worden und mit Ablauf des 08.08.2023 eingetreten, sodass sie unabhängig von der Frage, wann die für den Beginn der Jahresfrist regelmäßig erforderliche Anhörung erfolgt ist, bei Erlass des Rücknahmebescheides vom 08.03.2024 noch nicht abgelaufen gewesen sein kann. bb. Der fiktiv erteilte Bauvorbescheid erweist sich nach summarischer Prüfung auch als rechtswidrig. Es fehlt an der planungsrechtlichen Zulässigkeit des zur Vorbescheidung gestellten Vorhabens. Dies gilt sowohl für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 7 der Beigeladenen aus dem Jahr 1969 (hierzu unter (1.)), als auch für den Fall seiner Unwirksamkeit (hierzu unter (2)). (1) Bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 7 stünde das Bauvorhaben nicht im Einklang mit dessen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Das Vorhaben entspricht sowohl hinsichtlich seiner Grundflächenzahl (GFZ) als auch im Hinblick auf die Zahl an vorgesehenen Geschossen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass es sich bei der handschriftlichen Festsetzung der GFZ in dem vom Antragsgegner online zur Verfügung gestellten Exemplar des Bebauungsplans ebenso gut um eine „0,9“ handeln könnte wie um eine „0,2“. Die online gestellte Fassung des Bebauungsplans ist aufgrund des gänzlichen Fehlens eines Ausfertigungsvermerks jedoch offenkundig unwirksam. Die bei der Beigeladenen befindliche Planausfertigung (Bl. 59 des Verwaltungsvorgangs) setzt für das Vorhabengrundstück dagegen nur ein Vollgeschoss sowie eine GFZ von 0,2 fest. Das Bauvorhaben hat ausweislich der beim Antragsgegner eingereichten Berechnung vom 04.05.2023 jedoch eine GFZ von 0,59; im gerichtlichen Verfahren hat die Antragstellerin nunmehr sogar angegeben, dass die Berechnung das 2. OG des südlichen Gebäudes außer Betracht lasse und das Vorhaben tatsächlich eine GFZ von 0,69 habe. Der Antragsgegner hat auch zutreffend darauf verwiesen, dass hier eine – ohnehin nicht beantragte – Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von diesen Festsetzungen nicht in Betracht kommt, weil dies einen Grundzug der Planung berühren würde. Soweit die Antragstellerin auf die Möglichkeit einer Befreiung für ein Wohnbauvorhaben in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 31 Abs. 3 BauGB verweist, so fehlt es insoweit schon an der Zustimmung der beigeladenen Gemeinde. (2) Auch für den Fall der von der Antragstellerin geltend gemachten Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 7 wäre das dann nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dies ist hier voraussichtlich nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat zutreffend ausgeführt, dass sich das streitgegenständliche Bauvorhaben jedenfalls im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt. Ausgangspunkt der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung. Dies gilt unabhängig davon, ob diese städtebaulich wünschenswert ist oder unter anderen baurechtlichen Vorgaben, etwa aufgrund eines Bebauungsplanes, entstanden ist. Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist vielmehr alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt; außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 – 4 C 7/15 –, Rn. 13, juris, m.w.N.). Hinsichtlich des räumliches Bereiches der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene bzw. bebaute Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann. So bleibt die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 – 4 B 38/13 –, Rn. 7, juris, m.w.N). Entscheidend ist auch hier, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Die Grenze der maßgeblichen näheren Umgebung kann auch so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedener Bau- und Nutzungsstruktur aneinanderstoßen (BVerwG, Beschluss vom 28.8.2003 – 4 B 74.03, Rn. 2, juris, m.w.N.). In die Eigenart der so bestimmten näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 – IV C 9.77 –, Rn. 46, juris). Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 – 4 C 13.93 –, Rn. 17, juris). Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 – 4 C 17.91 –, Rn. 19, juris) und im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (BVerwG, Beschluss vom 23.07.1993 – 4 B 59/93 –, Rn. 4, juris). Zur näheren Bestimmung der in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Einfügungskriterien kann grds. auf die Begriffsbestimmungen der BauNVO zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 – 4 C 18.92 –, Rn. 11 f., juris). Bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung einfügt, ist auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung abzustellen, wobei vorrangig diejenigen Maßkriterien wesentlich sind, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, Rn. 12, juris; Urteil vom 08.12.2016 - 4 C 7.15 -, Rn. 17, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 21.11.2013 - 1 LB 6/13 -, Rn. 37, juris). Die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe bei offener Bebauung, zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich daher vorrangig als Bezugsgröße zur Ermittlung des Flächenmaßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 – 4 C 7/15 –, Rn. 17, juris). Die relativen Maßstäbe wie die Grundflächen- und Geschossflächenzahl haben dagegen nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens, da sie sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen. Auf sie kann es ankommen, wenn es z.B. um die (Neu-)Errichtung eines Gebäudes in einer Baulücke in einem in offener Bauweise bebauten Gebiet mit nach Größe und Zuschnitt gleichen Grundstücken geht, weil hier die Baudichte und damit das Verhältnis von Geschoßfläche und unbebauter Fläche auf den einzelnen Baugrundstücken aus der in der Nachbarschaft vorhandenen Bebauung ohne größere Schwierigkeiten ablesbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 – 4 C 18/92 –, Rn. 12, juris; BVerwG, Beschluss vom 03.04.2014 – 4 B 12/14 –, Rn. 4, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Rn 40 zu § 34 BauGB, m.w.N.). Da Gebäude ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO prägen, sondern ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild erzielen, ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt dagegen nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 – 4 C 7/15 –, juris, Rn. 20). Daran gemessen finden die beiden streitgegenständlichen Baukörper mit Firsthöhen von 9,50 m sowie einer Grundfläche von 30 m x 16 m und zwei Vollgeschossen (nördliches Gebäude) bzw. 30 m x 12 m und drei Vollgeschossen (südliches Gebäude) ihren Ausmaßen nach in der näheren Umgebung voraussichtlich keine Vorbilder. Baukörper mit einer ähnlich großen bzw. größeren Kubatur befinden sich ausweislich des im Internet frei zugänglichen Kartenmaterials nur entlang der A.-Straße, die sich südlich des Vorhabengrundstücks befindet, sowie entlang der nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Straße A-Straße, die in einer Entfernung von etwa 80 m parallel zur Straße A.-Straße verläuft. Zur Veranschaulichung mag folgender Kartenausschnitt dienen (aufgerufen unter https.de): Skizze Diese Baukörper haben jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine prägende Wirkung auf das Vorhabengrundstück mehr. Der Bereich südlich des Vorhabengrundstücks stellt nämlich schon aufgrund der dort vorherrschenden Bebauungsstruktur mit großen, mehrgeschossigen Baukörpern, die sich ganz erheblich von den kleineren Gebäuden entlang der Straße A. unterscheidet, ein anderes Baugebiet dar. Hinzu kommt, dass zwischen dem Vorhabengrundstück und den Gebäuden der A. Straße Bahngleise verlaufen, die zusammen mit dem nicht bebaubaren, bewachsenen Bereich entlang der Gleise die Wirkung von zwei deutlich voneinander abgegrenzten Bereichen verstärken. Die größeren Baukörper entlang des A.Straße bzw. der Straße A. haben mit einer Entfernung von 100 m und einer Lage in einem anderen Geviert ebenfalls keine prägende Wirkung mehr. Angesichts der Kleinteiligkeit, Dichte und relativen Homogenität der Einfamilienhausbebauung auf beiden Seiten der Straße A. bis einschließlich des als Kindergarten genutzten Gebäudes A. darf die nähere Umgebung hier nämlich nicht zu weit gezogen werden. Die Gebäude östlich des Kindergartens, die jeweils eine Gesamtlänge von ca. 34 m haben, können dagegen schon ihren Ausmaßen nach nicht als Vorbild für das Bauvorhaben herangezogen werden. Sie erscheinen ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nämlich nicht als jeweils ein einheitlicher Baukörper, sondern jeweils wie drei aneinander gebaute Einzelhäuser. Zudem sind sie nach den im Internet frei zugänglichen Luftbildern wohl nur eingeschossig. Diese Baukörper bilden aufgrund ihrer Einzigartigkeit zudem aller Voraussicht nach eine klar abgegrenzte Bebauungsstruktur, sodass von ihnen wohl schon deshalb keine prägende Wirkung auf andere Bereiche ausgeht. Sie dürften darüber hinaus aufgrund der eher kleinteiligen Bebauungsstruktur in der Umgebung mit 150 m ohnehin zu weit vom Vorhabenstandort entfernt sein, um noch eine prägende Wirkung zu haben. Auch die westlich des Vorhabenstandortes vorhandene Bebauung ist nicht groß genug, um als Vorbild für das Bauvorhaben zu dienen. Das danach nicht einfügsame Bauvorhaben der Antragstellerin ist nach summarischer Prüfung auch nicht ausnahmsweise als rahmenüberschreitendes Vorhaben zulässig. Würde es wie beantragt umgesetzt, würde es nämlich eine erhebliche negative Vorbildwirkung auf die benachbarten Grundstücke in der Straße A. ausüben, auf denen ebenfalls eine Bebauung mit erheblich größerer Kubatur realisiert werden könnte, und damit städtebauliche Spannungen auslösen. cc. Schließlich bestehen auch mit Blick auf die im Rücknahmebescheid angestellten Ermessenserwägungen des Antragsgegners keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere stehen der Rücknahme des Bauvorbescheids keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Im Gegensatz zu begünstigenden Verwaltungsakten i.S.d. § 116 Abs. 2 LVwG, die im Falle des schutzwürdigen Vertrauens des Betroffenen nicht zurückgenommen werden dürfen, unterliegen begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 116 Abs. 3 LVwG – um einen solchen handelt es sich bei einer Baugenehmigung bzw. bei einem Bauvorbescheid nach § 75 LBO – dieser Beschränkung nach der gesetzgeberischen Konzeption grundsätzlich nicht. Hier ist die Rücknahme als solche regelmäßig nicht ausgeschlossen, dem verfassungsunmittelbar gebotenen Minimum an Vertrauensschutz wird vielmehr durch den (bloßen) Vermögensschutz genügt (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., 2018, § 48, Rn. 180 m.w.N; so bereits VG Schleswig, Beschluss vom 05.05.2020 – 2 B 16/20 –, Rn. 24 - 25, juris). c. An der sofortigen Vollziehung der nach summarischer Prüfung als rechtmäßig zu betrachtenden Rücknahme besteht aufgrund der beiden Bauanträge der Antragstellerin vom 10.11.2023 auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Wirksamkeit der Rücknahme, und nicht erst nach Eintritt ihrer Bestands- und Rechtskraft. Die Beantragung einer Baugenehmigung auf Grundlage eines bereits zurückgenommenen fiktiv entstandenen Bauvorbescheids wird regelmäßig ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidung begründen, da ansonsten eine auf der Grundlage des fiktiven Bauvorbescheides zwischenzeitlich zu erteilende Baugenehmigung ihrerseits „rückabgewickelt“ werden müsste (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2019 – 2 B 9/19 –, Rn. 14, juris). So liegt es letztlich auch hier. Zwar dürfte es sich – wie auch der Antragsgegner bereits ausgeführt hat – bei den beiden zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben gegenüber dem streitgegenständlichen Bauvorbescheid aufgrund der um 2,5 m bzw. 3 m abweichenden Gebäudehöhen wohl um ein aliud handeln. Da sich die Antragstellerin im Rahmen des Bauantragsverfahrens jedoch auf eine Bindungswirkung des fiktiv entstandenen Bauvorbescheids beruft, ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit trotzdem zu bejahen, zumal die Prüfung, ob es sich um ein aliud handelt, jedenfalls nicht ohne weiteres vorzunehmen ist. Gesichtspunkte der Effektivität sprechen hier ebenfalls für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung. Denn bei einer auf die fehlende Übereinstimmung mit dem Bauvorbescheid gestützten Ablehnung der Bauanträge liegt eine vorbescheidskonformen Bauantragstellung der Antragstellerin zumindest nahe. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keine Anträge gestellt hat und somit auch kein Kostenrisiko entsprechend § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 360.000 € dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin entspricht. In den beiden Gebäuden sollen jeweils 18 Wohnungen errichtet werden. Da nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des OVG Schleswig bei für Mehrfamilienhäuser je Wohneinheit grds. 10.000 € anzusetzen sind, ergibt sich ein Streitwert von 360.000 €. Dieser ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wiederum zu halbieren gewesen.