Urteil
1 KN 2/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:1002.1KN2.20.00
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Leitsätze
1. Ein ordnungsgemäßer Hinweis ist Voraussetzung dafür, dass die Unbeachtlichkeit eintritt. 30
2. Ist ein Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zwar erfolgt, erfasst dieser aber nicht alle in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fehlergruppen, so werden lediglich die Rechtsfolgen hinsichtlich der vollständig genannten Fehlergruppen ausgelöst. Im Übrigen bleiben Fehler aus den nicht genannten Gruppen weiterhin beachtlich. (Rn.30)
3. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. (Rn.40)
4. Das Abwägungsgebot unterliegt im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. (Rn.40)
5. Im Fall eines Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten kann der Plangeber sich in diesem Zusammenhang die rechtfertigende Wirkung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der hiermit verfolgten Ziele zu leisten. (Rn.46)
6. Ein Nachweis, dass durch die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten im Plangebiet eine Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde tatsächlich eintreten wird, ist nicht Voraussetzung für einen entsprechenden Ausschluss. (Rn.53)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein ordnungsgemäßer Hinweis ist Voraussetzung dafür, dass die Unbeachtlichkeit eintritt. 30 2. Ist ein Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zwar erfolgt, erfasst dieser aber nicht alle in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fehlergruppen, so werden lediglich die Rechtsfolgen hinsichtlich der vollständig genannten Fehlergruppen ausgelöst. Im Übrigen bleiben Fehler aus den nicht genannten Gruppen weiterhin beachtlich. (Rn.30) 3. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. (Rn.40) 4. Das Abwägungsgebot unterliegt im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. (Rn.40) 5. Im Fall eines Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten kann der Plangeber sich in diesem Zusammenhang die rechtfertigende Wirkung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der hiermit verfolgten Ziele zu leisten. (Rn.46) 6. Ein Nachweis, dass durch die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten im Plangebiet eine Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde tatsächlich eintreten wird, ist nicht Voraussetzung für einen entsprechenden Ausschluss. (Rn.53) Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu: A.), aber unbegründet (dazu: B.). A. I. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag ist am 16. Januar 2020 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, d. h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans am 26. Mai 2019, gestellt worden. II. Die Antragstellerin ist als Planinnenanliegerin von der Streichung der textlichen Festsetzung gemäß Ziffer 1.1.3 des Ursprungsplans, die die Nutzung ihres Grundstücks einschränkt, betroffen und damit antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. I. Die 1. Änderung des Bebauungsplans 04.36.10 „Bei der Lohmühle / Stockelsdorfer Straße“ (Bebauungsplan 04.36.14) der Antragsgegnerin leidet zunächst nicht an formellen Fehlern; insoweit liegen beachtliche, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach §§ 214, 215 BauGB begründende Mängel nicht vor. Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB wären zwar nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Danach wird ein Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wird. Hierauf ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB bei Inkraftsetzung der Satzung hinzuweisen. Ein ordnungsgemäßer Hinweis ist Voraussetzung dafür, dass die Unbeachtlichkeit eintritt (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2024, § 215 Rn. 55; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. Mai 2024, § 215 Rn. 37 f.). Nur wenn die Gemeinde bei der Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen vollständig und unmissverständlich hinweist, kann die Unbeachtlichkeit eines Mangels durch rügelosen Fristablauf nach § 215 Abs. 1 BauGB eintreten (Kukk, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 215 Rn. 10). Ist ein Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zwar erfolgt, erfasst dieser aber nicht alle in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fehlergruppen, so werden lediglich die Rechtsfolgen hinsichtlich der vollständig genannten Fehlergruppen ausgelöst. Im Übrigen bleiben Fehler aus den nicht genannten Gruppen weiterhin beachtlich (Senatsurteil vom 2. November 2023 – 1 KN 11/19 –, juris Rn. 51; Hess. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 4 C 1869/15.N –, juris Rn. 47; Nds. OVG, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 1 KN 6/15 –, juris Rn. 43; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juni 2009 – 3 S 1108/07 –, juris Rn. 32 ff.). Gemessen daran sind etwaige Fehler nicht unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat zwar nicht vorgetragen, dass sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans am 26. Mai 2019 Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Allerdings umfasste der Hinweis in der Bekanntmachung der Antragsgegnerin gerade nicht die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannte Fehlergruppe nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB. In dem Bekanntmachungstext wird ausdrücklich nur auf die Rügeobliegenheit bezüglich Fehlern nach § 214 Abs. 2 und 3 Satz 2 BauGB hingewiesen; zu § 214 Abs. 1 BauGB wird hingegen keine Aussage getroffen. Ein Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB liegt aber nicht vor. 1. Aus der Wahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB folgt kein beachtlicher, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach §§ 214, 215 BauGB begründender Mangel. Es liegt ein Bebauungsplan der Innenentwicklung, da es sich bei dem Plangebiet um ein innerhalb des Siedlungsbereichs befindliches Gebiet mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert werden soll, handelt und damit eine vom Gesetzgeber für § 13a BauGB vorgesehene Fallgruppe gegeben ist (zum Begriff der Innenentwicklung: Senatsurteil vom 5. August 2021 – 1 KN 22/17 –, juris Rn. 52 m. w. N.). Da die Wahl des beschleunigten Verfahrens nicht zu beanstanden ist, führt das Fehlen des Umweltberichts gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Fehler. 2. Ein beachtlicher Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans die von der Planung berührten Belange nicht gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und bewertet hätte. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetzbuch beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Belange der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks „… …“ hat die Antragsgegnerin ermittelt und sie als abwägungserheblich bewertet. Anhaltspunkte, dass in Bezug auf weitere abwägungsbeachtliche Belange ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit vorliegt, sind nicht erkennbar. Die Frage, ob die Belange abwägungsfehlerfrei abgewogen worden sind, ist an den Maßstäben es § 1 Abs. 7 BauGB zu prüfen. 3. Es liegt auch kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 1 BauGB beachtlicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung vom 29. Juli 2017 (a. F.) vor. § 3 Abs. 2 BauGB a. F. regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Bauleitplänen. In Satz 1 ist normiert, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen sind. Satz 2 legt darüber hinaus fest, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird weder von der Antragstellerin vorgetragen, noch lässt er sich den Verfahrensvorgängen der Antragsgegnerin entnehmen. Die amtliche Bekanntmachung ist am 23. Dezember 2018 erfolgt. Eine Unterschreitung der Wochenfrist ist nicht ersichtlich. Die Planunterlagen haben ausweislich des Datumstempels vom 2. Januar 2019 bis zum 1. Februar 2019 ausgelegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Einstellung der Unterlagen in das Internet gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 13. Mai 2017 nicht erfolgt ist, liegen nicht vor. II. Die 1. Änderung des Bebauungsplans 04.36.10 (Bebauungsplan 04.36.14) ist auch nicht mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet. 1. Dem Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für jede einzelne Festsetzung ist eine städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu verlangen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 9 m. w. N.). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 10; Senatsurteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 45). Mit der streitgegenständlichen 1. Änderung des Bebauungsplans 04.36.10 (Bebauungsplan 04.36.14) verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment in St. Lorenz Nord, hier im Bereich der Lohmühle, zu steuern. Eine Überversorgung, die durch eine gleichzeitige Nutzung aller zulässigen Nahversorgungsflächen „… … und …“ entstehe und damit verbundene negative Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche sowie wohnortnahe Grundversorgungsstandorte seien auszuschließen. Außerdem sollen die Ziele und Leitsätze des Einzelhandelskonzepts zum Schutz bestehender zentraler Versorgungsbereiche sowie sonstiger wohnortnaher Versorgungsstandorte umgesetzt werden (Ziffern 1.2 und 4 der Planbegründung, S. 3 und 7). Bei dem von der Antragsgegnerin damit angestrebten Zentrenschutz handelt es sich um ein legitimes städtebauliches Ziel (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, juris Rn. 18). Indem sich die Antragsgegnerin zur Begründung der Änderungsplanung auf die Umsetzung ihres Einzelhandelskonzepts beruft, dient die Planung auch der Berücksichtigung eines von ihr beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Rechtsgrundlage für die Streichung der textlichen Festsetzung von Ziffer 1.1.3 des Ursprungsplans und der daraus folgenden planungsrechtlichen Unzulässigkeit von zwei Lebensmittelmärkten mit zentrenrelevanten Sortimenten nach Ziff. 1.1.2 mit im wesentlichen Lebensmittelsortimenten bis zu einer Größe von 2.700 m2 und 1.200 m2 Geschossfläche bzw. 1.800 m2 und 800 m2 Verkaufsfläche im Sondergebiet 1 ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO finden bei der Festsetzung von Sondergebieten die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 BauNVO getroffen werden. Letzteres beruht darauf, dass in den Sondergebieten die allgemeine und ausnahmsweise Zulässigkeit von Nutzungen nicht durch die BauNVO vorgegeben wird, sondern im Rahmen der festzusetzenden Zweckbestimmung und zulässigen Art der Nutzung durch Festsetzung in den Bebauungsplänen eigenständig festgelegt wird. Daraus folgt, dass die Gemeinde bei der Festsetzung der Art der Nutzung für Sondergebiete nicht an die in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten gebunden ist. Sie kann die Nutzungsarten der Sondergebiete nach § 11 BauNVO auch über die Möglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO hinaus konkretisieren. Die Festsetzungen in den Sondergebieten kann auch in differenzierter Weise nach den Festsetzungsmöglichkeiten gemäß § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO erfolgen, ohne an die besonderen Anforderungen der Differenzierungsmöglichkeiten gebunden zu sein (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand April 2024, § 11 BauNVO Rn. 42). Der hier beschlossene teilweise Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen wäre auch nach § 1 Abs. 9 BauNVO – also außerhalb eines sonstigen Sondergebiets – zulässig, sodass gegen die Festsetzung in einem sonstigen Sondergebiet erst Recht keine Bedenken bestehen. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Der Begriff „Arten baulicher und sonstiger Anlagen“ ist zu unterscheiden von dem Begriff „Arten von Nutzungen“, wie er in § 1 Abs. 3 bis 7 BauNVO verwendet wird. Es handelt sich bei ihm um eine Konkretisierung des Begriffs der baulichen und sonstigen Nutzung und durch die Beschränkung auf „bestimmte Arten“ um einen Unterfall im Sinne von Unterarten von Nutzungen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2024, § 1 BauNVO Rn. 100). Indem die Antragsgegnerin nicht die Zulässigkeit sämtlicher Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen hat, sondern sich auf zentrenrelevante Sortimente, im Wesentlichen Lebensmittelsortimente, beschränkt hat, hat sie keinen vollständigen Ausschluss einer Nutzungsart im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO vorgenommen, sondern hat eine Feindifferenzierung im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO vorgenommen. Soweit gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO "besondere städtebauliche Gründe" gegeben sein müssen, bleibt dies ohne Einfluss auf den Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Vielmehr werden zusätzliche Anforderungen des Festsetzungsinstrumentariums formuliert, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht besonders gewichtige, sondern die auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte Feindifferenzierung rechtfertigende Gründe verlangen (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Im Fall eines Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten kann der Plangeber sich in diesem Zusammenhang die rechtfertigende Wirkung eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der hiermit verfolgten Ziele zu leisten (OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2020 – 10 D 37/18.NE –, juris Rn. 30). Es ist dabei nicht erforderlich, dass die in dem Konzept aufgestellten Grundsätze vollständig umgesetzt werden. Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, die Vorgaben ihrer Planungskonzepte zwar als Argumentationshilfe zu nutzen, sie jedoch im Rahmen der konkreten Planung nicht in derselben Intensität zu realisieren. Eine planerische Festsetzung, die der Umsetzung eines Planungskonzepts dienen soll, ist erst dann zu beanstanden, wenn sie nicht geeignet ist, dessen Ziele zu fördern oder die Ziele gar konterkariert (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 16). Damit ein solches Konzept eine eingehendere planerische Differenzierung auf der Ebene des Bebauungsplans ersetzen kann, muss es geeignet sein, die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu steuern (BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, juris Rn. 26). Angesichts der den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit beschränkt sich hierauf die gerichtliche Überprüfung (OVG B-Stadt-Bbg., Urteil vom 24. Oktober 2013 – OVG 2 A 2.12 –, juris Rn. 49 m. w. N.). Gemessen daran könnte die streitgegenständliche Streichung von Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans auf § 1 Abs. 9 BaunVO gestützt werden – und damit erst Recht auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BaunVO – und ist zudem städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin ist geeignet, die Einzelhandelsentwicklung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu steuern. In dem Konzept wird plausibel dargelegt, auf welchen tatsächlichen Erhebungen die hierauf aufbauenden Leitsätze beruhen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit von unzutreffenden Annahmen ausgegangen oder überzogene Einschätzungen getroffen worden wären. Das Einzelhandelskonzept beruht auf dem Gutachten „Bausteine zu einem Einzelhandelszentren- und Nahversorgungskonzept für die Eufach0000000004“ der CIMA Beratung + Management GmbH aus 2009. Grundlage des Gutachtens war die Kompletterhebung des gesamten Einzelhandelsbestands der Hansestadt Lübeck. Das Gutachten enthält umfangreiche Ermittlungen u. a. zur Lage, Branche, zu den Sortimenten und zur Verkaufsfläche. Im Verlauf des Erarbeitungsprozesses des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts wurde das Gutachten um Entwicklungen ergänzt, die sich erst nach seiner Fertigstellung abzeichneten, sowie im Rahmen von verschiedenen Beteiligungsprozessen (Behandlung im Einzelhandelsbegleitausschuss und verwaltungsinterne Abstimmung) weiterentwickelt und konkretisiert (S. 1 und 25 des Einzelhandelskonzepts). Ziel des Einzelhandelskonzepts ist die Stärkung der Zentren und der oberzentralen Versorgungsfunktion der Innenstadt sowie die Sicherung einer flächendeckenden wohnungsnahen Grundversorgung der Bevölkerung. Die wohnungsnahe Grundversorgung eines Haushaltes gilt danach als gewährleistet, wenn im Rahmen eines Radius von 500 m mindestens ein Lebensmittelmarkt mit einem breiten Grundangebot an nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorhanden ist. Zur Erreichung dieser Ziele werden zentrale Versorgungsbereiche gebildet: das Hauptzentrum Innenstadt, die Stadtteilzentren und die Nahversorgungszentren. Zusätzlich gibt es solitäre Nahversorgungsstandorte und Sonderstandorte. Es wird ausgeführt, welche Funktionen diese Standorte erfüllen sollen und daran anknüpfend werden konkrete Leitsätze gebildet, aufgrund derer die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben gelenkt werden soll. Das Einzelhandelskonzept enthält Ausführungen zu dem gesamten Zentrensystem innerhalb des Stadtgebiets und lässt auch eine auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Steuerung und Ordnung des Einzelhandels zur Sicherung und zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche erkennen. Durchgreifende Bedenken gegen die Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit des Einzelhandelskonzepts hat die Antragstellerin nicht geäußert. Soweit sie pauschal und ohne nähere Erläuterung vorträgt, das Konzept enthalte keine umfassende Begründung zu den einzelnen Leitlinien, führt sie nicht näher aus, zu welchen Aspekten es an einer weiteren Begründung fehlt. Der weiteren Argumentation der Antragstellerin, dem Einzelhandelskonzept liege rechtfehlerhaft keine Abwägung der öffentlichen und insbesondere privaten Belange einer möglichen Ausschlussplanung zugrunde, sodass die Antragsgegnerin im Rahmen der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht auf das Konzept habe verweisen dürfen, ist nicht zu folgen. Die Frage, ob private Belange hinreichend berücksichtigt worden sind, ist eine Frage der Abwägung bei der Aufstellung des jeweiligen Bebauungsplans. Eine (ggf. sogar bindende) Vorwegnahme dieser Abwägung bereits bei der Erstellung eines städtebaulichen Konzepts würde gleichbedeutend sein mit einem z. B. auf den Einzelhandel bezogenen Gesamtbebauungsplan für das ganze Gemeindegebiet und ist im Baugesetzbuch nicht vorgesehen. Die streitgegenständliche Streichung von Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans ist geeignet, die Ziele des Einzelhandelskonzepts zu fördern. Bei isolierter Betrachtung dieser Festsetzung – ohne Einbeziehung des parallel aufgestellten Bebauungsplans 04.32.00 Bei der Lohmühle / Westhoffstraße – dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass der Ausschluss von Lebensmittelsortimenten der Umsetzung des Konzepts dient. Denn bei dem Standort „… …“ handelt es sich – wovon auch die Antragstellerin ausgeht – nicht um ein in dem Konzept ausgewiesenes Nahversorgungszentrum, sondern um einen sog. sonstigen Sonderstandort (S. 4 des Einzelhandelskonzepts, Ziffer 5 St. Lorenz-Nord – Bei der Lohmühle). Dementsprechend steht der mit der Änderungsplanung festgesetzte Ausschluss im Einklang mit Leitsatz 3 des Einzelhandelskonzepts, wonach nahversorgungsrelevanter Einzelhandel zukünftig nur in den zentralen Versorgungsbereichen zugelassen werden soll. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach Leitsatz 4, wonach nahversorgungsrelevanter Einzelhandel zur Sicherung eines dichten Nahversorgungsnetzes auch an sonstigen städtebaulich integrierten Standorten zugelassen werden kann, liegen nicht vor. Der Standort „… …“ ist von den nahgelegenen Wohngebieten durch die beiden vielbefahrenen, vierspurigen Straßen Bei der Lohmühle und Stockelsdorfer Straße getrennt und ist aufgrund seiner Lage auf die nordwestlich gelegene Ausfahrt der Bundesautobahn 1 ausgerichtet. Verkehrliche Anbindungen an die nahegelegenen Wohngebiete, die eine städtebauliche Integration begründen könnten, sind nicht vorhanden. Darüber hinaus dient die Festsetzung der Umsetzung von Leitsatz 5. Danach dienen die ausgewiesenen sonstigen Sonderstandorte zukünftig ausschließlich der Ansiedlung und Erweiterung von Vorhaben mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten als Hauptsortiment. Auch unter Einbeziehung des Bebauungsplans 04.32.00 Bei der Lohmühle / Westhoffstraße, dessen Aufstellung Anlass der hier streitgegenständlichen Planung war, dient die Planung noch der Förderung der Ziele des Einzelhandelskonzepts. Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass es sich auch bei dem Standort „… …“ nicht um ein in dem Konzept ausgewiesenes Nahversorgungszentrum handelt. Vielmehr ist auch dieser Standort Teil des sonstigen Sonderstandorts St. Lorenz-Nord – Bei der Lohmühle (vgl. Übersichtsplan, S. 5 des Einzelhandelskonzepts). Trotz der räumlichen Nähe der beiden Standorte geht die Antragsgegnerin aber zutreffend davon aus, dass Unterschiede bezüglich der städtebaulichen Integration bestehen. Der Standort „… …“ liegt südlich der Straße Bei der Lohmühle und grenzt unmittelbar an das südlich gelegene Wohngebiet um den Brolingplatz an. Von diesem Wohngebiet ist der Standort fußläufig und ohne Überquerung einer vielbefahrenen, mehrspurigen Straße zu erreichen. Über die Verlängerung der Westhoffstraße besteht zudem eine eigene Anbindung an das Wohngebiet für den Fußgängerverkehr. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass es diesen Fußweg zum Zeitpunkt der Beschlussfassung möglicherweise noch nicht gegeben habe, teilt der Senat diese Mutmaßung nicht. Aufgrund der mehrfachen Erwähnung der fußläufigen Anbindung des Standorts an das Wohngebiet in den Planbegründungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Fußweg bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die streitgegenständliche Satzung existierte. Der von der Antragstellerin angeführte Fußweg entlang des Möbelgeschäfts hingegen vermag keine städtebauliche (Teil-)Integration des Standorts „… …“ zu begründen. Weder ist ersichtlich, dass er mit dem südlich gelegenen Wohngebiet verbunden ist, noch führt er in direkter Verbindung zur anderen Seite der Straße Bei der Lohmühle. Dass die Antragsgegnerin bei dem Vergleich der beiden Standorte davon ausgegangen ist, dass der Standort „… …“ städtebaulich zumindest teilweise integriert ist und aus diesem Grund eine Ausnahme nach Leitsatz 4 des Konzepts angenommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in dem Einzelhandelskonzept vorgesehene Planung des Nahversorgungszentrums „St. Lorenz-Nord – Schwartauer Allee / Schlachthof“ (Buchst. f, S. 4 und 16 des Einzelhandelskonzepts) in dem Bezirk Holstentor-Nord bislang nicht umgesetzt worden ist. Dementsprechend fehlt in dieser Umgebung nach dem Konzept ein zentraler Versorgungsbereich, sodass negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche durch die Zulassung von Nahversorgungssortimenten außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs eher nicht zu erwarten sind und die Planung der Sicherung eines dichten Nahversorgungsnetzes dient. Dass die Antragsgegnerin mit der Wahl des Standorts „… …“ von Leitsatz 5 des Konzepts abweicht, steht der städtebaulichen Rechtfertigung der Planung nicht entgegen. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt nicht bereits dann vor, wenn im Rahmen der Planung auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept Bezug genommen wird, die darin aufgestellten Grundsätze aber nicht vollständig umgesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 16). Trotz der Abweichung von Leitsatz 5 steht die Planung im Einklang mit den Zielen des Konzepts und ist – wie dargelegt – mit den anderen Leitsätzen vereinbar. Dementsprechend ist der streitgegenständliche Bebauungsplan geeignet, die Ziele des Einzelhandelskonzepts zu fördern. Ein Nachweis, dass durch die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten im Plangebiet eine Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde tatsächlich eintreten wird, ist nicht Voraussetzung für einen entsprechenden Ausschluss auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2020 – 10 D 37/18.NE –, juris Rn. 32 m. w. N. zu einem Ausschluss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans 04.36.10 (Bebauungsplan 04.36.14) aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. 2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (Senatsurteil vom 15. März 2018 – 1 KN 4/15 –, juris Rn. 67; vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2024, § 1 Rn. 185). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, juris Rn. 45, 60). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch Einzelhandelskonzepte. Sie sind keine bindenden Vorentscheidungen, da ihre Ergebnisse in der Bauleitplanung der Abwägung unterliegen. Aus der mangelnden Bindungswirkung folgt, dass ihre Vorgaben bei der Abwägung aller städtebaulich erheblichen Belange zurückgestellt werden dürfen. Sie sind lediglich als ein Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Der flexible Maßstab des Abwägungsgebots ermöglicht es, die sich aus den konkreten Verhältnissen ergebenden öffentlichen Interessen und die privaten Belange der betroffenen Eigentümer in einen gerechten Ausgleich zu bringen. In der Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse liegt keine sachwidrige Differenzierung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris Rn. 25 f., und vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, juris Rn. 12). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Zunächst liegt kein Abwägungsdefizit im Hinblick auf die Belange der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks „… …“ vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin diese abwägungsrelevanten Belange in die Abwägung eingestellt. Dass die Antragsgegnerin die Einwendung der Antragstellerin im Rahmen ihrer Abwägung im Ergebnis „nicht berücksichtigt“ hat, stellt kein Abwägungsdefizit dar. Ein solches läge nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin die privaten Belange nicht in ihre Abwägung miteinbezogen hätte, mithin das Abwägungsmaterial unvollständig wäre. Da die Antragsgegnerin ausweislich der Abwägungstabelle unter den Punkten 1.2 bis 1.5 auf die mit Schreiben vom 21. Januar 2019 vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin eingegangen ist und abgewogen hat, ist ein Abwägungsdefizit insoweit nicht ersichtlich. Die Formulierung des Abwägungsergebnisses „nicht berücksichtigen“ ist ohne Zweifel dahingehend zu verstehen, dass die Belange abgewogen worden sind, die Antragsgegnerin aber anderen Belangen den Vorzug gegeben hat und daher die von der Antragstellerin erstrebte Beibehaltung der Textziffer 1.1.3 bzw. alternativ eine Änderung dieser Festsetzung mit zumindest reduziertem Umfang nicht durchgeführt hat. Auch aus dem Hinweis auf fehlende Ansprüche nach dem Planungsschadensrecht lässt sich kein Abwägungsdefizit herleiten. Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Frage des Ausgleichs im Rahmen des Planungsschadensrechts von der Frage der zulässigen Beeinträchtigung von Eigentümerbelangen durch Bebauungsplanfestsetzungen zu trennen ist (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2024, § 1 Rn. 207). Nichts Anderes ergibt sich aber aus der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin. Das Abwägungsergebnis wird nicht lediglich auf die entschädigungsrechtliche Einschätzung der Antragsgegnerin gestützt, sondern u. a. damit begründet, dass nicht in eine ausgeübte Nutzung eingegriffen werde, eine Nutzungswiederaufnahme aufgrund der derzeitigen (unbefristet genehmigten) Nutzung nicht absehbar sei, die Ausübung der Nutzung nicht dem Einzelhandelskonzept entspreche und dem Standort „… …“ aufgrund seiner Lagegunst Vorrang zu gewähren sei. Eine Verknappung der Argumentation auf die Frage des Planungsschadensrechts ist der Abwägungstabelle nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin hat auch die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt; eine Abwägungsfehleinschätzung liegt im Hinblick auf die Belange der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks „… …“ nicht vor. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Belangen der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfolgt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem privaten Belang einer möglichst weitgehenden Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks weniger Gewicht zugemessen hat als der Umsetzung der Ziele des Einzelhandelskonzepts. Sie hat dabei darauf abgestellt, dass das vorhandene Gebäude auch zu anderen gewerblichen Nutzungen geeignet ist und dass auch bauliche Anpassungen möglich sind, bzw. aufgrund eines fortschreitenden Alterungsprozesses des Gebäudes gar erforderlich sein können (1.4 der Abwägungstabelle). Dass die Antragsgegnerin aufgrund der aufgegebenen Nutzung ein schützenswertes Interesse am Fortbestand der Nutzungsmöglichkeit kategorisch ablehnt, ist dementsprechend unzutreffend. Die Absicht, einen Lebensmittelmarkt wieder an dem Standort ansiedeln zu können, wird nicht ignoriert, sondern es wird zulässigerweise differenziert zwischen einer Konstellation, in der eine aktuell ausgeübte Nutzung trotz Erweiterungsabsichten in den Bestand „festgeschrieben“ wird und der hier vorliegenden Konstellation, in der die Räumlichkeiten aktuell anderweitig genutzt werden und eine Wiederaufnahme der aufgegebenen Nutzung nicht hinreichend konkret absehbar ist. Die von Antragstellerin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 –, juris) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der darin formulierte Rechtssatz, dass Eigentümerinteressen und deren Gewichtung im Rahmen der Abwägung ein gesteigertes Augenmerk zukommen muss, wenn ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliegt bzw. den Planungsanlass bildet oder im Plangebiet bereits zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeübt wird, der nachvollziehbare betriebliche Erweiterungsinteressen bekundet, ist auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar. Weder wird derzeit nahversorgungsrelevanter Einzelhandel, dessen Erweiterung geplant ist, auf dem Grundstück der Antragstellerin betrieben, noch liegt ein konkretes Begehren vor, einen solchen dort zu betreiben. Die Antragstellerin hat lediglich den abstrakten Wunsch geäußert, im Fall der Geschäftsaufgabe des aktuellen Pächters zukünftig Nahversorger dort anzusiedeln. Neben diesem aus wirtschaftlichen Gründen nachvollziehbaren Wunsch werden indes keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine Neuverpachtung kurz- oder mittelfristig erfolgen wird. Dass die Antragsgegnerin mögliche Auswirkungen der Änderungsplanung auf den Verkehrswert des Grundstücks in der Abwägungstabelle nicht ausdrücklich erwähnt, ist nicht abwägungsfehlerhaft. Solche Auswirkungen können sich bei jeder planerischen Festsetzung ergeben und bedürfen in aller Regel keiner ausdrücklichen Erwähnung. Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der erschwerten wirtschaftlichen Verwertung ist die Antragsgegnerin eingegangen, hat diese indes als nicht erheblich eingeordnet (1.5 der Abwägungstabelle). Ein Abwägungsfehler liegt auch bezüglich des Vergleichs der Standorte „… …“ und „… …“ nicht vor. Mit der Zulassung von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel an dem Standort „… …“ bei gleichzeitigem Ausschluss dieser Nutzung an dem Standort „… …“ hat die Antragsgegnerin den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht unverhältnismäßig, insbesondere nicht gleichheitswidrig, vorgenommen. Zwar ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass die Entfernung zwischen den beiden Standorten gering ist. Es bestehen aber Unterschiede zwischen den beiden Standorten, die eine Umsiedelung des nahversorgungsrelevanten Einzelhandels rechtfertigen, wie bereits unter B. II. 1. ausgeführt. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass aus den Teilen des südlich gelegenen Wohngebiets, die dem Standort „… …“ räumlich näher sind, eher die Nahversorger an der Fackenburger Allee / Ziegelstraße (Stadteilzentrum St. Lorenz-Nord – Östliche Ziegelstraße, S. 10 des Einzelhandelskonzepts), die städtebaulich integriert sind, angesteuert werden dürften. Ein Abwägungsfehler ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Antragsgegnerin bei dem festgesetzten Ausschluss von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel eine besondere Begründungspflicht ignoriert hätte. Der Verweis auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. April 2011 – 1 KN 19/09 –, juris Rn. 43 ff.) geht fehl, weil sich auch danach eine besondere Begründungspflicht nur dann ergibt, wenn eine im Einzelhandelskonzept ausdrücklich für Einzelhandelsnutzung vorgesehene Fläche von der Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen wird. Eine solche Konstellation liegt nicht vor. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 –, juris) vorträgt, im Rahmen der Abwägung müssten potenziell schädliche Auswirkungen für den Einzelhandel geprüft werden, ist der Entscheidung ein derart generalisierender Rechtssatz nicht zu entnehmen. In der zitierten Entscheidung wird lediglich ausgeführt, dass es allein bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss der Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente bedürfe; weitergehende Anforderungen an die Darlegung und Ermittlung potenziell schädlicher Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im jeweiligen Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche seien nicht aufzustellen (OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 –, juris Rn. 104). Inwiefern die Antragsgegnerin vorliegend ein besonderes Begründungserfordernis verletzt haben soll, trägt die Antragstellerin nicht substanziiert vor. Da die streitgegenständliche Streichung von Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans, wie unter B. II. 1. ausgeführt, geeignet ist, die Ziele des Einzelhandelskonzepts zu fördern, verhält sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent. Ein Abwägungsfehler liegt insoweit nicht vor. Der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 5. Mai 2011 – 8 S 2773/08 –, juris) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort wurden von einem generellen Einzelhandelsausschluss vereinzelte Sortimente ohne Zentrenrelevanz ausgenommen, obwohl das Einzelhandelskonzept ein deutlich breiteres Spektrum an Sortimenten ohne Zentrenrelevanz aufgelistet hatte. 3. Die Streichung von Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Ursprungsplans verstößt nicht gegen die Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Januar 2018 (C-360/15 und C-31/16 –, juris Rn. 84 ff.) finden Art. 14 und 15 der Dienstleistungsrichtlinie auf einen Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan Anwendung. Als territoriale Beschränkung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a der Dienstleistungsrichtlinie ist ein solcher Einzelhandelsausschluss am Maßstab des Art. 15 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie zu messen. Danach prüfen die Mitgliedstaaten, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen folgende Bedingungen erfüllen: a) Nicht-Diskriminierung: die Anforderungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei Gesellschaften – aufgrund des Orts des satzungsmäßigen Sitzes darstellen; b) Erforderlichkeit: die Anforderungen müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein; c) Verhältnismäßigkeit: die Anforderungen müssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein; sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; diese Anforderungen können nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden, die zum selben Ergebnis führen (zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 4. März 2022 – 10 D 107/19.NE –, juris Rn. 68). Die streitgegenständliche Festsetzung genügt diesen Vorgaben. Eine unzulässige Diskriminierung nach Art. 15 Abs. 3 Buchst. a der Dienstleistungsrichtlinie ist damit nicht verbunden, da der Einzelhandelsausschluss potenzielle Betreiber ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit beziehungsweise des Ortes ihres satzungsmäßigen Sitzes trifft. Der Ausschluss von Lebensmittelmärkten mit im wesentlichen Lebensmittelsortimenten ist auch erforderlich im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Buchst. b der Dienstleistungsrichtlinie. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass der Schutz der städtischen Umwelt ein zwingender Grund des Allgemeininteresses gemäß Art. 4 Nr. 8 in Verbindung mit dem Erwägungsgrund Nr. 40 der Dienstleistungsrichtlinie sein kann. Die Festsetzung dient der Umsetzung des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin und ist damit aus städtebaulichen Gründen zum Schutz der städtischen Umwelt erfolgt (vgl. dazu auch Hamb. OVG, Urteil vom 11. April 2019 – 2 E 10/16.N –, juris Rn. 79). Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass mit der Planung ein Einzelhandelsstandort lediglich auf die andere Straßenseite verlegt werde, nicht. Wie bereits erörtert, bestehen zwischen den Standorten Unterschiede hinsichtlich der städtebaulichen Integration. Dass die Planung dem Einzelhandelskonzept dient, kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie das Konzept nicht vollständig umsetzt. Mangels Bindungswirkung eines städtebaulichen Konzepts ist es notwendig aber auch ausreichend, dass die Planung den Zielen des Konzepts dient und diese insbesondere nicht konterkariert. Die von der Antragstellerin gerügte fehlende Kohärenz läge nur dann vor, wenn die Planung der Gesamtkonzeption der Einzelhandelsverteilung widersprechen würden. Soweit die Antragstellerin die fehlende Aktualität des Konzepts rügt, teilt der Senat auch diese Auffassung nicht. Dass Konzept war zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits acht Jahre alt. Der Senat hält dies allerdings für die Frage der Steuerung des Einzelhandels für das gesamte Stadtgebiet durch ein Zentrensystem noch für ausreichend, zumal keine gravierenden Änderungen hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung und der Kaufkraft o. Ä. ersichtlich sind. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Da sich die Antragsgegnerin bei der Planung auf ihr Einzelhandelskonzept bezogen hat, war die Erstellung eines weiteren Gutachtens über die Auswirkungen der Ansiedlung von Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorliegend nicht erforderlich. Die Streichung der textlichen Festsetzung 1.1.3 ist nicht unverhältnismäßig. Sie ist – wie bereits dargelegt – zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Der Ausschluss ist lediglich auf nahversorgungsrelevante Hauptsortimente beschränkt. Weiterhin zulässig sind u. a. Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Ziffer 1.1.1) sowie zentrenrelevante Sortimente als branchenbezogene Randsortimente (Ziffer 1.1.2). Dass die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin abgewogen hat, anderen Belangen jedoch letztlich vertretbar den Vorzug gegeben hat, ist bereits erörtert worden. Die Erstellung einer Marktanalyse war aufgrund der Bezugnahme auf das Einzelhandelskonzept nicht erforderlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans 04.36.10 „Bei der Lohmühle / Stockelsdorfer Straße“ (Bebauungsplan 04.36.14) der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks „… …“, das mit dem A1 Center Lübeck bebaut ist. Aktuell befinden sich im A1 Center Lübeck mehrere Einzelhandelsbetriebe, eine Kfz-Werkstatt, eine Diskothek, ein Bowling-Center und ein Fitness-Center. Bis Ende 2014 wurden im A1 Center Lübeck ein Lebensmitteldiscounter und bis Ende 2016 ein Lebensmittelvollsortimenter betrieben. Das Grundstück liegt im Stadtteil St. Lorenz Nord im Bezirk Holstentor-Nord nahe der Ausfahrt 22 – Lübeck-Zentrum der Bundesautobahn 1. Von dieser Ausfahrt ist das A1 Center Lübeck in wenigen Minuten über die Stockelsdorfer Straße zu erreichen. Südöstlich des Grundstücks – getrennt durch die vielbefahrene vierspurige Straße Bei der Lohmühle – liegt das Wohngebiet um den Brolingplatz. Östlich des Grundstücks in einer Entfernung von ca. 200 m Luftlinie und auf der anderen Seite der Straße Bei der Lohmühle befindet sich das Grundstück „… …“, das ebenfalls mit gewerblich genutzten Gebäuden und Stellplätzen bebaut ist. Letzteres grenzt unmittelbar an das Wohngebiet um den Brolingplatz an und ist zusätzlich an dieses über einen Fußweg angebunden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 30. September 2004 beschlossenen Bebauungsplans Nr. 04.36.10 „Bei der Lohmühle / Stockelsdorfer Straße“. Der räumliche Geltungsbereich liegt südlich des Stadions an der Lohmühle, westlich der Hansehalle und wird von den beiden Straßen „Bei der Lohmühle“ (im Süden) und „Stockelsdorfer Straße“ (im Westen) begrenzt. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zwei Sonstige Sondergebiete (SO1 und SO2) mit der Zweckbestimmung „Großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe“ fest. In den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ist unter Ziffer 1.1 insbesondere festgelegt, welche Sortimente in Einzelhandelsbetrieben in welchem Umfang angeboten werden dürfen. Insoweit beziehen sich die Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 auf Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten bzw. zentrenrelevante Sortimente als branchenbezogene Randsortimente. Gemäß Ziffer 1.1.3 sind in dem Sondergebiet 1, in dem das Grundstück der Antragstellerin liegt, zwei Lebensmittelmärkte mit zentrenrelevanten Sortimenten nach Ziff. 1.1.2 mit im wesentlichen Lebensmittelsortimenten bis zu einer Größe von 2.700 m2 und 1.200 m2 Geschossfläche bzw. 1.800 m2 und 800 m2 Verkaufsfläche zulässig. Mit dem Ziel der Stärkung der Zentren und der oberzentralen Versorgungsfunktion der Innenstadt sowie der Sicherung einer flächendeckenden wohnungsnahen Grundversorgung der Bevölkerung beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin 2011 das Einzelhandelszentren- und Nahversorgungskonzept (im Folgenden: Einzelhandelskonzept). Das Konzept enthält u. a. das „Lübecker Zentrensystem“ (Teil B, S. 4 ff. des Einzelhandelskonzepts), das verschiedene Standorte innerhalb des Stadtgebiets in Hauptzentrum, Stadtteilzentren, Nahversorgungszentren und Sonderstandorte unterteilt. An welchen Standorten in der Regel welche Sortimente zugelassen werden sollen, ist in den „Lübecker Leitsätzen“ (Teil D, S. 23 f. des Einzelhandelskonzepts) festgelegt. Die Grundstücke „… …“ und „… …“ liegen nach dem Konzept an einem sonstigen Sonderstandort. Die streitgegenständliche 1. Änderung des Bebauungsplans 04.36.10 „Bei der Lohmühle / Stockelsdorfer Straße“ (Bebauungsplan 04.36.14) beinhaltet lediglich die Streichung der textlichen Festsetzung unter Ziffer 1.1.3 des Ursprungsplans. Alle anderen Festsetzungen bleiben unverändert. Das Planaufstellungsverfahren nahm den folgenden Verlauf: In seiner Sitzung am 17. Dezember 2018 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin die 1. Änderung des Bebauungsplans 04.36.10 „Bei der Lohmühle / Stockelsdorfer Straße“ (Bebauungsplan 04.36.14) im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufzustellen. In derselben Sitzung wurde der bereits vorhandene Planentwurf nebst Begründung gebilligt und zur Auslegung bestimmt. Die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 19. Dezember 2018. Ausweislich der amtlichen Bekanntmachung vom 23. Dezember 2018 lag der Planentwurf nebst Begründung in der Zeit vom 2. Januar 2019 bis zum 1. Februar 2019 in der Stadtverwaltung während der Dienststunden öffentlich aus. Eine Veröffentlichung im Internet erfolgte auf der stadteigenen Homepage. Es wurde darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen werde. In ihrer Sitzung am 28. März 2019 beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin nach Erörterung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen die streitgegenständliche 1. Änderung des Bebauungsplans 04.36.10 „Bei der Lohmühle / Stockelsdorfer Straße“ (Bebauungsplan 04.36.14) bestehend aus Planzeichnung (A) und dem Text (B) als Satzung und billigte die Begründung. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 26. Mai 2019 in den Lübecker Nachrichten. In der Bekanntmachung heißt es u. a.: „Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).“ Parallel zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans beschloss die Antragsgegnerin – ebenfalls am 28. März 2019 – den Bebauungsplan 04.32.00 – Bei der Lohmühle / Westhoffstraße –, der das Grundstück „… …“ umfasst und hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zwei Sonstige Sondergebiete (SO1 und SO2) mit der Zweckbestimmung „Großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe“ festsetzt. Gemäß Ziffer 1.1.1 Buchst. c der textlichen Festsetzungen ist in dem Teilgebiet SO2 ein Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment gemäß Anlage 3 mit einer maximalen Verkaufsfläche von bis zu 1.600 m² zulässig, wobei auf maximal 10 % der Verkaufsfläche zentrenrelevante Randsortimente gemäß Anlage 2 angeboten werden dürfen. Die dementsprechend erstmals zulässige Ansiedlung von Verkaufsflächen für nahversorgungsrelevante Kernsortimente auf dem Grundstück „… …“ war Anlass der Aufstellung der streitgegenständlichen Änderungsplanung. Durch den Ausschluss der bisher zulässigen Ansiedlung solcher Einzelhandelsbetriebe auf dem Grundstück „… …“ sollten negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder die wohnortnahe Grundversorgung ausgeschlossen und die Neuansiedlung auf dem Grundstück „… …“ ermöglicht werden (vgl. Ziffer 1.2 der Planbegründung, S. 3). Vorteil des Standorts „… …“ sei die Nähe sowie die fußläufige Anbindung zu dem Wohngebiet rund um den Brolingplatz (vgl. Ziffer 6.2 der Planbegründung, S. 8). Die fußläufige Anbindung wird ebenfalls in der Begründung zum Bebauungsplan 04.32.00 angeführt (vgl. u. a. Ziffern 2.1, 3.2, 3.3 der Planbegründung). Die Antragstellerin hat sich bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 21. Januar 2019 gegenüber der Antragsgegnerin gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan gewandt. Sie hat am 16. Januar 2020 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht geltend, der Antrag sei zulässig und begründet. Es lägen Abwägungsfehler hinsichtlich ihrer Eigentümerbelange vor. Zunächst habe die Antragsgegnerin die Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks und die damit verbundene Wertminderung nicht in ihre Abwägung eingestellt, obwohl sie, die Antragstellerin, in ihrem Einwendungsschreiben darauf hingewiesen habe, dass sie weiterhin Interesse an der Vermietung an Lebensmittelvollsortimenter und Lebensmitteldiscounter habe. Ausweislich der Abwägungstabelle habe die Antragsgegnerin diesen Teil der Stellungnahme nicht einmal berücksichtigt. Soweit darin ausgeführt werde, dass entschädigungsrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht werden könnten und die Wiederaufnahme einer Nutzung nicht absehbar sei, sei die nachgelagerte Frage eines etwaigen Ausgleichs strikt zu trennen von der Frage, inwieweit eine Beeinträchtigung von Eigentümerbelangen durch planerische Festsetzungen zulässig sei. Die Antragsgegnerin verkenne, dass abwägungsrelevante Belange unabhängig von etwaigen Schadensersatzansprüchen bestünden. Dass dieses Interesse vollständig ignorierte werde, stelle ein Abwägungsdefizit dar. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin die Eigentümerbelange fehlgewichtet. Die einschränkende Regelung des Änderungsbebauungsplans sei eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, bei der der Plangeber die Eigentümer- und die Gemeinwohlbelange in einen gerechten Ausgleich bringen müsse. Weder in der Planbegründung noch im Rahmen der Abwägung habe sich die Antragsgegnerin hinreichend mit den betroffenen Eigentümerbelangen auseinandergesetzt. Die von ihr, der Antragstellerin, geäußerte Absicht, zukünftig wieder an Lebensmittelmärkte zu vermieten, sei ignoriert worden. Im Übrigen seien nicht nur konkrete Nutzungsabsichten, sondern auch abstrakte Nutzungsmöglichkeiten von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Schließlich habe die Antragsgegnerin in der Abwägung verkannt, dass der Grundstückswert durch die Änderung erheblich gemindert werde. Ausweislich eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens sei durch die Planung ein ökonomischer Schaden in Höhe von etwa 6,1 bis 7,4 Millionen Euro entstanden. Abwägungsfehler lägen auch bezüglich des von der Antragsgegnerin vorgenommenen Standortvergleichs vor. Der neue, mit dem Bebauungsplan 04.32.00 – Bei der Lohmühle / Westhoffstraße – festgesetzte Standort befinde sich in geringer Entfernung zu ihrem Grundstück und sei nicht besser erreichbar, da er ebenfalls nicht an das Wohngebiet im Süden grenze. Zwischen dem Standort „… …“ und dem Wohngebiet befinde sich ein Bahlsen Outlet Center, eine Autowerkstatt, eine Bäckerei und ein Fitnessstudio. All diese Gewerbe seien ausschließlich von Norden her über die Straße Bei der Lohmühle zu erreichen. Von dem südlichen Wohngebiet hätten zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine Straße und auch kein Fußweg zu ihnen geführt. Sie seien von dem Wohngebiet nur über die Brockesstraße und über die Friedenstraße erreichbar. Der Standort „… …“ hingegen sei über einen Fußweg erreichbar, der an dem gegenüberliegenden Möbelgeschäft vorbeiführe. Eine umfassende Ermittlung sei hinsichtlich der Standortverlegung nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin beschränke sich auf einen Verweis auf das Einzelhandelskonzept. Dies sei nur möglich, wenn diesem eine umfassende Abwägung und Begründung zugrunde liege. Das Einzelhandelskonzept enthalte jedoch keine umfassende Begründung zu den einzelnen Leitlinien und keine Abwägung der privaten Belange infolge einer möglichen Ausschlussplanung. Weder die Planbegründung noch das Einzelhandelskonzept würden daher die Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung erfüllen. Es hätten die potenziell schädlichen Auswirkungen für den Einzelhandel im Rahmen der Abwägung dargelegt und die Eigentümerinteressen gewichtet werden müssen. Es sei abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin meine, sie könne mit der streitgegenständlichen Planänderung sowie mit der Aufstellung des Bebauungsplans 04.32.00 ihr Einzelhandelskonzept umsetzen, da die Planungen nicht diesem Konzept dienen würden. Keiner der beiden Standorte sei nach dem Einzelhandelskonzept ein Nahversorgungszentrum. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 04.32.00 liege nicht in einem zentralen Versorgungsbereich gemäß dem Leitsatz 3 des Einzelhandelskonzepts. Auch die Ausnahme gemäß dem Leitsatz 4 liege nicht vor, weil es sich nicht um einen städtebaulich integrierten, sondern um einen lediglich teilweise städtebaulich integrierten Standort handele. Im Übrigen sei der Standort „… …“ gleich gut erreichbar. Aus dem westlichen und südlichen Teil des angrenzenden Wohngebiets sei er schneller zu erreichen als der Standort „… …“. Hinzu komme, dass westlich des Standorts „… …“ ein weiteres Wohngebiet liege. Die Standortverlegung lasse sich auch nicht aus Gründen der Raumordnung rechtfertigen. Das siedlungsstrukturelle Integrationsgebot gemäß Abschnitt 2.8 Plansatz 6 Abs. 1 LEP SH 2010 gebe nur vor, dass großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten „nur im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet der Standortgemeinde zulässig“ seien. Diese Voraussetzung erfülle der Standort „… …“ ohne weiteres. Die städtebauliche Lage der beiden Standorte sei nahezu gleich. Die Antragsgegnerin könne sich nicht hinsichtlich des Standorts „… …“ auf ihr Einzelhandelskonzept berufen und gleichzeitig durch die Verlegung an den Standort „… …“ dagegen verstoßen. Indem sie das getan habe, habe sie das öffentliche Interesse am Schutz zentraler Versorgungsbereiche fehlgewichtet. Schließlich verstoße der Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten auf ihrem Grundstück gegen die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) – Dienstleistungsrichtlinie –, die auf städtebauliche Planungen ohne grenzüberschreitenden Bezug Anwendung finde, soweit der Plangeber – wie hier – gezielt die Ausübung von Dienstleistungen steuere. Der Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit für Betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten stelle eine territoriale Beschränkung im Sinne des Art 15 Abs. 2 Buchst. a Dienstleistungsrichtlinie dar. Eine solche sei nach Abs. 3 nur zulässig, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sei und sie nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei. Diese unionsrechtlichen Begriffe seien grundsätzlich autonom vom nationalen Recht auszulegen. Unterschiede ergäben sich hinsichtlich der Nachweispflichten, der Anforderungen an die Kohärenz der Planung und der gerichtlichen Kontrolldichte. Die Darlegungs- und Beweislast liege beim Plangeber. Zwar sei der Schutz von Innenstädten und zentralen Versorgungsbereichen grundsätzlich ein legitimer zwingender Grund des Allgemeininteresses. Jedoch stelle die Planbegründung zum Teil keinen solchen zwingenden Grund dar. Der Ausschluss eines Standorts zugunsten eines anderen sei kein zwingender Grund des Allgemeinwohls. Die Verlagerung des Standorts beeinflusse weder die Lebensqualität noch vermeide sie Leerstand im Stadtzentrum. Auch sei nicht erkennbar, dass öffentliche Infrastruktur so effektiver genutzt werden könnte, Zersiedlung verhindert oder Verkehre vermieden werden; letztere würden nur auf die andere Straßenseite umgelenkt. Dass die Planung der Durchführung des Einzelhandelskonzepts diene, habe die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen. Weder bei der Erstellung des Einzelhandelskonzepts noch bei der Aufstellung der Bebauungspläne seien die konkreten Auswirkungen dieser Planung – der Verlagerung eines Einzelhandelsstandortes von einer auf die andere Straßenseite – auf zentrale Versorgungsbereiche und sonstige wohnortnahe Versorgungsstandorte gutachterlich untersucht worden. Dies sei aber erforderlich gewesen, weil das Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2011 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sei, worauf auch die Landesplanung hingewiesen habe. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin seien zudem zur Erreichung der von ihr angegeben Ziele nicht kohärent. Denn die Ansiedlung der durch den Änderungsbebauungsplan ausgeschlossenen Betriebe an dem neuen Standort „… …“ verstoße gegen die Leitlinien des Einzelhandelskonzepts. Jenseits des Konzepts habe die Antragsgegnerin keine Gründe angeführt, warum der Ausschluss erforderlich sein könnte. Die Nutzungseinschränkung sei nicht verhältnismäßig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie. Die Eigentümerinteressen seien nicht einmal konkret ermittelt worden und sie seien nicht in einen gerechten Ausgleich mit den von ihr verfolgten städtebaulichen Zielen gebracht worden. Vor dem Hintergrund der vergleichbaren Standorte fehle es an einer Untersuchung, ob die erfolgte Änderung überhaupt zur Erreichung der nur pauschal angeführten Ziele geeignet und erforderlich sei. Da die Antragsgegnerin diesen Nachweis nicht erbracht habe, sei der Änderungsbebauungsplan unverhältnismäßig und verstoße gegen die Dienstleistungsrichtlinie. Die von ihr bezeichneten Mängel hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Mai 2020 bei der Antragsgegnerin gerügt. Die Antragstellerin beantragt, die 1. Änderung des Bebauungsplans 04.36.10 „Bei der Lohmühle / Stockelsdorfer Straße“ (Bebauungsplan 04.36.14) der Antragsgegnerin vom 28. März 2019 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, der Antrag sei unbegründet. Soweit die Antragstellerin vortrage, ihre Einwendungen seien nicht in die Abwägung eingestellt worden, interpretiere sie die Abwägungstabelle falsch. Dass die Einwendungen nicht berücksichtigt worden seien, beziehe sich auf das Abwägungsergebnis und bedeute nicht, dass die Belange der Antragstellerin bewusst ausgeblendet worden seien. Zu den von der Antragstellerin geltend gemachten Punkten werde über nahezu zwei Seiten Stellung genommen. Die Belange der Antragstellerin hätten sich lediglich nicht gegenüber anderen Belangen durchgesetzt. Die Antragstellerin stelle den Sachverhalt unzutreffend dar, soweit sie vortrage, sie, die Antragsgegnerin, habe sich in der Abwägung auf die Frage beschränkt, ob entschädigungsrechtliche Ansprüche bestünden. Diese Frage nehme nur einen sehr kleinen Teil der ausführlichen Erörterung der Belange ein. Es werde noch auf weitere Aspekte eingegangen, wie zum Beispiel der Umstand, dass an dem Standort seit 2016 kein Nahversorgungsangebot vorhanden sei und dass die Wiederaufnahme einer solchen Nutzung nicht absehbar sei. Es werde zudem auf die städtebaulich nicht integrierte Lage des Standorts und das Einzelhandelskonzept eingegangen. Schließlich werde die Aufstellung des Bebauungsplans 04.32.00 erwähnt und es werde dargelegt, dass angesichts dieser Neuplanung, die die wohnortnahe Grundversorgung stützen solle, kein Raum für weitere Sortimente bestehe, um den neuen Standort und die im Konzept ausgewiesenen Zentren nicht zu gefährden. Angesichts dieser breiten Erörterung werde deutlich, dass sie nicht verkannt habe, dass der Planungsschadensausgleich etwas anderes sei als die Berücksichtigung der Eigentümerbelange eines Betroffenen. Auch das Ergebnis der Abwägung sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin könne ihr Grundstück weiterhin in erheblichem Umfang gewerblich nutzen. Für die weiterhin zulässigen Nutzungen sei das Grundstück aufgrund seiner Lage in unmittelbarer Nähe zur Autobahn und zu den viel befahrenen Durchgangsstraßen besonders geeignet. Die Belange der Antragstellerin seien nicht fehlerhaft abgewogen worden. Grundsätzlich sei es so, dass jede Planung die unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks einschränke. Gerade in Bezug auf den Einzelhandel könne aber nicht jedem Grundstückseigentümer eine unbeschränkte Nutzung gewährt werden. Das mögliche Einzelhandelsvolumen müsse sachgerecht verteilt werden, damit keine städtebaulich unzuträglichen Verhältnisse entstünden. Dabei liege auf der Hand, dass das Interesse der Antragstellerin, eine gescheiterte Nutzungsmöglichkeit irgendwann wieder aufnehmen zu können, weniger wiege als die berechtigte Aussicht, sie an einer anderen Stelle zu verwirklichen, die auch zusätzlichen städtebaulichen Belangen besser gerecht werde. Auch wenn in der Planbegründung der Grundstückswert nicht ausdrücklich erwähnt werde, verstehe es sich von selbst, dass der Umfang der Nutzungsmöglichkeiten hierauf Einfluss haben könne. Dies sei vorliegend jedoch nur eine theoretische Erwägung, da die Versuche, die in Ziffer 1.1.3 geregelte Art der Nutzung an dem Standort anzusiedeln, in der Vergangenheit gescheitert seien. Es liege auch kein Abwägungsfehler hinsichtlich des Standortvergleichs vor. Der neue Standort „… …“ sei aus dem angrenzenden Wohngebiet deutlich besser zu erreichen als der Standort „… …“, da er südlich der vierspurigen und vielbefahrenen Straße liege. Auch das westlich des Standorts „… …“ gelegene Wohngebiet werde durch eine vielbefahrene Straße getrennt. Dieses Wohngebiet orientiere sich eher an den Nahversorgern, die an der Fackenburger Allee ansässig seien. Letztlich zeige auch der Misserfolg der an dem Standort „… …“ betriebenen Lebensmittelmärkte, dass die Kaufkraft aus diesem Gebiet nicht ausreichend sei. Die Standortauswahl werde nicht in dem Konzept getroffen, es würden lediglich die Grundlagen dargestellt, die eine Standortauswahl leiten würden. Die konkrete Umsetzung erfolge im Rahmen der Bauleitplanung. Ein Abwägungsfehler liege auch nicht im Hinblick auf das Einzelhandelskonzept vor. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Leitsatz 4 lägen vor. Der Standort „… …“sei zwar nicht optimal integriert, er sei jedoch zumindest teilintegriert, was für die Annahme einer Ausnahme ausreiche. Die Landesplanung habe sich in ihrer Stellungnahme nicht auf das siedlungsstrukturelle Integrationsgebot bezogen. Sie habe lediglich darauf hingewiesen, dass der mit dem Änderungsbebauungsplan erfolgte Ausschluss erforderlich sei, um ein Überangebot auszuschließen. Schließlich liege kein Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie vor. Deren Anwendbarkeit komme zwar bei städtebaulichen Planungen grundsätzlich in Betracht. Angesichts der Regelungsdichte des Baugesetzbuchs genüge es aber den Anforderungen der Richtlinie, wenn eine gemäß dem Baugesetzbuch fehlerfreie Abwägung vorliege. Dies sei hier der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin – auch hinsichtlich des Bebauungsplans 04.32.00 –, die vorgelegen haben, Bezug genommen.