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Urteil

1 KN 21/16

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:0506.1KN21.16.00
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Leitsätze
1. Ortsüblich im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist diejenige Form der Verkündung der örtlichen Rechtsetzung, die nach Landes- oder Ortsrecht für die Bekanntmachung bestimmt ist. Entscheidet sich eine Gemeinde für eine andere Form als eine der beiden Möglichkeiten „Zeitung“ oder „Aushang“ – hier für die Bekanntmachungsform „Internet“ -, ist es nicht in ihr Belieben gestellt, davon mit rechtsverbindlicher Wirkung abzuweichen.(Rn.34) 2. Bei dem Erfordernis eines vorherigen Zeitungshinweises auf die Bereitstellung im Internet unter Angabe der Internetadresse handelt es sich um eine zwingende, aus dem Landesrecht folgende Verkündungsvoraussetzung, die kumulativ zur Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet hinzutreten muss. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 BekanntVO i.d.F. vom 7. Oktober 2010.(Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) 3. Mit § 4 Abs. 3 GO hat der Landesgesetzgeber eine bedingte Beachtlichkeit der Verletzung bestimmter Verfahrens- und Formvorschriften geschaffen. Erfasst werden dabei zum einen Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung einer bauplanungsrechtlichen Satzung sowie zum anderen Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach der Gemeindeordnung selbst. Kompetenzrechtlich war der Landesgesetzgeber zu einer solchen Regelung befugt.(Rn.40) 4. Die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen kann nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. u.a. BVerwG, 27. März 2013, 4 CN 7/11).(Rn.49) 5. An die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weiter gehender Schonung des Grundeigentums der Betroffenen zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet (vgl. u.a. OVG Münster, 8. März 2018, 7 D 60/16.NE).(Rn.65)
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1 zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit auf dem Flurstück … der Antragstellerin nördlich der festgesetzten Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Rad- und Fußweg“ eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 3/4 die Antragstellerin, zu 1/4 die Antragsgegnerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ortsüblich im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist diejenige Form der Verkündung der örtlichen Rechtsetzung, die nach Landes- oder Ortsrecht für die Bekanntmachung bestimmt ist. Entscheidet sich eine Gemeinde für eine andere Form als eine der beiden Möglichkeiten „Zeitung“ oder „Aushang“ – hier für die Bekanntmachungsform „Internet“ -, ist es nicht in ihr Belieben gestellt, davon mit rechtsverbindlicher Wirkung abzuweichen.(Rn.34) 2. Bei dem Erfordernis eines vorherigen Zeitungshinweises auf die Bereitstellung im Internet unter Angabe der Internetadresse handelt es sich um eine zwingende, aus dem Landesrecht folgende Verkündungsvoraussetzung, die kumulativ zur Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet hinzutreten muss. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 BekanntVO i.d.F. vom 7. Oktober 2010.(Rn.35) (Rn.36) (Rn.37) 3. Mit § 4 Abs. 3 GO hat der Landesgesetzgeber eine bedingte Beachtlichkeit der Verletzung bestimmter Verfahrens- und Formvorschriften geschaffen. Erfasst werden dabei zum einen Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung einer bauplanungsrechtlichen Satzung sowie zum anderen Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach der Gemeindeordnung selbst. Kompetenzrechtlich war der Landesgesetzgeber zu einer solchen Regelung befugt.(Rn.40) 4. Die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen kann nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. u.a. BVerwG, 27. März 2013, 4 CN 7/11).(Rn.49) 5. An die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weiter gehender Schonung des Grundeigentums der Betroffenen zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet (vgl. u.a. OVG Münster, 8. März 2018, 7 D 60/16.NE).(Rn.65) Der Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1 zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit auf dem Flurstück … der Antragstellerin nördlich der festgesetzten Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Rad- und Fußweg“ eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt zu 3/4 die Antragstellerin, zu 1/4 die Antragsgegnerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu: A.) und teilweisebegründet (dazu: B.). A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. I. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 2. Dezember 2016 und damit in jedem Fall innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO, d.h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans am 11. Dezember 2015 auf der Internetseite der Antragsgegnerin sowie in den beiden Zeitungen W....-Schulauer-Tageblatt und Pinneberger Zeitung erfolgt. Ungeachtet von – letztlich nicht weiter beachtlichen – Mängeln im Bekanntmachungsverfahren (dazu: unten B. I.) ist für den Fristbeginn derjenige Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Satzung mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden ist (BVerwG, Urteil vom 18.08.2015 - 4 CN 10.14 -, juris [Rn. 7]; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 83). Das ist vorliegend der besagte 11. Dezember 2015, der Tag der Presseveröffentlichung und Bereitstellung der Bekanntmachung nebst Plan und Begründung im Internet, den der Bekanntmachungstext im Übrigen zugleich auch als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans nennt. Dabei kann im vorliegenden Kontext dahinstehen, welche (rechtliche) Wirkung dem im Übrigen erfolgten Aushang des gleichlautenden Bekanntmachungstextes am Rathaus der Antragsgegnerin in der Zeit vom 11. Dezember 2015 bis zum 11. Januar 2016 beizumessen ist, denn ein dadurch etwaig bewirkter abweichender Bekanntgabezeitpunkt läge dann jedenfalls nicht vor, sondern allenfalls nach dem 11. Dezember 2015 und wirkte sich auf die von der Antragstellerin ohnedies gewahrte Jahresfrist nicht nachteilig aus. II. Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen kann, die geltend macht, durch die den Gegenstand des Antrags bildende Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümerin des Flurstücks …, Flur …, Gemarkung …, das mit einer Teilfläche von 3.376,5 m² im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, liegt und das von seinen Festsetzungen – Verkehrsfläche in Gestalt eines Rad- und Fußweges, öffentliche Grünfläche und Fläche für die Landwirtschaft – unmittelbar betroffen ist, kann sie geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie kann die Festsetzungen gerichtlich überprüfen lassen, weil die planerischen Festsetzungen Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); die (potenzielle) Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht die Antragstellerin nicht ungeprüft hinzunehmen. Wird folglich eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen, kommt es für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht darauf an, dass diese Betroffenheit mehr als geringfügig, schutzwürdig oder für die Gemeinde erkennbar ist. Es genügt die Eigentumsbetroffenheit als solche. Die Frage des Vorliegens einer möglichen Rechtsverletzung und damit der Antragsbefugnis kann in einem solchen Fall insbesondere auch nicht auf der Grundlage eines Vergleichs der bisherigen mit der durch den Bebauungsplan geschaffenen Rechtslage verneint werden (BVerwG, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 BN 17.17 -, juris [Rn. 5] m.w.N.). III. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erwiese, weil die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamerklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch ihre Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris [Rn. 5]; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 01.10.2020 - 1 KN 13/15 -, juris [Rn. 42] m.w.N.). So liegt es hier, obgleich bei einer Ungültigkeit des angegriffenen Bebauungsplans Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, jedenfalls für das Grundstück der Antragstellerin der 1998 rechtsverbindlich gewordene Bebauungsplan Nr. 105 wieder auflebte, nicht. Der Bebauungsplan Nr. 105 setzt zwar in seinem südlichen Geltungsbereich ebenfalls eine Verkehrsfläche fest; indes ist deren Realisierung als „geplante Trasse der B 431“ angesichts der bereits im Jahr 2010 getroffenen und nunmehr seit Anfang des Jahres 2021 verbindlichen stadtentwicklungs- und verkehrspolitischen Entscheidungen der Antragsgegnerin, anstelle einer südlichen Altstadtumfahrung eine nördliche Trassenführung zu verfolgen, fernliegend. Hinzu kommt, dass der Bebauungsplan Nr. 105 – anders als der angegriffene Bebauungsplan – „trassenbegleitend“ keine öffentliche, sondern eine private Grünfläche festgesetzt hatte, deren Belastung für die Antragstellerin hinter der nunmehrigen öffentlichen Zweckbestimmung zurückbleibt. Soweit diese Festsetzung allerdings mit der weiteren Festsetzung „Flächen für Lärmschutzeinrichtungen“ überlagert ist, ist auch deren Umsetzung vor dem Hintergrund der geänderten verkehrspolitischen Entscheidungen der Antragsgegnerin, d. h. beim Wegfall der B 431-Trasse, unrealistisch. IV. Der Normenkontrollantrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO in der Fassung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) unzulässig. Danach war der Normenkontrollantrag einer natürlichen oder juristischen Person, der (u.a.) einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend machte, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden war. Die Antragstellerin hat sich indes während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ausdrücklich gegen die Bauleitplanung der Antragsgegnerin gewandt und ist schon deshalb mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass § 47 Abs. 2a VwGO in der vorgenannten Fassung mit Wirkung vom 2. Juni 2017 durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden ist. Da die Aufhebung nicht mit einer Übergangsregelung verknüpft wurde und insbesondere nicht zur Beschränkung von Rechtsmitteln führt, ist das neu erlassene Gesetz nach den Grundsätzen des sog. intertemporalen Prozessrechts auch auf das vorliegende Verfahren sofort anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 3.19 -, juris [Rn. 12 ff.]; st. Rspr. des Senats seit Urteil vom 28.09.2018 - 1 KN 19/16 -, juris [Rn. 24 f.]); eine etwaige Einwendungspräklusion scheidet daher auch insofern aus. B. Der Normenkontrollantrag ist teilweisebegründet. Der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift objektiv unwirksam ist. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, juris [Rn. 13]). Nach diesem Maßstab hat der Normenkontrollantrag in der Sache teilweise Erfolg. Der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, der Antragsgegnerin leidet zwar infolge eines Verstoßes gegen landesrechtliche Bekanntmachungsvorschriften an einem Verkündungsmangel; dieser führt mangels fristgerechter Geltendmachung indes nicht zu seiner Unwirksamkeit (dazu: I.). Auch liegen im Sinne der §§ 214, 215 BauGB beachtliche formelle Fehler nicht vor; insbesondere die das Verfahren betreffenden formellen Rügen der Antragstellerin greifen nicht (dazu: II.). Indessen begründen Teilaspekte der materiellen Einwände der Antragstellerin die teilweise Unwirksamkeit des angefochtenen Plans (dazu: III.). I. Der Beschluss des angegriffenen Bebauungsplans ist nicht in einer den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügenden Weise ortsüblich bekannt gemacht worden. Ortsüblich im Sinne dieser Vorschrift ist diejenige Form der Verkündung der örtlichen Rechtsetzung, die nach Landes- oder Ortsrecht für die Bekanntmachung bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.1974 - 4 B 113.74 -, juris [Rn. 3]; s.a. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 10 Rn. 112; zur entsprechenden Regelung in § 16 Abs. 2 BauGB Urteil des Senats vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, n.v.). Die hier maßgebliche Vorschrift im Ortsrecht der Antragsgegnerin ist § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 ihrer Hauptsatzung in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 11. September 2013 i.V.m. §§ 6 und 7 der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung – BekanntVO) vom 11. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 527) in der insoweit maßgeblichen Fassung vom 7. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2010 S. 629). § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin regelt ihre örtliche „Bekanntmachung und Veröffentlichung“, die danach –vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen – durch Bereitstellung im Internet unter der Internetadresse der Stadt www.w.....de erfolgt (Satz 1). Auf die Bekanntmachungen und Verkündungen, die Rechtsetzungsvorhaben betreffen, ist innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Tagen vor dem Tag der Bereitstellung unter Angabe der Internetadresse im W....-Schulauer-Tageblatt und der Pinneberger Zeitung hinzuweisen (Satz 2). Weder mit der „Bekanntmachung“ des Satzungsbeschlusses auf der vorgenannten Internetseite der Antragsgegnerin www.w.....de am 11. Dezember 2015, wie sie durch einen zu den Verwaltungsvorgängen genommenen Screenshot belegt ist, noch mit den gleichlautenden „Bekanntmachungen“ vom selben Tag in den beiden Zeitungen „W....-Schulauer-Tageblatt“ und „Pinneberger Zeitung“ sowie derjenigen mittels Aushangs am Rathaus ist diesen Anforderungen genügt. Insbesondere die beiden Zeitungspublikationen und der Aushang am Rathaus waren vorliegend nach Maßgabe des geltenden Ortsrechts per se schon nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Ersatzverkündung des Satzungsbeschlusses im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu bewirken. Zwar sind der Abdruck örtlicher Bekanntmachungen und Verkündungen in einer oder mehreren im Zuständigkeitsgebiet des Trägers öffentlicher Verwaltung verbreiteten Tageszeitung/en ebenso wie auch ein Aushang (Anschlag an einer Bekanntmachungstafel) probate bzw. nach §§ 1, 2 und 5 BekanntVO vom 11. November 2005 i.d.F. vom 7. Oktober 2010 zulässige Formen örtlicher Bekanntmachungen und Verkündungen von Satzungen einer Gemeinde. Entscheidet sich die Gemeinde in ihrer gemäß § 6 BekanntVO für die Bestimmung der nach § 1 BekanntVO zulässigen Bekanntmachungs- bzw. Verkündungsform maßgeblichen (Haupt-)Satzung indes für eine andere Form als eine der beiden vorgenannten Möglichkeiten „Zeitung“ oder „Aushang“ – hier in § 16 der Hauptsatzung für die Bekanntmachungsform „Internet“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO –, ist es nicht in ihr Belieben gestellt, davon mit rechtsverbindlicher Wirkung abzuweichen. Insofern ist unerheblich, dass beide Zeitungs-Bekanntmachungen und auch der Aushang am Rathaus alle sonstigen an eine Ersatzverkündung im Sinne des § 10 Abs. 3 BauGB – inhaltlichen – Erfordernisse erfüllt haben, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin genau bezeichneten und den Hinweis enthielten, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB); selbst die obligatorischen Hinweise auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften im Planverfahren sowie auf die Rechtsfolgen wurden angeführt (§ 215 BauGB) und überdies wurden die Hinweise betreffend Entschädigungsleistungen ebenso genannt (§ 44 Abs. 5 BauGB) wie die Hinweise zur fristgebundenen Rügemöglichkeit der Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans sowie hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (§ 4 Abs. 3 GO). Eine ordnungsgemäße Ersatzverkündung des Satzungsbeschlusses im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch nicht mit der Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet erfolgt; insoweit nämlich fehlte es an einem (rechtzeitigen) Hinweis im „W....-Schulauer-Tageblatt“ und in der „Pinneberger Zeitung“ auf die Bereitstellung im Internet und an der Angabe der insoweit einschlägigen Internetadresse der Antragsgegnerin. Ein entsprechender – isolierter – Hinweis ist nicht aktenkundig; er war insbesondere den beiden Zeitungspublikationen vom 11. Dezember 2015, die – ebenso wie der Aushang – (zwar) den vollständigen Bekanntmachungstext enthielten, nicht beigefügt. Dieser Hinweis war für eine wirksame Bekanntmachung indessen keineswegs entbehrlich. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine zwingende, aus dem Landesrecht folgende Verkündungsvoraussetzung, die kumulativ zur Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet hinzutreten muss (vgl. Urteil des Senats vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, n.v.). Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 BekanntVO i.d.F. vom 7. Oktober 2010 – „Die örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen des Trägers der öffentlichen Verwaltung in der Bekanntmachungsform Internet erfolgen dadurch, dass er sie im Internet bereitstellt und in der Zeitung unter Angabe der Internetadresse hierauf hinweist; der Hinweis in der Zeitung entfällt bei Bekanntmachungen, die keine Rechtsetzungsvorhaben betreffen. Der Hinweis in der Zeitung kann durch einen entsprechenden Hinweis an mindestens einer Bekanntmachungstafel […] ersetzt werden; […]. Die Beachtung der Sätze 1 und 2 ist in den Akten zu vermerken.“ –, den die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin aufgreift. Auch wenn die dortige Regelung redaktionell nicht wie § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO in zwei Halbsätze, sondern in zwei Sätze aufgegliedert ist, ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin damit in der Sache von den Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung abweichen und dem Hinweiserfordernis bei Rechtsetzungsvorhaben in § 16 Abs. 1 Satz 2 ihrer Hauptsatzung einen divergierenden Regelungsinhalt etwa im Sinne einer bloß nachrichtlichen oder unterstützenden Information beimessen wollte, so wie dies etwa in der vergleichbaren Bestimmung zur Internetbekanntmachung des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) geregelt ist, die das Hinweiserfordernis allerdings ausdrücklich als „nachrichtlich“ kennzeichnet. Insofern ist nachvollziehbar, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dieser Anforderung dort keine weiterreichende Bedeutung für die Wirksamkeit der Verkündung beigemessen hat, sondern letztere allein mit der Bekanntmachung im Internet als bewirkt erachtet (Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2013 - 1 MN 157/13 -, juris [Rn. 16]; s.a. Nds.OVG, Urteil vom 18.06.2019 - 1 KN 64/15 -, juris [Rn. 69 ff.] zu einer Bekanntmachung im Amtsblatt ohne vorherigen Hinweis). Vorliegend indes differenziert das schleswig-holsteinische Landesrecht in § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO i.d.F. vom 7. Oktober 2010 – und dem folgend die Hauptsatzung der Antragsgegnerin (§ 16 Satz 2) – ausdrücklich zwischen Bekanntmachungen, die, wie hier in Rede stehend, Rechtsetzungsvorhaben betreffen und mit dem vorherigen Hinweiserfordernis in der Zeitung verknüpft sind, und sonstigen Bekanntmachungen, bei denen es eines vorherigen Zeitungshinweises nicht bedarf. Hinzu kommt, dass die Beachtung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BekanntVO normierten Anforderungen in den Akten zu vermerken ist (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BekanntVO); auch dies macht deutlich, dass der Landesgesetzgeber hier eine verbindliche Wirksamkeitsregelung treffen wollte. Das Hinweiserfordernis erscheint im Übrigen auch deshalb nicht entbehrlich, weil es in besonderer Weise geeignet ist, dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach hinreichender Aufklärung über das für sie geltende Ortsrecht Rechnung zu tragen und sie rechtzeitig von relevanten – neuen – Bekanntmachungs-Bereitstellungen im Internet auf der einschlägigen, konkret zu bezeichnenden Internetseite der Antragsgegnerin in Kenntnis zu setzen. Indes ist dieser Verstoß vorliegend unbeachtlich geworden, denn die Antragstellerin hat den Verstoß gegen § 16 Satz 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i.V.m. §§ 4, 6 und 7 BekanntVO nicht (fristgerecht) geltend gemacht. Gemäß § 4 Abs. 3 GO ist, sofern eine Bebauungsplansatzung oder eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch oder nach dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung oder von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Diese Rechtswirkungen treten nur ein, wenn auf sie bei der Bekanntmachung hingewiesen worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung verletzt worden sind. Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber eine der Bestimmung des § 215 Abs. 1 BauGB erkennbar nachgebildete (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 19. Juni 1996 -1 L 262/95 -, juris [Rn. 31]) bedingte Beachtlichkeit der Verletzung bestimmter Verfahrens- und Formvorschriften geschaffen. Erfasst werden dabei zum einen Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung einer bauplanungsrechtlichen Satzung (vgl. Schliesky/Schulz, in: Bracker u. a., Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung, § 4 Rn. 254) sowie zum anderen Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften nach der Gemeindeordnung selbst. Kompetenzrechtlich war der Landesgesetzgeber zu einer solchen Regelung befugt, denn es handelt sich nicht um die Schaffung von Normen des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, der dem Bundesgesetzgeber das „gerichtliche Verfahren“ aller Fachgerichtsbarkeiten und damit den gesamten Ablauf des Verfahrens vor Gericht überantwortet (Seiler, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 46. Ed., Stand: 15.02.2021, Art. 74 Rn. 10). Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber nämlich nicht weitere prozessuale Zugangsvoraussetzungen für den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen von § 47 VwGO geschaffen, sondern eine zusätzliche materielle Voraussetzung für die Aufhebbarkeit der gemeindlichen Entscheidung (vgl. Schliesky/Schulz, in: Bracker u. a., Praxis der Kommunalverwaltung, Gemeindeordnung, § 4 Rn. 245). Auch bundesrechtliche Regelungen, namentlich die bundesrechtlichen Heilungs- und Unbeachtlichkeitsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB, stehen nicht entgegen, denn diese Normen beziehen sich ausschließlich auf Verstöße gegen Vorschriften des Baugesetzbuches und beanspruchen dementsprechend keine Geltung für Verstöße gegen landesrechtliche Verfahrens- und Formvorschriften. Soweit Einzelheiten der Bekanntmachung landesrechtlich geregelt sind (z.B. Ausfertigung, Ortsüblichkeit der Veröffentlichung) und in diesem Zusammenhang Rechtsverletzungen festgestellt werden, richten sich die Fehlerfolgen mithin nach Landesrecht (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 214 Rn. 85). Die von Seiten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, wonach ein Verstoß von Verfahrens- und Formvorschriften „dieses Gesetzes“, d.h. des Baugesetzbuches, für die Rechtswirksamkeit u.a. eines Bebauungsplans nur beachtlich ist, wenn (u.a.) der mit der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist, wäre nur dann auf den landesrechtlichen Bekanntmachungsfehler entsprechend anwendbar, wenn dies durch Landesrecht bestimmt wäre (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 214 Rn. 85). An einer solchen Bestimmung fehlt es hier jedoch; das schleswig-holsteinische Landesrecht sieht eine entsprechende Anwendung der Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB auf Verstöße gegen landesrechtliche Bestimmungen nicht vor. Als Folge dieser Regelung ist – wie vorstehend ausgeführt – die Erhebung einer Rüge innerhalb der vorgesehenen Frist zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung des Aufhebungsanspruchs (Schliesky/Schulz, in: Bracker u. a., Praxis der Kommunalverwaltung, GO, § 4 Rn. 246; s.a. Urteil des Senats vom 01.10.2020 - 1 KN 13/15 -, a.a.O. [Rn. 58 ff.]). An einer solchen Rüge, auf deren fristgebundenes Erfordernis im Bekanntmachungstext ausdrücklich hingewiesen worden ist, fehlt es hier. Die Antragstellerin hat besagten Fehler zu keiner Zeit gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht; ihr Schreiben an die Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2016 verhält sich dazu nicht. II. Das Verfahren zur Planaufstellung des angegriffenen Bebauungsplans Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, der Antragsgegnerin unterliegt auch keinen nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln. 1. Es liegen in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die – bewusst vorgenommene – teilweise Überplanung von Teilbereichen des auf der Grundlage von § 10 des Aufbaugesetzes vom 21. Mai 1949 aufgestellten Durchführungsplans Nr. 5 „Umgehungsstraße in W..../Holst. Abschnitt I“ und des Bebauungsplans Nr. 105 ‚Hörnstraße‘ (Teilbereich Süd) der Antragsgegnerin fehlerhaft sein könnte. Die Gemeinde kann neben der Ersetzung eines Bauleit- bzw. Bebauungsplans oder von Teilen eines solchen einen (ausdrücklichen) Aufhebungsbeschluss fassen. Erforderlich ist dies allerdings nur dann, wenn die Festsetzungen des früheren Plans auf jeden Fall beseitigt werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 -, juris [Rn. 22]). Folge des vorliegend gewählten Verfahrens der bloßen – allerdings bewussten – „Überplanung“ ist allein, dass der Durchführungsplan Nr. 5 und der Bebauungsplan Nr. 105 der Antragsgegnerin für jene überplanten Bereiche ihre frühere rechtliche Verbindlichkeit verlieren; ihre rechtliche Wirkung wird insoweit durch die spätere Norm, den Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, verdrängt („lex posterior derogat legi priori“). Entfällt wegen etwaiger Unwirksamkeit der späteren Norm die Derogation des früheren Rechts, hat dies allein zum Ergebnis, dass die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt (BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 -, a.a.O. [Rn. 21]). Beteiligungsrechte werden durch diese gewählte Verfahrensweise der teilweisen „Überplanung“ nicht verkürzt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23.05.2005 - 1 MN 57/05 -, juris [Rn. 38 f.]; s.a. Urteil des Senats vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, juris [Rn. 33]). 2. Auch die Auslegungsbekanntmachung vom 9. September 2014 führt nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. a) Zwar leidet die Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB, wonach Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind, ebenso wie die Schlussbekanntmachung der Satzung an einem „Verkündungsmangel“, weil die Antragsgegnerin auch bereits in diesem Verfahrensstadium ihre eigenen Regeln zur Bekanntmachung gemäß § 16 ihrer Hauptsatzung in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 11. September 2013 i.V.m. § 6 BekanntVO vom 11. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 527) in der insoweit maßgeblichen Fassung vom 7. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2010 S. 629) nicht beachtet und anstatt den Bekanntmachungstext auf ihrer Internetseite bereitzustellen, am 9. September 2014 ausschließlich einen Abdruck im „W....-Schulauer-Tageblatt“ und in der „Pinneberger Zeitung“ sowie einen Aushang am Rathaus veranlasst hat. Die Texte enthalten zwar jeweils auch den Hinweis darauf, dass „die Informationen“ unter www.w.....de, Rathaus & Politik, Bekanntmachungen, zur Verfügung stünden. Ob das vollständig erfolgt ist, ist schon fraglich, denn der zu den Verwaltungsvorgängen genommene Screenshot der genannten Internetseite der Antragsgegnerin vom 9. September 2014 belegt ausschließlich die Verfügbarkeit des Bebauungsplans, des Plan-Entwurfs, der Begründung mit Umweltbericht und des Artenschutz-Fachbeitrags. Insbesondere der Bekanntmachungstext selbst ist danach offensichtlich aber nicht bereitgestellt worden, sodass es in diesem Kontext keiner weiteren Vertiefung bedarf, ob der Hinweis im Bekanntmachungstext auf die zur Verfügung stehenden Informationen auf der Internetseite der Antragsgegnerin die in § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung geforderte vorherige Hinweispflicht auf die Bereitstellung erfüllte. Dieser Verstoß gegen die Vorschrift der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist indessen unbeachtlich geworden, weil die Antragstellerin ihn nicht innerhalb eines Jahres seit der Satzungsbekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht hat. Ihre gegenüber der Antragsgegnerin am 2. Dezember 2016 erhobene Mängelrüge erfasst zwar explizit auch die öffentliche Bekanntmachung der Auslegungsphase am 9. September 2014; die Rüge beschränkt sich allerdings ausdrücklich allein auf den Umstand der Darstellung der vorliegenden umweltbezogenen Informationen, ohne Bekanntmachungsdefizite auch nur anzudeuten. Die Fehlerunbeachtlichkeit folgt dabei allerdings nicht aus § 4 Abs. 3 GO, der seinem Wortlaut nach bereits nur auf Verfahrens- und Formfehler beim Zustandekommen der Bebauungsplansatzung selbst Anwendung findet, nicht hingegen bei Bekanntmachungsdefiziten der vorliegenden Art im Laufe des Planverfahrens. Unbeachtlich ist der Fehler vielmehr gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, da auch eine nach Landesrecht fehlerhafte ortsübliche Bekanntmachung im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB von diesen Normen mit erfasst wird (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter (Hrsg.), Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 3 Rn. 9). b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, dass in der Auslegungsbekanntmachung vom 9. September 2014 die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB genügt hätten. Nach dieser Vorschrift sind, wie dargelegt, vor der öffentlichen Auslegung u.a. Angaben dazu bekanntzumachen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Diese Anforderung gilt uneingeschränkt, unabhängig davon, in welchem Umfang die Planung tatsächlich Umweltbelange berührt (BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 1.14 -, juris [Rn. 14]). Die Bedeutung der Anforderung hat das Bundesverwaltungsgericht grundlegend in seinem auch von der Antragstellerin zitierten Urteil vom 18. Juli 2013 (4 CN 3.12, juris [Rn. 14 ff.]) dargelegt und insbesondere in seinem Urteil vom 6. Juni 2019 (4 CN 7.18, juris [Rn. 11 ff.]) weiter konkretisiert. Wesentlich ist dabei, dass die Angaben in der Auslegungsbekanntmachung Auskunft über den Inhalt der Informationen, d.h. über die betroffenen Umweltbelange geben müssen. Die Gemeinde muss die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen daher nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig charakterisieren. Dabei trifft sie die Pflicht, die Informationen nach Gattungen oder Typen zusammenzufassen. Das Ziel des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gebietet, als strukturierendes Merkmal den Inhalt der Informationen zu wählen. Denn die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB soll eine Anstoßwirkung entfalten und interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Die Pflicht zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, zielt darauf, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken. Die Informationen müssen daher eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden (BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 4 CN 7.18 -, a.a.O. [Rn. 13] m.w.N.). Dem kann im Einzelfall auch bereits dadurch genügt sein, dass ein inhaltlich hinreichend verständlicher Titel einer einzelnen Stellungnahme oder eines Gutachtens angeführt wird. Hieran gemessen wird die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin vom 9. September 2014 den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB hinreichend gerecht. Der Bekanntmachungstext nennt vier Informationsquellen, die als umweltbezogene Informationen verfügbar seien und vorlägen, namentlich den Umweltbericht des Bebauungsplans Nr. 76, den Landschaftsplan 2009 einschließlich Umweltbericht, einen Artenschutz-Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 76 und zuletzt die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung. Überdies bezeichnet er im Einzelnen, in welchen dieser vier Quellen sich jeweils Aussagen zu welchen von der Planung potenziell betroffenen Schutzgütern, nämlich den Schutzgütern Mensch, Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima und Luft, Pflanzen und Biotope, Tiere, Landschaftsbild und Kultur-/Sachgüter finden und beschreibt die jeweiligen Aussagen ihrerseits schlagwortartig, etwa beim Schutzgut „Klima und Luft“ des Inhalts, dass Aussagen zur Versiegelung getroffen würden, oder bei dem von der Antragstellerin explizit angesprochenen Schutzgut „Tiere (Fauna)“ dahin, dass sich in den genannten Quellen Aussagen zur Tierartenerfassung sowie zur Potenzial-/Konfliktanalyse fänden und Hinweise zur Vermeidung und Minimierung gegeben würden. Damit hat die Antragsgegnerin eine Darstellung gewählt, die der vorbeschriebenen Anstoßfunktion gerecht wird. Mit der Kombination von „Bezeichnung der Informationsquellen“ und „schlagwortartiger Angabe von dort behandelten Umweltthemen bzw. dort zu findenden Aussagen zu einzelnen Themenbereichen“ liefert die Auslegungsbekanntmachung eine Informationsbasis, die eine erste inhaltliche Einschätzung der im Rahmen der Planung behandelten Umweltbelange ermöglicht und die geeignet ist, ein Interesse an weiterer, vertiefter Information zur Planung als solcher und im Besonderen zu den von dieser berührten Umweltbelangen zu wecken. Dabei ist es entgegen der Annahme der Antragstellerin allerdings nicht notwendig, bei der Schlagwortbildung etwa jede einzelne betrachtete Tierart oder -gattungzu nennen; vielmehr wird hier mit dem von der Antragsgegnerin gewählten Schlagwort der „Tierartenerfassung“ eine hinreichende Information geliefert, die geeignet ist, die geforderte Anstoßwirkung zu entfalten und dem interessierten Bürger oder dem von der Planung betroffenen Anlieger Anlass zu geben, sich genauer zu den gemeindlichen Planungsabsichten und bei dieser Gelegenheit auch über die im Einzelnen im Plangebiet gegebenenfalls betroffenen Tierarten anhand der zur Verfügung stehenden Informationsquellen zu informieren. Das Gleiche gilt auch in Bezug auf das von der Antragstellerin ferner angesprochene Thema der Kompensation von (Umwelt-)Eingriffen. Auch insoweit war es bei der von der Antragsgegnerin gewählten Art der Darstellung der vorhandenen „Arten umweltbezogener Informationen“ nicht erforderlich, über die angeführten schlagwortartigen Themenbereiche hinaus detailliertere Angaben zu potenziellen Eingriffen in Schutzgüter und den damit korrespondierenden Kompensationen zu machen. Im Gegenteil könnte ein, wie es der Antragstellerin offenbar vorschwebt, deutlich größerer Detaillierungsgrad eher zu einer Überinformation und Unübersichtlichkeit der Angaben führen und der bloß bezweckten Anstoßwirkung zuwiderlaufen. Dass die Antragsgegnerin bei dem betroffenen Schutzgut „Boden“, das – bei der Herstellung eines Rad- und Fußweges naheliegend – durch (neue) Bodenversiegelungen Ausgleichsmaßnahmen erfordert, gleichwohl diesen Aspekt mit dem Schlagwort „Maßnahmen zum Ausgleich der Bodenversiegelung“ besonders anführt, steht dem nicht entgegen, denn § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB untersagt nicht, besonders detaillierte Schlagwörter zu verwenden oder gesetzlich nicht geschuldete Angaben bekannt zu machen (BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 4 CN 7.18 -, a.aO. [Rn. 18]). III. Der Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, ist allerdings mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet. 1. Dem Bebauungsplan fehlt insoweit allerdings nicht bereits die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 7.11 -, juris [Rn. 10]; s.a. Urteil des Senats vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, a.a.O. [Rn. 45]). a) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin beabsichtigt ausweislich der Planbegründung die Schaffung einer durchgehenden Rad- / Fußwegeverbindung von der Holmer Straße / Lülanden bis zur Schulauer Straße im Bereich der aufgegebenen südlichen Trassenführung der Altstadtumfahrung, die später in einem weiteren Teilschritt (Teilbereich 2) in östliche Richtung zwischen Austraße / Schulauer Straße und Gorch-Fock-Platz verlängert werden soll. Sie verfolgt damit in städtebaulich legitimer Weise öffentliche Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB (Mobilität der Bevölkerung in Bezug auf den nicht motorisierten Verkehr unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung). b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. aa) Insbesondere naturschutzrechtliche Verbote hindern den Planvollzug nicht. Die Verwirklichung des Bebauungsplans scheitert im Besonderen nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG. Auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde schon im Planaufstellungsverfahren vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde – wie bei einer Planfeststellung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.07.2009 - 4 C 12.07 -, juris [Rn. 44]) – bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Ihre Ermittlungspflicht beschränkt sich im Planaufstellungserfahren vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Insofern setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten. Dies verpflichtet die planende Gemeinde keineswegs dazu, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 448/12.N - juris [Rn. 68]). Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich im Übrigen nach dem Maßstab praktischer Vernunft (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 -, juris [Rn. 55] m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Planung ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot nicht entgegensteht. Der Frage, ob ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegt, wurde im Rahmen der Bauleitplanung durch eine von der Antragsgegnerin veranlasste artenschutzrechtliche Prüfung – Artenschutz-Fachbeitrag des Planungsbüros für Naturschutz und Landschaftsökologie (Planula), Hamburg, von Mai 2013 – nachgegangen, die in ihrer Gesamtbewertung zu der Feststellung gelangt, dass durch den Vollzug der Planung die gesetzlichen Vorschriften zum Artenschutz eingehalten werden. Grundlage dieser Prüfung, die Aussagen zur Biotop- und Habitatausstattung des Plangebiets trifft und zu ihren Feststellungen mittels faunistischer Potenzial- und Konfliktanalyse sowie abschließender Relevanzprüfung jeweils zu Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und zu europäischen Vogelarten gelangt ist, bildeten drei Begehungen des Plangebiets sowie eine Auswertung von Rasterdaten aus dem Artenkataster des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), von Erfassungsdaten des Naturschutzbund Deutschland (NABU) betreffend Fledermäuse, von Verbreitungsatlanten und von weiteren im Einzelnen genannten Datenquellen unter Beachtung der standörtlichen Verhältnisse und Gegebenheiten. Da Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen im Sinne von § 44 BNatSchG vorkommen oder von der Planung berührt werden könnten, nicht vorliegen und auch naturschutzfachlich hochwertige Biotope (naturnahe Gewässer, Sümpfe, Röhrichte, Heiden, Moore, Wälder o.ä.) sich dort nicht befinden, ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Fachbeitrag im Kern auf die Erfassung und Beurteilung der Fauna beschränkt. Auch unterliegt es keinen Zweifeln, dass die Beschaffung der Daten durch (nur) drei Begehungen angesichts der geringen Größe des Plangebiets (nur ca. 1 ha) und im Hinblick auf die Ergänzung der Vor-Ort-Erkenntnisse durch die vorgenannten Informationsquellen eine insgesamt hinreichend belastbare Datenbasis liefert, die zur Habitatausstattung auf eine Dominanz einer weitläufigen artenarmen überwiegend beweideten Intensivgrünlandfläche hinweist und die Lage des Plangebiets mit unmittelbar angrenzender Bebauung, gärtnerischer Nutzung sowie einer bereits vorhandenen Erholungsnutzung mit entsprechender Störintensität derart einschätzt, dass sie faunistisch nur wenigen störungsunsensiblen Arten geeignete Lebensräume bietet. Ein potenzielles Vorkommen streng geschützter Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie stellt die Analyse allein in Bezug auf Fledermäuse (Abendsegler, Fransenfledermaus, Rauhautfledermaus und Wasserfledermaus) fest und betrachtet das Vorkommen des Moorfrosches wegen eines am Rand des Planungsraums liegenden Grabens zwar als unwahrscheinlich, aber nicht als gänzlich ausgeschlossen. Für alle übrigen rezent in Schleswig-Holstein vorkommenden streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie konnte ausweislich der Übersicht unter Ziffer 6.1 des Artenschutz-Fachbeitrags ein Vorkommen ausgeschlossen werden. Einzelne potenziell vorkommende Brutvogelarten (europäische Vogelarten), die zur Gilde der Gehölzbrüter zu zählen sind, benennt der Fachbeitrag unter Ziffer 3.2 in Verbindung mit der Tabelle 2 der Ziffer 6.2 und verweist insoweit auf die festgestellte – vergleichsweise geringe – Ausstattung des Plangebietes mit Gehölzen (Altbaumbestand) am östlichen Rand des Planungsraumes und die vorhandenen Streuobstbestände im westlichen Planbereich. Als potenziellen Brutvogel der Grünlandflächen bzw. als Bodenbrüter an deren Rändern nimmt der Fachbeitrag im Übrigen allein den Fasan an. Der der Planung zugrunde gelegte artenschutzrechtliche Fachbeitrag sieht nach Maßgabe der vorstehend wiedergegebenen und unwidersprochen gebliebenen Feststellungen auch in der Sache zutreffend den Vollzug des Bebauungsplans nicht durch die in § 44 Abs. 1 BNatSchG normierten artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote infrage gestellt. Das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG enthaltene Verbot, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, greift hier nicht ein. Da die Altbäume am östlichen Ende des Planungsraums als potenzielle Fledermaus-Quartierstandorte ebenso erhalten bleiben wie die Streuobstbestände im westlichen Planbereich und auch der parallel zur vorhandenen Wegeverbindung im Westen verlaufende Grabenabschnitt als Laichhabitat des Moorfrosches von der Planung nicht berührt ist, betrifft der Plan insgesamt keine Habitate streng geschützter Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, sodass Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG insoweit schon im Ansatzpunkt nicht einschlägig sind. Infolge des Erhalts des vorhandenen Baumbestandes scheidet zugleich auch ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus, soweit es die angenommenen potenziellen Gehölzbrüter im Plangebiet betrifft. Eine potenzielle direkte Betroffenheit ergibt sich nach den Feststellungen des Fachbeitrags ausschließlich für die Bodenbrüter des Grünlandes, hier namentlich für den Fasan, da mit der Beanspruchung von Grünland in seinen potenziellen Lebensraum eingegriffen wird. Diesbezüglich zeigt der Fachbeitrag indessen auf, dass sich die potenzielle Zerstörung von Gelegen bzw. die Tötung von Jungvögeln des Fasans vermeiden lässt, sofern eine Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit erfolgt oder zumindest die Grünlandrandbereiche auf Brutvorkommen vor Beginn der Bauarbeiten kontrolliert und bei positivem Befund konkrete sachverständig abgestimmte Präventions- und/oder Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Mit dieser Maßgabe, die in der Planbegründung aufgegriffen wird, scheidet mithin auch insoweit ein Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus. Ebenso wenig steht das in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG enthaltene Verbot, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Zeiten ihrer Fortpflanzung, Aufzucht, Mauser, Überwinterung und Wanderung erheblich zu stören, dem Vollzug des Bebauungsplans Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, entgegen. Eine erhebliche Störung liegt nach der Legaldefinition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BNatSchG vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Ein solcher Sachverhalt ist hier zu verneinen, denn Habitate streng geschützter Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sind – wie ausgeführt – von der Planung bereits nicht betroffen und potenziell durch Baumaßnahmen im Nahbereich betroffene Brutvögel, namentlich die genannten Gehölzbrüter sowie der Fasan, gehören in Schleswig-Holstein nach Feststellung des Fachbeitrags zu den mittelhäufigen bis häufigen oder gar nur ungefährdeten Arten mit großflächiger Verbreitung und Beständen von mehr als 1.000 Brutpaaren im Land. Diese Arten weisen nach der fachlichen Darstellung des Beitrags nur geringe Störanfälligkeiten auf. Bei einem Brutgelege des Fasans als Bodenbrüter etwa ist danach eine Annäherung bis auf wenige Meter möglich, bevor eine Reaktion erfolgt. Bei den allenfalls im östlichen Planbereich von Bauarbeiten betroffenen Gehölzbrütern handelt es sich nach Einschätzung des Fachbeitrags angesichts der angrenzenden Gärten und der vorhandenen alten Einzelbäume ohnedies nur um Artenspektren, die unempfindlich gegenüber einer Gartennutzung sowie dem Straßenlärm der relativ stark befahrenen Schulauer Straße sind. Allenfalls sind Störungen von Einzelpaaren dieser Art möglich, die aber keinerlei Auswirkungen in Form einer dauerhaften Verschlechterung lokaler Populationen mit sich bringen, sodass auch insoweit von einer Verwirklichung des Störungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht auszugehen ist. Nachvollziehbar legt der Artenschutz-Fachbeitrag zudem dar, dass während der übrigen Zeiten, in denen erhebliche Störungen verboten sind (Überwinterungs-, Wander- und Mauserzeit), dem Plangebiet keine artenschutzrelevante Rolle zukommt. Eine temporäre Einschränkung der Eignung der Grünlandfläche als Rasthabitat durch die Bauarbeiten bzw. nur unwesentlich über derzeitige Störwirkungen hinausgehende betriebsbedingte Auswirkungen (Nutzung als Rad- und Fußweg) führen aufgrund der geringen Relevanz der Fläche nicht zu erheblichen Störungen lokaler Populationen. Auswirkungen auf bedeutende Rastbestände der W....er Marsch sind aufgrund der großen Entfernung zum Planungsraum auszuschließen. Ferner steht das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht dem Vollzug des Bebauungsplans entgegen, wonach Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden dürfen. Bei Beachtung der im Artenschutz-Fachbeitrag bereits zum Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG angeführten Vermeidungsmaßnahmen (Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit, Kontrolle der Grünlandrandbereiche auf Brutvorkommen vor Beginn der Bauarbeiten und ggf. bei Bedarf Ergreifen von sachverständig abgestimmten Präventions- und/oder Schutzmaßnahmen) besteht bereits keine Gefahr, dass besetzte Nester des Fasans innerhalb der Fortpflanzungszeit als in diesem Zeitraum artenschutzrelevante Fortpflanzungsstätten beschädigt oder zerstört werden. Da der Fasan in jedem Jahr einen neuen Neststandort sucht, bedarf es im Übrigen auch nicht des Erhalts der Nester außerhalb der Nutzung, sobald die Jungvögel dieser ungefährdeten und unspezialisierten Brutvogelart ausgeflogen sind; der Fasan wird vielmehr innerhalb des gleichen Reviers im Randsaum an Fluggrenzen der Grünlandfläche oder in den aus der intensiven Grünlandnutzung genommenen Bereichen nördlich der geplanten Wegeverbindung geeignete (neue) Verhältnisse vorfinden. Als Ruhestätte (Rast-, Überwinterungs- oder Mausergebiet) besitzt der Planbereich überdies keine relevante Funktion, sodass die Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch insoweit auszuschließen ist. bb) Entgegen der Annahme der Antragstellerin fehlt dem Bebauungsplan die Vollzugsfähigkeit auch nicht in Ansehung ihrer Weigerung, die für die Umsetzung des Plans erforderlichen Teilflächen ihres Flurstücks … künftig zur Verfügung zu stellen. Es ist bereits fraglich, ob die fehlende Absicht eines Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2014 - 3 S 2278/12 -, juris [Rn. 87]). Ein solches Hindernis ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche oder eine Enteignung als auf unabsehbare Dauer unmöglich anzusehen sind. Das ist hier nicht der Fall. Auch wenn die Antragstellerin aktuell keinen Veräußerungswillen besitzen mag, ist nicht ausgeschlossen, dass sich ihre eigenen Vorstellungen oder etwa diejenigen ihrer Rechtsnachfolger hinsichtlich des auf langfristige Realisierung angelegten Plans ändern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2014 - 3 S 2278/12 -, a.a.O. [Rn. 87]; Nds. OVG, Urteil vom 30.07.2015 - 12 KN 265/13 -, juris [Rn. 31]; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter (Hrsg.), Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 1 Rn. 48). Auch die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragstellerin zum Zwecke der Planverwirklichung (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1 und § 87 Abs. 1 und 3 BauGB) ist nicht dauerhaft und eindeutig ausgeschlossen. Dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin kommt, da das Baugesetzbuch keine dem § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 FStrG entsprechende Regelung über eine enteignende Vorwirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans enthält, eine solche Vorwirkung nicht zu (vgl. a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der Ersten Kammer des 1. Senats vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, juris [Rn. 53]). Sie wäre aber gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG erforderlich, wenn bereits mit der Festsetzung einer Fläche als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Rad- und Fußweg“ oder als öffentliche Grünfläche bindend entschieden wäre, dass zum Vollzug der Festsetzungen die Enteignung zulässig ist. Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan ist indessen lediglich bindend über die künftige Zweckbestimmung der Fläche entschieden. Ob der Vollzug der Festsetzung es auch erfordert, das Grundstück seinem bisherigen Eigentümer hoheitlich zu entziehen, ist erst in einem etwaigen Enteignungsverfahren zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 25.08.1997 - 4 BN 4.97 -, juris [Rn.8]). 2. Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O. [Rn. 18 ff.]). Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, a.a.O. [Rn. 67]). a) Gemessen an diesem eingeschränkten Kontrollumfang ist ein Abwägungsmangel allerdings nicht festzustellen, soweit es die in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB genannten Umweltschutz- und Naturschutz-Belange sowie die Belange der Landschaftspflege anbelangt. Die Antragsgegnerin hat alle diesbezüglichen Belange ausweislich der Planbegründung und des Umweltberichts – Ziffer 6 der Planbegründung – in verfahrensrechtlicher Hinsicht hinreichend ermittelt und bewertet und insoweit auch in der Sache eine nicht zu beanstandende Abwägungsentscheidung getroffen. Dabei hat sie die Radwegeplanung als für die Stadt unter dem Aspekt der Naherholung, der Verkehrsentlastung und des Klimaschutzes wichtige Zielsetzung eingeordnet und den geplanten Weg am Fuß des Geesthangs als sinnvolle Ergänzung ihres Radwegesystems gesehen, der einen Beitrag zur Verkehrsentlastung der Altstadt liefern und eine nicht mit einer Hauptverkehrsstraße gekoppelte Rad- und Wanderwegeverbindung zwischen W.... und Holm herstellen werde. Ausgehend von dieser Zielsetzung und vor dem Hintergrund, dass eine Prüfung alternativer Planungsvarianten keine gleich geeignete Wegeführung aufgezeigt hatte, insbesondere eine Trassenführung durch die W....er Marsch sich nicht nur vom Siedlungsrand entfernt und damit bislang unberührte Landschaftsraumzusammenhänge durchschnitten, sondern im Besonderen auch artenschutzrechtlich nicht genehmigungsfähige Beeinträchtigungen hervorgerufen hätte, hat die Antragsgegnerin ihrer Planung im Widerstreit zu den öffentlichen Belangen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB den Vorzug eingeräumt. Insoweit hat sie – ohne dass die Antragstellerin dies gerügt hätte – in nicht zu beanstandender Weise die Belange der Landschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) und des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) betrachtet und den betroffenen Geesthang als naturraumprägenden Landschaftsbestandteil im Gegensatz zur angrenzenden flachen Marsch ebenso herausgestellt wie seinen Dokumentationswert als natürlichen Hochwasserschutz und damit Grundlage für die Stadtentstehung W....s. Gleichwohl hat sie seine Inanspruchnahme für einen Wegebau favorisiert und unter dem Aspekt der Naherholung und des Landschaftserlebens der Wegeverbindung mit ihrer freiraumvernetzenden Wirkung eine Bereicherung für das Landschaftserlebnis beigemessen. Das ist nicht zu beanstanden. Abwägungsmängel liegen auch im Hinblick auf die planbedingten Folgen der Bodenversiegelung im Bereich der Wegetrasse nicht vor. Der durch den Wegebau bedingt auftretende leichte Überschuss an anfallendem Regenwasser kann problemlos in die vorhandenen Grünlandflächen und Gräben der Marsch abgeführt werden. Auch führt die Maßgabe, dass bei der Herstellung der Wegefläche wegen der teilweisen Belegenheit des Plangebiets in Zone III A des Wasserschutzgebiets Haseldorfer Marsch die einzubauenden Materialien nicht auswaschbar oder auslaugbar wassergefährdend sein dürfen, sondern den Anforderungen der LAGA 20 (Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen – technische Regeln –) entsprechen müssen, zu einem abwägungsgerechten Ergebnis. Insbesondere der von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte und festgelegte Ausgleich für die Versiegelung des Bodens im Bereich des geplanten Weges, der nicht mehr für die Bodenbildung und Grundwasserneubildung zur Verfügung stehen wird, erweist sich gemäß § 1 Abs. 7 i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 1 und 4 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB als abwägungsgerecht. Ausgehend vom worst case einer (materialabhängigen) möglichen Vollversiegelung der insgesamt 2.125 m² umfassenden Wegefläche legt die Beurteilung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung durch die Antragsgegnerin einen Ausgleichsbedarf von 1.063 m² zugrunde – was einem Ausgleichsfaktor von 0,5 entspricht –, den sie auf ihrer städtischen Ökokontofläche des Flurstücks 62/83 der Flur 17 verbucht. Das entspricht den Maßgaben des Gemeinsamen Runderlasses „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 9. Dezember 2013 (IV 268, V 531 – 5310.23, Amtsbl. Schl.-H. S. 1170) und unterliegt insofern keinen Bedenken. Nach Maßgabe der obigen Feststellungen dazu, dass naturschutzrechtliche Verbote den Planvollzug nicht hindern werden und die Verwirklichung des Bebauungsplans insbesondere nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG scheitern wird (B. III. 1. b) aa)), ist die Abwägungsentscheidung auch in Bezug auf diese Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB (Auswirkungen auf Tiere, biologische Vielfalt) nicht zu beanstanden. Bei Einhaltung der im Artenschutz-Fachbeitrag aufgezeigten Vermeidungsmaßnahmen können – wie im Einzelnen im Umweltbericht (Ziffern 5.2.1.2, 6.2.9 und 6.6) und in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB (Ziffer 3) dargestellt – artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen werden. b) Ein durchgreifender Abwägungsmangel ist demgegenüber festzustellen, soweit es die Inanspruchnahme privaten Grundeigentums der Antragstellerin für die auf dem Flurstück … festgesetzte öffentliche Grünfläche nördlich der dort ebenfalls festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Rad- und Fußweg“ betrifft. Für die Einschränkung des im Plangebiet betroffenen Grundeigentums der Antragstellerin lassen sich den Unterlagen zur Abwägung der Antragsgegnerin hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe nicht entnehmen. Zu den für die Abwägung relevanten privaten Belangen gehört in hervorgehobener Weise das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum. Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben und deshalb die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, juris [Rn. 10] m.w.N.). Dabei sind an die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken hohe Anforderungen zu stellen; die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. In besonderem Maße ist dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG zu beachten und eine größtmögliche Schonung privater Flächen zu prüfen. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (Bay. VGH, Urteil vom 18.01.2017 - 15 N 14.2033 -, juris [Rn. 52]). Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weiter gehender Schonung des Grundeigentums der Betroffenen zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.03.2018 - 7 D 60/16.NE -, juris [Rn. 55] und Urteil vom 28.09.2016 - 7 D 28/15. NE -, juris [Rn. 54 ff.]). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin vorliegend nicht in hinreichendem Maße gerecht geworden. Zwar hat sie erkannt, dass durch die Planung privates Grundeigentum in Anspruch genommen wird. Im Planaufstellungsverfahren ist insoweit von Seiten der Antragsgegnerin wiederholt angemerkt worden, dass für die Planrealisierung „Flächenerwerb“ erforderlich sei, so im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und im Rahmen ihrer frühzeitigen Beteiligung sowie bei Fassung des Entwurfsbeschlusses am 26. August 2014. Auch hat die Antragstellerin auf diesen Umstand im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ausdrücklich hingewiesen. Die Behandlung des Einwands der Antragstellerin, dass sich der geplante Rad- und Fußweg ganz überwiegend auf ihren Eigentumsflächen befinde und sie zu Verkaufsgesprächen nicht bereit sei, lässt jedoch, obgleich er in der abschließenden Ratssitzung am 23. April 2015 ausweislich des Sitzungsprotokolls von einzelnen Mitgliedern nochmals ausdrücklich thematisiert worden ist, nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin der Bedeutung des Privateigentums hinreichend bewusst gewesen ist. Bei der Gewichtung der betroffenen Belange hat sie die Interessen der Antragstellerin mit nicht zureichenden Erwägungen zurückgestellt. So beschränkt sich die einschlägige Passage ihrer Abwägungsentscheidung hierzu (Ziffer 5 der Abwägungstabelle vom 31.10.2014) auf die Bemerkung, dass „in Bebauungsplanverfahren die Eigentumsverhältnisse grundsätzlich keine (städtebauliche) Relevanz [besäßen]. Die im Bebauungsplan Nr. 76, 1. Teilbereich verfolgte städtebauliche Planung bzw. das Planungsziel einer Fuß- und Radwegeverbindung [orientiere] sich somit nicht an den vorliegenden Eigentumsverhältnissen.“ Diese im Grundsatz zutreffende Aussage greift im Rahmen der Interessenabwägung indes zu kurz. Ihr fehlt insoweit jeder weitere Hinweis darauf, dass und weshalb sich die Antragsgegnerin in Ansehung privaten Eigentums bewusst für seine Inanspruchnahme zugunsten öffentlicher Interessen im konkreten Umfang entschieden hat. Zwar lässt sich den Planunterlagen entnehmen, dass die Antragsgegnerin alternative Planungsvarianten geprüft hat, ohne dass diese Prüfung eine gleich geeignete Wegeführung erbracht hätte. Die geplante Trasse stellt danach den ersten Abschnitt einer übergeordneten Verbindung entlang des Geesthangs direkt ins bzw. vom Stadtzentrum dar und bildet damit die – „einzig sinnvolle“ – direkte durchgängige Rad- / Fußwegeverbindung von der Holmer Straße / Lülanden bis zum Gorch-Fock-Platz (Umweltbericht, Ziffer 2; zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB, Ziffer 5). Die gegenwärtig vorhandene – „fast parallele“ – Wegeverbindung zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße, die durch den Bürgerpark bzw. um diesen herum über die Rudolf-Höckner-Straße und den Kichstieg führt und sodann in die Austraße / Schulauer Straße mündet, erachtet die Antragsgegnerin demgegenüber zwar als akzeptable Wegeführung, sie bedürfe indessen hinsichtlich der Sicherheit und Annehmlichkeit insbesondere für Schulkinder der Verbesserung (Ziffer 1 der Abwägungstabelle vom 31.10.2014 zu einer privaten Stellungnahme vom 14.10.2014; Stellungnahme des Vorsitzenden des Planungsausschusses der Antragsgegnerin in der Ratssitzung vom 23.04.2015). Insbesondere eine Trassenführung weiter südlich durch die W....er Marsch bedeutete, wie bereits oben unter B. III. 2.a) erwähnt, zum einen eine Entfernung vom Siedlungsrand, und führte zum anderen dazu, dass bislang zusammenhängende wertvolle Landschaftsräume durchschnitten würden. Auch wenn diese Planaussagen einen gewichtigen gegenläufigen Belang zur Eigentumslage der Antragstellerin darstellen mögen, findet diese Erwägung in der Abwägungsdokumentation der Antragsgegnerin indes keine ausdrückliche Erwähnung. Hinzu kommt, dass sich die Antragsgegnerin insoweit auch nicht mit dem konkreten Umfang der erforderlichen Flächeninanspruchnahme auseinandersetzt. Soweit sie hierzu im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vorträgt, das insgesamt 26.725 m² große Flurstück … der Antragstellerin werde durch die Planung lediglich in einem Umfang von 3.376,5 m² betroffen, wovon 1.875 m² auf die Rad- und Fußwegefestsetzung sowie die öffentliche Grünfläche entfielen, während die übrige Fläche des Flurstücks … weiterhin landwirtschaftliche Fläche bleibe, finden sich entsprechende Aussagen dazu in den Planunterlagen nicht. Dort ist allein die gesamte „Flächenbilanz“ dargestellt (Umweltbericht, Ziffer 5); dass die Eigentumsfläche der Antragstellerin dabei etwa ein Drittel des gesamten Plangebiets (10.015 m²) ausmacht, findet weder Erwähnung noch Würdigung. Im Gegenteil waren noch im Rahmen der Schlussberatung am 23. April 2015 konkrete Angaben zum Umfang des erforderlichen Flächenerwerbs für die Realisierung der Planung nicht bekannt. Eine entsprechende Nachfrage musste vielmehr zurückgestellt und einer anschließenden Prüfung vorbehalten werden (Seite 7 des Protokolls über die Ratssitzung vom 23.04.2015). Ohnedies besaß dieser Aspekt im Zuge der Schlussberatung des Rates am 23. April 2015 ausschließlich einen fiskalischen Schwerpunkt, ohne dass das Eigentum der Antragstellerin und die Beschränkung seiner Privatnützigkeit durch die im öffentlichen Interesse getroffenen Festsetzungen einer Verkehrsfläche als Rad- und Fußweg sowie einer öffentlichen Grünfläche erkennbar gesehen und gewürdigt worden wären. Zu der letztgenannten Festsetzung finden sich im gesamten Planungsvorgang keinerlei spezifizierte Aussagen; allenfalls der Hinweis in der Planbegründung (Ziffer 6.1.2.) darauf, dass die verkehrliche Neuausrichtung ihren Niederschlag bereits mit der Darstellung einer (öffentlichen) Grünfläche und überörtlichen Wegeverbindung anstelle der bisherigen Südumgehungstrasse in dem im Jahr 2010 rechtswirksam gewordenen Flächennutzungsplan gefunden habe und dieser „Grünzug“ den Siedlungsrand der Altstadt zur W....er Marsch und zum Autal bilde und den historischen Bürgerpark (ehemaliger Friedhof der Stadt) einbinde, deutet die Festsetzungsintention an. Ihr städtebaulich zu begründender bzw. begründeter Zweck – insbesondere auch in Abgrenzung etwa zu einer privaten Grünfläche – ist indessen weder dargelegt noch als gegenüber dem Eigentum der Antragstellerin „gewichtigerer Belang“ erkennbar abgewogen. Auch insofern liegt mithin ein Mangel im Abwägungsvorgang vor. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist allerdings nur insoweit beachtlich, als es die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf der Eigentumsfläche der Antragstellerin betrifft. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich ist der Mangel zwar hinsichtlich der beiden Festsetzungsinhalte „öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Rad- und Fußweg“ und „öffentliche Grünfläche“ jeweils auf einer Teilfläche des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flurstücks …, weil er sich – wie ausgeführt – aus den Planunterlagen unmittelbar ergibt. Der Mangel ist auf das Ergebnis des Verfahrens indessen nur von Einfluss gewesen, soweit nördlich der Wegetrasse gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine öffentliche Grünfläche festgesetzt worden ist; in Bezug auf die Verkehrsflächenfestsetzung (Rad- und Fußweg) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist dies demgegenüber nicht anzunehmen. Ein Mangel ist im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dann auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, a.a.O. [Rn. 22]) bzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL Oktober 2020, § 214 Rn. 144 m.w.N.). Es genügt mithin weder die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel anders geplant worden wäre, noch die bloße Vermutung, dass einzelne Ratsmitglieder bei Vermeidung des Mangels für eine andere Lösung aufgeschlossen gewesen wären, um die Ursächlichkeit des Abwägungsmangels für das Abwägungsergebnis zu begründen (BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, juris [Rn. 17] m.w.N.). Gemessen daran ist nicht ersichtlich, dass ohne den Fehler hinsichtlich der Trassenführung für den kombinierten Rad- und Fußweg die konkrete Möglichkeit für eine abweichende Planung besteht. Die Trasse bildet ausweislich des Planungsvorgangs den ersten Abschnitt einer in Aussicht genommenen übergeordneten Verbindung entlang des Geesthangs direkt ins bzw. vom Stadtzentrum und stellt sich damit als – „einzig sinnvolle“ – direkte durchgängige Rad- / Fußwegeverbindung von der Holmer Straße / Lülanden zunächst bis zur Schulauer Straße dar, die in einem zweiten Schritt (Teilbereich 2) bis zum Bereich hinter der Wassermühle mit einer Brücke über die W....er Au bis zum Gorch-Fock-Platz geführt werden soll. Sie ist als Alternative zur Führung über den gegenwärtig konfliktträchtigen Verlauf der B 431 durch den Altstadtbereich der Antragsgegnerin gedacht und soll im Besonderen auch als sicherer Verkehrsweg für Schulkinder dienen. Mangels geeigneter Planungsvarianten, die Gegenstand des Planverfahrens waren, erweist sich die Trasse mithin als „alternativlos“ für eine straßenunabhängige Wegeführung der Strecke von W.... bis nach Holm und führt damit zwangsläufig über die Eigentumsfläche der Antragstellerin. Demgegenüber ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin in Ansehung des Eigentums der Antragstellerin in Bezug auf die nördlich des Rad- und Fußweges festgesetzte „öffentliche Grünfläche“ eine abweichende – inhaltliche – Festsetzung getroffen hätte (z.B. – jedenfalls teilweise – private Grünfläche), die die Privatnützigkeit des Eigentums nicht in gleicher Weise beschneidet, und auch hinsichtlich des Umfangs der Flächeninanspruchnahme hinter der derzeitigen Ausdehnung zurückgeblieben wäre, so wie dies im mittleren Teil des Plangebiets mit dem jeweils nur sehr schmalen Streifen öffentlichen Grüns beidseits des Weges der Fall ist. Der Mangel ist als solcher auch fristgerecht geltend gemacht und deshalb nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nachträglich unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat bereits mit der Antragsbegründung diesen Abwägungsmangel gerügt. Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, juris [Rn. 8]). So liegt es hier. Übergreifendes Planungsziel ist die Schaffung einer durchgängigen Rad- / Fußwegeverbindung im Bereich der aufgegebenen südlichen Trassenführung der Altstadtumfahrung von der Holmer Straße / Lülanden bis zur Schulauer Straße und später weiter in östliche Richtung bis zum Gorch-Fock-Platz. Diese überörtliche Wegeverbindung stellt sich auch ohne „begleitende öffentliche Grünfläche“ nördlich der Trasse im Bereich des Flurstücks … der Antragstellerin als eine städtebaulich sinnvolle Planung dar, zumal der gesamte Planbereich westlich des Grundstücks der Antragstellerin als durchgängiger „Grünzug“ auf städtischem Grund ebenso unangetastet bleibt wie die östliche Anbindung des Weges an die Austraße und dort die problemlose Weiterführung desselben in einem zweiten Teilschritt Richtung Osten ermöglicht. Es spricht mithin Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die Satzung auch ohne die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche zwischen Wohngrundstück der Antragstellerin und der Wegetrasse auf deren angrenzenden Flurstück 26/1 beschlossen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1 zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks … im Stadtgebiet der Antragsgegnerin (Flurstück … der Flur …, Gemarkung …). Das mit einem Einfamilienhaus nebst Einliegerwohnung bebaute Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 20. Februar 1998 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 105 ‚Hörnstraße‘ (Teilbereich Süd) der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 105), der dort eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zusatzbezeichnung „Alteneinrichtung“ festsetzt. Das Wohnhaus der Antragstellerin liegt am östlichen Rand dieser Fläche und ist als Bestandsgebäude ausgewiesen. Östlich daran schließt sich bis zu der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Austraße (resp. in südlicher Richtung sodann Schulauer Straße) als Plangebietsgrenze ein allgemeines Wohngebiet an. Südlich an das Grundstück … grenzt das ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehende Flurstück … (Flur …, Gemarkung …) mit einer Größe von 26.275 m² an, das landwirtschaftlich genutzt wird. Soweit dieses Flurstück mit seiner nördlichen Grenze an bebautes Terrain anschließt, erstreckt sich die entsprechende Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans Nr. 105 (Gemeinbedarfsfläche bzw. im Osten das allgemeine Wohngebiet) in einer Tiefe von maximal 5,60 m auch auf diesen nördlichen Grundstücksstreifen. Südlich schließen hieran in einer Tiefe von maximal 4,90 m zunächst eine als Lärmschutzwall festgesetzte Fläche – verknüpft mit der Festsetzung „Private Grünfläche“ – und sodann bis zur südlichen Grenze des Plangebiets mit einer Tiefe von max. 6,75 m eine festgesetzte Straßenverkehrsfläche, die (ursprünglich) geplante Trasse der Bundesstraße B 431, an. Im Osten des Plangebiets befindet sich im Bereich der Schulauer Straße ein Mitteldeich. Südlich an den Plangeltungsbereich angrenzend beginnt der Geltungsbereich der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pinneberger Elbmarschen“ (LSG 04), der auch das Flurstück … der Antragstellerin mit umfasst. Ebenso südlich benachbart liegt das FFH-Gebiet DE2323-392 „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“. Nachdem sich die städtischen Gremien der Antragsgegnerin stadtentwicklungs- bzw. verkehrspolitisch entschieden hatten, die zur Entlastung der Altstadt vom Durchgangsverkehr u.a. auch im Bebauungsplan Nr. 105 angelegte südliche Trassenführung der Altstadtumfahrung aufzugeben und eine nördliche Trassenführung zu verfolgen, sahen diese Möglichkeiten für eine Überplanung der festgesetzten Trasse in der Übergangszone zwischen dem Siedlungsgefüge der Altstadt und der W....er Marsch; der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2010 stellte diesen Bereich insoweit bereits als überörtliche Wegeverbindung und Grünfläche dar. Vor diesem Hintergrund fasste der Rat der Antragsgegnerin am 1. September 2011 den Beschluss zur Aufstellung des hier streitbefangenen Bebauungsplans Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1 zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- /Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1) sowie auch den Aufstellungsbeschluss für den weiter Richtung Osten führenden Teilbereich 2 zwischen Austraße / Schulauer Straße und Gorch-Fock-Platz, dessen weitere Umsetzung indessen wegen eines erforderlich werdenden aufwendigen Brückenbauwerks aus Kostengründen einstweilen zurückgestellt wurde. Der danach vorgesehene Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans umfasst eine Fläche von 10.015 m². Er beginnt am Weg Lüttdahl im Westen und überplant eine dort bereits existierende Wegeverbindung, die bis zur Rudolf-Höckner-Straße reicht und sich insoweit südlich der im Durchführungsplan Nr. 5 „Umgehungsstraße in W..../Holst. Abschnitt I“ festgesetzten Straßenverkehrsfläche entlangzieht. Umfasst ist ferner die nördlich des Weges im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Grünfläche des Flurstücks 55/9, die als Streuobstwiese genutzt wird. Östlich der Rudolf-Höckner-Straße umschließt das Plangebiet im Wesentlichen den Bereich der Trassenführung im Geltungsbereich des anschließenden Bebauungsplans Nr. 105. Dabei bildet ein Teil der Südgrenze des Wohngrundstücks der Antragstellerin die nördliche Grenze des Plangebiets; sein südlicher Grenzverlauf entspricht in diesem Bereich der südlichen Grenzbereichsgrenze des Bebauungsplans Nr. 105 und umfasst in etwa in gleichem Umfang wie jener Bebauungsplan Flächen des Flurstücks … der Antragstellerin. Unter dem 13. Juli 2012 setzte die Antragsgegnerin die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 BauGB von ihrer Planung einer Rad- und Fußwegeverbindung zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße südlich des Siedlungsgefüges der Altstadt unter Beifügung eines Planentwurfs nebst Kurzdarstellung des Sachverhalts und einer Übersicht der zu betrachtenden Schutzgüter sowie diesbezüglich bereits vorhandener Unterlagen in Kenntnis. Insofern verwies sie auf ihre verkehrliche Neuausrichtung, bei der die Trasse eine Alternative zur Führung über den gegenwärtig konfliktträchtigen Verlauf der B 431 durch den Altstadtbereich darstelle. Im westlichen Abschnitt könne ein bereits vorhandener Wegeverlauf übernommen werden; im mittleren Abschnitt grenze das Plangebiet an den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 105 an, der das Areal des Kirchstiegs überplane und am südlichen Ende der Rudolf-Höckner-Straße einen Wendekreis vorsehe, über den der geplante Rad- und Fußweg verlaufen solle. Im östlichen Abschnitt erfolge die Wegeführung eng entlang der Siedlungskörper, wobei die Rad- und Fußwegetrasse den vorhandenen Mitteldeich im Osten überquere und dort auf die Austraße stoße, was zugleich auch eine Änderung des Einmündungsbereichs des Brooksdamms in die Austraße erfordere. Im mittleren und östlichen Verlauf der vorgesehenen 4 m breiten Wegetrasse sei auf deren Nordseite eine öffentliche Grünfläche in unterschiedlicher Breite vorgesehen. Südlich davon schließe sich landwirtschaftliche Fläche an. Zudem machte sie darauf aufmerksam, dass hinsichtlich der Realisierung des Weges Flächenerwerb getätigt werden müsse. Sie forderte die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bis zum 3. September 2012 auf und lud zugleich zu einem Scoping-Termin am 20. August 2012 ein. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde in der Zeit vom 4. bis zum 15. Februar 2013 durch Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung im Rathaus der Antragsgegnerin montags bis mittwochs sowie freitags von 8.30 bis 13.00 Uhr und donnerstags von 15.00 bis 19.00 Uhr sowie ferner nach Absprache durchgeführt. Darüber hinaus standen die Informationen auch unter der Internetadresse der Antragsgegnerin (www.w.....de, Rathaus & Politik, Bekanntmachung) zur Verfügung. Hierauf sowie auf die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung des Entwurfs innerhalb der vorbezeichneten Zeitspanne wurde durch Bekanntmachung im W....-Schulauer-Tageblatt vom 28. Januar 2013 sowie in der Pinneberger Zeitung vom 29. Januar 2013 hingewiesen, jeweils verbunden mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, der eine Planskizze sowie eine genaue Beschreibung der Örtlichkeit beigefügt waren. Eine entsprechende Bekanntmachung erfolgte zudem durch Aushang am W....er Rathaus vom 28. Januar 2013 (Aushang) bis zum 18. Februar 2013 (Abnahme). Der vom Planungsausschuss der Antragsgegnerin am 26. August 2014 beschlossene und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, nebst Begründung mit Umweltbericht lag in der Zeit vom 17. September 2014 bis einschließlich 17. Oktober 2014 im Rathaus der Antragsgegnerin montags bis mittwochs sowie freitags von 8.30 bis 13.00 Uhr und donnerstags von 15.00 bis 19.00 Uhr sowie nach Absprache zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. In den diesbezüglichen Bekanntmachungen im W....-Schulauer-Tageblatt und in der Pinneberger Zeitung jeweils vom 9. September 2014 sowie in ihrem entsprechenden Aushang am Rathaus in der Zeit vom 9. September 2014 (Aushang) bis zum 20. Oktober 2014 (Abnahme) wies die Antragsgegnerin zudem darauf hin, dass umweltbezogene Informationen verfügbar seien, namentlich der Umweltbericht, der Landschaftsplan 2009 nebst Umweltbericht, ein Artenschutz-Fachbeitrag und die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung, die ebenfalls mit auslägen und die Auskunft zu einzelnen Schutzgütern (Mensch, Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima und Luft, Pflanzen und Biotope, Tiere, Landschaftsbild und Kultur-/Sachgüter), auf die sich die Planung auswirken könne, gäben. Insoweit führten die Bekanntmachungen im Einzelnen an, welchen Unterlagen sich Aussagen zu welchen Schutzgütern entnehmen ließen. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche Unterlagen auch unter der Internetadresse der Antragsgegnerin (www.w.....de, Rathaus & Politik, Bekanntmachung) zur Verfügung stünden und dass während der Auslegungsfrist Gelegenheit bestehe, Stellung zu nehmen. Dieser Hinweis war ferner verknüpft worden mit dem weiteren Hinweis auf die prozessualen Folgen verfristeten oder unterbliebenen Vortrags. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 15. September 2014 zur Abgabe einer Stellungnahme binnen Monatsfrist aufgefordert. Am 23. April 2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen von Öffentlichkeit und Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange den Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, als Satzung und billigte die Begründung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan – bestehend aus der Planzeichnung nebst Zeichenerklärung – am 3. Dezember 2015 aus. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 11. Dezember 2015 unter Beifügung einer Planskizze sowie einer konkreten Beschreibung seines Geltungsbereichs im W....-Schulauer-Tageblatt, in der Pinneberger Zeitung und auf der Internetseite der Antragsgegnerin (www.w.....de/rathaus-politik/dienstleistungen) unter der Rubrik „Bekanntmachungen & Ausschreibungen“ sowie durch Aushang am Rathaus in der Zeit vom 11. Dezember 2015 (Aushang) bis zum 11. Januar 2016 (Abnahme). Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan am heutigen Tage (11. Dezember 2015) in Kraft trete und dass alle Interessierten den Bebauungsplan, die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten können. Zudem wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung fristgebunden geltend zu machen, ebenso auf die Rechtsfolgen nicht fristgerechten Vorbringens. Das Gleiche gilt in Bezug auf die fristgebundene Geltendmachung der Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans sowie hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen, wurde ebenso aufgezeigt wie ein etwaiges Erlöschen dieser Ansprüche. Einen Hinweis auf die Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet enthielt keine der gewählten Publikationsformen. Der Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, setzt – wie bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung aufgezeigt – eine 4 m breite Verkehrsflächentrasse als kombinierten Rad- und Fußweg fest, beginnend im Westen am Weg Lüttdahl bis zur Schulauer Straße im Osten, die im Bereich der Rudolf-Höckner-Straße über den dortigen Wendekreis geführt wird. Im westlichen und mittleren Bereich des Plangebiets, das Teilbereiche des Durchführungsplans Nr. 5 und des Bebauungsplans Nr. 105 der Antragsgegnerin überplant, ist eine öffentliche Grünfläche beidseits der Rad- und Fußwegetrasse festgesetzt. Beginnend mit dem Flurstück … der Antragstellerin bezieht sich die Grünflächenfestsetzung Richtung Osten ausschließlich noch auf den Bereich nördlich der Trasse; südlich sind Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Nur im östlichen Randbereich des Plangebietes im Einmündungsbereich des Brooksdamms in die Austraße verläuft die dort angepasste Festsetzung der Straßenverkehrsfläche innerhalb eines ebenfalls als öffentliche Grünfläche festgesetzten Areals. Die Antragstellerin, die sich bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 gegen die Bauleitplanung der Antragsgegnerin gewandt und insoweit geltend gemacht hatte, dass sich der geplante Rad- und Fußweg überwiegend auf ihren Eigentumsflächen befinden werde, sie aber zu etwaig notwendig werdenden Verkaufsgesprächen nicht bereit sei, hat am 2. Dezember 2016 gegenüber der Antragsgegnerin formelle und materielle Rügen hinsichtlich des streitgegenständlichen Bebauungsplans Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geestrand“, Teilbereich 1, erhoben und am selben Tag den vorliegenden Normenkontrollantrag mit denselben Einwänden gestellt. Sie macht geltend, sie sei als Eigentümerin eines im Plangebiet liegenden Grundstücks (Flurstück … der Flur …, Gemarkung …), dessen planungsrechtliche Situation sich durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans, namentlich durch die Festsetzung eines Rad- und Fußwegs gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, einer öffentlichen Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und einer in geringem Umfang verbleibenden Fläche für die Landwirtschaft, zu ihrem Nachteil geändert habe, antragsbefugt. Insbesondere sei sie, da sie sich im Planaufstellungsverfahren mit einer Stellungnahme beteiligt habe, auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO mit der Geltendmachung von Einwendungen nunmehr präkludiert. Zudem stehe ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da sich ihre Rechtsposition mit Aufhebung des Bebauungsplans, der die Nutzbarkeit ihrer Fläche für private Zwecke ganz erheblich beeinträchtige, verbesserte. Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide an erheblichen formellen und materiellen Fehlern. In formeller Hinsicht folge ein solcher Fehler aus der unzureichenden Nennung der der Antragsgegnerin vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der amtlichen Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung, die damit ihre Anstoßwirkung verfehlt habe. Insbesondere die dortige Beschreibung der Informationen zu den Schutzgütern „Pflanzen, Biotope und Tiere“ werde den dazu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - und Beschluss vom 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -) entwickelten Anforderungen nicht gerecht. Es habe dort an der Angabe gefehlt, zu welchen Arten im Plangebiet überhaupt Erkenntnisse vorgelegen hätten. Ohne eine genaue Inhaltsangabe der konkret im Umweltbericht oder dem Artenschutz-Fachbeitrag erfassten Arten könne der Laie nicht feststellen, ob die von ihm im Plangebiet für besonders schutzwürdig oder interessant erachteten Tierarten in ausreichendem Maße gewürdigt worden seien. Zudem sei nicht ersichtlich gewesen, dass Informationen zu den Kompensationsmaßnahmen vorgelegen hätten. Eine solche Darstellung sei nur für das Schutzgut „Boden“ als „Maßnahme zum Ausgleich von Bodenversiegelungen“ erfolgt. Die erforderliche naturschutzrechtliche Kompensation umfasse jedoch mehr als nur einen Versiegelungsausgleich. Der Bürger habe nicht erkennen können, ob in einem genau bezeichneten Bereich ein konkret beeinträchtigter Umweltbelang durch Kompensationsmaßnahmen geschützt sei. Gehe er davon aus, dass dies erfolgt sei, werde er möglicherweise von der Abgabe einer Stellungnahme absehen. Insofern habe mithin ein Hinweis auf die gewählte Kompensationsform gefehlt. In materieller Hinsicht werde gerügt, dass der Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 BauGB nicht für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sei, denn er sei nicht vollziehbar. Der Verwirklichung des Plans stünden deshalb dauerhaft Hindernisse entgegen, weil infolge ihrer Weigerung, Eigentumsflächen zu veräußern, der Antragsgegnerin eine für die Umsetzung der Planung erforderliche Fläche nicht zur Verfügung stehe. Dieser Umstand sei der Antragsgegnerin bei Beschlussfassung bekannt gewesen. Halte die Gemeinde die Verwirklichung des Plans gleichwohl für unbestimmte Zeit offen, so bilde der Bebauungsplan eine rechtlich funktionslose Hülle, die sich nicht als Maßnahme der Gewährleistung städtebaulicher Ordnung werten lasse. Insofern liege hier eine unzulässige Vorratsplanung der Antragsgegnerin vor. Der Plan sei zudem abwägungsfehlerhaft. Das „Wegwägen“ ihres Einwands, dass sie zum Verkauf ihrer von der Planung betroffenen Eigentumsflächen nicht bereit sei, halte einer Überprüfung nicht stand. Obgleich der Antragsgegnerin zumindest aufgrund dieses Einwands die Eigentumsverhältnisse bekannt gewesen seien, habe sie diesen Umstand und seine Folgen ausweislich der Dokumentation des Abwägungsvorgangs offensichtlich nicht als für die Entscheidung erhebliche Tatsache betrachtet. Die rechtsfehlerhafte Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Eigentumsverhältnisse für die Bauleitplanung unerheblich seien, führe zu einem rechtlich erheblichen Abwägungsmangel. Jedenfalls aber sei die tatsächliche und rechtliche Bewertung ihrer Eigentümerstellung bzw. ihres Eigentums an der durch die Planung betroffenen Fläche verfehlt. Auch wenn sich der Inhalt eines Bebauungsplans im Grundsatz nicht an den Eigentumsverhältnissen auszurichten habe und durch eine Bauleitplanung in zulässiger Weise Inhalts- und Schrankenbestimmungen aufgestellt werden dürften, müsse bei der Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf, wozu auch öffentliche Grünflächen sowie Rad- und Fußwege zählten, im Besonderen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Soweit nämlich das Planvorhaben gleich gut auch auf anderen Flächen umgesetzt werden könne, sei es – wie vorliegend geschehen – abwägungsfehlerhaft, Flächen für den Gemeinbedarf vorzusehen, die in privater Hand liegen. Der Planbegründung sei jedenfalls nicht zu entnehmen, weswegen es zum Beispiel nicht möglich sein sollte, den geplanten Weg südlich an ihrem Eigentum entlangzuführen, ohne ihr Flurstück … direkt zu betreffen. Zudem hätte auch bei der Abwägungsentscheidung die mangelnde Vollziehbarkeit des Bebauungsplans Berücksichtigung finden müssen, was nicht geschehen sei. Die Antragstellerin beantragt, den vom Rat der Antragsgegnerin am 23. April 2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 76 „Rad- / Fußwegeverbindung Geest-rand“, Teilbereich 1 zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin hält den Normenkontrollantrag der Antragstellerin bereits für unzulässig. Der Antragstellerin, deren 26.725 m² große Eigentumsfläche (nur) in einem Gesamtumfang von 3.376,5 m² betroffen sei, wovon bloß 1.875 m² auf die Rad- und Fußwegefestsetzung sowie die öffentliche Grünfläche entfielen, während die weitaus größere Fläche des Flurstücks … weiterhin landwirtschaftliche Fläche bleibe, fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn bei einer Unwirksamerklärung des angefochtenen Bebauungsplans beanspruchten die Regelungen des Bebauungsplans Nr. 105 mit der Trassenführung der ehemaligen Südumfahrung wieder Geltung. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Es liege keine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften vor. Insbesondere sei sie ihrer aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB resultierenden Pflicht, Ort und Dauer der Auslegung bekannt zu geben sowie Angaben darüber zu machen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nachgekommen. Der danach erforderlichen Anstoßwirkung sei sie in ihrer Auslegungsbekanntmachung vom 9. September 2014 gerecht geworden, indem sie die zur Verfügung stehenden Unterlagen benannt, nach schlagwortartig charakterisierten Themenblöcken zusammengefasst und Angaben dazu gemacht habe, welche Aussagen in den ausliegenden Informationen getroffen seien. Es sei weder eine ausnahmslose Auflistung erforderlich, noch müssten konkrete Angaben etwa zu einzelnen Tierarten gemacht werden. Letztere ergäben sich im Detail aus den ausgelegten Unterlagen, zu deren Einsichtnahme lediglich angestoßen werden müsse. Auch verfange der Einwand nicht, in der Bekanntmachung vom 9. September 2014 seien die Informationen zu Kompensationsmaßnahmen unvollständig gewesen. Kompensationsmaßnahmen seien Teil des Umweltberichts, in dem solcherlei Erfordernisse einzelnen Schutzgütern zugeordnet seien. Hier sei ein solcher Bedarf jedoch allein in Bezug auf zusätzliche Bodenversiegelungen ermittelt worden. Überdies sei in der Planbegründung der Übersichtsplan zu den geplanten Eingriffen aus dem Artenschutz-Fachbeitrag übernommen worden, der seinerseits die erforderlichen Angaben auch zu den vorkommenden Arten enthalte und dem sich zudem etwaig relevante Hinweise zu artenschutzrechtlich erforderlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen entnehmen ließen. Auch habe sie das Abwägungsmaterial fehlerfrei zusammengestellt. Insofern habe sie insbesondere auch das Eigentum der Antragstellerin an Flächen im Plangebiet als Abwägungsmaterial erfasst und bei der Abwägung berücksichtigt. Der auf dieser Grundlage getroffene Satzungsbeschluss sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Gerade die verschiedenen Redebeiträge in der Ratsversammlung zeigten den Abwägungsvorgang, der letztlich in den Mehrheitsbeschluss gemündet sei. Selbst wenn man Mängel im Abwägungsvorgang erblicken wollte, wäre keine andere als die getroffene Entscheidung erfolgt. Sie habe sich an ihren auch im Flächennutzungsplan von 2010 festgeschriebenen Zielen orientiert, einen überregionalen Weg zu schaffen. Die festgesetzte Wegetrasse sei ein Teilstück ihres Projekts einer fahrradfahrer- und fußgängerfreundlichen Verbindung von der Holmer Straße bis zum Gorch-Fock-Platz. Die ursprünglich als Entlastung der viel befahrenen B 431 gedachte Südumfahrung werde insoweit nach einer stadtentwicklungs- bzw. verkehrspolitischen Neuausrichtung nunmehr durch den geplanten Rad- und Fußweg zumindest für die nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der Trassenverlauf stelle zudem die kürzeste Verbindung zwischen den beiden Straßen Lüttdahl und Schulauer Straße dar und führe damit zwangsläufig über das Flurstück … der Antragstellerin. Eine Umlegung des Weges wäre kein für die Zweckerreichung gleich geeignetes milderes Mittel. Es bestehe insoweit keine gleich geeignete kurze Alternative zur B 431 für Radfahrer; eine beabsichtigte attraktive, schnelle Anbindung zwischen Holmer Straße und dem Gorch-Fock-Platz wäre nicht mehr möglich. Bei Würdigung der Interessen der Antragstellerin überwiege daher das öffentliche Interesse an der Errichtung des Rad- und Fußgängerweges, zumal auch der Umweltschutz in Form einer Verringerung des Kfz-Verkehrs ein der Verfassung immanentes Ziel darstelle. Der Plan widerspreche schließlich auch nicht § 1 Abs. 3 BauGB; er sei entgegen der Annahme der Antragstellerin insbesondere vollziehbar. Die Verwirklichung einer Wegeverbindung auf der Trasse der ehemaligen Südumfahrung sei ein realistisches Planungsziel. Auch wenn die Antragstellerin dem Planungsziel durch die Weigerung, einen Teil ihres Grundstücks zu veräußern, entgegenwirken könne, stünden für die Plandurchsetzung auch andere Mittel zur Beschaffung der Grundstücksfläche zur Verfügung, namentlich etwa die Enteignung. Deren Voraussetzungen müssten bei Planerlass noch nicht vorliegen, zumal der Plan eine enteignungsrechtliche Vorwirkung gerade nicht besitze und Maßnahmen zum Ausgleich etwaiger Härten in einem späteren Verwaltungsverfahren getroffen werden könnten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.